Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00210[9C_579/2013]
IV.2012.00210

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt


Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1965 in Y.___ geborene X.___ erlernte nach der Grundschule in ihrer Heimat den Schneiderinnen-Beruf. Sie lebt seit 1996 in der Schweiz. In den Jahren 2006 bis 2009 arbeitete sie bei verschiedenen Arbeitgebern in der Reinigungsbranche und im Servicebereich mit wechselndem Beschäftigungsgrad. Am 15. Oktober 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf einen engen Spinalkanal und Beschwerden in den Beinen und im Rücken bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 10/3, Urk. 10/6, Urk. 10/39 S. 13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 10/1-2, Urk. 10/5, Urk. 10/8-14, Urk. 10/17-19), zog Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 10/15, Urk. 10/21-22, Urk. 10/29) und veranlasste eine orthopädisch-rheumatologisch-neurologische Begutachtung der Versicherten in der Z.___. Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 15. Juni 2011 (Urk. 10/39) ermittelte die IV-Stelle einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10 % und stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 23. August 2011 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 10/43). Am 16. Januar 2012 erliess sie die entsprechende Verfügung (Urk. 2; vgl. auch Urk. 10/45-48).
2.       Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, mit Eingabe vom 14. Februar 2012 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente ab 21. Juli 2010, eventualiter die Einholung eines neutralen medizinischen Gutachtens über ihre Arbeitsfähigkeit durch das Sozialversicherungsgericht und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines solchen Gutachtens beziehungsweise zur weiteren Abklärung des Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht stellte sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
         Mit Eingabe vom 21. März 2012 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 12/1-2) und ergänzte die Begründung ihrer Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. April 2012 gewährte das Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 16). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. März 2012 (Urk. 18). Am 11. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin einen aktuellen Arztbericht zu den Akten (Urk. 21-22). Auch diesbezüglich verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme (Urk. 24).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.      
2.1     Die IV-Stelle begründete ihre Ablehnung des Rentenbegehrens damit, die Beschwerdeführerin sei seit dem 21. Juli 2009 erwiesenermassen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, gemäss dem überzeugenden medizinischen Gutachten vom 15. Juni 2011 sei es ihr aber seit dem Zeitpunkt der Begutachtung zumutbar, eine behinderungsangepasste berufliche Tätigkeit im Vollzeitpensum auszuüben. Der Vergleich der gestützt auf die Lohnerhebung des Bundesamtes für Statistik ermittelten hypothetischen Validen- und Invalideneinkommen ergebe unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von 10 % beim Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 10 %, welcher nicht zu einem Rentenanspruch führe (Urk. 2, Urk. 9).
2.2     Die Beschwerdeführerin rügt dagegen zunächst eine Befangenheit der am Gutachten vom 15. Juni 2011 beteiligten Gutachter. Das Gutachten sei von Ärzten der Z.___ erstellt worden, welche zur A.___-Gruppe gehöre. Teil dieser Gruppe sei auch die B.___ in C.___, wo ihre Operation vom 16. Dezember 2009 stattgefunden habe. Da sowohl die Operation als auch die spätere Begutachtung in Kliniken erfolgt seien, welche zur A.___-Gruppe gehörten, könnten die Gutachter nicht als unabhängig betrachtet werden. Dass die Gutachter voreingenommen und abhängig gewesen seien, zeige sich auch aus dem Umstand, dass sie das Operationsergebnis als „sehr gut“ bezeichnet hätten, obwohl sich dies offensichtlich nicht abschliessend habe beurteilen lassen (Urk. 1 S. 5). Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, im neurologischen Gutachten vom 15. Juni 2011 seien Ursache und Intensität der Schmerzen und die daraus resultierenden Einschränkungen nicht genügend abgeklärt worden. Die Feststellung des neurologischen Gutachters, sie habe während der Untersuchung nicht beeinträchtigt gewirkt, sei darauf zurückzuführen, dass sie ihre Schmerzen während der Untersuchung unbewusst unterdrückt habe, da sie eine tapfere und tüchtige Person sei, welche nicht als quengelndes Opfer betrachtet werden möchte. Der vom Gutachter aus dem beobachteten Verhalten gezogene Schluss, dass sie ihre Schmerzen lediglich zur Schau stelle, sei gestützt auf eine bloss einmalige Untersuchung nicht zulässig. Der neurologische Gutachter habe ferner bei der Festsetzung des zumutbaren Belastungsprofils unberücksichtigt gelassen, dass sie nicht lange sitzen könne. Die Ärzte der D.___, wo sie vom 19. Dezember 2011 bis zum 14. Januar 2012 behandelt worden sei, hätten eine solche Einschränkung in ihrem Bericht vom 14. Januar 2012 dagegen ausdrücklich erwähnt. Des Weiteren treffe es entgegen der Ansicht des neurologischen Gutachters auch nicht zu, dass die Operation vom Dezember 2009 erfolgreich gewesen sei. Sie habe nach wie vor starke Schmerzen und könne weder lange sitzen noch stehen. Der Gutachter habe den Erfolg der Operation gar nicht abschliessend beurteilen können, da er einzig eine äussere Untersuchung vorgenommen habe. Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, habe dagegen in seiner Stellungnahme vom 19. September 2011 dargelegt, dass die Schmerzproblematik auf die ausgedehnten degenerativen Veränderungen mit Nervenwurzelreizungen sowie auf mögliche neurogene Schmerzen zurückzuführen sei. Auch bei der Würdigung des orthopädischen/rheumatologischen Gutachtens müsse berücksichtigt werden, dass das Fehlen schmerzbedingter Ungewöhnlichkeiten beim Ausziehen, Gehen, Stehen und in der Feinmotorik während der klinischen Untersuchung noch nicht bedeute, dass sie keine Schmerzen habe, welche sie in ihrem Alltag und bei der Arbeit einschränkten. Sodann sei in diesem Gutachten das Operationsergebnis als „sehr gut“ bezeichnet worden, was wie bereits gesagt nicht nachvollziehbar sei. Eine psychiatrische Abklärung sei nicht erfolgt, ebenso wenig eine umfassende und unabhängige Begutachtung der Wurzelreizungen durch die degenerativen Veränderungen im Nackenbereich und in der Lendenwirbelsäule. Sowohl PD Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, als auch Dr. med. G.___, Facharzt für Radiologie, hätten die Beschwerden auf epidurale Vernarbungen zurückgeführt, wobei Dr. F.___ auch darauf hingewiesen habe, dass die Beschwerden selbst mittels einer operativen Stabilisation nicht immer vollumfänglich beseitigt werden könnten. Die objektiv feststellbaren, für die Schmerzbildung essentiellen Vernarbungen seien in den Gutachten nicht berücksichtigt worden. Die Ärzte der D.___, welche sie nebst dem Hausarzt am intensivsten betreut hätten, hätten ihr im Bericht vom 14. Januar 2012 denn auch lediglich eine theoretische Erwerbsfähigkeit von 25 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert, was bei einer Invalidität von 75 % zum Anspruch auf eine ganze Rente führen würde. Gesamthaft betrachtet habe die IV-Stelle ihren Gesundheitszustand nur unvollständig abgeklärt. Deshalb müsse ein neues, umfassendes und unabhängiges Gutachten in Auftrag gegeben werden. Fraglich sei im Übrigen auch, ob es überhaupt konkrete Tätigkeiten gebe, welche sie mit dem von der IV-Stelle angenommenen Belastbarkeitsprofil ausüben könne. Schliesslich sei zu bemängeln, dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung einzig festgehalten habe, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr ab 20. April 2011 zu 100 % zumutbar. Sie habe es aber unterlassen, zur Frage, ob ihr für die frühere Zeit vom 20. Juni 2010 bis 20. April 2011 eine befristete Rente zustehe, Stellung zu nehmen (Urk. 1). Seit Beginn des Beschwerdeverfahrens habe sich ihre gesundheitliche Situation verschlechtert. Neu würden die Schmerzen auch in das rechte Bein bis hin zum Knie ausstrahlen. Zudem würden ihre Schultern massiv schmerzen. Diesbezüglich seien ebenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 11).

3.
3.1     Die IV-Stelle beurteilte den medizinischen Sachverhalt und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr eingeholten Gutachtens der Z.___ vom 15. Juni 2011. Dieses gliedert sich in einen orthopädischen/rheumatologischen Teil, welcher von Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, erstellt wurde, sowie einen neurologischen Teil, welcher von Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, verfasst wurde. Bei ihren Schlussfolgerungen berücksichtigten die Gutachter jeweils die ihnen von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Akten, den Befund der körperlichen Untersuchung vom 20. April 2011 sowie das Ergebnis der anderen Teilbegutachtung (Urk. 10/38, Urk. 10/39 S. 1 und 11).
         Dr. H.___ gegenüber gab die Beschwerdeführerin an, sie leide hauptsächlich unter lumbalen Rückenbeschwerden, welche erstmals vor vier Jahren aufgetreten seien und sich seit der lumbalen Operation vom 16. Dezember 2009 verschlechtert hätten. Zusätzlich bestünden seit gut einem Jahr zunehmende Schulter-Nacken-Beschwerden. Dem orthopädischen Teilgutachten von Dr. H.___ ist weiter zu entnehmen, dass die Feinmotorik der Beschwerdeführerin beim Ausziehen unauffällig war. Die Untersuchung der Wirbelsäule ergab einzig über den Dornfortsätzen der Lendenwirbelsäule Berührungs- und Druckdolenzen. Zusätzlich bestanden paravertebral im Bereich der Rückenstrecker Druckdolenzen. Bei der Seitneigung war die Wirbelsäule mit Gegenspannen bis 30/0/30° beweglich. Laut Dr. H.___ bestanden im Bereich der Schulter-Nacken-Partie vermehrte Druckdolenzen wegen eines Hartspanns der Trapezii beidseits. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei in allen Ebenen allenfalls endgradig eingeschränkt gewesen. Im Bereich der Schultergelenke hätten vor allem am rechten Tuberkulum majus am Ansatz der Supraspinatussehne Druckdolenzen bestanden, bei voller Beweglichkeit des Gelenks. Die Beschwerdeführerin habe während der Untersuchung sensible Missempfindungen in der Loge des Nervus ulnaris rechts und an den Zehen I und V der linken und rechen unteren Extremität angegeben. Dr. H.___ diagnostizierte einen Zustand nach operativer Dekompression der Segmente L3-L5 bei Spinalkanalstenose am 16. Dezember 2009, den Verdacht auf eine beginnende Spondylarthrose in der Halswirbelsäule sowie eine muskuläre Dysbalance/Insuffizienz im Schulter-Nacken-Bereich sowie in der Lendenwirbelsäule, ohne wesentlichen behindernden Effekt. In seiner abschliessenden Beurteilung hielt er fest, die erhobenen Befunde entsprächen einer leichtgradigen Störung und erlaubten durchaus weiterhin eine vollzeitliche, angepasste körperliche Arbeit in Tätigkeiten mit leichter körperlicher Wechselbelastung sowie ohne ständige Zwangshaltung der Wirbelsäule oder schweres Heben und Tragen. Sinnvoll sei deshalb eine Umschulung auf einen Büroberuf. Eine solche Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin spätestens nach der erfolgreichen Operation vom Dezember 2009 zumutbar gewesen. In therapeutischer Hinsicht empfehle sich das Fortführen der primär eigenständigen Aktivitäten zur Stabilisierung des muskulären Korsetts im gesamten Wirbelsäulenbereich (Urk. 10/39 S. 1 ff.).
         Dem Neurologischen Gutachter Dr. I.___ gab die Beschwerdeführerin an, seit etwa vier Jahren unter Lumbalgien mit Ausstrahlung in die Beine zu leiden, welche nach der Operation vom 7. Dezember 2009 für kurze Zeit zurückgegangen seien, dann aber wieder verstärkt aufgetreten seien. Ferner erwähnte sie die Nacken-Hinterkopfschmerzen, bezüglich welcher die Befragung durch Dr. I.___ aber keine Hinweise für eine radikuläre Schmerzausbreitung ergab. Weiter klagte sie über rechtsseitige Schulterschmerzen mit Ausstrahlung bis in die Finger vier und fünf sowie über eine Taubheit in diesen Fingern. Zudem schilderte sie kribbelnde Missempfindungen entlang des medialen rechten Unterarms und der rechten ulnaren Handpartie. Auf die Frage nach ihren Plänen hinsichtlich einer Arbeitstätigkeit gab sie an, sich eine Arbeit als Gouvernante oder in der Hotellerie vorstellen zu können. Dr. I.___ hielt sodann fest, ihre Angaben zu den Freizeitaktivitäten seien insgesamt vage und ausweichend geblieben. Immerhin ergebe sich daraus, dass sie die Therapietermine wahrnehme, dass ihr Stehen und Sitzen gleichermassen schwerfielen und dass sie in Eigenregie gymnastische Übungen durchführe. Im Rahmen der klinischen Untersuchung fiel Dr. I.___ auf, dass die Beschwerdeführerin den Raum rasch und mit flüssigem Gangbild betrat, sich zügig und geschickt an- und auskleidete, den Kopf spontan in alle Richtungen frei wandte und während der gesamten Dauer der Untersuchung - im deutlichen Widerspruch zu den bei der anamnestischen Befragung angegeben Beschwerden - weder schmerzgequält noch anderweitig beeinträchtigt wirkte. Kopf- und Halswirbelsäule seien in sämtlichen Richtungen frei beweglich gewesen. Weiter habe ein leichtgradiges Vertebralsyndrom erhoben werden können, wobei die Beschwerdeführerin bei den formalen Bewegungsproben in sämtlichen Richtungen aktiv gegengespannt, ausserhalb der formalen Prüfung aber eine deutlich bessere Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule gezeigt habe. Bei den Kraftproben habe sie mangelhaft mitgearbeitet. Dabei hätten keine umschriebenen myotom-bezogenen Paresen und Arthropathien nachgewiesen werden können. Im Lasègue-Manöver habe sie einen lumbalen Schmerz mit Ausbreitung zur linken Grosszehe angegeben. Im rechten Schultergelenk hätten Bewegungsschmerzen erhoben werden können. Das Hoffman-Tinel-Zeichen sei über dem Sulcus ulnaris rechts positiv gewesen. Der Tibialis-posterior-Reflex sei links nicht erhalten und rechts nicht auslösbar gewesen, die übrigen Muskeldehnungsreflexe an Armen und Beinen seien seitengleich mittellebhaft auslösbar gewesen. Die Pyramidenbahnzeichen seien normal gewesen. Hinsichtlich der psychischen und neuropsychologischen Funktionen hätten keine auffälligen Befunde erhoben werden können. Dr. I.___ diagnostizierte einen leichtgradigen Defekt nach Wurzelkompression L5 links ohne behindernden Effekt, den Verdacht auf ein Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts sowie ein leichtgradiges lumbales Vertebralsyndrom. Er gelangte zum Schluss, dass die abgelaufene leichtgradige Wurzelkompression L5 links nicht zu einer relevanten Parese des Grosszehenhebers und führe und demzufolge nicht behindernd wirke. Anamnese und Lokalbefund im Bereich der rechten Schulter sprächen zwar für eine leichtgradige Periarthropathia humeroscapularis rechts, auch daraus resultiere aber keine wesentliche Behinderung. Hinsichtlich des leichtgradigen Sulcus-ulnaris-Syndroms rechts bestünden sodann ebenfalls keine Hinweise für eine behindernde Parese oder sensible Defizite. Da die erhobenen Störungen insgesamt leichtgradig ausgeprägt seien, vermöchten sie einzig eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Schwere körperliche Arbeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Hinsichtlich einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit, beispielsweise als Verkäuferin oder Lageristin, an einer Kasse oder einem Auskunftsschalter, könne ihr nach der erfolgreichen lumbalen Operation vom Dezember 2009 keine gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Die erforderlichen konservativen Therapien, wie Physiotherapie und nächtliches Polstern des rechten Ellbogens, könnten durchaus neben einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit durchgeführt werden und seien geeignet, die Symptomatik positiv zu beeinflussen. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der klinischen Untersuchung sichere Zeichen für eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden hätten beobachtet werden können (Urk. 10/39 S. 11 ff.).
3.2     Die Beschwerdeführerin rügt eine Befangenheit der Gutachter.
         Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die in objektiver Weise und nicht bloss aufgrund des subjektiven Empfindens der Partei geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person zu wecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).
         Die Privatklinik-Gruppe A.___ umfasst 14 Kliniken in 10 Kantonen mit insgesamt 1‘561 Ärzten, welche zumindest teilweise nach dem Belegarztprinzip tätig sind (vgl. www.hirslanden.ch). Dem Argument der Beschwerdeführerin, wonach bei den beiden Gutachtern Dr. H.___ und Dr. I.___ allein schon deshalb der Anschein der Befangenheit besteht, weil ein anderer Arzt (PD Dr. med. J.___, Facharzt für Neurochirurgie; vgl. Urk. 10/22 S. 2 und 4-5) in einer anderen, aber ebenfalls zur A.___-Gruppe gehörenden Klinik vor drei Jahren eine Operation durchgeführt hat, kann deshalb nicht gefolgt werden (vgl. auch die ähnlichen, in den Urteilen des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012, E. 5, sowie 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 6.1-2, beurteilten Konstellationen). Die weiter von der Beschwerdeführerin als Hinweis für eine Befangenheit ins Feld geführte Feststellung der Gutachter, dass die operative Dekompression der Spinalkanalstenose in den Segmenten L3-L5 am 16. Dezember 2009 ein sehr gutes Ergebnis erbracht habe (vgl. Urk. 10/39 S. 7 f. und S. 23), vermag ebenfalls nicht den Anschein der Befangenheit der Gutachter zu erwecken. Die Dres. H.___ und I.___ konnten sich für ihre Beurteilung des Operationserfolgs nebst den Befunden ihrer orthopädischen/rheumatologischen sowie neurologischen klinischen Untersuchungen auf die nach der Operation am 26. Dezember 2009 angefertigten MRT-Bilder der Lendenwirbelsäule, auf von der Beschwerdeführerin vorgelegte CT-Bilder der Lendenwirbelsäule vom 12. April 2010 sowie auf weitere medizinische Vorakten stützen (Urk. 10/39 S. 4 und 15 f). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten ihren Schluss alleine aufgrund der äusserlich sichtbaren Befunde getroffen, ist somit unzutreffend. Ferner wurde der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Operation aus subjektiver Sicht nicht als Erfolg wertete, von den Gutachtern durchaus berücksichtigt (vgl. Urk. 10/39 S. 2 und 12); er bildet für sich allein genommen keinen Widerspruch zum von den Gutachtern aus objektiv-technischer medizinischer Perspektive festgestellten Operationserfolg, da die Operation vom 16. Dezember 2009 die Verminderung der mutmasslich mit der Stenose beziehungsweise den Diskushernien in den Segmenten L3/4 und L4/5 zusammenhängenden Beschwerden zum Ziel hatte, daneben aber weitere degenerative Veränderungen in der Lendenwirbelsäule bestanden, welche ebenfalls zu Schmerzen führen können (vgl. Urk. 10/22 S. 5 ff., Urk. 12/1). Im Übrigen anerkannten auch die Gutachter, dass postoperativ Reststörungen verblieben (Urk. 10//39 S. 8). Die positive Beurteilung des Operationserfolgs durch die Gutachter erfolgte mithin aus sachlichen Gründen und Überlegungen. Auch sonst fehlen Anhaltspunkte, welche den Anschein der Befangenheit oder von Voreingenommenheit der Gutachter zu begründen vermöchten. Insbesondere vermag der Hinweis, die Beschwerdeführerin habe Einschränkungen und Beschwerden während der Untersuchung durch die Gutachter demonstrativ dargeboten (Urk. 10/39 S. 22), noch keinen solchen Anschein zu erwecken.
3.3     Das Gutachten erging gestützt auf fachärztlich-orthopädische/rheumatologische sowie neurologische Abklärungen und das Studium der Vorakten, insbesondere auch der dokumentierten Ergebnisse bildgebender Abklärungen; im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden beruht es folglich auf allseitigen Untersuchungen. Zudem sind die gutachterlichen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und überzeugend begründet. Damit kommt dem Gutachten grundsätzlich voller Beweiswert zu (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
         Das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Schmerzen während der Untersuchung unbewusst unterdrückt, weil sie eine tapfere und tüchtige Person sei, und dies sei von den Gutachtern fälschlicherweise als Beschwerdefreiheit interpretiert worden, ist nicht überzeugend. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass erfahrene Fachärzte und Gutachter wie die Dres. H.___ und I.___ in der Lage sind, die Unterdrückung von Schmerzen, welche im Rahmen der medizinischen Untersuchungen auftreten, zu erkennen. Zudem steht die Behauptung der Beschwerdeführerin in starkem Widerspruch zu ihrer mangelhaften Mitarbeit bei der Krafttestung und zur von Dr. I.___ beobachteten bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Beschwerden, was gerade nicht für eine Unterdrückung von Schmerzen spricht (Urk. 10/39 S. 18 und 22). Nicht gefolgt kann der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in ihrer Argumentation, dass eine einzige Untersuchung nicht ausreiche, um ein Verhalten als demonstrative Darbietung von Beschwerden einstufen zu können. Worauf die Beschwerdeführerin diese, ihrer Auffassung nach bestehende Erfahrungstatsache stützt, erwähnte sie nicht.
         Der Beurteilung der Gutachter, dass die Operation der Lendenwirbelsäule vom 16. Dezember 2009 zumindest aus objektiver, medizinisch-technischer Betrachtungsweise erfolgreich war, lagen wie bereits gesagt allseitige Untersuchungen zu Grunde. Die gutachterliche Beurteilung des Operationserfolgs wird auch durch die späteren, umfangreichen klinisch-neurologischen und elektrodiagnostischen Untersuchungen des Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, gestützt, welcher am 1. Februar 2012 keine radikuläre oder andere Schädigung eines Nervs nachweisen konnte (Urk. 12/1). Im entsprechenden Befundbericht vom 8. März 2012 widersprach der Neurologe Dr. K.___ zudem der von Dr. E.___ im Bericht vom 19. September 2011 geäusserten Vermutung, die Schmerzen seien neurogen (Urk. 10/47), indem er darlegte, dass die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule in erster Linie spondylogen, also durch degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bedingt, seien (Urk. 12/1 S. 2). Im Übrigen ergab bereits eine EMG-Untersuchung vom 23. Februar 2010 keine Anzeichen (mehr) für eine Wurzelläsion (Urk. 10/30 S. 3), und die Ärzte der L.___, Orthopädie, führten die eingeschränkte Belastbarkeit der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 3. Januar 2011 ebenfalls auf degenerative Veränderungen der Wirbelsäule zurück (Urk. 10/30 S. 3). Hinsichtlich der von Dr. F.___ im Bericht vom 21. Mai 2010 geäusserten These, die geklagten Schmerzen rührten von einer periduralen Narbenplatte her, welche sich nach der Operation gebildet habe (Urk. 2/5 S. 2), ist zu berücksichtigen, das den Gutachtern nebst den MRT-Bildern vom 22. September und 26. Dezember 2009 mit den CT-Bildern vom 12. April 2010 auch neuere, nicht von Dr. F.___ berücksichtigte bildgebende Befunde vorlagen (Urk. 3/5, Urk. 10/39 S. 15 f.). Zudem ist allgemein bekannt, dass Operations- und andere Narben in der Regel nach einer gewissen Zeit keine Beschwerden mehr verursachen. Dass auch bei der Beschwerdeführerin nach der Operation mit einer solchen Entwicklung gerechnet werden konnte, zeigt der Umstand, dass sich Dr. F.___ in seinem Bericht vom 21. Mai 2010 von einer Therapie mit Stabilisationsgymnastik eine Besserung der Symptomatik erhoffte (Urk. 3/5 S. 2). Für das Fehlen invalidisierender anhaltender Beschwerden im Bereich der Operationsnarbe spricht auch das von den Gutachtern beobachtete Bewegungsverhalten der Beschwerdeführerin, welches im Widerspruch zu ihren Schmerzangaben stand. Es mag deshalb wohl eine gewisse Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass der von Dr. F.___ vermutete, aber nicht mittels neurologisch-apparativer Untersuchungsmethoden objektivierte Zusammenhang zwischen den lumbalen Beschwerden und den epiduralen Narben nach wie vor zumindest im Sinne einer teilweisen Kausalität besteht; mit dem auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts anwendbaren Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist eine solche Kausalität aber nicht erstellt. Insgesamt erscheint es nach dem Gesagten als überwiegend wahrscheinlich, dass mittels der Operation die von der Stenose und den Diskushernien in den Segmenten L3/4 und L4/5 ausgehenden Beschwerden (vgl. Urk. 10/22 S. 5 ff., Urk. 10/30 S. 2 f.) - mit Ausnahme des von den Gutachtern erhobenen leichtgradigen Defekts nach abgelaufener Wurzelkompression L5 ohne behindernden Effekt (Urk. 10/39 S. 21) - erfolgreich beseitigt werden konnten und die übrigen fortbestehenden lumbalen Beschwerden auf anderweitige, operativ nicht angegangene degenerative Wirbelsäulenveränderungen zurückzuführen sind. Dem anderslautenden Standpunkt der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden.
         Ferner trifft es nicht zu, dass die Gutachter die von der Beschwerdeführerin geklagten Nacken- und Kopfschmerzen unberücksichtigt liessen. Diese wurden von ihnen bei der Erhebung der Anamnese erfragt und die Halswirbelsäule wurde mit klinischen Tests sowie durch Sichtung der MRT-Bilder der Halswirbelsäule vom 19. August 2009 abgeklärt. Gestützt darauf gelangten die Gutachter zur Beurteilung, es liege keine radikuläre Schmerzausbreitung vor, dafür bestehe der Verdacht auf eine beginnende Spondylarthrose im Bereich der Halswirbelsäule, und die im rechten Schultergelenk geklagten Schmerzen seien auf muskuläre Dysbalancen im Schulter-Nackenbereich respektive eine leichtgradige Periarthropathia humeroscapularis zurückzuführen (Urk. 10/39 S. 2, S. 5ff., S. 12 und 16 ff.). Diesen Einschränkungen trugen die Gutachter dann auch bei der Festsetzung des Profils einer zumutbaren Tätigkeit Rechnung, indem sie der Beschwerdeführerin lediglich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen zumuteten (S. 7 und 22).
         Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin trugen die Gutachter dadurch, dass sie ihr lediglich noch eine wechselbelastende Tätigkeit zumuteten, ihrer Einschränkung bei längerem Sitzen durchaus Rechnung. Insofern weicht ihre Beurteilung von derjenigen der Ärzte der D.___ vom 14. Januar 2012 nicht ab (Urk. 3/4 S. 3).
         Des Weiteren erübrigt sich trotz dem entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Abklärung. Die Beschwerdeführerin selbst gab dem neurologischen Gutachter Dr. I.___ nämlich an, eine gute, ausgeglichene Stimmung zu haben, und Dr. I.___ fielen während seiner gutachterlichen Untersuchung keine psychischen Besonderheiten auf (Urk. 10/39 S. 13 und 20). Die klinische Psychologin, welche die Beschwerdeführerin während ihres stationären Aufenthalts in der D.___ vom 19. Dezember 2011 bis zum 14. Januar 2012 regelmässig betreute, hielt in ihrem Bericht vom 5. Januar 2012 fest, die Reaktion der Beschwerdeführerin auf ihre chronischen Schmerzen erscheine als adäquat (Urk. 3/3). Ferner wies Dr. K.___ in seinem Bericht vom 8. März 2012 auf psychosoziale Belastungsfaktoren, welche sich auf das Beschwerdebild auswirkten, hin (Urk. 12/1). Die von den Ärzten der D.___ im Bericht vom 14. Januar 2012 diagnostizierte aktuelle depressive Reaktion bei sozialer Problematik und chronischer Schmerzsituation (Urk. 3/4 S. 1 und 3) ist deshalb als psychosozial bedingte Problematik, welche nicht den Schweregrad einer verselbständigten, andauernden und invalidisierenden Depression erreicht, einzustufen (vgl. vorstehend E. 1.2). Damit fehlen Anhaltspunkte dafür, dass bei Erlass der angefochtenen Verfügung eine invalidisierende psychische Krankheit vorlag.
         Die Ärzte der D.___, welche die Beschwerdeführerin während rund vier Wochen im Rahmen ihres stationären Rehabilitationsaufenthalts behandelten, attestierten ihr im Austrittsbericht vom 14. Januar 2012 in einer leidensangepassten, sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zu häufigen Positionswechseln, ohne Arbeiten in gebückter Haltung und über Kopfhöhe sowie mit einer Hebelimite von 4 kg eine theoretische Erwerbsfähigkeit von 25 %, entsprechend einer halbtägigen Tätigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 50 % (Urk. 3/4; vgl. auch Urk. 6/1). Diese Divergenz zur Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter Dr. H.___ und Dr. I.___ ist zum einen - wie zuvor dargelegt - auf die Berücksichtigung nicht invalidisierender psychosozialer Belastungsfaktoren seitens der Ärzte der D.___ zurückzuführen. Zum anderen stellten diese Ärzte hauptsächlich auf die subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin ab und trugen dem von den Gutachtern beobachteten inkonsistenten, demonstrativen Verhalten bei ihrer Beurteilung nicht Rechnung (Urk. 3/4). Auch der behandelnde Arzt Dr. E.___, welcher der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 22. Oktober 2010 in einer leidensangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit, beispielsweise an einer Kasse, eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 60 % attestierte, stützte seine Beurteilung im Wesentlichen auf die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Belastbarkeit ab (Urk. 10/29 S. 5). In seinem späteren Bericht vom 19. September 2011 räumte er unter Bezugnahme auf die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein, dass sich die angegebenen intensiven Schmerzen nicht klar objektivieren liessen und sicher eine Schmerzproblematik mit einer gewissen Ausweitung vorliege (Urk. 10/47). Die Orthopäden der L.___ schliesslich gingen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und einer Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten aus, ohne zu Art und Umfang einer solchen zumutbaren Tätigkeit Stellung zu nehmen (Urk. 10/30 S. 2 ff.). Mithin besteht auch mit Blick auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte kein Anlass, an der Beweiskraft der Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter zu zweifeln. Die von der Beschwerdeführerin verlangten weiteren Abklärungen können unterbleiben.
         Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin während laufendem Beschwerdeverfahren unter Auflage neuer Arztberichte geltend gemachte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes anbelangt (vgl. Urk. 6/1-2, Urk. 11, Urk. 12/1, Urk. 22, Urk. 28), ist zunächst zu beachten, dass im vorliegenden Verfahren gesundheitliche Entwicklungen, welche sich ausserhalb des massgeblichen Beurteilungszeitraums bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 16. Januar 2012 verwirklich haben, nicht zu beurteilen sind. Die von Dr. E.___ im Verlaufsbericht vom 2. Februar 2012 unter Bezugnahme auf den Austrittsbericht der D.___ vom 14. Januar 2012 geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung wird zum einen dadurch relativiert, dass Dr. E.___ im gleichen Bericht konstatierte, durch die stationäre Rehabilitation sei eine Verbesserung der Gangsicherheit und der Stabilisation tief lumbal erreicht worden (Urk. 6/1). Zum anderen unterlegten die Ärzte der D.___ wie bereits dargelegt ihre pessimistischere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mit objektivierbaren Befunden, welche den Gutachtern nicht bereits bekannt waren. Speziell hinsichtlich der rechten Schulter ist zu berücksichtigen, dass schon im Gutachten vom 15. Juni 2011 eine leichtgradige Periarthropathia humeroscapularis rechts berücksichtigt wurde (Urk. 10/39 S. 12, S. 19, S. 21 f.). Die seither ergangenen Berichte der D.___ vom 14. Januar 2012 (Urk. 3/4 S. 1), von Dr. K.___ vom 8. März 2012 (Urk. 112/1), der M.___ vom 24. August 2012 (Urk. 22) und von Dr. E.___ vom 14. Mai 2013 (Urk. 28) vermögen jedenfalls nicht eine Verschlechterung zu belegen, welche bei Erlass der angefochtenen Verfügung bereits eingetreten war und sich in wesentlichem Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte. Ausser im Bericht der M.___ vom 24. August 2012 (Urk. 22) wurde diesbezüglich denn auch einzig, wie im Gutachten, eine Behandlung mit Physiotherapie empfohlen (Urk. 3/4 S. 3, Urk. 10/39 S. 22, Urk. 12/1). Falls sich die gesundheitliche Situation nach Erlass der angefochtenen Verfügung wesentlich verschlechtert haben sollte, steht es der Beschwerdeführerin offen, sich erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anzumelden.
3.4     Unter Berücksichtigung der von Dr. med. N.___, Facharzt für Arbeitsmedizin des Regionalen Ärztlichen Dienstes, am 23. Juni 2011 für die Zeit vom 21. Juli 2009 bis 1. April 2010 attestierten, schub-, behandlungs- und rekonvaleszenzbedingten interimistischen 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten steht nach dem Gesagten gestützt auf die orthopädischen/rheumatologischen und neurologischen Gutachten vom 15. Juni 2011 fest, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem 2. April 2010 - und damit auch am 21. Juli 2010, ab welchem Datum die ab 21. Juli 2009 laufende einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG erfüllt war (vorstehend E. 1.3) - in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war (Urk. 10/41 S. 7).

4.       Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs zu ermitteln (vorstehend E. 1.4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind durchaus Tätigkeiten denkbar, mit welchen sie ihr verbliebenes berufliches Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. In Frage kommen etwa Kontrollarbeiten mit der Möglichkeit, wechselnd zu stehen und zu sitzen sowie Tätigkeiten an einer Kasse, einem Schalter oder leichte Arbeiten in der Hotellerie, welche keine spezifischen beruflichen Kenntnisse voraussetzen.
         Die IV-Stelle hat die hypothetischen Validen- und Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnerhebung des Bundesamtes für Statistik ermittelt und beim Invalideneinkommen einen behinderungsbedingten Abzug vom statistischen Lohn von 10 % berücksichtigt. Durch Vergleich der so resultierenden Einkommen hat sie einen Invaliditätsgrad von 10 % errechnet (Urk. 2, vgl. auch Urk. 10/40). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal auch unter Berücksichtigung des höchstmöglichen leidensbedingten Abzugs von 25 % vom herangezogenen Tabellenlohn ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % resultieren würde. Die angefochtene Verfügung besteht demnach zu Recht.

5.      
5.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2     Nach Einsicht in die Kostennote vom 16. Mai 2013 (Urk. 26) ist die unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, für ihre Bemühungen mit Fr. 4‘199.95 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen.
5.3     Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie diesbezüglich laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Zürich, wird mit Fr. 4‘199.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 27 und 28
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).