IV.2012.00194
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin K?ch
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 22. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanw?ltin Barbara Laur
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Z?rcher & Meier Rhein Rechtsanw?lte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1964, meldete sich erstmals im Juli 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Mit Verf?gung vom 17. Februar 2006 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/27).
???????? Auf die Fr?herfassungsmeldung vom 25. M?rz 2008 (Urk. 7/31) trat die IV-Stelle mangels Geltendmachung neuer Tatsachen nicht ein (Mitteilung vom 31. M?rz 2008, Urk. 7/32).
1.2???? Am 9. Juni 2010 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/46). Die IV-Stelle holte Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/45 = Urk. 7/49), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/51), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/52) sowie Arztberichte (Urk. 7/53, Urk. 7/56-57, Urk. 7/60) ein. Mit Mitteilung vom 4. November 2010 sprach sie dem Versicherten Fr?hinterventionsmassnahmen in Form einer Potentialanalyse zu (Urk. 7/62). Im Auftrag der IV-Stelle erstatteten ?rzte des Instituts Y.___ (Y.___) am 11. April 2011 ein polydisziplin?res Gutachten (Urk. 7/84). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/93-94, Urk. 7/97-98) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verf?gung vom 11. Januar 2012 gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 11 % ab (Urk. 7/100 = Urk. 2).
2.?????? Gegen die Verf?gung vom 11. Januar 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. Februar 2012 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere ab 1. Dezember 2010 sei ihm eine Rente zuzusprechen. Eventuell sei durch das Gericht ein medizinisches Gutachten einzuholen oder die Sache zur erg?nzenden medizinischen Abkl?rung an die IV-Stelle zur?ckzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. M?rz 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdef?hrer mit Verf?gung vom 19. M?rz 2012 zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde ihm die unentgeltliche Prozessf?hrung gew?hrt und Rechtsanw?ltin Barbara Laur, Z?rich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.3???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.??????
2.1???? Die Beschwerdegegnerin ging in der Verf?gung vom 11. Januar 2012 davon aus (Urk. 2), dem Beschwerdef?hrer sei gest?tzt auf das Y.___-Gutachten seine bisherige T?tigkeit als Herrenmodeverk?ufer sowie jede andere angepasste T?tigkeit zu 100 % bei einer Leistungsf?higkeit von 80 % zumutbar.
2.2???? Demgegen?ber stellte sich der Beschwerdef?hrer auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das Y.___-Gutachten sei nicht abzustellen. Es best?nden von vornherein Vorbehalte gegen die Unabh?ngigkeit und Neutralit?t des Y.___ (S. 5 unten). Sodann sei das psychiatrische Abkl?rungsgespr?ch zu kurz gewesen und die Ergebnisse der Potentialanalyse seien von den Gutachtern v?llig unber?cksichtigt geblieben (S. 6). ?berdies sei das Gutachten inkonsistent und widerspr?chlich. Vielmehr sei auf die Berichte der behandelnden ?rzte sowie die Erkenntnisse im Rahmen der beruflichen Abkl?rung abzustellen, welche aufzeigten, dass der erste Eindruck, den er in einem ersten Gespr?ch mache, bei weitem nicht seinen psychischen Gesundheitszustand wiederspiegle und die anf?nglich positive Einsch?tzung stets zu einer pessimistischeren Beurteilung f?hre (S. 7 ff.). Schliesslich beanstandete der Beschwerdef?hrer das von der Beschwerdegegnerin herangezogene Validen- und Invalideneinkommen (S. 10 f.).
2.3???? Streitig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneinte.
3.?????? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete ihre rentenablehnende Verf?gung im Wesentlichen mit der Beurteilung im Y.___-Gutachten vom 11. April 2011 (Urk. 7/84). Diesem sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit zu entnehmen (S. 20 f.):
- koronare 2-Gef?ss-Erkrankung
- Diabetes mellitus Typ II
- wahrscheinlich symptomatische (kryptogene) Epilepsie mit sekund?r tonisch-klonischen Anf?llen unklarer Ursache
- rezidivierende depressive St?rung, gegenw?rtig leichte Episode (ICD-10: F33.0)
- kombinierte narzisstische und abh?ngige Pers?nlichkeitsst?rung (ICD-10: F61.0)
???????? Aufgrund der koronaren Herzkrankheit, des insulinpflichtigen, schlecht eingestellten Diabetes sowie aufgrund der schlecht kontrollierten Hypertonie bestehe aus kardiologischer und allgemeininternistischer Sicht f?r k?rperlich mittelschwer und schwer belastende T?tigkeiten keine zumutbare Arbeitsf?higkeit mehr. F?r k?rperlich nicht belastende, vorwiegend sitzende bzw. wechselbelastende T?tigkeiten sei der Beschwerdef?hrer weiterhin arbeitsf?hig. Wegen der anamnestischen Epilepsie bestehe sodann aus neurologischer Sicht keine zumutbare Arbeitsf?higkeit f?r selbst- und fremdgef?hrdende T?tigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit von 20 % (S. 21 f. Ziff. 6.2). Die Arbeitsunf?higkeit f?r k?rperlich mittelschwer und schwer belastende T?tigkeiten gelte ab dem Zeitpunkt der Diagnose der koronaren Herzkrankheit, also ab November 2009. Die Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit von 20 % f?r leichte, angepasste T?tigkeiten k?nne mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung best?tigt werden. Vorhergehende h?hergradige Einschr?nkungen aus psychiatrischer Sicht seien nicht anhaltend gewesen (S. 22 Ziff. 6.3).
4.
4.1???? Gesamthaft entspricht das Y.___-Gutachten (Urk. 7/84) den erforderlichen Kriterien (vgl. E. 1.3): Der Beschwerdef?hrer wurde seinen geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgekl?rt, das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen (S. 8 ff.), ber?cksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 7 Ziff. 3.2.1, S. 9 f. Ziff. 4.1.1.2, S. 14 f. Ziff. 4.2.1.2, S. 17 f. Ziff. 4.3.1) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (S. 3 ff. Ziff. 2). Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenh?nge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begr?ndet.
4.2???? Der Beschwerdef?hrer beanstandet insbesondere die psychiatrische Beurteilung im Rahmen der Begutachtung am Y.___ (vgl. E. 2.2). Seine Kritik erweist sich als unbegr?ndet: Der psychiatrische Gutachter ber?cksichtigte die Vorakten und setzt sich mit denselben auseinander (vgl. Urk. 7/84 S. 13 f. Ziff. 4.1.8). Das Vorbringen des Beschwerdef?hrers, die psychiatrische Untersuchung sei zu kurz gewesen, ist unbehelflich, da es f?r den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens in erster Linie darauf ankommt, ob die Expertise inhaltlich vollst?ndig und im Ergebnis schl?ssig ist. Trifft dies - wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grunds?tzlich nicht entscheidend und damit auch nicht zu beanstanden. Weiter machte der Beschwerdef?hrer geltend, das psychiatrische Gutachten sei inkonsistent und widerspr?chlich, wobei er insbesondere moniert, die Pers?nlichkeitsst?rung sei bei der Beurteilung der Arbeitsf?higkeit ausser Acht gelassen worden (vgl. Urk. 1 S. 7 f.). Diese Behauptung erweist sich offensichtlich als aktenwidrig: Die Pers?nlichkeitsst?rung wurde im Gutachten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit ber?cksichtigt und es wurde dargelegt, inwiefern und in welchem Ausmass die vorliegenden psychischen St?rungen Auswirkung auf die zumutbare Arbeitsf?higkeit haben (vgl. Urk. 7/84 S. 11 f. Ziff. 4.1.3-6).
4.3???? Soweit der Beschwerdef?hrer des Weiteren moniert, die Y.___-Gutachter h?tten sich nicht mit den Ergebnissen der Potentialanalyse auseinandergesetzt, vermag dies das Gutachten ebenfalls nicht in Frage zu stellen.
???????? Obwohl die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsf?higkeit in der Hauptsache den ?rzten und nicht den Fachleuten der Berufsberatung obliegt, ist einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abkl?rung mit Blick auf die rechtsprechungsgem?ss enge, sich gegenseitig erg?nzende Zusammenarbeit zwischen der ?rzteschaft und Berufsberatung nicht jegliche Aussagekraft f?r die Beurteilung der Restarbeitsf?higkeit abzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2008, 9C_833/2007 E. 3.3.2).
???????? Wie im Schlussbericht zur Potentialabkl?rung vom 3. Dezember 2010 (Urk. 7/69) festgehalten, erfolgten im Rahmen dieser Abkl?rung unter anderem Untersuchungen des Verhaltens (in Konfliktsituationen, zur Eruierung der Teamf?higkeit), es wurden die Fachkompetenzen in den Bereichen kaufm?nnischer Einsatzbereich, Stellenerfassung im EDV-Bereich, Internet und PC-Kenntnisse gepr?ft und ?Schl?sselqualifikationen? wie Selbstkompetenz, soziale Kompetenz, Arbeitsverhalten und Motivation wurden beobachtet. Die Leistungsf?higkeit wurde mit einem Belastbarkeits-Assessment unter verschiedenen Belastbarkeitsaspekten (Zeitdruck, Leistung unter bzw. ohne Beobachtung, Leistung beim gleichzeitigen Auftreten unterschiedlicher Anforderungen oder in Situationen, in welchen ein geplantes Vorgehen laufend unterbrochen wurde) erhoben. Der Beschwerdef?hrer erzielte im Belastbarkeits-Assessment stets durchschnittliche Leistungen. Die Abkl?rungspersonen hielten fest, er verm?ge unter Zeitdruck sein Leistungsniveau nicht zu halten (S. 2 Ziff. 3.3). Die Beurteilung der Leistungsf?higkeit basiert gem?ss Angaben im Bericht nicht nur auf den reinen Testungen und der Arbeitsleistung. Sondern es seien auch die Faktoren Selbstkompetenz, soziale Kompetenz, Arbeitsverhalten und Motivation zwingend zu ber?cksichtigen, um eine ?reale effektive Leistungsbeurteilung? machen zu k?nnen. Die effektive Leistungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers wurde mit zirka 20 % eingesch?tzt (S. 5 Ziff. 5). Aufgrund der Testresultate mit durchschnittlicher Leistungsf?higkeit ist eine derart tief beurteilte Leistungsf?higkeit nicht nachvollziehbar. Diese Einsch?tzung st?tzte sich vorwiegend auf die Selbsteinsch?tzung des Beschwerdef?hrers (vgl. S. 2 f. Ziff. 3.3) und das von ihm gezeigte Verhalten w?hrend der Abkl?rung. Eine solche Beurteilung der subjektiv gezeigten Leistungsf?higkeit vermag die Aussagekraft eines beweiskr?ftigen Gutachtens - wie das hier vorliegende - nicht in Frage zu stellen. Im ?brigen wurden die beobachteten und teilweise vom Beschwerdef?hrer beklagten Einschr?nkungen auch im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung am Y.___ ber?cksichtigt (erh?hte Erm?dbarkeit, rasche Ersch?pfung, das verminderte Selbstwertgef?hl und die Tendenz zu kompensatorischen Gr?ssenideen mit raschem Sich-unter-Druck-Setzen und ?berforderung, Urk. 7/84 S. 12 oben).
4.4???? Schliesslich kann der Beschwerdef?hrer aus den Berichten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. A.___, Psychologe FSP, vom 31. August 2009 (Urk. 7/45/16-18), vom 8. sowie 9. Juli 2010 (Urk. 7/53; vgl. auch Urk. 7/56) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dr. Z.___ und lic. phil. A.___ diagnostizierten eine rezidivierende depressive Episode, gegenw?rtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) sowie eine sonstige spezifische Pers?nlichkeitsst?rung (ICD-10: F60.8) beziehungsweise eine st?rende Pers?nlichkeits?nderung (ICD-10: F61.1). Sie attestierten dem Beschwerdef?hrer ab dem 1. Juli 2009 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit f?r jegliche T?tigkeiten, da Druck und Stress ?kontraproduktiv? (Urk. 7/45/17) und die psychische Belastbarkeit und Stressresistenz reduziert seien (Urk. 7/53/3 Ziff. 1.7). Im psychiatrischen Gutachten des Y.___ wurde in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb diese Arbeitsunf?higkeit zu hoch eingesch?tzt sei: Bei einer mittelgradigen depressiven Episode seien Aktivit?ten und Haushaltsarbeiten nur noch mit Schwierigkeiten m?glich. Der Beschwerdef?hrer verrichte aber seinen Haushalt selber, t?tige Eink?ufe, gehe spazieren, arbeite am Computer, lese und sehe fern und verbringe Zeit mit seinen Kindern, die ihn regelm?ssig besuchen w?rden (Urk. 7/84 S. 13 Ziff. 4.1.8, vgl. auch Urk. 7/84 S. 7 Ziff. 3.2.2). Zwar h?tten zeitweise mittelgradige Episoden im Rahmen der jeweiligen Verschlechterung der rezidivierenden depressiven St?rung vorgelegen. Eine anhaltende h?hergradige Arbeitsunf?higkeit k?nne dadurch aber nicht begr?ndet werden (Urk. 7/84 S. 13 f. Ziff. 4.1.8). In den ?brigen ?rztlichen Berichten f?r den hier relevanten Zeitraum wurde keine Beurteilung der Arbeitsf?higkeit vorgenommen (vgl. Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 16. Dezember 2009, Urk. 7/57/21-25; Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 24. Februar 2010, Urk. 7/45/2-5; Bericht vom 28. Juli 2010 von Dr. med. D.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin, Urk. 7/57/7-12, insbesondere Ziff. 1.11).
4.5???? Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass soweit der Beschwerdef?hrer trotz der eindeutigen Stellungnahme durch das Bundesgericht (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.) dennoch auf eine Befangenheit infolge wirtschaftlicher Abh?ngigkeit des Y.___ von der Beschwerdegegnerin schliessen will (vgl. Urk. 1 S. 5 unten), ohne weitere Ausf?hrungen auf die aktuelle Rechtsprechung verwiesen werden kann, wonach die wirtschaftliche Abh?ngigkeit alleine zu keiner Befangenheit f?hrt.
4.6???? Zusammenfassend verm?gen die Einw?nde das Y.___-Gutachten vom 11. April 2011 insgesamt nicht zu entkr?ften, und es ist von einer 80%igen Arbeits- und Leistungsf?higkeit in einer leidensangepassten k?rperlich leichten vorwiegend sitzenden bzw. wechselbelastenden T?tigkeit ohne Selbst- und Fremdgef?hrdung auszugehen.
???????? Weitere medizinische Abkl?rungen, wie sie vom Beschwerdef?hrer eventualiter beantragt wurden, sind nicht angezeigt.
5.
5.1???? Es bleibt die Pr?fung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschr?nkungen vorzunehmen.
5.2???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.3???? Gem?ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist f?r die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des fr?hest m?glichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tats?chlich verdient h?tte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, n?tigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angekn?pft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige T?tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden w?re. Ausnahmen m?ssen mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
5.4???? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). F?r die Invalidit?tsbemessung wird praxisgem?ss auf die standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebs?bliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.5????
5.5.1?? Der Beschwerdef?hrer ist gelernter Herrenkonfektions-Verk?ufer (Urk. 7/5/4 Ziff. 6.2). Zuletzt war er vom 1. September 2008 bis 31. Juli 2009 bei der E.___ GmbH als Verk?ufer im Aussen- und Innendienst t?tig, wobei das Arbeitsverh?ltnis vom Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gr?nden aufgel?st wurde (Urk. 7/51). Die Beschwerdegegnerin zog als Valideneinkommen den bei der E.___ GmbH erzielten Verdienst heran (Urk. 2). Da das Arbeitsverh?ltnis jedoch nicht gesundheitsbedingt, sondern aus invalidit?tsfremden wirtschaftlichen Gr?nden aufgel?st wurde, kann das bei der E.___ GmbH erzielte Einkommen nicht f?r die Invalidit?tsbemessung herangezogen werden.
???????? Der Beschwerdef?hrer macht geltend, es sei das bei der F.___ SA erzielte Einkommen heranzuziehen (vgl. Urk. 1 S. 10). Jedoch kann auch dieser Verdienst nicht f?r die Bestimmung des Valideneinkommens herangezogen werden. Denn auch hier liegen keine Hinweise vor, dass das Arbeitsverh?ltnis aus gesundheitlichen Gr?nden aufgel?st wurde. Der Beschwerdef?hrer hat nach Angaben der Arbeitgeberin auf eigenen Wunsch nach weniger als drei Monaten (8. November 2004 bis 31. Januar 2005) wieder gek?ndigt (Urk. 7/10). Gleich im Anschluss war er w?hrend eines Monats als Aussendienst-Mitarbeiter bei der G.___ AG angestellt, wobei auch dieses Arbeitsverh?ltnis aus invalidit?tsfremden Gr?nden (unterschiedliche Arbeitsansichten) seitens des Arbeitgebers aufgel?st wurde (Urk. 7/8).
???????? Demnach erscheint es vorliegend angemessen, f?r die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabellenl?hne der LSE abzustellen. Dabei darf aufgrund der fachlichen Qualifikation des Beschwerdef?hrers (abgeschlossene Lehre als Verk?ufer) angenommen werden, dass dieser im Gesundheitsfall eine entsprechende Arbeit im Verkauf verrichten w?rde. Gem?ss Tabelle TA1 erzielten M?nner mit Berufs- und Fachkenntnissen im Bereich Detailhandel ein monatliches Einkommen von Fr. 5?052.-- (LSE 2010, Tabelle TA 1, Ziff. 47, M?nner Niveau 3). Unter Ber?cksichtigung der durchschnittlichen branchen?blichen w?chentlichen Arbeitszeit im Jahre 2010 von 41.9 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2013 S. 90 Tab. B9.2 lit. G) resultiert f?r das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von rund Fr. 63?504.-- (Fr. 5?052.-- x 12 Monate ? 40 Stunden x 41.9 Stunden). Dieses Einkommen erscheint auch im Hinblick auf die gem?ss Auszug aus dem individuellen Konto (vgl. Urk. 7/52) erzielten Einkommen als durchaus angemessen.
5.5.2?? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin von einer weiterhin zumutbaren T?tigkeit als Herrenmodenverk?ufer aus und st?tzte sich daf?r auf den Tabellenlohn f?r im Detailhandel angestellte M?nner (Urk. 2 S. 2 oben). Der Beschwerdef?hrer beanstandet zu Recht, dass diese T?tigkeit nicht dem optimal angepassten und zumutbaren Arbeitsprofil entspricht (vgl. Urk. 1 S. 11). Gem?ss Y.___-Gutachten sind k?rperlich leichte vorwiegend sitzende bzw. wechselbelastende T?tigkeiten zumutbar. Der Beruf als Herrenmodeverk?ufer wird vorwiegend stehend und allenfalls gehend ausgerichtet und entspricht damit nicht der optimal leidensangepassten T?tigkeit. Demnach sind auch zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE-L?hne heranzuziehen.
???????? Unter Ber?cksichtigung des Zentralwerts der L?hne f?r einfache und repetitive T?tigkeiten (Anforderungsniveau 4) der Tabelle A1 der LSE 2010 (Total), einer durchschnittlichen betriebs?blichen w?chentlichen Arbeitszeit im Jahre 2010 von 41.6 Stunden und einer Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in zumutbaren leidensangepassten T?tigkeiten von 80 % resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 48?932.-- (Fr. 4?901.-- x 12 Monate ? 40 Stunden x 41.6 Stunden x 0.8).
5.5.3?? Aus der Gegen?berstellung von Valideneinkommen (Fr. 63?504.--) und Invalideneinkommen (Fr. 48?932.--) resultiert eine Einbusse von Fr. 14?572.-- und damit ein Invalidit?tsgrad von 22.94 % und aufgerundet 23 %.
???????? Selbst unter Ber?cksichtigung des vom Beschwerdef?hrer geltend gemachten leidensbedingten Abzuges von 20 %, welcher als ?usserst grossz?gig zu werten w?re, resultiert kein rentenbegr?ndender Invalidit?tsgrad (Invalideneinkommen Fr. 39?146.-- [Fr. 48?932.-- x 0.8], Invalidit?tsgrad 38 %), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
5.6???? Zusammenfassend verneinte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1???? Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdef?hrer aufzuerlegen, infolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2???? Mit Kostennote vom 2. Mai 2013 (Urk. 9/2) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdef?hrers einen Aufwand von elfeinviertel Stunden und Fr. 38.90 Barauslagen (inkl. MWSt) geltend. Unter Ber?cksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (? 34 Abs. 3 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) sowie beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (inkl. MWSt) ist Rechtsanw?ltin Barbara Laur, Z?rich, mit Fr. 2?468.90 inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entsch?digen. Der Beschwerdef?hrer ist auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen f?r die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.???????? Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdef?hrers, Rechtsanw?ltin Barbara Laur, Z?rich, wird mit Fr. 2'468.90.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Barbara Laur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).