Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00194[8C_517/2013]
IV.2012.00194

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fonti


Urteil vom 22. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1964, meldete sich erstmals im Juli 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Mit Verfügung vom 17. Februar 2006 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/27).
         Auf die Früherfassungsmeldung vom 25. März 2008 (Urk. 7/31) trat die IV-Stelle mangels Geltendmachung neuer Tatsachen nicht ein (Mitteilung vom 31. März 2008, Urk. 7/32).
1.2     Am 9. Juni 2010 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/46). Die IV-Stelle holte Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/45 = Urk. 7/49), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/51), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/52) sowie Arztberichte (Urk. 7/53, Urk. 7/56-57, Urk. 7/60) ein. Mit Mitteilung vom 4. November 2010 sprach sie dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Potentialanalyse zu (Urk. 7/62). Im Auftrag der IV-Stelle erstatteten Ärzte des Instituts Y.___ (Y.___) am 11. April 2011 ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/84). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/93-94, Urk. 7/97-98) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. Januar 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 % ab (Urk. 7/100 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 11. Januar 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. Februar 2012 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere ab 1. Dezember 2010 sei ihm eine Rente zuzusprechen. Eventuell sei durch das Gericht ein medizinisches Gutachten einzuholen oder die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. März 2012 zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 11. Januar 2012 davon aus (Urk. 2), dem Beschwerdeführer sei gestützt auf das Y.___-Gutachten seine bisherige Tätigkeit als Herrenmodeverkäufer sowie jede andere angepasste Tätigkeit zu 100 % bei einer Leistungsfähigkeit von 80 % zumutbar.
2.2     Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das Y.___-Gutachten sei nicht abzustellen. Es bestünden von vornherein Vorbehalte gegen die Unabhängigkeit und Neutralität des Y.___ (S. 5 unten). Sodann sei das psychiatrische Abklärungsgespräch zu kurz gewesen und die Ergebnisse der Potentialanalyse seien von den Gutachtern völlig unberücksichtigt geblieben (S. 6). Überdies sei das Gutachten inkonsistent und widersprüchlich. Vielmehr sei auf die Berichte der behandelnden Ärzte sowie die Erkenntnisse im Rahmen der beruflichen Abklärung abzustellen, welche aufzeigten, dass der erste Eindruck, den er in einem ersten Gespräch mache, bei weitem nicht seinen psychischen Gesundheitszustand wiederspiegle und die anfänglich positive Einschätzung stets zu einer pessimistischeren Beurteilung führe (S. 7 ff.). Schliesslich beanstandete der Beschwerdeführer das von der Beschwerdegegnerin herangezogene Validen- und Invalideneinkommen (S. 10 f.).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneinte.

3.       Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenablehnende Verfügung im Wesentlichen mit der Beurteilung im Y.___-Gutachten vom 11. April 2011 (Urk. 7/84). Diesem sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 20 f.):
- koronare 2-Gefäss-Erkrankung
- Diabetes mellitus Typ II
- wahrscheinlich symptomatische (kryptogene) Epilepsie mit sekundär tonisch-klonischen Anfällen unklarer Ursache
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0)
- kombinierte narzisstische und abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0)
         Aufgrund der koronaren Herzkrankheit, des insulinpflichtigen, schlecht eingestellten Diabetes sowie aufgrund der schlecht kontrollierten Hypertonie bestehe aus kardiologischer und allgemeininternistischer Sicht für körperlich mittelschwer und schwer belastende Tätigkeiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr. Für körperlich nicht belastende, vorwiegend sitzende bzw. wechselbelastende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer weiterhin arbeitsfähig. Wegen der anamnestischen Epilepsie bestehe sodann aus neurologischer Sicht keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für selbst- und fremdgefährdende Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % (S. 21 f. Ziff. 6.2). Die Arbeitsunfähigkeit für körperlich mittelschwer und schwer belastende Tätigkeiten gelte ab dem Zeitpunkt der Diagnose der koronaren Herzkrankheit, also ab November 2009. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % für leichte, angepasste Tätigkeiten könne mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung bestätigt werden. Vorhergehende höhergradige Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht seien nicht anhaltend gewesen (S. 22 Ziff. 6.3).

4.
4.1     Gesamthaft entspricht das Y.___-Gutachten (Urk. 7/84) den erforderlichen Kriterien (vgl. E. 1.3): Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen (S. 8 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 7 Ziff. 3.2.1, S. 9 f. Ziff. 4.1.1.2, S. 14 f. Ziff. 4.2.1.2, S. 17 f. Ziff. 4.3.1) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (S. 3 ff. Ziff. 2). Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet.
4.2     Der Beschwerdeführer beanstandet insbesondere die psychiatrische Beurteilung im Rahmen der Begutachtung am Y.___ (vgl. E. 2.2). Seine Kritik erweist sich als unbegründet: Der psychiatrische Gutachter berücksichtigte die Vorakten und setzt sich mit denselben auseinander (vgl. Urk. 7/84 S. 13 f. Ziff. 4.1.8). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die psychiatrische Untersuchung sei zu kurz gewesen, ist unbehelflich, da es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens in erster Linie darauf ankommt, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies - wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend und damit auch nicht zu beanstanden. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, das psychiatrische Gutachten sei inkonsistent und widersprüchlich, wobei er insbesondere moniert, die Persönlichkeitsstörung sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht gelassen worden (vgl. Urk. 1 S. 7 f.). Diese Behauptung erweist sich offensichtlich als aktenwidrig: Die Persönlichkeitsstörung wurde im Gutachten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und es wurde dargelegt, inwiefern und in welchem Ausmass die vorliegenden psychischen Störungen Auswirkung auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit haben (vgl. Urk. 7/84 S. 11 f. Ziff. 4.1.3-6).
4.3     Soweit der Beschwerdeführer des Weiteren moniert, die Y.___-Gutachter hätten sich nicht mit den Ergebnissen der Potentialanalyse auseinandergesetzt, vermag dies das Gutachten ebenfalls nicht in Frage zu stellen.
         Obwohl die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache den Ärzten und nicht den Fachleuten der Berufsberatung obliegt, ist einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und Berufsberatung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2008, 9C_833/2007 E. 3.3.2).
         Wie im Schlussbericht zur Potentialabklärung vom 3. Dezember 2010 (Urk. 7/69) festgehalten, erfolgten im Rahmen dieser Abklärung unter anderem Untersuchungen des Verhaltens (in Konfliktsituationen, zur Eruierung der Teamfähigkeit), es wurden die Fachkompetenzen in den Bereichen kaufmännischer Einsatzbereich, Stellenerfassung im EDV-Bereich, Internet und PC-Kenntnisse geprüft und „Schlüsselqualifikationen“ wie Selbstkompetenz, soziale Kompetenz, Arbeitsverhalten und Motivation wurden beobachtet. Die Leistungsfähigkeit wurde mit einem Belastbarkeits-Assessment unter verschiedenen Belastbarkeitsaspekten (Zeitdruck, Leistung unter bzw. ohne Beobachtung, Leistung beim gleichzeitigen Auftreten unterschiedlicher Anforderungen oder in Situationen, in welchen ein geplantes Vorgehen laufend unterbrochen wurde) erhoben. Der Beschwerdeführer erzielte im Belastbarkeits-Assessment stets durchschnittliche Leistungen. Die Abklärungspersonen hielten fest, er vermöge unter Zeitdruck sein Leistungsniveau nicht zu halten (S. 2 Ziff. 3.3). Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit basiert gemäss Angaben im Bericht nicht nur auf den reinen Testungen und der Arbeitsleistung. Sondern es seien auch die Faktoren Selbstkompetenz, soziale Kompetenz, Arbeitsverhalten und Motivation zwingend zu berücksichtigen, um eine „reale effektive Leistungsbeurteilung“ machen zu können. Die effektive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde mit zirka 20 % eingeschätzt (S. 5 Ziff. 5). Aufgrund der Testresultate mit durchschnittlicher Leistungsfähigkeit ist eine derart tief beurteilte Leistungsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Diese Einschätzung stützte sich vorwiegend auf die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers (vgl. S. 2 f. Ziff. 3.3) und das von ihm gezeigte Verhalten während der Abklärung. Eine solche Beurteilung der subjektiv gezeigten Leistungsfähigkeit vermag die Aussagekraft eines beweiskräftigen Gutachtens - wie das hier vorliegende - nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen wurden die beobachteten und teilweise vom Beschwerdeführer beklagten Einschränkungen auch im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung am Y.___ berücksichtigt (erhöhte Ermüdbarkeit, rasche Erschöpfung, das verminderte Selbstwertgefühl und die Tendenz zu kompensatorischen Grössenideen mit raschem Sich-unter-Druck-Setzen und Überforderung, Urk. 7/84 S. 12 oben).
4.4     Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus den Berichten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. A.___, Psychologe FSP, vom 31. August 2009 (Urk. 7/45/16-18), vom 8. sowie 9. Juli 2010 (Urk. 7/53; vgl. auch Urk. 7/56) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dr. Z.___ und lic. phil. A.___ diagnostizierten eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) sowie eine sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) beziehungsweise eine störende Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F61.1). Sie attestierten dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten, da Druck und Stress „kontraproduktiv“ (Urk. 7/45/17) und die psychische Belastbarkeit und Stressresistenz reduziert seien (Urk. 7/53/3 Ziff. 1.7). Im psychiatrischen Gutachten des Y.___ wurde in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb diese Arbeitsunfähigkeit zu hoch eingeschätzt sei: Bei einer mittelgradigen depressiven Episode seien Aktivitäten und Haushaltsarbeiten nur noch mit Schwierigkeiten möglich. Der Beschwerdeführer verrichte aber seinen Haushalt selber, tätige Einkäufe, gehe spazieren, arbeite am Computer, lese und sehe fern und verbringe Zeit mit seinen Kindern, die ihn regelmässig besuchen würden (Urk. 7/84 S. 13 Ziff. 4.1.8, vgl. auch Urk. 7/84 S. 7 Ziff. 3.2.2). Zwar hätten zeitweise mittelgradige Episoden im Rahmen der jeweiligen Verschlechterung der rezidivierenden depressiven Störung vorgelegen. Eine anhaltende höhergradige Arbeitsunfähigkeit könne dadurch aber nicht begründet werden (Urk. 7/84 S. 13 f. Ziff. 4.1.8). In den übrigen ärztlichen Berichten für den hier relevanten Zeitraum wurde keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen (vgl. Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 16. Dezember 2009, Urk. 7/57/21-25; Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 24. Februar 2010, Urk. 7/45/2-5; Bericht vom 28. Juli 2010 von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Urk. 7/57/7-12, insbesondere Ziff. 1.11).
4.5     Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass soweit der Beschwerdeführer trotz der eindeutigen Stellungnahme durch das Bundesgericht (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.) dennoch auf eine Befangenheit infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit des Y.___ von der Beschwerdegegnerin schliessen will (vgl. Urk. 1 S. 5 unten), ohne weitere Ausführungen auf die aktuelle Rechtsprechung verwiesen werden kann, wonach die wirtschaftliche Abhängigkeit alleine zu keiner Befangenheit führt.
4.6     Zusammenfassend vermögen die Einwände das Y.___-Gutachten vom 11. April 2011 insgesamt nicht zu entkräften, und es ist von einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten körperlich leichten vorwiegend sitzenden bzw. wechselbelastenden Tätigkeit ohne Selbst- und Fremdgefährdung auszugehen.
         Weitere medizinische Abklärungen, wie sie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt wurden, sind nicht angezeigt.

5.
5.1     Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen vorzunehmen.
5.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.3     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
5.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.5    
5.5.1   Der Beschwerdeführer ist gelernter Herrenkonfektions-Verkäufer (Urk. 7/5/4 Ziff. 6.2). Zuletzt war er vom 1. September 2008 bis 31. Juli 2009 bei der E.___ GmbH als Verkäufer im Aussen- und Innendienst tätig, wobei das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde (Urk. 7/51). Die Beschwerdegegnerin zog als Valideneinkommen den bei der E.___ GmbH erzielten Verdienst heran (Urk. 2). Da das Arbeitsverhältnis jedoch nicht gesundheitsbedingt, sondern aus invaliditätsfremden wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde, kann das bei der E.___ GmbH erzielte Einkommen nicht für die Invaliditätsbemessung herangezogen werden.
         Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei das bei der F.___ SA erzielte Einkommen heranzuziehen (vgl. Urk. 1 S. 10). Jedoch kann auch dieser Verdienst nicht für die Bestimmung des Valideneinkommens herangezogen werden. Denn auch hier liegen keine Hinweise vor, dass das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde. Der Beschwerdeführer hat nach Angaben der Arbeitgeberin auf eigenen Wunsch nach weniger als drei Monaten (8. November 2004 bis 31. Januar 2005) wieder gekündigt (Urk. 7/10). Gleich im Anschluss war er während eines Monats als Aussendienst-Mitarbeiter bei der G.___ AG angestellt, wobei auch dieses Arbeitsverhältnis aus invaliditätsfremden Gründen (unterschiedliche Arbeitsansichten) seitens des Arbeitgebers aufgelöst wurde (Urk. 7/8).
         Demnach erscheint es vorliegend angemessen, für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen. Dabei darf aufgrund der fachlichen Qualifikation des Beschwerdeführers (abgeschlossene Lehre als Verkäufer) angenommen werden, dass dieser im Gesundheitsfall eine entsprechende Arbeit im Verkauf verrichten würde. Gemäss Tabelle TA1 erzielten Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen im Bereich Detailhandel ein monatliches Einkommen von Fr. 5‘052.-- (LSE 2010, Tabelle TA 1, Ziff. 47, Männer Niveau 3). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen branchenüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2010 von 41.9 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2013 S. 90 Tab. B9.2 lit. G) resultiert für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von rund Fr. 63‘504.-- (Fr. 5‘052.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.9 Stunden). Dieses Einkommen erscheint auch im Hinblick auf die gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (vgl. Urk. 7/52) erzielten Einkommen als durchaus angemessen.
5.5.2   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin von einer weiterhin zumutbaren Tätigkeit als Herrenmodenverkäufer aus und stützte sich dafür auf den Tabellenlohn für im Detailhandel angestellte Männer (Urk. 2 S. 2 oben). Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass diese Tätigkeit nicht dem optimal angepassten und zumutbaren Arbeitsprofil entspricht (vgl. Urk. 1 S. 11). Gemäss Y.___-Gutachten sind körperlich leichte vorwiegend sitzende bzw. wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Der Beruf als Herrenmodeverkäufer wird vorwiegend stehend und allenfalls gehend ausgerichtet und entspricht damit nicht der optimal leidensangepassten Tätigkeit. Demnach sind auch zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE-Löhne heranzuziehen.
         Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der Löhne für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) der Tabelle A1 der LSE 2010 (Total), einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2010 von 41.6 Stunden und einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zumutbaren leidensangepassten Tätigkeiten von 80 % resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 48‘932.-- (Fr. 4’901.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.6 Stunden x 0.8).
5.5.3   Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 63‘504.--) und Invalideneinkommen (Fr. 48‘932.--) resultiert eine Einbusse von Fr. 14‘572.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 22.94 % und aufgerundet 23 %.
         Selbst unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten leidensbedingten Abzuges von 20 %, welcher als äusserst grosszügig zu werten wäre, resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Invalideneinkommen Fr. 39‘146.-- [Fr. 48‘932.-- x 0.8], Invaliditätsgrad 38 %), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
5.6     Zusammenfassend verneinte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.
6.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2     Mit Kostennote vom 2. Mai 2013 (Urk. 9/2) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von elfeinviertel Stunden und Fr. 38.90 Barauslagen (inkl. MWSt) geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) sowie beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (inkl. MWSt) ist Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, mit Fr. 2‘468.90 inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, wird mit Fr. 2'468.90.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).