IV.2012.00180

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin B?nninger Sch?ppi

Gerichtsschreiber H?bscher


Urteil vom 19. Juni 2013
in Sachen
X.___
Theiligerstrasse 27,
Beschwerdef?hrerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1963, verheiratet, Mutter zweier Kinder (geboren 1987 und 1989, Urk. 7/9/2), erhielt von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, am 18. August 2004 eine Kostengutsprache f?r ein H?rger?t gem?ss Indikationsstufe 1 (Urk. 7/7). Die Verf?gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2???? Vom 30. Mai 2005 bis 28. Februar 2007 arbeitete die Versicherte in einem Pensum von 30 bis 40 % als Pflegeperson und Haushalthilfe (Urk. 7/8/2, Urk. 7/9/5-6). Am 2. September 2009 meldete sie sich mit Hinweis auf eine Bandscheibenprothese im Nacken (2006) und in der Lende (2007) sowie Beschwerden der Bandscheibe im Nacken bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an (Urk. 7/9). Die IV-Stelle t?tigte Abkl?rungen in beruflich-erwerblicher (insbes. Urk. 7/16-17) und medizinischer (Urk. 7/18, Urk. 7/21, Urk. 7/23-24, Urk. 7/28, Urk. 7/36-38) Hinsicht, wobei sie namentlich bei PD Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, insbesondere Wirbels?ulen-Chirurgie, das Gutachten vom 1. Juli 2011 (Urk. 7/39) einholte. Am 13. Oktober 2011 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache f?r eine H?rger?tepauschale (Urk. 7/43) und veranlasste in der Folge die Abkl?rung der beeintr?chtigten Arbeitsf?higkeit in Beruf und Haushalt (nachfolgend: Haushaltabkl?rung) bei der Versicherten zu Hause vom 15. November 2011 (Abkl?rungsbericht vom 24. November 2011, Urk. 7/45). Mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2011 stellte sie X.___ bei einem nach der gemischten Methode ermittelten Invalidit?tsgrad von insgesamt 24 % (Erwerbsbereich: Gewichtung 30 % / Einschr?nkung 21 %; Aufgabenbereich (Haushalt): Gewichtung 70 % / Einschr?nkung 26 %) die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/49). Dagegen erhob die Versicherte am 9. Dezember 2011 Einwand (Urk. 7/51, mit Einwandbegr?ndung vom 18./19. Dezember 2011, Urk. 7/53-54, insbesondere unter Beilage eines von ihrem Hausarzt, Dr. med. Z.___, Facharzt f?r Allgemeine Medizin FMH, am 21. Dezember 2011 visierten T?tigkeitsprofils [Urk. 7/53/4 und Urk. 7/53/13]). Die IV-Stelle holte die Stellungnahmen des Abkl?rungsdienstes (AD) vom 12. Januar 2012 (Urk. 7/55/2) und des Regionalen ?rztlichen Dienstes (RAD) vom 27. Januar 2012 (Urk. 7/55/2-3) ein. Nach Pr?fung des Einwandes von X.___ verf?gte die IV-Stelle am 30. Januar 2012 wie vorbeschieden die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2).

2.?????? Hiergegen erhob X.___ am 7. Januar (richtig: 7. Februar) 2012 Beschwerde und beantragte sinngem?ss, in Aufhebung der angefochtenen Verf?gung vom 30. Januar 2012 sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. M?rz 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-56), was der Beschwerdef?hrerin mit Mitteilung vom 20. M?rz 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Die Beschwerdef?hrerin reichte am 7. Januar 2013 unaufgefordert eine weitere Eingabe ein (Urk. 9). Am 10. Januar 2013 wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie davon zugestellt (Urk. 11).

3.?????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Strittig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdef?hrerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

2.??????
2.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2???? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3???? Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der T?tigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung).
???????? Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zun?chst der Anteil der Erwerbst?tigkeit und derjenige der T?tigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung erwerbst?tig w?re, beurteilt sich mit R?cksicht auf die gesamten Umst?nde, so die pers?nlichen, famili?ren, sozialen und erwerblichen Verh?ltnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidit?t dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Bet?tigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidit?t aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvalidit?ten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.4???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5???? Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begr?ndet sind. Ausschlaggebend f?r den Beweiswert ist grunds?tzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.6???? F?r den Beweiswert eines Berichtes ?ber die Abkl?rung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu ber?cksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den ?rtlichen und r?umlichen Verh?ltnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeintr?chtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu ber?cksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begr?ndet und angemessen detailliert bez?glich der einzelnen Einschr?nkungen sein und in ?bereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abkl?rungsbericht voll beweiskr?ftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht ver?ffentlichte Erw?gung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abkl?rungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweisw?rdigungskriterien sind nicht nur f?r die im Abkl?rungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog f?r jenen Teil eines Abkl?rungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen T?tigkeit von teilerwerbst?tigen Versicherten mit h?uslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006, E. 3.2).
???????? Der Abkl?rungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeintr?chtigungen zugeschnitten, weshalb seine grunds?tzliche Massgeblichkeit unter Umst?nden Einschr?nkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grunds?tzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidit?t geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abkl?rung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur F?higkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erf?llen, ist aber in der Regel den ?rztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzur?umen als dem Bericht ?ber die Haushaltsabkl?rung, weil es der Abkl?rungsperson regelm?ssig nur beschr?nkt m?glich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschr?nkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_986/2009 vom 11. November 2010, E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009, E. 5.1.2 mit Hinweisen).

3.??????
3.1???? Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdef?hrerin von April 2006 bis Mai 2008 sowohl in der bisherigen T?tigkeit als Pflegerin als auch in einer angepassten T?tigkeit zu 100 % arbeitsunf?hig war, ihr eine k?rperlich leichte, wechselbelastende T?tigkeit ohne Heben von Lasten ?ber 5 bis 8 Kilogramm in einer ruhigen Umgebung jedoch seit Juni 2008 zu 40 % bis 45 % zumutbar ist (Urk. 2). Sie st?tzt sich dabei auf das Gutachten von PD Dr. Y.___ vom 1. Juli 2011 (Urk. 7/39) sowie die Stellungnahmen des Regionalen ?rztlichen Dienstes vom 2. August 2011 und 27. Januar 2012 (Urk. 7/47/5-6 und Urk. 7/55/3).
???????? Die bis zur Untersuchung durch PD Dr. Y.___ vom 18. Juni 2011 aufgelegten medizinischen Akten wurden in dessen Gutachten zusammengefasst (Urk. 7/39/2-6), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal im Einzelnen wiedergegeben werden.
3.2
3.2.1?? Gest?tzt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verf?gung gestellten Akten, die Angaben der Beschwerdef?hrerin sowie die neu erstellte klinische und radiologische Dokumentation anl?sslich der Untersuchung der Beschwerdef?hrerin vom 18. Juni 2011 (Urk. 7/39/1) diagnostizierte PD Dr. Y.___ (1) eine cervicale Discopathie C5/6/7 bei Status nach Implantation einer Bandscheibenprothese Prestige C6/7 (20. April 2006), (2) eine lumbale Discopathie L4/5/S1 bei Status nach Implantation einer Bandscheibenprothese Maverick L4/5 (26. September 2007) sowie Chondrose L5/S1, (3) eine Periarthritis humero scapularis beidseits bei Status nach Schulter-Operation links (Januar 2006) und Status nach Schulter-Operation rechts (Januar 2008) sowie (4) eine Hypakusis bei Status nach Geh?rsturz 2003 beidseits unklarer Ursache und Status nach H?rger?teversorgung rechts (Urk. 7/39/14).
3.2.2?? Der ?Zusammenfassung und Beurteilung? von PD Dr. Y.___ ist zu entnehmen, dass bei der k?rperlichen Untersuchung eine recht gute Beweglichkeit aller Gelenke mit Ausnahme der Halswirbels?ule (HWS) fassbar gewesen sei, wobei die Abst?tzreaktion im Bereiche der Lendenwirbels?ule (LWS) eine gewisse Restinstabilit?t resp. muskul?re Dysbalance auch ohne Belastung annehmen lasse. Neurologische Ausf?lle f?nden sich weder an den oberen noch unteren Extremit?ten. Im Bereich der HWS zeige sich eine endst?ndige Dolenz nuchal bei Rotation ?ber 35 Grad. Im Bereich der LWS erg?ben sich indirekte ?rtliche Schmerzen bei Durchdrehen der H?ftgelenke als Ausdruck einer Facettenirritation L4/5. Die Schultergelenke seien aktiv und passiv gut beweglich, ?rtlich jedoch druckempfindlich und unter Belastung schmerzhaft. Von Seiten der Spreizfussanlagen best?nden postoperative Residuen nach Hallux valgus-Korrektur und mehrfachen Morton-Interventionen. Einlagen seien vorhanden. Die Gehleistung sei durch die Anlagevariante mit Spreizfusskonfiguration mit den vorhandenen St?tzanlagen nicht wesentlich limitiert. Von Seiten einer fr?her durchgemachten Patella-Rezentrierungs-Operation 1977 rechts sei die Beschwerdef?hrerin beschwerdefrei (Urk. 7/39/13). Auch im H?ftgelenksbereich erg?ben sich derzeit keine Beschwerden trotz der bildgebend vorhandenen m?ssigen Pfannen?berdachung links. Von Seiten der H?reinschr?nkung bestehe eine beidseitige Hypakusis, welche auf der rechten Seite mit einem H?rger?t versorgt sei. Die Beschwerdef?hrerin sei nach wie vor sehr l?rmempfindlich und nicht in der Lage, in l?rmigem Umfeld einzelne Stimmen selektiv zu verstehen (Urk. 7/39/14).
???????? PD Dr. Y.___ verweist ?berdies auf den Radiologiebefund einer Bandscheibendegeneration C5/6 und C6/7 mit Bandscheibenprothesenimplantat im April 2006 C6/7 mit in der Folge zunehmenden Degenerationen der Etage C5/6 mit gleichzeitiger Delordosierung der mittleren und unteren Halswirbels?ule. Die Implantatlage C6/7 sei stabil. Im Bereich der der LWS handle es sich um einen Zustand nach ventraler Implantation einer Maverick-Prothese L4/5 (September 2007) mit leichter ?berdistraktion der Etage durch das Implantat und akzentuierter Lendenlordose mit gleichzeitig milder subinstrumenteller Chondrose L5/S1 und m?ssiger Spondylarthrose L4-S1. Des Weiteren bestehe in ausw?rtigen Dexa-Messungen eine ausgewiesene Osteopenie, welche im konventionell radiologischen Bild m?ssig ausgepr?gt erscheine und bislang zu keinen Beeinflussungen der Implantate gef?hrt habe (Urk. 7/39/14).
3.2.3?? Zur Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin im bisherigen Arbeitsverh?ltnis (Privatpflege) f?hrte PD Dr. Y.___ aus, dass ab Implantation der HWS-Bandscheibenprothese vom 20. April 2006 von einer tempor?ren Arbeitsunf?higkeit von rund drei Monaten und dann (aufgrund der operativen Eingriffe an der LWS) wiederum von einer 100%igen Arbeitsunf?higkeit ab August 2007 bis Ende 2007 auszugehen sei. Ab 1. Januar 2008 bestehe eine 50%ige Arbeitsf?higkeit, wobei aufgrund der dann wieder notwendigen Schulter-Operation im Januar 2008 auch hier erneut eine Karenz von drei Monaten angenommen werden k?nne, so dass die grunds?tzliche Verf?gbarkeit in T?tigkeiten mit Wechselbelastung in ruhigem Umfeld aufgrund der Aktenlage fr?hestens per Fr?hsommer 2008 anzunehmen sei (Urk. 7/39/15).
???????? Hinsichtlich der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in einer angepassten T?tigkeit hielt PD Dr. Y.___ fest, dass diese unter Ber?cksichtigung der eingeschr?nkten Belastbarkeit der HWS, LWS sowie der f?r l?rmiges Umfeld inkompatiblen H?rfunktion und der verminderten Belastbarkeit der Schultergelenke heute (Zeitpunkt der Begutachtung durch PD Dr. Y.___) bei 40 bis 45 % liege. Eine solche T?tigkeit sei mit Wechselbelastung (stehend/sitzend/gehend) und mit einer Traglastlimite von 5 bis 8 kg vorzuschlagen (Urk. 7/39/15).
???????? Gem?ss der Einsch?tzung von PD Dr. Y.___ ist die Beschwerdef?hrerin in der Lage, rund 60 % der anfallenden Haushaltsarbeiten selber zu bewerkstelligen. Hilfe ben?tige sie f?r k?rperlich anspruchsvollere T?tigkeiten, wie Betten neu beziehen, Bodenreinigung und ?berkopfarbeiten, wie Vorh?nge aufh?ngen etc. (Urk. 7/39/18).

4.?????? Im Haushaltabkl?rungsbericht vom 24. November 2011 wurde bez?glich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation ausgef?hrt, dass die Beschwerdef?hrerin vom 30. Mai 2005 bis 28. Februar 2007 bei A.___ in einem Pensum von 30 % als Privatpflegerin t?tig gewesen sei (Urk. 7/45/2). Sie machte gegen?ber der Abkl?rungsperson der Beschwerdegegnerin geltend, dass sie im Jahr 2007 die Erwerbst?tigkeit aus gesundheitlichen Gr?nden aufgegeben habe, damals h?tten die Schulter- und R?ckenoperationen stattgefunden. Danach habe sie wieder eine T?tigkeit wie vor der Erkrankung aufnehmen wollen, habe aber festgestellt, dass dies gesundheitlich nicht m?glich sei (Urk. 7/45/2). Bei Gesundheit w?rde sie heute zu 50 % arbeiten. Die Abkl?rungsperson qualifizierte die Beschwerdef?hrerin als zu 30 % im Erwerbsbereich und zu 70 % im Haushalt t?tig, wobei sie anmerkte, dass im Jahren 2005, als die Beschwerdef?hrerin die (30%-)Stelle als Betreuerin des unter Multipler Sklerose(MS)-leidenden A.___ angenommen habe, deren j?ngerer Sohn 16 Jahre alt gewesen sei. Die Beschwerdef?hrerin h?tte also in einem h?heren Pensum arbeiten k?nnen, w?re dies n?tig gewesen. Finanziell sei eine h?here Erwerbst?tigkeit auch nicht unbedingt erforderlich (Urk. 7/45/3). Im Haushaltsbereich ermittelte die Abkl?rungsperson eine Einschr?nkung von insgesamt 25.75 % (Haushaltsf?hrung: [Gewichtung:] 5 % / [Einschr?nkung:] 0 %; Ern?hrung: 35 % / 15 %; Wohnungspflege: 20 % / 50 %; Einkauf und weitere Besorgungen: 10 % / 15 %; W?sche und Kleiderpflege: 20 % / 15 %; Verschiedenes: 10 % / 60 % [Urk. 7/45/5-7]).

5.??????
5.1???? Vorab ist festzuhalten, dass die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation (Erwerbsbereich: 30 % / Haushaltsbereich: 70 %) weder im Einwand vom 19. Dezember 2011 (Urk. 3/3) noch in der Beschwerde vom 7. Januar (richtig: Februar) 2012 (Urk. 1) bestritten wurde. Aufgrund der schl?ssigen und ?berzeugenden Angaben im Abkl?rungsbericht vom 24. November 2011 ist die Qualifikation ?Erwerbsbereich: 30 % / Haushaltsbereich: 70 %? dann auch nicht zu beanstanden.
5.2????
5.2.1?? Die W?rdigung des Gutachtens von PD Dr. Y.___ vom 1. Juli 2011 ergibt, dass dieser seine Expertise in Kenntnis der Vorakten (Urk. 7/39/2-6), nach klinischer und radiologischer Untersuchung der Beschwerdef?hrerin (Urk. 7/39/8-12) sowie unter Ber?cksichtigung der geklagten Beschwerden (insbes. Urk. 7/39/7) erstellte. Aufgrund der zu beurteilenden Gesundheitsst?rungen (cervikale Discopathie, lumbale Discophathie, Periarthritis humero scapularis beidseits) war eine Begutachtung auf dem orthop?dischen Fachgebiet angezeigt. Aktenkundig ist ferner eine H?rger?teversorgung (Urk. 7/7, Urk. 7/43). PD Dr. Y.___ hat die Schwerh?rigkeit der Beschwerdef?hrerin bei seiner Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit mitber?cksichtigt (Urk. 7/39/15), womit sein Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist. PD Dr. Y.___ legte zudem die medizinischen Zusammenh?nge einleuchtend und nachvollziehbar dar. Seine Expertise ist schl?ssig und ?berzeugend, wobei anzumerken ist, dass er mit seiner Einsch?tzung, wonach aktuell in einer behinderungsangepassten T?tigkeit - lediglich - eine 40%ige bis 45%ige Arbeitsf?higkeit besteht, den von ihm erhobenen objektiven Befunden (Urk. 7/39/8-12) ?usserst grossz?gig Rechnung getragen hat.
5.2.2?? Die Beschwerdef?hrerin stellt das Gutachten von PD Dr. Y.___ an sich nicht in Frage. Sie brachte aber vor, dass die darin gemachte Angabe, wonach sie keine Gehleistungsst?rungen und keine Treppenschwierigkeiten (vgl. Urk. 7/39/12) habe, nicht mehr stimme. Es passiere seit anfangs 2011 immer ?fter und in k?rzeren Abst?nden, dass ihr pl?tzlich das Bein ?wegsacke?. Es sei ein Gef?hl, wie wenn ein gewaltiger Stich ins Bein oder die H?fte einfahre, und im n?chsten Moment gebe das Bein nach, so dass sie nicht mehr darauf stehen k?nne. Das passiere ihr beim Stehen, Gehen oder Treppensteigen (Urk. 7/53/13). Dazu ist zu bemerken, dass die laut der Beschwerdef?hrerin bereits seit anfangs 2011 bestehende Symptomatik weder in den von PD Dr. Y.___ am 18. Juni 2011 erhobenen klinischen Befunden noch in den Ergebnissen der von ihm gleichentags vorgenommenen bildgebenden Abkl?rungen eine Erkl?rung findet (Urk. 7/39/8-12). Im Hinblick darauf und da diese Symptomatik offensichtlich lediglich intermittierend auftritt, vermag sie keine massgebliche (andauernde) Verschlechterung der von PD Dr. Y.___ attestierten Arbeitsf?higkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit zu begr?nden. Ebenso verh?lt es sich mit dem von der Beschwerdef?hrerin im Einwandverfahren aufgestellten und von ihrem Hausarzt Dr. Z.___ visierten T?tigkeitsprofil vom 17./21. Dezember 2011 (Urk. 7/53/4). Zum einen bezieht sich die Beschwerdef?hrerin dabei auf die von Dr. Z.___ in seinem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 14. Oktober 2009 (Scan-Datum) eingegangenen Bericht gemachten Angaben zu den ihr noch zumutbaren Arbeiten in behinderungsangepasster T?tigkeit (Urk. 7/53/7 = Urk. 7/18/4). In der Folge hatte indessen Dr. Z.___ bereits in seinem (ebenfalls undatierten, der Beschwerdegegnerin am 25. Februar 2010 [Scan-Datum] zugegangenen) Verlaufsbericht vermerkt, die Beschwerdef?hrerin k?nne die betreffenden Arbeiten (ausser das Treppensteigen, welches zumutbar sei) nur w?hrend zwei bis drei Stunden pro Tag (anstatt - wie noch im Oktober 2009 [Urk. 7/18/4] - zu 50 %) ausf?hren und Gewichte bis lediglich 5 Kilogramm (anstatt 10 bis 15 Kilogramm) heben oder tragen (Urk. 7/21/4). Eine behinderungsangepasste T?tigkeit sei ihr w?hrend zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/21/3). Dr. Z.___ stufte demnach die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin bereits im Februar 2010 tiefer (mit rund 24 % bis 37 % [= 2 resp. 3 Stunden : 8,2 Stunden pro Tag]) ein als PD Dr. Y.___ in seinem Gutachten vom 1. Juli 2011. Laut dem besagten T?tigkeitsprofil vom 17./21. Dezember 2011 soll sich diese noch weiter verschlechtert haben. Dabei handelt es sich indessen um von der Beschwerdef?hrerin gemachte subjektive Angaben, welche Dr. Z.___ mit seiner Unterschrift und seinem Stempel versah, ohne (neue, objektive) Befunde, zu nennen, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdef?hrerin seit der Untersuchung bei PD Dr. Y.___ vom 18. Juni 2011 als wahrscheinlich erscheinen lassen. Zum anderen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Haus?rztinnen und Haus?rzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). RAD-Arzt Dr. B.___, Facharzt f?r orthop?dische Chirurgie und Traumatologie, stellte in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2012 demnach richtigerweise fest, dass die Beschwerdef?hrerin mit ihrer Einwandbegr?ndung keine neuen medizinischen Befunde aufgelegt habe (Urk. 7/55/3). In ihrer Beschwerde vom 7. Januar (richtig: 7. Februar) 2012 macht sie ebenfalls keine Angaben, welche auf eine (andauernde) objektive Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes resp. ihrer Arbeitsf?higkeit schliessen lassen w?rden.
5.2.3?? Mit PD Dr. Y.___ ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin seit Juni 2008 in einer der Behinderung angepassten T?tigkeit zu (mindestens [vgl. E. 5.2.1]) 40 % bis 45 % arbeitsf?hig ist (E. 3.2.3).
5.3????
5.3.1?? Der Haushaltsabkl?rungsbericht vom 24. November 2011 wurde von einer daf?r qualifizierten Mitarbeiterin des Abkl?rungsdienstes der Beschwerdegegnerin verfasst, welche die Beschwerdef?hrerin am 15. November 2011 zu Hause besuchte und damit Kenntnis von den ?rtlichen und r?umlichen Verh?ltnissen hatte. Die Abkl?rungsperson ber?cksichtigte die medizinischen Diagnosen - im Abkl?rungsbericht vom 24. November 2011 werden die von Gutachter PD Dr. Y.___ gestellten Diagnosen aufgelistet (Urk. 7/45/1) - wie auch die Angaben der Beschwerdef?hrerin zur sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation (Ermittlung der Erwerbst?tigkeit), zu den Wohnparteien und -verh?ltnissen und den einzelnen Aufgaben im Haushalt (Urk. 7/45/2-7). Am 21. November 2011 teilte die Beschwerdef?hrerin der Abkl?rungsperson telefonisch mit, dass sie beim Bettenbeziehen einen ?Hexenschuss? erlitten habe, welcher sie im Alltag behindere (Urk. 7/45/2). Dieser Umstand hat ebenfalls Eingang in den Abkl?rungsbericht vom 24. November 2011 gefunden (vgl. Urk. 7/45/8). Die Einschr?nkungen der Beschwerdef?hrerin bei den einzelnen Aufgaben des Haushaltes wie auch die deren Ehemann und Sohn zumutbare Mitarbeit werden im Abkl?rungsbericht vom 24. November 2011 detailliert wiedergegeben. Der Abkl?rungsbericht vom 24. November 2011 steht nicht zuletzt auch im Einklang mit der Einsch?tzung von PD Dr. Y.___, welcher darauf hinwies, dass die Beschwerdef?hrerin f?r k?rperlich anspruchsvollere T?tigkeiten (Betten neu beziehen, Bodenreinigung und ?berkopfarbeiten, wie Vorh?nge aufh?ngen etc.) auf Hilfe angewiesen sei (E. 3.2.3). Die Einschr?nkungen sind von der Abkl?rungsperson erkannt worden, wobei sie in diesen Bereichen richtigerweise die Mithilfe der Familienangeh?rigen der Beschwerdef?hrerin (Urk. 7/55/2) anrechnete (vgl. E. 5.3.2 nachstehend). Der Abkl?rungsbericht vom 24. November 2011 ist somit nachvollziehbar und plausibel begr?ndet.
5.3.2?? Die Beschwerdef?hrerin kritisierte im Einwandverfahren insbesondere die Anrechnung der Mithilfe ihres Ehemannes sowie ferner auch ihres Sohnes, welcher im Jahr 2012 ausziehen wolle (Urk. 7/54/2-3). Des Weiteren stellte sie sich auf den Standpunkt, dass sie bei einer 20 bis 30%igen Erwerbst?tigkeit nach der Arbeit keine Kraft f?r den Haushalt mehr h?tte (Urk. 7/54/4, vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 9). Mit Eingabe vom 7. Januar 2013 machte sie ?berdies geltend, dass sie ihre Haushaltsarbeit auf die ganze Woche verteile und nach jeder T?tigkeit wegen der Schmerzen eine Pause ben?tige (Urk. 9).
???????? Nach der Rechtsprechung trifft invalide Hausfrauen grunds?tzlich eine Schadenminderungspflicht, indem sie im Rahmen des M?glichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und die ihnen eine m?glichst vollst?ndige und unabh?ngige Erledigung der Haushaltarbeiten erm?glichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch m?hsam und mit viel h?herem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in ?blichem Umfang die Mithilfe der Familienangeh?rigen in Anspruch nehmen. ?Im nicht publizierten Urteil vom 8. November 1993, I 407/92, hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) erwogen, die im Rahmen der Invalidit?tsbemessung bei einer im Haushalt t?tigen Person zu ber?cksichtigende Mithilfe von Familienangeh?rigen (insbesondere der Kinder) gehe weiter als die ohne Gesundheitssch?digung ?blicherweise zu erwartende Unterst?tzung. Diese Praxis beruht letztlich auf der ?berlegung, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht danach zu fragen ist, wie sich eine vern?nftige Familiengemeinschaft einrichten w?rde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten w?ren (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich IV.2009.00097 vom 6. Mai 2010, E. 4.2.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts I 681/02 vom 11. August 2003, E. 4.2). Den Familienangeh?rigen soll dadurch aber keine unverh?ltnism?ssige Belastung entstehen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich IV.2009.00097 vom 6. Mai 2010, E. 4.2.3, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts I 570/04 vom 28. Februar 2005, E. 5.2.3). Die von der Abkl?rungsperson angerechnete Mithilfe des Ehemannes, welche namentlich das Staubsaugen, Fensterputzen, Bettenmachen und Aufh?ngen der W?sche betrifft (Urk. 7/45/6-7), ist diesem ohne Weiteres zumutbar. Dass die Abkl?rungsperson zudem die Mithilfe des im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Sohnes anrechnete, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Wie die Abkl?rungsperson in ihrer erg?nzenden Stellungnahme vom 12. Januar 2012 zu Recht bemerkte (Urk. 7/55/2), ist im Falle eines Auszuges des Sohnes von einer Verringerung der anfallenden Haushaltsarbeiten auszugehen, weshalb aus dem Wegfall der Mithilfe des Sohnes nicht auf eine erh?hte Einschr?nkung der Beschwerdef?hrerin geschlossen werden k?nnte.
???????? Das im Erwerbsbereich oder im h?uslichen Aufgabenbereich infolge der Beanspruchung im jeweils anderen T?tigkeitsfeld reduzierte Leistungsverm?gen kann sodann nur ber?cksichtigt werden, wenn es offenkundig ist und ein gewisses normales Mass ?berschreitet (BGE 134 V 9 E. 7.3.2, E. 7.3.4-5). Gesundheitliche Auswirkungen vom Erwerbs- in den Haushaltsbereich k?nnen nur angenommen werden, wenn die verbleibende Arbeitsf?higkeit im erwerblichen T?tigkeitsbereich voll ausgen?tzt wird (BGE 134 V 9 E. 7.3.3). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, liegt doch der f?r den Gesundheitsfall geltende Erwerbsanteil von 30 % unter der gutachterlich attestierten Arbeitsf?higkeit von 40 % bis 45 % im Erwerbsbereich. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung nur allf?llige Wechselwirkungen vom vorliegend anteilsm?ssig bedeutenderen Haushaltsbereich (70 %) zum weniger bedeutenderen Erwerbsbereich (30 %) zu ber?cksichtigen w?ren (BGE 134 V 9 E. 7.3.5). Dass eine Erwerbst?tigkeit der Beschwerdef?hrerin ein reduziertes Leistungsverm?gen im Haushaltsbereich zur Folge h?tte, ist deshalb nicht anzunehmen.
???????? Es ist demnach auf den in allen Teilen ?berzeugenden Haushaltabkl?rungsbericht vom 24. November 2011 (Urk. 7/45) abzustellen, wonach die Einschr?nkung der Beschwerdef?hrerin im Haushaltsbereich 25.75 % betr?gt.

6.??????
6.1???? Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 7/46) gibt zu keinen Beanstandungen Anlass ?und wird als solcher von der Beschwerdef?hrerin nicht ger?gt. Namentlich rechtfertigt sich beim Valideneinkommen der Beizug des Tabellenlohns gem?ss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamt f?r Statistik (LSE 2008 TA 7 Ziff. 33: medizinische, pflegerische und soziale T?tigkeiten [Zentralwert, Frauen, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive T?tigkeiten)], da die Beschwerdef?hrerin von 2004 bis 2007 zwei verschiedene pflegerische T?tigkeiten versah (Urk. 7/45/2), aber nicht von der Weiterf?hrung der zuletzt aus?bten T?tigkeit ausgegangen werden kann, weil die damals gepflegte Person im Jahre 2009 verstorben ist (Urk. 7/53/2). Dem Valideneinkommen von Fr. 18?326.60 stellte die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von Fr. 14?473.75 gegen?ber, womit sich bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 3?852.85 im Erwerbsbereich ein Invalidit?tsgrad von 21 % ergab (Urk. 7/46/1).
6.2???? Bei einem Invalidit?tsgrad von 21 % im mit 30 % gewichteten Erwerbsbereich und einer Einschr?nkung vom 25.75 % im Haushaltsbereich (Gewichtung: 70 %) resultiert eine Gesamtinvalidit?tsgrad von 24 % (Teilinvalidit?tsgrad Erwerbsbereich: 6 % + Teilinvalidit?tsgrad Haushalt: 18 %), welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begr?ndet (E. 2.2). Dieser - von der Beschwerdegegnerin zu Recht nach der gemischten Methode der Invalidit?tsbemessung (vgl. E. 2.3; vgl. BGE 137 V 334 [Best?tigung der Rechtsprechung betreffend die gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung]) ermittelte - Invalidit?tsgrad mag mit Blick auf die gutachterlich attestierte Arbeitsunf?higkeit von 55 % bis 60 % zwar tief erscheinen. Er erweist sich aber jedenfalls als korrekt.
6.3???? Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verf?gung vom 30. Januar 2012 als rechtens, was zur vollumf?nglichen Abweisung der Beschwerde f?hrt.

7.?????? Gem?ss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdefahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- angemessen, welche ausgangsgem?ss der unterliegenden Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).