IV.2012.00191
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 20. April 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, gelernte Bäckerin-Konditorin (vgl. Urk. 6/3 Ziff. 6.2), meldete sich am 30. Oktober 2002 erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den medizinischen (Urk. 6/6, Urk. 6/9) wie auch den beruflich-erwerblichen (Urk. 6/5, Urk. 6/7-8) Sachverhalt ab und verneinte mit Verfügung vom 11. März 2003 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/19).
Am 1. Oktober 2003 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die IV-Stelle klärte wiederum den medizinischen (Urk. 6/25-26) und den beruflich-erwerblichen (Urk. 6/20, Urk. 6/23, Urk. 6/27) Sachverhalt ab und verneinte mit Verfügung vom 15. Januar 2004 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/32).
1.2 Am 31. Mai 2006 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/36). Nach Abklärung des medizinischen (Urk. 6/40-43, Urk. 6/45-48, Urk. 6/50, Urk. 6/52-56) und des beruflich-erwerblichen (Urk. 6/39) Sachverhalts verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/61, Urk. 6/63) und Einholen weiterer medizinischer Berichte (Urk. 6/62, Urk. 6/64, Urk. 6/67-68, Urk. 6/74, Urk. 6/76, Urk. 6/78-79) sowie eines polydisziplinäres Gutachten bei der Y.___ (Urk. 6/80) mit Verfügung vom 26. Juni 2008 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/83).
Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2008 (Urk. 6/83) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. August 2008 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 6/86/3), welche mit Urteil vom 20. April 2010 (Urk. 6/95) abgewiesen wurde, wobei die IV-Stelle angewiesen wurde, Abklärungen bezüglich möglicher Integrationsmassnahmen vorzunehmen (S. 8 Ziff. 4.4, S. 9 Ziff. 1). Gegen dieses Urteil erhob die Versicherte am 1. Juni 2010 beim Bundesgericht Beschwerde (Urk. 6/96), das darauf mit Urteil vom 10. Juni 2010 nicht eintrat (Urk. 6/97).
1.3 Im Rahmen der Prüfung möglicher Integrationsmassnahmen veranlasste die IV-Stelle beruflichen Abklärungen in der Z.___, über welche am 9. Juni 2011 Bericht erstattet wurde (Urk. 6/111 = Urk. 3), wobei in den ärztlichen Stellungnahmen die Prüfung der Rentenfrage empfohlen wurde (vgl. S. 10 Ziff. 3.1). Mit Vorbescheid vom 20. Juli 2011 wurde der Versicherten in Aussicht gestellt, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 6/115). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 wurde der Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen verneint (Urk. 6/117). Am 21. Dezember 2011 wurde der Versicherten sodann mitgeteilt, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Gleichzeitig wurde die Versicherte auf ihr Recht hingewiesen, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen (Urk. 6/119).
Darauf Bezug nehmend verlangte die Versicherte mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 die Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung mit der Begründung, dass nicht ohne fundierte Begründung auf einen Einkommensvergleich verzichtet werden könne und ihr Invaliditätsgrad bei 100 % liege. Zudem habe sich ihre gesundheitliche Situation verschlechtert und laut ihrem behandelnden Arzt bestehe auch keine Aussicht auf Verbesserung. Bereits am 1. Juni 2010 habe sie eine zusätzliche medizinische Abklärung vorgeschlagen (Urk. 6/121).
1.4 Die IV-Stelle erliess daraufhin die rentenabweisende Verfügung vom 16. Januar 2012 (Urk. 6/122 = Urk. 2), deren Wortlaut sich mit demjenigen der vorangegangenen Mitteilung vom 21. Dezember 2011 (Urk. 6/119) deckte.
2. Gegen die Verfügung vom 16. Januar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. Februar 2012 Beschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Versicherten am 22. März 2012 (Urk. 7) mitgeteilt wurde. Mit Eingabe vom 12. April 2012 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht (Urk. 8) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2).
Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden, und die betroffene Person kann gemäss Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen.
Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass die Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen (Satz 1) und dass sie zu begründen sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Satz 2).
1.2 In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat.
Die daraufhin zu erlassenden Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind sodann gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG - ohne vorgängiges Einspracheverfahren - direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.
1.3 Art. 58 IVG verleiht dem Bundesrat die Kompetenz anzuordnen, dass in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für bestimmte erhebliche Leistungen das formlose Verfahren nach Art. 51 ATSG zur Anwendung kommt.
Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 74ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Leistungen aufgezählt, die auch ohne Erlass einer Verfügung - und seit der Wiedereinführung des Vorbescheidverfahrens auch ohne Erlass eines Vorbescheids - zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden können, wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird. Zu diesen Leistungen gehören nach Art. 74ter lit. f IVV unter anderem die Renten nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde.
Art. 74quater IVV bestimmt im Weiteren, dass die IV-Stelle die nach Art. 74ter IVV gefassten Beschlüsse der versicherten Person schriftlich mitzuteilen und sie darauf aufmerksam zu machen hat, dass sie den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn sie mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.
1.4 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a), sind das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz. 10 ff.).
Einen weiteren Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (vgl. BGE 124 181 E. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 49 Rz 37).
1.5 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin zunächst - ohne Vorbescheidverfahren - mit formloser Mitteilung vom 21. Dezember 2011 (Urk. 6/119) zur Kenntnis gebracht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Ihr „Abklärungsergebnis“ erschöpfte sich sodann in wortwörtlich übernommenen Ausschnitten zum Einkommensvergleich und zur angestammten Tätigkeit als Bäckerin aus dem rentenabweisenden Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. April 2010 (vgl. Urk. 6/95 Ziff. 4.3-4).
Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2011 (Urk. 6/121) erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 16. Januar 2012 (Urk. 2) mit der wörtlich gleichen Begründung.
2.2 Gemäss Art. 74ter lit. f IVV kann zwar das Rentenrevisionsverfahren bei unveränderten Verhältnissen mit einer formlosen Mitteilung und unter Hinweis darauf, dass eine anfechtbare Verfügung verlangt werden kann (Art. 74quater IVV), abgeschlossen werden. Doch steht dieses der Verfahrensökonomie dienende vereinfachte Verfahren unter dem Vorbehalt, dass die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind beziehungsweise dass den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird (Art. 74ter Abs. 1 IVV). Mithin rechtfertigt sich eine formlose Mitteilung, wenn die Versicherten damit aller Voraussicht nach vollständig einverstanden sind.
Schon aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin gegen das rentenabweisende Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. April 2010 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hatte (vgl. Urk. 6/96-97) und aus ihrem Verhalten bei der Z.__ ging klar hervor, dass sie einen ebenfalls rentenverneinenden Entscheid nicht akzeptieren würde.
Damit war die Voraussetzung von Art. 74ter IVV, nämlich dass dem Begehren der Versicherten vollumfänglich entsprochen wird, von vornherein nicht erfüllt. Das Revisionsverfahren hätte daher - nach Durchlaufen des Vorbescheidverfahrens nach Art. 57a IVG - mittels einer formellen Verfügung abgeschlossen werden müssen.
Diese Verfahrensvorschriften und namentlich auch das Durchlaufen des Vorbescheidverfahrens sind zwingend, weshalb die Sache zur gehörigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
3.
3.1 In Bezug auf die Begründung der Mitteilung vom 21. Dezember 2011 (Urk. 6/119) bleibt anzumerken, dass ein im formlosen Verfahren erlassener Entscheid aus verfahrensökonomischen Gründen noch nicht begründet zu werden braucht.
In dem Moment jedoch, wo die versicherte Person den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt und damit auch kund tut, dass sie den Entscheid nicht ohne weiteres akzeptiert, muss diese Verfügung gestützt auf Art. 49 Abs. 3 ATSG und auf die dargelegte Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör (vorstehende E. 1.4) so begründet werden, dass es für die versicherte Person ersichtlich ist, auf welchen Überlegungen der Entscheid basiert, so dass sie in Kenntnis dieser Überlegungen prüfen kann, ob und mit welchen Argumenten sie den Entscheid gerichtlich anfechten will.
3.2 Dieser Anforderung genügen sowohl die Mitteilung vom 21. Dezember 2011 (Urk. 6/119) als auch die Verfügung vom 16. Januar 2012 (Urk. 2) in keinster Weise. So wurden lediglich Ausschnitte aus dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. April 2010 (Urk. 6/95) herauskopiert, die - aus dem Kontext des Urteils herausgerissen - keine Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu begründen vermögen. So ist im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person in rentenrelevanter Weise verändert hat. Die aus dem Urteil kopierten Ausschnitte stehen hierzu in keinem Zusammenhang. Auch die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Bäckerin sind nicht wirklich von Relevanz. Insgesamt fehlen jegliche Ausführungen dazu, weshalb die Beschwerdegegnerin, ohne überhaupt ansatzweise auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzugehen, zu diesem Ergebnis gelangt ist.
Erst mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2012 wird erwähnt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem rentenabweisenden Urteil vom 20. April 2010 nicht verändert habe, dies jedoch ohne konkrete Bezugnahme auf allfällig getätigte medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 5). Bis zum Einreichen der Beschwerdeantwort hat die Beschwerdegegnerin somit nicht plausibel erläutert, weshalb sie davon ausging, dass der Beschwerdeführerin keine Invalidenrente zustehe. Sie hat somit die Beschwerdeführerin auf den Gerichtsweg gezwungen, um ihre Erwägungen zu erfahren, was auch nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen kann.
3.3 Der Verfahrensmangel der Gehörsverletzung durch Verletzung der Begründungspflicht wiegt im vorliegenden Fall deshalb schwer, weil der angefochtene Entscheid nicht nur unzureichend, sondern überhaupt nicht begründet ist. Daher fällt eine Heilung des Mangels ausser Betracht, auch wenn dieser durch die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich gerügt wurde, zumal die hinreichende Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht bloss bei entsprechender Rüge, sondern von Amtes wegen zu prüfen ist.
Die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2012 (Urk. 2) ist daher ungeachtet dessen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort eine Begründung ihres Standpunktes abgegeben hat (Urk. 5), und ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente zunächst mittels Vorbescheid und später mit Verfügung neu entscheide.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG sind die Kosten unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels hinfällig.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 8-9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).