IV.2012.00199
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 28. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1950 (Urk. 6/2), war zuletzt vom November 2008 bis September 2009 als Hausabwärtin in einem 80%igen Arbeitspensum tätig (Urk. 6/6 S. 6-7 Ziff. 5.4). Zudem war sie vom August 2008 bis Februar 2009 für die Y.___ AG in Z.___ als Taxifahrerin angestellt (Urk. 6/11 S. 1-2 Ziff. 2). Von September 2009 bis November 2010 war die Versicherte aufgrund am rechten Arm erlittener Frakturen zu 100 % arbeitsunfähig. Zudem leidet sie unter anderem an einer Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit und an Diabetes (Urk. 6/15 S. 6 Ziff. 1.1, Urk. 6/22 S. 4 und Urk. 6/25 S. 1).
Am 24. August 2010 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 6/10 und Urk. 6/17-18), beruflichen (Urk. 6/11) und medizinischen (Urk. 6/15-16 und Urk. 6/19-20) Verhältnisse der Versicherten ab und wies nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/23 ff.) mit Verfügung vom 25. Januar 2012 (Urk. 2) das Rentenbegehren ab.
2. Gegen die Verfügung vom 25. Januar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. Februar 2012 Beschwerde (Urk. 1) und machte sinngemäss geltend, es sei ihr aufgrund der Symptome des diagnostizierten Diabetes (Urk. 3/1-2 und Urk. 3/6) eine Rente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2012 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 5).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeinmedizin, bei der sich die Versicherte seit dem 14. April 2010 in Behandlung befindet, stellte in ihrem Arztbericht vom 3. November 2010 folgende Diagnosen (Urk. 6/15 S. 6 Ziff. 1.1):
A. mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach proximaler mehrfragmentärer Humerusfraktur rechts am 26. September 2009
- Status nach Philosplattenosteosynthese am 2. Oktober 2009
- Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit
- Depressionen
- COPD bei Nikotinabusus
B. ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) vom Becken-/ Oberschenkel- und Unterschenkeltyp
- links Stadium IIb, rechts Stadium I
- Status nach PTA und Stentimplantation bei hochgradiger Stenosen A iliaca communis bzw. externa links im Jahr 2009
- Status nach Femurkopfprothese rechts im Jahr 2006 nach medialer Schenkelhalsfraktur rechts.
Bei der Versicherten bestehe seit vielen Jahren eine Benzodiazepin- und Alkoholabhängigkeit mit regelmässigen Abstürzen sowie depressiven Dekompensationen mit teils auch suizidalen Äusserungen, die diverse Notfallkonsultationen und Hospitalisationen (zuletzt im Oktober/November 2010) nach sich gezogen hätten. Die Versicherte habe allerdings die diesbezüglichen Probleme negiert und bagatellisiert. Als erschwerend kämen eine konfliktreiche Ehesituation und eine Verwahrlosungstendenz hinzu.
Am 26. September 2009 habe sich die Versicherte bei einem Sturz eine Oberarmtrümmerfraktur rechts zugezogen. Am 2. Oktober 2009 sei die Fraktur mit einer Philosplattenosteosynthese versorgt worden. Die muskuloskelettale Rehabilitation sei in der B.___ erfolgt und seitdem bestehe eine persistierende Bewegungseinschränkung bei Elevation (90°), Abduktion (120°) und Aussenrotation (30°). Es bestünden keine Ruheschmerzen, aber bei Belastung träten rasch starke Schmerzen im ventralen Bereich der rechten Schulter auf. Die Prognose sei sehr schlecht und eine Wiedereingliederung sei äusserst unwahrscheinlich (Urk. 6/15 S. 7 Ziff. 1.4).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrerin bestehe seit dem 26. September 2009 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Versicherte sei für körperliche Arbeiten aufgrund der Schulterproblematik bis auf Weiteres nicht geeignet. Zudem führe die Medikamenten- und Alkoholabhängigkeit zu Unzuverlässigkeit sowie zu verminderter Auffassung und Belastbarkeit (Urk. 6/15 S. 8 Ziff. 1.7).
Die Abhängigkeitsproblematik könne eventuell durch eine längere stationäre Entzugsbehandlung verbessert werden, wozu die Versicherte allerdings nicht motiviert sei. Die Schulterschmerzen seien in Abklärung, und eventuell sei eine Schmerzverbesserung durch Prothese möglich, wobei die Beweglichkeit sehr eingeschränkt bleiben werde (Urk. 6/15 S. 8 Ziff. 1.8).
2.2 Am 3. Juni 2011 wies Dr. A.___ darauf hin, dass sich gegenüber der am 3. November 2010 abgegebenen Einschätzung (Urk. 6/15) keine wesentliche Änderung ergeben habe (Urk. 6/19 S. 5).
2.3 Das Psychiatriezentrum F.___, wo die Versicherte vom 28. Oktober bis 26. November 2010 hospitalisiert war, stellte in seinem Arztbericht vom 21. Juni 2011 (Urk. 6/20) folgende Diagnosen:
A. mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Alkoholabhängigkeitssyndrom, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1)
- Absprengung des Trochanter major rechts im Oktober 2010
- Status nach Hüftprothese nach Schenkelfraktur rechts im Februar 2006
- Asthma bronchiale
- Status nach Operation an der Aorta im Spital Triemli am 2. September 2009
- Status nach Thrombektomie links 2005
B. ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach Benzodiazepinabusus (ICD-10: F13.2).
Die Versicherte habe angegeben, seit ihrem 30. Lebensjahr Alkohol zu konsumieren. Der aktuelle Konsum betrage bis 1,5 Liter Bier pro Tag. Sie trinke meistens abends, immer in Gesellschaft. Dies sei der erste Entzug, den sie vorgenommen habe. Im letzten Sommer habe sie bis zwei Tabletten à 15 mg Seresta zum Schlafen genommen (Urk. 6/16 S. 1 Ziff. 1.4). Zudem rauche sie etwa 1,5 Packungen Zigaretten pro Tag seit sie 15 Jahre alt sei.
In psychiatrischer Hinsicht habe die Versicherte im Jahr 1975 bei einem Selbstmordversuch eine Schädelverletzung erlitten. Dadurch habe sie Gedächtnisprobleme entwickelt und versucht, mit 50 Schlaftabletten Selbstmord zu begehen. Sie habe zudem Einschlafprobleme.
Die Versicherte nehme an einem alkoholspezifischen Informationsprogramm samt integrativer psychiatrischer Behandlung teil. Infolge der Alkoholabhängigkeit und der kognitiven Einschränkungen unter Alkoholeinfluss habe zwischen dem 28. Oktober und dem 26. November 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Da die Alkoholabhängigkeit eine chronisch-rezidivierende Krankheit sei, hänge deren Prognose von der Aufrechterhaltung der Alkoholabstinenz im ambulanten Setting ab (Urk. 6/20 S. 2 Ziff. 1.4 am Ende). Obwohl sich die vorhandenen Einschränkungen in Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit mit Therapien zur Aufrechterhaltung der Alkoholabstinenz vermindern liessen, könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit nicht gerechnet werden (Urk. 6/20 S. 2-5 Ziff. 1.6 und Ziff. 4).
2.4 In ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2011 ging Dr. med. C.___, Praktische Ärztin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), davon aus, dass von September 2009 bis November 2010 sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der Frakturen des rechten Armes mit der nachfolgenden Rekonvaleszenz eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Im Anschluss daran sei ab Dezember 2010 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, in sehr leichter Wechselbelastung (Gewichtslimite von 5 kg) auszuübenden Tätigkeit unter Schonung des rechten Armes auszugehen. Obwohl suchtbedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht keine dauerhaften Gesundheitsschäden darstellten, sei im Rahmen der Schadensminderungspflicht die Fortführung der Therapien zur Aufrechterhaltung der Alkoholabstinenz empfohlen, da die beurteilte Arbeitsfähigkeit nur unter Alkoholabstinenz umgesetzt werden könne (Urk. 6/22 S. 4).
3.
3.1 Was die somatische Situation angeht, kann der Beurteilung der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, wonach bei der Versicherten ab Dezember 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer in sehr leichter Wechselbelastung auszuübenden Tätigkeit unter Schonung des rechten Armes besteht.
Diese Beurteilung wird von den vorhandenen Arztberichten nicht in Frage gestellt. Dr. A.___ bescheinigte aufgrund der Schulterproblematik zwar eine Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Taxifahrerin und andere körperliche Arbeiten, äusserte sich aber nicht zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit. Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen zur Diabeteskrankheit (Urk. 3/1-2, und Urk. 3/6 i.V.m. Urk. 6/25-26 und Urk. 6/31) sind auch keine Angaben über eine allfällige dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen.
3.2 Den Akten sind hingegen zahlreiche Hinweise zu entnehmen, welche auf das Vorhandensein psychischer Beeinträchtigungen schliessen lassen.
So ist dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 3. November 2010 (Urk. 6/15 S. 7 Ziff. 1.4) zu entnehmen, dass infolge der jahrzehntelangen Benzodiazepin- und Alkoholabhängigkeit regelmässige Abstürze sowie depressive Dekompensationen mit teils auch suizidalen Äusserungen aufgetreten seien, die diverse Notfallkonsultationen und Hospitalisationen nach sich gezogen hätten. Diese Aussage wird durch die Angabe im dem erwähnten Arztzeugnis beigelegten Austrittsbericht des Spitals D.___ vom 16. Oktober 2010 bestätigt, wonach die Versicherte infolge der Polytoxikomanie mehrfach in der Psychiatrie in E.___ habe hospitalisiert werden müssen und an Depressionen leide (Urk. 6/15 S. 30).
Sodann ist auf die im Austrittsbericht des Psychiatriezentrums F.___ vom 21. Juni 2011 (Urk. 6/20) erwähnten Einschränkungen im Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie in der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit hinzuweisen, die sich zwar vermindern liessen, einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit aber trotzdem entgegenstünden.
Aufgrund der genannten Hinweise kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht ausgeschlossen werden, dass infolge der Jahrzehnte langen Alkohol- und Medikamentensucht psychische Beschwerden aufgetreten sind, welche sich auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken.
3.3 Da trotz Hinweisen auf mögliche psychische Einschränkungen keine entsprechende Abklärung stattgefunden hat, erweist sich eine psychiatrische Untersuchung als unabdingbar.
Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zur Veranlassung einer psychiatrischen Abklärung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).