Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00172 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 11. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Aliotta Rechtsanwälte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, arbeitete in einem 50%-Pensum bei der Y.___ AG (Urk.2/8/9), als sie am 18. Mai 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Angabe von starken Schmerzen im rechten Fuss um die Zusprache einer Rente ersuchte (Urk. 2/8/1). Die IV-Stelle sprach ihr mit Verfügung vom 1. März 2006 insbesondere aufgrund einer im Rahmen der Abklärungen festgestellten psychiatrischen Erkrankung gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 61 % ab 1. September 2002 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 (4. IVRevision) eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2/8/58).
1.2 Am 25. Januar 2010 verfügte die IV-Stelle nach einer revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen die Aufhebung der laufenden Rente auf Ende Februar 2010 (Urk. 2/2).
1.3 Die von X.___ am 17. Februar 2010 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Juli 2011 (IV.2010.00179) ab (Urk. 2/17).
1.4 Mit Urteil vom 26. Januar 2012 (8C_617/2011) hiess das Bundesgericht die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es das angefochtene Urteil aufhob und die Sache an das hiesige Gericht zurückwies, damit dieses nach Einholen eines umfassenden interdisziplinären Gutachtens über die Beschwerde vom 17. Februar 2010 neu entscheide (Urk. 1).
2. Mit Beschluss vom 10. Juli 2012 ordnete das hiesige Gericht beim Z.___ ein interdisziplinäres Gutachten (Rheumatologie, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie) an (Urk. 3). Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 wurde den Parteien das Gutachten des Z.___ (Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Rheumaklinik Physiotherapie Ergotherapie, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumaklinik) vom 18. November 2013 (Urk. 35), 17. Dezember 2013 (Urk. 36), 6. Juni 2013 (Urk. 37), 16. September 2013 (Urk. 38) und 14. Dezember 2013 (Urk. 39) zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 41). Die IVStelle nahm am 10. März 2014 (Urk. 44), X.___ am 26. März 2014 (Urk. 45) Stellung. Letztere beantragte unter Beilage der Ausführungen ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. med. A.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Fachärztin für psychosoziale und psychosomatische Medizin SAPPM, vom 21. März 2014 (Urk. 46), ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten. Am 28. Mai 2015 ging die Stellungnahme des Z.___ dazu ein (Urk. 56), wozu sich die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2015 vernehmen liess (Urk. 59), während die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. Juli 2015 auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 60).
3. Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen (d.h. medizinischen und/oder erwerblichen) Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; BGE 134 V 9).
1.3 Die nach Art. 28 Abs. 2 IVG massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.
2.1 Im Rahmen der Rentenzusprache im Jahr 2006 wurde festgelegt, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie gesund wäre, mutmasslich zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Für den Erwerbsbereich wurde insbesondere gestützt auf die psychiatrische Diagnose eines mittelgradigen bis schweren depressiven Zustandsbildes im Sinne einer depressiven Entwicklung (ICD-10: F32.11/32.2) eine Einschränkung von 100 % und damit ein Teilinvaliditätsgrad von 50 % ermittelt. Der Abklärungsbericht im Haushalt ergab ferner eine Einschränkung von 21 % und damit einen Teilinvaliditätsgrad von 11 % für den Haushaltsbereich, was zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 61 % führte.
2.2 Aus der Aktenlage geht hervor und wird von keiner Seite bestritten, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie gesund wäre, nach wie vor mutmasslich 50 % im Haushalt tätig wäre und zu 50 % einer Erwerbsarbeit nachginge (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2012 (8C_617/2011) E. 3.1).
2.3 Im Rahmen des hier strittigen Revisionsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin in der B.___ begutachtet (Urk. 2/8/117). Gestützt auf dieses Gutachten und auf die weiteren medizinischen Akten befand das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Juni 2011 (Proz.-Nr. IV.2010.00179), dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in körperlich leichten Arbeiten weiterhin voll arbeitsfähig sei. Der psychische Gesundheitszustand habe sich aber dahingehend verbessert, dass mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nur noch eine leichte bis mittelschwere depressive Störung diagnostiziert werden könne, unter Berücksichtigung derer die Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten zu 60 % arbeitsfähig sei (E 4). Mit Bundesgerichtsurteil 8C_617/2011 vom 26. Januar 2012 wurde die Sache als aus somatischer Sicht zu wenig abgeklärt erachtet und unter Aufhebung des genannten Urteils an das hiesige Gericht zurückgewiesen, damit es unter Einholung eines interdisziplinären Gutachtens neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin befinde (E. 3.3). Hierauf wurde die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2013 am Z.___ interdisziplinär begutachtet (Urk. 35-39).
2.4 Streitig und zu prüfen ist nachfolgend somit, ob sich die medizinischen Verhältnisse bei der Beschwerdeführerin - nunmehr unter Berücksichtigung des interdisziplinären Z.___-Gutachtens (Urk. 35-39) - seit der Rentenzusprache im Jahr 2006 bis ins Jahr 2010 dahingehend verbessert haben, dass die Beschwerdegegnerin die laufende Rente der Beschwerdeführerin zu Recht auf Ende Februar 2010 aufgehoben hat.
3.
3.1 Die internistische Untersuchung im Z.___ fand am 27. Februar 2013 (Urk. 35), die rheumatologische Exploration am 8. März 2013 (Urk. 39), und schliesslich die psychiatrische am 5. und 8. März sowie am 23. Mai 2013 (Urk. 38) statt. Am 30. Mai 2013 wurde zudem eine testpsychologische Untersuchung durchgeführt. Am 18. und 19. März 2013 erfolgte ferner eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL, Urk. 36). Am 5. April 2013 wurden die Ergebnisse interdisziplinär besprochen und es wurde eine Schlussbeurteilung erarbeitet (Urk. 35). Im Rahmen dieser führten die Gutachter aus, dass es der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht möglich sei, angepasste Tätigkeiten im Erwerbs- und Haushaltsbereich mit einer verminderten Leistungsfähigkeit von 20 % auszuführen. Jedoch sei sie aufgrund der psychiatrischen Befunde und Diagnosen für alle Erwerbstätigkeiten und im Haushalt zu 40 % eingeschränkt (S. 18 f.). Die psychiatrischen Untersuchungsergebnisse von 2006 und 2009 würden sich nur in Bezug auf die gerade aktuelle Ausprägung der Depression unterscheiden. Eine rezidivierende depressive Störung könne sich, je nach Untersuchungszeitpunkt, unterschiedlich präsentieren. Heute müsse, wie schon 2006, eine mittelschwere depressive Störung festgestellt werden, welche sich in der Zwischenzeit nicht dauerhaft habe verbessern können. Es sei davon auszugehen, dass sich die psychopathologischen Befunde, welche im B.___ im Rahmen der Rentenrevision erhoben worden seien, weniger ausgeprägt gezeigt hätten. Jedoch könne aus diesem Umstand im Nachhinein nicht der Schluss einer dauerhaften Besserung gezogen werden. Das Auf und Ab entspreche vielmehr dem natürlichen Krankheitsverlauf einer rezidivierenden depressiven Störung. Die diagnostizierten Phobien seien bereits vor 2001 feststellbar gewesen und es seien in der Folge weitere Ängste dazugekommen. Selbstverständlich könne es im Rahmen einer Aufarbeitung von traumatischen Erlebnissen zu einer vorübergehenden Verstärkung von posttraumatischen Symptomen wie Flashbacks, Albträumen und depressiven Symptomen kommen. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei jedoch übereinstimmend mit allen Beurteilenden zu keinem Zeitpunkt als relevant für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gewesen. Zusammengefasst habe sich der Gesundheitszustand seit 2006 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht wesentlich geändert, nur die Symptomatik habe sich je nach Untersuchungszeitpunkt unterschiedlich präsentiert (S. 20 f.).
3.2 Die Z.___-Gutachter haben gestützt auf ihre umfassenden psychiatrischen Abklärungen nachvollziehbar aufgezeigt, dass sich am psychiatrischen Beschwerdebild im Laufe der Jahre seit der erstmaligen Rentenzusprache nichts Wesentliches verändert hat. Nach wie vor besteht bei der Beschwerdeführerin insbesondere eine rezidivierende depressive Störung, welche Hauptursache für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit darstellt. Die Gutachter haben ausführlich und plausibel dargelegt, dass es sich bei der etwas verbesserten Symptomatik, welche im Rahmen der hier strittigen Rentenrevision in der Begutachtung durch das B.___ beschrieben (Urk. 2/8/117) und vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 7. Juni 2011 (Proz.-Nr. IV.2010.00179) als Verbesserung des Gesundheitszustands qualifiziert wurde, lediglich um eine Momentaufnahme gehandelt hat und diese eine typische Schwankung innerhalb der depressiven Erkrankung darstellt. Diese punktuelle Veränderung kann damit richtigerweise nicht als dauerhafte Verbesserung des Gesundheitszustands gewertet werden. Dass die Gutachter bei gleichbleibender Diagnose gegenüber der Beurteilung im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 2006 zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangt sind, ist indes vorliegend nicht relevant, da sich am Gesundheitszustand an sich nichts Wesentliches verändert hat und damit kein Revisionsgrund vorliegt (vgl. BGE 112 V 372 E. 2 mit Hinweisen). Nichts anderes ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ vom 21. März 2014 (Urk. 46), deren Einwände sich denn auch hauptsächlich gegen die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Z.___-Gutachter richten. Im Erwerbsbereich ist somit aufgrund der psychiatrischen Erkrankung weiterhin von einer vollständigen Einschränkung und von einem gewichteten Invaliditätsgrad von 50 % auszugehen. Da die Erwerbsfähigkeit damit schon aus psychiatrischer Sicht vollständig eingeschränkt ist, ist eine Untersuchung der Auswirkungen von somatischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich nicht erforderlich.
4. Aus dem im Rahmen des Revisionsverfahrens erstellten Abklärungsberichts im Haushalt der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2008 (Urk. 2/8/90) geht hervor, dass diese auch nach ihren eigenen Angaben trotz verschiedener degenerativer und traumabedingter Beschwerden nach wie vor in der Lage ist, körperlich leichte Arbeiten selbständig auszuführen, während sie für schwere Tätigkeiten Hilfe benötigt. Auch unter Berücksichtigung der umfassenden Abklärungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung im Z.___ ergeben sich keinerlei Hinweise dafür, die Ergebnisse des Abklärungsberichtes, in Zweifel zu ziehen, da auch die Z.___-Gutachter die Beschwerdeführerin aufgrund der erhobenen Befunde an Beinen, dem Nacken und den Schultern aus somatischer Sicht in angepassten Tätigkeiten nur als leicht eingeschränkt erachteten (vgl. Urk. 35 S. 18 f.). Der von der Beschwerdegegnerin als praktisch unverändert ermittelte und unbestrittene Invaliditätsgrad im Haushalt von gewichteten 10 % ist damit nicht zu beanstanden.
5. Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im beurteilten Zeitraum insgesamt somit nicht anspruchserheblich verändert, erfolgte die Aufhebung der laufenden Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 25. Januar 2010 zu Unrecht, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt, mit welcher eine ganze Rente verlangt wurde.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von Fr. 800.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.2 Diese hat der obsiegenden Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (Prozess-Nrn. IV.2010.00179 und IV.2012.00172) überdies eine ungekürzte Parteientschädigung zu bezahlen, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 3'000.-- festzusetzen ist (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Januar 2010 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli