IV.2012.00208
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 2. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, reiste im Jahre 1982 aus dem ehemaligen Jugoslawien in die Schweiz ein, wo er als Bauarbeiter, Verkäufer bei der Y.___ und Gebäudereiniger tätig war (Urk. 11/3/2-4) Am 5. März 1996 liess er sich unter Hinweis auf ein Bandscheibenleiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmelden (Urk. 11/3-4). Nach durchgeführten Abklärungen lehnte die IV-Stelle am 20. November 1997 den Antrag des Versicherten auf Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung, dass diesem angepasste Erwerbstätigkeiten körperlich leichter bis mittelschwerer Art zumutbar seien, ab (Urk. 11/28). Auf das erneute Rentenbegehren von X.___ vom 11. Juli 1998 (Urk. 11/31) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Juli 1998 nicht ein, da vom Versicherten eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 11/32). Die beiden Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Vom 22. Juni 2004 bis 30. September 2007 (letzter effektiver Arbeitstag: 9. März 2007) war der Versicherte bei der Z.___ AG als Reiniger tätig (Urk. 11/43/5, Urk. 11/70). Am 27. August 2007 liess er sich durch Milosav Milovanovic unter Hinweis auf eine zweimalige Knieoperation nach Unfall - der Versicherte stolperte am 12. März 2007 beim Reinigen über einen Absatz („Schadenmeldung UVG“ vom 27. März 2007, Urk. 11/72/85) -, Rückenbeschwerden, Schmerzen am ganzen linken Bein, Gleichgewichtsstörungen, Kopfschmerzen, Depression, Neurosis, Schlafstörungen und Konzentrationsschwäche (Urk. 11/43/6) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anmelden (Urk. 11/42-43). Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2008 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass auf sein neuerliches Rentenbegehren mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht eingetreten werde (Urk. 11/65). Nach Prüfung des dagegen erhobenen Einwandes vom 5. März 2008 (Urk. 11/66) trat die IV-Stelle am 19. März 2008 auf das neue Gesuch von X.___ ein (Urk. 11/67) und nahm Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht vor, wobei sie insbesondere die Akten der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) beizog (Urk. 11/72, Urk. 11/81-82, Urk. 11/93). Die SUVA stellte mit Verfügung vom 5. März 2009 ihre Versicherungsleistungen (Heilungskosten und Taggeld) per 31. März 2009 ein und verneinte den Anspruch von X.___ auf eine UV-Invalidenrente (Urk. 11/90), wogegen der Versicherte am 6. April 2009 Einsprache erhob und am 20. Dezember 2009 beim hiesigen Gericht Beschwerde führte, welches diese mit Urteil UV.2009.00444 vom 18. Februar 2011 abwies. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_264/2011 vom 7. April 2011 nicht ein. Die IV-Stelle teilte dem Rechtsvertreter von X.___ am 3. August 2009 mit, dass eine ambulante medizinische Begutachtung durch die MEDAS A.___ notwendig sei (Urk. 11/99). Das A.___ erstattete sein Gutachten am 15. Juli 2010 (nachfolgend: A.___-Gutachten, Urk. 11/115). Der Versicherte liess am 12. Oktober (Urk. 11/119) und 24. November 2010 (Urk. 11/122) Einwände gegen das A.___-Gutachten vom 15. Juli 2010 (Urk. 11/115) erheben, zu welchen die IV-Stelle am 18. und 26. November 2010 Stellung nahm (Urk. 11/121, Urk. 11/123). Sie kündigte X.___ mit Vorbescheid vom 15. März 2011 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente vom 1. März 2008 bis 31. Oktober 2010 an (Urk. 11/131), wogegen dieser am 18. April 2011 durch Milosav Milovanovic Einwand erhob (Urk. 11/133). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen (Urk. 11/134, Urk. 11/136/5-6, Urk. 11/138-140) und holte insbesondere die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. September 2011 (Urk. 11/142/2-3) ein. Hernach verfügte sie am 13. Januar 2012 wie vorbeschieden die Ausrichtung einer ganzen Rente vom 1. März 2008 bis 31. Oktober 2010 (Urk. 2).
2. Hiergegen führte X.___ am 14. Februar 2012 durch Milosav Milovanovic Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2012 sei dem Beschwerdeführer auch ab dem 1. November 2010 eine ganze Rente zuzusprechen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-158), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 27. März 2012 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Eingaben vom 29. März 2012 (Urk. 13) bzw. 2. November 2012 (Urk. 16) liess der Beschwerdeführer unaufgefordert den Bericht des B.___ vom 12. März 2012 (Urk. 14) resp. denjenigen der Klinik C.___ vom 3. Juli 2012 (Urk. 17) auflegen. Der Beschwerdegegnerin wurde je eine Kopie davon zugestellt (Urk. 15 und Urk. 18).
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 12. Juni 2013 (Urk. 19) ebenfalls unaufgefordert den Kurzaustrittsbericht des Spitals D.___ vom 27. Februar 2013 (Urk. 20) ein. Die Beschwerdegegnerin erhielt davon eine Kopie (Urk.21). Am 6. August 2013 legte der Beschwerdeführer den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2013 betreffend Kostenbeitrag an Hilfsmittel ins Recht (Urk. 24 und 25).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 1. November 2010 Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2012 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das interdisziplinäre A.___-Gutachten vom 15. Juli 2010 (Urk. 11/115) ab (Urk. 11/129/6). Auf Seiten 5 bis 20 dieser Expertise werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers im A.___ vom 14. und 20. April 2010 aufgelegten medizinischen Akten zusammengefasst, weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
3.1.2 Am A.___-Gutachten vom 15. Juli 2010 (Urk. 11/115) waren die Dres. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, Chefarzt, F.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Zertifizierte Medizinische Gutachterin SIM, Stellvertretende Chefärztin, und G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beteiligt (Urk. 11/115/60, Urk. 11/115/63). Gestützt auf die bei den Untersuchungen vom 14. und 20. April 2010 erhobene Anamnese und festgestellten Befunde, die internistische, rheumatologische und psychiatrische Beurteilung sowie die Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/115/1) stellten die A.___-Gutachter die folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: medial und femoropatellar betonte Gonarthrose links mit/bei Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenks mit vollständiger Innenmeniskus-Hinterhornresektion wegen medialer Meniskusläsion mit Fragmentdislokation und mässiggradiger Gonarthrose medial am 16. März 2007, intraoperativ imponierender Chondropathie Grad III bis teilweise IV retropatellär, trochleär und im Bereich des medialen Femurkondylus sowie Chondropathie Grad II bis stellenweise III des medialen Tibiaplateaus sowie Status nach diagnostischer Arthroskopie links mit Infiltration eines Kenacort-/Naropin-Gemisches am 16. Mai 2007 mit intaktem vorderem und hinterem Kreuzband und ohne Hinweis auf freie Gelenkkörper im Sinne von Meniskusresten (Urk. 11/115/50).
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie ein (1) chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom unter Betonung einer Panvertebralgie sowie einer Omarthralgie rechts mit/bei Fehlhaltung und diskreter Fehlstatik, ausgeprägter muskulärer Dekonditionierung mit myostatischer Insuffizienz und muskulärer Dysbalance, multisegmentalen degenerativen Veränderungen ohne Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik, diskreten Zeichen einer initialen Gonarthrose rechts und Verdacht auf Tendinosis calcarea links, (2) morbide Adipositas (BMI von 46.1 kg/m2), (3) arterielle Hypertonie sowie (4) Hypercholesterinämie (Urk. 11/115/50-51).
3.1.3 Gemäss den A.___-Gutachtern liess sich aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweisungstätigkeit (Urk. 11/115/56).
Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung stellten die A.___-Gutachter laut ihren Angaben eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer demonstrierten Beschwerden und Schmerzen fest. Bedingt durch die eingeschränkte Belastbarkeit des linken Kniegelenks bzw. unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter/Allrounder mit regelhaft anfallenden kniegelenksbelastenden Bewegungsmustern rheumatologisch nicht mehr zumutbar (Urk. 11/115/57-59). In einer optimal dem Leiden angepassten, wechselbelastenden, primär im Sitzen auszuübenden Tätigkeit ohne das Arbeiten in kniender und hockender Stellung, ohne das mehr als gelegentliche Bewältigen von Treppen und ohne repetitive, stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der unteren Extremitäten, ohne das mehr als seltene Gehen in abschüssigem beziehungsweise unebenem Gelände, sei bezogen auf ein Vollschichtpensum aus rheumatologischer und internistischer Sicht eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren (Urk. 11/115/58 und 59). Aufgrund der Inkonsistenzen in den ärztlichen Attesten sei die Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf dem rheumatologischen Fachgebiet nicht sicher möglich. Internistischerseits bestehe auch im retrospektiven Längsschnitt zu keiner Zeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/115/59).
Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der absolut fehlenden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Er sei seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen der Begutachtung nicht nachgekommen und habe durch sein Verhalten eine psychiatrische Exploration verunmöglicht. Eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne somit nicht gestellt werden (Urk. 11/115/58).
3.2 Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, diagnostizierte im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. September 2010 einen Status nach Arbeitsunfall am 13. März 2007 mit medialer Meniskusläsion am Kniehinterhorn links, einen Status nach Kniearthroskopie und medialer Meniskusteilresektion am 16. März 2007, eine arthroskopisch ausgeprägte Gonarthrose im medialen Kompartiment, am 14. März 2007 MRI (Magnetic Resonance Imaging) Knie links: mediale Gonarthrose mit Knochenmarksödem im medialen Gelenkskompartiment, am 16. März 2007 diagnostische Arthroskopie bei ausgesprochen medianer Gonarthrose links und Retropatellararthrose, ein Cervical- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom, eine Somatisierungsstörung, eine mittelgradig depressive Episode, eine dissoziative Fugue, ein Somnambulismus, eine Adipositas per magna (BMI 39) sowie Senk- und Spreizfüsse beidseits (Urk. 11/117/1. Die gleichen Diagnosen stellte Dr. H.___ auch in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 25. November 2011 (Urk. 11/139/1). Darin hielt Dr. H.___ zudem fest, aufgrund der invalidisierenden und vor allem belastungsabhängigen Beschwerden einerseits sowie den internistischen und psychischen Problemen anderseits könne dem Beschwerdeführer zur Zeit und bis auf Weiteres keine Tätigkeit zugemutet werden (Urk. 11/139/4).
3.3 Am 15. Dezember 2010 wurde im Spital D.___ eine subkutane Mastektomie links durchgeführt. Die dortigen Ärzte nannten im provisorischen Austrittsbericht vom 16. Dezember 2010 die Diagnosen (1) schmerzhafter Drüsenkörper linke Mamma bei Status nach Lipomentfernung rechte Mamma im Juni 2008, (2) metabolisches Syndrom bei arterieller Hypertonie, Dyslipidämie, Adipositas BMI 43,17 kg/m2, Diabetes mellitus Typ 2, (3) chronische obstruktive Lungenerkrankung (chronic obstructive pulmonary disease, COPD), (4) chronische Knieschmerzen links bei Status nach Meniskusoperation links 2007, (5) chronisch thorakolumbovertebrogenes/spondylogenes Schmerzsyndrom bei linkskonvexer Skoliose, Osteochondrose L2/4, Spondylarthrose distale Wirbelsäule, Spondylosis deformans Th 10-12, (6) linksbetonte kostotransversale Arthrose Th 10, (7) rezidivierendes Exanthem, verschiedener Lokalisation, ohne Ursache (Urk. 11/126/1). Perioperativ sei ein komplikationsloser Verlauf zu verzeichnen gewesen. Der Beschwerdeführer habe am 16. Dezember 2010 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können (Urk. 11/126/2).
3.4 Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2011 die Diagnosen anhaltende depressive Störung schwerer Ausprägung auf dem Hintergrund eines chronischen Schmerzsyndroms (ICD-10: F38.8) und andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10: F62.8) und attestierte dem Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter/Allrounder vom 12. März 2007 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/138/1-2). Die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bezifferte sie mit 0 % (Urk. 11/138/3).
3.5 Wegen einer einmaligen Episode von tachykardem Vorhofflimmern war der Beschwerdeführer vom 12. bis 17. Februar 2011 in der Medizinischen Klinik des Spitals D.___ hospitalisiert (Urk. 11/140/7). Dem Arztbericht der Dres. med. J.___, Medizinische Klinik Spital D.___, und K.___, Leiter Kardiologie, Chefarzt-Stellvertreter Medizinische Klinik Spital D.___, an die Beschwerdegegnerin vom 9. August 2011, sind die Diagnosen metabolisches Syndrom (Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) und Status nach einmaliger Episode von tachykardem Vorhofflimmern im Februar 2011 (Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) zu entnehmen (Urk. 11/140/1). Von kardialer Seite her bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 11/140/2).
4.
4.1
4.1.1 Bezüglich der somatischen Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers ergab sich bei der internistischen Untersuchung im A.___ vom 14. April 2010 eine Adipositas Grad III nach WHO. Abgesehen von einem mässig erhöhten Cholesterinwert und einer arteriellen Hypertonie hätten sich keine Hinweise für ein metabolisches Syndrom gefunden. Der restliche klinische Status sei altersentsprechend normal, ohne Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Auch im Abdominal- und Neurostatus hätten sich keine pathologischen Befunde erheben lassen. Korrelierend dazu fänden sich durchwegs Normalwerte in den Laboruntersuchungen. Das Elektrokardiogramm (EKG) zeige einen unauffälligen Erregungsablauf und die Spirometrie liefere keine Hinweise für eine klinisch relevante obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung (Urk. 11/115/56). Davon abweichend stellten die Ärzte der chirurgischen Klinik des Spitals D.___ am 16. Dezember 2010 namentlich die Diagnosen metabolisches Syndrom, Diabetes mellitus Typ II und COPD (E. 3.3). Sie machten indes weder Angaben zu den von ihnen erhobenen Befunden noch zu den Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Demgegenüber sind Untersuchungsergebnisse im A.___-Gutachten nachvollziehbar beschrieben, womit diesem ein grösserer Beweiswert zukommt. Kommt hinzu, dass während der Hospitalisation in der medizinischen Klinik des Spitals D.___ vom 12. bis 17. Februar 2011 festgestellt werden konnte, dass der Blutzucker unter der etablierten Therapie gut eingestellt war. Im Urin des Beschwerdeführers fand sich eine Makroalbuminurie bei jedoch normaler Nierenfunktion. Per Lungenfunktion konnte in dieser Klinik eine obstruktive Atemstörungen ausgeschlossen werden (Urk. 11/140/8). Schliesslich ist der Beschwerdeführer laut dem Bericht der Ärzte der medizinischen Klinik des Spitals D.___ vom 9. August 2011 kardial zu 100 % arbeitsfähig (E. 3.5). Die Berichte des Spitals D.___ vermögen den Beweiswert des A.___-Gutachtens vom 15. Juli 2010 somit nicht in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt für diejenigen von Dr. H.___ (vgl. E. 4.1.2-3 nachstehend).
4.1.2 Die A.___-Gutachter berichteten über eine bei der rheumatologischen Untersuchung festgestellte massive Selbstlimitation des Beschwerdeführers und unzählige Inkonsistenzen. Die demonstrierten Beschwerden sowie die teilweise massive Bewegungsverminderung im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates seien während der Begutachtung deutlich variabel und klinisch im demonstrierten Ausmass nicht plausibel. Der Beschwerdeführer habe über sehr starke, topographisch weit ausgebreitete Ruheschmerzen geklagt, das Schmerzmuster sei undifferenziert (teilweise anatomisch schlichtweg nicht zu erklären), teilweise würden die Schmerzen ohne Bezug zu Bewegung beziehungsweise Aktivität angegeben (Urk. 11/115/56). Die A.___-Gutachter wiesen darauf hin, dass die bei den aktuellen konventionellen Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule (HWS), Brustwirbelsäule (BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) erhobenen multisegmentalen, mässig ausgeprägten degenerativen Veränderungen gesamthaft nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehend und keinesfalls dazu geeignet seien, die vom Beschwerdeführer geklagte Beschwerdesymptomatik und vor allem auch deren Intensität in ausreichendem Masse zu erklären. Bei der neurologischen Untersuchung hätten sich keinerlei Hinweise auf eine neuroradikuläre Symptomatik gefunden (Urk. 11/115/57).
Die A.___-Gutachter schlossen eine langfristige Schonung insbesondere des linken Beines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus, da die seitenvergleichende Umfangsmessung beider oberen und unteren Extremitäten keine pathologische Differenz ergeben habe (Urk. 11/115/57). Auch Dr. H.___ wies im genannten Bericht vom 2. September 2010 darauf hin, dass beim linken Knie klinisch kein wesentlicher Reizzustand gegeben sei. Auffällig sei, dass das Knie links beim Gehen voll gestreckt und teilbelastest werde, dass aber auf dem Untersuchungstisch eine Flexionskontraktur von etwa 30 Grad gehalten werde. Massive Muskelarthrophien würden fehlen (Urk. 11/117/2). Im Rahmen der A.___-Begutachtung konnten bei den konventionellen Röntgendarstellungen beider Kniegelenke sowie des Beckens seitengleich regelrechte Verhältnisse für Knochenstruktur und Mineralgehalt, in der aktuellen Bildgebung beider Kniegelenke linksseitig jedoch Zeichen einer retropatellaren und medialen Gonarthrose sowie auch rechtsseitig diskrete Zeichen einer initialen Gonarthrose objektiviert werden. Laut den A.___-Gutachtern erklärten diese Veränderungen gesamthaft die demonstrierte hochgradige, diffuse Schmerzhaftigkeit sowie die erhebliche Funktionseinschränkung des linken Kniegelenks jedoch nicht (Urk. 11/115/57).
Auffällig war für die A.___-Gutachter hingegen eine ausgeprägte (muskuläre) Dekonditionierung mit Insuffizienz insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur, welche zusammen mit der Fehlhaltung und initialen degenerativen Veränderungen zu einer ständigen Fehl- und Überbelastung unter anderem auch des Achsenorgans, erheblich verstärkt durch die maligne Adipositas, führe. Die aktuelle konventionelle Röntgendarstellung des rechten Schultergelenkes ergab gemäss den A.___-Gutachtern keinen richtungsweisenden pathologischen Befund, linksseitig imponiere nebenbefundlich in Projektion auf das laterale/kaudale Acromion eine Verschattung (Differentialdiagnostisch [DD]: Verkalkung, Tendinosis calcarea), diesbezüglich würden jedoch keine hierzu passenden Beschwerden geklagt, auch die klinische Untersuchung ergebe keine richtungsweisenden pathologischen Befunde (Urk. 11/115/57).
4.1.3 Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren aufgelegten Arztberichte (Urk. 3, Urk. 14, Urk. 17 und Urk. 20) vermögen diese überzeugende Einschätzung der A.___-Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen, was insbesondere auch für den Bericht des L.___ vom 12. März 2012 gilt. Die darin aufgeführte Beurteilung aus Wirbelsäulen-chirurgischer Sicht wurde von Dr. H.___ vorgenommen, welcher darauf hinwies, dass der klinische Befund bezüglich Oberschenkelumfang gegenüber den Voruntersuchungen vom September 2010 und Juli 2008 unverändert sei (Urk. 14 S. 5). Eine Muskelatrophie, welche für eine vermehrte Schonung des linken Beines sprechen würde, konnte somit auch seitens des L.___ nicht nachgewiesen werden. Die Würdigung des genannten Berichtes vom 12. März 2012 ergibt auch sonst, dass die daran beteiligten Ärzte lediglich eine andere Beurteilung der sich im Vergleich zur Begutachtung im A.___ vom 14. April 2010 im Wesentlichen gleich präsentierenden somatischen Befunde vornehmen und sich dabei sogar teilweise ausserhalb ihrer eigenen Fachdisziplinen äussern (Dr. H.___, Facharzt für Chirurgie FMH, und Dr. M.___, Facharzt für physikalische Therapie/Rheumatologie FMH, bezüglich der psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers: Urk. 14 S. 7). Bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stützen sie sich auf dessen subjektiven Angaben bzw. diejenigen seiner Ehefrau (Urk. 14 S. 3, 6 und 7). Der vom 3. Juli 2012 datierende Bericht von Dr. med. N.___, Klinik C.___, welchen der Beschwerdeführer wegen seiner Adipositas konsultierte (Urk. 17), enthält keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Ebenso verhält es sich bezüglich des „Kurzaustrittsberichts Medizin“ des Spitals D.___ über die dortige Hospitalisation vom 23. bis 27. Februar 2013 (Urk. 20). Hinsichtlich dieser nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2012 (Urk. 2) aufgelegten Berichte ist überdies darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366). Dies gilt im Speziellen für die von den Ärzten des Spitals D.___ am 27. Februar 2013 gestellten Diagnosen (1) Harnwegsinfektion mit E. Coli, (2) hypertensive Herzkrankheit mit/bei Zustand nach einmaliger Episode eines Vorhoffflimmerns im Februar 2011, orale Antikoagulation vom Februar bis Juni 2011, aktuell: Bradykardie unter Betablockade und (3) hochgradiger Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom (Urk. 20 S. 1), wobei bezüglich des Harnwegsinfekts sowieso von einem für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht relevanten, weil vorübergehendem Leiden auszugehen sein dürfte und der blosse Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom zur Annahme eines invalidisierenden Leidens ohnehin nicht ausreichen würden. Schliesslich vermag auch der nachträglich eingereichte Vorbescheid vom 12. Juli 2013 betreffend Kostenbeitrag an Hilfsmittel keine Zweifel am MRZ-Gutachten vom 15. Juli 2010 (Urk. 11/115) zu begründen. Dieser Vorbescheid enthält keine Angaben zum medizinischen Sachverhalt und betrifft nicht mehr den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Sachverhalt.
4.1.4 Nach dem Gesagten erfüllt das A.___-Gutachten vom 15. Juli 2010 (Urk. 11/115) somit bezüglich der abzuklärenden somatischen Gesundheitsstörungen die von der Rechtsprechung aufgestellten formellen Anforderungen vollumfänglich (E. 2.5), da es insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Urk. 11/115/2-29) sowie unter Berücksichtigung der bei den klinischen und bildgebenden Untersuchungen vom 14. April 2010 (inkl. Untersuchungen der Hämatologie und Blutchemie, Ruhe-EKG und kleiner Lungenfunktionsprüfung, Urk. 11/115/40) erhobenen Befunde und geklagten Beschwerden (insbes. Urk. 11/115/33-34) erstellt wurde und eine nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung enthält. Daran ändert die vom Beschwerdeführer vorgebrachte allgemein gehaltene Kritik an der Gutachterstelle nichts (Urk. 1 S. 1).
4.2
4.2.1 Nach Lage der Akten waren auch bezüglich der geltend gemachten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers Abklärungen notwendig. Zwar bestand gemäss dem Bericht über das von der Rehaklinik R.___ veranlasste psychosomatische Konsilium vom 2. Juli 2007 damals keine psychische Störung mit Krankheitswert (Urk. 11/72/47-50), der Beschwerdeführer befindet sich aber seit dem 4. Oktober 2007 in psychotherapeutische Behandlung bei Dr. I.___ (Urk. 11/73/2, Urk. 11/78/6, E. 3.4). Auf deren Beurteilung konnte resp. kann jedoch nicht ohne Weiteres abgestellt werden, zumal bei der Würdigung von Berichten behandelnder Ärztinnen und Ärzte berücksichtigt werden darf und soll, dass deren Einschätzung mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten der Patienten ausfällt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_276/2009 vom 24. Juni 2009 E. 4.2.3, mit Hinweisen).
4.2.2 Im Rahmen der polydisziplinären Abklärung im A.___ führte Dr. G.___ am 20. April 2010 eine psychiatrische Untersuchung durch. Die üblichen Untersuchungen einer MEDAS sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu erachten (SVR 2007 IV Nr. 48 S. 157 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010, E. 5.2). Da die Qualität des Begutachtungsprozesses weitgehend von der Motivation und Mitarbeit des Exploranden abhängt, hat sich der Gutachter nötigenfalls auch dazu zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 8C_802/2007 vom 5. Mai 2008, E. 5.3). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der psychiatrische Gutachter des A.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht habe feststellen können, weil er offenbar dafür nicht genügend Zeit gehabt habe (Urk. 11/122). Diese Behauptung, wie auch sein Vorbringen, dass er die Fragen des Gutachters nicht habe beantworten können (Urk. 1 S. 3), finden in den Akten keine Stütze. Aufgrund der Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. I.___ besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein könnte, sich zu äussern.
4.2.3 A.___-Gutachter Dr. G.___ hält eingangs seines Berichts der psychiatrischen Untersuchungsbefunde vom 20. April 2010 unter „Psychiatrischen Anamnese“ fest, dass ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei. Anamnestische Fragen oder Fragen zu seinem Zustandsbild habe er überhaupt nicht oder nur mit „ich weiss nicht“ beantwortet (Urk. 11/115/61). Nachdem Dr. G.___ für die Untersuchung einen Dolmetscher beigezogen hatte (Urk. 11/115/61), war der Beschwerdeführer in sprachlicher Hinsicht durchaus in der Lage, die gestellten Fragen zu verstehen. Ferner besteht kein Grund zur Annahme, dass das bei A.___-Begutachtung an den Tag gelegte Verhalten krankheitsbedingt oder auf eine Minderintelligenz des Beschwerdeführers zurückzuführen wäre. Zwar diagnostizierte Dr. med. O.___, Spezialarzt FHM für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Gutachten vom 10. September 1997 beim Beschwerdeführer eine schwache Grenzintelligenz (leichte Intelligenzminderung, ICD-10: F70) (Urk. 11/25/4), und die behandelnde Psychiaterin Dr. I.___ sprach in ihrem Bericht vom 14. April 2008 namentlich von der Gefahr der Entwicklung einer andauernden Persönlichkeitsänderung (Urk. 11/78/1) und von einem regressiven Verhalten des Beschwerdeführers (Abgabe der Verantwortung in allen Lebensbereichen, Urk. 11/78/3), der Beschwerdeführer befindet sich aber seit dem 4. Oktober 2007 bei Dr. I.___ in Behandlung (Urk. 11/138/1), wo er sich offensichtlich jeweils mitgeteilt hat, ansonsten dieser die Wiedergabe der Krankheitsanamnese und der biographischen Daten sowie der Beschwerden des Beschwerdeführers (vgl. etwa Urk. 11/78/2-3) nicht möglich wäre. Eine mangelnde Kooperationsbereitschaft wie auch ein demonstratives Verhalten seitens des Beschwerdeführers zeigte sich ferner bei den übrigen Untersuchungen im A.___ (Urk. 11/115/30, Urk. 11/115/33, Urk. 11/115/36-37, Urk. 11/115/39). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass er nach der Begutachtung von der A.___-Gutachterin Dr. F.___ beobachtet worden sei, wie er ausserhalb des Gutachtenszentrums in Begleitung seiner Ehefrau und seiner Tochter diskutierend zwar langsam auf Gehstützen gestützt, aber, dennoch im Vergleich zum Untersuchungsgespräch, flüssig die Strasse entlang gegangen sei (Urk. 11/115/49). Der Beschwerdeführer wurde hinsichtlich seiner Pflicht, sich an den Untersuchungen aktiv zu beteiligen, von den A.___-Gutachtern abgemahnt (Urk. 11/115/30). Es ist erstellt, dass insbesondere bei der psychiatrischen A.___-Begutachtung schlicht keine Kooperation des Beschwerdeführers gegeben war.
4.2.4 Durch eine kooperationsunabhängige Befragung kann keine psychiatrische Gesundheitsstörung erhoben werden. Laut A.___-Gutachter Dr. G.___ lässt sich ohne Exploration keine Psychopathologie herausarbeiten (Urk. 11/115/62). Dr. G.___ würdigte das Verhalten des Beschwerdeführers und die fremdanamnestischen Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers (Urk. 11/115/62) sorgfältig. Er beschreibt ein „demonstratives Erscheinungsbild“ des Beschwerdeführers. Dieser wirke „klagsam“ und „jammrig“, jedoch während des Untersuchungsgesprächs nicht schwer depressiv, da er die Aufmerksamkeit dahingehend halten könne, dass er nie teilnahmslos oder verloren wirke. Er antworte schnell, wirke nicht in sich gekehrt, so dass sich nicht das Bild einer schweren depressiven Störung mit Demenz einstelle. Anhand des Untersuchungsgesprächs sei es ihm (Dr. G.___) nicht möglich, eine Beurteilung des psychiatrischen Zustandsbildes zu machen, jedoch könne auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Simulation ausgeschlossen werden (Urk. 11/115/63). Bei der Gesamtbeurteilung legten sich die A.___-Gutachter schliesslich darauf fest, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne (Urk. 11/115/58). Ob sich der Beschwerdeführer wegen des angeblich bestehenden psychischen Leiden im Untersuchungszeitpunkt (20. April 2010) überhaupt noch in einer engmaschigen psychiatrischen Behandlung befand, ist fragwürdig. Am 27. September 2007 (Urk. 3/8) und 28. April 2008 (Urk. 3/7) kam es im Zentrum L.___ zu Vorgesprächen, wobei jeweils die Einweisung in die Rehaklinik P.___ vorgeschlagen wurde (Urk. 3/7 S. 3 und Urk. 3/8 S. 3). Während die integrierte Behandlung bei Dr. I.___ laut deren Bericht vom 14. April 2008 damals noch alle zwei Wochen stattfand (Urk. 11/73/4), wurde das Gespräch gemäss dem Bericht von Dr. I.___ vom 8. Januar 2010 später noch einmal pro Monat durchgeführt (Urk. 11/110/3). Im Bericht von Dr. I.___ vom 25. Mai 2011 ist noch von einer Behandlung in zweimonatigen Abständen die Rede (Urk. 11/138/3), was als solches nicht auf einen grossen psychischen Leidensdruck schliessen lässt. Dr. H.___ berichtete am 25. Juli 2011 zwar, dass sich der Beschwerdeführer wegen der psychischen Beschwerden in psychosomatischer und antidepressiver Behandlung befinde (Urk. 11/139/3). Er machte zu deren Umfang indes keine Angaben. Bei Dr. I.___ präsentierte sich der Beschwerdeführer psychopatologisch bewusstseinsklar und allseits orientiert (Urk. 11/73/3). Im mit „Interdisziplinäre Schmerzbehandlung“ überschrieben Bericht des B.___ vom 12. März 2012, wird ohne weitere Begründung erklärt, dass die Einzeltherapie bisher ohne genügenden Erfolg geblieben sei. Beim Beschwerdeführer bestehe ein sehr hoher Leidensdruck bei unklarem psychischem Geschehen (Urk. 14 S. 6). Aufgrund der neueren medizinischen Berichte (insbes. Kurzaustrittsbericht des Spitals D.___ vom 27. Februar 2013 [Urk. 20], Bericht der Klinik C.___ vom 3. Juli 2013 [Urk. 17]), welche der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren auflegen liess, muss davon ausgegangen werden, dass nunmehr das Übergewicht des Beschwerdeführers und nicht dessen psychisches Leiden im Vordergrund steht. Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer aktuell einer psychiatrischen Behandlung unterziehen würde, lassen sich den neueren Arztberichten nicht entnehmen. Aufgrund der Untersuchungsmaxime tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblieben Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). Nach Würdigung der Beurteilung des A.___-Gutachters Dr. G.___ und der übrigen Akten kann nicht ausgeschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer überhaupt keine psychische Störung (mehr) besteht bzw. bestand. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin im A.___ ergaben keinen psychischen Gesundheitsschaden. Nachdem die Berichte behandelnder Ärzte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten rechtsprechungsgemäss mit Zurückhaltung zur würdigen sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2013 vom 16. April 2013, E. 4.2, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), kann zu Ermittlung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht einfach auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. I.___ abgestellt werden. Es rechtfertigt sich vielmehr, den Beschwerdeführer die Folgen dieser Beweislosigkeit tragen zu lassen. RAD-Arzt Dr. med. Q.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte sich am 16. November 2010 unter Hinweis darauf, dass dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. G.___ ein demonstratives Desinteresse und eine Kooperationsverweigerung des Beschwerdeführers zu entnehmen seien, auf den Standpunkt, die Schlussfolgerung des untersuchenden Psychiaters sei aus versicherungsmedizinischer Hinsicht nicht zu beanstanden (Urk. 11/129/7). Dem kann nach dem Gesagten gefolgt werden.
4.3 Mit den A.___-Gutachtern ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer und internistischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnte von diesen nicht gestellt werden (Urk. 11/115/58).
5. In erwerblicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass (beim aufgrund der Tabellenlöhne ermittelten) Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 4). Wegen der geringen Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen (bei welchem zudem bereits ein leidensbedingter Abzug von 10 % berücksichtigt wurde, vgl. die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2012, Verfügungsteil 2, S. 2), würde sich der Invaliditätsgrad letztlich nach dem leidensbedingten Abzug richten. Da dieser rechtsprechungsgemäss aber auf 25 % begrenzt ist (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/cc), würde auch beim maximal möglichen leidensbedingten Abzug kein Anspruch auf eine Invalidenrente resultieren (E. 2.2).
Die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2013 (Urk. 2) erweist sich im Ergebnis daher als rechtens, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten von Fr. 600.-- sind dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese sind in Bewilligung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 14. Februar 2012 (Urk. 1 S. 1) - deren Voraussetzungen erfüllt sind (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; vgl. Urk. 8 und 9) - jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 14. Februar 2012 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 24 und 25
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).