IV.2012.00218

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 30. Januar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1970, gelernter Plattenleger, war vom 10. November 1990 bis am 31. Dezember 1991 als Anlage- und Apparatebauer bei der Y.___ AG, '___', tätig (Urk. 7/3/3). Am 15. Dezember 1991 meldete er sich bei der Invalidenversicherung wegen eines Rückenleidens erstmals zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Am 5. Februar 1993 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (nachfolgend IV-Stelle des Kantons Zürich) dem Versicherten mit, wegen Verzichts auf berufliche Massnahmen seien derzeit keine Leistungen erforderlich (Urk. 7/8).
1.2    Vom 1. Juni bis am 13. Juli 1998 war X.___ selbständig Erwerbender als Kollektivgesellschafter/Unterakkordant bei der Firma „Z.___ & X.___“, '___', tätig (Urk. 7/17/2; Urk. 7/22/4; Urk. 7/61/1). Am 13. Juli 1998 erlitt er einen Motorradunfall mit offener Unterschenkelfraktur rechts (Urk. 7/4/2; Urk. 7/11/1). Anschliessend war er in seiner am 29. Juli 1999 ins Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragenen Einzelfirma „A.___“ selbständig erwerbend tätig (Urk. 7/17/7). Am 14. Dezember 1999 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen des rechten Fussgelenks erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/22). Mit Verfügung vom 18. September 2000 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, (nachfolgend IV-Stelle des Kantons St. Gallen) berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zum Technischen Kaufmann vom 23. Oktober 2000 bis am 25. März 2001 zu (Urk. 7/51). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2000 wies die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Rentenbegehren des Versicherten ab (Urk. 7/57). Dieser teilte der IV-Stelle des Kantons St. Gallen danach mit Schreiben vom 6. und 7. Mai 2001 den Abbruch der Umschulung infolge seiner elterlichen Sorgepflichten mit (Urk. 7/73).
1.3     Nachdem sich die IV-Stelle des Kantons St. Gallen erfolglos bemüht hatte, den Versicherten zur Wiederaufnahme der beruflichen Massnahme zu bewegen (Urk. 7/74-76), da dieser nach Asien abreiste (Urk. 7/83-84), wies sie dessen Leistungsbegehren (berufliche Massnahmen und Rentenleistungen) des mit Verfügung vom 29. Januar 2002 ab, weil er "sich nach wie vor der zumutbaren Abklärungsmassnahme" widersetze. Er wurde darauf hingewiesen, dass er ein neues Gesuch einreichen könne, wenn er mit der angeordneten beruflichen Massnahme einverstanden sei (Urk. 7/86).
1.4     Am 1. Oktober 2002 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung wegen des rechten Fussgelenks ein weiteres Mal zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 7/92). Nachdem er sein Gesuch um berufliche Massnahmen vorbehaltlos zurückgezogen hatte, teilte ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 21. Oktober 2003 mit der Bestätigung der Rückzugserklärung die Abschreibung dieses Gesuchs zufolge Gegenstandslosigkeit mit (Urk. 7/113).
1.5    Am 7. Juli 2010 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen eines Rückenschadens im Bereich Lendenwirbel, eines steifen hinteren Sprunggelenks rechts und eines um 2.5 cm kürzeren Beins für berufliche Massnahmen an (Urk. 7/121). Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend IV-Stelle) verfügte am 9. Dezember 2010, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 7/134). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese auf die Anmeldung eintrete (Urteil vom 1. April 2011, Prozess Nr. IV.2011.00069; Urk. 7/138).
1.6     Die IV-Stelle lud X.___ daraufhin zu Gesprächen über die berufliche Situation ein (vgl. Urk. 7/144-145) und führte eine Berufsberatung durch (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 19. September 2011, Urk. 7/146), in welcher er um Wartezeit-Taggeld rückwirkend seit seiner Anmeldung im Juli 2010 ersuchte und schliesslich auf die Ausbildung zum Hundeinstruktor verzichtete (vgl. Urk. 7/146/4-5). Mit Mitteilung vom 7. Oktober 2011 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass das Leistungsbegehren um Besuch des Basiskurses ‚Hunde-Instruktor‘ infolge Verzichts als erledigt abgeschrieben werde (Urk. 7/156), und mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2011, dass das Leistungsbegehren um Ausrichtung eines Wartezeit-Taggeldes vom 14. Juli 2010 bis Beginn der Abklärung in der BEFAS B.___ abgewiesen werde (Urk. 7/160). Vom 17. Oktober bis am 25. November 2011 war der Versicherte in der BEFAS B.___, '___', hinsichtlich Prüfung seiner Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit (vgl. Mitteilung vom 20. September 2011, Urk. 7/147; Schlussbericht BEFAS vom 12. Dezember 2011, Urk. 7/192), wobei er während dieser Zeit akzessorische Taggelder bezog (vgl. Verfügungen vom 11. November 2011, Urk. 7/176-177; Verfügung vom 7. Dezember 2011, Urk. 7/189). Der Versicherte erhob am 11. November 2011 Einwand gegen den Vorbescheid vom 11. Oktober 2011 und beantragte die Ausrichtung eines Wartezeit-Taggeldes (Urk. 7/178/1). Mit Verfügung vom 17. Oktober (richtig wohl: November) 2011 gab die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt bekannt, dass das Leistungsbegehren um Ausrichtung eines Wartezeit-Taggeldes vom 14. Juli 2010 bis Beginn der Abklärung in der BEFAS B.___ abgewiesen werde (Urk. 7/179).
         Nachdem X.___ der IV-Stelle am 11. Januar 2012 geschrieben hatte, seit seinem Einwand vom 11. November 2011 nichts mehr in Sachen Wartezeit-Taggeld gehört zu haben (Urk. 7/197/1), verfügte die IV-Stelle hinsichtlich des Wartezeit-Taggeldes am 16. Januar 2012 nochmals wie angekündigt (Urk. 2) und eröffnete hierbei eine neue Rechtsmittelfrist (Urk. 7/199).

2.       Gegen die Verfügung vom 16. Januar 2012 erhob X.___ mit Eingabe vom 16. Februar 2012 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei ihm vom 14. Juli 2010 bis zu Beginn der Abklärung in der BEFAS B.___ ein Wartezeit-Taggeld auszurichten. Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Brief vom 22. März 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 22 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat die versicherte Person, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten muss, während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.
1.2     Ausgeschlossen sind Wartezeittagelder für Hilfsmittel, Kapitalhilfe, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch, Berufsberatung, medizinische Massnahmen und Integrationsmassnahmen (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2012, Rz. 1043).
1.3     Ein Anspruch auf Taggelder gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV ist grundsätzlich nur gegeben, wenn die Ursachen der Wartezeit nicht vom Versicherten zu vertreten sind. Das ist hauptsächlich dann der Fall, wenn der Versicherte auf die Durchführung einer Massnahme warten muss, weil bei der Eingliederungsstelle kein früherer Antritt möglich ist. Dagegen besteht kein Anspruch auf Taggelder, wenn die Wartezeit auf Sachverhalte zurückzuführen ist, die in der Person des Versicherten begründet sind. Solche Umstände liegen beispielsweise vor, wenn der Versicherte die Eingliederung wegen Krankheit zurückstellen muss oder den Antritt der angeordneten Massnahme aus persönlichen Gründen ohne rechtserhebliche Veranlassung verzögert. Das muss aber auch gelten, wenn der Versicherte durch eigenes Verschulden eine Wartezeit zu bestehen hat. Auf einen solchen Tatbestand (selbstverschuldete Herbeiführung einer Wartezeit) ist unter anderem zu erkennen, wenn eine laufende Eingliederungsmassnahme wegen disziplinarischer Verfehlungen des Versicherten unterbrochen werden muss und erst nach einiger Zeit weitergeführt werden kann (BGE 114 V 139 E. 2b mit Hinweisen).
1.4     Der Anspruch auf das Taggeld während Wartezeiten setzt gemäss der Verwaltungspraxis voraus, dass die versicherte Person eingliederungsfähig ist und die erstmalige berufliche Ausbildung oder die Umschulung subjektiv und objektiv tatsächlich angezeigt sind, sie aber aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, auf den Beginn der Massnahme warten muss (zum Beispiel auf die Abklärungszeit im Hinblick auf die Eingliederung, auf den Kursbeginn). Kein Anspruch auf das Taggeld für die Wartezeit besteht somit, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht eingliederungsfähig ist, den Beginn der Massnahme ohne rechtserhebliche Veranlassung oder gar unbegründet hinauszögert, selbstverschuldet eine Unterbrechung der Eingliederungsmassnahme verursacht, oder wenn die Abklärungsmassnahmen nicht gezielt auf die Eingliederung ausgerichtet sind (vgl. KSTI Rz. 1047 mit Hinweisen).
1.5     Der Anspruch auf ein Wartezeit-Taggeld im Sinn von Art. 18 Abs. 1 IVV entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung angezeigt ist (aufgrund von Art. 18 Abs. 2 IVV), und im Hinblick darauf weitere Vorkehren anordnet, wie beispielsweise die Suche eines geeigneten Umschulungsplatzes durch die IV-Stelle (KSTI Rz. 1048).

2.       Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der Zeit vom 14. Juli 2010 bis am 16. Oktober 2011 Anspruch auf ein Wartezeit-Taggeld hat.  
2.1     Am 6. Mai 2001 hatte der Beschwerdeführer der IV-Stelle des Kantons St. Gallen mitgeteilt, dass er die Umschulung zum diplomierten Kaufmann aus privaten Gründen zum jetzigen Zeitpunkt nicht weiter besuchen könne (Urk. 7/73/2). Er sei Alleinerzieher und würde, falls er die Schule besuche, die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufsichtspflicht als gesetzlicher Vertreter grob verletzen (Urk. 7/73/2-3). Die Kinder seien 5.5 und 7.5 Jahre alt. Dies könne er nicht verantworten, zudem leide sein älterer Sohn an einem Psycho-Organischen Syndrom (POS). Da ihm die Kinder das Wichtigste seien und die meiste Zuwendung bräuchten, würde er die Umschulung gerne zu einem späteren Zeitpunkt durchführen. Das Wohlergehen der Kinder sei ihm wichtiger als eine auf Biegen und Brechen absolvierte Umschulung nur des Geldes wegen (Urk. 7/73/3).
         Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hielt in ihrer darauffolgenden Verfügung vom 29. Januar 2002 fest, der Beschwerdeführer habe am 8. November 2001 mitteilen lassen, dass er ins Ausland verreisen werde, und die Anfrage beim Einwohneramt in '___' habe ergeben, dass er sich per 30. November 2001 nach Asien abgemeldet habe (Urk. 7/86/1).
2.2     Seit seiner neuerlichen Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 7. Juli 2010 konnte der Beschwerdeführer keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Urk. 7/146/3; Urk. 7/162; Urk. 7/164; Urk. 7/188/1-2; Urk. 7/192/5). In einer ärztlichen Behandlung stand er nur wegen einer Arthrose des Talonavikulargelenks rechts (vgl. Urk. 7/146/4; Urk. 7/192/3; Urk. 7/192/10-11).
2.3
2.3.1   Anlässlich des Erstgesprächs am 2. September 2011 der von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Berufsberatung gab der Beschwerdeführer an, eine Firma gründen zu wollen, um Hundehalter in hundegerechtem Verhalten zu schulen. Noch lieber würde er Landwirtschaft betreiben, landwirtschaftliche Nutzflächen kaufen und dann Pflanzen/Gemüse anbauen. Er hätte auch schon Ideen gehabt, bei Bergbauern aktiv zu werden, ihnen zu zeigen, wie man eine lukrative Berglandwirtschaft betreiben könne. Eine Tätigkeit als Hauswart komme nicht in Frage, da er hierfür eine dreijährige Lehre machen und dann in einer Fabrik arbeiten müsse, bei schlechten Lohnaussichten. Von einer Tätigkeit als Chauffeur habe ihm sein Arzt angesichts seines Rückens abgeraten. Das Hundeinstruktorenkurs-Angebot der Beschwerdegegnerin sei ungeeignet, da es gegen die Natur von Hunden sei. Er sehe sich als Selbständiger, sei aber offen für Alternativen. Allerdings habe er noch Projekte, die er weiter verfolgen würde: seit fünf Jahren habe er an einem Lampenprojekt getüftelt, habe jetzt das richtige Lichtmaterial gefunden, aber nicht das Geld, das Projekt voranzutreiben. Zwischendurch verrichte er Gelegenheitsjobs, zum Beispiel eine Ferienstellvertretung für den Hauswart in einem Industrieunternehmen oder Veranstaltungsdienst bei Sportanlässen, in der Verkehrsregelung (Urk. 7/146/3). Die Testabklärung ergab laut der Beschwerdegegnerin Berufswünsche wie Zirkusartist, Pferdetherapeut, Förster, Töpfer, Bierbrauer, Gärtner, Winzer und Landwirt. Kollegen würden ihm empfehlen, Politiker zu werden. Büro und Schule seien nichts für ihn. Physiotherapie würde ihn interessieren, doch dafür müsste er zuerst die Berufsmatura machen. Gemäss der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer ein Erklärungsmodell mit somatischen Problemen und Schicksalsschlägen, so dass er nichts finde, was er noch arbeiten könne. Ein grosser Wunsch wäre ein Studium im Bereich Pflanzen/Lebewesen (Urk. 7/146/4).
2.3.2   Im Rahmen des zweiten Abklärungsgesprächs am 9. September 2011 der von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Berufsberatung erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Firma mit Z.___ ab Sommer 1998 Einkommen als Akkordant/Bodenleger, andererseits aus Import/Marktfahrerei aus Nepal/Asiatica sowie Erotikmöbel habe generieren sollen. Nachdem sein Partner verschwunden sei, seien Konkurs und Gründung der Einzelfirma „A.___“ erfolgt, mit der er das Erotikbusiness habe weiterentwickeln wollen. Er verzichte auf eine Ausbildung zum Hundeinstruktor, da er so nicht zu einem regelmässigen Einkommen komme (Urk. 7/146/5).
2.3.3   In ihrer anschliessenden Stellungnahme führte die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin aus, es könne ausgeschlossen werden, dass die Wiederaufnahme einer kaufmännischen Umschulung eingliederungswirksam sei. Völlig unklar seien die subjektive Eingliederungsfähigkeit, die Bereitschaft des Beschwerdeführers und seine Fähigkeit, sich ernsthaft mit Eingliederungsmöglichkeiten, Zielen und zweckmässigen Massnahmen auseinander zu setzen. Es liege eine ‚mysteriöse‘ Persönlichkeitsproblematik vor, aufgrund derer der Beschwerdeführer nicht in der Lage zu sein scheine, zwischen Wunschphantasien und Realität zu unterscheiden, und gleichzeitig bei anscheinend gänzlicher Beschwerdefreiheit im Alltag alle konkreten Nennungen von arbeitsmarktlich existierenden Arbeitsmöglichkeiten mit dem Hinweis auf invalidisierendes Krankheitsgeschehen am gesamten Bewegungsapparat als unmöglich disqualifiziert würden. Dabei sei auch biografisch offensichtlich, dass der Beschwerdeführer ein dermassen unangepasstes Autonomiebestreben habe, dass er sich zeitlebens eine berufliche Betätigung nur als selbständig Erwerbender habe vorstellen können. Dabei seien Ideen zustande gekommen, etwa in der Erotikbranche, die auch im Licht des gesunden Menschenverstandes objektiv hätten scheitern müssen. Genau so unrealistisch seien auch seine Ideen, als Erzieher von Hundehaltern auftreten zu wollen, oder Wunschphantasien wie Bergbauer, Pferdetherapeut oder Ähnliches (Urk. 7/146/6).
2.4
2.4.1   Laut dem Schlussbericht BEFAS des B.___ vom 12. Dezember 2011 über die Abklärung vom 17. Oktober bis am 25. November 2011 gab der Beschwerdeführer anlässlich derselben an, dass ihm die Umschulung zum Hundetrainer abgelehnt worden sei (Urk. 7/192/4-5). Er möchte unbedingt in der Landwirtschaft tätig sein. Nur das interessiere ihn. Die Umschulung zum Technischen Kaufmann habe er nur wegen der Operation abbrechen müssen, aber eigentlich habe ihn die Invalidenversicherung damals zu dieser Ausbildung ‚genötigt‘ (Urk. 7/192/5). Eine Beraterfunktion zur Optimierung und Automatisierung in Firmen wäre die für ihn passende Tätigkeit. Zuletzt hat sich der Beschwerdeführer laut dem BEFAS-Abklärungsbericht überzeugt gezeigt, dass ihm Hauswartungstätigkeiten wohl am besten liegen würden (Urk. 7/192/6). Er habe mehrmals vage davon gesprochen, als Hauswart tätig zu werden. Ob der Beschwerdeführer eingliederungswillig sei, könne weder mit ja noch mit nein beantwortet werden, dazu habe er sich zu widersprüchlich verhalten (Urk. 7/192/13).
2.4.2   In medizinischer Hinsicht hielt der Schlussbericht BEFAS fest, beruflich zu berücksichtigen seien eine Funktionseinschränkung und verminderte Belastbarkeit des rechten Rückfusses sowie ein belastungsabhängiges Lumbovertebralsyndrom (Urk. 7/192/10). Bei positivem Verlauf einer geeigneten beruflichen Massnahme erscheine eine Wiedereingliederung auf dem freien Arbeitsmarkt möglich. Eine zukünftige Tätigkeit sollte nicht mit stärkeren Belastungen für den Rückfuss rechts und Rücken einhergehen (Urk. 7/192/11). Bei weiterem positivem Reintegrationsverlauf könne unter körperlich behinderungsadaptierten Arbeitsverhältnissen, bei eignungsmässig in Frage kommenden Verweistätigkeiten, über die berufsberaterisch vorgeschlagenen Massnahmen die Wiedererlangung einer weitgehend uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt angestrebt werden, bei zumutbarem Vollzeitpensum (Urk. 7/192/12). Sollte die berufliche behinderungsadaptierte Reintegration nicht nachhaltig gelingen, so empfehle sich im Rahmen einer Gesamtbeurteilung auch eine psychiatrische und allfällig neuropsychologische Begutachtung (Urk. 7/192/12-13).
2.5     Aus dem Schlussbericht Standortbestimmung der C.___ AG Integration vom 3. Februar 2012 geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich nur schwer vorstellen könne, als Logistiker zu arbeiten. Seine Interessen sehe er mehr in der Arbeit mit Menschen, Tieren oder Pflanzen. Zur Sprache seien Berufe wie Instruktor, Hundetrainer, Topfgärtner, Landwirt oder Gärtner gekommen. Er habe auch immer wieder davon gesprochen, sich selbständig zu machen, zum Beispiel im Bereich Heilkräuter. Die gesundheitliche Situation habe es schwierig gemacht, mit dem Beschwerdeführer berufliche Lösungen zu entwickeln. Die Unsicherheit darüber, was möglich sei und was nicht, lasse viel Raum offen und lasse zu, Entscheidungen zu verschieben. Bei einer Ausbildung sollte mit ihm abgesprochen werden, wie er mit der schulischen Situation umgehen wolle. Er lese und schreibe nicht gerne und tue sich schwer damit, sich schriftlich auszudrücken (Urk. 7/202/3).
2.6
2.6.1   Der Beschwerdeführer wartete vorliegend in der Zeit vom 14. Juli 2010 bis am 16. Oktober 2011 weder auf eine erstmalige berufliche Ausbildung noch auf eine Umschulung. Über eine erstmalige berufliche Ausbildung verfügt er bereits, er ist gelernter Plattenleger (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1). Eine Umschulung setzt sowohl subjektiv wie objektiv eine persönliche, medizinische, berufliche und arbeitsmarktliche Eingliederungsfähigkeit voraus. Diese ist beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Aus seinen Vorstellungen über die berufliche Zukunft können keine angepassten und eingliederungswirksamen Integrationsziele und Massnahmen abgeleitet werden. Dies gilt insbesondere auch für seine - zwischenzeitlichen wieder aufgegebene - Idee, Hundeinstruktor zu werden (E. 2.3.2 und E. 2.5), wie auch für Lampenprojekt (E. 2.3.1). Die beruflichen Interessen, die der Beschwerdeführer daneben angab, das heisst Tätigkeiten beispielsweise als Landwirt (Bergbauer), Zirkusartist, Pferdetherapeut, Förster, Töpfer, Bierbrauer, Gärtner oder Winzer (vgl. E. 2.3.1; E. 2.5), sind aufgrund der gesundheitsbedingten Einschränkungen - keine stärkeren Belastungen für den rechten Rückfuss und den Rücken (E. 2.4.2) - alle ebenfalls ungeeignet. Die begonnene kaufmännische Umschulung will der Beschwerdeführer offenbar nicht wieder aufnehmen (vgl. E. 2.3-5), zumal er sich damals zu dieser Ausbildung genötigt betrachtete (E. 2.4.1) und weder gerne liest, noch gerne schreibt sowie sich mit dem schriftlichen Ausdruck schwer tut (E. 2.5). Persönlich, beruflich und arbeitsmarktlich am ehesten realistische Vorschläge zur beruflichen Integration bezeichnete der Beschwerdeführer aus Gründen eines sich verschlechternden Gesundheitszustands als ungeeignet (vgl. E. 2.3.1; E. 2.3.3; E. 2.5). Die Eingliederungsfähigkeit aus objektiv-ärztlicher Sicht ist nach wie vor ungeklärt. Der Beschwerdeführer stand vor Beginn der beruflichen Abklärung im B.___ am 17. Oktober 2011 nur wegen einer Arthrose des rechten Talonavikulargelenks in ärztlicher Behandlung (E. 2.2), ohne nähere Angaben zur Eingliederungsfähigkeit. Die medizinische Abklärung anlässlich dieser beruflichen Massnahme im B.___ vermochte die objektive medizinische Eingliederungsfähigkeit nicht abschliessend festzustellen (vgl. E. 2.4.2). Bei sowohl medizinisch wie persönlich, beruflich und arbeitsmarktlich ungeklärter Eingliederungsfähigkeit stehen Umschulungsmassnahmen jedoch nicht bevor, da deren Voraussetzungen weder subjektiv noch objektiv erfüllt sind. Sowohl der Aufenthalt im B.___ als auch bei der C.___ AG Integration dienten denn auch allein der beruflichen Abklärung und stellten noch keine Umschulung dar, da konkrete Eingliederungsmassnahmen zu diesem Zeitpunkt noch nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden konnten (vgl. E. 1.4; AHI 2000 S. 208). Damit ist bereits aufgrund von Art. 18 Abs. 1 IVV (E. 1.1) kein Anspruch auf ein Wartezeit-Taggeld ausgewiesen. Dass sich durch die Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2010 eine Verzögerung bei der Aufnahme der beruflichen Abklärungen ergab (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.5-6), ist - jedenfalls angesichts des gescheiterten Ablaufs und des Resultats der Abklärungen - unbeachtlich.
2.6.2   Indem der Beschwerdeführer im Jahre 2001 die Ausbildung zum Technischen Kaufmann infolge Wahrnehmung seiner elterlichen Sorgepflichten abbrach (Sachverhalt Ziff. 1.2) und nicht bereit war, andere Lösungen für die Kinderbetreuung zu suchen, was ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre - bei alleinerziehenden Müttern wird dies als selbstverständlich betrachtet -, verursachte er selbstverschuldet eine Unterbrechung beziehungsweise einen Abbruch der am 23. Oktober 2000 begonnenen Eingliederungsmassnahme, was einen Anspruch auf ein Wartezeit-Taggeld ebenfalls ausschliesst (vgl. E. 1.4). Denn hätte der Beschwerdeführer die damalige, ihm zumutbare Umschulung abgeschlossen, würde sich vorliegend die Frage nach Wartezeit-Taggeldern gar nicht mehr stellen.
2.7     Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

3.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).