Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00181




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 23. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott

Stierlin Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 39, Postfach 75, 8402 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Ausgleichskasse Gärtner und Floristen

Gladbachstrasse 80, Postfach 874, 8044 Zürich

Beigeladene

Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1959, war seit Januar 2006 als Floristin im Stundenlohn bei der Gärtnerei Y.___ in Z.___ angestellt (Urk. 7/2/9 Ziff. 1-3, Urk. 7/10 Ziff. 1, 2.1, 2.7 und 2.10). Daneben verrichtete sie einfache Büroarbeiten (Urk. 7/3 Ziff. 5.5). Die Gärtnerei kündigte am 26. November 2010 das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten auf den 28. Februar 2011 (Urk. 7/24 S. 1).

1.2    Die Versicherte meldete sich am 18. April 2010 wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 Ziff. 6.2-6.3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/14-15, Urk. 7/28), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/8) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/10) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/9) bei.

    Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 3. Dezember 2010 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/27). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten (Urk. 7/39). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/44-53) sprach die IV-Stelle ihr mit Verfügung vom 9. Januar 2012 (Urk. 7/55 = Urk. 2) ab November 2010 befristet bis Ende Oktober 2011 eine ganze Rente zu. Ab dem 1. November 2011 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 39 % einen Rentenanspruch.


2.    Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Februar 2012 Beschwerde mit den Anträgen, die Befristung der zugesprochenen ganzen Rente sei aufzuheben und es sei ihr auch ab dem 1. November 2011 unbefristet eine ganze Rente zuzusprechen, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %. Eventuell sei der Invaliditätsgrad mit Wirkung ab November 2011 auf mindestens 51 % festzusetzen. Des Weiteren sei die IV-Stelle anzuweisen, geeignete berufliche Massnahmen zu prüfen und durchzuführen und danach über den Invaliditätsgrad neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2012 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dieses Schreiben wurde der Versicherten am 22. Mai 2012 zugestellt (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 31. Mai 2012 wurde die Pensionskasse Gärtner und Floristen in Zürich zum Verfahren beigeladen (Urk. 10 Dispositiv Ziff. 1), welche sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess (vgl. Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung für die Monate November 2010 bis Oktober 2011 eine ganze Rente zu. Für die Folgezeit stellte sie darauf ab, dass der Beschwerdeführerin nach den medizinischen Abklärungen ab Juli 2011 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 75 % zumutbar sei. Ihre psychischen, reaktiven Probleme seien nicht IV-relevant. Die Beschwerdegegnerin ermittelte revisionsweise mit Wirkung ab dem 1. November 2011 einen Invaliditätsgrad von 39 %. Einen Leidensabzug gewährte sie nicht. Als Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, dass bei der attestierten Arbeitsfähigkeit von 75 % der Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits Rechnung getragen worden sei (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie verfüge über keine kaufmännische Ausbildung. Ein Einsatz im Büro sei undenkbar (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4a). Mit all ihren gesundheitsbedingten Einschränkungen sei ihr nur eine Tätigkeit in einem mehr oder weniger geschützten Rahmen möglich, wo sie nicht mehr als Fr. 18‘000.-- im Jahr verdienen könne (Urk. 1 S. 5 unten). Sollte davon ausgegangen werden, dass sie die von ärztlicher Seite attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten könne, sei den vielschichtigen Einschränkungen mit einem Leidensabzug von 25 % Rechnung zu tragen. Zumindest sei ein Abzug von 20 % ausgewiesen, womit sich ein Invaliditätsgrad von 51 % ergebe (Urk. 1 S. 6 unten).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin über den 31. Oktober 2011 hinaus zu Recht verneinte.

    Die Beschwerdeführerin stellte in der Beschwerde selbst zutreffenderweise fest, dass die von ihr beantragte Prüfung beruflicher Massnahmen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3, S. 7 Ziff. 6), womit sich die formelle Abhandlung der entsprechenden Anträge erübrigt.


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin ist seit dem 8. September 2009 bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, in Behandlung (Urk. 7/14 Ziff. 1.2).

    Nach einem Bericht von Dr. A.___ vom 24. November 2009 litt die Beschwerdeführerin an einem therapieresistenten, chronifizierten Lumbovertebral-Syndrom, begleitet von pseudoradikulären Schmerzen in den Beinen (Urk. 7/2/2). Am 26. November 2009 wurde sie am Rücken operiert (Urk. 7/15/5).

    Dr. A.___ stellte in einem Bericht vom 9. Dezember 2009 die Diagnose einer schweren degenerativen Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule mit chronischem Lumbovertebral-Syndrom (Urk. 7/15/5).

3.2    Dr. A.___ attestierte in einem Bericht vom 13. September 2010 (Urk. 7/14) für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Floristin seit dem 25. November 2009 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6).

3.3    Am 7. und 8. Juli 2011 wurde in der Klinik B.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zur Beurteilung der beruflichen physischen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin durchgeführt (Urk. 7/39 S. 1).

    C.___, Therapeutin Ergonomie, med. pract. D.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. E.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation, Medizinischer Leiter und Stellvertretender Medizinischer Direktor, B.___, stellten im Bericht vom 21. Juli 2011 (Urk. 7/39) die Diagnose (S. 1):

- chronifizierte und invalidisierende Rückenschmerzen seit Jahren bei ausgeprägter degenerativer Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule

- 26. November 2009: langstreckige Korrekturspondylodese bei L2-S1

    Als aktuelle Probleme nannten die Fachpersonen im Bericht Schmerzen im lumbalen Rückenbereich, betont beim Bücken und Heben von Gewichten von über 5 kg, stark eingeschränkte Rückenbeweglichkeit, eingeschränkte Gehstrecke und -dauer, belastungs- und bewegungsabhängige Nackenschmerzen und verminderte Schlafqualität (S. 1). Die Fachpersonen führten weiter aus, die Beschwerdeführerin gebe an, dass es ihr nach der Operation im November 2009 zwar besser, aber nicht gut gehe. Das Hauptproblem seien die verminderte Beweglichkeit der Wirbelsäule und Schmerzen beim Bücken oder wenn sie Gewichte hebe oder trage. Ihren angestammten Hobbies, Tanzen und Töff fahren, könne sie nicht mehr nachgehen. Im Sitzen spüre sie einen Druck lumbal. Auch beim Stehen und Gehen stelle sich dieser Druck ein, aber erst nach einer Gehstrecke beziehungsweise einer Dauer von zirka zwei Stunden am Stück. Nach einer halben Stunde Auto fahren würden die Schmerzen zunehmen. Daneben leide sie unter Schlafproblemen. In letzter Zeit hätten sich immer stärker Nackenprobleme bemerkbar gemacht. Sie sei deswegen schon mit Cortison behandelt worden. Eine Operation wolle sie momentan nicht (S. 1 f.).

    Anamnestisch sei es nach der Operation vom 26. November 2009 zu einer Verbesserung der Beschwerden gekommen. Eine weitgehende Schmerzfreiheit sei aber nicht erreicht worden. Die mit der Operation einhergehenden funktionellen Einschränkungen lägen auf der Hand. Seit Frühjahr des Jahres bestehe eine angespannte psychosoziale Situation nach plötzlichem Auszug des Ehemannes der Beschwerdeführerin aus dem gemeinsamen Haus (S. 2 unten). Die Tätigkeit als Floristin sei nicht mehr zumutbar. Diese Tätigkeit beinhalte wiederholtes Hantieren und Tragen von bis zu mittelschweren Lasten und längerdauernde Arbeiten in vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition, Arbeiten über Schulterhöhe, ganztägiges Stehen und wiederholtes Bücken.

    Eine sehr leichte Arbeit sei ganztags zumutbar. Die Beschwerdeführerin benötige dabei zusätzliche Pausen von insgesamt zwei Stunden pro Tag, verteilt auf mehrere Einzelpausen (starke Zunahme von Rücken- und Nackenbeschwerden nach längerdauernder Belastung, Verlangsamung der Bewegungsausführung). Einschränkend sei zu beachten, dass sie eine wechselbelastende Tätigkeit benötige (ein bis maximal zwei Stunden Sitzen am Stück). Zu vermeiden seien längerdauerndes Arbeiten in vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition, Arbeiten über Schulterhöhe und wiederholtes Bücken (S. 3).

    Die Beschwerdeführerin habe früher im Umfang von zirka acht Stunden pro Woche Büroarbeiten erledigt (S. 6 Mitte).

3.4    Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD) führte in einer Stellungnahme vom 29. Juli 2011 (Urk. 7/43 S. 5) aus, nach dem Bericht zur EFL sei in der bisherigen Tätigkeit als Floristin keine Arbeitsfähigkeit mehr ausgewiesen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei gestützt auf die EFL für eine angepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit bei einem vermehrten Pausenbedarf von gesamthaft zwei Stunden pro Tag bei einer Präsenzzeit von 100 % auszugehen.

3.5    Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie, führte in einem Bericht vom 6. August 2011 (Urk. 7/41) aus, die Beschwerdeführerin habe am 17. März 2011 eine Behandlung bei ihm begonnen. Der Anstoss seien Beziehungsprobleme gewesen, die damals heftig hervorgetreten seien (S. 1). Der Zustand der Beschwerdeführerin sei unter dem Druck der Ereignisse wechselhaft geworden und schliesse Verzweiflung, Unruhe und ängstliches Gedankenkreisen mit ein (S. 2 Mitte). Dr. G.___ diagnostizierte narzisstische Kränkungserlebnisse mit einer Erschütterung des emotionalen Fundamentes, die in Ängsten und variierenden depressiven Stimmungen hervortreten würden. Differentialdiagnostisch sei ein Übergang in eine pathologische Trauerreaktion mit protrahiertem oder limitiertem Genesungsverlauf jederzeit möglich (S. 3 Mitte). Aufgrund der labilen psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin sei an eine Arbeitsleistung derzeit nicht zu denken (S. 3 unten).

3.6    Dr. F.___ nahm am 25. August 2011 ergänzend dahingehend Stellung (Urk. 7/43 S. 7), zusammenfassend sei für die bisherige Tätigkeit seit dem 25. November 2009 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und für eine angepasste Tätigkeit seit dem 21. Juli 2011 von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen. Medizinische Massnahmen seien nicht zu empfehlen. Eine massgebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei nicht zu erwarten.

3.7    Dr. A.___ bestätigte in einem ärztlichen Zeugnis vom 28. Oktober 2011 (Urk. 7/52), dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme (Zustand nach komplizierter Rückenoperation an der Lendenwirbelsäule, chronische Probleme an der Halswirbelsäule) in ihrem angestammten Beruf als Floristin bleibend zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei sie maximal zu 50 % arbeitsfähig.


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin ist in der angestammten Tätigkeit als Floristin unbestrittenermassen nicht mehr arbeitsfähig. Strittig ist der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.

4.2    Die Fachleute der B.___ legten im Bericht zur EFL vom 21. Juli 2011 gestützt auf die durchgeführten Tests nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Arbeit möglich ist. Es muss eine sehr leichte Arbeit sein und der zusätzliche Pausenbedarf beträgt zwei Stunden pro Tag (E. 3.3). Der Bericht zur EFL erfüllt die Anforderung an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes (vgl. E. 1.4). Die zumutbare Arbeitsfähigkeit für eine solche Tätigkeit ist mit dem RAD der Beschwerdegegnerin mit 75 % (E. 3.6) zu veranschlagen. Es ist demnach auf den Bericht zur EFL vom 21. Juli 2011 und die Stellungnahmen des RAD und nicht auf die abweichende Beurteilung im ärztlichen Zeugnis von Dr. A.___ vom 28. Oktober 2011 abzustellen, wonach die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit maximal 50 % betrage (E. 3.7). Die im Bericht von Dr. G.___ vom 6. August 2011 beschriebenen psychischen Beschwerden (E. 3.5) vermögen sodann keinen IV-relevanten Gesundheitsschaden zu begründen. Nach dem Ergebnis zur EFL ist die Beschwerdeführerin entgegen ihren Vorbringen (Urk. 1 S. 5 unten) nicht auf einen geschützten Rahmen angewiesen.

    Der medizinische Sachverhalt ist demnach als dahingehend erstellt zu erachten, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab dem 1. November 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % besteht.


5.

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdient (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 E. 3c).

5.2    Die Beschwerdegegnerin ermittelte für die angestammte Tätigkeit als Floristin wie auch für die von der Beschwerdeführerin verrichteten einfachen Büroarbeiten anhand von Tabellenlöhnen ein Valideneinkommen von Fr. 65‘419.30 (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hielt dazu in der angefochtenen Verfügung fest, es lasse sich nicht mehr zuverlässig eruieren, welche Tätigkeit die Beschwerdeführerin heute mit welchem Pensum ohne Gesundheitsschaden ausüben würde (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 1). Das Valideneinkommen ist daher anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen.

    Für den Sektor drei Dienstleistungen ist mit der Beschwerdegegnerin von Anforderungsniveau drei und damit von einem Lohn von Fr. 5‘143.-- pro Monat auszugehen (LSE 2010, S. 27 Tabelle TA1 Ziff. 45-96). Bei einer Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2011 und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 9-2013, S. 95 Tabelle B10.2, S. 94 Tabelle B9.2) resultiert ein Einkommen von Fr. 64‘982.-- (Fr. 5‘143.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 64‘982.-- zu veranschlagen.

5.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

5.4    Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin keinen Leidensabzug vom Tabellenlohn (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2 unten), was seitens der Beschwerdeführerin beanstandet wird.

    Die Festlegung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn beschlägt eine typische Ermessensfrage. Das Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung nahe liegender erscheinen lassen. Ein Ermessensmissbrauch im Besonderen ist gegeben, wenn die Beschwerdegegnerin zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3).

    Bei der von ärztlicher Seite attestierten Arbeitsfähigkeit von 75 % bei voller Präsenzzeit ist der erhöhte Pausenbedarf der Beschwerdeführerin bereits berücksichtigt. Indes ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer behinderungsbedingten Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt mit einer zusätzlichen Lohneinbusse zu rechnen hat. Es steht ihr ein relativ kleines Arbeitsmarktsegment offen. Sie kann nur noch sehr leichte Arbeiten verrichten und ihr zusätzlicher Pausenbedarf beträgt zwei Stunden täglich, verteilt auf mehrere Einzelpausen. Um ein 75%-Pensum auszufüllen, ist sie auf eine vollzeitige Präsenz angewiesen. Sie wird somit ihre behinderungsbedingte Einschränkung auf der Stellensuche offenlegen müssen, was sich im Lohn niederschlagen wird. Ein Durchschnittslohn, wie ihn die bei der Bestimmung des Invalideneinkommens heranzuziehenden Tabellenlöhne abbilden, wird für die Beschwerdeführerin nicht zu erzielen sein. Aus diesen Überlegungen drängt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % im Lichte der Gleichbehandlung auf.

    Nach dem Ergebnis der EFL sind der Beschwerdeführerin einfache Büroarbeiten weiterhin möglich. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens kann daher auf den mittleren Monatslohn abgestellt werden, den Frauen im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit im Jahr 2010 erzielten, welcher Fr. 4‘225.-- betrug (LSE 2010, S. 26 Tabelle TA1). Umgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 94 Tabelle B9.2) ergibt sich bei einer Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 95 Tabelle B10.2) ein Invalideneinkommen von Fr. 36‘034.-- (Fr. 4‘225.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.75 x 0.9 x 1.01).

5.5    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64‘982.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 36‘034.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 28‘948.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von rund 45 %.

    Zusammenfassend besteht bei einem Invaliditätsgrad von 45 % ab dem 1. November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.


6.    

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen. In Anbetracht des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

6.2    Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Gestützt auf die genannten Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Januar 2012 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Marianne Ott

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Ausgleichskasse Gärtner und Floristen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger



FK/MA/MTversandt