IV.2012.00220

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 5. April 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1986, arbeitete seit 2005 jeweils einige Monate in diversen Aushilfestellen und meldete sich am 14. Februar 2008 wegen Einschränkungen der Geh- und Stehfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung) an (Urk. 9/2).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/6, Urk. 9/10, Urk. 9/22-23), Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszüge; Urk. 9/7, Urk. 9/51) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 9/8, Urk. 9/30, Urk. 9/33) ein.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/37-41) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Februar 2009 (Urk. 9/42) einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen.
1.2     Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Arztberichte (Urk. 9/43-44, Urk. 9/46-47, Urk. 9/49-50, Urk. 9/54, Urk. 9/60-63, Urk. 9/66, Urk. 9/68) ein, auferlegte dem Versicherten mit Schreiben vom 11. November 2009 eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer Behandlung in der Orthopädischen Universitätsklinik Y.___ (Urk. 9/52) und veranlasste sodann eine neurologische Begutachtung (Urk. 9/74).
         Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/83-94) holte die IV-Stelle erneut medizinische Berichte (Urk. 9/88, Urk. 9/91, Urk. 9/93) ein und verneinte in der Folge mit Verfügung vom 21. November 2011 (Urk. 9/95 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.

2.       Gegen die Verfügung vom 21. November 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Januar 2012 bei der IV-Stelle Beschwerde (Urk. 1/1), welche dem hiesigen Gericht am 23. Februar 2012 (Urk. 6) überwiesen wurde. Am 16. Februar ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde (Urk. 1/2) und beantragte, die Verfügung vom 21. November 2011 sei aufzuheben und es sei ihm eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die angefochtene Verfügung unter Durchführung einer multidisziplinären Abklärung und anschliessendem neuen Entscheid aufzuheben (S. 2 Ziff. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2012 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 14. Mai 2012 (Urk. 11) hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. Am 19. Juni 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).  


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinische Beurteilung davon aus, dem Beschwerdeführer sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Gestützt darauf errechnete sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 1 %.
2.2     Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1/2), er leide seit seiner Jugend an einer Vielzahl von vererbten internistischen, neurologischen / kognitiven und orthopädischen Erkrankungen und Missbildungen. Die Neonatologie seiner Geburtsklinik habe unmittelbar nach der Geburt ein IV-pflichtiges Leiden mit den GgV Ziffern 495, 497 und 498 beschrieben. Aufgrund dieser Geburtsgebrechen habe sich bereits in seinem Kindheitsalter eine Paraspastik mit gestörtem Gang ergeben (S. 4. Ziff. 4). Gemäss diversen medizinischen Berichten sei ihm eine berufliche Tätigkeit lediglich im geschützten Rahmen zumutbar (S. 5 oben). Auch die von der Beschwerdegegnerin eingeleitete berufliche Integrationsmassnahme, zwei im geschützten Rahmen durchgeführte Schnupperlehren sowie einige Selbstintegrationsversuche hätten aufgrund von starken Schmerzen beim Sitzen, Gehen und Stehen beziehungsweise aufgrund tiefer Leistungen im logischen Denken und Vorstellungsvermögen sowie einer allgemeinen Verlangsamung abgebrochen werden müssen (S. 5 unten). Trotz der von der Beschwerdegegnerin verlangten und durchgeführten Physiotherapie sei es ihm nicht gelungen, eine angepasste Arbeit zu finden (S. 6 oben). Das Augenmerk hätte anstatt der Arbeitsintegration im allgemeinen Arbeitsmarkt vielmehr der Suche nach einem geschützten, den Geburtsgebrechen angepassten Arbeitsplatz gelten müssen (S. 7 unten). Auf diese Weise wäre ihm eine gewisse finanzielle Sicherheit und psychische Beruhigung verschafft worden (S. 8 oben). Die Würdigung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) sei unvollständig, und auch das neurologische Gutachten sei nicht verwertbar (S. 9 Mitte).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Be-schwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit verhält, und auf welche Berichte diesbezüglich abzustellen ist.

3.
3.1     Die Ärzte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik Y.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 7. Februar 2008 (Urk. 9/22) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 28. Januar bis 8. Februar 2008 und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- Paraspastik
- Differentialdiagnose spastische Spinalparalyse
- Differentialdiagnose idiopathische Cerebralparese
- neonatale Hypoglykämie
- rechts medio-laterale Diskushernie Th7/8
- cerebrale Läsion rechts frontal ungeklärter Ätiologie
- femoroacetabuläres Impingement mit beidseitiger pistolgrip-deformity (links grösser als rechts)
Sie führten aus, das klinische Bild, die neurologische Untersuchung und die neurophysiologische Zusatzdiagnostik seien suggestiv für eine spastische Spinalparalyse, wenngleich sich hierfür keine entsprechende Familienanamnese ergebe (S. 1 unten).
3.2     Die Ärzte des Zentrums Z.___ berichteten am 15. April 2008 über die neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 19. März 2008 (Urk. 9/22/5-9), nannten als neuropsychologische Diagnose eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70.0) und führten aus, das Arbeitstempo des Beschwerdeführers sei unauffällig, die Ausdauer normal, die motorische Aktivität leicht erhöht und das einfache Instruktionsverständnis eingeschränkt gewesen (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer verfüge über ein deutlich reduziertes allgemeines kognitives Leistungsniveau. Die Leistungen lägen im Bereich einer deutlichen Lernbehinderung. Als relative Stärke hätten sich die guten Gedächtnisfunktionen, das allgemeine Wissen und das verbale Arbeitsgedächtnis sowie die Genauigkeit der Aufgabenbearbeitung erwiesen. Der Beschwerdeführer sei bei der Berufssuche auf entsprechende Unterstützung angewiesen. Eine Ausbildung in einem geschützten Rahmen sei für den Beschwerdeführer empfehlenswert (S. 4 f.).
3.3     Die Ärzte der Orthopädie der Universitätsklinik Y.___ berichteten am 27. Mai 2008 (Urk. 9/23) und nannten als Diagnose ein femoroacetabuläres Impingement mit beidseitiger pistolgrip-deformity (links grösser als rechts). Sie führten aus, eine neurologische Untersuchung habe eine eindrückliche spastische Diplegie ergeben (S. 1). In Bezug auf die Hüftschmerzen führten sie aus, es bestehe insgesamt ein schwerfälliges Gangbild mit scheinbarer Fussheberparese beidseits bei intakter Motorik. Die grobneurologische Untersuchung habe eine beidseitige Muskelspastizität ergeben (S. 3).
3.4     Dr. med. A.___, Oberarzt, Facharzt Neurologie, Paraplegikerzentrum Universitätsklinik Y.___, berichtete am 27. August 2008 (Urk. 9/43/8-9) und nannte folgende Diagnosen:
- idiopathische Paraspastik, differentialdiagnostisch spastische Spinalparalyse, infantile Cerebralparese
- femoroacetabuläres Impingement beidseits
         Er führte aus, der Beschwerdeführer klage über linksbetonte, im Sitzen zunehmende, aber seit sechs Jahren bekannte Hüftschmerzen, die etwas belastungsabhängig seien. Darüber hinaus würden keine Beschwerden beklagt. Beschrieben werde die Einschränkung des Gehvermögens durch die bekannte Paraspastik in wechselndem Ausmass durch Fluktuation der Spastik. Der klinisch-neurologische Befund und die neurophysiologische Untersuchung der langen efferenten und afferenten Bahnen zu und von den Beinen seien im Vergleich zur Untersuchung von vor einem halben Jahr unverändert.     
3.5     Dr. med. B.___, FMH Allgemeinmedizin, führte am 25. Februar 2009 (Urk. 9/43/10) aus, es habe trotz wiederholter Physiotherapie und Analgetika keine Besserung der Hüftbeschwerden des Beschwerdeführers erzielt werden können. Die Physiotherapie sei insbesondere auf Grund der Spastik für eine Langzeit-Therapie indiziert. Ein Schnuppern in der Elektromontage und Produktion habe der Beschwerdeführer bei sitzend und stehend wechselnden Tätigkeiten auf Grund der Hüftschmerzen nicht dauerhaft zu 100 % durchgehalten. Es könne von einer Belastbarkeit für ähnliche Tätigkeiten von 40-50 % ausgegangen werden.
3.6     Dr. A.___ berichtete am 4. August 2009 (Urk. 9/46/3) und nannte folgende Diagnosen:
- idiopathische Paraspastik, Differentialdiagnose spastische Spinalparalyse
- femoroacetabuläres Impingement beidseits
         Er führte aus, das Grundleiden des Beschwerdeführers sei erwartungsgemäss allenfalls sehr chronisch progredient. Eine etwas wechselnde Ausprägung der Paraspastik führe zu deutlicher Verlangsamung der Gehgeschwindigkeit und Einschränkung der Gehstrecke. Die genaue gesundheitliche Situation könne erst nach erfolgter Verlaufskontrolle beschrieben werden.
         Am 21. August 2009 berichtete Dr. A.___ (Urk. 9/47), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, es seien verschiedene Arbeitsversuche erfolgt, die jeweils wegen minderer Belastung hätten abgebrochen werden müssen. Dies sei unter anderem im Zusammenhang mit einer in orthopädischen Voruntersuchungen bereits konstatierten Hüftveränderung in Form von leichten Knorpeldefekten im ventroinferioren Pfannenrand im Rahmen eines femuroazetabulären Impingement bei beidseitiger Pistolgrip-Deformierung zu sehen. Der klinisch-neurologische Befund und die neurophysiologischen Untersuchungsbefunde der langen efferenten und afferenten Bahnen zeigten unveränderte Werte im Vergleich zu den Untersuchungen der vergangenen beiden Jahre. Es sei somit anhand eines zweijährigen Verlaufs keine relevante Progression eingetreten und auch weiterhin nicht zu erwarten. Eine berufliche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aufgrund der neurologischen Grunderkrankung unter entsprechender Berücksichtigung der Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit zwischen 40 % und 70 % möglich.       
3.7     Dr. med. C.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik Y.___, berichtete am 7. Oktober 2009 (Urk. 9/50/7-9) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- radiologisch femoroacetabuläres Impingement mit beidseitiger Pistolgrip-Deformität links mehr als rechts
- spastische Diplegie
- schmerzhafter Leistenkanal (Differentialdiagnose: Inguinalhernie)
         Er führte aus, das Gangbild sowie die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers könne sicherlich durch regelmässige physiotherapeutische Massnahmen verbessert werden (Ziff. 1.8).
3.8     Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 3. Februar 2010 (Urk. 9/60) und führte aus, er betreue den Beschwerdeführer neurologisch seit 2009. Aus den Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine ausgeprägte spastische Paraparese als Geburtsgebrechen habe. Diese Paraparese sei so ausgeprägt, dass sie die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtige. Ausserdem habe der Beschwerdeführer starke Schmerzen im linken Hüftgelenk-Oberschenkelbereich. Er habe den Beschwerdeführer bis jetzt viermal gesehen, ihn  neurologisch untersucht, ausführliche Gespräche geführt und mit seinen Eltern und seiner Schwester gesprochen. Nach seiner Beurteilung leide der Beschwerdeführer neben den erwähnten Beschwerden zudem an einer möglicherweise diffusen kognitiven Hirnfunktionsstörung, die seine Arbeitsfähigkeit mehr beeinträchtige als die anderen Probleme. Der Beschwerdeführer könne leicht komplizierte schriftliche Sachen nicht richtig verstehen und sich sprachlich nicht präzise ausdrücken. Er sei kognitiv nicht genügend in der Lage, etwas Neues zu erlernen und auszuüben. Der Beschwerdeführer sei daher nicht in der Lage, einen Beruf zu erlernen und es sei ihm auch nicht möglich in der freien Wirtschaft eine einfache körperliche Tätigkeit schon nur im Umfang von 40-50 % auszuüben beziehungsweise eine solche Tätigkeit längerfristig aufrechtzuerhalten.
3.9     Dr. med. E.___, Oberarzt in Vertretung Orthopädie, Universitätsklinik Y.___, führte am 8. Februar 2010 aus (Urk. 9/61), grundsätzlich könne der Beschwerdeführer zu 100 % arbeiten, wobei grobmanuelle Tätigkeiten sowie längeres Sitzen vermieden werden sollten. Ideal wäre eine leichte Arbeit mit regelmässigen Positionswechseln. Auf Grund des erschwerten Gangbildes bei spastischer Diplegie seien längere Gehdistanzen zu vermeiden.
3.10   Die Ärzte der Klinik F.___, Neurologie, berichteten am 25. März 2010 (Urk. 9/66), nannten die bereits bekannten Diagnosen und führten aus, gemäss neuerer Literatur seien durchaus einige spastische Spinalparalysen einhergehend mit kognitiven Defiziten, zudem auch mit Atrophie des Corpus callosum. Eine infantile Cerebralparese erscheine nicht wahrscheinlich. Im Schädel-MRI sei eine Verkalkung der anterioren Falx sichtbar.
3.11   Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie FMH, erstattete ihr neurologisches Gutachten am 2. September 2010 (Urk. 9/74) gestützt auf die Akten sowie die persönliche Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers vom 12. August 2010. Sie nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 5a):
- infantile spastische leichte Cerebralparese mit Gangstörungen und kog-nitiven Minderleistungen
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein Schmerzsyndrom der linken Inguina sowie eine Adipositas (S. 12 Ziff. 5b).
         Sie führte aus, beim Beschwerdeführer zeige sich seit der Kindheit eine Bewegungs- und Haltungsstörung. Klinisch finde sich heute die beschriebene Gangstörung mit leichter Paraspastik, welche sich nach Angaben des Beschwerdeführers seit der Schulzeit kaum verändert habe. Dieses Bild und der Verlauf sprächen zusammen mit den Lernschwierigkeiten für die spastische Form einer Cerebralparese (CP). Ausser der erwähnten Paraspastik mit verplumptem Gangbild mit Spreizfuss-Stellung fänden sich neurologisch keine motorischen Ausfälle (S. 9 unten). Aufgrund des relativ geringen Ausbildungsgrades der Spastik sei es trotz fehlender Therapien im Kindesalter zu keinen Kontrakturen oder Skelettdeformationen gekommen (S. 9 f.).
         Trotz der objektiven Lernschwierigkeiten habe der Beschwerdeführer die not-wendige Schulleistung erbracht und das Niveau der normalen Sekundarstufe C halten können. Der anlässlich der neurologischen Untersuchung in der Klinik Y.___ differentialdiagnostisch erhobene Verdacht einer spastischen Spinalparalyse entfalle aufgrund des klinischen Bildes. Der Grad der Spastizität sei gering. So habe sich der Beschwerdeführer an seine Gangstörung adaptiert, trage normale Schuhe mit symmetrischer Abnützung und vermöge die Füsse beim Gehen abzurollen. Beim Schmerzsyndrom in der linken Inguina, das beim Beschwerdeführer seit zwei Jahren im Vordergrund stehe, handle es sich um diffus ausstrahlende Schmerzen. Das radiologisch diskutierte Impingement sei bilateral und könne nicht die Einseitigkeit der Beschwerden erklären. Klinisch bestünden zudem keine Umfangsdifferenzen an den unteren Extremitäten, die auf ein Schonverhalten deuten könnten. Die symmetrische und kräftige Plantarbeschwielung zeige keine Belastungsdifferenzen und sei im Übrigen auch mit der vom Beschwerdeführer referierten körperlichen Inaktivität schwierig vereinbar. Auch die Tatsache, dass niemals Schmerzmittel versucht worden seien, lasse Zweifel am Störungsgrad der Schmerzen aufkommen (S. 10 f.). Zusammengefasst finde sich klinisch eine Systemerkrankung im Rahmen einer leichten CP, in diesem Fall mit mehreren Inkonsistenzen. So habe der Beschwerdeführer trotz kognitiven Minderleistungen die reguläre Schulbildung absolvieren können und sei offenbar in der Schule auch sozial integriert gewesen. Trotzdem sei die Einordnung in die Arbeitswelt nicht erfolgt. Eine Berufsabklärung sei im Jahre 2008 eingeleitet worden. Diese sei vom Beschwerdeführer leider mit wenig Motivation wahrgenommen worden. Nun erwarte er, dass ihm für sein Geburtsgebrechen eine Rente zustehe. Theoretisch sei der Beschwerdeführer voll integrierbar. Allerdings brauche er eine klare Tagesstruktur und günstige psychosoziale Bedingungen mit Möglichkeiten einer leichten, wechselnden Belastung. Bevor jedoch eine erneute Berufsabklärung stattfinde, müsse der Beschwerdeführer zur Einsicht gelangen, dass seine jahrelange Inaktivität neurologisch weder physisch noch neuropsychologisch gerechtfertigt sei (S. 11).
         In vorwiegend sitzender Tätigkeit sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig, unter den in der Beurteilung erwähnten günstigen psychosozialen Bedingungen oder im geschützten Rahmen (S. 12 Ziff. 6.3).
3.12   Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik H.___ berichteten am 27. Mai 2011 (Urk. 9/88) und nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge aus dem Cluster B mit impulsiven Zügen (ICD-10: F 61.1)  
         Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0). Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 7. Dezember 2010 zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 1.6). Im Verlauf und bei Ansprechen einer adäquaten Therapie sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich. Beim Beschwerdeführer lägen keine Störungen des qualitativen und quantitativen Bewusstseins vor. In der Exploration fielen keine Aufmerksamkeitsstörung, keine Gedächtnisstörungen und keine Merkfähigkeitsstörungen auf. Als formale Denkstörung bestehe ein auf die eigene soziale Situation eingeengtes Denken (Ziff. 1.4). Die fehlenden Copingstrategien im Umgang mit den beklagten Schmerzen wirkten sich nachteilig auf das psychosoziale Funktionsniveau aus. Es bestehe eine geringe soziale Anpassungsfähigkeit (Ziff. 1.7).
3.13   Dr. B.___ berichtete am 15. Juni 2011 (Urk. 9/91/5), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, der Beschwerdeführer sei seiner Meinung nach zu 60 % arbeitsunfähig seit Januar 2008, als er den Beschwerdeführer kennen gelernt habe (Ziff. 1.6). Insgesamt sehe er eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit lediglich leichter körperlicher Belastung, am besten wechselbelastend mit Tragen von Lasten bis maximal 5 kg, ohne Treppen steigen, ohne längeren Laufperioden als zu 40 % möglich (Ziff. 1.8).
3.14   Dr. D.___ führte am 2. November 2011 aus (Urk. 9/93), wie die Beschwer-degegnerin mit dem netten jungen Beschwerdeführer umgehe sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei invalid und die Beschwerdegegnerin sei gesetzlich für die Wiederintegration zuständig. Es sei nicht gesetzeskonform, den Beschwerdeführer durch manche Ärzte begutachten zu lassen und ihn gestützt auf diese Beurteilungen als voll arbeitsfähig zu erachten. Da der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin keine Hilfe erhalte, gehe es ihm psychisch deutlich schlechter als vorher und seine körperlichen Beschwerden hätten auch zugenommen.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin stellte zur Begründung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere auf das neurologische Gutachten von Dr. G.___ vom 2. September 2010 (vgl. vorstehend E. 3.11) ab.
         Der Beschwerdeführer machte geltend, für die Gesamtbeurteilung der auf die Geburtsgebrechen zurückzuführenden Behinderungen könne nicht einzig auf das in der Wortwahl eher tendenziöse, vor allem wertend daher kommende neurologische Gutachten abgestellt werden (Urk. 1/2 S. 8 Mitte). Das neurologische Gutachten sei nicht verwertbar (S. 9 Mitte).
4.2     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das neurologische Gutachten vom 2. September 2010 (vgl. vorstehend E. 3.11) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte die Gutachterin darauf aufmerksam, dass sich klinisch eine Gangstörung mit leichter Paraspastik finde und dieses Bild sowie der Verlauf zusammen mit den Lernschwierigkeiten in der Schule für die spastische Form einer Cerebralparese sprächen (S. 9 unten). Sie zeigte zudem auf, dass sich ausser der erwähnten Paraspastik mit verplumptem Gangbild mit Spreizfuss-Stellung neurologisch keine motorischen Ausfälle fänden und keine Dystonien vorlägen (S. 9 unten). Weiter legte die Gutachterin in nachvollziehbarer Weise dar, dass es sich beim seit zwei Jahren im Vordergrund stehenden Schmerzsyndrom in der linken Inguina um diffus ausstrahlende Schmerzen handle, und das radiologisch diskutierte Impingement nicht die Einseitigkeit der Beschwerden erkläre, da dieses bilateral sei (S. 10 unten). Weiter bezog die Gutachterin ausdrücklich Stellung zur abweichenden Einschätzung durch die Ärzte der Universitätsklinik Y.___ (S. 10 Mitte). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigte die Gutachterin auf, dass der Beschwerdeführer trotz der kognitiven Minderleistungen die reguläre Schulbildung absolviert hat und auch sozial integriert gewesen ist, eine Einordnung in die Arbeitswelt trotzdem nicht stattgefunden hat (S. 11 Mitte). Überdies begründete sie einlässlich und sorgfältig, dass der Beschwerdeführer theoretisch voll integrierbar sei, allerdings eine klare Tagesstruktur und günstige psychosoziale Bedingungen mit Möglichkeiten einer leichten, wechselnden Belastung brauche (S. 11 unten). Sie zeigte schliesslich auf, dass der Beschwerdeführer zuerst zur Einsicht gelangen müsse, dass seine jahrelange Inaktivität neurologisch weder physisch noch neuropsychologisch gerechtfertigt sei (S. 11 unten).
         Das neurologische Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann
4.3     Demgegenüber kann auf die Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ (vgl. E. 3.5, E. 3.13) nicht abgestellt werden. So führte Dr. B.___ in seinen Berichten einzig die Beschwerden des Beschwerdeführers beziehungsweise die Diagnosen auf und legte weder die erhobenen Befunde dar, noch gab er eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab. Die von ihm angeführten Gründe, weshalb der Beschwerdeführer nicht zu 100 % arbeiten könne, beruhen im Wesentlichen auf dessen Angaben, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind. Abgesehen davon begründete Dr. B.___ auch in seinem zweiten Bericht nicht näher, weshalb eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit leichter körperlicher Belastung lediglich zu 40 % möglich sein soll. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann nicht nachvollzogen werden und vermag die ausführlich begründete Beurteilung im neurologischen Gutachten nicht zu erschüttern.
         Auch auf die Beurteilungen der Ärzte der Universitätsklinik Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.3, E. 3.4, E. 3.6, E. 3.7, E. 3.9) kann nicht abgestellt werden. So nannten diese einzig die Diagnosen und machten - mit Ausnahme von Dr. A.___ und Dr. E.___ - keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ (vgl. E. 3.6), wonach der Beschwerdeführer zwischen 40 % und 70 % arbeitsfähig sei, wurde lediglich mit der neurologischen Grunderkrankung und der Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit des Beschwerdeführers begründet. Dr. A.___ gab hingegen keine nachvollziehbare, näher begründete und durch Befunde untermauerte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab, weshalb auch seine Einschätzung das Gutachten nicht umzustossen vermag. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ sowie das von ihm genannte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.9) stimmen jedoch mit der Beurteilung im neurologischen Gutachten überein.
         Den Berichten von Dr. D.___ (vgl. E. 3.8, E. 3.14) sind ebenfalls keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen, welche die ausführlich begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im neurologischen Gutachten zu entkräften vermöchte. So ist einerseits der Verdacht auf eine diffuse kognitive Hirnfunktionsstörung, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtige durch keinerlei Befunde belegt und wird denn auch nicht näher begründet. Anderseits stützen sich die Ausführungen von Dr. D.___ doch sehr direkt und ausschliesslich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, welche wie bereits ausgeführt, nicht massgebend sind.
         Schliesslich bleibt anzumerken, dass die von den Ärzten der H.___ (vgl. E. 3.12) geäusserte Diagnose eines Verdachts auf akzentuierte Persönlichkeitszüge nicht zu den Persönlichkeitsstörungen zählt, welche häufig zu Beeinträchtigungen führen (vgl. ICD-10: F61), und demnach per se keine Invalidität bewirkt. Zudem lässt sich die angegebene Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch aus den erhobenen psychopathologischen Befunden und der Einschätzung der Persönlichkeitsstruktur nicht nachvollziehbar begründen.         
4.4     Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen.
         Sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand des Be-schwerdeführers wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt und es kann auf das anhand der Befunderhebung erstellte Zumutbarkeitsprofil und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Der Beschwerdeführer vermochte ausserdem nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Die vorliegenden medizinischen Akten erweisen sich als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.
         Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärungen sind nach dem Gesagten unbehelflich.
4.5     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit auf die Beurteilung im neurologischen Gutachten von Dr. G.___ vom 2. September 2010 (E. 3.11) abzustellen und somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit auszugehen ist.


5.
5.1     In Bezug auf die Invaliditätsbemessung machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin übersehe die mannigfachen schweren Geburtsgebrechen und die damit verbundenen Auswirkungen in der Arbeitswelt (Urk. 1/2 S. 12 unten). Soweit er in einem geschützten Rahmen überhaupt ein mass-gebliches Invalideneinkommen erzielen könne, würde dies erfahrungsgemäss so tief sein, dass ein über 70%iger Invaliditätsgrad resultierte.
         Nach dem Gesagten (E. 4) und aufgrund der Akten (Urk. 9/81) erweist sich die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) als richtig. Ausgehend vom Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten, die Männer im Jahre 2010 verrichteten, im Betrag von Fr. 4‘901.-- pro Monat (LSE 2010, TA 1, Total, Niveau 4) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2010 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2012, S. 90, Tabelle B9.2) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 61‘164.50. Bei einem gewährten leidensbedingten Abzug von 5 % resultiert ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 58‘106.30.
5.2     Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Valideneinkommens gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist nicht zu beanstanden und wird auch nicht bestritten. Daher ist für den 1986 geborenen Beschwerdeführer von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 60‘000.-- auszugehen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 60‘000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 58‘106.30 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1‘893.70, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 3 % entspricht.
         Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.            


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).