IV.2012.00198
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 25. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse der ISS Schweiz
Buckhauserstrasse 22
8048 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, arbeitete seit Mai 1999 als Hauswart bei der Y.___, als er sich am 17. Dezember 2001 aufgrund eines progredienten, invalidisierenden, essentiellen Tremors bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1).
Mit Verfügung vom 20. November 2002 (Urk. 7/33) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab. In Gutheissung der dagegen vom Versicherten erhobenen Einsprache (Urk. 7/34), stellte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid beziehungsweise mit diesem angehefteter Verfügung vom 25. Juli 2003 (Urk. 7/59) einen Invaliditätsgrad von 100 % fest und bejahte einen Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente ab 1. April 2003. Mit Verfügung vom 11. März 2003 (Urk. 7/44) bejahte die IV-Stelle zudem einen Anspruch des Versicherten auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades mit Wirkung ab 1. Januar 2001.
1.2 Je mit Verfügung vom 19. Januar 2005 (Urk. 7/76) und 10. Oktober 2008 (Urk. 7/100) wurde ein weiterer Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung verneint.
Hingegen wurde mit Mitteilungen vom 24. August 2004 (Urk. 7/74), 25. Oktober 2005 (Urk. 7/83) und 20. Juni 2008 (Urk. 7/95) der bisherige Rentenanspruch des Versicherten bei gleich bleibendem Invaliditätsgrad bestätigt.
1.3 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/106-119) setzte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente gestützt auf das von ihr veranlasste neurologische und neuropsychologische Fachgutachten vom 24. Februar 2009 (Urk. 7/105) mit Verfügung vom 12. November 2009 (Urk. 7/133) auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 44 %) herab.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 27. November 2009 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 7/140/6-23). Mit Urteil vom 27. Mai 2011 (IV.2009.01141; Urk. 7/168) hiess dieses die Beschwerde teilweise gut und änderte die Verfügung der IV-Stelle dahingehend ab, dass die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 62 %) herabgesetzt wurde.
1.4 Im Rahmen einer Rentenrevision setzte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/190-191, Urk. 7/201) mit Verfügung vom 12. Januar 2012 (Urk. 7/211) die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 39 %) herab.
2. Gegen die Verfügung vom 12. Januar 2012 (Urk. 7/211 = Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. Februar 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine höhere Rente zu bezahlen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2. Mai 2012 (Urk. 9) hielt der Beschwerdeführer am gestellten Begehren fest. Mit Schreiben vom 16. Mai 2012 (Urk. 12) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2012 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Verfügung vom 15. November 2012 (Urk. 14) wurde die Pensionskasse der ISS Schweiz zum Prozess beigeladen, welche am 23. Januar 2013 (Urk. 18) auf eine Stellungnahme verzichtete.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, seit 1. Januar 2012: oder Hilfebedarfs)die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, I 444/04 vom 11. Januar 2005 E. 5.3.2 und I 486/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ist in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer neu ein Invalideneinkommen von Fr. 39‘288.-- erziele, woraus im Vergleich mit dem Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 46 % resultiere (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2 unten).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es ergebe sich klar kein Hinweis auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Auch die erwerblichen Verhältnisse hätten sich nicht geändert. Grundlage für das Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Mai 2011 sei die erwerbliche Situation gemäss dem Z.___-Gutachten vom 24. Februar 2009 gewesen. Danach habe er eine ganze Rente bezogen und zeitweise als Hauswart-Ablösung in den Ferienzeiten ausgeholfen. Das Gutachten sei von einer Arbeitsfähigkeit von zirka 56 % ausgegangen. Dies sei im Urteil mit der Korrektur übernommen worden, dass die Hauswartstätigkeit diverse Arbeiten enthalte, welche ihm nicht zumutbar seien. Das Invalideneinkommen sei deshalb gestützt auf Tabellenlöhne ermittelt worden. Im Zeitpunkt der Verfügung vom 12. Januar 2012 sei er zwar noch in einem Anstellungsverhältnis mit der Stiftung Obstgarten gewesen. Dieses sei ihm jedoch bereits mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 auf Ende März 2012 gekündigt worden. Somit liege kein stabiles Arbeitsverhältnis vor, und das Einkommen sei zudem ein Soziallohn gewesen. Er befinde sich wieder in der gleichen Situation, wie sie im Urteil vom 27. Mai 2011 beurteilt worden sei. Soweit sich in der Zwischenzeit erwerblich etwas verändert habe, habe sich dies als gescheiterter Arbeitsversuch herausgestellt. Mit Bezug auf die Invalidität habe sich demnach auch in erwerblicher Hinsicht nichts geändert (Urk. 1 S. 3-5).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente rechtens ist. Insbesondere fragt sich, ob sich der für den Rentenanspruch relevante Sachverhalt im Zeitraum vom Erlass der Verfügung vom 12. November 2009 (Urk. 7/133), welche vom hiesigen Gericht materiell geprüft und mit Urteil vom 27. Mai 2011 teilweise aufgehoben wurde, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2012 (Urk. 2) in einer revisionserheblichen Weise verändert hat.
3.
3.1 Die erstmalige Rentenherabsetzung erfolgte vorwiegend gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 24. Februar 2009 (Urk. 7/105), erstattet von A.___, Medizinische Verantwortung, B.___, Facharzt für Neurologie, sowie vom konsiliarisch zugezogen C.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, (Z.___).
Sie nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach stereotaktischer Subthalamotomie links (13. September 2002) und rechts (15. Januar 2003) bei chronisch therapieresistentem essentiellem Tremor mit persistierenden, mässig ausgeprägten, überwiegend die Feinmotorik beeinträchtigenden Koordinationsstörungen und geringfügigen neuropsychologischen Defiziten (S. 15 lit. E Ziff. 1).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Z.___-Gutachter eine Agoraphobie (F40.0), wiederkehrende Lumbalgien ohne Nachweis nervenwurzelbezogener neurologischer Defizite, einen Zustand nach Töff-Unfall mit operativ versorgtem Schenkelhalsbruch links, Hypercholesterinämie sowie eine erektile Dysfunktion (S. 15 lit. E Ziff. 2).
Sie führten aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit 2004 kontinuierlich verbessert, nachdem es nach dem operativen Eingriff im Jahre 2003 zunächst zu einer mehrere Monate anhaltenden Verschlechterung gekommen sei (S. 19).
In der bisherigen Tätigkeit als Hauswart sei der Beschwerdeführer von 2002 bis 2005 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 19). Seit 2005 sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Hauswart zu einer 80%igen Präsenzzeit in der Lage. Dabei bestehe jedoch bedingt durch die Koordinationsstörungen und die motorischen Beeinträchtigungen lediglich eine Leistungsfähigkeit von 70 %. Somit bestehe beim Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 56 % (S. 16 f., S. 19). Der Beschwerdeführer sei allerdings nach wie vor nicht in der Lage, Tätigkeiten mit Anforderungen an die feinmotorischen Fähigkeiten, an schnell laufenden Maschinen, auf Leitern, Gerüsten und unebenem Grund mit Absturzgefährdung auszuüben. Zudem sei auch das Arbeiten unter besonderem Zeitdruck für den Beschwerdeführer ungeeignet (S. 20).
3.2 Am 13. August 2009 nahm Dr. A.___, Z.___, zu den von der Beschwerdegegnerin gestellten Rückfragen (Urk. 7/120) Stellung (Urk. 7/122) und führte aus, es zeige sich eine deutliche Besserung gegenüber den von Dr. D.___ in der Vergangenheit beschriebenen neuropsychologischen Defiziten. Zudem seien die neurologischen Befunde im Vergleich zu den beschriebenen Vorbefunden günstiger ausgefallen, so dass von einer wesentlichen Verbesserung auszugehen sei. Es ergebe sich somit keine andere Einschätzung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit.
3.3 Im Urteil vom 27. Mai 2011 (IV.2009.01141; Urk. 7/168) führte das hiesige Gericht aus, das Z.___-Gutachten sei als beweistauglich einzustufen, die darin erfolgte Taxierung der angestammten Hauswart-Tätigkeit als gleichzeitig leidensangepasste vermöge jedoch nicht zu überzeugen. So umfasse diese Tätigkeit zweifellos eine Reihe von Aktivitäten, welche dem Beschwerdeführer gemäss Zumutbarkeitsprofil gerade nicht mehr möglich seien.
Das hiesige Gericht bezifferte sodann das Valideneinkommen für das Jahr 2009 mit Fr. 71‘920.-- und ermittelte bei einer angenommenen Arbeitsfähigkeit von 56 % gestützt auf den üblichen Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE 2008, Niveau 4, Männer: Fr. 4‘806.--/Monat) sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 27‘501.--. Aus dem Vergleich dieser beiden Einkommen ergab sich eine Differenz entsprechend einem Invaliditätsgrad von 62 %.
3.4 Dr. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Hausarzt des Beschwerdeführers, führte am 26. April 2012 aus (Urk. 10), er kenne und betreue den Beschwerdeführer regelmässig seit 2005. Ihm sei klar, dass die Gutachter des Z.___ die gesundheitliche Problematik des Beschwerdeführers in einer Momentaufnahme nicht ganz hätten erfassen können. Gerade bei Frontalhirnstörungen seien die Auswirkungen nur schwer erkennbar, wenn der Arzt den Patienten nicht über längere Zeit, mehrmals und zu verschiedenen Tages- und Jahreszeiten kenne. Ein Problem dieser Patienten sei, dass sie sich selbst nicht genügend gut einschätzen könnten. Dies äussere sich zum Beispiel in mangelnder Konfliktfähigkeit sowie in enthemmtem Verhalten. Im Zusammenleben und -arbeiten mit anderen Personen würden Konflikte immer wieder eskalieren. Dies sei auch beim Beschwerdeführer der Fall. So könne dieser kaum im Team arbeiten und es brauche grosses Verständnis und Entgegenkommen seitens eines Arbeitgebers.
4.
4.1 Dass im hier zu prüfenden Zeitraum eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre, brachte weder die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 12. Januar 2012 vor, noch machte es der Beschwerdeführer geltend. Lediglich der Beschwerdeantwort vom 16. März 2012 lässt sich eine diesbezügliche Andeutung entnehmen, soweit die Beschwerdegegnerin ausführte, der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage gewesen, ein Arbeitspensum zu absolvieren, welches das ihm zugemutete übertroffen habe. Dieser Umstand sei entsprechend zu würdigen, falls bei der Bemessung des Invaliditätsgrades auf einen Tabellenlohn abzustellen sei. Belege dafür, dass eine Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingetreten wären sind jedoch keine aktenkundig, weshalb dieser Einwand der Beschwerdegegnerin nicht gehört werden kann.
4.2 Nachstehend ist aber zu prüfen, ob sich in erwerblicher Hinsicht seit November 2009 (vgl. E. 2.3 hiervor) eine massgebende Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG ergeben hat.
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass sich seitens des Invalideneinkommens insoweit eine Verbesserung ergeben habe, als der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2010 durch Unterstützung des Projekts E.___ eine Arbeitsstelle als Hauswart bei der Stiftung F.___ innehabe. Im Rahmen dieser Tätigkeit erziele er mit einem Pensum von 60 % ein Einkommen von Fr. 46‘585.--. Unter Berücksichtigung von Art. 31 IVG betrage das Invalideneinkommen somit Fr. 39‘288.--, woraus verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 72‘859.-- (Jahr 2010) ein Invaliditätsgrad von 46 % resultiere (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2).
4.3 Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht beigepflichtet werden. Im Rahmen des Projekts E.___ konnte der Beschwerdeführer mit der Stiftung Zürcher F.___ per 1. Juni 2010 einen Arbeitsvertrag für eine Anstellung als Hauswart mit einem Pensum von 70 % abschliessen (Urk. 7/151). Im Herbst 2011 wurde das Pensum von mittlerweile 80 % auf Wunsch der Arbeitgeberin auf 60 % reduziert (Urk. 7/207). Als Grund für die Durchführung dieser Massnahme nannte sie die zunehmende Vergesslichkeit und Müdigkeit des Beschwerdeführers, welche ihm die Ausführung der Hauswartung erschweren würde (Urk. 7/208). Im Dezember 2011 wurde dem Beschwerdeführer sodann das Arbeitsverhältnis per Ende März 2012 gekündigt (Urk. 7/209).
4.4 Somit war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung im Januar 2012 zwar noch als Hauswart angestellt, das Arbeitsverhältnis war jedoch bereits im Dezember 2011 gekündigt worden, nachdem im Herbst zuvor eine Reduktion des Pensums hatte erfolgen müssen (vgl. vorstehend E. 4.4). Den Akten kann entnommen werden, dass schon kurz nach Aufnahme der Arbeitstätigkeit regelmässig Probleme zwischen dem Beschwerdeführer und der Heimleiterin auftauchten. Gemäss Dr. D.___ waren diese Konflikte aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers (Frontalhirnstörung) unvermeidlich (vgl. vorstehend E. 3.4). So musste der Betreuer des Beschwerdeführers mehrfach schlichtend eingreifen (Urk. 7/163, Urk. 7/177), damit das Arbeitsverhältnis überhaupt so lange aufrechterhalten werden konnte.
4.5 Aufgrund dieses Verlaufs konnte nicht von von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis gesprochen und demnach auch nicht von einer für längere Zeit dauernden Veränderung ausgegangen werden. Für die Berechnung des Invalideneinkommens kann somit nicht auf den - im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch - tatsächlich erzielten Lohn aus dieser vorübergehenden und in speziellen Verhältnissen ausgeübten Beschäftigung abgestellt werden. Vielmehr ist auf ein durchschnittliches, dem Gesundheitszustand angepasstes Erwerbseinkommen abzustellen. Zu dessen Bestimmung sind somit wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Mai 2011 Tabellenlöhne heranzuziehen, und eine Änderung der erwerblichen Verhältnisse ist nicht erstellt. Ob der von der Stiftung bezogene Lohn des Beschwerdeführers, wie von ihm geltend gemacht, auch eine Sozialkomponente einschloss, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden.
4.6 Demnach haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten materiellen Überprüfung auch in erwerblicher Hinsicht nicht wesentlich verändert. Der Beschwerdeführer hat somit weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die ermessensweise beim praxisgemässem Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Januar 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse ISS Schweiz 8048 Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).