Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00174
IV.2012.00174

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Berchtold


Urteil vom 26. April 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Advokatin Andrea Mengis
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1959 geborene X.___ ist gelernter kaufmännischer Angestellter (Urk. 9/4/5) und leidet seit 1996 (Erstdiagnose) an Multipler Sklerose (Urk. 9/8). Seit dem 1. April 1999 bezieht er eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 9/2).
1.2     Am 6. April 2009 beantragte er eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (Urk. 9/52). Am 3. September 2009 (Urk. 9/66), zugestellt am 14. Oktober 2009 (vgl. Urk. 9/69/11), verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (IV-Stelle Zürich), die Ablehnung des Gesuchs um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Dagegen liess der Versicherte am 23. Oktober 2009 (Urk. 9/69/3 ff.) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. Mit Urteil IV.2009.01028 vom 31. März 2011 (Urk. 9/137) wies das hiesige Gericht die Sache - unter ausführlichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung - an die IV-Stelle Zürich zurück, damit diese eine Abklärung im Sinne der zitierten Rechtsprechung vornehme, um den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung abzuklären.
1.3     Bereits im September 2009 war der Beschwerdeführer in den Kanton Aargau umgezogen, worauf die IV-Stelle Zürich das Dossier an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle (IV-Stelle Aargau), abtrat (vgl. Urk. 9/155), es in der Folge jedoch versäumte, diese darüber zu informieren, dass die Verfügung vom 3. September 2009 (Urk. 9/66) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich angefochten worden war.
         Ausgehend davon, dass die IV-Stelle Aargau nun zuständig sei, stellte der Versicherte am 7. September 2010 (Urk. 9/109/3) dort erneut ein Gesuch um Hilflosenentschädigung aufgrund seines mittlerweile verschlechterten Gesundheitszustands. Die IV-Stelle Aargau veranlasste eine Abklärung vor Ort, welche am 15. Februar 2011 durchgeführt wurde (Bericht vom 17. Februar 2011, Urk. 9/126).
1.4     Mit Vorbescheid vom 7. März 2011 (Urk. 9/130) stellte die IV-Stelle Aargau die Ausrichtung einer Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ab dem 1. Februar 2011 in Aussicht. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 11. April 2011 (Urk. 9/133/2 ff.) Einwand erheben. Nachdem das Urteil IV.2009.01028 vom 31. März 2011 (Urk. 9/137) ergangen war, wurde am 31. Mai 2011 (Urk. 9/149) beschlossen, dass die IV-Stelle Aargau das Verfahren bezüglich der beantragten Hilflosenentschädigung als gegenstandslos abschreibe und die Neuanmeldung zusammen mit den getätigten Abklärungen an die IV-Stelle Zürich überweise. Der Versicherte wurde am 16. Juni 2011 (Urk. 9/151 und Urk. 9/152) darüber informiert.
1.5     Am 18. Juli 2011 (Urk. 9/156) beantragte die IV-Stelle Zürich bei der IV-Stelle Aargau Verwaltungshilfe hinsichtlich der Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung. Sie wies insbesondere darauf hin, dass der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung für den gesamten in Frage kommenden Zeitraum abzuklären sei, und legte das Urteil IV.2009.01028 vom 31. März 2011 bei. Die Abklärerin der IV-Stelle Aargau verwies daraufhin in einer Stellungnahme vom 5. August 2011 (Urk. 9/157) auf die Ergebnisse ihrer Abklärung vom 15. Februar 2011 und vertrat die Meinung, mit dieser sei der Anspruch des Versicherten genügend abgeklärt worden und, da kein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung resultiert habe, sei davon auszugehen, dass ein solcher auch zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausgewiesen gewesen sei.
         Daraufhin stellte die IV-Stelle Zürich mit Vorbescheid vom 13. September 2011 (Urk. 9/159) die Ausrichtung einer Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ab dem 1. Februar 2011 in Aussicht. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2011 (Urk. 9/164) Einwand erheben. Die IV-Stelle Zürich holte daraufhin eine Stellungnahme der IV-Stelle Aargau ein, welche diese am 27. Oktober 2011 (Urk. 9/167) erstattete. Darin schloss sie, dass eine nochmalige Abklärung vor Ort keine Änderung des Sachverhalts ergebe.
1.6     Am 13. November 2011 (Urk. 9/172/11) versandte die IV-Stelle Aargau eine Verfügung im angekündigten Sinn in italienischer Sprache ohne Begründung. Mit Schreiben vom 23. November 2011 (Urk. 9/172/1) liess der Versicherte darauf aufmerksam machen, dass die IV-Stelle Aargau für das Verfahren nicht zuständig sei und im Übrigen eine Begründung für die Verfügung fehle.
         Am 6. Januar 2012 (Urk. 2) versandte die IV-Stelle Zürich eine gleichlautende Verfügung im angekündigten Sinn, ebenfalls in italienischer Sprache und auch hier ohne Begründung. Der sich bei den Akten befindende „Verfügungsteil 2“ (Urk. 9/169) wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt.

2.       Dagegen liess der Versicherte am 8. Februar 2012 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, in Abänderung der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 6. Januar 2012 sei ihm rückwirkend ab dem 1. März 2009 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und spätestens ab dem 1. Mai 2010 eine solche mittleren Grades auszurichten. Darüber hinaus beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung von Advokatin Andrea Mengis zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Die IV-Stelle teilte am 19. März 2012 (Urk. 8) mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1 f.). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie auch dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).
1.2     Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) enthält keinerlei Begründung und auch in der Beschwerdeantwort (Urk. 8) äusserte sich die IV-Stelle nicht zum Inhalt ihres Entscheids. Ob der Verfügungsteil 2 (Urk. 9/169) dem Beschwerdeführer jemals zur Kenntnis gebracht wurde, ergibt sich aus den Akten nicht. Damit wäre die Verfügung vom 6. Januar 2012 bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Da sich - wie sich nachstehend zeigen wird - auch aus materieller Sicht eine Rückweisung ergibt, würde es indes einen formalistischen Leerlauf bedeuten, die angefochtene Verfügung lediglich aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Eröffnung an die Verwaltung zurückzuweisen. Dasselbe gilt hinsichtlich der falsch gewählten Amtssprache. Die Verfügung ist daher trotz der Verletzung des rechtlichen Gehörs materiell zu beurteilen.

2.
2.1     Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9, ATSG; BGE 133 V 450 E. 2.2.1).
         Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Abs. 2). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5 (Abs. 3).
2.2     Nach Art. 37 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
         Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
         e.   dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38      angewiesen ist.
2.3     Gemäss Art. 38 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a); für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b); oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Abs. 2). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Artikel 398-419 des Zivilgesetzbuches (Abs. 3).
         Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ist nicht auf psychisch bedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen beschränkt (SVR 2008 IV Nr. 26 S. 79, I 317/06) und die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege oder Überwachung, sondern stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar, weshalb die benötigte, bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen berücksichtigte Hilfe nicht zusätzlich einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung begründen kann (BGE 133 V 450 E. 9).
         Ob eine Dritthilfe gemäss Art. 38 IVV notwendig sei, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person, zu beurteilen. Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält (SZS 2010 S. 383, Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010; Urteile des Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009, E. 3.2.3, 8C_158/2008 vom 15. Oktober 2008, E. 5.2.1, 9C_608/2007 vom 31. Januar 2008, E. 2.2.1; Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 861/05 vom 23. Juli 2007, E. 8.1; je mit weiteren Hinweisen). Es darf hinsichtlich der Bemessung der Hilflosigkeit - somit auch im Rahmen von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV - keinen Unterschied machen, ob eine versicherte Person allein in der Familie, in einem Spital/Heim oder sonst wie in einer der heutzutage verbreiteten Wohnformen lebt. Würde anders entschieden, d.h. die Hilflosigkeit nach der Mühe bemessen, die der jeweiligen Umgebung erwächst, so wären stossende Konsequenzen unumgänglich, insbesondere dann, wenn beispielsweise ein Wechsel von der Haus- in die Spitalpflege stattfände (Urteile des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 861/05 vom 23. Juli 2007, E. 8.1 mit Hinweis auf BGE 98 V 23 E. 2 und H 163/04 vom 7. Juni 2005, E. 4) oder sich die Familienverhältnisse änderten (Scheidung, Tod eines Ehegatten usw.). Versicherte, welche mit Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder oder Eltern) zusammenleben, hätten kaum je Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Eine solche Einschränkung kann Gesetz und Verordnung aber nicht entnommen werden (Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007). Massgebend ist allein, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Demgegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienmitgliedern eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (SZS 2010 S. 383, Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010).
2.4     Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische bzw. geistige Störungen oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff.; Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 296/05 vom 19. Dezember 2005, E. 2.2.3). Im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit stellt der Abklärungsbericht im Haushalt ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Haushaltabklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81 E. 5.1.1, I 249/04; AHI 2004 S. 137, I 311/03). Diese Rechtsprechung gilt entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450, E. 11.1.1; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_782/2010 vom 10. März 2011, E. 2.1 ff.).

3.       Mit Verfügung vom 6. Januar 2012 (Urk. 2) sprach die IV-Stelle Zürich dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ab dem 1. Februar 2011 zu. Sie stützte sich dabei auf den Bericht der IV-Stelle Aargau vom 17. Februar 2011 (Urk. 9/126) über die Abklärung an Ort und Stelle vom 15. Februar 2011 und verneinte den Bedarf an lebenspraktischen Begleitung mit der Begründung, die Abklärung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, den Haushalt selber zu organisieren. Der Bereich der Haushalttätigkeiten und der Ernährung liege zudem im Aufgabenbereich der Ehefrau. Die Ehefrau arbeite an vier Wochentagen, während dieser Zeit sei der Beschwerdeführer alleine. Aufgrund der ihm zugesprochenen Hilfsmittel könne er das Haus verlassen und mit dem Hund spazieren gehen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er ohne die Hilfe der Ehefrau in ein Heim eingewiesen werden müsste (Urk. 9/169).
         Der Beschwerdeführer macht neben den formalen Mängeln geltend, dass ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung erneut pauschal verneint und den vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2009.01028 vom 31. März 2011 gemachten Vorgaben nicht Rechnung getragen worden sei.
4.      
4.1     Im Urteil IV.2009.01028 vom 31. März 2011 hat das Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur lebenspraktischen Begleitung zusammengefasst. Insbesondere hat es in Erwägung 5.4 darauf hingewiesen, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei zu entnehmen, dass der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im ersten Anwendungsbereich die Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) umfasse und dass dieser nicht mit den vier im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, Stand: 1. Februar 2010, Rz 8050), genannten Tätigkeiten (Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen, Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie Überwachung/Kontrolle) abgedeckt sei, sondern sich auch auf die Erledigung der gesamten Haushaltsarbeiten erstrecke, da diese gerade nicht den alltäglichen Lebensverrichtungen nach Art. 9 ATSG in Verbindung mit Art. 37 IVV zuzurechnen seien (BGE 133 V 466 E. 9). Als diesbezüglich übliche Verrichtungen benannte das Bundesgericht das Kochen, das Einkaufen, die Besorgung der Wäsche und die Wohnungspflege (Urteile des Bundesgerichts 9C_1056/2009 vom 10. Mai 2010, E. 4.3 und 9C_410/2009 vom 1. April 2010, E. 5.4).
         Die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle erfolgte mit der Anweisung, eine Abklärung im Sinne der geschilderten Rechtsprechung vorzunehmen (E. 6 des Urteils IV.2009.01028 vom 31. März 2011).
4.2     Eine derartige Abklärung wurde in der Folge jedoch nicht vorgenommen. Die IV-Stelle Zürich stützt sich lediglich auf eine Abklärung der IV-Stelle Aargau vom 15. Februar 2011 (Urk. 9/126), welche vor Erlass des Urteils IV.2009.01028 vom 31. März 2011 durchgeführt wurde. Die Abklärung entspricht denn auch nicht den vom Gericht spezifisch erwähnten Anforderungen. Unter Punkt 4.2 wurde lediglich angekreuzt, der Beschwerdeführer bedürfe keiner regelmässigen lebenspraktischen Begleitung. Als Begründung wurde dafür unter Punkt 4.2.1 angegeben, der Beschwerdeführer sei in der Lage die Hilfe selber zu organisieren.
         Damit aber erfolgte erneut eine lediglich pauschale Verneinung der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung, ohne dass eine hinlängliche Abklärung des medizinischen Zustands des Beschwerdeführers für den in Frage stehenden Zeitraum erhoben worden wäre und ohne der derzeit anwendbaren Rechtsprechung des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Es wurde insbesondere nicht abgeklärt, welchen tatsächlichen gesundheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführer unterworfen war und welche Verrichtungen im Haushalt dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch möglich und zumutbar waren. Auch wurde nicht detailliert erhoben, inwieweit und in welchem Umfang er auf Dritthilfe (unabhängig davon, wer diese erbringt) angewiesen war, die ihm ein selbständiges Wohnen ermöglichten (vgl. E. 6.3 des erwähnten Urteils). Damit aber erfüllt die Abklärung der IV-Stelle Aargau vom 15. Februar 2011 die Anforderungen, wie sie im Urteil IV.2009.01028 vom 31. März 2011 festgehalten worden sind, in keinster Weise. Daran ändern weder die zusätzliche Begründung vom 5. August 2011 (Urk. 9/157) noch die Stellungnahme vom 27. Oktober 2011 (Urk. 9/167) etwas. Insbesondere der Verweis auf Rz 8047.2 KSIH ist unbehelflich. Zum einen richten sich Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen und sind für das Gericht nicht verbindlich (BGE 133 V 450 E. 2.2.4), zum anderen ist diese Formulierung noch eine Restanz aus der Zeit, wo davon ausgegangen wurde, dass die lebenspraktische Begleitung lediglich Versicherten mit psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen zugute komme (vgl. dazu KSIH 2008 Rz 8047.2). Bereits mit BGE 133 V 450 wurde festgehalten, dass lebenspraktische Begleitung in Form von direkter und indirekter Dritthilfe erbracht werden kann (E. 7.2 und insbesondere E. 10.2) und sich auch auf die tatsächliche Erledigung (und damit eben nicht nur auf die Organisation) der Haushaltarbeiten erstreckt (E. 9).
4.3     Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass das von der IV-Stelle Zürich wie auch das (ähnlich gestaltete) von der IV-Stelle Aargau verwendete standardisierte Abklärungsformular den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine Abklärung bezüglich Ermittlung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung gerade nicht genügt.
4.4     Weiter ist zu bemerken, dass die Abklärung der IV-Stelle Aargau lediglich den damaligen Zustand ermittelte und - schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs - der vom Urteil IV.2009.01028 vom 31. März 2011 umfasste Zeitraum bis zum 3. September 2009 keine gesonderte Würdigung und Abklärung erfahren konnte (vgl. dazu insbesondere die Aktennotiz zur internen Besprechung der IV-Stelle Aargau, Urk. 9/127, woraus hervorgeht, dass einzig der Zeitraum ab dem Revisionsbegehren, somit ab der geltend gemachten Verschlechterung, betrachtet wurde).
4.5    
4.5.1   Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung, es dürfe keine Doppelberücksichtigung erfolgen (vgl. KSIH 2010/2011 Rz 8048), grundsätzlich korrekt ist. In BGE 133 V 450 E. 9 wurde festgehalten, dass es sich beim Institut der lebenspraktischen Begleitung aufgrund der gesetzlichen Konzeption weder um die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontakt-aufnahme) noch um die Pflege oder die Überwachung handelt, sondern dass sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe darstellt. Dennoch kann es in gewissen Bereichen Überschneidungen und damit unter Umständen die Notwendigkeit zur spezifischen Zuordnung respektive zu einer Abgrenzung geben. Dieser Umstand wird von der Verwaltung nur schon dadurch anerkannt, dass KSIH 2010/2011 Rz 8048 festhält, eine Doppelberücksichtigung dürfe nicht erfolgen.
4.5.2   Von der Beschwerdegegnerin wird jedoch übersehen, dass mögliche Überschneidungen und Doppelberücksichtigungen erst dann eine besondere Abgrenzung nötig machen, wenn eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV in Frage steht, wo zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die regelmässige Hilfe bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtung benötigt wird. Wird aber, wie hier für die erste Phase, festgestellt, dass eine versicherte Person lediglich in einer alltäglichen Lebensverrichtung der regelmässigen und erheblichen Hilfe bedarf, dann entsteht aufgrund dessen eben gerade kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und eine doppelte Berücksichtigung kann demnach nicht erfolgen. Würde man der Argumentation der Beschwerdegegnerin folgen, so müsste sich der Beschwerdeführer eine virtuelle Doppelberücksichtigung anrechnen lassen und damit würde das Institut der lebenspraktischen Begleitung in gewissen Fällen ausgehöhlt.
4.5.3   Wenn also der Beschwerdeführer einerseits aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung im Lebensbereich der Fortbewegung und der Kontaktaufnahme dauernd auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist, dies jedoch noch nicht zu einer Hilflosenentschädigung leichten Grades führt, weil er in keinem weiteren Lebensbereich eingeschränkt ist und anderseits aber für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. b), so kann nicht - wie hier vorgebracht - gesagt werden, dass die Begleitung durch die Ehefrau für weitere Strecken, Behördengänge oder Arzttermine im Bereich der Fortbewegung bei den alltäglichen Lebensverrichtungen angerechnet worden sei (vgl. Urk. 9/144/2). Denn dadurch erführe der Versicherte tatsächlich eine doppelte Nichtberücksichtigung. Die notwendige Zeit für Verrichtungen, wie die Besorgung von Einkäufen, die Einhaltung von Arztterminen, die Pedicure-, Coiffeur- oder Post- und Bankbesuche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2008 vom 21. Juli 2008, E. 3.4) wie auch Besuche beim Orthopäden zum Anpassen von Schuhen oder Kleidereinkäufe, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, und übrige Kontakte ausserhalb der Wohnung, sofern infolge der Beeinträchtigung der Gesundheit eine Begleitung einer Drittperson notwendig ist, kann daher - neben der notwendigen Zeit für die Hausarbeiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010, E. 9 und 9C_1056/2009 vom 10. Mai 2010, E. 4.3) - vollumfänglich dem Zeitbedarf für die lebenspraktische Begleitung zugeschlagen werden.
         In dem Moment allerdings, wo jemand, wie der Beschwerdeführer im Februar 2010, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands und damit eine Einschränkung in einem weiteren Lebensbereich erfährt und daher ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund der Beeinträchtigungen in den Lebensbereichen entsteht, ist die Situation erneut zu evaluieren und dabei hat dann auch eine differenzierte Abgrenzung zwecks Vermeidung einer doppelten Gewichtung zu erfolgen.
4.6     Nachdem die IV-Stelle keine ärztlichen Auskünfte darüber eingeholt hat, auf welche Hilfeleistungen der Beschwerdeführer aufgrund seiner krankheitsbedingten Einschränkungen angewiesen ist, und infolgedessen keinerlei Überlegungen und Abklärungen angestellt worden sind, wie viel Zeit diese Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, ist die Sache erneut an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehme, wie sie bereits detailliert im Urteil IV.2009.01028 vom 31. März 2011 gefordert wurden.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.      
5.1     Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird obsolet. Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2012, soweit damit ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vor dem 1. Februar 2011 und ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades verneint wurde, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).