Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 31. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren1954, war seit 1. August 2000 als Metallbauer bei der Y.___ AG, I.___, tätig (Urk. 7/12/2 Ziff. 2.1), als er am 3. April 2004 einen Auffahrunfall erlitt, bei dem er sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog (Urk. 7/4/5 Ziff. 1-6, Urk. 7/20/197 Ziff. 5). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche für die Folgen dieses Ereignisses Versicherungsleistungen (Heilkosten) erbracht hatte, stellte diese mit Mitteilung vom 8. Februar 2005 per sofort ein (Urk. 7/4/3-4).
Nachdem die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten wegen Umstrukturierungen per 31. März 2007 aufgelöst hatte (Urk. 7/12/2 Ziff. 2.1-2), war dieser ab 20. September 2007 über die Personalverleiherin Z.___ GmbH als Metallbauschlosser bei der A.___, I.___, tätig (Urk. 7/8/3, Urk. 7/13/2 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.9, Urk. 7/87/2 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.9).
1.2 Am 31. Dezember 2007 meldete sich der Versicherte wegen Migräne, Kopfschmerzen und Schwindel bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 7/14 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie insbesondere Akten der SUVA (Urk. 7/20) beizog sowie ein neurologisches Gutachten im Universitätsspital B.___ (B.___), Neurologische Klinik und Poliklinik, veranlasste, welches am 26. September 2008 erstattet wurde (Urk. 7/33). Am 16. Februar 2009 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer stationären Massnahme zum Analgetika-Entzug (Urk. 7/34), welche der Versicherte in der Folge durchführte (vgl. Urk. 7/59-60).
Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2009 stellte die IV-Stelle dem Versicherten ab August 2007 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente und ab Oktober 2009 die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht (Urk. 7/74). Nachdem die Pensionskasse des Versicherten hiergegen am 21. Dezember 2009 (Urk. 7/75) beziehungsweise am 28. Januar 2010 (Urk. 7/79) Einwand erhoben hatte, tätigte die IV-Stelle weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen und teilte dem Versichertem mit Vorbescheid vom 20. August 2010 mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 7/100). Hiergegen erhob der Versicherte am 22. September 2010 Einwand (Urk. 7/107) und reichte ein bidisziplinäres Gutachten von Dr. med. C.___, FMH Neurologie, und Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. September 2010 (Urk. 7/105) zu den Akten. In der Folge teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. März 2011 mit, er habe seit 1. April 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, welche aufgrund verspäteter Anmeldung ab 1. Januar 2007 ausbezahlt werde (Urk. 7/130). Hiergegen erhob die zuständige Pensionskasse des Versicherten am 24. März (Urk. 7/133) beziehungsweise am 2. Mai 2011 (Urk. 7/140) erneut Einwände.
1.3 Nachdem der Versicherte auf eine Stellungnahme zum Einwand der Pensionskasse verzichtet hatte (Urk. 7/143-144), teilte die IV-Stelle ihm mit Schreiben vom 27. Juli 2011 mit, dass zur Abklärung seines Leistungsanspruches eine medizinische Abklärung notwendig sei und ihm der Termin der Untersuchung durch die Abklärungsstelle MEDAS E.___ AG (nachfolgend: E.___), F.___, bekannt gegeben werde (Urk. 7/148). Am 16. September 2011 liess das E.___ dem Versicherten das Aufgebot zur medizinischen Abklärung auf den 29. September, den 31. Oktober und den 16. November 2011 zugehen, wobei sie die Namen der begutachtenden Ärzte angab (Urk. 7/150). Mit Schreiben vom 21. September 2011 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er die Begutachtung aufgrund der Sach- und Rechtslage per se als überflüssig erachte. Zudem machte er Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen die Gutachter geltend und erbat unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 (heute: BGE 137 V 210) allenfalls andere Vorschläge für Gutachter (Urk. 7/153). Daraufhin stornierte die IV-Stelle die beim E.___ noch offenen Begutachtungstermine (Urk. 7/159, vgl. auch Urk. 7/151).
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2012 hielt die IV-Stelle an der Begutachtung durch das E.___ fest (Urk. 7/162 = Urk. 2).
2. Gegen die Zwischenverfügung vom 10. Januar 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. Februar 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden. Eventuell sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin unter Anweisung, dass das Verfahren im Lichte der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung durchzuführen sei, zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 12. April 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8-9).
3. Am 19. April 2007 hatte der Versicherte der SUVA einen Rückfall gemeldet (Urk. 7/20/146-147), welche mit Verfügung vom 30. Januar 2008 (Urk. 7/145/11-12) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 16. April 2010 (Urk. 7/145/2-10) ihre Leistungspflicht verneinte. Die vom Versicherten dagegen am 20. Mai 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 7/172/90-95) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. August 2011 ab (Prozess Nr. UV.2010.00163, Urk. 7/172/44-59). Die vom Versicherten dagegen am 16. September 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 7/172) wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_714/2011 vom 4. Mai 2012 ab.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 10. Januar 2012, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers durch das E.___ gemäss ihrer Mitteilung vom 27. Juli 2011 (Urk. 7/148) festgehalten hat (Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
2.
2.1 Vorwegzunehmen ist, dass nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung darstellte (BGE 132 V 93 E. 5). Selbständig anfechtbar waren nach dieser Rechtsprechung jedoch Zwischenverfügungen über formelle Ausstandsgründe (BGE 132 V 93 E. 6.3). Zwischenverfügungen über andere Fragen der Begutachtung waren hingegen bereits vor dem kantonalen Gericht nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkten (BGE 132 V 93 E. 6.1). In der Regel keinen solchen Nachteil bewirken konnten Zwischenverfügungen über Einwände, welche Fragen der Beweiswürdigung betreffen und daher beim Endentscheid in der Sache noch berücksichtigt werden können. Dazu gehörten rechtsprechungsgemäss die Fragen, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist, ob ein behandelnder Arzt als Gutachter eingesetzt werden kann, ob die vorgesehene Gutachtensperson die nötigen Fachkenntnisse besitzt oder ob der Sachverhalt genügend abgeklärt ist (BGE 132 V 93 E. 6.5; vgl. BGE 136 V 156 E. 3.2 und E. 3.3).
2.2 In BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht zur in einem Rechtsgutachten vom 11. Februar 2010 (Gutachten Müller/Reich) erhobenen Kritik an der Rechtsprechung zum Beweiswert von Expertisen der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS - dazu gehört auch das E.___; Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung) unter konventions- und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Stellung genommen. Dabei gelangt es zum Schluss, dass die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventionskonform ist (E. 2.1-2.3). Anderseits erachtete das Bundesgericht die Verfahrensgarantien aufgrund des Ertragspotentials der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung und der damit gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit als latent gefährdet (E. 2.4). Es bejahte daher die Notwendigkeit von Korrektiven. Auf administrativer Ebene sollen eine Vergabe von MEDAS-Gutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgen (E. 3.1), eine Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs Platz greifen (E. 3.2), die Qualitätsanforderungen und -kontrolle verbessert und vereinheitlicht (E. 3.3) sowie die Partizipationsrechte gestärkt werden (E. 3.4). Zunächst sollen IV-Stelle und versicherte Person inskünftig bestrebt sein, sich über die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung zu einigen (E. 3.1.3.3 und E. 3.4.2.6). Hinsichtlich der Fälle, in denen eine Einigung nicht zustande kommt, kann nach Auffassung des Bundesgerichtes nicht länger an der Rechtsprechung festgehalten werden, wonach für die Anordnung einer Expertise eine blosse Mitteilung genügt (BGE 132 V 93). Vielmehr sei die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Verfügung zu kleiden (Art. 49 ATSG), welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 VwVG entspricht. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesse, handle es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden könne. Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils sei im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken werde. Beschwerdeweise geltend gemacht werden könnten materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer second opinion" entspreche. Nach wie vor gerügt werden könnten (personenbezogene) Ausstandsgründe. Nicht gehört werden könne indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (E. 3.4.2.7). Im Weiteren führte es aus, dass sinngemäss aus den bisher dargelegten Gründen der versicherten Person - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446) - ein Anspruch einzuräumen sei, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Mithin hätten die IV-Stellen der versicherten Person künftig mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten (E. 3.4.2.9).
Soweit die vom Bundesgericht dargestellten Korrektive justiziabel sind, sind sie auf laufende Verfahren anwendbar (E. 5 und E. 6, unter Hinweis auf BGE 132 V 368 E. 2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_87/2011 vom 1. September 2011 E. 4.2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die Begutachtung durch das E.___ zur Klärung der diskrepanten Aktenlage und zur Festlegung des Krankheitsverlaufs seit dem Unfalldatum notwendig sei. In ihrem Parteigutachten hätten Dr. C.___ und Dr. D.___ dem Beschwerdeführer seit dem Unfall vom April 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit attestiert, was indes im Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten stehe, sei der Beschwerdeführer doch nach dem Unfall über längere Zeit im Stande gewesen, seiner angestammten schweren Tätigkeit als Metallbauschlosser nachzugehen (S. 1 unten, S. 2 oben). Die konkrete Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer Sicht sei unklar, beziehungsweise die bereits bei den Akten liegenden Gutachten würden den inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise nicht genügen (S. 2 Mitte). Der Beschwerdeführer bringe sodann keine Einwendungen formeller Natur im Sinne von Art. 34 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vor und auch die geltend gemachten Einwendungen materieller Natur vermöchten nicht zu überzeugen, insbesondere seien eine fehlende fachliche Kompetenz der Gutachter und damit triftige Gründe im Sinne von Art. 44 ATSG nicht ausgewiesen (S. 3 unten).
3.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, das Parteigutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ sei von den Ärzten des RAD ursprünglich als schlüssig, nachvollziehbar und in seinen Aussagen verwertbar bezeichnet worden (S. 4 Ziff. 10-12). Es liessen sich keine vernünftigen Gründe eruieren, welche die Begutachtung nun notwendig erscheinen lassen würden (S. 4 Ziff. 13). Des Weiteren würden die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden notwendigen Abklärungen nicht das Recht des Versicherungsträgers beinhalten, eine second opinion zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen. Der Sinneswandel des RAD lasse sich in keinster Weise nachvollziehen und es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ noch Fragen offen lasse. Sofern in medizinischer Hinsicht noch Fragen offen sein sollten, wären jedenfalls Rückfragen an die Gutachter die verhältnismässigere Lösung (S. 5 f. Ziff. 21-24). Im Sinne einer Eventualbegründung rügte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf BGE 137 V 210 sodann, dass die Beschwerdegegnerin es vor Erlass der Zwischenverfügung unterlassen habe, mit ihm einen Konsens zu finden (S. 6 f. Ziff. 25-31). Schliesslich machte er geltend, es sei als unzumutbar zu qualifizieren, sich bei einem Gutachter präsentieren zu müssen, der nicht über die notwendigen kantonalen/bundesrechtlichen Bewilligungen verfüge (S. 7 f. Ziff. 32-37).
4.
4.1 Aufgrund der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ist auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 10. Januar 2012 (Urk. 2) ohne Weiteres einzutreten.
4.2
4.2.1 Die Rüge des Beschwerdeführers, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht erforderlich, ist nach der nunmehr geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts zwar zu hören (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7), erweist sich jedoch als nicht stichhaltig.
Zwar wies der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin (Urk. 1 S. 5 Ziff. 21), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG insbesondere nicht das Recht des Versicherungsträgers beinhalten, eine second opinion" zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2 mit Hinweisen). In sachverhaltlicher Hinsicht unterscheidet sich die vorliegende Konstellation indes von jener, auf welcher besagte Rechtsprechung fusst. So wurde das E.___-Gutachten nicht von der Beschwerdegegnerin veranlasst, weil das Ergebnis eines von ihr im Rahmen ihrer gesetzlichen Abklärungspflicht eingeholten Gutachtens nicht in ihrem Sinne ausgefallen ist, sondern weil sie sich mit Einwänden der Pensionskasse konfrontiert sah, welche ernsthafte Zweifel an der Beweistauglichkeit des vom Beschwerdeführer eingereichten Parteigutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ äusserte (Urk. 7/140 S. 3 ff.). Daher kann nicht gesagt werden, bei der Anordnung der Begutachtung durch das E.___ handle es sich um das Einholen einer second-opinion im Sinne der Rechtsprechung.
4.2.2 Festzuhalten ist sodann, dass die von der Pensionskasse gegen das Parteigutachten vorgebrachten Einwände durchaus plausibel erscheinen und nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen sind. Namentlich die Rüge, wonach die Gutachter es unterlassen hätten, sich mit den Diskrepanzen zwischen ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und der vom Versicherten auch nach dem Unfallereignis vom 3. April 2004 über mehrere Jahre tatsächlich geleisteten Arbeit auseinanderzusetzen (Urk. 7/140 S. 3 f.), erscheint mit Blick auf die Ergebnisse der erwerblichen Abklärungen berechtigt (vgl. Urk. 7/20/197 Ziff. 9, Urk. 7/12/9-41, Urk. 7/13/3 Ziff. 2.9, Urk. 7/87/2 Ziff. 2.9, Urk. 7/87/8-25, Urk. 7/89). Des Weiteren erscheint die von den Gutachtern attestierte dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen (Urk. 7/105 S. 20 Mitte) angesichts der im Gutachten genannten Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (Urk. 7/105 S. 17 Ziff. 5), bei welcher es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 152/05 E. 3.3), in der Tat fraglich (vgl. Urk. 7/140 S. 6 oben).
Mit Blick auf diese Aktenlage ist daher - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - eine Begutachtung erforderlich. Angesichts der plausiblen Einwände der Pensionskasse - welche gleich wie der Beschwerdeführer ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und dieses berechtigterweise geltend machte - gegen das Parteigutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ käme es geradezu einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gleich, würde die Beschwerdegegnerin ohne weitere Abklärungen beziehungsweise gestützt auf das Parteigutachten entscheiden. In welcher Form die erforderlichen medizinischen Abklärungen zu tätigen sind, liegt dabei im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Dass sie eine Begutachtung einer Rückfrage an die Gutachter Dr. C.___ und Dr. D.___, wie vom Beschwerdeführer angeregt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 23-24), vorzieht, kann unter Berücksichtigung der gesamten Umstände jedenfalls nicht als unverhältnismässig gewertet werden.
4.2.3 Schliesslich ist zu bemerken, dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen festgehalten hat, dass diesen Beweiswert zuzuerkennen ist, gleichzeitig aber betonte, dass ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zukommt. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Mit Blick auf diese Rechtsprechung erscheint es gerechtfertigt, auch bei der Beweiswürdigung von Parteigutachten einen strengen Massstab anzulegen, soll ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden. Aufgrund der von der Pensionskasse geltend gemachten plausiblen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Parteigutachtens von Dr. C.___ und Dr. D.___ sind ergänzende Abklärungen daher auch vor diesem Hintergrund als notwendig zu erachten.
4.2.4 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die RAD-Ärzte PD Dr. med. univ. G.___, FA Neurologie, und RAD-Arzt Dr. med. H.___, Praktischer Arzt FMH, das Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ zunächst als plausibel und verwertbar bezeichnet hatten (Urk. 7/128/4 f.). Die Stellungnahmen von Dr. H.___ und Dr. G.___ zum Gutachten sind äusserst knapp begründet und es erscheint fraglich, ob sie in Kenntnis sämtlicher relevanter Vorakten abgegeben worden sind. Namentlich die Aussage von PD Dr. G.___, wonach die von den Gutachtern festgelegten Arbeitsunfähigkeiten (100 % im angestammten Beruf als Metallbauschlosser und 40 % in einer angepassten Tätigkeit, Urk. 7/105 S.21) ab Unfalldatum 3. April 2004 gelten könnten, wirft aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis über mehrere Jahre tatsächlich als Metallbauschlosser gearbeitet hat (vgl. Urk. 7/20/197 Ziff. 9, Urk. 7/12/9-41, Urk. 7/13/3 Ziff. 2.9, Urk. 7/87/2 Ziff. 2.9, Urk. 7/87/8-25, Urk. 7/89) Fragen auf. Mit Blick auf die nicht von der Hand zu weisenden Einwände der Pensionskasse (vgl. vorstehend E. 4.2.2) ist der Sinneswandel von Dr. H.___ (Urk. 6/2 S. 2 unten) entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 22) jedenfalls ohne Weiteres nachvollziehbar. Schliesslich fällt auf, dass die aktenkundigen RAD-Stellungnahmen (Urk. 7/72/4 f., Urk. 7/72/7, Urk. 7/98/4, Urk. 7/128/4 f.) inkonsistent und im Ergebnis stark schwankend sind, was ebenfalls für die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens externer Spezialärzte spricht.
4.3
4.3.1 Was die Auffassung des Beschwerdeführers anbelangt, wonach es (generell) als unzumutbar zu qualifizieren sei, sich bei einem Gutachter zu präsentieren, der nicht über eine Berufsausübungsbewilligung verfüge, so ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3 oben) festzuhalten, dass das Bundesgericht eine kantonale Berufsausübungsbewilligung bislang nie als Voraussetzung für die Gutachtertätigkeit genannt hat, was denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (Urk. 1 S. 7 Ziff. 32). Hat aber das höchste Gericht in den zahlreichen Fällen, in welchen es um die Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung von Gutachtern ging, die Voraussetzung einer Berufsausübungsbewilligung zu keinem Zeitpunkt thematisiert beziehungsweise für die Ausübung einer gutachterlichen Tätigkeit gefordert, so ist dies - solange keine anderslautende Rechtsprechung absehbar ist - als qualifiziertes Schweigen zu werten. Deshalb spricht allein der Umstand, dass ein Arzt oder eine Ärztin nicht über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügt, nicht gegen seine oder ihre Eignung, als Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin tätig zu sein, und ist darin kein Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 44 ATSG zu sehen.
4.3.2 Einwendungen formeller Natur gegen die ihm vom E.___ mit Schreiben vom 16. September 2011 bekanntgegebenen Gutachter (Urk. 7/150) machte der Beschwerdeführer nicht geltend, und es liegen auch keine objektiven Anhaltspunkte vor, die Misstrauen in deren Unparteilichkeit zu wecken vermöchten.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eventualiter beantragte, die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen unter Anweisung, das Verfahren im Lichte der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung durchzuführen, ist zu bemerken, dass einerseits das Gericht eine Anordnung zur konsensualen Festlegung der Gutachterstelle nicht treffen kann, da zwar ein Konsens über die Gutachterstelle erstrebenswert ist, darauf aber kein Rechtsanspruch besteht, und dass andererseits Konsensbemühungen nur Aussicht auf Erfolg haben, wenn eine ernsthafte Bereitschaft der zu begutachtenden Person, einen Konsens zu finden, erkennbar ist, worauf die bisherigen Eingaben des Beschwerdeführers aber nicht schliessen lassen (vgl. Urk. 7/107/1 Mitte, Urk. 7/143, Urk. 7/153/1 Mitte).
4.5 Anzufügen bleibt, dass bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Beschwerdeführer nicht zur Durchführung einer Begutachtung angehalten werden kann. Namentlich hatte er den schriftlichen Begutachtungsaufgeboten des E.___ vom 11. (Urk. 7/166) und vom 27. Januar 2012 (Urk. 7/173) keine Folge zu leisten. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid denn auch festgehalten hat, dass der Zeitpunkt der Abklärung von der begutachtenden Stelle nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung mit dem Beschwerdeführer vereinbart werde (Urk. 2 S. 3 unten), und sie mit Schreiben vom 24. Januar 2012 (Urk. 7/170) auch das E.___ dahingehend informierte, sind die Aufgebote des E.___ vom 16. September 2011 und vom 11. Januar 2012 ohne Weiteres als Versehen zu werten und können damit als gegenstandslos betrachtet werden. In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerdegegnerin zu untersagen, irgendwelche Rechtsfolgen aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten eintreten zu lassen (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.1), fehlt es daher an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb nicht darauf einzutreten ist.
4.6 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht an der Abklärung des Beschwerdeführers durch das E.___ festgehalten hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung wird der versicherten Person das Recht eingeräumt, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern (vorstehend E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin wird dem Beschwerdeführer deshalb rechtzeitig vor der Begutachtung durch das E.___ den Katalog der Gutachterfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten haben. Soweit andere als die im Schreiben vom 16. September 2011 (Urk. 7/150) genannten Ärzte mit der Begutachtung betraut werden sollen, sind deren Namen dem Beschwerdeführer vorgängig bekannt zu geben.
6. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).