Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00180
IV.2012.00180

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 19. Juni 2013
in Sachen
X.___
Theiligerstrasse 27,
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1963, verheiratet, Mutter zweier Kinder (geboren 1987 und 1989, Urk. 7/9/2), erhielt von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 18. August 2004 eine Kostengutsprache für ein Hörgerät gemäss Indikationsstufe 1 (Urk. 7/7). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Vom 30. Mai 2005 bis 28. Februar 2007 arbeitete die Versicherte in einem Pensum von 30 bis 40 % als Pflegeperson und Haushalthilfe (Urk. 7/8/2, Urk. 7/9/5-6). Am 2. September 2009 meldete sie sich mit Hinweis auf eine Bandscheibenprothese im Nacken (2006) und in der Lende (2007) sowie Beschwerden der Bandscheibe im Nacken bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an (Urk. 7/9). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (insbes. Urk. 7/16-17) und medizinischer (Urk. 7/18, Urk. 7/21, Urk. 7/23-24, Urk. 7/28, Urk. 7/36-38) Hinsicht, wobei sie namentlich bei PD Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbesondere Wirbelsäulen-Chirurgie, das Gutachten vom 1. Juli 2011 (Urk. 7/39) einholte. Am 13. Oktober 2011 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale (Urk. 7/43) und veranlasste in der Folge die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (nachfolgend: Haushaltabklärung) bei der Versicherten zu Hause vom 15. November 2011 (Abklärungsbericht vom 24. November 2011, Urk. 7/45). Mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2011 stellte sie X.___ bei einem nach der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von insgesamt 24 % (Erwerbsbereich: Gewichtung 30 % / Einschränkung 21 %; Aufgabenbereich (Haushalt): Gewichtung 70 % / Einschränkung 26 %) die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/49). Dagegen erhob die Versicherte am 9. Dezember 2011 Einwand (Urk. 7/51, mit Einwandbegründung vom 18./19. Dezember 2011, Urk. 7/53-54, insbesondere unter Beilage eines von ihrem Hausarzt, Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, am 21. Dezember 2011 visierten Tätigkeitsprofils [Urk. 7/53/4 und Urk. 7/53/13]). Die IV-Stelle holte die Stellungnahmen des Abklärungsdienstes (AD) vom 12. Januar 2012 (Urk. 7/55/2) und des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. Januar 2012 (Urk. 7/55/2-3) ein. Nach Prüfung des Einwandes von X.___ verfügte die IV-Stelle am 30. Januar 2012 wie vorbeschieden die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob X.___ am 7. Januar (richtig: 7. Februar) 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2012 sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-56), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 20. März 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin reichte am 7. Januar 2013 unaufgefordert eine weitere Eingabe ein (Urk. 9). Am 10. Januar 2013 wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie davon zugestellt (Urk. 11).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.6     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006, E. 3.2).
         Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_986/2009 vom 11. November 2010, E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009, E. 5.1.2 mit Hinweisen).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin von April 2006 bis Mai 2008 sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Pflegerin als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war, ihr eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 5 bis 8 Kilogramm in einer ruhigen Umgebung jedoch seit Juni 2008 zu 40 % bis 45 % zumutbar ist (Urk. 2). Sie stützt sich dabei auf das Gutachten von PD Dr. Y.___ vom 1. Juli 2011 (Urk. 7/39) sowie die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 2. August 2011 und 27. Januar 2012 (Urk. 7/47/5-6 und Urk. 7/55/3).
         Die bis zur Untersuchung durch PD Dr. Y.___ vom 18. Juni 2011 aufgelegten medizinischen Akten wurden in dessen Gutachten zusammengefasst (Urk. 7/39/2-6), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal im Einzelnen wiedergegeben werden.
3.2
3.2.1   Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die neu erstellte klinische und radiologische Dokumentation anlässlich der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2011 (Urk. 7/39/1) diagnostizierte PD Dr. Y.___ (1) eine cervicale Discopathie C5/6/7 bei Status nach Implantation einer Bandscheibenprothese Prestige C6/7 (20. April 2006), (2) eine lumbale Discopathie L4/5/S1 bei Status nach Implantation einer Bandscheibenprothese Maverick L4/5 (26. September 2007) sowie Chondrose L5/S1, (3) eine Periarthritis humero scapularis beidseits bei Status nach Schulter-Operation links (Januar 2006) und Status nach Schulter-Operation rechts (Januar 2008) sowie (4) eine Hypakusis bei Status nach Gehörsturz 2003 beidseits unklarer Ursache und Status nach Hörgeräteversorgung rechts (Urk. 7/39/14).
3.2.2   Der „Zusammenfassung und Beurteilung“ von PD Dr. Y.___ ist zu entnehmen, dass bei der körperlichen Untersuchung eine recht gute Beweglichkeit aller Gelenke mit Ausnahme der Halswirbelsäule (HWS) fassbar gewesen sei, wobei die Abstützreaktion im Bereiche der Lendenwirbelsäule (LWS) eine gewisse Restinstabilität resp. muskuläre Dysbalance auch ohne Belastung annehmen lasse. Neurologische Ausfälle fänden sich weder an den oberen noch unteren Extremitäten. Im Bereich der HWS zeige sich eine endständige Dolenz nuchal bei Rotation über 35 Grad. Im Bereich der LWS ergäben sich indirekte örtliche Schmerzen bei Durchdrehen der Hüftgelenke als Ausdruck einer Facettenirritation L4/5. Die Schultergelenke seien aktiv und passiv gut beweglich, örtlich jedoch druckempfindlich und unter Belastung schmerzhaft. Von Seiten der Spreizfussanlagen bestünden postoperative Residuen nach Hallux valgus-Korrektur und mehrfachen Morton-Interventionen. Einlagen seien vorhanden. Die Gehleistung sei durch die Anlagevariante mit Spreizfusskonfiguration mit den vorhandenen Stützanlagen nicht wesentlich limitiert. Von Seiten einer früher durchgemachten Patella-Rezentrierungs-Operation 1977 rechts sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei (Urk. 7/39/13). Auch im Hüftgelenksbereich ergäben sich derzeit keine Beschwerden trotz der bildgebend vorhandenen mässigen Pfannenüberdachung links. Von Seiten der Höreinschränkung bestehe eine beidseitige Hypakusis, welche auf der rechten Seite mit einem Hörgerät versorgt sei. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor sehr lärmempfindlich und nicht in der Lage, in lärmigem Umfeld einzelne Stimmen selektiv zu verstehen (Urk. 7/39/14).
         PD Dr. Y.___ verweist überdies auf den Radiologiebefund einer Bandscheibendegeneration C5/6 und C6/7 mit Bandscheibenprothesenimplantat im April 2006 C6/7 mit in der Folge zunehmenden Degenerationen der Etage C5/6 mit gleichzeitiger Delordosierung der mittleren und unteren Halswirbelsäule. Die Implantatlage C6/7 sei stabil. Im Bereich der der LWS handle es sich um einen Zustand nach ventraler Implantation einer Maverick-Prothese L4/5 (September 2007) mit leichter Überdistraktion der Etage durch das Implantat und akzentuierter Lendenlordose mit gleichzeitig milder subinstrumenteller Chondrose L5/S1 und mässiger Spondylarthrose L4-S1. Des Weiteren bestehe in auswärtigen Dexa-Messungen eine ausgewiesene Osteopenie, welche im konventionell radiologischen Bild mässig ausgeprägt erscheine und bislang zu keinen Beeinflussungen der Implantate geführt habe (Urk. 7/39/14).
3.2.3   Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im bisherigen Arbeitsverhältnis (Privatpflege) führte PD Dr. Y.___ aus, dass ab Implantation der HWS-Bandscheibenprothese vom 20. April 2006 von einer temporären Arbeitsunfähigkeit von rund drei Monaten und dann (aufgrund der operativen Eingriffe an der LWS) wiederum von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab August 2007 bis Ende 2007 auszugehen sei. Ab 1. Januar 2008 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei aufgrund der dann wieder notwendigen Schulter-Operation im Januar 2008 auch hier erneut eine Karenz von drei Monaten angenommen werden könne, so dass die grundsätzliche Verfügbarkeit in Tätigkeiten mit Wechselbelastung in ruhigem Umfeld aufgrund der Aktenlage frühestens per Frühsommer 2008 anzunehmen sei (Urk. 7/39/15).
         Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit hielt PD Dr. Y.___ fest, dass diese unter Berücksichtigung der eingeschränkten Belastbarkeit der HWS, LWS sowie der für lärmiges Umfeld inkompatiblen Hörfunktion und der verminderten Belastbarkeit der Schultergelenke heute (Zeitpunkt der Begutachtung durch PD Dr. Y.___) bei 40 bis 45 % liege. Eine solche Tätigkeit sei mit Wechselbelastung (stehend/sitzend/gehend) und mit einer Traglastlimite von 5 bis 8 kg vorzuschlagen (Urk. 7/39/15).
         Gemäss der Einschätzung von PD Dr. Y.___ ist die Beschwerdeführerin in der Lage, rund 60 % der anfallenden Haushaltsarbeiten selber zu bewerkstelligen. Hilfe benötige sie für körperlich anspruchsvollere Tätigkeiten, wie Betten neu beziehen, Bodenreinigung und Überkopfarbeiten, wie Vorhänge aufhängen etc. (Urk. 7/39/18).

4.       Im Haushaltabklärungsbericht vom 24. November 2011 wurde bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2005 bis 28. Februar 2007 bei A.___ in einem Pensum von 30 % als Privatpflegerin tätig gewesen sei (Urk. 7/45/2). Sie machte gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin geltend, dass sie im Jahr 2007 die Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe, damals hätten die Schulter- und Rückenoperationen stattgefunden. Danach habe sie wieder eine Tätigkeit wie vor der Erkrankung aufnehmen wollen, habe aber festgestellt, dass dies gesundheitlich nicht möglich sei (Urk. 7/45/2). Bei Gesundheit würde sie heute zu 50 % arbeiten. Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 30 % im Erwerbsbereich und zu 70 % im Haushalt tätig, wobei sie anmerkte, dass im Jahren 2005, als die Beschwerdeführerin die (30%-)Stelle als Betreuerin des unter Multipler Sklerose(MS)-leidenden A.___ angenommen habe, deren jüngerer Sohn 16 Jahre alt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hätte also in einem höheren Pensum arbeiten können, wäre dies nötig gewesen. Finanziell sei eine höhere Erwerbstätigkeit auch nicht unbedingt erforderlich (Urk. 7/45/3). Im Haushaltsbereich ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von insgesamt 25.75 % (Haushaltsführung: [Gewichtung:] 5 % / [Einschränkung:] 0 %; Ernährung: 35 % / 15 %; Wohnungspflege: 20 % / 50 %; Einkauf und weitere Besorgungen: 10 % / 15 %; Wäsche und Kleiderpflege: 20 % / 15 %; Verschiedenes: 10 % / 60 % [Urk. 7/45/5-7]).

5.      
5.1     Vorab ist festzuhalten, dass die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation (Erwerbsbereich: 30 % / Haushaltsbereich: 70 %) weder im Einwand vom 19. Dezember 2011 (Urk. 3/3) noch in der Beschwerde vom 7. Januar (richtig: Februar) 2012 (Urk. 1) bestritten wurde. Aufgrund der schlüssigen und überzeugenden Angaben im Abklärungsbericht vom 24. November 2011 ist die Qualifikation „Erwerbsbereich: 30 % / Haushaltsbereich: 70 %“ dann auch nicht zu beanstanden.
5.2    
5.2.1   Die Würdigung des Gutachtens von PD Dr. Y.___ vom 1. Juli 2011 ergibt, dass dieser seine Expertise in Kenntnis der Vorakten (Urk. 7/39/2-6), nach klinischer und radiologischer Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/39/8-12) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (insbes. Urk. 7/39/7) erstellte. Aufgrund der zu beurteilenden Gesundheitsstörungen (cervikale Discopathie, lumbale Discophathie, Periarthritis humero scapularis beidseits) war eine Begutachtung auf dem orthopädischen Fachgebiet angezeigt. Aktenkundig ist ferner eine Hörgeräteversorgung (Urk. 7/7, Urk. 7/43). PD Dr. Y.___ hat die Schwerhörigkeit der Beschwerdeführerin bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt (Urk. 7/39/15), womit sein Bericht für die streitigen Belange umfassend ist. PD Dr. Y.___ legte zudem die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und nachvollziehbar dar. Seine Expertise ist schlüssig und überzeugend, wobei anzumerken ist, dass er mit seiner Einschätzung, wonach aktuell in einer behinderungsangepassten Tätigkeit - lediglich - eine 40%ige bis 45%ige Arbeitsfähigkeit besteht, den von ihm erhobenen objektiven Befunden (Urk. 7/39/8-12) äusserst grosszügig Rechnung getragen hat.
5.2.2   Die Beschwerdeführerin stellt das Gutachten von PD Dr. Y.___ an sich nicht in Frage. Sie brachte aber vor, dass die darin gemachte Angabe, wonach sie keine Gehleistungsstörungen und keine Treppenschwierigkeiten (vgl. Urk. 7/39/12) habe, nicht mehr stimme. Es passiere seit anfangs 2011 immer öfter und in kürzeren Abständen, dass ihr plötzlich das Bein „wegsacke“. Es sei ein Gefühl, wie wenn ein gewaltiger Stich ins Bein oder die Hüfte einfahre, und im nächsten Moment gebe das Bein nach, so dass sie nicht mehr darauf stehen könne. Das passiere ihr beim Stehen, Gehen oder Treppensteigen (Urk. 7/53/13). Dazu ist zu bemerken, dass die laut der Beschwerdeführerin bereits seit anfangs 2011 bestehende Symptomatik weder in den von PD Dr. Y.___ am 18. Juni 2011 erhobenen klinischen Befunden noch in den Ergebnissen der von ihm gleichentags vorgenommenen bildgebenden Abklärungen eine Erklärung findet (Urk. 7/39/8-12). Im Hinblick darauf und da diese Symptomatik offensichtlich lediglich intermittierend auftritt, vermag sie keine massgebliche (andauernde) Verschlechterung der von PD Dr. Y.___ attestierten Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu begründen. Ebenso verhält es sich mit dem von der Beschwerdeführerin im Einwandverfahren aufgestellten und von ihrem Hausarzt Dr. Z.___ visierten Tätigkeitsprofil vom 17./21. Dezember 2011 (Urk. 7/53/4). Zum einen bezieht sich die Beschwerdeführerin dabei auf die von Dr. Z.___ in seinem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 14. Oktober 2009 (Scan-Datum) eingegangenen Bericht gemachten Angaben zu den ihr noch zumutbaren Arbeiten in behinderungsangepasster Tätigkeit (Urk. 7/53/7 = Urk. 7/18/4). In der Folge hatte indessen Dr. Z.___ bereits in seinem (ebenfalls undatierten, der Beschwerdegegnerin am 25. Februar 2010 [Scan-Datum] zugegangenen) Verlaufsbericht vermerkt, die Beschwerdeführerin könne die betreffenden Arbeiten (ausser das Treppensteigen, welches zumutbar sei) nur während zwei bis drei Stunden pro Tag (anstatt - wie noch im Oktober 2009 [Urk. 7/18/4] - zu 50 %) ausführen und Gewichte bis lediglich 5 Kilogramm (anstatt 10 bis 15 Kilogramm) heben oder tragen (Urk. 7/21/4). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr während zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/21/3). Dr. Z.___ stufte demnach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits im Februar 2010 tiefer (mit rund 24 % bis 37 % [= 2 resp. 3 Stunden : 8,2 Stunden pro Tag]) ein als PD Dr. Y.___ in seinem Gutachten vom 1. Juli 2011. Laut dem besagten Tätigkeitsprofil vom 17./21. Dezember 2011 soll sich diese noch weiter verschlechtert haben. Dabei handelt es sich indessen um von der Beschwerdeführerin gemachte subjektive Angaben, welche Dr. Z.___ mit seiner Unterschrift und seinem Stempel versah, ohne (neue, objektive) Befunde, zu nennen, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Untersuchung bei PD Dr. Y.___ vom 18. Juni 2011 als wahrscheinlich erscheinen lassen. Zum anderen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). RAD-Arzt Dr. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2012 demnach richtigerweise fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Einwandbegründung keine neuen medizinischen Befunde aufgelegt habe (Urk. 7/55/3). In ihrer Beschwerde vom 7. Januar (richtig: 7. Februar) 2012 macht sie ebenfalls keine Angaben, welche auf eine (andauernde) objektive Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes resp. ihrer Arbeitsfähigkeit schliessen lassen würden.
5.2.3   Mit PD Dr. Y.___ ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2008 in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu (mindestens [vgl. E. 5.2.1]) 40 % bis 45 % arbeitsfähig ist (E. 3.2.3).
5.3    
5.3.1   Der Haushaltsabklärungsbericht vom 24. November 2011 wurde von einer dafür qualifizierten Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin verfasst, welche die Beschwerdeführerin am 15. November 2011 zu Hause besuchte und damit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen hatte. Die Abklärungsperson berücksichtigte die medizinischen Diagnosen - im Abklärungsbericht vom 24. November 2011 werden die von Gutachter PD Dr. Y.___ gestellten Diagnosen aufgelistet (Urk. 7/45/1) - wie auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation (Ermittlung der Erwerbstätigkeit), zu den Wohnparteien und -verhältnissen und den einzelnen Aufgaben im Haushalt (Urk. 7/45/2-7). Am 21. November 2011 teilte die Beschwerdeführerin der Abklärungsperson telefonisch mit, dass sie beim Bettenbeziehen einen „Hexenschuss“ erlitten habe, welcher sie im Alltag behindere (Urk. 7/45/2). Dieser Umstand hat ebenfalls Eingang in den Abklärungsbericht vom 24. November 2011 gefunden (vgl. Urk. 7/45/8). Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei den einzelnen Aufgaben des Haushaltes wie auch die deren Ehemann und Sohn zumutbare Mitarbeit werden im Abklärungsbericht vom 24. November 2011 detailliert wiedergegeben. Der Abklärungsbericht vom 24. November 2011 steht nicht zuletzt auch im Einklang mit der Einschätzung von PD Dr. Y.___, welcher darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin für körperlich anspruchsvollere Tätigkeiten (Betten neu beziehen, Bodenreinigung und Überkopfarbeiten, wie Vorhänge aufhängen etc.) auf Hilfe angewiesen sei (E. 3.2.3). Die Einschränkungen sind von der Abklärungsperson erkannt worden, wobei sie in diesen Bereichen richtigerweise die Mithilfe der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin (Urk. 7/55/2) anrechnete (vgl. E. 5.3.2 nachstehend). Der Abklärungsbericht vom 24. November 2011 ist somit nachvollziehbar und plausibel begründet.
5.3.2   Die Beschwerdeführerin kritisierte im Einwandverfahren insbesondere die Anrechnung der Mithilfe ihres Ehemannes sowie ferner auch ihres Sohnes, welcher im Jahr 2012 ausziehen wolle (Urk. 7/54/2-3). Des Weiteren stellte sie sich auf den Standpunkt, dass sie bei einer 20 bis 30%igen Erwerbstätigkeit nach der Arbeit keine Kraft für den Haushalt mehr hätte (Urk. 7/54/4, vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 9). Mit Eingabe vom 7. Januar 2013 machte sie überdies geltend, dass sie ihre Haushaltsarbeit auf die ganze Woche verteile und nach jeder Tätigkeit wegen der Schmerzen eine Pause benötige (Urk. 9).
         Nach der Rechtsprechung trifft invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch nehmen.  Im nicht publizierten Urteil vom 8. November 1993, I 407/92, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) erwogen, die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen (insbesondere der Kinder) gehe weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Diese Praxis beruht letztlich auf der Überlegung, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht danach zu fragen ist, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2009.00097 vom 6. Mai 2010, E. 4.2.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts I 681/02 vom 11. August 2003, E. 4.2). Den Familienangehörigen soll dadurch aber keine unverhältnismässige Belastung entstehen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2009.00097 vom 6. Mai 2010, E. 4.2.3, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts I 570/04 vom 28. Februar 2005, E. 5.2.3). Die von der Abklärungsperson angerechnete Mithilfe des Ehemannes, welche namentlich das Staubsaugen, Fensterputzen, Bettenmachen und Aufhängen der Wäsche betrifft (Urk. 7/45/6-7), ist diesem ohne Weiteres zumutbar. Dass die Abklärungsperson zudem die Mithilfe des im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Sohnes anrechnete, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Wie die Abklärungsperson in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. Januar 2012 zu Recht bemerkte (Urk. 7/55/2), ist im Falle eines Auszuges des Sohnes von einer Verringerung der anfallenden Haushaltsarbeiten auszugehen, weshalb aus dem Wegfall der Mithilfe des Sohnes nicht auf eine erhöhte Einschränkung der Beschwerdeführerin geschlossen werden könnte.
         Das im Erwerbsbereich oder im häuslichen Aufgabenbereich infolge der Beanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsfeld reduzierte Leistungsvermögen kann sodann nur berücksichtigt werden, wenn es offenkundig ist und ein gewisses normales Mass überschreitet (BGE 134 V 9 E. 7.3.2, E. 7.3.4-5). Gesundheitliche Auswirkungen vom Erwerbs- in den Haushaltsbereich können nur angenommen werden, wenn die verbleibende Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Tätigkeitsbereich voll ausgenützt wird (BGE 134 V 9 E. 7.3.3). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, liegt doch der für den Gesundheitsfall geltende Erwerbsanteil von 30 % unter der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 40 % bis 45 % im Erwerbsbereich. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung nur allfällige Wechselwirkungen vom vorliegend anteilsmässig bedeutenderen Haushaltsbereich (70 %) zum weniger bedeutenderen Erwerbsbereich (30 %) zu berücksichtigen wären (BGE 134 V 9 E. 7.3.5). Dass eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ein reduziertes Leistungsvermögen im Haushaltsbereich zur Folge hätte, ist deshalb nicht anzunehmen.
         Es ist demnach auf den in allen Teilen überzeugenden Haushaltabklärungsbericht vom 24. November 2011 (Urk. 7/45) abzustellen, wonach die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich 25.75 % beträgt.

6.      
6.1     Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 7/46) gibt zu keinen Beanstandungen Anlass  und wird als solcher von der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Namentlich rechtfertigt sich beim Valideneinkommen der Beizug des Tabellenlohns gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamt für Statistik (LSE 2008 TA 7 Ziff. 33: medizinische, pflegerische und soziale Tätigkeiten [Zentralwert, Frauen, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten)], da die Beschwerdeführerin von 2004 bis 2007 zwei verschiedene pflegerische Tätigkeiten versah (Urk. 7/45/2), aber nicht von der Weiterführung der zuletzt ausübten Tätigkeit ausgegangen werden kann, weil die damals gepflegte Person im Jahre 2009 verstorben ist (Urk. 7/53/2). Dem Valideneinkommen von Fr. 18‘326.60 stellte die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von Fr. 14‘473.75 gegenüber, womit sich bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 3‘852.85 im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 21 % ergab (Urk. 7/46/1).
6.2     Bei einem Invaliditätsgrad von 21 % im mit 30 % gewichteten Erwerbsbereich und einer Einschränkung vom 25.75 % im Haushaltsbereich (Gewichtung: 70 %) resultiert eine Gesamtinvaliditätsgrad von 24 % (Teilinvaliditätsgrad Erwerbsbereich: 6 % + Teilinvaliditätsgrad Haushalt: 18 %), welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (E. 2.2). Dieser - von der Beschwerdegegnerin zu Recht nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. E. 2.3; vgl. BGE 137 V 334 [Bestätigung der Rechtsprechung betreffend die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung]) ermittelte - Invaliditätsgrad mag mit Blick auf die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 55 % bis 60 % zwar tief erscheinen. Er erweist sich aber jedenfalls als korrekt.
6.3     Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2012 als rechtens, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.

7.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdefahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- angemessen, welche ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).