IV.2012.00208
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Arnold Gramigna
Ersatzrichterin B?nninger Sch?ppi
Gerichtsschreiber H?bscher
Urteil vom 2. September 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle f?r Ausl?nder
Frohaldenstrasse 76, 8180 B?lach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1955, reiste im Jahre 1982 aus dem ehemaligen Jugoslawien in die Schweiz ein, wo er als Bauarbeiter, Verk?ufer bei der Y.___ und Geb?udereiniger t?tig war (Urk. 11/3/2-4) Am 5. M?rz 1996 liess er sich unter Hinweis auf ein Bandscheibenleiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmelden (Urk. 11/3-4). Nach durchgef?hrten Abkl?rungen lehnte die IV-Stelle am 20. November 1997 den Antrag des Versicherten auf Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begr?ndung, dass diesem angepasste Erwerbst?tigkeiten k?rperlich leichter bis mittelschwerer Art zumutbar seien, ab (Urk. 11/28). Auf das erneute Rentenbegehren von X.___ vom 11. Juli 1998 (Urk. 11/31) trat die IV-Stelle mit Verf?gung vom 22. Juli 1998 nicht ein, da vom Versicherten eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 11/32). Die beiden Verf?gungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2???? Vom 22. Juni 2004 bis 30. September 2007 (letzter effektiver Arbeitstag: 9. M?rz 2007) war der Versicherte bei der Z.___ AG als Reiniger t?tig (Urk. 11/43/5, Urk. 11/70). Am 27. August 2007 liess er sich durch Milosav Milovanovic unter Hinweis auf eine zweimalige Knieoperation nach Unfall - der Versicherte stolperte am 12. M?rz 2007 beim Reinigen ?ber einen Absatz (?Schadenmeldung UVG? vom 27. M?rz 2007, Urk. 11/72/85) -, R?ckenbeschwerden, Schmerzen am ganzen linken Bein, Gleichgewichtsst?rungen, Kopfschmerzen, Depression, Neurosis, Schlafst?rungen und Konzentrationsschw?che (Urk. 11/43/6) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anmelden (Urk. 11/42-43). Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2008 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass auf sein neuerliches Rentenbegehren mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Ver?nderung der tats?chlichen Verh?ltnisse seit der letzten Verf?gung nicht eingetreten werde (Urk. 11/65). Nach Pr?fung des dagegen erhobenen Einwandes vom 5. M?rz 2008 (Urk. 11/66) trat die IV-Stelle am 19. M?rz 2008 auf das neue Gesuch von X.___ ein (Urk. 11/67) und nahm Abkl?rungen in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht vor, wobei sie insbesondere die Akten der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) beizog (Urk. 11/72, Urk. 11/81-82, Urk. 11/93). Die SUVA stellte mit Verf?gung vom 5. M?rz 2009 ihre Versicherungsleistungen (Heilungskosten und Taggeld) per 31. M?rz 2009 ein und verneinte den Anspruch von X.___ auf eine UV-Invalidenrente (Urk. 11/90), wogegen der Versicherte am 6. April 2009 Einsprache erhob und am 20. Dezember 2009 beim hiesigen Gericht Beschwerde f?hrte, welches diese mit Urteil UV.2009.00444 vom 18. Februar 2011 abwies. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_264/2011 vom 7. April 2011 nicht ein. Die IV-Stelle teilte dem Rechtsvertreter von X.___ am 3. August 2009 mit, dass eine ambulante medizinische Begutachtung durch die MEDAS A.___ notwendig sei (Urk. 11/99). Das A.___ erstattete sein Gutachten am 15. Juli 2010 (nachfolgend: A.___-Gutachten, Urk. 11/115). Der Versicherte liess am 12. Oktober (Urk. 11/119) und 24. November 2010 (Urk. 11/122) Einw?nde gegen das A.___-Gutachten vom 15. Juli 2010 (Urk. 11/115) erheben, zu welchen die IV-Stelle am 18. und 26. November 2010 Stellung nahm (Urk. 11/121, Urk. 11/123). Sie k?ndigte X.___ mit Vorbescheid vom 15. M?rz 2011 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente vom 1. M?rz 2008 bis 31. Oktober 2010 an (Urk. 11/131), wogegen dieser am 18. April 2011 durch Milosav Milovanovic Einwand erhob (Urk. 11/133). Die IV-Stelle t?tigte weitere Abkl?rungen (Urk. 11/134, Urk. 11/136/5-6, Urk. 11/138-140) und holte insbesondere die Stellungnahme ihres Regionalen ?rztlichen Dienstes (RAD) vom 23. September 2011 (Urk. 11/142/2-3) ein. Hernach verf?gte sie am 13. Januar 2012 wie vorbeschieden die Ausrichtung einer ganzen Rente vom 1. M?rz 2008 bis 31. Oktober 2010 (Urk. 2).
2.?????? Hiergegen f?hrte X.___ am 14. Februar 2012 durch Milosav Milovanovic Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verf?gung vom 13. Januar 2012 sei dem Beschwerdef?hrer auch ab dem 1. November 2010 eine ganze Rente zuzusprechen. Ferner ersuchte er um Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. M?rz 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-158), was dem Beschwerdef?hrer mit Mitteilung vom 27. M?rz 2012 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.
???????? Mit Eingaben vom 29. M?rz 2012 (Urk. 13) bzw. 2. November 2012 (Urk. 16) liess der Beschwerdef?hrer unaufgefordert den Bericht des B.___ vom 12. M?rz 2012 (Urk. 14) resp. denjenigen der Klinik C.___ vom 3. Juli 2012 (Urk. 17) auflegen. Der Beschwerdegegnerin wurde je eine Kopie davon zugestellt (Urk. 15 und Urk. 18).
???????? Der Beschwerdef?hrer reichte mit Eingabe vom 12. Juni 2013 (Urk. 19) ebenfalls unaufgefordert den Kurzaustrittsbericht des Spitals D.___ vom 27. Februar 2013 (Urk. 20) ein. Die Beschwerdegegnerin erhielt davon eine Kopie (Urk.21). Am 6. August 2013 legte der Beschwerdef?hrer den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2013 betreffend Kostenbeitrag an Hilfsmittel ins Recht (Urk. 24 und 25).
3.?????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Strittig und zu pr?fen ist, ob der Beschwerdef?hrer auch nach dem 1. November 2010 Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.??????
2.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2???? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3???? Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzukl?ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver?nderung des Invalidit?tsgrades oder der Hilflosigkeit auch tats?chlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invalidit?tsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der fr?heren rechtskr?ftigen Verf?gung keine Ver?nderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zun?chst noch zu pr?fen, ob die festgestellte Ver?nderung gen?gt, um nunmehr eine anspruchsbegr?ndende Invalidit?t oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegr?ndenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Pr?fungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.4???? Die r?ckwirkend ergangene Verf?gung ?ber eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgr?nde (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine f?r den Rentenanspruch erhebliche ?nderung des Invalidit?tsgrades eingetreten und damit der f?r die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschr?nkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Pr?fung hat vielmehr den Rentenanspruch f?r den gesamten verf?gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.5???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).???????
3.??????
3.1????
3.1.1?? Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verf?gung vom 13. Januar 2012 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das interdisziplin?re A.___-Gutachten vom 15. Juli 2010 (Urk. 11/115) ab (Urk. 11/129/6). Auf Seiten 5 bis 20 dieser Expertise werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdef?hrers im A.___ vom 14. und 20. April 2010 aufgelegten medizinischen Akten zusammengefasst, weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erw?gungen aber darauf Bezug genommen.
3.1.2?? Am A.___-Gutachten vom 15. Juli 2010 (Urk. 11/115) waren die Dres. med. E.___, Facharzt f?r Innere Medizin FMH, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, Chefarzt, F.___, Fach?rztin f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Zertifizierte Medizinische Gutachterin SIM, Stellvertretende Chef?rztin, und G.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beteiligt (Urk. 11/115/60, Urk. 11/115/63). Gest?tzt auf die bei den Untersuchungen vom 14. und 20. April 2010 erhobene Anamnese und festgestellten Befunde, die internistische, rheumatologische und psychiatrische Beurteilung sowie die Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/115/1) stellten die A.___-Gutachter die folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit: medial und femoropatellar betonte Gonarthrose links mit/bei Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenks mit vollst?ndiger Innenmeniskus-Hinterhornresektion wegen medialer Meniskusl?sion mit Fragmentdislokation und m?ssiggradiger Gonarthrose medial am 16. M?rz 2007, intraoperativ imponierender Chondropathie Grad III bis teilweise IV retropatell?r, trochle?r und im Bereich des medialen Femurkondylus sowie Chondropathie Grad II bis stellenweise III des medialen Tibiaplateaus sowie Status nach diagnostischer Arthroskopie links mit Infiltration eines Kenacort-/Naropin-Gemisches am 16. Mai 2007 mit intaktem vorderem und hinterem Kreuzband und ohne Hinweis auf freie Gelenkk?rper im Sinne von Meniskusresten (Urk. 11/115/50).
???????? Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit bezeichneten sie ein (1) chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom unter Betonung einer Panvertebralgie sowie einer Omarthralgie rechts mit/bei Fehlhaltung und diskreter Fehlstatik, ausgepr?gter muskul?rer Dekonditionierung mit myostatischer Insuffizienz und muskul?rer Dysbalance, multisegmentalen degenerativen Ver?nderungen ohne Hinweise auf eine radikul?re Symptomatik, diskreten Zeichen einer initialen Gonarthrose rechts und Verdacht auf Tendinosis calcarea links, (2) morbide Adipositas (BMI von 46.1 kg/m2), (3) arterielle Hypertonie sowie (4) Hypercholesterin?mie (Urk. 11/115/50-51).
3.1.3?? Gem?ss den A.___-Gutachtern liess sich aus internistischer Sicht keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit begr?nden, weder in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweisungst?tigkeit (Urk. 11/115/56).
???????? Anl?sslich der rheumatologischen Untersuchung stellten die A.___-Gutachter laut ihren Angaben eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den vom Beschwerdef?hrer demonstrierten Beschwerden und Schmerzen fest. Bedingt durch die eingeschr?nkte Belastbarkeit des linken Kniegelenks bzw. unter Ber?cksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei dem Beschwerdef?hrer die zuletzt ausge?bte T?tigkeit als Reinigungsmitarbeiter/Allrounder mit regelhaft anfallenden kniegelenksbelastenden Bewegungsmustern rheumatologisch nicht mehr zumutbar (Urk. 11/115/57-59). In einer optimal dem Leiden angepassten, wechselbelastenden, prim?r im Sitzen auszu?benden T?tigkeit ohne das Arbeiten in kniender und hockender Stellung, ohne das mehr als gelegentliche Bew?ltigen von Treppen und ohne repetitive, stereotype Bewegungsabl?ufe im Bereich der unteren Extremit?ten, ohne das mehr als seltene Gehen in absch?ssigem beziehungsweise unebenem Gel?nde, sei bezogen auf ein Vollschichtpensum aus rheumatologischer und internistischer Sicht eine unlimitierte Arbeitsf?higkeit von 100 % zu attestieren (Urk. 11/115/58 und 59). Aufgrund der Inkonsistenzen in den ?rztlichen Attesten sei die Festlegung des Beginns der Arbeitsunf?higkeit auf dem rheumatologischen Fachgebiet nicht sicher m?glich. Internistischerseits bestehe auch im retrospektiven L?ngsschnitt zu keiner Zeit eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit (Urk. 11/115/59).
???????? Aus psychiatrischer Sicht k?nne aufgrund der absolut fehlenden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdef?hrers keine Aussage zur Arbeitsf?higkeit gemacht werden. Er sei seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen der Begutachtung nicht nachgekommen und habe durch sein Verhalten eine psychiatrische Exploration verunm?glicht. Eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit k?nne somit nicht gestellt werden (Urk. 11/115/58).
3.2???? Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH f?r Chirurgie, Wirbels?ulenleiden, Schleudertrauma und orthop?dische Traumatologie, diagnostizierte im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. September 2010 einen Status nach Arbeitsunfall am 13. M?rz 2007 mit medialer Meniskusl?sion am Kniehinterhorn links, einen Status nach Kniearthroskopie und medialer Meniskusteilresektion am 16. M?rz 2007, eine arthroskopisch ausgepr?gte Gonarthrose im medialen Kompartiment, am 14. M?rz 2007 MRI (Magnetic Resonance Imaging) Knie links: mediale Gonarthrose mit Knochenmarks?dem im medialen Gelenkskompartiment, am 16. M?rz 2007 diagnostische Arthroskopie bei ausgesprochen medianer Gonarthrose links und Retropatellararthrose, ein Cervical- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom, eine Somatisierungsst?rung, eine mittelgradig depressive Episode, eine dissoziative Fugue, ein Somnambulismus, eine Adipositas per magna (BMI 39) sowie Senk- und Spreizf?sse beidseits (Urk. 11/117/1. Die gleichen Diagnosen stellte Dr. H.___ auch in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 25. November 2011 (Urk. 11/139/1). Darin hielt Dr. H.___ zudem fest, aufgrund der invalidisierenden und vor allem belastungsabh?ngigen Beschwerden einerseits sowie den internistischen und psychischen Problemen anderseits k?nne dem Beschwerdef?hrer zur Zeit und bis auf Weiteres keine T?tigkeit zugemutet werden (Urk. 11/139/4).
3.3???? Am 15. Dezember 2010 wurde im Spital D.___ eine subkutane Mastektomie links durchgef?hrt. Die dortigen ?rzte nannten im provisorischen Austrittsbericht vom 16. Dezember 2010 die Diagnosen (1) schmerzhafter Dr?senk?rper linke Mamma bei Status nach Lipomentfernung rechte Mamma im Juni 2008, (2) metabolisches Syndrom bei arterieller Hypertonie, Dyslipid?mie, Adipositas BMI 43,17 kg/m2, Diabetes mellitus Typ 2, (3) chronische obstruktive Lungenerkrankung (chronic obstructive pulmonary disease, COPD), (4) chronische Knieschmerzen links bei Status nach Meniskusoperation links 2007, (5) chronisch thorakolumbovertebrogenes/spondylogenes Schmerzsyndrom bei linkskonvexer Skoliose, Osteochondrose L2/4, Spondylarthrose distale Wirbels?ule, Spondylosis deformans Th 10-12, (6) linksbetonte kostotransversale Arthrose Th 10, (7) rezidivierendes Exanthem, verschiedener Lokalisation, ohne Ursache (Urk. 11/126/1). Perioperativ sei ein komplikationsloser Verlauf zu verzeichnen gewesen. Der Beschwerdef?hrer habe am 16. Dezember 2010 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverh?ltnissen nach Hause entlassen werden k?nnen (Urk. 11/126/2).
3.4???? Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2011 die Diagnosen anhaltende depressive St?rung schwerer Auspr?gung auf dem Hintergrund eines chronischen Schmerzsyndroms (ICD-10: F38.8) und andauernde Pers?nlichkeits?nderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10: F62.8) und attestierte dem Beschwerdef?hrer in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit als Reinigungsmitarbeiter/Allrounder vom 12. M?rz 2007 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 11/138/1-2). Die Arbeitsf?higkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit bezifferte sie mit 0 % (Urk. 11/138/3).
3.5???? Wegen einer einmaligen Episode von tachykardem Vorhofflimmern war der Beschwerdef?hrer vom 12. bis 17. Februar 2011 in der Medizinischen Klinik des Spitals D.___ hospitalisiert (Urk. 11/140/7). Dem Arztbericht der Dres. med. J.___, Medizinische Klinik Spital D.___, und K.___, Leiter Kardiologie, Chefarzt-Stellvertreter Medizinische Klinik Spital D.___, an die Beschwerdegegnerin vom 9. August 2011, sind die Diagnosen metabolisches Syndrom (Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit) und Status nach einmaliger Episode von tachykardem Vorhofflimmern im Februar 2011 (Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit) zu entnehmen (Urk. 11/140/1). Von kardialer Seite her bestehe keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers (Urk. 11/140/2).
4.??????
4.1????
4.1.1?? Bez?glich der somatischen Gesundheitsst?rungen des Beschwerdef?hrers ergab sich bei der internistischen Untersuchung im A.___ vom 14. April 2010 eine Adipositas Grad III nach WHO. Abgesehen von einem m?ssig erh?hten Cholesterinwert und einer arteriellen Hypertonie h?tten sich keine Hinweise f?r ein metabolisches Syndrom gefunden. Der restliche klinische Status sei altersentsprechend normal, ohne Hinweise f?r eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder f?r eine Lungenerkrankung. Auch im Abdominal- und Neurostatus h?tten sich keine pathologischen Befunde erheben lassen. Korrelierend dazu f?nden sich durchwegs Normalwerte in den Laboruntersuchungen. Das Elektrokardiogramm (EKG) zeige einen unauff?lligen Erregungsablauf und die Spirometrie liefere keine Hinweise f?r eine klinisch relevante obstruktive oder restriktive Ventilationsst?rung (Urk. 11/115/56). Davon abweichend stellten die ?rzte der chirurgischen Klinik des Spitals D.___ am 16. Dezember 2010 namentlich die Diagnosen metabolisches Syndrom, Diabetes mellitus Typ II und COPD (E. 3.3). Sie machten indes weder Angaben zu den von ihnen erhobenen Befunden noch zu den Einschr?nkungen der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers. Demgegen?ber sind Untersuchungsergebnisse im A.___-Gutachten nachvollziehbar beschrieben, womit diesem ein gr?sserer Beweiswert zukommt. Kommt hinzu, dass w?hrend der Hospitalisation in der medizinischen Klinik des Spitals D.___ vom 12. bis 17. Februar 2011 festgestellt werden konnte, dass der Blutzucker unter der etablierten Therapie gut eingestellt war. Im Urin des Beschwerdef?hrers fand sich eine Makroalbuminurie bei jedoch normaler Nierenfunktion. Per Lungenfunktion konnte in dieser Klinik eine obstruktive Atemst?rungen ausgeschlossen werden (Urk. 11/140/8). Schliesslich ist der Beschwerdef?hrer laut dem Bericht der ?rzte der medizinischen Klinik des Spitals D.___ vom 9. August 2011 kardial zu 100 % arbeitsf?hig (E. 3.5). Die Berichte des Spitals D.___ verm?gen den Beweiswert des A.___-Gutachtens vom 15. Juli 2010 somit nicht in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt f?r diejenigen von Dr. H.___ (vgl. E. 4.1.2-3 nachstehend).
4.1.2?? Die A.___-Gutachter berichteten ?ber eine bei der rheumatologischen Untersuchung festgestellte massive Selbstlimitation des Beschwerdef?hrers und unz?hlige Inkonsistenzen. Die demonstrierten Beschwerden sowie die teilweise massive Bewegungsverminderung im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates seien w?hrend der Begutachtung deutlich variabel und klinisch im demonstrierten Ausmass nicht plausibel. Der Beschwerdef?hrer habe ?ber sehr starke, topographisch weit ausgebreitete Ruheschmerzen geklagt, das Schmerzmuster sei undifferenziert (teilweise anatomisch schlichtweg nicht zu erkl?ren), teilweise w?rden die Schmerzen ohne Bezug zu Bewegung beziehungsweise Aktivit?t angegeben (Urk. 11/115/56). Die A.___-Gutachter wiesen darauf hin, dass die bei den aktuellen konventionellen R?ntgenaufnahmen der Halswirbels?ule (HWS), Brustwirbels?ule (BWS) und Lendenwirbels?ule (LWS) erhobenen multisegmentalen, m?ssig ausgepr?gten degenerativen Ver?nderungen gesamthaft nicht ?ber das altersentsprechende Mass hinausgehend und keinesfalls dazu geeignet seien, die vom Beschwerdef?hrer geklagte Beschwerdesymptomatik und vor allem auch deren Intensit?t in ausreichendem Masse zu erkl?ren. Bei der neurologischen Untersuchung h?tten sich keinerlei Hinweise auf eine neuroradikul?re Symptomatik gefunden (Urk. 11/115/57).
???????? Die A.___-Gutachter schlossen eine langfristige Schonung insbesondere des linken Beines mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit aus, da die seitenvergleichende Umfangsmessung beider oberen und unteren Extremit?ten keine pathologische Differenz ergeben habe (Urk. 11/115/57). Auch Dr. H.___ wies im genannten Bericht vom 2. September 2010 darauf hin, dass beim linken Knie klinisch kein wesentlicher Reizzustand gegeben sei. Auff?llig sei, dass das Knie links beim Gehen voll gestreckt und teilbelastest werde, dass aber auf dem Untersuchungstisch eine Flexionskontraktur von etwa 30 Grad gehalten werde. Massive Muskelarthrophien w?rden fehlen (Urk. 11/117/2). Im Rahmen der A.___-Begutachtung konnten bei den konventionellen R?ntgendarstellungen beider Kniegelenke sowie des Beckens seitengleich regelrechte Verh?ltnisse f?r Knochenstruktur und Mineralgehalt, in der aktuellen Bildgebung beider Kniegelenke linksseitig jedoch Zeichen einer retropatellaren und medialen Gonarthrose sowie auch rechtsseitig diskrete Zeichen einer initialen Gonarthrose objektiviert werden. Laut den A.___-Gutachtern erkl?rten diese Ver?nderungen gesamthaft die demonstrierte hochgradige, diffuse Schmerzhaftigkeit sowie die erhebliche Funktionseinschr?nkung des linken Kniegelenks jedoch nicht (Urk. 11/115/57).
???????? Auff?llig war f?r die A.___-Gutachter hingegen eine ausgepr?gte (muskul?re) Dekonditionierung mit Insuffizienz insbesondere der wirbels?ulenstabilisierenden Muskulatur, welche zusammen mit der Fehlhaltung und initialen degenerativen Ver?nderungen zu einer st?ndigen Fehl- und ?berbelastung unter anderem auch des Achsenorgans, erheblich verst?rkt durch die maligne Adipositas, f?hre. Die aktuelle konventionelle R?ntgendarstellung des rechten Schultergelenkes ergab gem?ss den A.___-Gutachtern keinen richtungsweisenden pathologischen Befund, linksseitig imponiere nebenbefundlich in Projektion auf das laterale/kaudale Acromion eine Verschattung (Differentialdiagnostisch [DD]: Verkalkung, Tendinosis calcarea), diesbez?glich w?rden jedoch keine hierzu passenden Beschwerden geklagt, auch die klinische Untersuchung ergebe keine richtungsweisenden pathologischen Befunde (Urk. 11/115/57).
4.1.3?? Die vom Beschwerdef?hrer im Beschwerdeverfahren aufgelegten Arztberichte (Urk. 3, Urk. 14, Urk. 17 und Urk. 20) verm?gen diese ?berzeugende Einsch?tzung der A.___-Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen, was insbesondere auch f?r den Bericht des L.___ vom 12. M?rz 2012 gilt. Die darin aufgef?hrte Beurteilung aus Wirbels?ulen-chirurgischer Sicht wurde von Dr. H.___ vorgenommen, welcher darauf hinwies, dass der klinische Befund bez?glich Oberschenkelumfang gegen?ber den Voruntersuchungen vom September 2010 und Juli 2008 unver?ndert sei (Urk. 14 S. 5). Eine Muskelatrophie, welche f?r eine vermehrte Schonung des linken Beines sprechen w?rde, konnte somit auch seitens des L.___ nicht nachgewiesen werden. Die W?rdigung des genannten Berichtes vom 12. M?rz 2012 ergibt auch sonst, dass die daran beteiligten ?rzte lediglich eine andere Beurteilung der sich im Vergleich zur Begutachtung im A.___ vom 14. April 2010 im Wesentlichen gleich pr?sentierenden somatischen Befunde vornehmen und sich dabei sogar teilweise ausserhalb ihrer eigenen Fachdisziplinen ?ussern (Dr. H.___, Facharzt f?r Chirurgie FMH, und Dr. M.___, Facharzt f?r physikalische Therapie/Rheumatologie FMH, bez?glich der psychischen Einschr?nkungen des Beschwerdef?hrers: Urk. 14 S. 7). Bei ihrer Beurteilung der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers st?tzen sie sich auf dessen subjektiven Angaben bzw. diejenigen seiner Ehefrau (Urk. 14 S. 3, 6 und 7). Der vom 3. Juli 2012 datierende Bericht von Dr. med. N.___, Klinik C.___, welchen der Beschwerdef?hrer wegen seiner Adipositas konsultierte (Urk. 17), enth?lt keine Angaben zur Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers. Ebenso verh?lt es sich bez?glich des ?Kurzaustrittsberichts Medizin? des Spitals D.___ ?ber die dortige Hospitalisation vom 23. bis 27. Februar 2013 (Urk. 20). Hinsichtlich dieser nach Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 13. Januar 2012 (Urk. 2) aufgelegten Berichte ist ?berdies darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht nach st?ndiger Rechtsprechung die Gesetzm?ssigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver?ndert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverf?gung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366). Dies gilt im Speziellen f?r die von den ?rzten des Spitals D.___ am 27. Februar 2013 gestellten Diagnosen (1) Harnwegsinfektion mit E. Coli, (2) hypertensive Herzkrankheit mit/bei Zustand nach einmaliger Episode eines Vorhoffflimmerns im Februar 2011, orale Antikoagulation vom Februar bis Juni 2011, aktuell: Bradykardie unter Betablockade und (3) hochgradiger Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom (Urk. 20 S. 1), wobei bez?glich des Harnwegsinfekts sowieso von einem f?r den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht relevanten, weil vor?bergehendem Leiden auszugehen sein d?rfte und der blosse Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom zur Annahme eines invalidisierenden Leidens ohnehin nicht ausreichen w?rden. Schliesslich vermag auch der nachtr?glich eingereichte Vorbescheid vom 12. Juli 2013 betreffend Kostenbeitrag an Hilfsmittel keine Zweifel am MRZ-Gutachten vom 15. Juli 2010 (Urk. 11/115) zu begr?nden. Dieser Vorbescheid enth?lt keine Angaben zum medizinischen Sachverhalt und betrifft nicht mehr den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Sachverhalt.
4.1.4?? Nach dem Gesagten erf?llt das A.___-Gutachten vom 15. Juli 2010 (Urk. 11/115) somit bez?glich der abzukl?renden somatischen Gesundheitsst?rungen die von der Rechtsprechung aufgestellten formellen Anforderungen vollumf?nglich (E. 2.5), da es insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Urk. 11/115/2-29) sowie unter Ber?cksichtigung der bei den klinischen und bildgebenden Untersuchungen vom 14. April 2010 (inkl. Untersuchungen der H?matologie und Blutchemie, Ruhe-EKG und kleiner Lungenfunktionspr?fung, Urk. 11/115/40) erhobenen Befunde und geklagten Beschwerden (insbes. Urk. 11/115/33-34) erstellt wurde und eine nachvollziehbare und schl?ssige Beurteilung enth?lt. Daran ?ndert die vom Beschwerdef?hrer vorgebrachte allgemein gehaltene Kritik an der Gutachterstelle nichts (Urk. 1 S. 1).
4.2????
4.2.1?? Nach Lage der Akten waren auch bez?glich der geltend gemachten psychischen Beschwerden des Beschwerdef?hrers Abkl?rungen notwendig. Zwar bestand gem?ss dem Bericht ?ber das von der Rehaklinik R.___ veranlasste psychosomatische Konsilium vom 2. Juli 2007 damals keine psychische St?rung mit Krankheitswert (Urk. 11/72/47-50), der Beschwerdef?hrer befindet sich aber seit dem 4. Oktober 2007 in psychotherapeutische Behandlung bei Dr. I.___ (Urk. 11/73/2, Urk. 11/78/6, E. 3.4). Auf deren Beurteilung konnte resp. kann jedoch nicht ohne Weiteres abgestellt werden, zumal bei der W?rdigung von Berichten behandelnder ?rztinnen und ?rzte ber?cksichtigt werden darf und soll, dass deren Einsch?tzung mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zugunsten der Patienten ausf?llt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_276/2009 vom 24. Juni 2009 E. 4.2.3, mit Hinweisen).
4.2.2?? Im Rahmen der polydisziplin?ren Abkl?rung im A.___ f?hrte Dr. G.___ am 20. April 2010 eine psychiatrische Untersuchung durch. Die ?blichen Untersuchungen einer MEDAS sind ohne konkret entgegenstehende Umst?nde generell als zumutbar zu erachten (SVR 2007 IV Nr. 48 S. 157 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010, E. 5.2). Da die Qualit?t des Begutachtungsprozesses weitgehend von der Motivation und Mitarbeit des Exploranden abh?ngt, hat sich der Gutachter n?tigenfalls auch dazu zu ?ussern (Urteil des Bundesgerichts 8C_802/2007 vom 5. Mai 2008, E. 5.3). Der Beschwerdef?hrer macht geltend, dass der psychiatrische Gutachter des A.___ die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers nicht habe feststellen k?nnen, weil er offenbar daf?r nicht gen?gend Zeit gehabt habe (Urk. 11/122). Diese Behauptung, wie auch sein Vorbringen, dass er die Fragen des Gutachters nicht habe beantworten k?nnen (Urk. 1 S. 3), finden in den Akten keine St?tze. Aufgrund der Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. I.___ besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdef?hrer nicht in der Lage sein k?nnte, sich zu ?ussern.
4.2.3?? A.___-Gutachter Dr. G.___ h?lt eingangs seines Berichts der psychiatrischen Untersuchungsbefunde vom 20. April 2010 unter ?Psychiatrischen Anamnese? fest, dass ein Gespr?ch mit dem Beschwerdef?hrer nicht m?glich gewesen sei. Anamnestische Fragen oder Fragen zu seinem Zustandsbild habe er ?berhaupt nicht oder nur mit ?ich weiss nicht? beantwortet (Urk. 11/115/61). Nachdem Dr. G.___ f?r die Untersuchung einen Dolmetscher beigezogen hatte (Urk. 11/115/61), war der Beschwerdef?hrer in sprachlicher Hinsicht durchaus in der Lage, die gestellten Fragen zu verstehen. Ferner besteht kein Grund zur Annahme, dass das bei A.___-Begutachtung an den Tag gelegte Verhalten krankheitsbedingt oder auf eine Minderintelligenz des Beschwerdef?hrers zur?ckzuf?hren w?re. Zwar diagnostizierte Dr. med. O.___, Spezialarzt FHM f?r Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Gutachten vom 10. September 1997 beim Beschwerdef?hrer eine schwache Grenzintelligenz (leichte Intelligenzminderung, ICD-10: F70) (Urk. 11/25/4), und die behandelnde Psychiaterin Dr. I.___ sprach in ihrem Bericht vom 14. April 2008 namentlich von der Gefahr der Entwicklung einer andauernden Pers?nlichkeits?nderung (Urk. 11/78/1) und von einem regressiven Verhalten des Beschwerdef?hrers (Abgabe der Verantwortung in allen Lebensbereichen, Urk. 11/78/3), der Beschwerdef?hrer befindet sich aber seit dem 4. Oktober 2007 bei Dr. I.___ in Behandlung (Urk. 11/138/1), wo er sich offensichtlich jeweils mitgeteilt hat, ansonsten dieser die Wiedergabe der Krankheitsanamnese und der biographischen Daten sowie der Beschwerden des Beschwerdef?hrers (vgl. etwa Urk. 11/78/2-3) nicht m?glich w?re. Eine mangelnde Kooperationsbereitschaft wie auch ein demonstratives Verhalten seitens des Beschwerdef?hrers zeigte sich ferner bei den ?brigen Untersuchungen im A.___ (Urk. 11/115/30, Urk. 11/115/33, Urk. 11/115/36-37, Urk. 11/115/39). In diesem Zusammenhang ist zu erw?hnen, dass er nach der Begutachtung von der A.___-Gutachterin Dr. F.___ beobachtet worden sei, wie er ausserhalb des Gutachtenszentrums in Begleitung seiner Ehefrau und seiner Tochter diskutierend zwar langsam auf Gehst?tzen gest?tzt, aber, dennoch im Vergleich zum Untersuchungsgespr?ch, fl?ssig die Strasse entlang gegangen sei (Urk. 11/115/49). Der Beschwerdef?hrer wurde hinsichtlich seiner Pflicht, sich an den Untersuchungen aktiv zu beteiligen, von den A.___-Gutachtern abgemahnt (Urk. 11/115/30). Es ist erstellt, dass insbesondere bei der psychiatrischen A.___-Begutachtung schlicht keine Kooperation des Beschwerdef?hrers gegeben war.
4.2.4?? Durch eine kooperationsunabh?ngige Befragung kann keine psychiatrische Gesundheitsst?rung erhoben werden. Laut A.___-Gutachter Dr. G.___ l?sst sich ohne Exploration keine Psychopathologie herausarbeiten (Urk. 11/115/62). Dr. G.___ w?rdigte das Verhalten des Beschwerdef?hrers und die fremdanamnestischen Angaben der Ehefrau des Beschwerdef?hrers (Urk. 11/115/62) sorgf?ltig. Er beschreibt ein ?demonstratives Erscheinungsbild? des Beschwerdef?hrers. Dieser wirke ?klagsam? und ?jammrig?, jedoch w?hrend des Untersuchungsgespr?chs nicht schwer depressiv, da er die Aufmerksamkeit dahingehend halten k?nne, dass er nie teilnahmslos oder verloren wirke. Er antworte schnell, wirke nicht in sich gekehrt, so dass sich nicht das Bild einer schweren depressiven St?rung mit Demenz einstelle. Anhand des Untersuchungsgespr?chs sei es ihm (Dr. G.___) nicht m?glich, eine Beurteilung des psychiatrischen Zustandsbildes zu machen, jedoch k?nne auch mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit keine Simulation ausgeschlossen werden (Urk. 11/115/63). Bei der Gesamtbeurteilung legten sich die A.___-Gutachter schliesslich darauf fest, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit gestellt werden k?nne (Urk. 11/115/58). Ob sich der Beschwerdef?hrer wegen des angeblich bestehenden psychischen Leiden im Untersuchungszeitpunkt (20. April 2010) ?berhaupt noch in einer engmaschigen psychiatrischen Behandlung befand, ist fragw?rdig. Am 27. September 2007 (Urk. 3/8) und 28. April 2008 (Urk. 3/7) kam es im Zentrum L.___ zu Vorgespr?chen, wobei jeweils die Einweisung in die Rehaklinik P.___ vorgeschlagen wurde (Urk. 3/7 S. 3 und Urk. 3/8 S. 3). W?hrend die integrierte Behandlung bei Dr. I.___ laut deren Bericht vom 14. April 2008 damals noch alle zwei Wochen stattfand (Urk. 11/73/4), wurde das Gespr?ch gem?ss dem Bericht von Dr. I.___ vom 8. Januar 2010 sp?ter noch einmal pro Monat durchgef?hrt (Urk. 11/110/3). Im Bericht von Dr. I.___ vom 25. Mai 2011 ist noch von einer Behandlung in zweimonatigen Abst?nden die Rede (Urk. 11/138/3), was als solches nicht auf einen grossen psychischen Leidensdruck schliessen l?sst. Dr. H.___ berichtete am 25. Juli 2011 zwar, dass sich der Beschwerdef?hrer wegen der psychischen Beschwerden in psychosomatischer und antidepressiver Behandlung befinde (Urk. 11/139/3). Er machte zu deren Umfang indes keine Angaben. Bei Dr. I.___ pr?sentierte sich der Beschwerdef?hrer psychopatologisch bewusstseinsklar und allseits orientiert (Urk. 11/73/3). Im mit ?Interdisziplin?re Schmerzbehandlung? ?berschrieben Bericht des B.___ vom 12. M?rz 2012, wird ohne weitere Begr?ndung erkl?rt, dass die Einzeltherapie bisher ohne gen?genden Erfolg geblieben sei. Beim Beschwerdef?hrer bestehe ein sehr hoher Leidensdruck bei unklarem psychischem Geschehen (Urk. 14 S. 6). Aufgrund der neueren medizinischen Berichte (insbes. Kurzaustrittsbericht des Spitals D.___ vom 27. Februar 2013 [Urk. 20], Bericht der Klinik C.___ vom 3. Juli 2013 [Urk. 17]), welche der Beschwerdef?hrer im Beschwerdeverfahren auflegen liess, muss davon ausgegangen werden, dass nunmehr das ?bergewicht des Beschwerdef?hrers und nicht dessen psychisches Leiden im Vordergrund steht. Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdef?hrer aktuell einer psychiatrischen Behandlung unterziehen w?rde, lassen sich den neueren Arztberichten nicht entnehmen. Aufgrund der Untersuchungsmaxime tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausf?llt, die aus dem unbewiesen geblieben Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unm?glich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweisw?rdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit f?r sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). Nach W?rdigung der Beurteilung des A.___-Gutachters Dr. G.___ und der ?brigen Akten kann nicht ausgeschlossen werden, dass beim Beschwerdef?hrer ?berhaupt keine psychische St?rung (mehr) besteht bzw. bestand. Die Abkl?rungen der Beschwerdegegnerin im A.___ ergaben keinen psychischen Gesundheitsschaden. Nachdem die Berichte behandelnder ?rzte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten rechtsprechungsgem?ss mit Zur?ckhaltung zur w?rdigen sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2013 vom 16. April 2013, E. 4.2, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), kann zu Ermittlung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdef?hrers nicht einfach auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. I.___ abgestellt werden. Es rechtfertigt sich vielmehr, den Beschwerdef?hrer die Folgen dieser Beweislosigkeit tragen zu lassen. RAD-Arzt Dr. med. Q.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie, stellte sich am 16. November 2010 unter Hinweis darauf, dass dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. G.___ ein demonstratives Desinteresse und eine Kooperationsverweigerung des Beschwerdef?hrers zu entnehmen seien, auf den Standpunkt, die Schlussfolgerung des untersuchenden Psychiaters sei aus versicherungsmedizinischer Hinsicht nicht zu beanstanden (Urk. 11/129/7). Dem kann nach dem Gesagten gefolgt werden.
4.3???? Mit den A.___-Gutachtern ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer aus rheumatologischer und internistischer Sicht in einer angepassten T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig ist. Eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit konnte von diesen nicht gestellt werden (Urk. 11/115/58).
5.?????? In erwerblicher Hinsicht bringt der Beschwerdef?hrer sinngem?ss vor, dass (beim aufgrund der Tabellenl?hne ermittelten) Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 4). Wegen der geringen Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen (bei welchem zudem bereits ein leidensbedingter Abzug von 10 % ber?cksichtigt wurde, vgl. die angefochtene Verf?gung vom 13. Januar 2012, Verf?gungsteil 2, S. 2), w?rde sich der Invalidit?tsgrad letztlich nach dem leidensbedingten Abzug richten. Da dieser rechtsprechungsgem?ss aber auf 25 % begrenzt ist (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/cc), w?rde auch beim maximal m?glichen leidensbedingten Abzug kein Anspruch auf eine Invalidenrente resultieren (E. 2.2).
???????? Die angefochtene Verf?gung vom 13. Januar 2013 (Urk. 2) erweist sich im Ergebnis daher als rechtens, was zur vollumf?nglichen Abweisung der Beschwerde f?hrt.
6.??????
6.1???? Gem?ss Art. 69 Abs. 1bis?IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten von Fr. 600.-- sind dem unterlegenen Beschwerdef?hrer aufzuerlegen. Diese sind in Bewilligung seines Gesuchs um Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung vom 14. Februar 2012 (Urk. 1 S. 1) - deren Voraussetzungen erf?llt sind (? 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; vgl. Urk. 8 und 9) - jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2???? Der Beschwerdef?hrer ist auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen f?r die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
?Das Gericht beschliesst:
??????????? In Bewilligung des Gesuchs vom 14. Februar 2012 wird dem Beschwerdef?hrer die unentgeltliche Prozessf?hrung gew?hrt,
und erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 24 und 25
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
??????????
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).