Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00219


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 18. Juni 2012

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, ist in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Krankenpfleger seit Juli 2008 wegen Knieproblemen nicht mehr arbeitsfähig. Im Hinblick auf die Umschulung zur Erlangung des Handelsdiploms VSH (vgl. Protokoll der Berufsberatung und Zielvereinbarung, Urk. 8/109-110) leistete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für den Besuch des Vorbereitungskurses und des kaufmännischen Basislehrganges mit Abschluss Bürofachdiplom VSH vom 5. Dezember 2011 bis 30. März 2012 (Mitteilung vom 22. November 2011 [Urk. 8/108]; vgl. auch gesamten Kostenvoranschlag [Urk. 8/105]).

    Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 (Urk. 8/114=Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten für den Schulbesuch vom 5. Dezember 2011 bis 1. April 2012 ein Taggeld von Fr. 119.20, basierend auf einem Jahreslohn von Fr. 54'294.70, zu (vgl. auch Beschluss vom 22. November 2011, Urk. 8/107).


2.    Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring mit Eingabe vom 16. Februar 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei dem Beschwerdeführer ein Fr. 119.20 übersteigendes Taggeld, basierend auf dem letzten, der Nominallohnentwicklung angepassten Einkommen vor der langdauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab August 2008 auszurichten.

    Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2012 (Urk. 7) anerkannte die Beschwerdegegnerin den zuletzt bei der Y.___ AG im Pflegeheim Z.___ erzielten Monatslohn von Fr. 6'480.45 als Grundlage für die Taggeldberechnung und beantragte die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Am 28. März 2012 erliess sie den entsprechenden Beschluss an die Ausgleichskasse Privatkliniken (Urk. 9). Eine neue Taggeldverfügung wurde dem Gericht bisher nicht eingereicht.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Nach übereinstimmenden Anträgen der Parteien ist für die Taggeldberechnung grundsätzlich auf das Einkommen abzustellen, das der Beschwerdeführer in seiner auf ein halbes Jahr befristeten Anstellung im Pflegeheim Z.___ bezogen hatte (vgl. Arbeitgeberbericht vom 21. November 2008, Urk. 8/14 und Urk. 3/3). Daraus resultiert das von der Beschwerdegegnerin neu festgestellte Jahreseinkommen von Fr. 84'245.85 (Fr. 6'480.45x13; Urk. 7). Aufgrund der Akten- und Rechtslage ist diesem Vorgehen zuzustimmen (Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 21ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).

2.2    Ohne dies weiter zu begründen, hat die Beschwerdegegnerin indessen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nominallohnerhöhung bis zum Beginn der Taggeldzahlungen im Dezember 2011 nicht berücksichtigt (vgl. Urk. 7).

    Nach Art. 21 Abs. 3 IVV ist bei einer mehr als zwei Jahr zurückliegenden Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Diese Bestimmung ist vorliegend anwendbar, denn die Arbeitsunfähigkeit als Krankenpfleger ist seit Juli 2008 ausgewiesen (vgl. Urk. 8/109/2).

    Die Nominallöhne im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen stiegen im Jahr 2009 um 1.9 %, im Jahr 2010 um 1 % und im Jahr 2011 um 0.9 % (Quelle: www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html). Damit ergibt sich ein für die Taggeldberechnung massgebendes Einkommen zu Beginn der Eingliederung von Fr. 87'485.35 (Fr. 84'245.85 x 1.019 x 1.01 x 1.009), woraus ein Taggeld von Fr. 191.75 resultiert (Fr. 87'485.35/365 x 0.80; Art. 23 Abs. 1 IVG).

    In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung entsprechend abzuändern.


3.

3.1    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den vertretenen Beschwerdeführer zu verpflichten, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (inkl. Barauslagen und MWSt; § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer).

3.2    Die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 400.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.





Der Einzelrichter erkennt:


1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Januar 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer für die Dauer der Umschulung vom 5. Dezember 2011 bis 1. April 2012 Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 191.75 hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7 und Urk. 9

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




EnglerMöckli