Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1984, war zuletzt vom 1. Juni 2008 bis 31. August 2009 beim Y.___ als medizinische Masseurin tätig (Urk. 5/2 S. 5 Ziff. 6.3.1 und Urk. 5/13 S. 2 Ziff. 2.1).
Die Versicherte leidet seit Oktober 2008 an psychischen Beschwerden und war von Oktober bis Dezember 2008 zu 100 %, von Januar bis Mai 2009 meist zu 50 % und ab Juni 2009 wieder zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 5/2 S. 5 Ziff. 6.6, Urk. 5/12 und Urk. 5/119 S. 2). Sie erhielt vom 9. Oktober bis 30. Juni 2009 Taggeldleistungen von der Krankentaggeldversicherung ihres Arbeitgebers (Urk. 5/12).
Am 25. Juni 2009 meldete sich die Versicherte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen sowie eine Rente (Urk. 5/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die persönlichen (Urk. 5/3-4), medizinischen (Urk. 5/8 und Urk. 5/14), erwerblichen (Urk. 5/11) und beruflichen (Urk. 5/13) Verhältnisse der Versicherten ab und liess sie am 24. November 2009 durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Versicherungspsychiatrisches Gutachten vom 24. November 2009, Urk. 5/34). In der Folge liess sie die Versicherte am 15. April 2010 durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), untersuchen (Psychiatrischer Untersuchungsbericht vom 26. April 2010, Urk. 5/52).
Vom 15. November 2010 bis 4. Februar 2011 erfolgte eine berufliche Abklärung (Urk. 5/81, Urk. 5/93 und Urk. 5/100) im B.___ (B.___). Das anschliessende, vom 7. Februar bis 5. August 2011 im B.___ vorgesehene Arbeitstraining (Urk. 5/101) wurde aufgrund einer eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes am 5. Mai 2011 abgebrochen (Urk. 5/114). Während der beruflichen Massnahmen erhielt die Versicherte Taggelder der Invalidenversicherung (Urk. 5/89, Urk. 5/96 und Urk. 5/105).
Am 11. Mai 2011 liess die IV-Stelle die Versicherte durch lic. phil. C.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, untersuchen (Neuropsychologisches Gutachten vom 12. Mai 2011, Urk. 5/116).
Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/120 ff.) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 11. Januar 2012 (Urk. 2) ab dem 1. Februar 2012 eine Dreiviertelsrente zu.
2. Gegen die Verfügung vom 11. Januar 2012 (Urk. 2) liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter (Urk. 5/128), Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter liess sie die Durchführung einer ergänzenden psychiatrischen Abklärung beantragen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 20. März 2012 (Urk. 4) schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung.
Am 15. Februar 2012 erliess die IV-Stelle die Rentenverfügungen betreffend die Zeiträume vom 1. Januar bis 30. November 2010 sowie vom 1. Mai 2011 bis 31. Januar 2012 und sprach der Versicherten für diese Zeiträume ebenfalls eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/2/1-2). Die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter (Urk. 5/128), liess am 20. März 2012 Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht liess sie die gleichen Anträge wie in der Beschwerde vom 13. Februar 2012 stellen und in formeller Hinsicht liess sie beantragen, es seien die beiden angefochtenen Verfügungen vom 15. Februar 2012 in einem einzigen Beschwerdeverfahren zu behandeln (Urk. 8/1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2012 (Urk. 8/4) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und die Vereinigung der Verfahren IV.2012.00200 und IV.2012.00330.
Mit Verfügungen vom 15. Mai 2012 wurde das neue Beschwerdeverfahren Nr. IV.2012.00330 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2012.00200 vereinigt (Urk. 7) und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 8/6).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 (Durchführung von Eingliederungsmassnahmen) beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Aufgrund der erfolgten medizinischen Beurteilungen hielt die IV-Stelle fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen eine der Behinderung angepasste Tätigkeit in einem 50%igen Arbeitspensum zumutbar sei. Unter zusätzlicher Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 10 % ergebe sich bei einem Invaliditätsgrad von 62 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 2 S. 5-6).
Obwohl das Wartejahr bereits per 8. Oktober 2009 abgelaufen sei, habe die Versicherte erst nach Ablauf von sechs Monaten nach der am 8. Juli 2009 erfolgten Anmeldung (Urk. 5/2) und somit erst ab 1. Januar 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung, wobei diese während der Dauer des Bezugs von Taggeldern der Invalidenversicherung und somit von Anfang Dezember 2010 bis Ende April 2011 (Urk. 5/89, Urk. 5/96 und Urk. 5/105 i.V.m. Urk. 5/114) nicht ausgerichtet werde (Urk. 2 S. 7).
2.2 Dagegen lässt die Versicherte einwenden, es könne für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die Einschätzungen von Dr. Z.___ (Urk. 5/34) und Dr. A.___ (Urk. 5/52) abgestellt werden, wonach sie zu 50 % arbeitsfähig sei. Es sei vielmehr entsprechend den Beurteilungen des behandelnden Psychiaters Dr. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 5/117), sowie des B.___ (Urk. 5/115) höchstens von einer 25%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dementsprechend sei ihr aufgrund eines über 70 % liegenden Invaliditätsgrades eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 und Urk. 8/1).
3.
3.1
3.1.1 Die Verfügungen vom 11. Januar (Urk. 2) und 15. Februar 2012 (Urk. 8/2/1-2) betreffend die Gewährung einer Dreiviertelsrente ab dem 1. Januar 2010 beruhten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 5/34) und dem Abklärungsbericht von Dr. A.___ (Urk. 5/52).
3.1.2 Dr. Z.___ stellte anlässlich der am 24. November 2009 durchgeführten Begutachtung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/34 S. 16 Ziff. 5.3):
1. Traumatisierte Kindheit/Jugend mit
- persistierender posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS, ICD-10: F43.19)
- beeinträchtigter Persönlichkeitsentwicklung; differenzialdiagnostisch: akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10: Z73) / Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.88) / Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8);
2. Agoraphobie mit Panikstörung, exazerbiert seit Oktober 2008
- mit phobischem Dauerschwindel;
3. dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10: F44.6).
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Zwangsstörung (ICD-10: F42.2) mit unklarem Beginn.
In der bisherigen Tätigkeit als Masseurin bestehe vorerst keine Arbeitsfähigkeit mehr. Solange die PTBS persistiere, müsse davon ausgegangen werden, dass die Arbeitssituation der Massage traumatische Situationen von früher aktualisiere. Da die Beschwerdeführerin zudem Schwierigkeiten gehabt habe, sich im Team einzuordnen, sei eine Tätigkeit als Dienstleisterin im Wellnessbereich aufgrund der Biographie auf Dauer konfliktbehaftet und deshalb ungeeignet.
Unter Berücksichtigung der von der Versicherten geschilderten Freizeitaktivitäten und der besuchten Weiterbildung müsse, analog zur dort erbrachten Leistung, von einer 50%igen zumutbaren Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ausgegangen werden, bestehend ab dem Beginn der Ausbildung im April 2009 (Urk. 5/34 S. 18 Ziff. 6.5).
Dr. Z.___ wies am Ende seiner Beurteilung darauf hin, dass die komplexe Symptomatik der Versicherten im Rahmen einer einmaligen Begutachtung und ohne vorgängige fachärztliche Berichte nicht abschliessend beurteilt werden könne. Deshalb sei die Beurteilung vorbehältlich der indizierten ambulanten fachärztlich-psychiatrischen Therapie und der dort möglichen Anamneseerhebung und Verlaufsdiagnostik erfolgt (Urk. 5/34 S. 20 Ziff. 8).
3.1.3 Dr. A.___ vom RAD bestätigte in seinem Untersuchungsbericht vom 26. April 2010 (Urk. 5/52) die von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen. Solange die posttraumatische Belastungsstörung persistiere, müsse davon ausgegangen werden, dass die Arbeitssituation der Massage traumatische Situationen von früher aktualisiere, die derzeit auch in einem näheren Kontakt mit Angehörigen erlebt würden. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit April 2009 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit sei auf die bestehenden Konzentrationsstörungen, die leichte Erschöpfbarkeit und das verminderte Arbeitstempo zurückzuführen. Die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht sei nicht erforderlich, da sich die Versicherte regelmässig in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde. Eine erneute medizinische Beurteilung sollte in einem Jahr erfolgen. Insgesamt seien somit die im Gutachten von Dr. Z.___ erhobenen Befunde, die gestellten Diagnosen und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit plausibel und nachvollziehbar (Urk. 5/52 S. 6).
3.2
3.2.1 Das B.___, in welchem die Versicherte vom 15. November 2010 bis 4. Februar 2011 eine berufliche Abklärung absolvierte (Urk. 5/100 S. 1 Ziff. 2), hielt im Bericht vom 1. Februar 2011 fest, dass sie sehr motiviert und engagiert in die Abklärung eingestiegen sei und im Lernbüro ein hohes Niveau an Arbeitshaltung und -leistung gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin leide allerdings unter ihren körperlichen Symptomen und den einschränkenden Zwängen und Ängsten. Sie habe sich aber auf eine psychiatrische Behandlung mit entsprechender Medikation eingelassen, die bereits nach kurzer Zeit eine positive Wirkung auf ihre Anspannung und Darmproblematik gezeigt habe. Dr. E.___, beratender Psychiater im B.___, habe ausserdem empfohlen, eine neuropsychologische Testung durchführen zu lassen.
Die erfolgten Beobachtungen hätten bestätigt, dass sich die Versicherte für den Bürobereich eigne. Eine Ausbildungsfähigkeit sei jedoch wegen der emotionalen und psychischen Instabilität noch nicht gegeben. Da sich die Versicherte sehr schnell selber überfordere und immer wieder Panikattacken erlebe, sei eine Ausbildung im geschützten Rahmen sinnvoll. Die Beschwerdeführerin würde gerne eine berufsbegleitende Handelsschule für Erwachsene absolvieren, und in einem mehrmonatigen Arbeitstraining müsste sie ihre Belastbarkeit und Präsenzzeit noch steigern können. Gleichzeitig könne während dieser Zeit ihre Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft in externen Praktika erprobt werden (Urk. 5/100 S. 3 Ziff. 7).
3.2.2 Im Bericht vom 9. Mai 2011 (Urk. 5/115) nach dem Abbruch des am 7. Februar 2011 begonnenen Arbeitstrainings attestierte das B.___ der Versicherten aufgrund der erfolgten Beobachtungen eine eingeschränkte Belastbarkeit und Flexibilität im Arbeitsbereich.
Rückblickend auf die vergangenen vier Monate Arbeitstraining werde deutlich, dass sich der gesundheitliche Zustand der Versicherten zunehmend verschlechtert habe. Alle Bemühungen, dieser Entwicklung entgegenzuwirken, hätten nicht die erhoffte Entspannung und Entlastung erbracht. Die Versicherte habe auf die gestellten Anforderungen mit körperlichen Beschwerden wie Schwindel, Panikattacken, Zittern, Konzentrationsproblemen, Bauchkrämpfen und Durchfall reagiert. Diese hätten zu vermehrten Fehlzeiten mit zunehmenden Erschöpfungszuständen geführt, was sich auch auf die Belastbarkeit und Motivation im Arbeitsbereich ausgewirkt habe.
Die Aussicht auf einen Praktikumsplatz habe bei der Versicherten Überforderungs- und Verunsicherungsgefühle ausgelöst, wobei bereits die diesbezüglichen Vorstellungen sie in Panik hätten geraten lassen. Diese Beobachtungen seien Anlass gewesen, die gestellten Trainingsziele und die Aussicht auf eine Ausbildung zu hinterfragen. Die psychiatrische Behandlung habe bei der Versicherten zu einer beginnenden Krankheitseinsicht geführt, wobei die verordnete medikamentöse Behandlung nicht die erhoffte Verbesserung des Gesundheitszustandes gebracht habe. Die Beschwerdeführerin sei zur Überzeugung gelangt, dass sie momentan aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, eine Ausbildung zu absolvieren. Da dies ihr grösster Wunsch gewesen sei, sei ihr dieses Eingeständnis äusserst schwer gefallen. Aus Sicht des B.___ eigne sich die Versicherte sehr für den kaufmännischen Bereich, wobei nicht von einer Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft und einer Ausbildungsfähigkeit ausgegangen werden könne.
Während der möglichen Anwesenheitszeit habe die Versicherte eine etwa 50%ige Leistung erbringen können, so dass unter Einbezug einer Arbeitszeit von 20 Wochenarbeitsstunden gesamthaft noch eine Leistungsfähigkeit von 25 % vorhanden sei.
Empfohlen wurden die Rentenprüfung mit einer Anstellung im geschützten Rahmen und die Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Begleitung zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes (Urk. 5/115 S. 5 am Ende und S. 7 Ziff. 3.3).
3.2.3 Dr. C.___ stellte anlässlich der am 11. Mai 2011 durchgeführten Begutachtung geringgradige Symptome einer Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit/bei minimalen bis leichten Einschränkungen der selektiven Aufmerksamkeit, der Interferenzkontrolle und der Aufmerksamkeitsteilung fest (Urk. 5/116 S. 13). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde dabei nicht attestiert.
3.2.4 Dr. D.___, bei dem sich die Versicherte seit dem 8. Dezember 2010 in Behandlung befindet, stellte in seinem Bericht vom 20. Juni 2011 die gleichen Diagnosen wie diejenigen, die von Dr. Z.___ und Dr. A.___ gestellt worden waren (Urk. 5/117 S. 1 Ziff. 1.1-2). Die Versicherte habe wegen zunehmender Überforderung mit Akzentuierung der Psychopathologie das Programm im B.___ abgebrochen. Sie sei affektiv instabil und leide an depressiven Einbrüchen, verstärkter Angstsymptomatik und Zwängen, Selbstwertkrisen und sozialem Rückzug. Aufgrund der chronifizierten und fixierten Symptomatik und der auch früher nur begrenzt therapeutisch beeinflussbaren Psychopathologie sei die Prognose aus psychiatrisch medizinischer Sicht mehr als reserviert zu stellen, und die Versicherte sei für den ersten Arbeitsmarkt ab dem 5. April 2011 als zu 100 % arbeitsunfähig zu beurteilen. Sie werde zwar fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutisch und pharmakologisch behandelt, aber es sei nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit zu rechnen (Urk. 5/117 S. 2-3 Ziff. 1.4-9).
4.
4.1 Die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ im Gutachten vom 24. November 2009 (Urk. 5/34), auf welche die IV-Stelle in den angefochtenen Verfügungen abstellte, beruhte auf den während der Begutachtung geschilderten Freizeitaktivitäten der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im April 2009 eine Ausbildung zur Chefarztsekretärin an einem Tag pro Woche begonnen hatte (Urk. 5/34 S. 18). Eine realistische Einschätzung konnte Dr. Z.___ nach eigenen Angaben nicht abgeben, weil er im Rahmen der Begutachtung nicht die ganze komplexe Symptomatik erfassen konnte. Dementsprechend stellte er seine Beurteilung unter den Vorbehalt einer psychiatrischen Therapie und der dort möglichen vertieften Anamneseerhebung und Verlaufsdiagnostik (Urk. 5/34 S. 20).
Die berufliche Abklärung im B.___ und insbesondere das im Anschluss daran aufgenommene Arbeitstraining zeigten indes, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weder eine Ausbildung noch ein Praktikum zuliess, weshalb eine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft schliesslich verneint wurde (Urk. 5/100 S. 3 und Urk. 5/115 S. 7). Die Dr. Z.___ gegenüber leichthin geschilderte Strategie, Situationen, die Panikattacken auslösen könnten, zu meiden (Urk. 5/34 S. 10), die Dr. Z.___ zur Schlussfolgerung veranlasste, die Agoraphobie schränke die Arbeitsfähigkeit nur wenig ein (Urk. 5/34 S. 15), äusserte sich während der beruflichen Abklärung dahingehend, dass die Beschwerdeführerin ihren Tagesablauf im B.___ auf Minuten genau plante, um unangenehmen Situationen und Begegnungen beispielsweise an den Garderobekästen oder auf dem Gang aus dem Weg zu gehen (Urk. 5/100 S. 3). Ein solches Verhalten kann kaum mehr als geringfügige Einschränkung gewertet werden. Zudem betrieb die Beschwerdeführerin einen hohen Aufwand gegen die Selbstüberforderung (Urk. 5/100 S. 3), und im Laufe des Arbeitstrainings war sie immer häufiger mit Tagebucheinträgen und graphischen Darstellungen ihres Befindens beschäftigt (Urk. 5/115 S. 7). Auf berufliche Anforderungen reagierte sie mit körperlichen Beschwerden, und die Aussicht auf einen Praktikumsplatz führte zur totalen Überforderung (Urk. 5/115 S. 7).
Die anschauliche Schilderung des Verhaltens der Beschwerdeführerin und der körperlichen und psychischen Reaktionen und die daraus abgeleitete Schlussfolgerung, dass weder eine Ausbildung, noch ein Praktikum noch eine Anstellung in der freien Wirtschaft in Frage komme, lässt namhafte Zweifel daran aufkommen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage war, die von Dr. Z.___ geschätzte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % je zu verwerten.
Da Dr. Z.___ seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ausdrücklich unter Vorbehalt stellte und darauf hinwies, dass er nicht den ganzen Komplex der psychischen Situation habe erfassen können, durfte die IV-Stelle nicht einfach auf die Beurteilung von Dr. Z.___ abstellen, sondern sie wäre gehalten gewesen, zumindest die Berichte des B.___ nochmals Dr. Z.___ zur Stellungnahme zu unterbreiten. Zudem ist aufgrund der Ausführungen im Bericht des B.___ vom 9. Mai 2011 (Urk. 5/115 S. 7) und des Berichts von Dr. D.___ vom 20. Juni 2011, in dem der Beschwerdeführerin ab dem 5. April 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt attestiert wurde (Urk. 5/117 S. 2 Ziff. 1.4-7) eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands ab Anfang 2011 nicht auszuschliessen.
4.2 Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin und insbesondere die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit nochmals abkläre und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde. In diesem Sinne sind die Beschwerden gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der IV-Stelle aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen, wobei eine Prozessentschädigung von Fr. 3000.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 11. Januar und 15. Februar 2012 insoweit aufgehoben werden, als sie den Anspruch auf eine die Dreiviertelsrente übersteigende Invalidenrente verneinen, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 3000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).