IV.2012.00202

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 31. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:
1.       Die 1954 geborene X.___ wurde in Holland in Krankenpflege für Menschen mit geistiger Behinderung ausgebildet (Lebenslauf, Urk. 8/1) und arbeitete bis im Jahr 2000 als Betreuerin. Sie bezog aufgrund einer Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit ab dem 1. Oktober 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/33, Urk. 8/43 und Urk. 8/53), die am 29. Juli 2005 revisionsweise bestätigt wurde (Urk. 8/58)
         Am 20. August 2009 (Urk. 8/59) leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut ein Revisionsverfahren ein und gab in der Folge ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welches er am 25. Juni 2010 (Urk. 8/66) erstattete.
         Mit Vorbescheid vom 21. November 2011 (Urk. 8/75) stellte die IV-Stelle eine Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 13. Dezember 2011 (Urk. 8/76) Einwand. Am 16. Januar 2012 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn.

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle erhob die Versicherte am 12. Februar 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten.
         Mit Schreiben vom 23. Februar 2012 (Urk. 4) beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2012 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Die IV-Stelle begründete die Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente damit, der Beschwerdeführerin sei aufgrund der medizinischen Beurteilung eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar.
         Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei nach wie vor auf die Invalidenrente angewiesen, da ihre Leistungsfähigkeit durch massive Schlafstörungen stark schwanke. Auch leide sie an chronischen Verspannungen, Konzentrationsmangel und einer sozialen Verunsicherung.

3.      
3.1     Der am 11. Dezember 2000 (Urk. 8/13) von der IV-Stelle eingesetzte Gutachter Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 8. Februar 2001 (Urk. 8/14) eine leichte bis mittelschwere depressive Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.0/F33.1) bei einem Status nach einer akuten polymorphen psychotischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie zwölf Jahre zuvor (ICD-10 F23.0), und erwähnte, differentialdiagnostisch müsse an eine Persönlichkeitsstörung gedacht werden; es bestünden Merkmale sowohl einer paranoiden als auch einer schizoiden und emotional instabilen Variante. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei weder in ihrer angestammten Tätigkeit im Pflegedienst noch in einer Verweistätigkeit arbeitsfähig. Mit Bericht vom 22. März 2002 (Urk. 8/32) hielt er fest, an der Situation habe sich nichts geändert, er komme zur gleichen Beurteilung wie in seinem vorhergegangenen Bericht. Die Beschwerdeführerin sei den Anforderungen in ihrem erlernten Beruf nicht gewachsen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit könne eventuell zu einem späteren Zeitpunkt ausgeübt werden. Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2001 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen (Verfügung vom 22. April 2002, Urk. 8/33).
         Mit Verlaufsbericht vom 10. Juli 2005 (Urk. 8/57) bestätigte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, einen stationären Krankheitsverlauf und weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Beigelegt war ein Austrittsbericht der B.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Mai 2004 über einen Aufenthalt vom 3. März bis 13. Mai 2004. Als Diagnosen wurden eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10 F33.1), und eine Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, vermeidenden und abhängigen Zügen (ICD-10 F60.6) genannt.
3.2     Anlässlich des am 20. August 2009 (Urk. 8/59) eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die IV-Stelle erneut ein Gutachten erstellen. Der Gutachter Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete seinen Bericht am 25. Juni 2010 (Urk. 8/66). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit benannte er eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und ängstlich vermeidenden Zügen (ICD-10 F61.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert bis leichte Episode (ICD-10 F33.4/F33.0).
         Hinsichtlich der bisherigen Arbeitstätigkeit als Pflegefachkraft sei aufgrund der Persönlichkeitsstörung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine Arbeit im Pflegebereich bedürfe der Fähigkeit zu kompetentem und differenziertem sozialem Kontakt, nicht zuletzt im Hinblick auf die notwendige Teamarbeit. Dem sei die Beschwerdeführerin auf Dauer nicht gewachsen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass sich diesbezüglich etwas ändern oder verbessern werde.
         Es sei allerdings nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit werde erreichen können. Dabei sei nicht einschätzbar, ob es rasch wieder zur Ausbildung einer depressiven Symptomatik, vorwiegend mit einer Antriebsstörung, kommen werde. In zeitlicher Hinsicht sei eine leidensangepasste Tätigkeit von 50 % denkbar. Eine schrittweise Heranführung an eine Arbeitstätigkeit (zum Beispiel mit einem Beginn mit 20 - 30 %) mit Unterstützung erachtete er als sinnvoll.

4.       Am 26. Oktober 2010 fand ein Erstgespräch bei der Berufsberatung der IV-Stelle statt (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/71). Es wurde berichtet, die Beschwerdeführerin habe sich an verschiedenen Orten beworben und sei auch zu Vorstellungsgesprächen eingeladen worden. Doch beim Schnuppern sei sie stark überfordert gewesen und habe im Vorfeld unter Ängsten und Schlafstörungen gelitten. Ein Schnuppertag sei abgebrochen worden. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin verschiedene Eingliederungsinstitutionen besichtigt, sie habe sich jedoch nicht vorstellen können, an derartigen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Am 24. Oktober 2011 wurde die Berufsberatung abgeschlossen.

5.       Bezüglich der psychiatrischen Diagnosen zeigen die Akten ein einheitliches Bild. Insbesondere das Gutachten von Dr. Y.___ ist diesbezüglich nachvollziehbar und schlüssig. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ist seine Stellungnahme jedoch äusserst zurückhaltend formuliert. So hielt er fest, eine Arbeitstätigkeit sei in zeitlicher Hinsicht zu 50 % „denkbar“. Zu einer diesbezüglichen Leistungsfähigkeit äusserte er sich jedoch nicht. Darüber hinaus erachtete er auch eine Übergangsphase zur Eingewöhnung als notwendig. Schliesslich wies er ebenfalls darauf hin, dass er nicht abschätzen könne, ob es rasch wieder zur Ausbildung einer depressiven Symptomatik kommen werde oder nicht. Damit aber erscheint es zweifelhaft, ob gestützt auf dieses Gutachten überhaupt von einer 50%igen, leistungsmässig uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ab dem Untersuchungszeitpunkt, wie dies der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. Juli 2010 (Urk. 8/71/2) zu entnehmen ist, ausgegangen werden kann. Dies insbesondere im Licht der bereits im Rahmen der Bewerbungen und des Schnuppertags aufgetretenen Überforderungssituation. Eine abschliessende Beantwortung dieser Frage kann jedoch aufgrund des Folgenden offen bleiben.

6.
6.1     In erwerblicher Hinsicht errechnete die IV-Stelle bei einem Valideneinkommen von Fr. 74’914.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 24’613.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 50’301.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 67 % (Einkommensvergleich vom 26. Oktober 2011, Urk. 8/72).
         Dabei ging sie beim Valideneinkommen von einem Monatslohn von Fr. 4’840.-- im Jahr 2000 (Angaben des Wohnheims C.___ im Fragebogen für Arbeitgeber vom 3. November 2000, Urk. 8/5) aus. Dazu ist festzuhalten, dass dies der Lohn für ein 90-%-Pensum war (vgl. Urk. 8/5/2). Die IV-Stelle ging aber bereits im Jahr 2001 in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass die Stellenreduktion von vormals 100 % auf 90 % aus gesundheitlichen Gründen erfolgt war und die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige zu qualifizieren sei (Urk. 8/15/2). Daran hat sich nichts geändert. Damit aber ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein Vollpensum ausüben würde, und somit ist von einem Monatslohn von Fr. 5’377.75 respektive von einem Jahreslohn von Fr. 69’911.-- für das Jahr 2000 auszugehen. Indexiert auf das Jahr 2010 (die Zahlen für 2011 sind noch nicht verfügbar; Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.93_I], Abschnitt M, N, O, 2000: 106.4, 2010: 124.2) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 81’607.--.
6.2     Dem ist das Invalideneinkommen gegenüberzustellen. Dieses wird praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS ermittelt, wobei üblicherweise vom Niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) ausgegangen wird. In diesem Zusammenhang ist es denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle zwar offenbar davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin lediglich noch Hilfsarbeiten verrichten kann („Lohn für Hilfsarbeiten“, Urk. 8/72), aber dennoch auf den Bruttolohn für Niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) abgestellt hat. Eine Begründung dafür ist weder dem Einkommensvergleich noch dem Feststellungsblatt und auch nicht der Verfügung oder der Beschwerdeantwort zu entnehmen. Auch in den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin in einer anderen Tätigkeit als in ihrem erlernten Beruf besondere Berufs- oder Fachkenntnisse besitzt. Daher ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens wie üblich auf Niveau 4 abzustellen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahr 2008 bei einer 40-Stundenwoche im Durchschnitt Fr. 4’116.-- (LSE 2008, TA1, Total, Niveau 4, Frauen). Indexiert auf das Jahr 2010 (Nominallohnindex Frauen [T1.2.93_I], Total, 2008: 123.5, 2010: 127.4) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, Die Volkswirtschaft 4-2012, S. 94. Tabelle B 9.2) sowie aufgerechnet auf ein Jahr ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 52’990.--.
6.3     Somit zeigt sich, dass selbst bei einer - allerdings wie dargetan nicht abschliessend geklärten - 50%igen Arbeitsfähigkeit und unter Berücksichtigung des von der IV-Stelle vorgenommenen Leidensabzugs von 25 %, der aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der gesundheitlichen Einschränkungen gerechtfertigt erscheint, eine Erwerbseinbusse von Fr. 61’736.-- (Fr. 81’607.-- minus Fr. 19’871.--) und so ein Invaliditätsgrad von 76 % resultiert. Damit aber hat die Beschwerdeführerin nach wie vor Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
         Folglich ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzu-heben.

7.       Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als obsolet.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Januar 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze  Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).