Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00178[8C_537/2012]
IV.2012.00178

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Wilhelm


Urteil vom 10. Mai 2012
in Sachen
X.___
  
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1960, von Beruf Psychiatriepfleger, meldete sich 2000 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Mit Verfügungen vom 8. und 9. Mai 2001 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch den Anspruch auf eine Rente (Urk. 9/28-29). Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 8. Mai 2001 betreffend berufliche Massnahmen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Oktober 2001 ab (Urk. 9/33).
1.2     Auf die erneute Anmeldung des Versicherten vom 30. August 2004 (Urk. 9/37) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. September 2004 nicht ein (Urk. 9/39).
1.3     Am 30. November 2009 meldete sich der Versicherte wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 9/46). Auf diese Anmeldung trat die IV-Stelle ein. Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen (Urk. 9/49, Urk. 9/51, Urk. 9/68, Urk. 9/82) und der gesundheitlichen (Urk. 9/52, Urk. 9/55-56, Urk. 9/62-63) Verhältnisse erteilte die IV-Stelle am 16. Juni 2011 Kostengutsprache für die Umschulung zum Graphic Designer bei der Y.___ GmbH in Dietikon ab 29. August 2011 bis 29. August 2014 (Urk. 9/83).
         Am 7. September 2011 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, die Umschulung per sofort abzubrechen (Urk. 9/92). In den Eingaben vom 9. und 16. September 2011 und am 19. Oktober 2011 (Urk. 9/93-94, Urk. 9/96, Urk. 9/107) erläuterte der Versicherte die Gründe für den Abbruch und ersuchte darum, eine andere Umschulung im Bereich Journalismus absolvieren zu können (vgl. Urk. 9/98). Mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, auf das erneute Leistungsbegehren werde voraussichtlich nicht eingetreten (Urk. 9/109). Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte am 31. Oktober 2011, ergänzt am 11. November 2011, Einwände (Urk. 9/112, Urk. 9/119, Urk. 9/120). Mit Verfügung vom 17. Januar 2012 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid fest und trat auf das neue Leistungsgesuch nicht ein (Urk. 9/133 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 27. Januar 2012 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung der beantragten weiteren Umschulungsmassnahme (Urk. 1). Am 13. Februar 2012 ergänzte der Versicherte seine Beschwerde (Urk. 5). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 15. März 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten am 28. März 2012 zugestellt (Urk. 10). In der Eingabe vom 4. April 2012 machte der Versicherte geltend, er habe keine Einsicht in die medizinischen Akten erhalten (Urk. 11). Am 30. April 2012 wurde dem Versicherten mitgeteilt, im Beschwerdeverfahren könne eine Akteneinsicht nach vorher erfolgter Anmeldung am hiesigen Gericht erfolgen (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Beschwerdeführer rügte in der Eingabe vom 4. April 2012, eine Einsicht in die medizinischen Akten habe er zu keiner Zeit erhalten (Urk. 11).
1.2     Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Verfügungsadressaten vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr den Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3 S. 388 mit Hinweisen).
1.3     Die vorliegend angefochtene Verfügung regelt selbst keine Leistung, sondern beinhaltet das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf den Antrag des Beschwerdeführers, anstelle der am 16. Juni 2011 gewährten Umschulung zum Graphic Designer (Urk. 9/83) nunmehr eine andere Umschulung im Bereich Journalismus absolvieren zu können. Medizinische Aspekte waren für diesen Entscheid nicht ausschlaggebend. Es erfolgten im Hinblick auf den Entscheid auch keine neuen medizinischen Abklärungen. Die einzigen neueren medizinischen Unterlagen, nämlich verschiedene Arztatteste (Urk. 9/111, Urk. 9/117-118, Urk. 9/123, Urk. 9/125-126), reichte der Beschwerdeführer selber ein. Ein Akteneinsichtsgesuch stellte der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren nicht.
         Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, in welche entscheidrelevanten Unterlagen der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Einsicht nehmen konnte. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Verfahrensakten im Beschwerdeverfahren wurde der Beschwerdeführer im Übrigen ausdrücklich hingewiesen (vgl. Urk. 12). Diese Möglichkeit nahm er am 9. Mai 2012 wahr (Urk. 13).

2.
2.1     Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1).
         Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2).
2.2     Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 f.).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin führte zu ihrem Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf einen Wechsel der Umschulung damit begründet, die laufende Massnahme sei nicht das Richtige für ihn. Als Belege für die Notwendigkeit eines Wechsels habe der Beschwerdeführer auch Arztzeugnisse eingereicht. Die angeordnete Umschulung habe der Beschwerdeführer seinerzeit selbst gewählt. Sie sei im Sinne einer Austauschbefugnis gewährt worden. Das Risiko eines Scheiterns habe der Beschwerdeführer zu tragen. Er sei darauf ausdrücklich aufmerksam gemacht worden. Insgesamt ergebe sich, dass der Abbruch der Massnahme auf invaliditätsfremden Gründen beruhe. Anspruch auf eine neue Massnahme bestehe bei den gegebenen Voraussetzungen nicht (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 8).
3.2     Der Beschwerdeführer machte geltend, der Antrag auf einen Wechsel der Umschulung sei in Absprache mit der Beschwerdegegnerin erfolgt. Er habe diese frühzeitig darüber informiert. Es habe jede Transparenz gefehlt, welche Massnahmen für seine Umschulung seitens der Berufsberater der Beschwerdegegnerin in Frage kämen. Es obliege den Berufsberatern, den Versicherten die Sachlage darzulegen. Er sei nicht darüber orientiert gewesen, dass er zu geringe PC-Kenntnisse für die zugesprochene Umschulung mitbringe. Diese seien für die Ausbildung eine Voraussetzung. Er habe dem Unterricht ohne diese Kenntnisse nicht richtig folgen können und auf Einzelbedürfnisse habe im Unterricht nicht genügend eingegangen werden können. Hinzu komme, dass die Ausbildung zum Graphic Designer als solche nicht anerkannt sei. Man könne später versuchen, die Prüfung zum Eidgenössischen Grafiker zu bestehen. Erst dann habe man überhaupt ein Diplom. Die Ausbildung im Bereich Journalismus an der Z.___ beinhalte eine dreijährige Ausbildung und werde mit einem eidgenössischen Diplom abgeschlossen.
         Eine Weiterführung der Umschulung sei auch aufgrund seiner körperlichen Beschwerden nicht sinnvoll. Diese Beschwerden seien von Anfang an vorhanden gewesen. Die Rückenschmerzen seien der Grund gewesen, weswegen er am 17. Oktober 2011 nicht mehr weiter an der Schulung habe teilnehmen können. Er habe schmerzbedingt nach Hause gehen müssen. Das Mobiliar in den Schulungsräumen sei nicht seinen Bedürfnissen angepasst. Die Ausbildung erfordere überwiegendes Sitzen während acht Stunden am Tag. Bei der Ausbildung an der Z.___ hingegen seien die Unterrichtsfächer besser verteilt (Urk. 1 S. 1 ff., Urk. 5 S. 1 ff.).

4.
4.1     Zunächst einzugehen ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Umschulung zum Graphic Designer an der Y.___ GmbH sei aufgrund seiner mangelnden PC-Anwenderkenntnisse ungeeignet und die Beschwerdegegnerin habe ihn betreffend den Ausbildungsgang und den Abschluss unzureichend informiert, da der Abschluss des Lehrgangs nicht mit einem eidgenössisch anerkannten Diplom erfolge.
4.2     Aus den Akten ergibt sich eindeutig, dass die Zusprechung der Umschulungsmassnahme bei der Y.___ GmbH auf die Initiative des Beschwerdeführers zurückging. Er war es, der diesen Lehrgang absolvieren wollte. Die Gewährung der Massnahme erfolgte unter Anwendung des Grundsatzes der Austauschbefugnis (vgl. Urk. 9/77-78, Urk. 9/80, Urk. 9/82/1 und Urk. 9/82/10-12). Dem Beschwerdeführer waren die Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Lehrgang zweifellos bekannt. Eine Dokumentation des Lehrgangs mit den Einzelheiten reichte er selber bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 9/77-78). Die Vorkenntnisse des Beschwerdeführers waren für den Lehrgang offensichtlich ausreichend. Er absolvierte mit Erfolg eine Aufnahmeprüfung bei der Y.___ GmbH (Urk. 9/82/11).
4.3     Eine grundlegende und objektive Veränderung der Gegebenheiten seit Anordnung der beruflichen Massnahme ist nicht ersichtlich. Dass die Ausbildung dem Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen zwischenzeitlich gegebenenfalls nicht mehr zusagt, ist nicht entscheidend. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen erstreckt sich nicht auf die bestmögliche oder eine der versicherten Person in allen Teilen optimal zusagende Vorkehr. Der Anspruch beschränkt sich auf Massnahmen in einfacher und zweckmässiger Form. Die beruflichen Massnahmen dienen dem Ausgleich der durch einen Gesundheitsschaden verursachten erwerblichen Nachteile, nicht jedoch der Vermittlung einer der versicherten Person mehr zusagenden beruflichen Perspektive.

5.
5.1     Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, die Umschulung sei aufgrund seiner Rückenbeschwerden ungeeignet. Hierzu reichte er verschiedene Arztatteste und einen Arztbericht ein (vgl. Urk. 9/111, Urk. 9/117-118, Urk. 9/123, Urk. 9/125-126).
5.2     Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, attestierte ab 28. November 2001 (Urk. 9/111) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, insbesondere auch mit Bezug auf die Teilnahme am Unterricht mit längerem Sitzen (Urk. 9/117-118). Letztmals bescheinigte er eine solche bis 31. Januar 2012 (Urk. 9/126).
         Im Bericht vom 6. Dezember 2011 nannte Dr. A.___ als Diagnose eine Diskushernie L4/5 mit Luxat nach kaudal, eine Segmentdegeneration L4/5 und L5/S1 seit 13 Jahren, psychische Probleme und eine Rotatoremanschettenruptur. Insgesamt bewege sich der Beschwerdeführer noch steif und etwas hölzern, jedoch gehe es zwischenzeitlich deutlich besser. Im Bein bestünden inzwischen weniger Beschwerden, die Schmerzen konzentrierten sich zur Hauptsache auf den Rücken. Gelegentlich habe der Beschwerdeführer auch Schulterschmerzen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers sei die Rotatorenmanschette nicht mehr intakt. Es sei weiterhin eine konservative Behandlung angezeigt. Eventuell müsse die Umschulung neu evaluiert werden (Urk. 9/125).
5.3     Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, die den Beschwerdeführer 2010 begutachtete, fasste damals zusammen, der Beschwerdeführer sei ein kräftiger Mann von 50 Jahren, der über Schmerzen in beiden Schultern, in den Knien und lumbal im Rücken klage.
         In der klinischen und bildgebenden Untersuchung hätten sich altersentsprechende Befunde gezeigt. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden gewesen. Der bildgebende Befund der Lendenwirbelsäule (MRI vom September 2010) habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung von 1998 gebessert. Damals sei noch eine kleine Diskushernie L4/5 vorhanden gewesen. Nun sei auf dieser Höhe noch eine geringe flachbogige Vorwölbung zu beobachten gewesen. Damit verbunden sei möglicherweise eine Reizung der Nervenwurzel L5 links im Bereich des Recessus. Nirgends bestehe eine wesentliche neurale Kompression.
         In Bezug auf die Schulterschmerzen hätten keine wesentlichen klinischen Befunde erhoben werden können. Es bestehe beidseits eine leichte AC-Gelenksarthrose ohne partielle Einrisse der Supraspinatussehne (Sonographie vom September 2010).
         Aufgrund der Klagen, der Anamnese und der klinischen Untersuchung sowie der Resultate der bildgebenden Untersuchung sei der Beschwerdeführer in der Lage, die bisherige oder eine andere adaptierte Tätigkeit vollzeitlich auszuüben (Urk. 9/62/30 ff. Ziff. 7 ff.).
5.4     Dr. A.___ gab im Bericht vom 6. Dezember 2011 in erster Linie die Befindlichkeit des Beschwerdeführers wieder. Eine effektiv neue Diagnose stellte er nicht. Auch neue Befunde erhob er nicht. Zu neuen bildgebenden Abklärungen bestand offensichtlich kein Anlass. Mithin ist von einer im Vergleich zu 2010 unveränderten Situation auszugehen. Die Verhältnisse haben sich seit der Anordnung der Umschulung am 16. Juni 2011 (Urk. 9/83) nicht verändert. Längeres Sitzen im Unterricht mag nicht optimal sein, aus medizinischer Sicht ist es jedoch zumutbar. Anlass für eine Änderung der Massnahme besteht nicht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer nunmehr gewünschte Ausbildung im Bereich Journalismus an der Z.___ (vgl. Urk. 9/98) aus funktioneller Sicht zwingend geeigneter wäre. Auch hier handelt es sich um eine vollzeitliche, wohl mehrheitlich sitzend zu bewältigende Ausbildung.
         Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Veränderung der Verhältnisse nicht ersichtlich ist, die eine Anpassung der beruflichen Massnahme gegebenenfalls zu rechtfertigen vermöchten. Solche Gründe hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Die Beschwerdegegnerin ist auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer anderen Umschulung zu Recht nicht eingetreten.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).