IV.2012.00210

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt


Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanw?ltin Dr. Caterina N?geli
B?rgi N?geli Rechtsanw?lte
Grossm?nsterplatz 9, 8001 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? Die 1965 in Y.___ geborene X.___ erlernte nach der Grundschule in ihrer Heimat den Schneiderinnen-Beruf. Sie lebt seit 1996 in der Schweiz. In den Jahren 2006 bis 2009 arbeitete sie bei verschiedenen Arbeitgebern in der Reinigungsbranche und im Servicebereich mit wechselndem Besch?ftigungsgrad. Am 15. Oktober 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf einen engen Spinalkanal und Beschwerden in den Beinen und im R?cken bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 10/3, Urk. 10/6, Urk. 10/39 S. 13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, kl?rte daraufhin die erwerblichen Verh?ltnisse ab (Urk. 10/1-2, Urk. 10/5, Urk. 10/8-14, Urk. 10/17-19), zog Berichte der behandelnden ?rzte bei (Urk. 10/15, Urk. 10/21-22, Urk. 10/29) und veranlasste eine orthop?disch-rheumatologisch-neurologische Begutachtung der Versicherten in der Z.___. Gest?tzt auf das interdisziplin?re Gutachten der Z.___ vom 15. Juni 2011 (Urk. 10/39) ermittelte die IV-Stelle einen rentenausschliessenden Invalidit?tsgrad von 10 % und stellte der Beschwerdef?hrerin mit Vorbescheid vom 23. August 2011 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 10/43). Am 16. Januar 2012 erliess sie die entsprechende Verf?gung (Urk. 2; vgl. auch Urk. 10/45-48).
2.?????? Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanw?ltin Dr. Caterina N?geli, mit Eingabe vom 14. Februar 2012 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente ab 21. Juli 2010, eventualiter die Einholung eines neutralen medizinischen Gutachtens ?ber ihre Arbeitsf?higkeit durch das Sozialversicherungsgericht und subeventualiter die R?ckweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines solchen Gutachtens beziehungsweise zur weiteren Abkl?rung des Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht stellte sie das Gesuch um Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und Bestellung von Rechtsanw?ltin Dr. Caterina N?geli als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 20. M?rz 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
???????? Mit Eingabe vom 21. M?rz 2012 (Urk. 11) reichte die Beschwerdef?hrerin weitere Unterlagen ein (Urk. 12/1-2) und erg?nzte die Begr?ndung ihrer Beschwerde. Mit Verf?gung vom 16. April 2012 gew?hrte das Gericht der Beschwerdef?hrerin die unentgeltliche Prozessf?hrung und bestellte ihr Rechtsanw?ltin Dr. Caterina N?geli als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 16). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdef?hrerin vom 21. M?rz 2012 (Urk. 18). Am 11. Oktober 2012 reichte die Beschwerdef?hrerin einen aktuellen Arztbericht zu den Akten (Urk. 21-22). Auch diesbez?glich verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme (Urk. 24).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die Akten ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen n?her einzugehen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2???? Zur Annahme der Invalidit?t nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)?rztlicherseits schl?ssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit wesentlich beeintr?chtigt. Je st?rker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts?ngste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgepr?gter muss eine fach?rztlich festgestellte psychische St?rung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeintr?chtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herr?hren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszust?nden klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstst?ndigte psychische St?rungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit sind unabdingbar, damit ?berhaupt von Invalidit?t gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umst?nden ihre hinreichende Erkl?rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. M?rz 2009 E. 2).
1.3???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.?????? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.?????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.?????? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.??????
2.1???? Die IV-Stelle begr?ndete ihre Ablehnung des Rentenbegehrens damit, die Beschwerdef?hrerin sei seit dem 21. Juli 2009 erwiesenermassen in ihrer Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt, gem?ss dem ?berzeugenden medizinischen Gutachten vom 15. Juni 2011 sei es ihr aber seit dem Zeitpunkt der Begutachtung zumutbar, eine behinderungsangepasste berufliche T?tigkeit im Vollzeitpensum auszu?ben. Der Vergleich der gest?tzt auf die Lohnerhebung des Bundesamtes f?r Statistik ermittelten hypothetischen Validen- und Invalideneinkommen ergebe unter Ber?cksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von 10 % beim Invalideneinkommen einen Invalidit?tsgrad von 10 %, welcher nicht zu einem Rentenanspruch f?hre (Urk. 2, Urk. 9).
2.2???? Die Beschwerdef?hrerin r?gt dagegen zun?chst eine Befangenheit der am Gutachten vom 15. Juni 2011 beteiligten Gutachter. Das Gutachten sei von ?rzten der Z.___ erstellt worden, welche zur A.___-Gruppe geh?re. Teil dieser Gruppe sei auch die B.___ in C.___, wo ihre Operation vom 16. Dezember 2009 stattgefunden habe. Da sowohl die Operation als auch die sp?tere Begutachtung in Kliniken erfolgt seien, welche zur A.___-Gruppe geh?rten, k?nnten die Gutachter nicht als unabh?ngig betrachtet werden. Dass die Gutachter voreingenommen und abh?ngig gewesen seien, zeige sich auch aus dem Umstand, dass sie das Operationsergebnis als ?sehr gut? bezeichnet h?tten, obwohl sich dies offensichtlich nicht abschliessend habe beurteilen lassen (Urk. 1 S. 5). Des Weiteren macht die Beschwerdef?hrerin geltend, im neurologischen Gutachten vom 15. Juni 2011 seien Ursache und Intensit?t der Schmerzen und die daraus resultierenden Einschr?nkungen nicht gen?gend abgekl?rt worden. Die Feststellung des neurologischen Gutachters, sie habe w?hrend der Untersuchung nicht beeintr?chtigt gewirkt, sei darauf zur?ckzuf?hren, dass sie ihre Schmerzen w?hrend der Untersuchung unbewusst unterdr?ckt habe, da sie eine tapfere und t?chtige Person sei, welche nicht als quengelndes Opfer betrachtet werden m?chte. Der vom Gutachter aus dem beobachteten Verhalten gezogene Schluss, dass sie ihre Schmerzen lediglich zur Schau stelle, sei gest?tzt auf eine bloss einmalige Untersuchung nicht zul?ssig. Der neurologische Gutachter habe ferner bei der Festsetzung des zumutbaren Belastungsprofils unber?cksichtigt gelassen, dass sie nicht lange sitzen k?nne. Die ?rzte der D.___, wo sie vom 19. Dezember 2011 bis zum 14. Januar 2012 behandelt worden sei, h?tten eine solche Einschr?nkung in ihrem Bericht vom 14. Januar 2012 dagegen ausdr?cklich erw?hnt. Des Weiteren treffe es entgegen der Ansicht des neurologischen Gutachters auch nicht zu, dass die Operation vom Dezember 2009 erfolgreich gewesen sei. Sie habe nach wie vor starke Schmerzen und k?nne weder lange sitzen noch stehen. Der Gutachter habe den Erfolg der Operation gar nicht abschliessend beurteilen k?nnen, da er einzig eine ?ussere Untersuchung vorgenommen habe. Dr. med. E.___, Facharzt f?r Rheumatologie, habe dagegen in seiner Stellungnahme vom 19. September 2011 dargelegt, dass die Schmerzproblematik auf die ausgedehnten degenerativen Ver?nderungen mit Nervenwurzelreizungen sowie auf m?gliche neurogene Schmerzen zur?ckzuf?hren sei. Auch bei der W?rdigung des orthop?dischen/rheumatologischen Gutachtens m?sse ber?cksichtigt werden, dass das Fehlen schmerzbedingter Ungew?hnlichkeiten beim Ausziehen, Gehen, Stehen und in der Feinmotorik w?hrend der klinischen Untersuchung noch nicht bedeute, dass sie keine Schmerzen habe, welche sie in ihrem Alltag und bei der Arbeit einschr?nkten. Sodann sei in diesem Gutachten das Operationsergebnis als ?sehr gut? bezeichnet worden, was wie bereits gesagt nicht nachvollziehbar sei. Eine psychiatrische Abkl?rung sei nicht erfolgt, ebenso wenig eine umfassende und unabh?ngige Begutachtung der Wurzelreizungen durch die degenerativen Ver?nderungen im Nackenbereich und in der Lendenwirbels?ule. Sowohl PD Dr. med. F.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie, als auch Dr. med. G.___, Facharzt f?r Radiologie, h?tten die Beschwerden auf epidurale Vernarbungen zur?ckgef?hrt, wobei Dr. F.___ auch darauf hingewiesen habe, dass die Beschwerden selbst mittels einer operativen Stabilisation nicht immer vollumf?nglich beseitigt werden k?nnten. Die objektiv feststellbaren, f?r die Schmerzbildung essentiellen Vernarbungen seien in den Gutachten nicht ber?cksichtigt worden. Die ?rzte der D.___, welche sie nebst dem Hausarzt am intensivsten betreut h?tten, h?tten ihr im Bericht vom 14. Januar 2012 denn auch lediglich eine theoretische Erwerbsf?higkeit von 25 % in einer behinderungsangepassten T?tigkeit attestiert, was bei einer Invalidit?t von 75 % zum Anspruch auf eine ganze Rente f?hren w?rde. Gesamthaft betrachtet habe die IV-Stelle ihren Gesundheitszustand nur unvollst?ndig abgekl?rt. Deshalb m?sse ein neues, umfassendes und unabh?ngiges Gutachten in Auftrag gegeben werden. Fraglich sei im ?brigen auch, ob es ?berhaupt konkrete T?tigkeiten gebe, welche sie mit dem von der IV-Stelle angenommenen Belastbarkeitsprofil aus?ben k?nne. Schliesslich sei zu bem?ngeln, dass die IV-Stelle in ihrer Verf?gung einzig festgehalten habe, eine behinderungsangepasste T?tigkeit sei ihr ab 20. April 2011 zu 100 % zumutbar. Sie habe es aber unterlassen, zur Frage, ob ihr f?r die fr?here Zeit vom 20. Juni 2010 bis 20. April 2011 eine befristete Rente zustehe, Stellung zu nehmen (Urk. 1). Seit Beginn des Beschwerdeverfahrens habe sich ihre gesundheitliche Situation verschlechtert. Neu w?rden die Schmerzen auch in das rechte Bein bis hin zum Knie ausstrahlen. Zudem w?rden ihre Schultern massiv schmerzen. Diesbez?glich seien ebenfalls weitere Abkl?rungen vorzunehmen (Urk. 11).

3.
3.1???? Die IV-Stelle beurteilte den medizinischen Sachverhalt und die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin aufgrund des von ihr eingeholten Gutachtens der Z.___ vom 15. Juni 2011. Dieses gliedert sich in einen orthop?dischen/rheumatologischen Teil, welcher von Dr. med. H.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie, erstellt wurde, sowie einen neurologischen Teil, welcher von Prof. Dr. med. I.___, Facharzt f?r Neurologie, verfasst wurde. Bei ihren Schlussfolgerungen ber?cksichtigten die Gutachter jeweils die ihnen von der IV-Stelle zur Verf?gung gestellten Akten, den Befund der k?rperlichen Untersuchung vom 20. April 2011 sowie das Ergebnis der anderen Teilbegutachtung (Urk. 10/38, Urk. 10/39 S. 1 und 11).
???????? Dr. H.___ gegen?ber gab die Beschwerdef?hrerin an, sie leide haupts?chlich unter lumbalen R?ckenbeschwerden, welche erstmals vor vier Jahren aufgetreten seien und sich seit der lumbalen Operation vom 16. Dezember 2009 verschlechtert h?tten. Zus?tzlich best?nden seit gut einem Jahr zunehmende Schulter-Nacken-Beschwerden. Dem orthop?dischen Teilgutachten von Dr. H.___ ist weiter zu entnehmen, dass die Feinmotorik der Beschwerdef?hrerin beim Ausziehen unauff?llig war. Die Untersuchung der Wirbels?ule ergab einzig ?ber den Dornforts?tzen der Lendenwirbels?ule Ber?hrungs- und Druckdolenzen. Zus?tzlich bestanden paravertebral im Bereich der R?ckenstrecker Druckdolenzen. Bei der Seitneigung war die Wirbels?ule mit Gegenspannen bis 30/0/30? beweglich. Laut Dr. H.___ bestanden im Bereich der Schulter-Nacken-Partie vermehrte Druckdolenzen wegen eines Hartspanns der Trapezii beidseits. Die Beweglichkeit der Halswirbels?ule sei in allen Ebenen allenfalls endgradig eingeschr?nkt gewesen. Im Bereich der Schultergelenke h?tten vor allem am rechten Tuberkulum majus am Ansatz der Supraspinatussehne Druckdolenzen bestanden, bei voller Beweglichkeit des Gelenks. Die Beschwerdef?hrerin habe w?hrend der Untersuchung sensible Missempfindungen in der Loge des Nervus ulnaris rechts und an den Zehen I und V der linken und rechen unteren Extremit?t angegeben. Dr. H.___ diagnostizierte einen Zustand nach operativer Dekompression der Segmente L3-L5 bei Spinalkanalstenose am 16. Dezember 2009, den Verdacht auf eine beginnende Spondylarthrose in der Halswirbels?ule sowie eine muskul?re Dysbalance/Insuffizienz im Schulter-Nacken-Bereich sowie in der Lendenwirbels?ule, ohne wesentlichen behindernden Effekt. In seiner abschliessenden Beurteilung hielt er fest, die erhobenen Befunde entspr?chen einer leichtgradigen St?rung und erlaubten durchaus weiterhin eine vollzeitliche, angepasste k?rperliche Arbeit in T?tigkeiten mit leichter k?rperlicher Wechselbelastung sowie ohne st?ndige Zwangshaltung der Wirbels?ule oder schweres Heben und Tragen. Sinnvoll sei deshalb eine Umschulung auf einen B?roberuf. Eine solche T?tigkeit sei der Beschwerdef?hrerin sp?testens nach der erfolgreichen Operation vom Dezember 2009 zumutbar gewesen. In therapeutischer Hinsicht empfehle sich das Fortf?hren der prim?r eigenst?ndigen Aktivit?ten zur Stabilisierung des muskul?ren Korsetts im gesamten Wirbels?ulenbereich (Urk. 10/39 S. 1 ff.).
???????? Dem Neurologischen Gutachter Dr. I.___ gab die Beschwerdef?hrerin an, seit etwa vier Jahren unter Lumbalgien mit Ausstrahlung in die Beine zu leiden, welche nach der Operation vom 7. Dezember 2009 f?r kurze Zeit zur?ckgegangen seien, dann aber wieder verst?rkt aufgetreten seien. Ferner erw?hnte sie die Nacken-Hinterkopfschmerzen, bez?glich welcher die Befragung durch Dr. I.___ aber keine Hinweise f?r eine radikul?re Schmerzausbreitung ergab. Weiter klagte sie ?ber rechtsseitige Schulterschmerzen mit Ausstrahlung bis in die Finger vier und f?nf sowie ?ber eine Taubheit in diesen Fingern. Zudem schilderte sie kribbelnde Missempfindungen entlang des medialen rechten Unterarms und der rechten ulnaren Handpartie. Auf die Frage nach ihren Pl?nen hinsichtlich einer Arbeitst?tigkeit gab sie an, sich eine Arbeit als Gouvernante oder in der Hotellerie vorstellen zu k?nnen. Dr. I.___ hielt sodann fest, ihre Angaben zu den Freizeitaktivit?ten seien insgesamt vage und ausweichend geblieben. Immerhin ergebe sich daraus, dass sie die Therapietermine wahrnehme, dass ihr Stehen und Sitzen gleichermassen schwerfielen und dass sie in Eigenregie gymnastische ?bungen durchf?hre. Im Rahmen der klinischen Untersuchung fiel Dr. I.___ auf, dass die Beschwerdef?hrerin den Raum rasch und mit fl?ssigem Gangbild betrat, sich z?gig und geschickt an- und auskleidete, den Kopf spontan in alle Richtungen frei wandte und w?hrend der gesamten Dauer der Untersuchung - im deutlichen Widerspruch zu den bei der anamnestischen Befragung angegeben Beschwerden - weder schmerzgequ?lt noch anderweitig beeintr?chtigt wirkte. Kopf- und Halswirbels?ule seien in s?mtlichen Richtungen frei beweglich gewesen. Weiter habe ein leichtgradiges Vertebralsyndrom erhoben werden k?nnen, wobei die Beschwerdef?hrerin bei den formalen Bewegungsproben in s?mtlichen Richtungen aktiv gegengespannt, ausserhalb der formalen Pr?fung aber eine deutlich bessere Beweglichkeit der Lendenwirbels?ule gezeigt habe. Bei den Kraftproben habe sie mangelhaft mitgearbeitet. Dabei h?tten keine umschriebenen myotom-bezogenen Paresen und Arthropathien nachgewiesen werden k?nnen. Im Las?gue-Man?ver habe sie einen lumbalen Schmerz mit Ausbreitung zur linken Grosszehe angegeben. Im rechten Schultergelenk h?tten Bewegungsschmerzen erhoben werden k?nnen. Das Hoffman-Tinel-Zeichen sei ?ber dem Sulcus ulnaris rechts positiv gewesen. Der Tibialis-posterior-Reflex sei links nicht erhalten und rechts nicht ausl?sbar gewesen, die ?brigen Muskeldehnungsreflexe an Armen und Beinen seien seitengleich mittellebhaft ausl?sbar gewesen. Die Pyramidenbahnzeichen seien normal gewesen. Hinsichtlich der psychischen und neuropsychologischen Funktionen h?tten keine auff?lligen Befunde erhoben werden k?nnen. Dr. I.___ diagnostizierte einen leichtgradigen Defekt nach Wurzelkompression L5 links ohne behindernden Effekt, den Verdacht auf ein Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts sowie ein leichtgradiges lumbales Vertebralsyndrom. Er gelangte zum Schluss, dass die abgelaufene leichtgradige Wurzelkompression L5 links nicht zu einer relevanten Parese des Grosszehenhebers und f?hre und demzufolge nicht behindernd wirke. Anamnese und Lokalbefund im Bereich der rechten Schulter spr?chen zwar f?r eine leichtgradige Periarthropathia humeroscapularis rechts, auch daraus resultiere aber keine wesentliche Behinderung. Hinsichtlich des leichtgradigen Sulcus-ulnaris-Syndroms rechts best?nden sodann ebenfalls keine Hinweise f?r eine behindernde Parese oder sensible Defizite. Da die erhobenen St?rungen insgesamt leichtgradig ausgepr?gt seien, verm?chten sie einzig eine qualitative Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit zu begr?nden. Schwere k?rperliche Arbeiten seien der Beschwerdef?hrerin nicht mehr zumutbar. Hinsichtlich einer k?rperlich leichten und wechselbelastenden T?tigkeit, beispielsweise als Verk?uferin oder Lageristin, an einer Kasse oder einem Auskunftsschalter, k?nne ihr nach der erfolgreichen lumbalen Operation vom Dezember 2009 keine gesundheitlich bedingte Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit attestiert werden. Die erforderlichen konservativen Therapien, wie Physiotherapie und n?chtliches Polstern des rechten Ellbogens, k?nnten durchaus neben einer vollzeitlichen Erwerbst?tigkeit durchgef?hrt werden und seien geeignet, die Symptomatik positiv zu beeinflussen. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der klinischen Untersuchung sichere Zeichen f?r eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschr?nkungen und Beschwerden h?tten beobachtet werden k?nnen (Urk. 10/39 S. 11 ff.).
3.2???? Die Beschwerdef?hrerin r?gt eine Befangenheit der Gutachter.
???????? F?r Sachverst?ndige gelten grunds?tzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgr?nde, wie sie f?r Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umst?nde vorliegen, die in objektiver Weise und nicht bloss aufgrund des subjektiven Empfindens der Partei geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der sachverst?ndigen Person zu wecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).
???????? Die Privatklinik-Gruppe A.___ umfasst 14 Kliniken in 10 Kantonen mit insgesamt 1?561 ?rzten, welche zumindest teilweise nach dem Belegarztprinzip t?tig sind (vgl. www.hirslanden.ch). Dem Argument der Beschwerdef?hrerin, wonach bei den beiden Gutachtern Dr. H.___ und Dr. I.___ allein schon deshalb der Anschein der Befangenheit besteht, weil ein anderer Arzt (PD Dr. med. J.___, Facharzt f?r Neurochirurgie; vgl. Urk. 10/22 S. 2 und 4-5) in einer anderen, aber ebenfalls zur A.___-Gruppe geh?renden Klinik vor drei Jahren eine Operation durchgef?hrt hat, kann deshalb nicht gefolgt werden (vgl. auch die ?hnlichen, in den Urteilen des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012, E. 5, sowie 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 6.1-2, beurteilten Konstellationen). Die weiter von der Beschwerdef?hrerin als Hinweis f?r eine Befangenheit ins Feld gef?hrte Feststellung der Gutachter, dass die operative Dekompression der Spinalkanalstenose in den Segmenten L3-L5 am 16. Dezember 2009 ein sehr gutes Ergebnis erbracht habe (vgl. Urk. 10/39 S. 7 f. und S. 23), vermag ebenfalls nicht den Anschein der Befangenheit der Gutachter zu erwecken. Die Dres. H.___ und I.___ konnten sich f?r ihre Beurteilung des Operationserfolgs nebst den Befunden ihrer orthop?dischen/rheumatologischen sowie neurologischen klinischen Untersuchungen auf die nach der Operation am 26. Dezember 2009 angefertigten MRT-Bilder der Lendenwirbels?ule, auf von der Beschwerdef?hrerin vorgelegte CT-Bilder der Lendenwirbels?ule vom 12. April 2010 sowie auf weitere medizinische Vorakten st?tzen (Urk. 10/39 S. 4 und 15 f). Die Behauptung der Beschwerdef?hrerin, die Gutachter h?tten ihren Schluss alleine aufgrund der ?usserlich sichtbaren Befunde getroffen, ist somit unzutreffend. Ferner wurde der Umstand, dass die Beschwerdef?hrerin die Operation aus subjektiver Sicht nicht als Erfolg wertete, von den Gutachtern durchaus ber?cksichtigt (vgl. Urk. 10/39 S. 2 und 12); er bildet f?r sich allein genommen keinen Widerspruch zum von den Gutachtern aus objektiv-technischer medizinischer Perspektive festgestellten Operationserfolg, da die Operation vom 16. Dezember 2009 die Verminderung der mutmasslich mit der Stenose beziehungsweise den Diskushernien in den Segmenten L3/4 und L4/5 zusammenh?ngenden Beschwerden zum Ziel hatte, daneben aber weitere degenerative Ver?nderungen in der Lendenwirbels?ule bestanden, welche ebenfalls zu Schmerzen f?hren k?nnen (vgl. Urk. 10/22 S. 5 ff., Urk. 12/1). Im ?brigen anerkannten auch die Gutachter, dass postoperativ Restst?rungen verblieben (Urk. 10//39 S. 8). Die positive Beurteilung des Operationserfolgs durch die Gutachter erfolgte mithin aus sachlichen Gr?nden und ?berlegungen. Auch sonst fehlen Anhaltspunkte, welche den Anschein der Befangenheit oder von Voreingenommenheit der Gutachter zu begr?nden verm?chten. Insbesondere vermag der Hinweis, die Beschwerdef?hrerin habe Einschr?nkungen und Beschwerden w?hrend der Untersuchung durch die Gutachter demonstrativ dargeboten (Urk. 10/39 S. 22), noch keinen solchen Anschein zu erwecken.
3.3???? Das Gutachten erging gest?tzt auf fach?rztlich-orthop?dische/rheumatologische sowie neurologische Abkl?rungen und das Studium der Vorakten, insbesondere auch der dokumentierten Ergebnisse bildgebender Abkl?rungen; im Hinblick auf die von der Beschwerdef?hrerin geklagten Beschwerden beruht es folglich auf allseitigen Untersuchungen. Zudem sind die gutachterlichen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und ?berzeugend begr?ndet. Damit kommt dem Gutachten grunds?tzlich voller Beweiswert zu (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
???????? Das Argument der Beschwerdef?hrerin, sie habe ihre Schmerzen w?hrend der Untersuchung unbewusst unterdr?ckt, weil sie eine tapfere und t?chtige Person sei, und dies sei von den Gutachtern f?lschlicherweise als Beschwerdefreiheit interpretiert worden, ist nicht ?berzeugend. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass erfahrene Fach?rzte und Gutachter wie die Dres. H.___ und I.___ in der Lage sind, die Unterdr?ckung von Schmerzen, welche im Rahmen der medizinischen Untersuchungen auftreten, zu erkennen. Zudem steht die Behauptung der Beschwerdef?hrerin in starkem Widerspruch zu ihrer mangelhaften Mitarbeit bei der Krafttestung und zur von Dr. I.___ beobachteten bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Beschwerden, was gerade nicht f?r eine Unterdr?ckung von Schmerzen spricht (Urk. 10/39 S. 18 und 22). Nicht gefolgt kann der Beschwerdef?hrerin in diesem Zusammenhang in ihrer Argumentation, dass eine einzige Untersuchung nicht ausreiche, um ein Verhalten als demonstrative Darbietung von Beschwerden einstufen zu k?nnen. Worauf die Beschwerdef?hrerin diese, ihrer Auffassung nach bestehende Erfahrungstatsache st?tzt, erw?hnte sie nicht.
???????? Der Beurteilung der Gutachter, dass die Operation der Lendenwirbels?ule vom 16. Dezember 2009 zumindest aus objektiver, medizinisch-technischer Betrachtungsweise erfolgreich war, lagen wie bereits gesagt allseitige Untersuchungen zu Grunde. Die gutachterliche Beurteilung des Operationserfolgs wird auch durch die sp?teren, umfangreichen klinisch-neurologischen und elektrodiagnostischen Untersuchungen des Dr. med. K.___, Facharzt f?r Neurologie, gest?tzt, welcher am 1. Februar 2012 keine radikul?re oder andere Sch?digung eines Nervs nachweisen konnte (Urk. 12/1). Im entsprechenden Befundbericht vom 8. M?rz 2012 widersprach der Neurologe Dr. K.___ zudem der von Dr. E.___ im Bericht vom 19. September 2011 ge?usserten Vermutung, die Schmerzen seien neurogen (Urk. 10/47), indem er darlegte, dass die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbels?ule in erster Linie spondylogen, also durch degenerative Ver?nderungen der Wirbels?ule bedingt, seien (Urk. 12/1 S. 2). Im ?brigen ergab bereits eine EMG-Untersuchung vom 23. Februar 2010 keine Anzeichen (mehr) f?r eine Wurzell?sion (Urk. 10/30 S. 3), und die ?rzte der L.___, Orthop?die, f?hrten die eingeschr?nkte Belastbarkeit der Beschwerdef?hrerin in ihrem Bericht vom 3. Januar 2011 ebenfalls auf degenerative Ver?nderungen der Wirbels?ule zur?ck (Urk. 10/30 S. 3). Hinsichtlich der von Dr. F.___ im Bericht vom 21. Mai 2010 ge?usserten These, die geklagten Schmerzen r?hrten von einer periduralen Narbenplatte her, welche sich nach der Operation gebildet habe (Urk. 2/5 S. 2), ist zu ber?cksichtigen, das den Gutachtern nebst den MRT-Bildern vom 22. September und 26. Dezember 2009 mit den CT-Bildern vom 12. April 2010 auch neuere, nicht von Dr. F.___ ber?cksichtigte bildgebende Befunde vorlagen (Urk. 3/5, Urk. 10/39 S. 15 f.). Zudem ist allgemein bekannt, dass Operations- und andere Narben in der Regel nach einer gewissen Zeit keine Beschwerden mehr verursachen. Dass auch bei der Beschwerdef?hrerin nach der Operation mit einer solchen Entwicklung gerechnet werden konnte, zeigt der Umstand, dass sich Dr. F.___ in seinem Bericht vom 21. Mai 2010 von einer Therapie mit Stabilisationsgymnastik eine Besserung der Symptomatik erhoffte (Urk. 3/5 S. 2). F?r das Fehlen invalidisierender anhaltender Beschwerden im Bereich der Operationsnarbe spricht auch das von den Gutachtern beobachtete Bewegungsverhalten der Beschwerdef?hrerin, welches im Widerspruch zu ihren Schmerzangaben stand. Es mag deshalb wohl eine gewisse Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass der von Dr. F.___ vermutete, aber nicht mittels neurologisch-apparativer Untersuchungsmethoden objektivierte Zusammenhang zwischen den lumbalen Beschwerden und den epiduralen Narben nach wie vor zumindest im Sinne einer teilweisen Kausalit?t besteht; mit dem auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts anwendbaren Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit ist eine solche Kausalit?t aber nicht erstellt. Insgesamt erscheint es nach dem Gesagten als ?berwiegend wahrscheinlich, dass mittels der Operation die von der Stenose und den Diskushernien in den Segmenten L3/4 und L4/5 ausgehenden Beschwerden (vgl. Urk. 10/22 S. 5 ff., Urk. 10/30 S. 2 f.) - mit Ausnahme des von den Gutachtern erhobenen leichtgradigen Defekts nach abgelaufener Wurzelkompression L5 ohne behindernden Effekt (Urk. 10/39 S. 21) - erfolgreich beseitigt werden konnten und die ?brigen fortbestehenden lumbalen Beschwerden auf anderweitige, operativ nicht angegangene degenerative Wirbels?ulenver?nderungen zur?ckzuf?hren sind. Dem anderslautenden Standpunkt der Beschwerdef?hrerin kann nicht gefolgt werden.
???????? Ferner trifft es nicht zu, dass die Gutachter die von der Beschwerdef?hrerin geklagten Nacken- und Kopfschmerzen unber?cksichtigt liessen. Diese wurden von ihnen bei der Erhebung der Anamnese erfragt und die Halswirbels?ule wurde mit klinischen Tests sowie durch Sichtung der MRT-Bilder der Halswirbels?ule vom 19. August 2009 abgekl?rt. Gest?tzt darauf gelangten die Gutachter zur Beurteilung, es liege keine radikul?re Schmerzausbreitung vor, daf?r bestehe der Verdacht auf eine beginnende Spondylarthrose im Bereich der Halswirbels?ule, und die im rechten Schultergelenk geklagten Schmerzen seien auf muskul?re Dysbalancen im Schulter-Nackenbereich respektive eine leichtgradige Periarthropathia humeroscapularis zur?ckzuf?hren (Urk. 10/39 S. 2, S. 5ff., S. 12 und 16 ff.). Diesen Einschr?nkungen trugen die Gutachter dann auch bei der Festsetzung des Profils einer zumutbaren T?tigkeit Rechnung, indem sie der Beschwerdef?hrerin lediglich leichte wechselbelastende T?tigkeiten ohne schweres Heben und Tragen zumuteten (S. 7 und 22).
???????? Entgegen der Ansicht der Beschwerdef?hrerin trugen die Gutachter dadurch, dass sie ihr lediglich noch eine wechselbelastende T?tigkeit zumuteten, ihrer Einschr?nkung bei l?ngerem Sitzen durchaus Rechnung. Insofern weicht ihre Beurteilung von derjenigen der ?rzte der D.___ vom 14. Januar 2012 nicht ab (Urk. 3/4 S. 3).
???????? Des Weiteren er?brigt sich trotz dem entsprechenden Vorbringen der Beschwerdef?hrerin eine psychiatrische Abkl?rung. Die Beschwerdef?hrerin selbst gab dem neurologischen Gutachter Dr. I.___ n?mlich an, eine gute, ausgeglichene Stimmung zu haben, und Dr. I.___ fielen w?hrend seiner gutachterlichen Untersuchung keine psychischen Besonderheiten auf (Urk. 10/39 S. 13 und 20). Die klinische Psychologin, welche die Beschwerdef?hrerin w?hrend ihres station?ren Aufenthalts in der D.___ vom 19. Dezember 2011 bis zum 14. Januar 2012 regelm?ssig betreute, hielt in ihrem Bericht vom 5. Januar 2012 fest, die Reaktion der Beschwerdef?hrerin auf ihre chronischen Schmerzen erscheine als ad?quat (Urk. 3/3). Ferner wies Dr. K.___ in seinem Bericht vom 8. M?rz 2012 auf psychosoziale Belastungsfaktoren, welche sich auf das Beschwerdebild auswirkten, hin (Urk. 12/1). Die von den ?rzten der D.___ im Bericht vom 14. Januar 2012 diagnostizierte aktuelle depressive Reaktion bei sozialer Problematik und chronischer Schmerzsituation (Urk. 3/4 S. 1 und 3) ist deshalb als psychosozial bedingte Problematik, welche nicht den Schweregrad einer verselbst?ndigten, andauernden und invalidisierenden Depression erreicht, einzustufen (vgl. vorstehend E. 1.2). Damit fehlen Anhaltspunkte daf?r, dass bei Erlass der angefochtenen Verf?gung eine invalidisierende psychische Krankheit vorlag.
???????? Die ?rzte der D.___, welche die Beschwerdef?hrerin w?hrend rund vier Wochen im Rahmen ihres station?ren Rehabilitationsaufenthalts behandelten, attestierten ihr im Austrittsbericht vom 14. Januar 2012 in einer leidensangepassten, sitzenden T?tigkeit mit der M?glichkeit zu h?ufigen Positionswechseln, ohne Arbeiten in geb?ckter Haltung und ?ber Kopfh?he sowie mit einer Hebelimite von 4 kg eine theoretische Erwerbsf?higkeit von 25 %, entsprechend einer halbt?gigen T?tigkeit mit einer Leistungseinschr?nkung von 50 % (Urk. 3/4; vgl. auch Urk. 6/1). Diese Divergenz zur Beurteilung der zumutbaren Arbeitsf?higkeit durch die Gutachter Dr. H.___ und Dr. I.___ ist zum einen - wie zuvor dargelegt - auf die Ber?cksichtigung nicht invalidisierender psychosozialer Belastungsfaktoren seitens der ?rzte der D.___ zur?ckzuf?hren. Zum anderen stellten diese ?rzte haupts?chlich auf die subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdef?hrerin ab und trugen dem von den Gutachtern beobachteten inkonsistenten, demonstrativen Verhalten bei ihrer Beurteilung nicht Rechnung (Urk. 3/4). Auch der behandelnde Arzt Dr. E.___, welcher der Beschwerdef?hrerin in seinem Bericht vom 22. Oktober 2010 in einer leidensangepassten, wechselbelastenden T?tigkeit, beispielsweise an einer Kasse, eine Arbeitsf?higkeit von lediglich 60 % attestierte, st?tzte seine Beurteilung im Wesentlichen auf die Aussagen der Beschwerdef?hrerin zu ihrer Belastbarkeit ab (Urk. 10/29 S. 5). In seinem sp?teren Bericht vom 19. September 2011 r?umte er unter Bezugnahme auf die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsf?higkeit ein, dass sich die angegebenen intensiven Schmerzen nicht klar objektivieren liessen und sicher eine Schmerzproblematik mit einer gewissen Ausweitung vorliege (Urk. 10/47). Die Orthop?den der L.___ schliesslich gingen von einer 100%igen Arbeitsunf?higkeit in der bisherigen T?tigkeit und einer Arbeitsf?higkeit in leidensangepassten T?tigkeiten aus, ohne zu Art und Umfang einer solchen zumutbaren T?tigkeit Stellung zu nehmen (Urk. 10/30 S. 2 ff.). Mithin besteht auch mit Blick auf die Einsch?tzungen der behandelnden ?rzte kein Anlass, an der Beweiskraft der Einsch?tzung der zumutbaren Arbeitsf?higkeit durch die Gutachter zu zweifeln. Die von der Beschwerdef?hrerin verlangten weiteren Abkl?rungen k?nnen unterbleiben.
???????? Was schliesslich die von der Beschwerdef?hrerin w?hrend laufendem Beschwerdeverfahren unter Auflage neuer Arztberichte geltend gemachte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes anbelangt (vgl. Urk. 6/1-2, Urk. 11, Urk. 12/1, Urk. 22, Urk. 28), ist zun?chst zu beachten, dass im vorliegenden Verfahren gesundheitliche Entwicklungen, welche sich ausserhalb des massgeblichen Beurteilungszeitraums bis zum Erlass der angefochtenen Verf?gung am 16. Januar 2012 verwirklich haben, nicht zu beurteilen sind. Die von Dr. E.___ im Verlaufsbericht vom 2. Februar 2012 unter Bezugnahme auf den Austrittsbericht der D.___ vom 14. Januar 2012 geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung wird zum einen dadurch relativiert, dass Dr. E.___ im gleichen Bericht konstatierte, durch die station?re Rehabilitation sei eine Verbesserung der Gangsicherheit und der Stabilisation tief lumbal erreicht worden (Urk. 6/1). Zum anderen unterlegten die ?rzte der D.___ wie bereits dargelegt ihre pessimistischere Beurteilung der Arbeitsf?higkeit nicht mit objektivierbaren Befunden, welche den Gutachtern nicht bereits bekannt waren. Speziell hinsichtlich der rechten Schulter ist zu ber?cksichtigen, dass schon im Gutachten vom 15. Juni 2011 eine leichtgradige Periarthropathia humeroscapularis rechts ber?cksichtigt wurde (Urk. 10/39 S. 12, S. 19, S. 21 f.). Die seither ergangenen Berichte der D.___ vom 14. Januar 2012 (Urk. 3/4 S. 1), von Dr. K.___ vom 8. M?rz 2012 (Urk. 112/1), der M.___ vom 24. August 2012 (Urk. 22) und von Dr. E.___ vom 14. Mai 2013 (Urk. 28) verm?gen jedenfalls nicht eine Verschlechterung zu belegen, welche bei Erlass der angefochtenen Verf?gung bereits eingetreten war und sich in wesentlichem Ausmass auf die Arbeitsf?higkeit auswirkte. Ausser im Bericht der M.___ vom 24. August 2012 (Urk. 22) wurde diesbez?glich denn auch einzig, wie im Gutachten, eine Behandlung mit Physiotherapie empfohlen (Urk. 3/4 S. 3, Urk. 10/39 S. 22, Urk. 12/1). Falls sich die gesundheitliche Situation nach Erlass der angefochtenen Verf?gung wesentlich verschlechtert haben sollte, steht es der Beschwerdef?hrerin offen, sich erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anzumelden.
3.4???? Unter Ber?cksichtigung der von Dr. med. N.___, Facharzt f?r Arbeitsmedizin des Regionalen ?rztlichen Dienstes, am 23. Juni 2011 f?r die Zeit vom 21. Juli 2009 bis 1. April 2010 attestierten, schub-, behandlungs- und rekonvaleszenzbedingten interimistischen 100%igen Arbeitsunf?higkeit in s?mtlichen T?tigkeiten steht nach dem Gesagten gest?tzt auf die orthop?dischen/rheumatologischen und neurologischen Gutachten vom 15. Juni 2011 fest, dass die Beschwerdef?hrerin sp?testens ab dem 2. April 2010 - und damit auch am 21. Juli 2010, ab welchem Datum die ab 21. Juli 2009 laufende einj?hrige Wartezeit gem?ss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG erf?llt war (vorstehend E. 1.3) - in einer leidensangepassten T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig war (Urk. 10/41 S. 7).

4.?????? Der Invalidit?tsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs zu ermitteln (vorstehend E. 1.4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdef?hrerin sind durchaus T?tigkeiten denkbar, mit welchen sie ihr verbliebenes berufliches Leistungsverm?gen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. In Frage kommen etwa Kontrollarbeiten mit der M?glichkeit, wechselnd zu stehen und zu sitzen sowie T?tigkeiten an einer Kasse, einem Schalter oder leichte Arbeiten in der Hotellerie, welche keine spezifischen beruflichen Kenntnisse voraussetzen.
???????? Die IV-Stelle hat die hypothetischen Validen- und Invalideneinkommen gest?tzt auf die Lohnerhebung des Bundesamtes f?r Statistik ermittelt und beim Invalideneinkommen einen behinderungsbedingten Abzug vom statistischen Lohn von 10 % ber?cksichtigt. Durch Vergleich der so resultierenden Einkommen hat sie einen Invalidit?tsgrad von 10 % errechnet (Urk. 2, vgl. auch Urk. 10/40). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal auch unter Ber?cksichtigung des h?chstm?glichen leidensbedingten Abzugs von 25 % vom herangezogenen Tabellenlohn ein rentenausschliessender Invalidit?tsgrad von 25 % resultieren w?rde. Die angefochtene Verf?gung besteht demnach zu Recht.

5.??????
5.1???? Gem?ss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgem?ss sind die Kosten der Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen, zufolge gew?hrter unentgeltlicher Prozessf?hrung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2???? Nach Einsicht in die Kostennote vom 16. Mai 2013 (Urk. 26) ist die unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdef?hrerin, Rechtsanw?ltin Dr. Caterina N?geli, f?r ihre Bem?hungen mit Fr. 4?199.95 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entsch?digen.
5.3???? Die Beschwerdef?hrerin ist darauf hinzuweisen, dass sie diesbez?glich laut ? 16 Abs. 4 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdef?hrerin wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.???????? Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdef?hrerin, Rechtsanw?ltin Dr. Caterina N?geli, Z?rich, wird mit Fr. 4?199.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Die Beschwerdef?hrerin wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Dr. Caterina N?geli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 27 und 28
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).