IV.2012.00203

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 17. Juli 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1958 geborene X.___ arbeitete seit 1997 in unterschiedlichem Ausmass als Reinigungsangestellte (Urk. 7/3 und 7/9).
         Am 15. Mai 2011 meldete sie sich wegen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab.
         Mit Vorbescheid vom 21. November 2011 (Urk. 7/19) stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht. Nachdem sich die Versicherte nicht hatte vernehmen lassen, verfügte die IV-Stelle am 16. Januar 2012 (Urk. 2) im angekündigten Sinn.
2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle erhob die Versicherte am 13. Februar 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2012 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde.
         Am 2. April 2012 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin Y.___, eidg. dipl. Sozialversicherungsexperte, der am 7. Mai 2012 Einsicht in die Akten nahm und gleichentags eine ergänzende Begründung verfasste (Urk. 13). Darin stellte er den Antrag, der Beschwerdeführerin sei ab dem 1. Juni 2012 eine Invalidenrente auszurichten.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2).
2.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

3.      
3.1     Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem Beginn der einjährigen Wartezeit im Oktober 2009 zwar in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin eingeschränkt sei, da ihr diese aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht mehr zumutbar sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei ihr jedoch ein vollschichtiges Pensum nach wie vor zumutbar.
3.2     Dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 13. Februar 2012 entgegen, seit Dezember 2011 hätten ihre Beschwerden massiv zugenommen und seither sei sie zu 100 % arbeitsunfähig, daher sei sie der Meinung, sie habe eine Rente der Invalidenversicherung zugute.
         In der ergänzenden Begründung vom 7. Mai 2012 (Urk. 13) wird überdies geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe sich am 15. Mai 2011 angemeldet, somit beginne die Wartefrist bereits Mitte Mai 2011, so dass ihr ab dem 1. Juni 2012 eine Invalidenrente auszurichten sei. Gleichzeitig wurde der Bericht über eine Untersuchung im A.___ vom 14. Oktober 2009 (Urk. 14 = Urk. 7/11/9 f.) eingereicht.

4.       Die Frage, ob eine beschwerdeführende Person Anspruch auf eine Invalidenrente hat, beurteilt sich rechtsprechungsgemäss aufgrund der Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung darstellen (BGE 131 V 243 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b), weshalb die IV-Stelle allfällige Entwicklungen bis zum Erlass der Verfügung mitzuberücksichtigen hat (BGE 116 V 248 E. 1a). Daraus ergibt sich auch, dass die gerichtliche Überprüfung lediglich bis zu dem Zeitpunkt erfolgen kann, in welchem die Verfügung erlassen wurde.
         Aufgrund dessen endet der Beurteilungszeitraum mit der vom 16. Januar 2012 (Urk. 2) datierenden Verfügung, und es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

5.      
5.1     Dem von der IV-Stelle beim behandelnden Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, eingeholten Arztbericht vom 29. Juni 2011 (Urk. 7/11) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit mindestens drei Jahren an einem chronisch rezidivierenden lumbovertebralen und anamnestisch lumboradikulären Schmerzsyndrom bei Status nach zweimaliger periradikulärer Infiltration L4 rechts (Oktober 2009 und Januar 2010) und an einer rezidivierenden Ausweitung zu einem Panvertebralsyndrom und fascialen Schmerzsyndrom sowie an morbider Adipositas (BMI 40.7) leidet. Die Diagnosen hätten eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; daneben bestehe eine arterielle Hypertonie, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er schätzte die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin auf 50 %, wahrscheinlich bereits seit drei Jahren bestehend, ein. In einer leidensangepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit erachtete er die Beschwerdeführerin jedoch als vollumfänglich arbeitsfähig. Ergänzend führte Dr. B.___ an, bis anhin sei von ihm keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, da die Arbeit schon seit längerem zum Teil vollständig durch die Familie (Ehemann und Töchter) erledigt werde (Urk. 7/11/3).
5.2     Einem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Bericht von Dr. med. C.___, D.___, vom 24. Oktober 2011 (Urk. 3/2) ist zu entnehmen, dass eine progrediente Stenose, überwiegend bedingt durch eine epidurale Lipomatose im Bereich der Segmente L3/4 und L4/5 vorliege, wobei L4/5 als knapp subtotal zu bezeichnen sei. Eine probatorische rezessale interventionelle Schmerztherapie habe das ausstrahlende Beschwerdesyndrom rechts erheblich reduziert und die lumbosakrale Schmerzproblematik vorübergehend reduziert. Allerdings ist dieser Bericht weder durch den berichtenden Arzt originalunterzeichnet noch ist ihm eine Schätzung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, ob der begutachtende Arzt über einen Facharzttitel verfügt.
5.3     Ab dem 7. Dezember 2011 attestierte der Hausarzt der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/6). Aufgrund einer Zunahme der Beschwerden wurde die Beschwerdeführerin vom Hausarzt an Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, überwiesen, der sie am 26. Januar 2012 untersuchte (Bericht vom 27. Januar 2012, Urk. 3/7). Er diagnostizierte eine beidseitige Zerviko-Brachialgie, eine chronifizierte Zerviko-Zephalgie sowie eine LWS-Stenose L3-5.

6.       Vorab fällt auf, dass trotz erheblicher Beschwerden, die den rheumatologischen Formenkreis betreffen, kein diesbezüglicher Facharztbericht bei den Akten ist. Das, obwohl die Beschwerdeführerin im Anmeldeformular (Urk. 7/2/6) darauf hinwies, dass sie bei Dr. F.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, in Behandlung sei (Urk. 7/2/6).
         Weiter zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Berichts ihres Hausarztes vom 29. Juni 2011 (Urk. 7/11) in der Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt ist und dies offenbar bereits seit drei Jahren. Gleichzeitig bestand jedoch - zumindest aufgrund der Einschätzung des Hausarztes - bis zum 7. Dezember 2011 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.
         Überdies macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung geltend.

7.
7.1     Die Entstehung eines Rentenanspruchs hängt davon ab, ob die materiellen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt sind, das heisst alle drei in lit. a-c aufgeführten Tatbestände müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. dazu Meier, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 268 ff.).
7.2
7.2.1   Es kann erst dann ein Rentenanspruch entstehen, wenn die versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Es besteht also kein Rentenanspruch, wenn die versicherte Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 113 V 22 E. 4a mit weiteren Hinweisen).
7.2.2   Weitere Voraussetzung ist die Erfüllung der Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 97 E. 3.2, 118 V 16 E. 6d, 105 V 156 E. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 E. 3, 1984 S. 230 E. 1, 1980 S. 283 E. 2a).
7.2.3   Als dritte kumulativ erforderliche Voraussetzung für die Entstehung eines Rentenanspruchs benennt Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG, dass die versicherte Person nach Ablauf des Wartejahrs (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) zu mindestens 40 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG sein muss. Das bedeutet, dass beim Vergleich der erzielbaren Einkommen mit und ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbseinbusse von mindestens 40 % vorzuliegen hat.
7.2.4   Abschliessend zu erwähnen ist, dass überdies seit Inkrafttreten der 5. IV-Revision eine vierte Voraussetzung - die Karenzzeit - hinzukommt. So entsteht ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. dazu Meier, a.a.O., S. 361).
7.3     Die Beschwerdeführerin meldete sich am 15. Mai 2011 (Urk. 7/2) bei der Invalidenversicherung an. Somit hätte frühestens am 15. November 2011 ein Anspruch auf eine Rente entstehen können (sechsmonatige Karenzzeit, Art. 29 Abs. 1 IVG), sofern zu diesem Zeitpunkt die übrigen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt gewesen wären.
         Gemäss dem Bericht des Hausarztes vom 29. Juni 2011 (Urk. 7/11) war die Beschwerdeführerin bereits seit zirka drei Jahren in der Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft zu 50 % eingeschränkt. Damit hatte sie die Wartezeit im Zeitpunkt der Anmeldung bereits erfüllt. Ein wesentlicher Unterbruch im Sinne von Art. 29ter IVV geht aus den Akten nicht hervor.

8.
8.1     Nachdem der Hausarzt der Beschwerdeführerin jedoch attestierte, dass sie in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei, ist zu ermitteln, ob beim frühest möglichen Rentenbeginn, dem 15. November 2011, eine Erwerbseinbusse von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) bestand. Damit sind die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berechnen.
8.2    
8.2.1   Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 59 E. 3.1).
8.2.2   Am 26. Oktober 2011 wurde eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/15) durchgeführt. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin wurde davon ausgegangen, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre.
         Gestützt auf den Fragebogen für Arbeitgebende vom 30. Mai 2011 (Urk. 7/9) errechnete die IV-Stelle ein Valideneinkommen (Einkommen im Gesundheitsfall) für das Jahr 2011 von Fr. 41'823.60 (Stundenlohn von Fr. 21.25 abzüglich Ferienentschädigung von Fr. 2.10; 52 Wochen zu 42 Stunden zu Fr. 19.15; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/16). Das wird zu Recht nicht beanstandet.
8.2.3   Die Beschwerdegegnerin stellte weiter fest, dass der Validenlohn der Beschwerdeführerin unterdurchschnittlich sei und daher eine Parallelisierung vorgenommen werden müsse (BGE 134 V 322). Zum Vergleich zog die IV-Stelle die statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS) für das Jahr 2008 bei und stellte auf den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für persönliche Dienstleistungen von Fr. 3'465.-- ab (LSE 2008, TA1, Ziff. 93, Niveau 4, Frauen).
         Da die Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht branchenspezifisch ist, sollte zum Vergleich jedoch vielmehr die Tabelle TA7 herangezogen werden, welche den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich) nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor und öffentlicher Sektor (Bund) zusammen, ausweist (nicht publiziert in der gedruckten Version der Lohnstrukturerhebung 2008, jedoch auf der mitgelieferten CD-Rom enthalten). Der Medianwert für Frauen, die im Bereich Reinigung und öffentliche Hygiene auf Niveau 4 tätig sind, beträgt Fr. 3'813.--. Geschlechtsspezifisch indexiert auf das Jahr 2010 (Nominallohnindex Frauen [T1.2.05], Abschnitt M/N/O, Unterrichtswesen/Gesundheits- und Sozialwesen/sonstige öffentliche Dienstleistungen/persönliche Dienstleistungen, 2008: 104.4, 2010: 107.6, im Internet abrufbar) sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Nominallohnentwicklung für das Jahr 2011 von 1 % (BFS, Nominallohnindex nach Geschlecht 2011, T1.1.10, im Internet abrufbar) und nach Anpassung an die allgemeine durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2011 (BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, Total, im Internet abrufbar) sowie aufgerechnet auf ein Jahr ergibt sich ein branchenübliches Vergleichseinkommen von rund Fr. 49'654.--. Damit zeigt sich, dass der im Jahr 2011 erzielte Lohn der Beschwerdeführerin von Fr. 41'824.-- um 15,8 % tiefer lag als das branchenübliche Vergleichseinkommen.
8.3     Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahr 2008 bei einer 40-Stundenwoche im gesamtschweizerischen Durchschnitt Fr. 4'116.-- (inklusive 1/12 des 13. Monatsgehalts; LSE 2008, TA1, Total, Niveau 4, Frauen). Indexiert auf das Jahr 2011 (Nominallohnindex Frauen [T1.2.05], Total, 2008: 104.7, 2010: 108.1, im Internet abrufbar sowie die allgemeine Nominal-lohnentwicklung für das Jahr 2011 von 1 %, vgl. oben) und unter Berück-sichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. oben) sowie aufgerechnet auf ein Jahr ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 53'695.--.
         Aufgrund der Parallelisierung ist dieser Wert um 10,8 % zu kürzen (Minderverdienst von 15,8 % abzüglich 5 %; BGE135 V 297 E. 6.1.2 f.), was Fr. 47'896.-- ergibt. Darüber hinaus gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einen Leidensabzug von 5 % (vgl. Einkommensvergleich, Urk. 7/16). Dies führt zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 45'501.--.
8.4     Gegenüber dem ermittelten Valideneinkommen von Fr. 41'824.-- ergibt sich keine Erwerbseinbusse und folglich auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
         Damit zeigt sich, dass die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG, nämlich das Erreichen eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads von mindestens 40 % am 15. November 2011 noch nicht erfüllt war, weshalb zu diesem Zeitpunkt - aufgrund der derzeit vorliegenden Akten - kein Rentenanspruch entstehen konnte.

9.      
9.1     Allerdings ist den Akten zu entnehmen, dass sich die gesundheitliche Situation im Dezember 2011 erheblich verschlechterte und die Beschwerdeführerin damals vom Hausarzt zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 3/6) und in der Folge an Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, überwiesen wurde (Urk. 3/7). Diese Entwicklung wurde der IV-Stelle vor Verfügungserlass offenbar nicht zur Kenntnis gebracht, weshalb sie auch nicht berücksichtigt werden konnte.
9.2     Es ist jedoch - wie bereits eingangs vermerkt - darauf hinzuweisen, dass die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit lediglich auf den Aussagen des Hausarztes beruhen und bis anhin keine umfassende Abklärung und Arbeitsfähigkeitseinschätzung eines Facharztes für Rheumatologie vorliegt. Auch dem Bericht des Neurologen Dr. E.___ ist keine Schätzung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Dementsprechend ist insgesamt davon auszugehen, dass die medizinische Situation nicht genügend abgeklärt ist, was bei einer umfassenden Beurteilung und fachärztlichen Festlegung einer möglicherweise bestehenden Arbeitsunfähigkeit allenfalls auch Auswirkungen auf die bereits angeführte Berechnung des Invaliditätsgrades haben könnte.
9.3     Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin wäre eine tatsächliche Verschlechterung, die eine rentenrelevante, also mindestens 40%ige Erwerbsunfähigkeit zur Folge hätte, jedoch unmittelbar ab deren Eintreten zu berücksichtigen, da in diesem Zeitpunkt direkt ein Anspruch auf eine Invalidenrente im maximalen Umfang von 50 % (abhängig von der tatsächlichen Erwerbsunfähigkeit) entstehen kann, nachdem - wie oben dargelegt - die Beschwerdeführerin das Wartejahr - zumindest nach Angaben des Hausarztes - bei einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % im angestammten Beruf als Reinigungskraft bereits zurückgelegt hatte (vgl. Meier, a.a.O., S. 362; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] 2012, Ziff. 2021). Eine allfällige Rentenerhöhung hätte in der Folge revisionsweise gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu erfolgen (BGE 121 V 264 E. 6a).
9.4     Die angefochtene Verfügung ist damit aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach Durchführung der notwendigen Abklärungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu entscheide.

10.     Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).