Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00213




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 30. August 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___ Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft

Rechtsdienst, lic. iur. Z.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1964, ist gelernte Betriebsassistentin A.___ und verfügt über eine Zweitausbildung im kaufmännischen Bereich. Ab 1981 arbeitete sie zunächst bei der früheren A.___ und danach bei der B.___ (vgl. die Auszüge aus dem Individuellen Konto vom 13. Juli 2005, vom 7. April 2011 und vom 6. Mai 2011, Urk. 7/7, Urk. 7/22 und Urk. 7/45+46, die Angaben von X.___ vom 29. Juni 2005, Urk. 7/2, und die Angaben der B.___ vom 3./8. August 2005, Urk. 7/10).

1.2    Ab dem 1. Juni 2004 bezog X.___ Arbeitslosenentschädigung und erzielte verschiedene Zwischenverdienste (vgl. Urk. 7/45+46 und die Angaben der Arbeitslosenkasse vom 11. Juli 2005, Urk. 7/5, sowie die Angaben der C.___ vom 24. August 2005, Urk. 7/12). Am 1. März 2005 trat sie bei der B.___ eine 50%-Stelle als Sales Consultant an. Nachdem das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin während der Probezeit aufgelöst worden war, mit der Begründung, die stehende Tätigkeit habe sich negativ auf die Gesundheit von X.___ ausgewirkt (vgl. die Angaben der B.___ vom 29. September 2005, Urk. 7/13), meldete sich X.___ am 29. Juni 2005 bei der Invalidenversicherung an und führte aus, an Rückenproblemen, Problemen mit den Augen und Depressionen zu leiden (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den Angaben der Arbeitgeber den Bericht der Hausärztin Dr. med. D.___ vom 19. Juli 2005 ein (Urk. 7/9 S. 1-6) und erhielt von dieser Dokumente über die Erkrankung der Versicherten an einem Pseudotumor cerebri im Jahr 1997 (Berichte von Dr. med. E.___, Spezialärztin für Neurologie, und des Spital F.___, Urk. 7/9 S. 8-14), über Behandlungen wegen einer Essstörung (Bericht des Spital F.___ vom 16. April 1996, Urk. 7/9 S. 16-17) und über eine Magnetresonanzuntersuchung der Halswirbelsäule im Jahr 2001 (Bericht des Radiodiagnostischen Instituts Winterthur, Urk. 7/9 S. 7).

    Mit Verfügung vom 11. November 2005 verneinte die IV-Stelle den Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe (Urk. 7/15). Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.3    Anfang 2007 nahm X.___ eine Arbeit als Serviceangestellte in einem Restaurant im Umfang von 35 Wochenstunden auf; diese Stelle verlor sie per Ende 2009 wegen Betriebsschliessung (Angaben des Restaurants G.___ vom 28. Mai 2010, Urk. 7/30). X.___ hatte im Jahr 2009 eine Pneumonie erlitten und war schon ab dem 2. Oktober 2009 krankgeschrieben gewesen (vgl. die Zeugnisse von Dr. D.___ in Urk. 7/27 S. 4-5, S. 18 und S. 22 sowie den Bericht des Spital F.___ vom 11. März 2009, Urk. 7/29 S. 12-14); ausserdem war sie im Herbst 2009 dem H.___ zur Abklärung der Behandlungsmöglichkeiten zugewiesen worden (Bericht des H.___ vom 5. November 2009, Urk. 7/27 S. 19-21) und hatte sich dort von Anfang Dezember 2009 bis Anfang Februar 2010 in der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung befunden (Bericht des H.___ vom 29. Januar 2010, Urk. 7/29 S. 18-21).

    Am 7. April 2010 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/23). Die IV-Stelle zog die Akten der Versicherung I.___ bei (Urk. 7/27), die als zuständige Taggeldversicherin ein Gutachten bei Dr. med. und dipl. psych. J.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gegeben hatte (Gutachten vom 2. April 2010, Urk. 7/27 S. 6-17), und holte des Weiteren den Bericht von Dr. med. D.___ vom 27. April 2010 (Urk. 7/29 S. 1-4) und den Bericht des H.___ vom 10. Mai 2010 ein (Urk. 7/28).

    Nach einem Berufsberatungsgespräch (Urk. 7/34) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 5. Juli 2010 mit, dass zur Zeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da sie sich nicht arbeitsfähig fühle, und dass der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 7/33).

1.4    In der Folge liess die IV-Stelle durch das H.___ den Verlaufsbericht vom 12. Oktober 2010 (Urk. 7/35) und durch Dr. D.___ den Verlaufsbericht vom 11. November 2010 (Urk. 7/36) verfassen und liess danach - auf die Empfehlung von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Innere Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Dezember 2010 hin (vgl. Urk. 7/56 S. 4 f. sowie auch die Stellungnahme von DrK.___ vom 27. Juli 2010, Urk 7/56 S. 3) - im L.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 30. März 2011 erstellen (Gesamtgutachten von Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Dr. med. N.___, Spezialarzt für Neurologie, und Dr. med. O.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit den Teilgutachten von Dr. N.___ und Dr. O.___ vom 18. März und vom 21. Februar 2011, Urk. 7/41).

    Von April bis Juni 2011 führte die Berufsberatung der IV-Stelle mit der Versicherten Gespräche im Hinblick auf Integrationsmassnahmen und berufliche Massnahmen; die Versicherte sah sich jedoch zum Antritt einer solchen Massnahme gesundheitlich nicht in der Lage (vgl. die Protokolle in Urk. 7/44 und Urk. 7/53). Die IV-Stelle holte deshalb zwecks Prüfung des Rentenanspruchs die Berichte von Dr. med. P.___, Spezialärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 28. Juni und vom 21. Juli 2011 über eine Konsultation wegen Schulterbeschwerden und zervikospondylogenen Beschwerden ein (Urk. 7/54) und unterbreitete die Akten nochmals dem RAD-Arzt Dr. K.___ (Stellungnahme von Dr. K.___ vom 4. August 2011, Urk. 7/56 S. 6).

1.5    Mit Vorbescheid vom 17. August 2011 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass sie ihren Rentenanspruch zu verneinen gedenke, da eine krankheitsbedingte Erwerbseinbusse von lediglich 23 % vorliege (Urk. 7/58).

    Die Versicherte nahm daraufhin entgegen ihrer ursprünglichen Zurückhaltung die Integrationsmassnahme eines Belastbarkeitstrainings auf (vgl. die Berufsberatungsprotokolle in Urk. 7/67, die Kostengutsprache vom 9. September 2011, Urk. 7/68 und Urk. 7/69, und die Zielvereinbarung mit der Integrationsunternehmung Q.___vom 9. September 2011, Urk. 7/74).

    Mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 (Urk. 7/81) liess die Versicherte, vertreten durch lic. iur. Z.___, Y.___ Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, gegen den Vorbescheid vom 17. August 2011 Einwendungen erheben und beantragen, ihr sei für die Zeit vom 2. Oktober 2010 bis zum 21. Februar 2011 eine ganze Rente und für die Zeit danach weiterhin eine angemessene Rente auszurichten (Urk. 7/81 S. 2). Als neues Beweismittel liess sie eine Stellungnahme des H.___ vom 20. Oktober 2011 zum Gutachten des L.___ beibringen (Urk. 7/80).

1.6    Nachdem die Q.___ Ende Oktober und Ende November 2011 über den Verlauf des Belastbarkeitstrainings berichtet hatte (Urk. 7/82 und Urk. 7/83) und verschiedene Gespräche mit der Berufsberatung stattgefunden hatten (Urk. 7/85), gewährte die IV-Stelle der Versicherten im Dezember 2011 Kostengutsprache für ein Aufbautraining in der Organisation R.___(vgl. Urk. 7/86 und Urk. 7/87 sowie die Zielvereinbarung vom 7./9./10. Dezember 2011, Urk. 7/88 und Urk. 7/93, und den Integrationsplan in Urk. 7/101; vgl. auch den Schlussbericht der Q.___ vom 31. Dezember 2011, Urk. 7/98).

    Parallel dazu tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen zum Rentenanspruch, indem sie beim RAD-Arzt Dr. med. S.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, die Stellungnahmen vom 1. November und vom 5. Dezember 2011 einholte (Urk. 7/90). Mit Verfügung vom 13. Januar 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Monate Oktober 2010 bis Februar 2011 eine ganze Rente zu und verneinte für die Zeit danach den Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad ab dann nurmehr 37 % betrage (Urk. 2, Urk. 7/91, Urk. 7/103-108).

    Am 2. Februar 2012 erstattete die R.___ der IV-Stelle einen Zwischenbericht über das Aufbautraining (Urk. 7/113), das die Versicherte am 9. Januar 2013 aufgenommen hatte (vgl. Urk. 7/88 und Urk. 7/93).


2.    X.___ liess gegen die Rentenverfügung vom 13. Januar 2012 mit Eingabe vom 15. Februar 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, ihr sei ab dem 1. März 2011 (weiterhin) eine ganze Rente zu gewähren, eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, zur Vervollständigung des Sachverhalts weitere medizinische Abklärungen und Abklärungen zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu tätigen (Urk. 1 S. 2). Ausserdem liess X.___ einen Bericht von Dr. med. T.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und
lic. phil. U.___, Psychologin, vom 6. Februar 2012 über die Behandlung seit Dezember 2011 einreichen (Urk. 3). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerde-antwort vom 20. März 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Versicherte liess in der Replik vom 23. April 2012 an ihren Anträgen festhalten (Urk. 9); die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 3. Mai 2012 (Urk. 11) darauf, eine Duplik zu erstatten.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung ist am 13. Januar 2012 ergangen. Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IVRevision am 1. Januar 2008 und der IV-Revision 6a begonnen hat - der zur Diskussion stehende Rentenanspruch betrifft zwar erst die Zeit ab dem Jahr 2010, es liegt jedoch eine anspruchsverneinde Verfügung aus dem Jahr 2005 vor, sodass die Entwicklung im Zeitraum ab dann eine Rolle spielt -, und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dargelegten intertemporalrechtlichen Regelung für die Zeiten ab dem 1. Januar 2008 und ab dem 1. Januar 2012 auf die jeweils neuen Normen der Revisionen 5 und 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1). Soweit jedoch die Revisionen 5 und 6a keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht haben, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2).


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente", wie er in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung ausdrücklich festgeschrieben worden ist, aber schon vorher gegolten hat, gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Letztere werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches als auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (Urteil des Bundesgerichts I 534/02 vom 25. August 2003, E. 4.1 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 126 V 241 E. 5).

2.3    Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach dem neu geschaffenen, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 14a IVG (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) und die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

    Bedingung für den Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG ist, dass die versicherte Person seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG ist und dass durch die Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Abs. 1); es werden Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (Abs. 2 lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (Abs. 2 lit. b) unterschieden. Die IV-Stelle hat die Versicherten während der Dauer der Integrationsmassnahmen zu begleiten und den Erfolg der Massnahmen zu überwachen (Abs. 3). Die Modalitäten sind in Art. 4quater bis Art. 4novies IVV geregelt.

    Während der Eingliederung hat die versicherte Person unter den Voraussetzungen in Art. 22 ff. IVG und in Art. 17 ff. IVV Anspruch auf Taggelder. Ein Rentenbezüger, der Integrationsmassnahmen durchläuft, erhält nach Art. 22 Abs. 5bis IVG anstelle eines Taggeldes weiterhin die Rente.

2.4    Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Fassung frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b). Eine entsprechende Regelung ist in Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der ab Anfang 2008 gültigen Fassung statuiert. Zusätzlich kann der Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab dann geltenden Fassung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.

    Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (bis Ende 2007) beziehungsweise von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (ab Anfang 2008) nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2). Zwischen der durchschnittlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und der nach Ablauf der Wartezeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit besteht aber insofern ein Zusammenhang, als beides kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein muss, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/cc).

    Die Wartezeit gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).

2.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).

    Die dargelegten Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 73 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4).


3.

3.1    Zur Diskussion steht der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Anmeldung vom 7. April 2010 (Urk. 7/23).

    Dabei lässt die Beschwerdeführerin den Rentenbeginn ab Oktober 2010 und die Zusprechung der ganzen Rente für die Monate Oktober 2010 bis Februar 2011 nicht beanstanden, lässt aber beantragen, die ganze Rente sei ihr nach Februar 2011 weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bildet allerdings dort, wo eine Rente rückwirkend zugesprochen und gleichzeitig revisionsweise herauf- oder herabgesetzt oder aufgehoben wird, nicht nur der beanstandete Teil der Verfügung Gegenstand der richterlichen Überprüfungsbefugnis, sondern es sind grundsätzlich auch die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten in die gerichtliche Beurteilung einzubeziehen, damit die Frage nach der Rechtmässigkeit der Rentenabstufung oder -befristung sachgerecht beurteilt werden kann (vgl. BGE 131 V 164, 125 V 413 E. 2d). Überprüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist daher der gesamte Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund der Anmeldung vom 7. April 2010.

3.2    Dieser Anspruch hängt primär davon ab, dass sich der Sachverhalt seit der rechtskräftigen Abweisung mit der Verfügung vom 11. November 2005 (Urk7/15) verändert hat.

    Dies ist ohne Weiteres zu bejahen. Denn zum einen hat die Beschwerdeführerin von Anfang 2007 bis Herbst 2009 wieder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und zum andern sind im Jahr 2009 mit der Pneumonie und der Zunahme einer schon vorbestandenen depressiven Symptomatik (vgl. den Bericht von Dr. D.___ vom 27. April 2010, Urk. 7/29 S. 2, und das Gutachten von Dr. J.___ vom 2. April 2010, Urk. 7/27 S. 14. f.) neue gesundheitliche Probleme aufgetreten.

    Damit ist zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch gegeben sind.

3.3

3.3.1    Die angefochtene Rentenverfügung vom 13. Januar 2012 (Urk. 2) basiert auf dem polydisziplinären Gutachten des L.___ vom 30. März 2011 (Urk. 7/41).

    Dr. M.___ konnte aus allgemeinmedizinischer Sicht keine Befunde erheben, welche er als krankheitswertig beurteilte; namentlich beschrieb er die Atmungsgeräusche als normal (Urk. 7/41 S. 22) und erwähnte keine Restsymptome der durchgemachten Pneumonie. Was das Fachgebiet der Neurologie betrifft, so befasste sich Dr. N.___ eingehend mit dem durchgemachten Pseudotumor cerebri und interpretierte die aktuell geklagten Sehstörungen und Kopfschmerzen nicht als Rezidiv, sondern vielmehr (in Bezug auf die Augenprobleme) als Symptome einer altersbedingten Verschlechterung des Sehvermögens und (in Bezug auf die Kopfschmerzen) als spannungs- und migränebedingt sowie als zervikogen (Urk. 7/41 S. 51 ff.). Demgegenüber konnte er das geklagte Zittern der rechten Hand bei der Untersuchung nicht beobachten und keinem neurologischen Befund zuordnen (Urk. 7/41 S. 54). Als leistungseinschränkend beurteilte DrN.___ die anamnestisch bekannte Diskushernie der Halswirbelsäule (vgl. den Bericht des V.___ in Urk. 7/9 S. 7) und die rezidivierenden Nacken- und Rückenschmerzen. Er mutete der Beschwerdeführerin deshalb keine mittelschweren und schweren Trag- und Hebebelastungen zu, erachtete hingegen die bisherigen Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich und im Gastgewerbe als zumutbar, attestierte der Beschwerdeführerin jedoch auch darin eine Leistungseinschränkung von 20 %, wobei er - ohne nähere Begründung - eine Kumulation mit der psychiatrisch begründeten Leistungseinschränkung ausschloss (Urk. 7/41 S. 54 f.). Der Psychiater Dr. O.___ stellte aufgrund der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit den Angaben in den Vorakten eine Depressivität fest, stufte diese jedoch im Gegensatz zum H.___ (Mai 2010; vgl. Urk. 7/28 S. 2) und zu DrJ.___ (April 2010; vgl. Urk. 7/27 S. 13 und S. 14 f.) lediglich als leicht ein (Urk. 7/41 S. 62). Allerdings anerkannte er angesichts der Vorgeschichte mit dokumentierten Stimmungswechseln eine einschränkende Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit und konkretisierte diese dahingehend, dass die Tätigkeit im Service wegen des Zeitdruckes ungünstig sei, dass hingegen für Tätigkeiten ohne hohen Zeitdruck allenfalls noch eine Leistungseinschränkung von 30 % bestehe, die aber „durchaus noch gebessert werden könnte“ (Urk. 7/41 S. 62 f.). Der dokumentierten langjährigen Essstörung (Bulimie; vgl. Dr. J.___ in Urk. 7/27 S. 14) und den von Dr. J.___ beobachteten akzentuierten, selbstunsicheren Persönlichkeitszügen (vgl. Urk. 7/27 S. 13) mass Dr. O.___ demgegenüber kein einschränkendes Ausmass zu (vgl. Urk. 7/41 S. 60 und S. 62), anders als Dr. J.___ hinsichtlich der Essstörung (vgl. Urk. 7/27 S. 13).

    In der Gesamtbeurteilung gelangten die drei Gutachter im Rahmen einer gemeinsamen Einschätzung (vgl. Urk. 7/41 S. 40) zum Schluss, ab dem 2. Oktober 2009 habe (zunächst) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestanden, hingegen könne ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen psychiatrischen Untersuchung vom 21. Februar 2011 nur noch eine Einschränkung von 30 % attestiert werden und darin sei die Leistungseinschränkung von 20 % aus neurologischer Sicht bereits berücksichtigt (Urk. 7/41 S. 39 f.).

3.3.2    Wie den Stellungnahmen der RAD-Ärzte DrK.___ und Dr. S.___ vom 27. Juli und vom 4. August 2010 beziehungsweise vom 1. November und vom 5. Dezember 2011 zu entnehmen ist (vgl. Urk. 7/56 S. 3 und Urk7/90) und sich auch aus dem Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin vom November 2011 ergibt (vgl. Urk. 7/89), stützt sich die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente für die Monate Oktober 2010 bis Februar 2011 zum einen auf die dargelegte Gesamtbeurteilung im L.___-Gutachten und für die Zeit davor auf das Gutachten von Dr. J.___.

    Die Beschwerdeführerin lässt im vorliegenden Verfahren namentlich vorbringen, der Psychiater des L.___ habe den Gesamtverlauf, der auch mittelschwere und schwere depressive Episoden umfasse und zur Zeit gemäss dem Bericht von Dr. T.___ vom 6. Februar 2012 (Urk. 3) wieder schwer sei, zu wenig berücksichtigt (Urk. 1 S. 3 f. und S. 7), zudem habe Dr. O.___ den Einfluss der Essstörung auf die Arbeitsfähigkeit unterschätzt (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 9 S. 2) und schliesslich hätten die Ärzte in der Gesamtbeurteilung nicht begründet, weshalb die vom Neurologen attestierte Einschränkung von 20 % in der psychisch bedingten Einschränkung von 30 % schon enthalten sei und nicht zu dieser hinzutrete (Urk. 1 S. 6). Demgemäss sei von einer deutlich höheren Beeinträchtigung auszugehen, als die Gutachter des L.___ und die Beschwerdegegnerin angenommen hätten, was sich auch darin zeige, dass sie - die Beschwerdeführerin - im Belastbarkeitstraining bei der Q.___ nach vier Stunden an ihre Grenzen gelangt sei und das Aufbautraining des R.___ habe abbrechen müssen (Urk. 9 S. 3).

3.3.3    Tatsächlich verfügte das L.___ für die Begutachtung zwar über sämtliche Vorakten und diese sind im Gutachten auch aufgezählt und zusammengefasst (vgl. Urk. 7/41 S. 5 ff.), Dr. O.___ setzte sich jedoch in seinem Teilgutachten nur knapp damit auseinander (vgl. Urk. 7/41 S. 61 f.) und ging entsprechend der Rüge in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 4) nicht näher auf den Behandlungsverlauf im H.___ ein. In dieser Hinsicht und auch in Bezug auf die Diagnostik war die Beurteilung durch Dr. J.___ vom 2. April 2010 differenzierter ausgefallen, und die Beschwerdegegnerin folgte dieser Beurteilung denn auch zu Recht insoweit, als Dr. J.___ damals die bislang - ab dem 2. Oktober 2009 - attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt hatte (vgl. Urk. 7/27 S. 15).

    Immerhin sah auch Dr. J.___, wie später Dr. O.___, bei der Beschwerde-führerin ein Eingliederungspotential und empfahl für die Dauer von drei Monaten die Aufnahme einer angepassteren Tätigkeit als im Gastgewerbe zu einem Pensum von vorerst 50 % und während der darauffolgenden zwei bis drei Monate die Steigerung auf 100 % (Urk. 7/27 S. 15 f. und S. 17). Desgleichen ging Dr. D.___ im März und April 2010 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehungsweise 40-50 % und im November 2010 noch von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 2-3 Stunden im Tag aus (Urk. 7/27 S. 18, Urk. 7/29 S. 3, Urk. 7/36 S. 10), und das H.___ hielt in den Berichten vom 29. Januar und vom 10. Mai 2010 eine Teilzeitarbeit für möglich (Urk. 7/29 S. 20, Urk. 7/28 S. 8) und beurteilte im Bericht vom 12. Oktober 2010 die Prognose für das Wiedererlangen einer teilweisen Arbeitsfähigkeit ausserhalb des Gastgewerbes immer noch als „vorsichtig positiv“ (Urk. 7/35 S. 7). In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Beurteilung von Dr. O.___ von den genannten Beurteilungen der vorher mit der Beschwerdeführerin befasst gewesenen medizinischen Fachpersonen nicht wesentlich; auch Dr. O.___ riet der Beschwerdeführerin nämlich zunächst zur Aufnahme eines - etwa halbtägigen - Arbeitstrainings (Urk. 7/41 S. 63 f.) und hielt gleichzeitig fest, die Prognose sei noch etwas unsicher (Urk. 7/41 S. 64).

3.3.4    Bei dieser Beurteilungslage hätte die Beschwerdegegnerin indessen die Ergebnisse des Belastbarkeitstrainings, das die Beschwerdeführerin im Herbst und Winter 2011 absolvierte, und des nachfolgenden, Anfang Januar 2012 aufgenommenen Aufbautrainings - beides Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG und Art. 4quater bis Art. 4novies IVV (vgl. Rz 1010 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2012) - beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2012 nicht ausser Acht lassen dürfen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin gemäss den Berichten der Q.___ motiviert mitarbeitete und die Berichterstatter ihre Beobachtungen zum Verlauf des Trainings und zu den Fähigkeiten und Grenzen der Beschwerdeführerin eingehend schilderten (Urk. 7/82, Urk. 7/83 und Urk. 7/98) und als die R.___ im Bericht vom 2. Februar 2012 ebenfalls festhielt, die Beschwerdeführerin sei äusserst pflichtbewusst, habe jedoch realisiert, dass ihr Wille nicht mit ihren aktuellen Möglichkeiten übereinstimme (Urk. 7/113 S. 2).

    Die medizinisch-theoretischen Einschätzungen der behandelnden Ärzte und der Gutachter bedürfen mithin einer Überprüfung anhand der Berichte über das Belastbarkeits- und das Aufbautraining. Es ist angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin zu diesem Zweck eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter des L.___, namentlich des Psychiaters Dr. O.___, einholt. Denn entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 7) kann nicht von vornherein gesagt werden, das Gutachten des L.___ entspreche den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht, sondern es sind vielmehr in erster Linie die Abklärungen der Beschwerdegegnerin, die unvollständig und ergänzungsbedürftig sind. Bei dieser Sachlage ist unter der Herrschaft der neuen Rechtsprechung (BGE 137 V 210) eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin weiterhin zulässig (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Diese Rückweisung schliesst auch die Berücksichtigung des eingereichten Berichts von DrT.___ vom 6. Februar 2012 ein (Urk. 3).

3.4    Damit ist eine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs im vorliegenden Verfahren noch nicht möglich. Dies gilt grundsätzlich auch für den kurzen Zeitraum der Rentenzusprechung von Oktober 2010 bis Februar 2011.

    An dieser Stelle ist deshalb erst darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf eine Rente und die gleichzeitige Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG ungeachtet des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ miteinander vereinbar sind, da in Art. 22 Abs. 5bis IVG vorgesehen ist, dass eine bestehende Rente der Invalidenversicherung während der Dauer von Integrationsmassnahmen weiter ausgerichtet wird (vgl. Rz 9016 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2013).

    Des Weiteren kann den Einwendungen der Beschwerdeführerin zum Vorbescheid (vgl. Urk. 7/81 S. 3) darin gefolgt werden, dass die Bemessung des Valideneinkommens anhand des letzten, während der Tätigkeit als Serviceangestellte erzielten Lohnes (vgl. Urk. 7/89) nicht angemessen ist. Denn die Beschwerdeführerin arbeitete ab 1981 als A.___-Angestellte und im kaufmännischen Bereich der Telekommunikation. Die kurzzeitige Tätigkeit im Gastgewerbe war demgegenüber lediglich eine Reaktion auf den Verlust ihrer letzten Stelle bei der B.___ - die Beschwerdeführerin gab gegenüber Dr. O.___ an, die Stelle im Restaurant deshalb angenommen zu haben, weil sie im erlernten Beruf nichts mehr gefunden habe (vgl. Urk. 7/41 S. 59 sowie auch die Sachverhaltsdarstellung im Bericht des H.___ vom 29. Januar 2010, Urk. 7/29 S. 19) -, und darüber hinaus war die Arbeit im Service von Anfang gesundheitlich ungeeignet für die Beschwerdeführerin (vgl. Dr. O.___ in Urk. 7/41 S. 63 und Dr. J.___ in Urk. 7/27 S. 16 und S. 17). In derartigen, vergleichbaren Fällen hat das Bundesgericht für das Valideneinkommen auf das vor der Arbeitslosigkeit erzielte Einkommen abgestellt oder auf das Einkommen, das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erzielt werden kann (Urteile des Bundesgerichts I 173/06 vom 27. Dezember 2006, E. 5.3, und I 395/04 vom 26. Januar 2006, E. 5.2.2). Es rechtfertigt sich daher auch im vorliegenden Fall, das Valideneinkommen anhand einer Tätigkeit im kaufmännischen Bereich zu bestimmen, welche der absolvierten Ausbildung und der Berufserfahrung der Beschwerdeführerin entspricht.

3.5    Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.


4.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen.


5.    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerde-führerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___ Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Pensionskasse W.___

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel



SP/KB/JMversandt