Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 20. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, deutsche Staatsangehörige, war seit 1. Januar 2003 als diplomierte Pflegefachfrau am Spital C.___ tätig (Urk. 5/1/7; Urk. 5/9/2 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7). Am 2. Juni 2009 meldete sie sich wegen Erschöpfung, Schmerzen und neurologischen Ausfällen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 5/2 Ziff. 6.2, Ziff. 12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 5/6), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 5/9) und Arztberichte (Urk. 5/16/1-12; Urk. 5/20/1-12; Urk. 5/21; Urk. 5/25; Urk. 5/39/1-18; Urk. 5/45/1-18; Urk. 5/54; Urk. 5/62) ein und tätigte berufliche Abklärungen (Urk. 5/7-8; Urk. 5/24; Urk. 5/31). Sodann gewährte sie der Versicherten Kostengutsprache für die bereits begonnene Umschulung zur Medizininformatikerin (Urk. 5/23; Urk. 5/33), welche die Versicherte im Februar 2011 abschloss (Urk. 5/42).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/50-53; Urk. 5/61; Urk. 5/63) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 23. Januar 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 befristete halbe Rente zu (Urk. 5/78 = Urk. 2/1-2; vgl. Urk. 5/68/2). Diese Verfügung wurde mit Verfügung vom 2. Februar 2012 ersetzt, wonach die Versicherte ab Januar 2011 eine halbe Rente und ab 1. Mai 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % eine Viertelsrente erhalte (Urk. 5/85 = Urk. 2/3; vgl. Urk. 5/68/2).
2. Gegen die Verfügungen vom 23. Januar 2012 und 2. Februar 2012 (Urk. 2/1-3) erhob die Versicherte am 16. Februar 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer höheren Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin am 16. April 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die rechtlichen Grundlagen, die den Leistungsanspruch, die Entstehung des Anspruchs und die Invaliditätsbemessung betreffen (Art. 28 und Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben gemäss Art. 6 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen (Abs. 1bis). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Abs. 2).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon aus, dass die Beschwerdeführerin bis Ende Januar 2011 in der umgeschulten Tätigkeit als Medical-Informatikerin zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Ab Februar 2011 habe sich ihr Gesundheitszustand verbessert; die Restarbeitsfähigkeit habe auf 60 % erhöht werden können (Urk. 2/1/2). Hinsichtlich der in Deutschland geleisteten Beiträge sei festzuhalten, dass die Renten der schweizerischen Invalidenversicherung aufgrund der schweizerischen Beitragszeiten festzusetzen und zu verfügen seien. Allfällige unterjährige ausländische Versicherungszeiten wären nur dann für die Berechnung der schweizerischen Rente heranzuziehen, wenn aufgrund allein dieser ausländischen Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr kein Anspruch auf eine ausländische Leistung bestünde (Urk. 4).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, es sei keine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes eingetreten. Bei der Diagnose der Multiplen Sklerose sei von einem stabilen Zustand auszugehen. Seit ihrer Umschulung arbeite sie als Praktikantin mit einem Pensum von 70, danach 60 und 50 %. Momentan betrage das Pensum infolge Kündigung nur 10 %. Zudem seien die in Deutschland geleisteten Beitragsjahre anzurechnen (Urk. 1).
3.
3.1 Bei der Anmeldung zum Leistungsbezug gab die Beschwerdeführerin an, sie habe vor 2003 Wohnsitz im Ausland (Deutschland) gehabt und auch dort gearbeitet (vgl. Urk. 5/2 Ziff. 4.1-3; Urk. 5/1/17). Die amtlichen Ausweise belegen die Einreise in die Schweiz am 1. Januar 2003 (vgl. Urk. 5/3/1). Aus dem ACOR-Berechnungsblatt der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass die vor 2003 in Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten nicht berücksichtigt wurden (vgl. Urk. 2/1/3).
3.2 Ausländische Versicherungszeiten werden nur angerechnet, wenn dies in einem Sozialversicherungsabkommen vorgesehen ist (Art. 5.2.4.7 der ab 1. Januar 2008 geltenden Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL).
Gemäss dem per 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (worunter Deutschland) einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Personenfreizügigkeitsabkommen/APF) und der diesbezüglichen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [VO-EWG 1408/71]; in der bis zum 31. März 2012 geltenden und hier anwendbaren Fassung) bezahlt im euro-internationalen Verhältnis im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten (sowie im Bereich der Altersrenten der beruflichen Vorsorge) jeder beteiligte Staat, in dem ein Wanderarbeiter oder eine Wanderarbeiterin Versicherungszeiten zurückgelegt hat, eine entsprechende pro-rata-tempo-ris-Teilrente. Deren Höhe ist nach Art. 46 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 VO-EWG 1408/71 an sich in Anwendung einer komplizierten Totalisierungs- und Proratisierungsmethode zu berechnen. Allerdings ermöglicht ein von der Schweiz im Anhang II/A Ziff. 1 lit. m zum APF (und damit gleichsam im Anhang IV/C zur VO-EWG 1408/71) eingetragener Vorbehalt eine Teilrentenberechnung ohne Anwendung dieser Totalisierungs-/Proratisierungsmethode, das heisst allein aufgrund des intern-schweizerischen Rechts (sog. autonome Teilrentenberechnung).
Vorliegend erfolgte die Berechnung der der Beschwerdeführerin geschuldeten schweizerischen Teilrente somit richtigerweise unbesehen der in Deutschland zurückgelegten Beitrags- beziehungsweise Versicherungszeiten.
4.
4.1 Vom 4. August bis 2. September 2009 hielt sich die Beschwerdeführerin zur stationären Behandlung in der Klinik Y.___ auf. Mit Austrittsbericht vom 16. September 2009 (Urk. 5/20/5-12) stellten die Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 5/20/5):
- schubförmig verlaufende Multiple Sklerose
- Erstmanifestation 2000: Sensibilitätsminderung, Taubheit und Krib-belparästhesien an den Füssen
- Oktober 2007: fragliches inkomplettes sensibles Querschnittssyndrom
- Juli 2008: Neuritis nervi optici (NNO) links, entzündliches Liquorsyndrom mit klaren oligoklonalen Banden (OKB), spinale Beteiligung in der MRI-Untersuchung
- Adipositas per magna (BMI 44)
Im Anschluss an den Aufenthalt bestehe in der angestammten Tätigkeit als Intensivpflegefachfrau eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Diese Arbeitsfähigkeit müsse im Hinblick auf die Umschulung in den EDV-Bereich regelmässig evaluiert werden (Urk. 5/20/6).
4.2 Die Ärzte der Neurologischen Klinik am Spital C.___ diagnostizierten mit Bericht vom 2. Oktober 2009 (Urk. 5/16/1-5) eine seit 2000 bestehende, schubförmige Multiple Sklerose mit Fatigue (Ziff. 1.1). Die Erstdiagnose sei 2007 gestellt worden (vgl. Urk. 5/16/9). Nach der Umschulung könne mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % gerechnet werden (Ziff. 1.9).
Mit Bericht vom 4. Januar 2010 (Urk. 5/21/1-5) hielten die Ärzte der Neurologischen Klinik bei gleicher Diagnose fest, es sei eine über die Jahre und Jahrzehnte langsame Verschlechterung zu erwarten. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ab 21. Oktober 2009 bis 31. Januar 2010 zu 40 % arbeitsunfähig. Zumutbar sei ein Pensum von 60 % (Ziff. 1.4, Ziff. 1.7). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie diejenige im Informatikbereich sei zu 80 bis 100 % zumutbar. Es könne nicht mit einer wesentlichen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.9).
4.3 Die Ärzte der Klinik Y.___ wiederholten mit Bericht vom 26. November 2009 (Urk. 5/25) im Wesentlichen die bereits gestellte Diagnose und die bisherige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
4.4 Dr. med. Z.___, Allgemeinmedizin FMH, stellte in ihrem am 29. Januar 2010 zuhanden der Pensionskasse der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten (Urk. 5/54/1-10) folgende Diagnosen (S. 7 f.):
- schubförmig verlaufende Multiple Sklerose
- Erstmanifestation 2000: Sensibilitätsminderung, Taubheit und Krib-belparästhesien an den Füssen
- Oktober 2007: fragliches inkomplettes sensibles Querschnittssyndrom
- Juli 2008: NNO links, entzündliches Liquorsyndrom mit OKB, spinale Beteiligung in der MRI-Untersuchung
- Fatiguesymptomatik
- Adipositas per magna
Die Beschwerdeführerin sei seit 17. September 2009 krankheitsbedingt zu 40 % arbeitsunfähig. Ab 1. Februar 2010 betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 % (S. 7). Zurzeit bestehe ein diagnosegesichertes Krankheitsbild. Aktuell sei das Ausmass der Beeinträchtigungen aus neuropsychologischer Sicht noch nicht evaluiert; diese Untersuchung sei im Hinblick auf eine Weiterbeschäftigung in einem neuen Tätigkeitsbereich vordringlich. In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vorerst zu 50 % arbeitsfähig (S. 9).
4.5 Anlässlich einer neuropsychologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2011 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 5/45/15):
- schubförmige Multiple Sklerose mit und bei
- intermittierendem Uthoff-Phänomen und mittelschwerer Fatigue
- bildgebend wenigen supra- wie infratentoriellen entzündlichen Läsionen ohne Nachweis einer akut entzündlichen Läsion, gleichbleibendem Ausmass der Hirnstammläsionen, regelrechtem Hirnvolumen
Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin etwa zu 25 % eingeschränkt. Dabei seien die bekannten neurologischen Symptome noch unberücksichtigt (Urk. 5/45/17).
4.6 Dr. med. A.___, Oberärztin an der Klinik für Neurologie, stellte mit einem undatierten Bericht (Urk. 5/45/7-11) die Diagnose einer schubförmigen Multiplen Sklerose mit klinisch aktuellem Uthoff-Phänomen, mittelschwerer Fatigue und Verdacht auf restless legs Syndrom (Ziff. 1.1). Als Pflegefachfrau sei die Beschwerdeführerin vom 16. September 2009 bis 31. Januar 2010 zu 40 %, vom 1. Februar 2010 bis 31. Januar 2011 zu 50 %, vom 1. Februar 2011 bis 31. März 2011 zu 40 % und ab 1. April 2011 zu 30 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Bei der chronisch progredienten Erkrankung sei keine relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Ziff. 1.8). In einer Tätigkeit im Informatikbereich bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Als Praktikantin arbeite die Beschwerdeführerin aktuell in einem Pensum von 70 %. Das zumutbare Pensum in einer Festanstellung im Informatikbereich sei nicht abschätzbar. In einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aufgrund der kognitiven Defizite und der körperlichen und mentalen Fatigue maximal zu 50 bis 60 % arbeitsfähig, wobei eine genauere Arbeitsplatzanalyse sinnvoll sei (Urk. 5/45/12).
4.7 Dr. Z.___ wiederholte mit ergänzendem Gutachten vom 20. Mai 2011 (Urk. 5/54/11-22) die bereits gestellten Diagnosen (S. 9). Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie von Januar bis Oktober 2010 weiterhin als Pflegefachfrau gearbeitet habe. Es sei im Verlauf jedoch zu einer zunehmenden Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit gekommen in Form von Schwindel, vermehrter Stolper- und Sturztendenz, ausgeprägter Müdigkeit, verminderter Belastbarkeit und einem erhöhten Erholungsbedürfnis. Vom Arbeitgeber sei ihr eine Praktikumsstelle im EDV-Bereich mit einem Pensum von 50 % angeboten worden. Seit dem Abschluss ihrer Ausbildung im Januar 2011 habe sie ihr Arbeitspensum auf 70 % steigern können. Ihr Arbeitgeber könne sie jedoch nur bis August 2011 beschäftigen (S. 4-5).
Aufgrund der fortschreitenden neurologischen Erkrankung sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau berufsunfähig. In einer behinderungsadaptierten Tätigkeit sei sie zu 70 bis 75 % arbeitsfähig (S. 11). Die medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seien aktuell optimiert (S. 12).
4.8 Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 23. Mai 2011 aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Intensivpflegeschwester seit dem Austritt aus der Klinik Y.___ am 2. September 2009 nicht mehr arbeitsfähig sei. In der umgeschulten Tätigkeit als Medizininformatikerin sei sie bis Ende Januar 2011 zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Dann sei bis 31. März 2011 eine Steigerung auf 60 % und ab dem 1. April 2011 auf 70 % versucht worden. Aber gemäss Dr. A.___ sei aufgrund der kognitiven Defizite und der körperlichen und mentalen Fatigue eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 bis 60 % gegeben. Der Arbeitgeber habe berichtet, dass ein Pensum von 70 % die Beschwerdeführerin deutlich überfordert habe. Es bestehe eine behinderungsangepasste Arbeitsfähigkeit von maximal 40 bis 50 % in wechselnder Belastung, ohne dauernde Bildschirmarbeit und mit nicht zu monotoner Arbeit wegen der Fatigueproblematik (Urk. 5/49/5).
Am 15. August 2011 führte Dr. B.___ im Hinblick auf das zweite Gutachten von Dr. Z.___ aus, es werde darin gestützt auf die Angaben von Dr. A.___ eine deutliche Besserung des Restless leg-Syndroms attestiert. Zudem gehe Dr. A.___ in ihrem Zeugnis vom 16. Mai 2011 von einer Restarbeitsfähigkeit von 70-75 % in einer gut behinderungsangepassten Tätigkeit aus. Die bisherige Einschätzung sei deshalb anzupassen. Es sei von einer Besserung auszugehen und die Beschwerdeführerin sei demnach ab 6. Mai 2011 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 bis 75 % arbeitsfähig (Urk. 5/59/1-2).
4.9 Dr. A.___ diagnostizierte mit Bericht vom 7. Juni 2011 (Urk. 5/62) eine schubförmig remittierende Multiple Sklerose. Momentan bestehe eine akzentuierte psychosoziale Belastung aufgrund der Kündigung der Arbeitsstelle per 1. August 2011. Die Fatigue-Symptomatik stehe weiterhin im Vordergrund und sei seit April 2011 verstärkt. Einen Krankheitsschub habe man nicht feststellen können. Die Bildgebung zeige einen erfreulich stabilen Befund. Aufgrund der zunehmenden Leistungsminderung sei die Beschwerdeführerin für eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) angemeldet worden. Vom 1. Juni bis 31. Juli 2011 sei die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsunfähig (Urk. 5/62 S. 1-2).
4.10 Dr. B.___ hielt am 17. Oktober 2011 fest, dass die primäre Aussage einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer gut angepassten Tätigkeit auf einer mündlichen Rücksprache mit Dr. A.___ beruht habe. Der aktuelle Bericht von Dr. A.___ gehe von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Die Beschwerdeführerin sei deshalb als maximal 60 % behinderungsangepasst arbeitsfähig einzustufen. Eine Veränderung sei nicht auszuschliessen (Urk. 5/67/2).
5.
5.1 Den medizinischen Akten ist übereinstimmend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau nicht mehr zumutbar ist. Dies ist unbestritten.
5.2 Was die bei den Akten liegenden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 5/39/1-14; Urk. 5/39/16-17) angeht, so kann darauf nicht abgestellt werden: Diese beziehen sich einzig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und vermögen mangels Diagnose, Befund und Begründung den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend E. 1.6) nicht zu entsprechen.
5.3 Die Beschwerdegegnerin nahm zunächst eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % ab Januar 2011 an. Dies, da die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen ihrer Umschulung Taggelder bezog und vorher kein Rentenanspruch entstehen konnte (Art. 29 Abs. 2 IVG). Sodann ging die Beschwerdegegnerin von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Februar 2011 aus; ihre Restarbeitsfähigkeit habe von 50 % auf 60 % gesteigert werden können (vgl. Urk. 2/1/2 Verfügungsteil 2, S. 2). Die ärztliche Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit ist jedoch, wie nachfolgend gezeigt wird, nicht einheitlich.
5.4 Den Berichten der Klinik Y.___ (vgl. vorstehend E. 4.1, 4.3) sind keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu entnehmen.
5.5 Die Ärzte der Neurologischen Klinik gingen zunächst von einer Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wie derjenigen im Informatikbereich aus, zu der sich die Beschwerdeführerin gerade umschulen liess (vgl. vorstehend E. 4.2).
5.6 Dr. Z.___ führte in ihrem ersten Gutachten (vgl. vorstehend E. 4.4) aus, das Ausmass der Beeinträchtigungen aus neurologischer Sicht sei noch nicht evaluiert. Dr. Z.___ konnte deshalb noch keine Stellung zum Umfang der behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nehmen. Dabei ist festzuhalten, dass Dr. Z.___ als Fachärztin für Allgemeinmedizin ohnehin eine grundsätzlich weniger verlässliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vornehmen konnte als eine Fachärztin für Neurologie und / oder Rheumatologie beziehungsweise Orthopädie, handelt es sich dabei doch um Fachgebiete, die bei einer Multiplen Sklerose zu berücksichtigen sind.
5.7 Die neuropsychologische Abklärung vom 4. Februar 2011 (vgl. vorstehend E. 4.5) gab auftragsgemäss nur Aufschluss über die neuropsychologische Einschränkung der Beschwerdeführerin im Umfang von 25 % ohne Berücksichtigung ihrer neurologischen Einschränkungen. Unklar blieb auch, ob diese Einschätzung für die angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau oder auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit gilt.
5.8 Die Angaben von Dr. A.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind uneinheitlich. So hielt Dr. A.___ zunächst fest, es bestehe im Informatikbereich eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, führte aber im selben Bericht aus, dass das zumutbare Pensum in einer Festanstellung im Informatikbereich nicht abschätzbar sei. In einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer kognitiven Defizite und der Fatigue maximal zu 50 bis 60 % arbeitsfähig (vgl. vorstehend E. 4.6). Eine solche Abweichung von 10 % kann jedoch rentenrelevant sein und erscheint somit nicht als genügend verlässlich. Dies insbesondere, als Dr. A.___ am 16. Mai 2011 im Rahmen einer telefonischen Konsultation (und damit grundsätzlich nicht beweiswertig; vgl. dazu BGE 117 V 282 f.) gegenüber Dr. Z.___ davon ausging, die Beschwer-deführerin sei behinderungsangepasst zu 70 bis 75 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 5/54/18 in Verbindung mit Urk. 5/67/2) und diese doch erhebliche Differenz zu ihrer früheren Beurteilung nicht begründete. Weniger als einen Monat später, am 7. Juni 2011, änderte Dr. A.___ ihre Einschätzung erneut und ging nun von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit vom 1. Juni bis 31. Juli 2011 aus. Dabei wies sie darauf hin, dass die Fatigue-Symptomatik sich seit April 2011 verstärkt habe, was jedoch offenbar keinen Eingang in die Beurteilung vom 16. Mai 2011 fand (vgl. Urk. 5/54/8). Dass Dr. A.___ sich noch nicht festlegte, kann auch auf den Umstand zurückzuführen sein, dass sie den Einfluss der physischen Auswirkungen der Multiplen Sklerose nicht genau beurteilen konnte, veranlasste sie doch eine EFL (vgl. vorstehend E. 4.9). Ein Bericht über diese Evaluation befindet sich jedoch nicht bei den Akten.
5.9 Da sich die Berichte von Dr. Z.___ und Dr. B.___ (soweit es sich bei den Berichten des RAD-Arztes um solche im Rechtssinne handelt) im Wesentlichen auf die, wie vorstehend gezeigt, uneinheitlichen und damit nicht genügend aussagekräftigen Berichte von Dr. A.___ stützen, kann aufgrund dieser Berichte nicht genügend verlässlich beurteilt werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch arbeitsfähig ist. Kommt hinzu, dass aufgrund ihrer kognitiven Defizite und der Fatigue-Symptomatik fraglich ist, ob eine Tätigkeit im Informatikbereich tatsächlich optimal behinderungsangepasst ist.
6.
6.1 Insgesamt vermag somit keiner der vorliegenden Arztberichte genügend Aufschluss über die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu geben. Damit kann nicht geprüft werden, ob eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingetreten ist; fehlt es doch bereits an einer Grundeinschätzung ihrer Restarbeitsfähigkeit. Soweit die Beschwerdegegnerin eine Verbesserung gestützt auf die Beurteilung durch Dr. A.___ vom 7. Juni 2011 annahm, handelt es sich dabei lediglich um eine andere Einschätzung des unveränderten Sachverhaltes und damit nicht um einen Revisionsgrund: Die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit stellt für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. vorstehend E. 1.3 mit Hinweisen).
Es fehlt zudem an einer Abklärung der durch die Multiple Sklerose verursachten orthopädisch/rheumatologischen Beeinträchtigungen, wie sie mit der Veranlassung einer EFL bereits eingeleitet, jedoch nach Lage der Akten nicht berücksichtigt wurde. Diese Frage blieb bislang vollständig ungeklärt, weshalb eine Rückweisung angebracht ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.1; § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Zusammenfassend fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
6.2 Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt unter Berücksichtigung der neurologischen, neuropsychologischen und orthopädisch/rheumatologischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in geeigneter Weise abkläre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 23. Januar 2012 und 2. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).