Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00201




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello

Urteil vom 19. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda

Herenda Rechtsanwälte

Stauffacherstrasse 45, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, reiste 1984 in die Schweiz ein und arbeitete ab 1985 als Montagearbeiterin bei der Y.___. Aus wirtschaftlichen Gründen wurde das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 1997 gekündigt (Urk. 8/1). Im Januar 1998 erlitt die Versicherte einen Unfall, als sie auf einer Treppe ausrutschte und auf den Rücken fiel. Wegen den seither bestehenden Rückenproblemen meldete sich X.___ am 24. Februar 1999 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Eingliederungsmassnahmen sowie eine Rente (Urk. 8/3). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und veranlasste eine medizinische Abklärung durch das Z.___; Gutachten vom 9. November 1999, Urk. 8/23). Mit Verfügung vom 12. Juli 2000 (Urk. 8/27) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2000 eine ganze Invalidenrente sowie eine Ehegattenrente und zwei Kinderrenten zu. Die Rentenzusprache für den Zeitraum vom 1. November 1998 bis 31. Mai 2000 erfolgte mit Verfügung vom 22. Januar 2001 (Urk. 8/35). In der Folge wurde die ganze Invalidenrente im Oktober 2000 und im Februar 2006 revisionsweise unverändert bestätigt (Urk. 8/32 und Urk. 8/41).

    Am 5. Juni 2009 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/43), nahm erwerbliche (Urk. 8/44) und medizinische Abklärungen vor (Urk. 8/45, Urk. 8/46, Urk. 8/47) und veranlasste eine medizinische Abklärung durch die Abklärungsstelle A.___; Urk. 8/49). Gestützt auf das A.___-Gutachten vom 29. Dezember 2010 (Urk. 8/58), welches der Beschwerdeführerin einen verbesserten Gesundheitszustand sowie eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten und von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierte, stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 22. August 2011 die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/64). Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda, Einwand erheben (Urk. 8/65 und Urk. 8/68) und die Weiterausrichtung der Rente beziehungsweise einer Teilrente und eventualiter eine Neubegutachtung beantragen. Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und verfügte die Aufhebung der Rente auf das Ende des auf die Verfügungszustellung folgenden Monats. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).

2.    Dagegen liess X.___, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda, am 13. Februar 2012 Beschwerde erheben und unter Einreichung von diversen Arztberichten (Urk. 3/5-7) die Weiterausrichtung einer Invalidenrente sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur Vornahme einer umfassenden arbeitsmedizinischen Abklärung und anschliessenden Neubeurteilung beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. April 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde sowie auf Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 7). Mit Eingabe vom 3. Mai 2012 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 10); die Beschwerdegegnerin verzichtete am 27. September 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 12).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das A.___-Gutachten von einer revisionsrelevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes aus. Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, dass das alleinige Abstützen auf die medizinisch-theoretische Einschätzung der A.___-Gutachter den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht werde. Nach jahrelang erfolgter Berentung im Umfang von 100% hätten, um die Einschätzung der Gutachter objektivieren zu können, konkrete Leistungstests erfolgen müssen, um ein zuverlässigeres Bild über ihre potentielle Arbeitsfähigkeit zu erhalten (Urk. 1 S. 4 i.V.m. Urk. 8/68/2 = Urk. 3/4/2). Zudem liege in rheumatologischer Hinsicht ein komplexer Sachverhalt vor, welcher weitergehende (insbesondere bildgebende) Abklärungen erforderlich mache (Urk. 1 S. 4 i.V.m. Urk. 8/68/3 = Urk. 3/4/3).

    Strittig und zu prüfen ist ob und allenfalls in welchem Umfang sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin invalidenversicherungsrechtlich relevant verändert beziehungsweise verbessert hat. Streitig ist damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine über Ende Februar 2012 hinaus auszurichtende Invalidenrente.


3.

3.1    Um zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hat und ob die Aufhebung der Invalidenrente zu Recht erfolgt ist, ist daher der Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2012 mit demjenigen zu vergleichen, wie er im Zeitpunkt der letzten, der Beschwerdeführerin eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruhte.

3.2    Vor der beschwerdeweise angefochtenen Verfügung hatte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin letztmals am 6. Februar 2006 (ohne Erlass einer Verfügung) mitgeteilt, dass die Prüfung des Gesundheitszustandes keine Veränderung ergeben habe und weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 8/41). Ebenfalls ohne Erlass einer Verfügung wurde am 9. Oktober 2000 das zuvor durchgeführte Revisionsverfahren abgeschlossen (Urk. 8/32). Die IV-Stelle stützte sich im Rahmen dieser beiden Revisionsverfahren jeweils einzig auf die (Verlaufs-)Berichte der behandelnden Ärzte (Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation; Urk. 8/34 und Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherpie; Urk. 8/33 sowie nach deren Tod auf den Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie; Urk. 8/39).

    Ausgangsbasis für den revisionsweisen Vergleich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist mangels verfügungsweisem Abschluss der beiden Revisionsverfahren im Oktober 2000 und Februar 2006 sowie dem im Vergleich zum Z.___-Gutachten durch die Berichte der behandelnden Ärzte weniger umfassend abgeklärten Sachverhalt somit die Situation, wie sie sich im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache am 12. Juli 2000 gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 9. November 1999 (Urk. 8/23 und Feststellungsblatt zum Beschluss Urk. 8/24/2) präsentierte.

3.3    Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, beschrieben im Z.___-Gutachten vom 9. November 1999 folgende strukturellen Diagnosen: Degenerative Veränderungen (Osteoscondrose, Spondylarthrose) sowie eine Diskushernie L5/S1 unklarer Genese. Weiter führten sie als klinische und funktionelle Diagnosen eine Panikstörung (ICD-10 F41.0), eine rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und einer aktuell mittelgradigen Episode, ein chronisches, lumbales und ischialgisches Schmerzsyndrom mit periodischen Exazerbationen sowie einem sensomotorischen Defizit L5 links auf (Urk. 8/23/5).

    Die Gutachter hielten fest, dass bei der Beschwerdeführerin Rückenbeschwerden bestünden, welche früher schon zu einer innerberuflichen Umstellung und nach dem Unfallereignis zur kompletten Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Eines der möglichen Korrelate liege in den degenerativen Veränderungen am lumbosakralen Übergang, das Beschwerdebild und die klinischen Befunde korrelierten. Hinweise für ein fibromyalgisches Geschehen – Ausbreitung des Beschwerdemusters auf den Muskel- und Sehnenapparat – fanden die Gutachter im Zeitpunkt der Abklärung keine. Der Verlauf seit dem Unfall und den zweimaligen Schmerzsynkopen sei jedoch hinsichtlich der Beschwerden wie der psychischen Entwicklung insidiös und habe eine vorher nicht vorhandene Panikstörung mit weitgehender Beeinträchtigung des täglichen aktiven Lebens hervorgebracht. Die oft mehrmals täglich und auch nachts auftretende Panikstörung und die sekundäre depressive Entwicklung scheine alle gesunden Ressourcen der Versicherten zu konsumieren. Der Verlust einer langjährigen Anstellung und befriedigenden Arbeit habe diesen Verlauf noch weiter begünstigt (Urk. 8/23/5).

    Für die medizinische Tauglichkeit als Fabrikarbeiterin in der Montage leichter Produkte stellten die Gutachter aus somatischer Sicht langfristig keine Einschränkungen fest. Voraussetzung sei die Möglichkeit der Wechselbelastung; dies sei an sich auch in der Gebäude-Innenreinigung der Fall, jedoch weniger im Verkauf an der Kasse. Berufliche Massnahmen erübrigten sich. Diese Überlegungen seien jedoch von der Genesung der psychischen Störungen abhängig, welche die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 100 % determiniere. Hier könne eine Besserung und somit eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit in ca. sechs Monaten erreicht werden (Urk. 8/23/6).

    Aufgrund der vom Z.___ festgestellten psychischen Störungen ging die IV-Stelle in der Folge von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie von einem daraus folgenden Invaliditätsgrad von ebenfalls 100 % aus und sprach der Beschwerdeführerin ab 1. November 1998 eine ganze Rente zu (Urk. 8/24/2, Urk. 8/27 und Urk. 8/35).

3.4.    Für die revisionsweise Abklärung des Gesundheitszustandes holte die IV-Stelle zunächst Berichte der behandelnden Ärzte ein (Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin vom 10. Juli 2009, Urk. 8/45; Bericht von Dr. B.___ vom 22. Juni 2009, Urk. 8/46 sowie Bericht von Dr. D.___ vom 28. August 2009, Urk. 8/47).

    Dr. med. G.___ beschrieb als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Sturz auf den Rücken 1998 mit chronischem Lumbovertebralsyndrom sowie sensomotorischem Ausfall von S1, eine ebenfalls seit 1998 bekannte mittelschwere bis schwere depressive Entwicklung und ein im Verlauf der letzten 10 Jahre zirka identischer Zustand. Aufgrund der kumulierenden Symptomatik ging Dr. G.___ davon aus, dass der Beschwerdeführerin seit 1998 keine Arbeit mehr möglich sei (Urk. 8/45/2ff.).

    Dr. B.___ führte in ihrem Bericht als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei medialer Discushernie L5/S1, eine Osteochondrose L4/5 und L5/S1, eine degenerative Rezessusstenose L5/S1 links mit Protrusion L4/5 sowie eine depressive Entwicklung auf und attestierte der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Zum möglichen Umfang einer leidensangepassten Tätigkeit und zum Verlauf der Einschränkungen machte sie keine Angaben (Urk. 8/46/2f.).

    Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. D.___ eine anhaltende Depression (ICD-10 F33), eine Angststörung (ICD-10 F41.0/1), eine Somatisierungsstörung (ICD10 F45.0) sowie eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) fest und gab an, dass die Krankheit chronisch geworden sei und sich die Symptome grösstenteils fixiert hätten. Subjektiv fühle sich die Beschwerdeführerin absolut nicht arbeitsfähig und sei glücklich, wenn sie mit Hilfe ihrer Angehörigen die Haushaltarbeit einigermassen bewältigen könne. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin ging Dr. D.___ seit 1998 und bis auf weiteres von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 8/47/6ff.).

3.5    In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten durch das A.___, welches am 29. Dezember 2010 erstattet wurde (Urk. 8/56)

    Darin stellten die Gutachter in der Gesamtbeurteilung der internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Einzelgutachten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/58/32f.):

    Belastungs- und bewegungsabhängige lumbovertebrale Schmerzen mit/bei:

- Einem Status nach sensorischer S1-Ausfallsymptomatik links mit persistierendem fehlendem ASR links und Verminderung der Oberflächensensibilität im Dermatom S1 links, aktuell ohne Hinweise für eine floride radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik

- Osteochondrose mit Diskusprotrusion L5/S1

- Korrespondierenden Spondylarthrosen L5/S1 beidseits

- Diskreter langgezogener BWS-Kyphose

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben die Gutachter eine Dysthymia (ICD-10 F34.1), ein Metabolisches Syndrom mit/bei einer Adipositas Grad II nach WHO (BMI von 35,5 kg/m2), einer arteriellen Hypertonie und Dyslipidämie sowie einen Status nach laparoskopischer Cholezystektomie wegen akuter nekrotisierender Cholezystitis bei Cholezystolithiasis am 16. April 2009.

Die Gutachter führten weiter aus, dass die durchgeführte internistische Untersuchung das Bild einer 45-jährigen, deutlich adipösen und dekonditionierten Versicherten in unauffälligem Allgemeinzustand ergeben habe. Bei einem BMI von 35,5 kg/m2 entspreche ihr Übergewicht einer Adipositas Grad II nach WHO. Folgeerscheinungen im Sinne eines metabolischen Syndroms liessen sich in Form einer arteriellen Hypertonie sowie der Dislipidämie nachweisen. Die klinische Untersuchung sei ansonsten altersentsprechend normal ausgefallen, ohne Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Auch im Abdominal- und Neurostatus hätten sich keine pathologischen Befunde erheben lassen. Korrelierend dazu fänden sich durchwegs Normalwerte in den Laboruntersuchungen. Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsablauf. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (Urk. 8/58/35f.)

Bei der rheumatologischen Untersuchung habe sich eine sensorische Narbe der Nervenwurzel S1 links, ohne aktuelle Hinweise für eine Facettengelenks- oder radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik gezeigt. Die im Rahmen der aktuellen Begutachtung geschilderten Missempfindungen im linken Bein seien als neurogene Schmerzgedächtnisbildung im Rahmen einer offensichtlich früher stattgefundenen radikulären sensorischen Ausfallssymptomatik zu interpretieren. Die degenerativen Veränderungen der LWS, insbesondere die Osteochondrose L5/S1, führten zu einer mechanischen Belastbarkeitsverminderung, der Rechnung getragen werden müsse, indem künftige Tätigkeiten folgende Schonkriterien erfüllen müssten: Keine repetitiven gebückten Arbeiten, keine repetitiven Gewichte heben über 15 kg, ideal: Wechsel zwischen sitzender und stehender Position. Für sämtliche Tätigkeiten, die diese Schonkriterien berücksichtigten, sei der Versicherten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in einer Munitionsfabrik verbleibe eine maximale Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/58/35f.).

Weiter hielten die Gutachter fest, dass sich bei der psychiatrischen Exploration keine Anhaltspunkte für eine klinisch relevante Beeinträchtigung der Gestaltungsfähigkeit, des psychischen Antriebs oder der Motivation gefunden habe. Der psychische Befund sei weitgehend normal, die subdepressive Stimmung, der leicht verminderte Antrieb und die in ihrem Spektrum leicht reduzierte Gestik und Mimik seien als Symptome einer Dysthymia anzusehen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit oder für Tätigkeiten mit vergleichbarem Anforderungsniveau nicht beeinträchtigt (Urk. 8/58/36).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde erachteten die Gutachter die Versicherte aus rheumatologischer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Munitionsfabrik nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Für sämtliche dem Leiden optimal angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten, ohne repetitives Bücken und Heben von Lasten über 15 kg bestehe eine uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus internistischer beziehungsweise psychiatrischer Sicht bestehe für alle dem Alter und dem Habitus entsprechenden Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/58/36f.).

In Bezug auf den Beginn und den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit gingen die Gutachter davon aus, dass das ermittelte und vorstehend beschriebene Belastbarkeitsprofil seit Mai 2000 gelte. Gemäss dem Z.___-Gutachten vom November 1999 sei nach adäquater Behandlung der damaligen Befunde mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen gewesen. Das damals erhobene Belastungsprofil habe dem aktuellen entsprochen. Somit sei 6 Monate nach der Z.___-Begutachtung für angepasste Tätigkeiten wieder mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen gewesen (Urk. 8/58/37).

Was die Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Oktober 2000 betreffe, so hielten die Gutachter fest, dass im Vergleich zum Psychostatus, welcher im Rahmen der Revision im Oktober 2000 im Arztbericht der damals behandelnden Ärztin Dr. C.___ beschrieben worden sei, sich das psychische Zustandsbild der Versicherten deutlich gebessert habe, wobei Frau Dr. C.___ schon damals die Arbeitsfähigkeit mit 50 % beurteilt habe. Das unregelmässige Wahrnehmen der Termine bei der Psychiaterin spreche ebenfalls für eine Besserung des Gesundheitszustandes (Urk. 8/58/38). Abschliessend hielten die Gutachter fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin in der Gutachtensituation keine Hinweise auf eine Selbstlimitierung, eine Aggravation oder Simulation ergeben hätten. Aus interdisziplinärer Sicht bestünden zurzeit keine therapeutischen Möglichkeiten, das aktuell ermittelte Belastungsprofil der Versicherten zu verbessern. Aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt empfahlen sie dringend berufliche Massnahmen zur Unterstützung der Wiedereingliederung (Urk. 8/58/37).

3.6Gestützt auf dieses A.___-Gutachten (Urk. 8/62) stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 22. August 2011 die Aufhebung der bisherigen ganzen Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/64). Im Rahmen des Einwandverfahrens liess die Versicherte die einstweilige Sistierung des Verfahrens beantragen, da sie sich zur Behandlung im H.___ angemeldet habe und entsprechend aktuelle Arztberichte nachreichen werde (Urk. 8/58/69). Die IV-Stelle sah von einer Sistierung ab und hielt mit Verfügung vom 12. Juli 2012 an ihrem Entscheid fest (Urk. 2).

3.7 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Bericht des H.___ vom 16. April 2012 (Urk. 10) ein, in welchem Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Dr. phil. J.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, Stellung nahmen zum A.___-Gutachten und ausführten, dass ihr Bericht weder ein Parteigutachten, einen Arztbrief oder einen sonstigen Versuch darstelle, den Zustand der Versicherten objektiv zu erfassen, sondern lediglich deutliche Kritik an der Qualität des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. K.___ äussern und darlegen solle, dass auf ein solches Gutachten nicht abgestellt werden könne. Die Kritik betreffe die Nachvollziehbarkeit der Befundaufnahme und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (Urk. 10 S. 1).


4.

4.1    Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Vorliegend sind keine Indizien ersichtlich, welche gegen die Beweistauglichkeit des A.___-Gutachtens vom 29. Dezember 2010 oder gegen das psychiatrische Teilgutachten von Dr. K.___ sprechen. Die Gutachten erfüllen die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden: Sie sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf eingehenden Untersuchungen, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

4.2Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die in der H.___-Stellungnahme geäusserte Kritik am A.___-Gutachten nicht geeignet, die Beweistauglichkeit in Frage zu stellen. Dres. I.___ und J.___ kritisierten einerseits, dass die Untersuchung ohne Übersetzer durchgeführt worden sei, die Sprachkompetenz der Versicherten jedoch für komplexe Angelegenheiten nicht ausreichend und daher von Missverständnissen auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin selbst hatte hingegen zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass sie aus sprachlichen Gründen für die Begutachtung auf einen Dolmetscher angewiesen sei. Selbst die Akten geben keinen Hinweis darauf, dass im Rahmen der früheren Abklärungen (Z.___-Gutachten) ein Dolmetscher beigezogen werden musste oder die Beschwerdeführerin je selbst einen solchen beantragt hatte.

Weiter bemängelten Dres. I.___ und J.___ im Teilgutachten K.___ verschiedene Schreibfehler, die gezogenen Schlüsse in der Auseinandersetzung mit früheren Arztberichten, die Unvollständigkeit der Medikamentenliste sowie die Oberflächlichkeit der Symptomaufnahme, die fehlende neuropsychologische Untersuchung sowie, dass der psychiatrische Befund nicht dem AMDP-System entspreche (Urk. 10 S. 2-3). Ihren Bericht schlossen DrI.___ und Dr. J.___ mit der Beschreibung der ihres Erachtens richtigen Diagnosen und hielten fest, dass sie die Beschwerdeführerin für leidensangepasste Tätigkeiten als 70 % arbeitsunfähig beurteilten (Urk. 10 S. 4).

    Auch diese vorgebrachten Kritikpunkte vermögen die Einschätzung von DrK.___ und die A.___-Gesamtbeurteilung nicht in Frage zu stellen. Das H.___ legt nämlich nicht dar, wie es die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin (in Bezug auf den Ablauf und die Art und Weise der Begutachtung) überprüft hat, und erklärt selber, dass gar nicht beabsichtigt werde, den Zustand der Beschwerdeführerin objektiv zu erfassen (Urk. 10 S. 2 Ziffer 3). Die vom H.___ erhobene Kritik erweist sich denn auch als haltlos. So können offensichtliche Schreibfehler wie beispielsweise Herr anstatt Frau Dr. D.___ ein Gutachten von vornherein nicht in Frage zu stellen (Urk. 10 S. 2 Ziffer 5). Auch sind die im Z.___ Gutachten gestellten Diagnosen entgegen der H.___-Stellungnahme von Dr. K.___ korrekt wiedergegeben worden (vgl. Urk. 8/23/5 mit Urk. 8/58/7 und Urk. 8/58/27). Schliesslich wurde die Befunderhebung von Dr. D.___ von Dr. K.___ korrekt aufgeführt (Urk. 8/58/28), mittels der von Dr. K.___ selbst ausführlich und umfassend vorgenommenen Befunderhebung (Urk. 8/58/31) verglichen und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sich Dr. K.___ der Beurteilung von Dr. D.___ nicht anschliessen konnte.

4.3    Auch die weitere, von der Beschwerdeführerin erhobene Kritik, dass der rheumatologische Sachverhalt mangels vorgenommenem MRI, welches heute zum Standard gehöre, nicht genügend abgeklärt worden sei und das A.___-Gutachten zudem nur eine medizinisch-theoretische Beurteilung der Gutachter festhalte und keine Objektivierung der Beurteilung (zum Beispiel durch eine Testung der funktionellen Leistungsfähigkeit) vorgenommen worden sei, was aufgrund der seit 13 Jahren zu 100 % erfolgten Berentung und der entsprechenden fehlenden Erwerbstätigkeit notwendig gewesen wäre, vermag die Aussagekraft des A.___-Gutachtens nicht zu erschüttern. Ein rechtlicher Anspruch auf die Durchführung eines MRI als Standardabklärung beziehungsweise auf die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit besteht nicht automatisch, sondern nur, wenn dies die medizinischen Fachleute aufgrund der konkreten Umstände als notwendig erachten. Dafür bestand aus Sicht der A.___-Gutachter keine Veranlassung. Auch Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, kam für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welchem die IV-Stelle den Einwand der Beschwerdeführerin zur Prüfung unterbreitet hatte zum Schluss, dass weitergehende spezialärztliche Untersuchungen und eine Neubeurteilung nicht zwingend erforderlich seien (Urk. 8/72/1).

4.4    Nach dem Gesagten ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das A.___-Gutachten vom 29. Dezember 2012 abgestellt und von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit einer (aus somatischen, rheumatologischen Gründen reduzierten) 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen ist.


5.    Die der Berechnung des Invaliditätsgrades zu Grunde gelegten Bemessungsfaktoren sind, aufgrund der Akten ausgewiesen und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es ist daher von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 % auszugehen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.


6.    Mit dem Entscheid in der Sache selbst erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos.


7.    Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 700.--anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Kristina Herenda

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigSteiner Lettoriello