Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00182




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Onyetube

Urteil vom 3. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    Der 1958 geborene X.___ verfügt über einen kaufmännischen Lehrabschluss, arbeitete jedoch zuletzt nach der konkursbedingten Aufgabe seines Gastronomiebetriebes im Jahre 2005 von 2006 bis 2009 bei der Y.___ als Temporärhilfsarbeiter (Urk. 10/4, Urk. 10/11/7). Am 5. März 2009 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/4). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 10/9, Urk. 10/13, Urk. 10/14) sowie medizinische (Urk. 10/11, Urk. 10/15, Urk. 10/16, Urk. 10/18) Abklärungen. Mit Mitteilung vom 13. Juli 2009 erklärte die IVStelle die Arbeitsvermittlung aus gesundheitlichen Gründen als abgeschlossen (Urk. 10/22). Nachdem sie dem Versicherten am 27. Juli 2009 mitgeteilt hatte, dass zur Zeit mangels erfülltem Wartejahr kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe und die Rentenprüfung nach Ablauf des Wartejahrs am 1. März 2010 erneut an die Hand genommen werde (Urk. 10/24), klärte sie den medizinischen Sachverhalt ab März 2010 weiter ab (Urk. 10/28) und liess den Versicherten durch das Z.___ begutachten (Gutachten vom 16. Juni 2010, Urk. 10/34). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 24. September 2010, Urk. 10/38; Einwand vom 2. November 2010, Urk. 10/45, Begründung vom 10. Dezember 2010, Urk. 10/50) zog die IV-Stelle weitere Arztberichte bei (Urk. 10/53, Urk. 10/54, Urk. 10/59). Ferner liess sie die Führertauglichkeit durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich abklären (vgl. Verfügung „Verkehrsmedizinische Auflagen vom 12. Mai 2011, Urk. 10/65). Mit Verfügung vom 13. Januar 2012 sprach sie dem Versicherten eine halbe Invalidenrente ab dem 1. September 2009 zu (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Februar 2012 Beschwerde und liess folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2 f.):

"A. Hauptanträge

1.    Die Verfügung vom 13. Januar 2012 sei aufzuheben.

2.    Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente auszurichten.


B. Eventualanträge

3.    Es seien weitere medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben, gemäss den Vorgaben im Z.___-Gutachten auf Seite 13.

4.    Es sei eine berufliche Abklärung bei einer A.___ in Auftrag zu geben, die sich dazu äussert, inwiefern der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit erwerblich verwerten kann.

5.    Bei der Berechnung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers sei vom statistischen Durchschnittslohn eines Autokuriers auszugehen und nicht vom Tabellenlohn für alle Branchen.

6.    Der invaliditätsbedingte Abzug beim Invalideneinkommen des Beschwerdeführers sei von 10 % auf 25 % zu erhöhen.

7.    Dr. B.___ sei Gelegenheit zu geben, zur abweichenden Diagnose des Z.___ Stellung zu nehmen.


C. Prozessuale Anträge

8.    Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einzusetzen.

9.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschwerdeführers."


    Mit Eingabe vom 21. Februar 2012 (Urk. 7) legte der Beschwerdeführer eine aktuelle Unterstützungsbestätigung des Sozialamtes seiner Wohngemeinde (Urk. 8) zur Substantiierung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung auf.

    Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2012 beantragte die IVStelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).

    Am 4. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wurde ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 27. November 2012 zog der Beschwerdeführer sein Armenrechtsgesuch zurück, da mittlerweilen die Voraussetzungen bezüglich Mittellosigkeit nicht mehr gegeben seien (Urk. 13).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Gastwirt und Koch nicht mehr zumutbar sei. Hingegen sei er in einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte, vorwiegend sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten ohne regelmässige, repetitive feinmotorische Tätigkeiten, ohne PC- und regelmässige Schreibtätigkeiten, ohne Anforderungen an das Gleichgewicht, ohne Tätigkeiten im Gelände und ohne länger andauernde Tätigkeiten in der Kälte und Hitze) zu 50 % arbeitsfähig. Gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik ergebe sich unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % vom Tabellenlohn ein Invaliditätsgrad von 55 % (Urk. 2 S. 3 f.).

1.2    Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, das Z.___ habe keine klare Diagnose stellen können, weshalb die vom Z.___ erwähnten Abklärungen vor Erlass einer Verfügung hätten nachgeholt werden müssen (Urk. 1 S. 5). Gemäss seinem Hausarzt sei eine professionelle Fahrertätigkeit nicht möglich und sinnvoll (Urk. 1 S. 7 f.). Die vom Strassenverkehrsamt festgehaltene Fahrtauglichkeit genüge nicht, da dieses nur die Fähigkeit für private Tätigkeiten und nicht explizit auch für Berufsfahrten geprüft habe (Urk. 1 S. 6). Ob die Tätigkeit als Berufschauffeur zumutbar sei, müsse von einer A.___ abgeklärt werden (Urk. 1 S. 10). Auch die vom Z.___ als zumutbar erachtete Bürotätigkeit sei undenkbar, könne er doch seine Finger für die Tastatur nicht mehr richtig gebrauchen (Urk. 1 S. 11). Beim Invalideneinkommen habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf den Tabellenlohn für alle Branchen abgestellt und lediglich einen Abzug von 10 % gewährt. Zudem sei er am 21. September 2010 am Arm operiert worden. Daher sei vom behandelnden Arzt ein Bericht einzuholen, welcher sich zur Arbeitsfähigkeit äussere (Urk. 1 S. 12).


2.

2.1    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es trotz der das Beschwerdeverfahren beherrschenden Untersuchungsmaxime nicht Aufgabe des kantonalen Versicherungsgerichts ist, das vom Versicherungsträger im Verwaltungsverfahren allenfalls Versäumte nachzuholen und erhebliche notwendige Abklärungen selbst durchzuführen. So holt das Gericht in der Regel keine Berichte und Stellungnahmen behandelnder Ärzte ein und unterlässt es auch, Abklärungen bezüglich noch offener medizinischer Punkte in Auftrag zu geben. Auch die Anordnung von Aufenthalten in spezialisierten Institutionen der Invalidenversicherung gehört nicht in den Zuständigkeitsbereich eines Gerichtes. Solche können bloss von der Verwaltung im Zusammenwirken mit der betroffenen Institution veranlasst werden. Im Beschwerdeverfahren ist dagegen vielmehr zu prüfen, ob der Entscheid des Versicherungsträgers den massgebenden Rechtsnormen entspricht und der zugrundeliegende Sachverhalt in einem ordnungsgemäss durchgeführten Verwaltungsverfahren korrekt ermittelt worden ist. In der Beschwerdeschrift muss mit hinreichender Klarheit eine andere Entscheidung verlangt werden; das Rechtsbegehren ist mit Vorteil so präzise abzufassen, dass es als Urteilsformel dienen könnte (Hafter, Strategie und Technik des Zivilprozesses, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 150 N 826). Soweit sich die als "Eventualanträge" bezeichneten Begehren bloss mit einzelnen Begründungselementen für die zuvor verlangte Zusprechung von Rentenleistungen befassen, ist darauf lediglich in letzterem Zusammenhang einzugehen; im Übrigen sind sie wohl als Antrag auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung und anschliessendem Neuentscheid zu verstehen.

2.2

2.2.1    Gemäss Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind Verfügungen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, zu begründen. Die Begründungspflicht folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und stellt keinen Selbstzweck dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht angefochten werden können. Hiefür muss dem Betroffenen bekannt sein, von welchen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt. Soweit eine Verfügung sachgerecht angefochten werden kann, liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Kieser, ATSG-Kommentar. 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49).

2.2.2    Die Überlegungen der Verwaltung zur Invaliditätsbemessung wurden im angefochtenen Entscheid hinreichend dargestellt (vgl. vorne E. 1.1). Im Zusammenhang mit den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden erwog die IVStelle sodann, die auf Wunsch des Beschwerdeführers eingeholten zusätzlichen Arztberichte vermöchten an ihrer Beurteilung, wonach der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei, nichts zu ändern. Da das Strassenverkehrsamt die Fahrtauglichkeit unter Einhaltung von verkehrsmedizinischen Auflagen für weiterhin gegeben erachte, sei dem Versicherten eine Tätigkeit als Chauffeur mit einem Pensum von 50 % zumutbar; vor diesem Hintergrund seien keine weiteren beruflichen Abklärungen durchzuführen (Urk. 2). Trotz der eher knappen Begründung konnten die Adressaten erkennen, aufgrund welcher Überlegungen die IVStelle entschied und wie sie dies begründete; eine sachgerechte Anfechtung war ohne Weiteres möglich. Da nicht verlangt wird, dass sich eine Behörde mit sämtlichen sachverhaltlichen und rechtlichen Parteistandpunkten befassen und diese widerlegen muss (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen), war es nicht notwendig, dass sie explizit auf den Einwand, die im Gutachten angeregten zusätzlichen medizinischen Untersuchungen seien im Abklärungsverfahren durchzuführen (vgl. die entsprechende Rüge in der Beschwerde, Urk. 1 S. 5), einging. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor.


3.    In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

3.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


4.

4.1    Dr. med. B.___, FMH Neurologie, hielt im Bericht vom 18. März 2009 (Urk. 10/11) eine chronische distal symmetrische, sensomotorische, axonale Polyneuropathie wahrscheinlich im Rahmen des bekannten Diabetes mellitus Typ 2 und zusätzlich ein fortgeschrittenes sensomotorisches Sulcus ulnaris-Syndrom links und vermutlich auch sensibel rechts neben einem Karpaltunnelsyndrom beidseits fest. Für die ursprünglich erlernte kaufmännische Tätigkeit und auch das frühere Führen eines Gastronomiebetriebes bzw. die Tätigkeit als Koch betrage die Arbeitsfähigkeit 0 %. Hingegen sei in behinderungsangepasster Tätigkeit, ohne erhöhte Anforderungen an die Feinmotorik sowie das Gleichgewicht und ohne vermehrte Steh- und Gangbelastung, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab sofort zumutbar (Urk. 10/11/4-5).

4.2    Am 6. April 2009 berichtete Dr. med. C.___, Augenärztin FMH, über eine leichte, nicht proliferative diabetische Retinopathie beidseits (Urk. 10/15). Betreffend die Fluoreszenzangiographie und eine allfällige Laserbehandlung habe sie den Beschwerdeführer ans D.___ überwiesen (Urk. 10/15/2). Aus ophtalmologischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit ohne Leistungsminderung noch zumutbar (Urk. 10/15/4).

4.3    Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vermerkte im Bericht vom 29. April 2009 (Urk. 10/16) bei den bekannten Diagnosen eine schlechte Prognose aufgrund der zunehmenden Polyneuropathie, welche allenfalls stabilisierbar sei. Der Beschwerdeführer sei seit dem 2. März 2009, aber eigentlich bereits vorher, bis auf Weiteres als Lagerist zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/16/3). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Bei guter Minderung der Risikofaktoren sei eventuell wieder eine ganz leichte Tätigkeit möglich (Urk. 10/16/4).

4.4    Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hielt DrB.___ den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai 2009 gestützt auf seine neurologische Beurteilung vom 2. März 2009 aus neurologischer Sicht für fahrtauglich (Urk. 10/18/6).

4.5    Am 5. März 2010 bestätigte Dr. E.___ die bereits prognostizierte Zunahme der Polyneuropathie und erachtete eine behinderungsangepasste Tätigkeit für kaum realistisch (Urk. 10/28/2). Eine Schreibtischtätigkeit sei theoretisch möglich. Der Beschwerdeführer könne aber die Finger für die Tastatur nicht mehr richtig gebrauchen (Urk. 10/28/3).

4.6    Im Gutachten des Z.___ vom 16. Juni 2010 (Urk. 10/34) sind unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezogen auf die letzte Tätigkeit (1) eine schwergradige akrodistale symmetrische, überwiegend axonale sensomotorische Neuropathie bislang unklarer Genese mit multifokaler Muskelatrophie der Hand- und Fussmuskulatur (Differenzialdiagnose z.B. CIPD [= chronic inflammatory demyelinating polyneuropathy]) und (2) ein Maculaödem OD>OS, nicht proliferative diabetische Retinopathie OU, Status nach Laserkoagulation OU (2009), Myopia media, Presbyopie, sowie unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezogen auf die letzte Tätigkeit (3) ein Diabetes mellitus, (4) ein Status nach langjährigem schwergradigem Alkoholkonsum, Abstinenz seit zweieinhalb Jahren und (5) eine Polyarthrose, insbesondere Coxarthrose und Gonarthrose links betont aufgeführt (Urk. 10/34/15-16). In der bisherigen, zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gastwirt sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben. Verweistätigkeiten seien limitiert auf wenige Tätigkeitsbereiche. Zum Begutachtungszeitpunkt noch möglich seien beispielsweise Kuriertätigkeiten mit einem PKW mit Automatikgetriebe in einer Grössenordnung von 50 % sowie Bürotätigkeiten. Die Tätigkeiten sollten auf leichte Arbeiten beschränkt sein ohne Heben und Tragen von Gewichten über fünf bis zehn Kilogramm, ohne höheren Anspruch an die taktilen Fähigkeiten oder Geschicklichkeit der Hände. Tätigkeiten auf unebenem Gelände oder erdfern auf Leitern oder Gerüsten seien nicht möglich (Urk. 10/34/17).

4.7    Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie FMH, führte am 21. Dezember 2010 bei fortgeschrittener axonaler sensomotorischer Ulnaristeilläsion über dem Sulcus ulnaris links sowie leichtgradig sensibel rechts, mittelgradigem Karpaltunnelsyndrom links und leichtgradigem Karpaltunnelsyndrom rechts eine offene Dekompression des N. ulnaris im Sulcus ulnaris links und eine subkutane Vorverlagerung, eine offene Karpaldachspaltung und eine ausgedehnte Beugesehnensynovektomie links durch (Urk. 10/54/9). Am 10. November 2010 berichtete er über einen insgesamt völlig unauffälligen postoperativen Zustand, so dass er die Nachbehandlung in seiner handchirurgischen Sprechstunde zunächst abgeschlossen habe. Inwieweit eine Erholung des dekomprimierten N. medianus und N. ulnaris stattfinden werde, sei bei der bekannten diabetischen Polyneuropathie unklar. Ein Resultat könne jedoch derzeit noch nicht erwartet werden. Aufgrund der Vorschädigung erwarte er im Moment überhaupt erst eine Besserung in den nächsten sechs bis zwölf Monaten. Sollte diese im Verlauf spürbar sein, werde sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls für eine Therapie der Gegenseite wieder vorstellen (Urk. 10/54/5-6).

4.8    Dr. B.___ erachtete im Bericht vom 18./20. Dezember 2010 (Urk. 10/53) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag bzw. von 50 % als möglich. Dabei müssten es vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne feinmotorische Anforderungen und insofern insbesondere auch keine Bürotätigkeiten mit Schreib- oder Computerarbeit sein. Stehende Tätigkeiten und solche in unebenem Gelände oder mit Anforderungen an das Gleichgewicht seien zu vermeiden. Insofern sei das in Frage kommende Profil äusserst schmal und beschränke sich im Wesentlichen beispielsweise auf die Tätigkeit als Staplerfahrer oder eine Kurierfahrertätigkeit mit automatikgetriebenem PKW (Urk. 10/53/8).

4.9    DrE.___ berichtete am 8. März 2011, dass aufgrund des Diabetes mellitus und der inzwischen starken Insulinabhängigkeit des Beschwerdeführers eine professionelle Fahrertätigkeit zur Zeit medizinisch gesehen nicht möglich/sinnvoll sei (Urk. 10/59).

4.10    Am 12. Mai 2011 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich verkehrsmedizinische Auflagen (Urk. 10/65). Der Arzt sei zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer unter Einhaltung bestimmter Auflagen führertauglich sei. So müsse er beim Lenken von Motorfahrzeugen eine Brille oder Kontaktlinsen tragen, sich regelmässigen ärztlichen Kontrollen und einer Behandlung der Zuckerkrankheit mit striktem Befolgen der ärztlichen Weisungen unterziehen sowie die Weisungen im Merkblatt für insulinbehandelte Fahrzeuglenker einhalten, insbesondere das Messen des Blutzuckers vor Antritt der Fahrt und der Verzicht auf das Fahren, wenn der Blutzuckerspiegel unter 5 mmol/l liege.


5.

5.1    Das Gutachten des Z.___ vom 16Juni 2010 basiert auf internistischen, neurologischen und ophtalmologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und seinem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten des Z.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 3.4).

5.2    Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.

5.2.1    Es ist zwar richtig, dass Gutachter Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, dringend weitere Untersuchungen zur Verifizierung der Ursachen der Polyneuropathie und deren Therapie empfahl (Urk. 10/34/13). Dies ist allerdings für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz, ist doch Dr. G.___ der Meinung, dass mit einer allenfalls genaueren oder revidierten Diagnose bezüglich der Therapierbarkeit der Polyneuropathie Fortschritte gemacht und damit eine Verbesserung der Beschwerden erreicht werden könnte. Dies wiederum hätte aber im Endeffekt eine höhere Arbeitsfähigkeit zur Folge, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Kommt hinzu, dass nicht die Diagnosen massgeblich sind, sondern die Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_953/2010 vom 29. April 2011 E. 5.2.1 mit Hinweis), die ihm Rahmen der Z.___-Begutachtung hinreichend geklärt wurde. Die von Dr. G.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 0 % in angestammter und 50 % in angepasster Tätigkeit begründete er nachvollziehbar (Urk. 10/34/14). Zudem steht sie mit der Beurteilung von Facharztkollege Dr. B.___ in Einklang. Selbst Hausarzt Dr. E.___ erachtete in seinem Bericht vom 29. April 2009 eine ganz leichte Tätigkeit allenfalls wieder als zumutbar (vgl. E. 3.3). Die von Dr. E.___ im späteren Bericht vom 5. März 2010 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % leitete sich aus der Diagnose der progredienten Polyneuropathie ab (vgl. Urk. 10/28), welche jedoch von den beiden Fachärzten B.___ und G.___ als lediglich mit Auswirkungen von 50 % auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Neurologe Dr. B.___ zur vom Z.___ empfohlenen weiterführenden Diagnostik festhielt, seines Erachtens könne bei im Übrigen normalem Laborscreening ohne neue Aspekte von einer Weiterevaluation mittels Liquoruntersuchung und Nervenbiopsie abgesehen werden (Urk. 10/53/9).

5.2.2    Unbehilflich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, gestützt auf die Bestätigung von Dr. E.___ (vgl. E. 4.9) sei eine angepasste Tätigkeit als Autokurier nicht möglich. Sowohl die Gutachter des Z.___ als auch Dr. B.___ hielten diese Tätigkeit in einem Umfang von 50 % als zumutbar. Auch das mit der Abklärung der Fahrtauglichkeit befasste Strassenverkehrsamt gelangte nach Untersuchung und ärztllicher Begutachtung des Beschwerdeführers zur selben Auffassung (vgl. Rechnung des Universitätsspitals Zürich vom 2. Mai 2011, Urk. 10/68/2). Dieses bestätigte die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers unter spezifischer Berücksichtigung des Diabetes. Das angeführte Merkblatt schliesslich weist darauf hin, dass trotz Diabetes berufsmässig gefahren werden kann, sofern die notwendigen Sicherheitsvorkehren getroffen und eingehalten werden. Der Beschwerdeführer begründete seine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Berufschauffeur fast ausschliesslich mit seiner Diabeteserkrankung, vermochte aber nicht darzulegen, inwiefern diese seine Arbeitsfähigkeit zu mehr als 50 % einschränkt. Sowohl Gutachter Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, als auch Dr. E.___ attestierten dem Diabetes keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/16/2, Urk. 10/32/4). Dass der Beschwerdeführer für die empfohlenen Blutzuckermessungen Zeit aufwenden müsste, wird nicht in Abrede gestellt, nur ist dies in Anbetracht des bereits zu 50 % eingeschränkten Arbeitspensums nicht gesondert zu berücksichtigen. Damit stehen dem Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen trotz seines Gesundheitsschadens eine genügende Anzahl verschiedenartiger Tätigkeiten (insbesondere Kurierdienste, einfache Bürotätigkeiten sowie Kontroll- und Überwachungstätigkeiten ohne feinmotorische Anforderungen) offen, sind doch gemäss Praxis des Bundesgericht an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Insofern sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, Kurierfirmen hätten keine behinderungsangepassten Autos in ihrer Flotte, es werde in Schichten gefahren, die einen ganzen Arbeitstag dauerten, Autokuriere würden in der Regel für den Transport von schweren Waren eingesetzt, weshalb er keine Anstellung bekäme, da er ja nur bis ca. fünf Kilogramm tragen könne (Urk. 1 S. 10), nicht stichhaltig. Zwar ist es denkbar, dass der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft nurmehr einen sogenannten Nischenarbeitsplatz besetzen könnte. Solche Stellen sind bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage jedoch nicht nur theoretischer Natur, weshalb die vorgetragenen Anforderungen an den Arbeitsplatz allein nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt führen (Urteil des Bundesgerichts I 180/05 vom 16. Januar 2006 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

5.2.3    Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, er sei an der Hand operiert worden und daher sei DrF.___ zur Arbeitsfähigkeit zu befragen. Die erwähnte Handoperation ist zwar aktenkundig, jedoch ist von einer lediglich vorübergehenden erhöhten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. DrF.___ berichtete am 10.  November 2010 von einem völlig unauffälligen postoperativen Verlauf und schloss die Nachbehandlung ab (vgl. E. 4.7).

5.3    Aufgrund der schlüssigen Feststellungen im Gutachten des Z.___ kann somit davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 50 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in einer seinen körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit zu verwerten. Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/ 2007 vom 6. Dezember 2006 E. 5.2.2 mit Hinweisen).


6.

6.1    Der Beschwerdeführer verfügt zwar über eine kaufmännische Ausbildung (Urk. 10/4/6), arbeitete jedoch nur etwa eineinhalb Jahre auf diesem Beruf (Urk. 10/23/3). Für die Dauer von fünf Jahren war er als Taxichauffeur und anschliessend für neun Jahre als Aussendienstmitarbeiter für verschiedene Arbeitgeber tätig. Danach führte er als Selbständigerwerbender für sechs Jahre ein eigenes Wirtshaus. Die letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens betätigte er sich als Hilfsarbeiter im Lager bei der Y.___ (Urk. 10/23/3-4). Angesichts dieser Erwerbsbiografie ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf die LSE stützte und damit im Ergebnis einen Prozentvergleich vornahm, nicht zu beanstanden. Dass die Löhne in der Autokurierbranche unterdurchschnittlich wären, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Selbst wenn dem so wäre, so würde sich ein allfälliges unterdurchschnittliches Invalideneinkommen mit einem – angesichts der Löhne im Taglohn (Urk. 10/3/3-6), als selbständiger Wirt und als Kurierfahrer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls unterdurchschnittlichen Valideneinkommen parallelisieren lassen.

6.2

6.2.1    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. LSE 94 S. 51) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1).

6.2.2    Der von der IV-Stelle gewährte Abzug von 10 %, weil keine schweren Arbeiten mehr möglich seien (Urk. 10/36/7) ist im Lichte dieser Rechtsprechung (Urk. 2 S. 2) zu prüfen. Der Versicherte leidet an multiplen Beschwerden, so dass er auch bei grundsätzlich zumutbaren Tätigkeiten zahlreichen Einschränkungen unterliegt. Zudem ist ihm nur noch eine teilzeitliche Tätigkeit von 50% zumutbar. Rechtsprechungsgemäss gebietet sich deshalb grundsätzlich ein leidensbedingter Abzug. Was die Höhe dieses Abzugs betrifft, ist zunächst zu berücksichtigen, dass teilzeitbeschäftigte Männer im Vergleich zu Vollzeitangestellten erfahrungsgemäss überproportional tiefer entlöhnt werden (vgl. BGE 126 V 472 E. 4.2.3 S. 481). So verdienen Männer mit einem Beschäftigungsgrad von 50% bis 74% im hier massgebenden Anforderungsniveau 4 gemäss LSE 2006, Tabelle T8* (S. 28), 10.09% weniger als vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter (>=90%) verdienten (10.04% gemäss LSE 2006, T2*, S. 16). Hinzu kommt, dass das umschriebene Anforderungsprofil Limitierungen enthält und die Einsatzmöglichkeiten des bis anhin erwerbstätigen Versicherten, der im Verfügungszeitpunkt 54 Jahre alt war, weiter einschränkt. Bei gesamthafter Berücksichtigung all dieser Umstände gebietet sich daher ein Abzug von 15 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4.3).

6.3    Bei Vornahme eines Prozentvergleichs ist das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 mit Hinweisen). Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2007, 8C_130/2007, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Bei der attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 15 % ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 57,5 % (50 x 0.85 = 42.5; 100 - 42.5 = 57.5) und damit Anspruch auf eine halbe Rente.

6.4    Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.


7.

7.1    Mit Verfügung vom 4. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ihm Rechtsanwalt Pierre Heusser als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 11). Am 27. November 2012 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch vom 9. Februar 2012 um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung zurück (Urk. 13). Rechtsanwalt Pierre Heusser ist daher als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu entlassen.

7.2    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanntonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstOnyetube



VC/JO/MPversandt