IV.2012.00177
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Paradiso
Urteil vom 15. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott
Rechtsanwälte Klemm Ott Blättler Heeb Hrovat
Ankerstrasse 24, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, ausgebildete Hauswirtschaftslehrerin, erlitt 1986 einen Motorradunfall, wobei sie sich den linken Oberschenkel sowie den linken Oberarm so schwer verletzte, dass in der Folge beide Extremitäten amputiert werden mussten (Urk. 5/10 S. 1 ff., 5/129). Von 1988 bis 1991 liess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die Versicherte zur Logopädin umschulen. Zuletzt war X.___ vom 15. Oktober 2008 bis zu ihrer Entlassung per Ende Juli 2011 (Urk. 5/212, 5/239) zu einem Pensum von 4 bis maximal 7 Wochenlektionen als Logopädin für die Schulgemeinde Y.___ tätig. Seither ist sie bemüht, als selbständige Logopädin Fuss zu fassen (Urk. 1 S. 4-5, 5/239 S. 2). Nach Abschluss der Umschulung hatte ihr die IV-Stelle ab 1. Juli 1991 zunächst eine halbe und aufgrund einer Gesundheitsverschlechterung ab Dezember 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 5/61 f, 5/137). Die IV-Stelle sprach zudem im Laufe der Jahre diverse Hilfsmittel zu. So sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 3. März 1998 (Urk. 5/120) für die Erschliessung vom Unter- bis zum Erdgeschoss am bereits erstellten, vom Unter- bis zum Obergeschoss ihres Einfamilienhauses führenden Schachtlift einen wegen verspäteter Anmeldung reduzierten anteilsmässigen Kostenbeitrag in der Höhe von Fr. 20'370.-- zu. Mit Verfügung vom 26. September 2008 (Urk. 5/181) wies die IV-Stelle das Gesuch um Kostenübernahme für die Erschliessung des Obergeschosses mittels des Schachtlifts (Urk. 5/168) ab, da hiefür die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 5/185 S. 3 ff.) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 31. Mai 2010 (Verfahren Nr. IV.2008.01072, Urk. 5/200) insoweit gut, dass es die Verfügung vom 26. September 2008 (Urk. 5/181) aufhob und die Sache zwecks ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies.
1.2 In Nachachtung des Urteils nahm die IV-Stelle diverse Abklärungen vor, indem sie einen Arbeitsvertrag und verschiedene Lohnabrechnungen (Urk. 5/205), Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk. 5/210, 5/212) sowie einen Arztbericht (Urk. 5/211) einholte. Danach ersuchte sie die Versicherte mit Schreiben vom 23. Februar 2011 (Urk. 5/213) um eine Stellungnahme, bezüglich Zugangsmöglichkeiten zum im Erdgeschoss liegenden Kinderzimmer. Diese erfolgte mit Antwortschreiben vom 21. März 2011 (Urk. 5/216). Mit Vorbescheid vom 30. März 2011 (Urk. 5/225) stellte die IV-Stelle aufgrund ihrer Abklärungen, wonach die Nutzung des Kinderzimmers als Schulzimmer zumutbar sei, die Abweisung des Anspruchs auf Kostenübernahme für die Liftverlängerung in Aussicht. Als sich die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott mit Eingaben vom 27. April und vom 2. und 13. Mai 2011 (Urk. 5/229-230, 5/233), dagegen wandte, nahm die IV-Stelle eine Abklärung vor Ort vor (Urk. 5/239). Danach hielt sie mit Verfügung vom 6. Januar 2012 an der Beurteilung im Vorbescheid fest und verneinte den Anspruch auf eine Kostenübernahme für die Liftverlängerung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott, mit Eingabe vom 8. Februar 2012 (Urk. 1) Beschwerde und erneuerte den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Restkosten für den Einbau des Liftes in den 1. Stock im Betrag von Fr. 39'700.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 20. Oktober 2008 zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 19. März 2012 (Urk. 4) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen ist auf E. 1. des Urteils vom 31. Mai 2010 (Urk. 5/200, Verfahren Nr. IV.2008.01072) zu verweisen.
2.
2.1 In seinem Urteil vom 31. Mai 2010 (Urk. 5/200) stellte das hiesige Gericht fest, die Beschwerdegegnerin habe vorwiegend die Frage "Verwaltertätigkeit", nicht aber jene der Erwerbstätigkeit als Logopädielehrerin im eigenen Haus abgeklärt. Es lasse sich insbesondere nicht zuverlässig feststellen, ob die Versicherte nach einem Stellenwechsel tatsächlich aus medizinischen Gründen gezwungen sei zu Hause zu arbeiten, ob sie dabei den Raum im 1. Stock ihrer Liegenschaft benützen müsse, oder ob dies auch im Parterre möglich sei. Nicht klar sei auch, ob die Versicherte nicht auch in Räumen der Arbeitgeberin arbeiten könnte. Zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts wies das Gericht die Sache an die Verwaltung zurück (Urk. 5/200 E. 3.3).
2.2 Den Auflagen des Gerichts gemäss holte die IV-Stelle Auskünfte der Arbeitgeberin, der Primarschule Y.___ ein. Am 26. Oktober 2010 führte Z.___ namens der Schulpflege aus, die Beschwerdeführerin käme ihrer Tätigkeit als Logopädin in ihren eigenen Räumlichkeiten nach und werde dafür mit monatlich Fr. 100.-- Raummiete entschädigt, denn die Schule könne ihr keine rollstuhlgängigen Räume zur Verfügung stellen (Urk. 5/210 S. 2). Die Arbeitgeberin reichte auch den mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Arbeitsvertrag ein (Urk. 5/205). Bezüglich der Zumutbarkeit eines Arbeitswegs hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, am 25. Oktober 2010 (Urk. 5/211 S. 5 ff.) fest, die Beschwerdeführerin sei für grössere Strecken in der Lage, selbständig Auto zu fahren. Das Verladen des Rollstuhls sei aufwändig und kräfteraubend, daher habe sie mit der Schulgemeinde Y.___ vereinbart, dass sie die logopädischen Therapiestunden in ihrem eigenen Haus durchführe. Da sie hiefür einen im 1. Stock liegenden Raum brauche, sei sie auf einen Personenlift angewiesen (Urk. 5/211 S. 5).
2.3 Mit Schreiben vom 23. Februar 2011 (Urk. 5/213) forderte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin auf, zu den Zugangsmöglichkeiten zum Kinderzimmer im Parterre ihres Wohnhauses Stellung zu nehmen. Zwar habe sie geltend gemacht sie müsse mit den Schülern zunächst ihr Schlafzimmer und dann das Badezimmer durchqueren, um in das Kinderzimmer zu gelangen, aus den Bauplänen sei jedoch ersichtlich, dass das Kinderzimmer zusätzlich auch durch das Wohnzimmer zugänglich sei. In ihrer Stellungnahme vom 21. März 2011 (Urk. 5/216) führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe das Therapiezimmer extra im oberen Stock eingerichtet, da sie Privates und Berufliches gerne trenne. Das von der IV-Stelle vorgeschlagene Zimmer sei klein und eigentlich das Zimmer ihrer Katze sowie ihr Büro. Auch müssten die Kinder immer durch das Wohnzimmer gehen, den Bereich, den ihr Hund sonst für sich habe. Hingegen sei das Therapiezimmer im Obergeschoss gross genug und biete viel mehr Möglichkeiten. So habe es eine therapeutisch einsetzbare Kochmöglichkeit und einen Balkon, wo das Seifenblasenspiel geübt werden könne (Urk. 5/216 S. 1).
2.4 Nach ergangenem negativem Vorbescheid (Urk. 5/225) nahm die IV-Stelle aufgrund der erhobenen Einwände der Versicherten (Urk. 5/233) eine Abklärung vor Ort vor. Im Abklärungsbericht vom 15. November 2011 (Urk. 5/239) hielt die Abklärungsbeauftragte fest, das sich im Parterre befindende Kinderzimmer verfüge über zwei Zugänge: einerseits vom Eingangsbereich her durch das Schlafzimmer und das Badezimmer und andererseits durch das Wohnzimmer (Urk. 5/239 S. 2). Ihres Erachtens könne das notwendige Mobiliar und das Material für den Logopädieunterricht in diesem Zimmer untergebracht werden. Es könne mit einem Schreibtisch und zwei Stühlen sowie einem Schrank ausgestattet werden. An der Wand könnten eine Arbeitsplatte und Tablare angebracht werden. Die nicht zwingend üblichen und notwendigen Spieltherapien, z.B das Seifenblasenspiel oder das Buchstabenbacken, könnten auf dem Vorplatz im Eingangsbereich bzw. mittels eines kleinen Tischbackofens durchgeführt werden (Urk. 5/239 S. 3). Sodann bestünde die Möglichkeit, das jetzige Schlafzimmer der Beschwerdeführerin, welches vom Eingangsbereich direkt begehbar sei, zum Logopädiezimmer umzugestalten und das Schlafzimmer ins Kinderzimmer zu verlegen. Somit habe die Beschwerdeführerin gute Voraussetzungen, ohne grössere Umstrukturierungen ihren Logopädieunterricht in zumutbarer Weise im Parterre abzuhalten. Folglich sei sie nicht auf einen Lift ins Obergeschoss angewiesen (Urk. 5/239 S. 5).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch darauf hat, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Erschliessung von Erd- und Obergeschoss mit einem Aufzug in der Höhe von Fr. 39'700.-- übernehmen muss. Die Erschliessung des Obergeschosses durch den Vertikalaufzug wurde bereits bei der Erstellung des Gebäudes im Jahr 1993 realisiert, der von der Beschwerdegegnerin 1998 zugesprochene Kostenbeitrag beschränkte sich allerdings auf die Erschliessung von Unter- und Erdgeschoss (vgl. Urk. 5/119/1-2, Urk. 5/120).
3.2 Aufgrund der bereits vorhandenen Erschliessung des Obergeschosses mit dem Aufzug nutze die Beschwerdeführerin den von ihr bevorzugten Raum im Obergeschoss bereits als Unterrichts- respektive Therapieraum. Dies teilte sie anlässlich der bei ihr durchgeführten Erhebung vom 9. November 2011 der Abklärungsbeauftragten der Beschwerdegegnerin, B.___, mit (vgl. Urk. 5/239/5). Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung aus, das Mitte Oktober 2008 angetretene Anstellungsverhältnis als Logopädin bei der Gemeinde Y.___ (vgl. Arbeitsvertrag; Urk. 5/205/1-3) bestehe inzwischen nicht mehr. Das Arbeitsverhältnis sei von der Arbeitgeberin per Ende Juli 2011 gekündigt worden. Es sei mit der Schulpflege zu Unstimmigkeiten gekommen. Eltern hätten die Unterrichtsform als nicht mehr zeitgemäss bemängelt. Bei der Arbeitslosenversicherung habe sie sich nicht angemeldet. Auf ein von ihr im August 2011 lanciertes Inserat habe sie keine Anmeldungen respektive keine Rückmeldungen erhalten und weitere Suchbemühungen habe sie nicht unternommen, insbesondere keine neuen Inserate mehr geschaltet. Sie gebe somit keine Logopädiestunden mehr, auch wenn ihr das zuvor damit erzielte Einkommen fehle (Urk. 5/239/5).
3.3 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Gemeinde Y.___ bestätigte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Die Abklärungsbeauftragte der Beschwerdegegnerin hielt im Bericht vom 15. November 2011 fest, sie habe das Kündigungsschreiben eingesehen (Urk. 5/239/5). Aufgrund der Kündigung, die entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin aus invaliditätsfremden Gründen erfolgte, und aufgrund der im August 2011 zwar begonnenen, aber hernach wieder eingestellten Bemühungen, wieder eine Anstellung zu finden oder den Logopädieunterricht gegebenenfalls auf selbständiger Basis weiterzuführen, übte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ab-klärung, das heisst im November 2011, tatsächlich keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung hat sich daran nichts geändert. In der Beschwerdeschrift erwähnte die Beschwerdeführerin zwar, sie habe mit privatem Logopädieunterricht begonnen, konkretisierte diese Behauptung aber nicht weiter.
3.4 Auf Hilfsmittel im Sinne von Ziffer 13.04 und 13.05 der HVI besteht gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI nur Anspruch, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit notwendig sind, was voraussetzt, dass eine solche effektiv ausgeübt wird. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses war dies nicht der Fall.
Was die bis zur Erwerbsaufgabe erfolgte vorübergehende berufliche Nutzung des Raumes im Obergeschoss betrifft, fällt in Betracht, dass die Beschwerdeführerin die Nutzung eigener Räumlichkeiten zu beruflichen Zwecken erstmals bei der Erhebung der Beschwerde im Rückweisungsverfahren IV.2008.01072 geltend machte (Urk. 5/180, Urk. 5/185). Diese Nutzung von Räumen bei sich zu Hause drängte sich auf, weil die damalige neue Arbeitgeberin, die Gemeinde Y.___, entgegen der Vereinbarung im Anstellungsvertrag (vgl. Urk. 5/205/2 Ziff. 9) tatsächlich nicht in der Lage war, geeignete rollstuhlgängige Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen (Urk. 5/210/2). Das Erreichen eines auswärtigen Arbeitsplatzes war der Beschwerdeführerin sowohl damals als auch im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides möglich. Der Hausarzt Dr. A.___ bestätigte, die Beschwerdeführerin, die sich im Rollstuhl fortbewege, sei in der Lage, grössere Strecken selbständig mit dem Auto zu bewältigen (Urk. 5/211/5). Die vorübergehende Nutzung einer eigenen Räumlichkeit, weil die Arbeitgeberin entgegen der vertraglichen Zusicherung keinen für die Beschwerdeführerin geeigneten Raum zur Verfügung stellen konnte, ist nicht durch die Invalidenversicherung abzugelten, sondern durch die vormalige Arbeitgeberin. Die Beschwerdeführerin und die Arbeitgeberin hatten denn auch eine entsprechende Abgeltungsvereinbarung abgeschlossen (vgl. Urk. 5/210/2 Ziff. 1).
Im Ergebnis verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine Kostenbeteiligung für die Erschliessung von Erdgeschoss und Obergeschoss mit einem Aufzug. Demgemäss ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Nimmt die Beschwerdeführerin wieder eine Erwerbstätigkeit auf, sei es auf selbständiger Basis, sei es im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses, und übt sie dieselbe bei sich zu Hause aus, oder ist die Ausübung der Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nur zuhause möglich, steht es ihr frei, das Leistungsgesuch zu erneuern. Bei dessen Prüfung ist im Sinne einer Richtschnur zur objektivierten Beurteilung des Anspruchs zu berücksichtigen, dass die Erhebungen der Gegebenheiten vor Ort nicht in erster Linie einer persönlichen Wertung der Abklärungsbeauftragten der Beschwerdegegnerin zu unterziehen sind, sondern dass diese auch und in erster Linie anhand der von den Berufsverbänden für Logopädinnen und Logopäden aufgestellten Richtlinien und Empfehlungen betreffend die angemessene Infrastruktur für die logopädische Therapie zu validieren sind (vgl. Infrastruktur für logopädische Therapie in einem Schulhaus, Empfehlungen des Berufsverbandes; oder: Eine logopädische Praxis führen, Checkliste zur Praxiseröffnung; beides eingesehen unter: www.logopaedie.ch).
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG; in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).