IV.2012.00171
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 28. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Aliotta Rechtsanw?lte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1962, Mutter von vier T?chtern, war seit April 2004 teilzeitlich als Raumpflegerin f?r die Gemeinde Y.___ t?tig (vgl. Urk. 8/1 Ziff. 6.3; Urk. 8/9). Am 27. Dezember 2007 st?rzte sie bei der Arbeit im Treppenhaus und zog sich am rechten Fuss eine Fraktur des oberen Sprunggelenks (OSG) zu (vgl. Unfallmeldung, Urk. 8/7/2-4; Zusammenfassung der Krankengeschichte, Urk. 8/10/10 S. 1). Am 30. Dezember 2008 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1, entsprechend Urk. 8/6).
???????? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/8), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/9) sowie medizinische Berichte (Urk. 8/10; Urk. 8/14; Urk. 8/16; Urk. 8/18-20; Urk. 8/22-23) ein und zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/7; Urk. 8/21; Urk. 8/24). Mit Mitteilung vom 29. Januar 2010 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/15). Am 4. April 2011 erfolgten beim Regionalen ?rztlichen Dienst (RAD) eine orthop?dische sowie eine psychiatrische Untersuchung (vgl. Berichte vom 4. April 2011, Urk. 8/34-35). Schliesslich liess die IV-Stelle am 13. Juli 2011 die beeintr?chtigte Arbeitsf?higkeit in Beruf und Haushalt abkl?ren (Bericht vom 29. August 2011, Urk. 8/42). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/46-48; Urk. 8/50) verneinte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 13. Januar 2012 (Urk. 8/52 = Urk. 2) den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.
2.
2.1???? Gegen die Verf?gung vom 13. Januar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, dieser substituiert durch lic. iur. Marco Goricki (Urk. 4/1-2), am 7. Februar 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und ihr sei ab dem 1. August 2009 eine volle Invalidenrente gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von mindestens 70 % zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1 und 2). Zudem seien die dem RAD-Untersuchungsbericht vom 4. April 2011 zugrunde liegenden handschriftlichen Untersuchungsnotizen von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom Gericht heraus zu verlangen; eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, beim RAD die entsprechenden Handnotizen einzuholen (S. 2 Ziff. 3 und 4). Eventuell sei ein polydisziplin?res Gutachten in den Fachdisziplinen Orthop?die/Rheumatologie, Neurologie/Neuropsychologie sowie Psychiatrie einzuholen (S. 2 Ziff. 5). In prozessualer Hinsicht beantragte die Versicherte, es sei ihr f?r das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person des unterzeichnenden lic. iur. Marco Goricki zu gew?hren (S. 2 Ziff. 6).
2.2???? Mit Verf?gung vom 10. Februar 2012 wies das hiesige Gericht das prozessuale Gesuch der Beschwerdef?hrerin ab, da lic. iur. Marco Goricki nicht ?ber das notwendige Anwaltspatent verf?ge und damit die Voraussetzungen nicht erf?lle, um am Bundesgericht und damit auch am hiesigen Gericht als unentgeltlicher Rechtsvertreter zugelassen zu werden (Urk. 5). Dies wurde mit Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2012 vom 17. August 2012 best?tigt (Urk. 9).
2.3???? Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 15. M?rz 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde der Beschwerdef?hrerin mit Gerichtsverf?gung vom 5. September 2012 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht. Zudem wurde festgehalten, dass die Durchf?hrung des beantragten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 Ziff. 7) als nicht notwendig erachtet werde. Mit Eingabe vom 20. September 2012 (Urk. 11) teilte Rechtsanwalt Massimo Aliotta mit, dass er mit sofortiger Wirkung die Vertretung der Beschwerdef?hrerin weiterf?hre. Gleichzeitig stellte er im Namen der Beschwerdef?hrerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung in seiner Person. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 (Urk. 15) reichte Rechtsanw?ltin Franziska Venghaus, Aliotta Rechtsanw?lte, Unterlagen zur prozessualen Bed?rftigkeit der Beschwerdef?hrerin ein.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Inva-lidit?tsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Erg?nzungen, verwiesen werden.
1.2???? Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der T?tigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung).
???????? Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zun?chst der Anteil der Erwerbst?tigkeit und derjenige der T?tigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung erwerbst?tig w?re, beurteilt sich mit R?cksicht auf die gesamten Umst?nde, so die pers?nlichen, famili?ren, sozialen und erwerblichen Verh?ltnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidit?t dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Bet?tigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidit?t aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvalidit?ten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.3???? Die Arbeitsunf?higkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidit?t von im Haushalt t?tigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vern?nftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen w?rde, wenn er keinerlei Entsch?digung zu erwarten h?tte. F?r die im Haushalt t?tigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine m?glichst vollst?ndige und unabh?ngige Erledigung der Haushaltarbeiten erm?glichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch m?hsam und mit viel h?herem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in ?blichem Umfang die Mithilfe von Familienangeh?rigen in Anspruch nehmen. Ein invalidit?tsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt t?tigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erf?llt werden k?nnen, durch Drittpersonen gegen Entl?hnung oder durch Angeh?rige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverh?ltnism?ssige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invalidit?tsbemessung bei einer Hausfrau zu ber?cksichtigende Mithilfe von Familienangeh?rigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitssch?digung ?blicherweise zu erwartende Unterst?tzung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangeh?rigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vern?nftige Familiengemeinschaft einrichten w?rde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten w?ren(BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.4???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5???? Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner ?rzte und ?rztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schl?ssig erscheinen, nachvollziehbar begr?ndet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverl?ssigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte ?rztin in einem Anstellungsverh?ltnis zum Versicherungstr?ger steht, l?sst nicht schon auf mangelnde Objektivit?t und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umst?nde, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begr?ndet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
1.6???? F?r den Beweiswert eines Berichtes ?ber die Abkl?rung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu ber?cksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den ?rtlichen und r?umlichen Verh?ltnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeintr?chtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu ber?cksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begr?ndet und angemessen detailliert bez?glich der einzelnen Einschr?nkungen sein und in ?bereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abkl?rungsbericht voll beweiskr?ftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht ver?ffentlichte Erw?gung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abkl?rungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweisw?rdigungskriterien sind nicht nur f?r die im Abkl?rungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog f?r jenen Teil eines Abkl?rungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen T?tigkeit von teilerwerbst?tigen Versicherten mit h?uslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2.
2.1???? Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verf?gung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdef?hrerin bei Gesundheit bis Ende August 2009 zu 26.2 % erwerbst?tig und zu 73.8 % im Haushalt t?tig gewesen w?re und seit September 2009 einer Vollerwerbst?tigkeit nachgehen w?rde (vgl. S. 2 f.). Zudem hielt sie fest, dass der Beschwerdef?hrerin nach Ablauf der einj?hrigen Wartezeit im Dezember 2008 sowohl die bisherige als auch eine angepasste T?tigkeit nicht mehr zumutbar gewesen sei. Im Haushaltsbereich sei eine Einschr?nkung von 31.5 % festgestellt worden.
???????? Die Beschwerdegegnerin errechnete f?r die Zeit ab Dezember 2008 einen Gesamtinvalidit?tsgrad von rund 50 % (Einschr?nkung von 100 % im Erwerbsbereich, entsprechend einem Teilinvalidit?tsgrad von 26.2 %; Einschr?nkung von 31.5 % im Haushaltsbereich, entsprechend einem Teilinvalidit?tsgrad von 23.3 %). Des Weiteren gab sie an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin so verbessert habe, dass ihr ab April 2009 eine behinderungsangepasste T?tigkeit zu einem Pensum von 80 % zumutbar sei (S. 2 Mitte). Dementsprechend ermittelte die Beschwerdegegnerin f?r die Zeit ab April 2009 einen Gesamtinvalidit?tsgrad von rund 23 % (keine Einschr?nkung mehr im Erwerbsbereich; Einschr?nkung von 31.5 % im Haushaltsbereich, entsprechend einem Teilinvalidit?tsgrad von 23.3 %; S. 2 f.). F?r die Zeit ab September 2009 (Qualifikation als Vollerwerbst?tige) stellte sie einem Valideneinkommen von Fr. 52?044.70 ein Invalideneinkommen von Fr. 41?957.10 gegen?ber und ermittelte einen rentenausschliessenden Invalidit?tsgrad von 19 % (S. 3 Mitte).
???????? Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass die Anmeldung im Januar 2009 eingegangen sei und ein Rentenanspruch fr?hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehe. Bereits ab April 2009 bestehe jedoch kein rentenbegr?ndender Invalidit?tsgrad mehr (S. 3 Mitte).
2.2???? Die Beschwerdef?hrerin kritisierte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) haupts?chlich die Untersuchungsberichte der RAD-?rzte Dr. Z.___ und Dr. A.___ (S. 9 ff.). Sie hielt fest, es sei unglaubw?rdig und geradezu widerspr?chlich, eine 80%ige Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit bei massiver Beeintr?chtigung eines Fusses f?r die elementare Funktion des Gehens und Stehens zu konstruieren (S. 12 f.). Die Handnotizen, die anl?sslich der Untersuchung durch die RAD-?rzte erstellt worden seien, seien heraus zu verlangen (S. 15 ff.). Zudem fehle eine neurologische Untersuchung (S. 11 oben). Ausserdem kritisierte die Beschwerdef?hrerin den Bericht ?ber die Haushaltsabkl?rung, so das Ausmass der Einschr?nkungen in den verschiedenen Haushaltsbereichen (S. 17 f.). Des Weiteren sei das Invalideneinkommen nicht korrekt bestimmt worden; eine T?tigkeit als Sachbearbeiterin, B?rohilfe und Call Center Agent sei faktisch ausgeschlossen, da sie die entsprechenden beruflichen F?higkeiten nicht mitbringe und auch der deutschen Sprache nicht m?chtig sei. Es sei nicht der Zentralwert der LSE 2008 im Anforderungsniveau 4 heranzuziehen, sondern vielmehr die Position 93 ?pers?nliche Dienstleistungen?. Zudem sei ein Leidensabzug von 20 % vorzunehmen (S. 19).
2.3???? Strittig und zu pr?fen sind demnach insbesondere die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin im Erwerbsbereich sowie das Ausmass der Einschr?nkung im Haushaltsbereich. Die Qualifikation der Beschwerdef?hrerin als zu 26.2 % erwerbst?tig und zu 73.8 % im Haushaltsbereich t?tig (bis Ende August 2009) ist unbestritten und nach der Aktenlage nicht zu beanstanden.
3.?????? Vorab ist das Gesuch der Beschwerdef?hrerin um Einsicht in die handschriftlichen Notizen der RAD-?rzte zu pr?fen. Die Beschwerdef?hrerin machte geltend, die dem RAD-Untersuchungsbericht vom 4. April 2011 zugrunde liegenden Handnotizen von Dr. Z.___ und Dr. A.___ seien vom Gericht heraus zu verlangen, um diese mit dem Inhalt des RAD-Berichtes zu vergleichen (Urk. 1 S. 15).
???????? Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich nach st?ndiger Rechtsprechung kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten, die f?r die interne Meinungsbildung bestimmt sind und denen kein Beweischarakter zukommt. Demgem?ss besteht auch im Rahmen einer Begutachtung grunds?tzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel f?r die Erstellung eines Gutachtens, zum Beispiel schriftliche Aufzeichnungen ?ber Testergebnisse oder andere Befunde. Das Gericht kann indessen zum Beizug verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur ?berpr?fung des Sachverst?ndigengutachtens in seinen Grundlagen und Schlussfolgerungen angezeigt erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 5.1.2).
???????? Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb ein Anspruch auf Herausgabe der handschriftlichen Unterlagen der RAD-?rzte bestehen soll. Es liegen keine Hinweise auf Diskrepanzen zwischen dem RAD-Bericht und den handschriftlichen Notizen der ?rzte vor. Die Aufzeichnungen der untersuchenden ?rzte selbst anl?sslich der von ihnen durchgef?hrten Exploration haben die Funktion einer Gedankenst?tze oder eines Hilfsmittels f?r die Erstellung des Gutachtens, was aber auch heisst, dass ihr Zweck mit der Ausarbeitung des Gutachtens erf?llt ist. Derartigen Arbeitsunterlagen geht der Beweischarakter ab und ein Anspruch auf Einsicht in dieselben ist zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 5.1.3).
4.
4.1???? Nach dem Unfall vom 27. Dezember 2007 war die Beschwerdef?hrerin bis zum 14. Januar 2008 im Kantonsspital B.___ (B.___) hospitalisiert (vgl. Urk. 8/10/10). Dem Bericht der ?rzte des B.___, Chirurgische Klinik, vom 11. Januar 2008 (Urk. 8/5) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1 oben):
- OSG-Luxationsfraktur rechts vom 27.12.2007 mit
- dislozierter lateraler Malleolarfraktur Typ Weber B
- medialer Malleolarfraktur
- Ausriss eines kleinen Volkmann-Dreiecks
???????? Am 28. Dezember 2007 wurde bei bereits initial stark geschwollenen Weichteil-verh?ltnissen und Instabilit?t prim?r ein gelenk?berbr?ckender Fixateur externe angelegt. Bei ausreichend abgeschwollenen Weichteilen erfolgte am 5. Januar 2008 die Entfernung des Fixateur externe und eine offene Reposition, eine Schraubenosteosynthese Malleolus medialis und eine Plattenosteosynthese Malleolus lateralis OSG rechts (Urk. 8/5 S. 1 unten; vgl. auch Operationsbericht vom 7. Januar 2008, Urk. 8/10/8-9).
???????? Im Bericht vom 24. Januar 2008 (Urk. 8/10/10-11) attestierten die ?rzte des B.___ der Beschwerdef?hrerin eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit bis zum 24. M?rz 2008 (S. 1 unten).
???????? Die ?rzte des B.___ berichteten am 10. Juli 2008 (Urk. 8/7/9-10) ?ber eine weitere Verlaufskontrolle. Sie f?hrten aus, die R?ntgenbilder zeigten im Vergleich zu den Voraufnahmen unver?nderte Stellungsverh?ltnisse. Die Fraktur sei nun zunehmend durchbaut. Seitens der Frakturkonsolidation f?nde sich kein Hinweis auf die persistierende Schmerzproblematik. Die Hauptbeschwerdesymptomatik ergebe sich einerseits aus den Restbeschwerden durch das doch erhebliche Trauma der Luxationsfraktur, andererseits aufgrund einer schmerzbedingten Fehlbelastung (S. 2).
4.2???? Dem Operationsbericht der ?rzte des B.___, Chirurgische Klinik, vom 8. Januar 2009 (Urk. 8/10/22) ist zu entnehmen, dass am 6. Januar 2009 die Osteosynthesematerialentfernung Malleolus medialis und lateralis erfolgte.
???????? Im Bericht der ?rzte des B.___ vom 26. Januar 2009 (Urk. 8/10/20-21) wurden neben den bekannten Diagnosen aktuell persistierende Beschwerden sowie als Differentialdiagnose ein Impingement genannt. Als Nebendiagnose wurde eine Depression angef?hrt. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit (S. 1 Mitte).
???????? Aus dem Bericht der ?rzte des B.___ vom 7. April 2009 (Urk. 8/10/16-17) ergibt sich, dass die Beschwerdef?hrerin ?ber keinerlei Besserung der Beschwerden nach der Metallentfernung berichtet habe. Laufen sei f?r 30 Minuten m?glich, danach entst?nden eine massive Schwellneigung und Schmerzen im Bereich des Malleolus medialis. Die Beschwerdef?hrerin leide vor allem unter der massiv eingeschr?nkten Dorsalflexion mit einem st?ndigen Blockadegef?hl (S. 1 unten). Die ?rzte gaben an, dass eine Arthro-CT-Untersuchung vom 12. M?rz 2009 ausgepr?gte degenerative Ver?nderungen im OSG und unteren Sprunggelenk (USG) ergeben habe. Diese k?nnten urs?chlich f?r die persistierenden Schmerzen sein (S. 2 oben).
???????? Mit Bericht vom 2. Juli 2009 (Urk. 8/10/28-29) baten die ?rzte des B.___ die Kollegen der Universit?tsklinik C.___ um eine Second Opinion. Sie hielten fest, dass die radiologischen Verlaufskontrollen stets gute Ergebnisse gezeigt h?tten, die Beschwerdef?hrerin aber weiterhin an diffusen Schmerzen leide. Neben diversen Kombinationen aus Analgetika seien auch mehrere Versuche mit Physiotherapie durchgef?hrt worden, ohne wesentlichen Effekt (S. 1 unten). Aufgrund von ausgepr?gten degenerativen Ver?nderungen sei am 3. April 2009 eine Gelenksinfiltration des OSG vorgenommen worden. In Bezug auf die Schmerzproblematik habe sich aber keine Verbesserung ergeben (S. 2 oben).
4.3???? Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 17. Juli 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/10/6-7) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit unklare persistierende Beschwerden des rechten OSG bei Status nach Luxationsfraktur (Ziff. 1.1). Er f?hrte aus, die Gehf?higkeit sei deutlich eingeschr?nkt mit einer freien Gehstrecke von wenigen Metern, womit die Voraussetzungen f?r eine Arbeit als Raumpflegerin nicht gegeben seien (Ziff. 1.7). Dementsprechend attestierte er der Beschwerdef?hrerin im Beruf als Raumpflegerin eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % seit dem Unfall vom 27. Dezember 2007 (Ziff. 1.6).
4.4???? Die ?rzte der Universit?tsklinik C.___, Orthop?die, diagnostizierten im Bericht vom 31. August 2009 (Urk. 8/14/10-12; entspricht dem Bericht vom 8. Dezember 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin, Urk. 8/16/5-7) eine posttraumatische, beginnende OSG-Arthrose rechts mit unklaren persistierenden, anterior lokalisierten Schmerzen. Im ?brigen nannten sie die bekannten Diagnosen gem?ss den Berichten des B.___ (S. 1 Mitte). Sie f?hrten aus, dass auch die bildgebenden Verfahren kein klares strukturelles Korrelat f?r die von der Beschwerdef?hrerin beschriebenen Schmerzen liefern w?rden. In der heutigen Untersuchung gehe man eher von Weichteilschmerzen aus. Im Moment sei die Indikation f?r eine Arthrodese oder einen weiteren operativen Eingriff nicht gegeben (S. 2 unten). Im Grossen und Ganzen sei das Beschwerdebild noch zu unklar (S. 3).
4.5???? Dr. D.___ verwies in seinem Bericht vom 18. Dezember 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/14/5-9) insbesondere auf die noch laufenden Abkl?rungen an der Universit?tsklinik C.___ (vgl. Ziff. 1.5). Da die Schmerzursache nicht restlos gekl?rt sei, sei eine zuverl?ssige Prognose zurzeit nicht m?glich (Ziff. 1.4). Aufgrund der belastungsabh?ngigen Schmerzen im Sprunggelenk sei eine uneingeschr?nkte Gehf?higkeit nicht vorhanden und seien somit die Voraussetzungen f?r die Arbeit als Raumpflegerin aktuell nicht gegeben (Ziff. 1.7).
4.6???? Die ?rzte der Universit?tsklinik C.___, Orthop?die, diagnostizierten am 12. Februar 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/18) eine posttraumatische, vorwiegend ventral lokalisierte OSG-Arthrose rechts bei OSG-Luxationsfraktur rechts (S. 1 Mitte). Sie f?hrten aus, die Schmerzen ventral am rechten OSG k?nnten mit dem Fluorid PET/CT objektiviert werden. Insbesondere im ventralen Abschnitt des OSG werde eine vermehrte Fluorid-Aktivit?t beobachtet. Als Erstes seien die konservativen Massnahmen auszusch?pfen (S. 2).
???????? Im Bericht vom 29. April 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/20) f?hrten die ?rzte der Universit?tsklinik C.___ aus, die Schuhanpassung habe keine Besserung der Schmerzen gebracht. Noch immer best?nden chronisch persistierende Schmerzen im rechten oberen Sprunggelenk, vor allem bei Belastung (S. 1 unten).
4.7???? Dr. D.___ gab am 23. Juli 2010 zuhanden des Unfallversicherers (Urk. 8/24/14) an, bis zur letzten Kontrolle am 18. Mai 2010 habe sich keine Ver?nderung der Beschwerden ergeben (Ziff. 4). Es sei weiterhin von einer vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit als Raumpflegerin auszugehen. Medizinisch-theoretisch sei die Beschwerdef?hrerin in einer sitzenden T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig (Ziff. 5). Es sei von einem station?ren Zustand auszugehen. Ob Verbesserungspotential bestehe, m?sse durch die Fach?rzte f?r Orthop?die festgelegt werden (Ziff. 7).
4.8???? Die ?rzte der Universit?tsklinik C.___ f?hrten im Bericht vom 1. November 2010 (Urk. 8/22) aus, die Beschwerden h?tten sich im vergangenen halben Jahr - trotz Tragen der orthop?dischen Schuhe - nicht ver?ndert (S. 1). Die Beschwerdef?hrerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunf?hig als Raumpflegerin (S. 2).
???????? Am 29. Dezember 2010 berichteten die ?rzte der Universit?tsklinik C.___ (Urk. 8/23), eine OSG-Infiltration habe keine Linderung, sondern eher eine Zunahme der Beschwerden gebracht. Anhaltend limitierend seien die starken morgendlichen Anlaufschmerzen und die Bewegungseinschr?nkung (S. 1 unten). Aus orthop?disch-chirurgischer Sicht sei ein chirurgisches Vorgehen mittels Arthrodese versus OSG-Totalgelenksprothese bei noch gut erhaltener Beweglichkeit zu diskutieren (S. 2).
4.9???? Die ?rzte des Schmerzambulatoriums des Universit?tsspitals E.___ (E.___) nannten im Bericht vom 7. Februar 2011 (Urk. 8/26) folgende Diagnosen (S. 2):
- chronische Schmerzen im OSG rechts mit/bei:
- gemischt nozizeptivem/neuropathischem Schmerzsyndrom
- unklaren Knieschmerzen rechts
- Verdacht auf depressive Verstimmung
???????? Sie f?hrten aus, dass die Beschwerdef?hrerin aktuell ebenfalls Schmerzen im lateralen Knie beklage, welche mindestens ebenso stark seien wie die im Fuss (S. 1). Diese seien klinisch ?berwiegend als muskul?r zu interpretieren, bedingt durch eine Fehlbelastung (S. 2).
???????? Am 21. Februar 2011 gaben die ?rzte des Schmerzambulatoriums des E.___ (Urk. 8/28) an, der Kn?chelschmerz und die Hyperalgesie seien nach einer Infiltration in der vergangenen Woche w?hrend 10 Stunden praktisch verschwunden. Die Knieschmerzen seien vollst?ndig verschwunden und auch nicht mehr wieder gekommen (S. 1).
???????? Dem Bericht der ?rzte des Schmerzambulatoriums des E.___ vom 7. M?rz 2011 (Urk. 8/31/2-3) ist zu entnehmen, dass die Schmerzen ?ber dem Fussrist trotz Infiltration nie vollst?ndig verschwunden sind. Der Verdacht auf eine neuropathische Schmerzkomponente wurde ge?ussert (S. 1).
4.10?? Dr. med. Z.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie, berichtete am 4. April 2011 (Urk. 8/34) ?ber die gleichentags erfolgte Untersuchung im RAD. Er nannte im Wesentlichen folgende Diagnosen (Ziff. 9):
- schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschr?nkung des rechten oberen Sprunggelenkes seit Dezember 2007
- schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschr?nkung des rechten Kniegelenkes unklarer Genese
- chronisches Schmerzsyndrom des rechten oberen Sprunggelenkes bei gemischt nozizeptivem/neuropathischem Schmerzsyndrom
???????? Zu den aktuellen Beschwerden gab Dr. Z.___ an, die Beschwerdef?hrerin versp?re starke Schmerzen im oberen Sprunggelenk bei Ruhe und bei Belastung. Die Gehstrecke sei eingeschr?nkt, sie k?nne maximal eine halbe Stunde laufen. Die Schmerzen w?rden bis in den mittleren Oberschenkel rechts ziehen. Aufgrund der Schmerzen k?me es zu Blockierungen des Kniegelenkes. Hier sei die Beweglichkeit schmerzbedingt eingeschr?nkt. Vor allem das Treppenabsteigen mache Beschwerden (Ziff. 1). Die geklagten Beschwerden h?tten in der Untersuchung teilweise nachvollzogen werden k?nnen (Ziff. 8). Dr. Z.___ kam zum Schluss, dass in der bisherigen T?tigkeit als Reinigungsangestellte eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit seit dem 27. Dezember 2007 bestehe. In einer angepassten T?tigkeit (k?rperlich leichte, vorwiegend sitzende T?tigkeit ohne regelm?ssige Hebe- und Tragebelastungen ?ber 5-10kg, ohne h?ufiges Gehen und Arbeiten auf Leitern und Ger?sten, ohne h?ufiges Treppensteigen, ohne Zwangshaltungen f?r das rechte Kniegelenk und das rechte Sprunggelenk und ohne h?ufiges Gehen auf unebenem Gel?nde, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und N?sse-/K?lteexposition) sei eine Arbeitsf?higkeit von 80 % aufgrund des vermehrten Pausenbedarfes gegeben seit April 2009 (Ziff. 10).
???????? Dr. med. A.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 4. April 2011 (Urk. 8/35) ?ber die psychiatrische Untersuchung der Beschwerdef?hrerin im RAD vom selben Tag. Er stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit, nannte aber einen Verdacht auf eine chronische Schmerzst?rung mit somatischen und psychischen Faktoren (Ziff. 10). Dr. A.___ f?hrte aus, der Beschwerdef?hrerin gehe es eigenen Angaben zufolge psychisch gut, allerdings sei sie manchmal nerv?s und aufgeregt (Ziff. 4). In der Untersuchung h?tten sich keine relevanten psychopathologischen Befunde, beispielsweise im Sinne einer depressiven Verstimmung, feststellen lassen. Es sei jedoch eine gewisse dysthyme Verstimmung zu bemerken gewesen, bei affektiv positiv besetzten Themen wie den Kindern sei die Beschwerdef?hrerin jedoch aufgehellter und schwingungsf?higer gewesen (Ziff. 11). Es best?nden keine Hinweise f?r Aggravation, jedoch f?r selbstlimitierendes Verhalten; dieses sei eher bewusstseinsfern (Ziff. 8). Zur Verdachtsdiagnose der chronischen Schmerzst?rung sei festzuhalten, dass die Foerster Kriterien im Wesentlichen als nicht erf?llt zu betrachten seien (Ziff. 11). Bei der Beschwerdef?hrerin sei aus psychiatrischer Sicht kein Gesundheitsschaden feststellbar, der eine Arbeitsunf?higkeit nach sich ziehe. Die Beschwerdef?hrerin sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % f?r jedwede T?tigkeit arbeitsf?hig, die ihren manuellen und kognitiven F?higkeiten entspreche (Ziff. 12).
???????? Die RAD-?rzte Dr. Z.___ und Dr. A.___ hielten in der gemeinsamen Beurteilung vom 19. April 2011 (Urk. 8/44/4) fest, dass ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, der die Arbeitsf?higkeit beeintr?chtige. Bei der Beschwerdef?hrerin bestehe in der bisherigen T?tigkeit als Reinigungsangestellte eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit seit dem 27. Dezember 2007. In einer angepassten T?tigkeit sei eine Arbeitsf?higkeit von 80 % seit April 2009 gegeben.
4.11?? ?ber die am 13. Juli 2011 durchgef?hrte Haushaltabkl?rung berichtete die Abkl?rungsperson am 29. August 2011 (Urk. 8/42). Sie f?hrte aus, die Beschwerdef?hrerin wohne mit ihrem Ehemann und den vier T?chtern in einer 4.5-Zimmerwohnung (S. 5 Ziff. 4 und 5). Sie sei seit April 2004 im Umfang von etwa 11 Stunden pro Woche (entsprechend 26.2 %) als Raumpflegerin f?r die Gemeinde t?tig gewesen (S. 2 Ziff. 2.2). Der Ehemann der Beschwerdef?hrerin habe im Juni 2007 einen Unfall erlitten und sei seither nicht mehr erwerbst?tig (S. 4 Ziff. 2.7).
???????? Die Beschwerdef?hrerin habe erkl?rt, dass sie bei guter Gesundheit heute die gleiche T?tigkeit aus?ben w?rde. Jedoch h?tte sie sp?testens ein Jahr nach dem Unfall des Ehemannes mit einem h?heren Pensum angefangen und zwar ausschliesslich aus finanziellen Gr?nden. Ab diesem Zeitpunkt sei klar geworden, dass er seinen vorherigen Gesundheitszustand nicht mehr erhalten k?nne. Nach Auslaufen der Taggelder des Ehemannes (August 2009) h?tte sie sp?testens mit einem vollen Pensum arbeiten m?ssen. Heute w?rden die zwei ?lteren T?chter zum gr?ssten Teil das Leben der Familie finanzieren (S. 3 Ziff. 2.6). Die Abkl?rungsperson beurteilte die Aussagen der Beschwerdef?hrerin betreffend Erh?hung des Pensums ab Herbst 2009 als nachvollziehbar und glaubhaft. Sie qualifizierte die Beschwerdef?hrerin dementsprechend bis zum 31. August 2009 als zu 26.2 % im Erwerb und zu 73.8 % im Haushalt t?tig und ab dem 1. September 2009 als zu 100 % erwerbst?tig (S. 4 Ziff. 2.10).
???????? Gem?ss den Angaben der Abkl?rungsperson betrug die Einschr?nkung im mit 45 % gewichteten Bereich ?Ern?hrung? 10 %, im mit 20 % gewichteten Bereich ?Wohnungspflege? 75 % und im mit 20 % gewichteten Bereich ?W?sche und Kleiderpflege? 60 %. In den ?brigen Bereichen wurde keine Einschr?nkung festgestellt (vgl. S. 6 ff. Ziff. 6.1 - 6.7). Dabei rechnete die Abkl?rungsperson die zumutbare Mithilfe der T?chter sowie des Ehemannes der Beschwerdef?hrerin in den einzelnen Bereichen mit ein (vgl. auch S. 9 Ziff. 6.9). Die entsprechend gewichteten einzelnen Einschr?nkungen ergaben eine Einschr?nkung von insgesamt 31.5 % (S. 8 Ziff. 6.8). Die Abkl?rungsperson hielt abschliessend fest, die Angaben der Beschwerdef?hrerin w?rden mit den Angaben der ?rzte ?bereinstimmen. Leichte T?tigkeiten mit Positionswechsel seien m?glich, schwere Arbeiten dagegen nicht (S. 9 Ziff. 10).
4.12?? Nachdem die Beschwerdef?hrerin Einwand erhoben hatte, nahmen die RAD-?rzte Dr. A.___ und Dr. med. F.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie, am 19. Dezember 2011 respektive 12. Januar 2012 Stellung und hielten abschliessend fest, dass die RAD-Beurteilung vom 19. April 2011 weiterhin Bestand habe (Urk. 8/51 S. 4). Der Psychiater Dr. A.___ f?hrte aus, die psychiatrische Untersuchung habe in Kenntnis der Aktenlage gem?ss ELAR stattgefunden. In den vorliegenden Arztberichten habe sich zwar keine fachpsychiatrische Beurteilung gefunden, auch sei keine Arbeitsunf?higkeit aus psychiatrischer Sicht dokumentiert worden, jedoch habe es in den somatischen Berichten immer wieder Hinweise gegeben, dass die psychische Komponente beim Krankheitsverlauf eine Rolle spiele. Im Sinne einer ganzheitlichen Abkl?rung sei daher auch eine versicherungspsychiatrische Beurteilung erfolgt (Urk. 8/51 S. 3 Mitte). Dr. F.___ gab an, dass ausweislich des Feststellungsblattes und auch des Untersuchungsberichtes auf die Aktenlage (ELAR) eingegangen worden sei. Zudem geh?rten orthop?disch-neurologische Untersuchungen zum Handwerkszeug eines jeden Orthop?den und seien auch im vorliegenden Fall selbstverst?ndlich zum Einsatz gekommen. Auch geh?re es zu einer gutachterlichen Untersuchung, dass die versicherte Person in ihrer Gesamtheit wahrgenommen werde, weshalb Dr. Z.___ auch Untersuchungen an K?rperregionen durchgef?hrt habe, die nicht dem Beschwerdebild entsprochen h?tten (Urk. 8/51 S. 3 f.).
5.
5.1???? Angesichts der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdef?hrerin ihre bisherige T?tigkeit als Raumpflegerin nicht mehr zumutbar ist. Dagegen finden sich kaum Angaben zur Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit. Neben den RAD-?rzten ?usserte sich einzig der Hausarzt Dr. D.___ zur Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit. Die ?rzte der Universit?tsklinik C.___ beurteilten in ihren zahlreichen Berichten lediglich die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in der bisherigen T?tigkeit; zur Arbeitsf?higkeit in einer Verweist?tigkeit ?usserten sie sich nicht.
???????? Dr. D.___ gab im Juli 2010 an, die Beschwerdef?hrerin sei medizinisch-theoretisch in einer sitzenden T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig. Die RAD-?rzte kamen im April 2011 zum Schluss, dass in einer angepassten k?rperlich leichten, vorwiegend sitzenden T?tigkeit seit April 2009 eine Arbeitsf?higkeit von 80 % aufgrund des vermehrten Pausenbedarfes bestehe.
5.2???? Die RAD-Untersuchungsberichte vom 4. April 2011 und die gemeinsame Be-urteilung vom 19. April 2011 erscheinen schl?ssig und sind plausibel begr?ndet. Angesichts des Beschwerdebildes der Beschwerdef?hrerin ist nachvollziehbar, dass ihr leichte, vorwiegend sitzende T?tigkeiten noch m?glich sind. Selbst Dr. D.___, der Hausarzt der Beschwerdef?hrerin, ging medizinisch-theoretisch von einer vollen Arbeitsf?higkeit in einer sitzenden T?tigkeit aus. Die RAD-?rzte ber?cksichtigten einen erh?hten Pausenbedarf und attestierten der Beschwerdef?hrerin eine Arbeitsf?higkeit von 80 %. Auch der angegebene Zeitpunkt (April 2009) ist plausibel. So kann rund drei Monate nach der Osteosynthesematerialentfernung vom 6. Januar 2009 von einem stabilen Zustand ausgegangen werden. Dem Bericht ?ber die Haushaltabkl?rung vom 29. August 2011 (Urk. 8/42) ist schliesslich zu entnehmen, dass es der Beschwerdef?hrerin seit Entfernung der Schrauben im Januar 2009 allm?hlich etwas besser gegangen sei, jedoch nicht entscheidend (S. 6 Ziff. 6).
???????? Die Beschwerdef?hrerin machte geltend, dass ihre Schmerzen mit dem Fluorid PET/CT vom 17. Dezember 2009 h?tten objektiviert werden k?nnen (Urk. 1 S. 15). Dazu ist zu bemerken, dass nicht in Abrede gestellt wird, dass die Beschwerdef?hrerin Schmerzen hat. Schmerzen f?hren indessen nicht ohne weiteres zu einer Arbeitsunf?higkeit. So begr?ndet auch eine fach?rztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzst?rung als solche noch keine Invalidit?t (BGE 130 V 352).
???????? Die RAD-Untersuchungsberichte sind in sich widerspruchsfrei und es bestehen keine Indizien gegen ihre Zuverl?ssigkeit (vgl. E. 1.5). Insgesamt vermag die Beurteilung in den RAD-Berichten zu ?berzeugen, weshalb darauf abgestellt werden kann.
5.3???? Die Beschwerdef?hrerin kritisierte, dass die beiden RAD-Untersuchungsberichte keine Aktenanamnese aufweisen w?rden (Urk. 1 S. 9 f.). Wie in den Stellungnahmen vom Dezember 2012 und Januar 2013 nochmals explizit festgehalten (E. 4.12), haben beide RAD-?rzte die Aktenlage gem?ss dem elektronischen System ELAR, mithin s?mtliche bis dahin angefallenen medizinischen Berichte, konsultiert. Es handelt sich nicht nur um Notizen, wovon die Beschwerdef?hrerin f?lschlicherweise ausgeht (Urk. 1 S. 14). Die RAD-Untersuchungsberichte wurden somit in Kenntnis der Vorakten abgegeben.
???????? In Bezug auf die beanstandete neurologische Untersuchung sowie die Ganzk?rperbeweglichkeitspr?fung durch den Orthop?den des RAD (vgl. Urk. 1 S. 11 f.) kann auf die ?berzeugende Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. F.___ vom 12. Januar 2012 verwiesen werden (Urk. 8/51 S. 3 f.; vgl. E. 4.12). Auch die weitere Kritik an den RAD-Untersuchungsberichten vermag diese nicht in Zweifel zu ziehen.
5.4???? Wie die Beschwerdef?hrerin zu Recht ausf?hrte (Urk. 1 S. 9), hat der Un-fallversicherer vorliegend Zusatzfragen zuhanden der Beschwerdegegnerin formuliert, in der Annahme, dass eine MEDAS-Begutachtung erfolgen werde. Eine solche wurde indessen nicht durchgef?hrt und die entsprechenden Zusatzfragen (vgl. Urk. 8/29) wurden auch nicht verwendet. Ein formeller Fehler, wie ihn die Beschwerdef?hrerin monierte (Urk. 1 S. 9), liegt bei dieser Sachlage nicht vor. Eine polydisziplin?re Abkl?rung ist vorliegend auch nicht erforderlich. Soweit die Beschwerdef?hrerin eine neurologische Untersuchung als notwendig erachtete (Urk. 1 S. 10 f.), ist festzuhalten, dass in den zahlreichen fach?rztlichen Berichten keine Abkl?rungen durch andere Fach?rzte empfohlen wurden.
???????? Nach dem Gesagten kann gest?tzt auf die Beurteilung der RAD-?rzte vom April 2011 von einer 80%igen Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in einer angepassten T?tigkeit ausgegangen werden.
5.5???? In Bezug auf den Haushaltsbereich liegt der Bericht vom 29. August 2011 ?ber die beeintr?chtigte Arbeitsf?higkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 8/42) vor. Die Beschwerdef?hrerin kritisierte die Tatsache, dass dieser vor dem Hintergrund einer 80%igen Arbeitsf?higkeit erstellt worden sei. Zudem beanstandete sie die H?he der darin genannten Einschr?nkungen. So k?nne sie betreffend den Bereich Ern?hrung den Geschirrsp?ler nicht mehr bedienen und alle untersten und obersten Schr?nke und Ablagefl?chen nicht mehr benutzen. Auch k?nne sie den K?chenboden nicht mehr reinigen (Urk. 1 S. 17 f.).
???????? Vorab ist festzuhalten, dass die Abkl?rungsperson Kenntnis von den sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeintr?chtigungen und Behinderungen haben muss (vgl. E. 1.6). Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden respektive ist es sogar erforderlich, dass die Abkl?rungsperson Kenntnis von den RAD-Berichten hatte, welche zu den wesentlichen medizinischen Akten geh?ren.
???????? Aus medizinischer Sicht stehen aufgrund der vorliegenden Arztberichte die Schmerzen im rechten oberen Sprunggelenk im Vordergrund, welche auch auf das Knie ausstrahlen. Die Haushaltabkl?rung ber?cksichtigt die genannten Beschwerden und ist sorgf?ltig abgefasst. Die Einschr?nkungen in den verschiedenen Haushaltsbereichen werden nachvollziehbar begr?ndet. So werden die genannten Einschr?nkungen im Bereich Ern?hrung aufgef?hrt (Urk. 8/42 S. 7). Gleichzeitig wird festgehalten, dass die Beschwerdef?hrerin mit Ausnahme der Reinigung des K?chenbodens und der Benutzung des Geschirrsp?lers - was von den ?brigen Familienmitgliedern gemacht werde - im K?chenbereich nach wie vor alles erledigen k?nne. Vor diesem Hintergrund ist eine Einschr?nkung von lediglich 10 % nachvollziehbar. Zu ber?cksichtigen ist, dass die zumutbare Mithilfe der T?chter sowie auch des Ehemannes der Beschwerdef?hrerin in den einzelnen Bereichen miteingerechnet wurde. Dies erkl?rt auch, weshalb im Bereich Einkauf keine Einschr?nkung resultierte. So ist es dem Ehemann und den vier T?chtern der Beschwerdef?hrerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, die Grosseink?ufe zu erledigen. Eine solche Mithilfe im Haushalt kann von den T?chtern und vom Ehemann erwartet werden und bedeutet keine unverh?ltnism?ssige Belastung. Dabei ist auch die erw?hnte bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 1.3) zu ber?cksichtigen, wonach die im Rahmen der Invalidit?tsbemessung bei einer Hausfrau zu ber?cksichtigende Mithilfe von Familienangeh?rigen weiter geht als die ohne Gesundheitssch?digung ?blicherweise zu erwartende Unterst?tzung. Die Mitwirkungspflicht des Ehemannes sowie der vier T?chter im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist damit nicht zu beanstanden.
???????? Der Haushaltsbericht erf?llt die massgeblichen Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes eines Berichtes ?ber die Abkl?rung im Haushalt (vgl. E. 1.6) und vermag zu ?berzeugen. Demnach kann darauf abgestellt werden. Insgesamt ergibt sich somit eine Einschr?nkung im Haushalt im Umfang von 31.5 %.
5.6???? Zusammenfassend ist demnach f?r den Erwerbsbereich seit April 2009 von einer 80%igen Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit auszugehen. Im Haushaltsbereich besteht eine Einschr?nkung im Umfang von 31.5 %.
???????? Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.
6.
6.1???? Die Beschwerdegegnerin differenzierte in der angefochtenen Verf?gung zwischen drei Zeitspannen (Urk. 2 S. 2 f.).
???????? Auf den Einkommensvergleich f?r die erste Zeitspanne von Dezember 2008 (Ablauf Wartejahr) bis M?rz 2009 ist nicht n?her einzugehen, zumal ein allf?lliger Rentenanspruch fr?hestens ab Juli 2009 entstehen k?nnte (sechs Monate nach Eingang der Anmeldung, vorliegend im Januar 2009; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
6.2???? In Bezug auf die zweite Periode bis Ende August 2009 ist die Beschwerdef?hrerin als zu 26.2 % im Erwerbsbereich und zu 73.8 % im Haushaltsbereich t?tig zu qualifizieren (vgl. E. 2.3).
???????? Die Beschwerdegegnerin stellte zur Bestimmung des Valideneinkommens auf den bisherigen Lohn der Beschwerdef?hrerin als Raumpflegerin ab (Fr. 23.83 pro Stunde, vgl. Urk. 8/9 Ziff. 2.10) und errechnete f?r das Jahr 2009 ein j?hrliches Einkommen von Fr. 52?044.70 bei einem Pensum von 100 %. Unter Ber?cksichtigung des Pensums von 26.2 % ergab sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 13?635.70 (vgl. Urk. 2 S. 2 unten). Dies ist nachvollziehbar und wurde auch seitens der Beschwerdef?hrerin nicht beanstandet.
???????? Angesichts des medizinischen Zumutbarkeitsprofils rechtfertigt es sich, das Invalideneinkommen gest?tzt auf die Lohnstatistik gem?ss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) zu ermitteln, und zwar anhand des ?ber den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Frauen mit einfachen und repetitiven T?tigkeiten erzielten Lohnes, der sich im Jahr 2008 auf Fr. 4?116.-- pro Monat belief (LSE 2008, S. 26, Tab. TA 1, Total, Niveau 4), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2011, S. 90, Tab. B9.2) sowie unter Ber?cksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1 % (Bundesamt f?r Statistik, Entwicklung der Nominall?hne, der Konsumentenpreise und der Reall?hne 1976-2011, Nominall?hne Frauen 2009) Fr. 52'446.40 im Jahr 2009 entspricht (Fr. 4?116.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.021). Angesichts der Qualifikation der Beschwerdef?hrerin als zu 26.2 % erwerbst?tig resultiert ein Einkommen von Fr. 13'740.95 (Fr. 52'446.40 x 0.262). Dieses ist als Invalideneinkommen einzusetzen.
???????? Weshalb anstelle des Durchschnitts aller Wirtschaftszweige gem?ss LSE auf die Position 93 ?pers?nliche Dienstleistungen? abzustellen sein soll, wie dies die Beschwerdef?hrerin verlangte (Urk. 1 S. 19), ist nicht einzusehen, zumal auch nicht klar ist, welche Berufe respektive T?tigkeiten unter diese Rubrik fallen. Die Frage, ob vorliegend ein Abzug vom Tabellenlohn zu t?tigen ist - wie dies die Beschwerdef?hrerin geltend machte (Urk. 1 S. 19) - und allenfalls in welcher H?he, kann offen bleiben, da sie keinen Einfluss auf den Rentenanspruch hat. Ausgehend vom Maximalabzug von 25 % - welcher indes nicht gerechtfertigt ist - w?re ein Betrag von Fr. 10?305.70 als Invalideneinkommen einzusetzen (Fr. 13'740.95 x 0.75).
???????? Bei einem Valideneinkommen von Fr. 13?635.70 und einem Invalideneinkommen von Fr. 10?305.70 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 3?330.--, was einer Einschr?nkung von 24.4 % entspricht. Unter Ber?cksichtigung der Gewichtung von 26.2 % resultiert somit ein Teilinvalidit?tsgrad von 6.4 %. Betreffend den Haushaltsbereich ist, wie gesehen (vgl. E. 5.5), von einer Einschr?nkung von insgesamt 31.5 % auszugehen. Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 73.8 % ergibt sich damit ein Teilinvalidit?tsgrad von knapp 23.3 %. Der resultierende Gesamtinvalidit?tsgrad von 29.7 % liegt somit selbst bei Annahme des maximalen Leidensabzugs deutlich unter dem anspruchsbegr?ndenden Minimum von 40 %.
6.3???? F?r die Zeit ab September 2009 ist entsprechend den nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdef?hrerin von einer Vollerwerbst?tigkeit auszugehen (vgl. E. 4.11). Als Valideneinkommen ist somit ein Betrag von Fr. 52?044.70 einzusetzen (vgl. dazu vorstehende E. 6.2).
???????? Das Invalideneinkommen bel?uft sich angesichts des zumutbaren Pensums von 80 % auf Fr. 41'957.10 (Fr. 52'446.40 x 0.8; vgl. vorstehende E. 6.2). Auch hier kann die Frage, ob ein Abzug vom Tabellenlohn zu t?tigen ist, offen bleiben, da sie ohne Einfluss auf den Rentenanspruch bleibt. Ausgehend von einem Abzug von 20 % - welcher indes nicht gerechtfertigt ist - w?re als Invalideneinkommen Fr. 33?565.68 einzusetzen (Fr. 41'957.10 x 0.8).
???????? Bei einem Valideneinkommen von Fr. 52?044.70 und einem Invalideneinkommen von Fr. 33?565.68 betr?gt die Einkommenseinbusse Fr. 18?479.02, was einem Invalidit?tsgrad von 35.5 % entspricht. Somit liegt der Invalidit?tsgrad selbst bei Annahme eines Leidensabzugs von 20 % unter dem anspruchsbegr?ndenden Minimum von 40 %, weshalb auch f?r die Zeit ab September 2009 kein Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine Invalidenrente besteht.
6.4???? Die anspruchsverneinende Verf?gung vom 13. Januar 2012 (Urk. 2) erweist sich nach dem Gesagten als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7.?????? Rechtsanwalt Massimo Aliotta stellte mit Eingabe vom 20. September 2012 (Urk. 11) im Namen der Beschwerdef?hrerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung in seiner Person.
???????? Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen f?r die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und Verbeist?ndung erf?llt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bed?rftig und die anwaltliche Verbeist?ndung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115; vgl. auch Art. 61 lit. f ATSG sowie ? 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
???????? Angesichts des Verfahrensstandes war im Zeitpunkt des Gesuchs eine Rechts-vertretung nicht (mehr) erforderlich. Insbesondere wurde mit Verf?gung vom 5. September 2012 (Urk. 10) festgehalten, dass die Durchf?hrung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht notwendig erachtet werde. Das Gesuch ist somit abzuweisen. Zu bemerken bleibt, dass Rechtsanw?ltin Franziska Venghaus - welche im vorliegenden Fall weder ein Gesuch um unentgeltliche Rechts-vertretung stellte noch bevollm?chtigt ist - mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 (Urk. 15) Unterlagen zur prozessualen Bed?rftigkeit der Beschwerde-f?hrerin einreichte und ausf?hrte, dass dem Ehemann der Beschwerdef?hrerin nachtr?glich eine Invalidenrente zugesprochen worden sei, weshalb er Nachzahlungen zu erwarten habe, die den Freibetrag ?bersteigen w?rden. Da - wie soeben ausgef?hrt - eine anwaltliche Verbeist?ndung im Zeitpunkt des Gesuchs nicht (mehr) geboten war, kann offen gelassen werden, ob ?berhaupt eine Bed?rftigkeit besteht.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdef?hrerin vom 20. September 2012 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
Sodann erkennt das Gericht:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 1?000.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).