Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00195 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 12. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952, arbeitete von Januar 1987 bis November 2009 als kaufmännische Angestellte bei der Y.___ AG in Z.___ (Urk. 9/3/4 und Urk. 29 S. 21). Am 10. März 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen generalisierten Gelenk- und chronischen degenerativen Rückenschmerzen sowie Schlafstörungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 5. April 2011, Urk. 9/8), holte den Bericht von Prof. Dr. med. A.___, FMH Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 20. April 2011 (Eingangsdatum; Urk. 9/10) und den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 30. April 2011 (Urk. 9/11) ein. In der Folge gab sie bei Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.___, FMH Rheumatologie, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 12. August 2011 erstattet wurde (Urk. 9/17 und Urk. 9/18). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. September 2011, Urk. 9/23, und Einwand vom 30. September 2011, Urk. 9/24, vgl. auch Urk. 9/28) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen mit Verfügung vom 11. Januar 2012 und begründete dies damit, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob die Versicherte am 10. Februar 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei eine ergänzende polydisziplinäre Abklärung durchzuführen mit anschliessendem neuen Entscheid (Urk. 1). Als Beilage legte sie das Gutachten von Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Februar 2012 ins Recht (Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 28. März 2012 angezeigt wurde (Urk. 10).
2.2 Da das Gericht zur Auffassung gelangte, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorhandenen Akten nicht beurteilen liessen, wurden mit Verfügungen vom 26. August 2013 (Urk. 11) und 18. Oktober 2013 (Urk. 17) weitere medizinische Unterlagen eingeholt (Urk. 14/1-6 und Urk. 19/1-15). Daraufhin ordnete das Gericht mit Beschluss vom 22. Januar 2014 ein Gerichtsgutachten an (Urk. 22), das Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 19. April 2014 erstattete (Urk. 29). Nachdem das Gutachten von Dr. F.___ und die vom Gericht eingeholten medizinischen Unterlagen den Parteien am 29. April 2014 zur Stellungnahme zugestellt worden waren (Urk. 31), beantragte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 6. Juni 2014, es sei die Beschwerde gutzuheissen und es sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2012 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 34). Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 23. Juni 2014 (Urk. 35) an ihren beschwerdeweise gestellten Anträgen fest und reichte die psychiatrische Stellungnahme von Dr. E.___ vom 5. Juni 2014 (Urk. 36) ein. Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rentenzusprache ab dem 1. Januar 2012 einverstanden (Urk. 40). Die Beschwerdegegnerin teilte am 4. August 2014 mit, dass sie auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2014 verzichte (Urk. 41).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Dr. D.___ stellte in seinem rheumatologischen (Teil-)Gutachten vom 3. August 2011 folgende Diagnosen (Urk. 9/18/8):
(1) generalisierte Schmerzen ohne erkennbare, ausreichend erklärende somatische Befunde
(2) ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom
(3) eine Adipositas per magna
(4) Status nach Sturz mit Commotio cerebri und Rissquetschwunde über linker Augenbraue am 19. November 2009
(5) ein leichtes Reizknie rechts
(6) (gemäss den Akten) unklare Unterbauchschmerzen
Dr. D.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin in einer wechselnd belastenden Tätigkeit ohne erhebliche statische und dynamische Belastung der Lendenwirbelsäule, wozu er auch die angestammte Tätigkeit im Bürobereich (sowie Postdienst, Partyservice, Catering etc.) bei der Y.___ AG zählte (vgl. Urk. 9/18/4), aus somatischer Sicht voll arbeitsfähig sei (Urk. 9/18/9). Diese Beurteilung ist angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu nachvollziehbar und einleuchtend, weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. zu den Anforderungen an die Beweistauglichkeit von medizinischen Gutachten BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Dr. F.___ nannte in ihrem psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 19. April 2014 folgende Diagnosen (Urk. 29/47):
(1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig chronifizierte schwere agitierte depressive Episode mit posttraumatischer Teilsymptomatik (ICD-10 F33.2; F43.1)
(2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
(3) eine somatoforme autonome Funktionsstörung (Gastrointestinaltrakt; ICD-10 F45.32) mit
- iatrogener Opiatabhängigkeit (Schmerzmittel vom Opioidtypus)
- schädlichem Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugenden Substanzen/ Analgetika-Abusus (ICD-10 F55.2)
(4) akzentuierte dependente Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
Dr. F.___ legte in ihrer ausführlichen Expertise schlüssig dar, dass die Beschwerdeführerin unter schweren psychischen Störungen mit Krankheitswert leide, infolge derer sie seit dem 7. Januar 2011 bzw. seit dem Auffinden der verwesten Leiche ihres Sohnes nach dessen Suizid sowohl in der angestammten Tätigkeit als Büroangestellte als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dabei setzte sich Dr. F.___ insbesondere auch mit den Gutachten von Dr. C.___ und Dr. E.___ auseinander und zeigte auf, weshalb die Einschätzungen dieser beiden Psychiater nicht zu überzeugen vermögen (Urk. 29/42-56).
2.2Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 6. Juni 2014 zutreffend geltend machte (Urk. 34), ist dem Gutachten von Dr. F.___ jedoch entgegenzuhalten, dass die der Beschwerdeführerin bereits ab dem 20. April 2010 aus psychischen Gründen attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % in sämtlichen Tätigkeitsbereichen aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht nachvollziehbar erscheint. Ab dem 20. April 2010 befand sich die Beschwerdeführerin zur Abklärung von unklaren Unterbauchschmerzen im Spital G.___, wo sie in innermedizinischer Hinsicht eingehend untersucht und am 29. April 2010 bei unauffälligen Untersuchungsresultaten, in leicht gebessertem Zustand und unter Verzicht auf weitere (ärztliche) Massnahmen nach Hause entlassen wurde (Urk. 9/11/12-13). Dass die Beschwerdeführerin bereits damals aus psychischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, ist nicht aktenkundig. Für den Zeitraum von Ende April 2010 bis anfangs Januar 2011 liegen sodann auch keinerlei fachärztlich-psychiatrische Arbeitsunfähigkeitsatteste vor. Von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen ist daher erst ab dem 7. Januar 2011, als sie den Leichnam ihres Sohnes auffand und daraufhin die schwere depressive und posttraumatische Symptomatik auftrat, auszugehen. Mit dieser Einschränkung kann auf das ansonsten überzeugende Gutachten von Dr. F.___ abgestellt werden (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweisen).
3. Angesichts der ab dem 7. Januar 2011 bestehenden andauernden Arbeitsunfähigkeit (und Erwerbsunfähigkeit; vgl. Art. 6 und Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) der Beschwerdeführerin endete die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) am 6. Januar 2012. Ab dem 1. Januar 2012 hat die Beschwerdeführerin demnach gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 IVG, vgl. auch Art. 29 Abs. 1 IVG).
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.
4.
4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Die Kosten für das Gerichtsgutachten von Dr. F.___ in der Höhe von Fr. 8‘845.-- (Urk. 30) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (BGE 139 V 502 E. 4.4).
4.3 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Januar 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Kosten für das Gerichtsgutachten von Dr. F.___, H.___, in der Höhe von Fr. 8‘845.-- werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter unter Beilage des Doppels von Urk. 41
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 40
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl