IV.2012.00205
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Peter
Urteil vom 21. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Im Februar 2002 hatte sich der 1963 geborene X.___ erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen angemeldet und die Gewährung beruflicher Massnahmen (Umschulung) sowie die Ausrichtung einer Rente beantragt. Nach ersten Abklärungen hatte die Verwaltung eine Begutachtung des Versicherten als unumgänglich erachtet und aufgrund der aufscheinenden psychischen Problematik zunächst eine ambulante psychiatrische Abklärung durch Dr. med. Y.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, veranlasst. Nachdem der Versicherte den hierzu angesetzten Untersuchungsterminen mehrmals ferngeblieben war, hatte die Verwaltung das Leistungsbegehren schliesslich mit Verfügung vom 7. April 2003 mit der Begründung abgewiesen, dass der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht trotz entsprechender Aufforderung/Zusicherung nicht nachgekommen sei und sich auch weiterhin zumutbaren medizinischen Abklärungsmassnahmen widersetze. Die vom Versicherten dagegen mit Eingabe vom 19. Mai 2003 erhobene Einsprache wurde von der Verwaltung mit Entscheid vom 12. August 2003 abgewiesen. Hiergegen hatte der Versicherte mit Eingabe vom 15. September 2003 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben, welche mit Urteil vom 21. Juni 2004 abgewiesen worden war. Dabei war gerichtlich festgehalten worden, dass sich der Versicherte der von der Verwaltung angeordneten Untersuchung durch Dr. Y.___ trotz wiederholter Aufforderung und Mahnung nicht unterzogen habe, obwohl die Anordnung nach den Umständen zweckmässig und deren Befolgung dem Versicherten grundsätzlich zumutbar gewesen sei, zumal er weder gegen die Begutachtung an sich noch gegen die Person des Gutachters eingangs irgendwelche aktenkundigen Einwendungen erhoben habe; eine medizinisch begründete Entschuldbarkeit der Widersetzlichkeit des Versicherten war verneint worden (Proz.-Nr. IV.2004.00100).
1.2 Nach einer im Juli 2011 erfolgten Neuanmeldung zum Leistungsbezug wurde der Versicherte von der Verwaltung mit Mitteilung vom 3. Januar 2012 über die Notwendigkeit einer medizinischen Abklärung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie, in Kenntnis gesetzt, worauf er am 13. Januar 2012 telefonisch mitteilte, dass er mit der vorgeschlagenen Abklärung durch einen männlichen Gutachter nicht einverstanden sei. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2011 (richtig: 16. Januar 2012) hielt die Verwaltung an der medizinischen Abklärung durch Dr. Z.___ mit der Begründung fest, dass keine schützenswerten, den objektiven Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründenden Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen den Gutachter vorlägen und dem Versicherten die Untersuchung durch einen männlichen Gutachter aus versicherungsmedizinischer Sicht zumutbar sei, wobei einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.
2.
2.1 Hiergegen liess der - durch die Stadt Zürich (Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD, Rechtsanwalt Matthias Guggisberg) vertretene (Urk. 4/1-2) - Versicherte mit Eingabe vom 14. Februar 2012 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/4-5]) beim hiesigen Gericht eine "Beschwerde betreffend Ausstandsbegehren" erheben, mit folgendem Rechtsbegehren (S. 2):
"Es sei die vorgesehene psychiatrische Begutachtung bei einem männlichen Sachverständigen abzulehnen und die Abklärung von einer weiblichen Begutachterin durchzuführen."
In prozessualer Hinsicht liess der Versicherte sodann um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nachsuchen (S. 2). Ausserdem liess er die Nachreichung weiterer Unterlagen in Aussicht stellen (S. 4 Rz. 6). Schliesslich liess er sinngemäss die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen, indem er darum ersuchen liess, auf (weitere) Terminansetzungen zur Begutachtung (durch Dr. Z.___) bis zur abschliessenden Beurteilung des Ausstandsbegehrens zu verzichten (S. 4 Rz. 7).
2.2 Die Angelegenheit erweist sich als aussichtslos und kann folglich ohne Anhörung der Gegenpartei erledigt werden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Weiterungen im Sinne des Abwartens beschwerdeweise in Aussicht gestellter Unterlagen bedarf es keiner (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b und 122 V 157 E. 1d).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Während selbständig zu eröffnende Zwischenverfügungen über Ausstandsbegehren bereits nach früherer Praxis mittels Beschwerde anfechtbar waren (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.3), ist die - bei fehlendem Konsens zu treffende - grundsätzliche Anordnung, eine Expertise einzuholen, erst gemäss jüngster höchstrichterlicher Praxis (mit BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 erfolgte Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 132 V 93 E. 3.4.1.1) in die Form einer - den begrifflichen Anforderungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) entsprechenden (BGE 130 V 388 E. 2.3) - Verfügung zu kleiden (Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).
1.2 Vorliegend ist die Anordnung einer medizinischen (psychiatrischen) Begutachtung - gemäss insoweit unbestritten gebliebener Sachdarstellung im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 1) - am 3. Januar 2012 in Mitteilungsform erfolgt. Da die Notwendigkeit einer entsprechenden Abklärungsmassnahme nicht in Frage steht (sie wurde soweit ersichtlich weder im Verwaltungsverfahren angezweifelt noch wird sie im Beschwerdeverfahren zum Streit verstellt) und die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid über den vom Beschwerdeführer - laut insoweit ebenfalls unbestritten gebliebener Sachdarstellung im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 1) - am 13. Januar 2012 telefonisch erhobenen Einwand betreffend die Person und im Speziellen das Geschlecht des mit der Begutachtung betrauten Dr. Z.___ in Verfügungsform gekleidet hat, hat sie den Partizipationsrechten des Beschwerdeführers Rechnung getragen. Formell-rechtlich ist der angefochtene Entscheid mithin nicht zu beanstanden.
2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden innerhalb des Anfechtungsgegenstandes die beschwerdeweise gestellten Anträge den Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a).
2.2 Das Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2) der als Ausstandsangelegenheit titulierten Beschwerde (Urk. 1 S. 1) ist auf Ersetzung des männlichen Gutachters Dr. Z.___ durch eine weibliche Sachverständige (vorzugsweise Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie; Urk. 1 S. 4 Rz. 7) gerichtet. Dabei werden in erster Linie die im Verwaltungsverfahren erhobenen Bedenken gegen das Geschlecht der Gutachtensperson aufgegriffen (Urk. 1 S. 3 f. Rz. 6). Über die bereits im Verwaltungsverfahren aufgeworfene Geschlechterfrage hinaus wird neuerdings bezüglich der Person Dr. Z.___s moniert, dass es sich bei diesem um einen ehemaligen Angehörigen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) handle (Urk. 1 S. 3 Rz. 5).
3.
3.1 Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, darunter auch Sachverständige, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]; Art. 36 Abs. 1 ATSG; vgl. Art. 10 Abs. 1 VwVG, Art. 34 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG] in Verbindung mit Art. 19 VwVG und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP] sowie § 12 lit. a GSVGer in Verbindung mit § 5a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]; BGE 137 V 210 E. 2.1.3 und 120 V 357 E. 3a). Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis; SVR 2010 IV Nr. 36 S. 112 und 2010 IV Nr. 2 S. 3; vgl. auch BGE 136 I 207 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1B_22/2007 vom 29. Mai 2007 E. 3.3 und 3.4).
3.2 Ob eine als Sachverständige/r beigezogene Fachperson männlich oder weiblich ist, bildet keinen Ausstands- oder Ablehnungsgrund, da das Geschlecht allein objektiv noch kein begründetes Misstrauen in die Unparteilichkeit aufkommen lässt. Der Beschwerdeführer begründet sein Anliegen um Einsetzung einer weiblichen Gutachterin denn auch im Kern nicht mit einer Befangenheit Dr. Z.___s ihm gegenüber, sondern vielmehr mit seiner eigenen geschlechtsbezogenen Befangenheit gegenüber einem männlichen Gutachter, was jedoch kein Ausstandskriterium darstellt.
3.3 Dass es sich bei Dr. Z.___ um einen ehemaligen RAD-Arzt handeln soll, vermag ebenfalls noch kein begründetes Misstrauen in dessen Unparteilichkeit zu erzeugen. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass das Ergebnis der vorgesehenen Begutachtung durch Dr. Z.___ aufgrund dessen vormaliger Tätigkeit als RAD-Arzt nicht mehr als offen, sondern gleichsam als vorherbestimmt erscheinen würde, sind nicht auszumachen; ebenso wenig stehen Anzeichen einer unzulässigen Vorbefassung Dr. Z.___s mit der Person des Beschwerdeführers in der Zeit der vormaligen RAD-Tätigkeit oder irgendwelche problematische Äusserungen seinerseits im Vorfeld der nunmehr anberaumten Begutachtung zur Diskussion. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Gutachters gegenüber der Beschwerdegegnerin wird nicht geltend gemacht, wobei die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen ohnehin noch nicht zum Ausstand führt. Ein Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen gegeben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit. Eine solche ist unter objektiven Gesichtspunkten nicht auszumachen, zumal sich der Beschwerdeführer auf die Geltendmachung seines rein subjektiven Misstrauens beschränkt, wobei er sich im Kern auf die gleichen Opportunitätsüberlegungen beruft wie bezüglich der Geschlechterfrage.
3.4 Dafür, dass eine Begutachtung durch einen männlichen Sachverständigen unzumutbar sein sollte, finden sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Die ins Feld geführte Unzweckmässigkeit beziehungsweise Ungebührlichkeit wird bereits dadurch widerlegt, dass es sich bei den für das Medizinische Zentrum B.___ ('___') verantwortlich zeichnenden Therapeuten mit C.___ (Dipl. psych. FH et lic. iur.), D.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) und Dr. phil. E.___ (Klinischer Psychologe und Supervisor) allesamt ebenfalls um Männer handelt (vgl. Bericht 29. Juli 2011 [Urk. 3/5]). Zudem stellt die von der Beschwerdegegnerin angeordnete ambulante psychiatrische Begutachtung durch Dr. Z.___ eine reine Abklärungsmassnahme ohne Therapiecharakter dar, wofür - wie bereits im Urteil vom 21. Juni 2004 festgehalten (E. 2.1) - der Aufbau eines besonderen Vertrauensverhältnisses nicht unbedingt notwendig ist. Die angeordnete Exploration erscheint im Lichte der Beschwerdevorbringen mithin als sachdienlich und tragbar, woran mutmasslich auch die ausstehende ergänzende Auskunft seitens des Medizinischen Zentrums B.___ nichts zu ändern vermag. Das Begutachtungsergebnis wird im Rahmen der materiell-rechtlichen Leistungsbeurteilung zu würdigen sein, wobei mitunter auch zu prüfen sein wird, ob der Sachverständige den angeführten anamnestischen Gegebenheiten und dem spezifischen Charakter des Beschwerdebildes im Rahmen der Untersuchungssituation angemessen Rechnung getragen hat.
4.
4.1 Zusammengefasst führt dies zur sofortigen Abweisung der Beschwerde, wobei mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird.
4.2 Die nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betreffende Streitigkeit ist kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG und § 33 Abs. 1 GSVGer), womit sich das vom Beschwerdeführer gestellte Armenrechtsgesuch als gegenstandslos erweist. Im Übrigen bleibt das Verfahren ausgangsgemäss - und bei ohnehin fehlendem Aufwand - entschädigungsfrei (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (Urk. 1) sowie einer Kopie der angefochtenen Verfügung (Urk. 2)
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).