IV.2012.00223
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 19. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1970 geborene, als teilzeiterwerbstätige Hausfrau mit einem ausserhäuslichen Erwerbspensum von 56 % qualifizierte X.___ bezieht wegen einer depressiven Störung seit 1. Oktober 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 14/45, 14/48). Der Rentenanspruch wurde im Juni 2006 revisionsweise bestätigt (Urk. 14/52). Im Juli 2009 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein erneutes Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 17/55). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, insbesondere Einholung eines psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 14/66) und Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 14/69 ff.) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2012 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 13. Februar 2012 mit Telefax-Eingabe Beschwerde und ersuchte um weitere Ausrichtung der Invalidenrente, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung. Darüber hinaus stellte sie die Einreichung eines Privatgutachtens von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Aussicht. Eine eigenhändig unterzeichnete Fassung dieser Eingabe wurde am 17. Februar 2012 nachgereicht (Urk. 1). Mit Verfügung vom 1. März 2012 forderte das hiesige Gericht die Versicherte auf, ihre Beschwerde zu begründen (Urk. 5). Mit Eingaben vom 12. und 13. März 2012 liess die Beschwerdeführerin ein psychiatrisches Gutachten von Dr. Z.___ vom 28. Februar 2012 ins Recht legen und kam der gerichtlichen Aufforderung zur Verbesserung ihrer Beschwerde nach (Urk. 6, 7 und 8). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2012 beantragte die Verwaltung Gutheissung der Beschwerde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung in der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2012 damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 14. Dezember 2010 wesentlich verbessert habe. Die früher vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen seien zum grossen Teil verschwunden. Es lägen keine psychiatrischen Diagnosen und Befunde mehr vor, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Auch aus rheumatologischer Sicht sei eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit zumutbar (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe Dr. Y.___ während der Begutachtung kaum verstehen und sich kaum ausdrücken können. Das Gutachten sei in vieler Hinsicht falsch, nicht aussagekräftig, tendenziös und verletze sie ihn ihrer Persönlichkeit. Es sei daher auf die Beurteilung von Dr. Z.___ abzustellen (Urk. 6).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2012 beantragte die IV-Stelle - gestützt auf eine Stellungnahme des für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) tätigen Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 13) - die Gutheissung der Beschwerde, da eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht hinreichend ausgewiesen sei (Urk. 12).
3.
3.1
3.1.1 Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 20. September 2002 unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit Behandlungsbeginn im April 2001 bestehende schwere depressive Episode sowie eine Diskushernie L5/S1 und degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule auf. Sodann berichtete er von einer die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden Hypothyreose sowie einer Schwangerschaft. Schliesslich attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 14/15).
3.1.2 Die Ärzte des Psychiatriezentrums C.___ führten am 4. November 2002 aus, dass die Beschwerdeführerin lediglich vom 6. bis 9. Juni 2002 mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) hospitalisiert gewesen sei; entsprechend sei ihnen eine Beurteilung zu Handen der Invalidenversicherung nicht möglich (Urk. 14/18).
3.1.3 Dr. med. D.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 20. Dezember 2002 von einem Status nach schwerer depressiver Episode (ICD-10 F32.3) mit psychotischen Symptomen. Er führte dazu aus, eine depressive Entwicklung habe Mitte 2001 eingesetzt; die Depressivität habe im Winter 2001/2002 zugenommen, im März/April 2002 sei ein krisenhafter Zustand mit psychotischen Symptomen aufgetreten. Sie sei lustlos und passiv gewesen, habe den Alltag nicht bewältigen können und es seien optische und akustische Halluzinationen aufgetreten. Die Patientin sei mit einem Antidepressivum und einem Neuroleptikum medikamentös behandelt worden. In der zweiten Jahreshälfte 2002 sei eine Zustandsbesserung eingetreten (Urk. 14/23).
3.1.4 Dr. med. E.___, Leitender Arzt Rheumatologie an der F.___ Klinik, hielt in seinem Bericht vom 16. April 2003 fest, es bestehe ein lumboradikuläres Restsyndrom rechts bei Status nach Diskushernie L5/S1 rechts Oktober 2000, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit ausgeprägten Beckenkammtendinosen rechts bei muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffizienz, ein Status nach sectio cesarea 1998 und Februar 2003, eine Depression sowie eine Adipositas. Er führte weiter aus, seit der letzten Behandlung im Juni 2001 hätten sich die Beschwerden eher verschlimmert. Die Patientin habe im Februar 2003 ihr zweites Kind bekommen. In der Schwangerschaft habe sie zu viel Gewicht zugenommen; sie habe vor allem wegen der rechtsseitigen Schmerzen im Bein viel liegen müssen. Sie stehe in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. In der Schwangerschaft habe sie keine Psychopharmaka eingenommen. Auch zur Zeit nehme sie keine Psychopharmaka ein, obwohl solche verordnet wären. Wegen der Schmerzen könne sie den Haushalt nur teilweise erledigen. Aufgrund der Gesamtsituation mit der depressiven Verstimmung, dem lumboradikulären Restsyndrom, dem chronischen lumbospondylogenen Syndrom bei ausgeprägter Haltungsinsuffizienz und der erheblichen Adipositas sei die Patientin zur Zeit und bis auf weiteres auch für eine angepasste Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Unter gezielter Therapie, massiver Gewichtsreduktion und medikamentöser Behandlung der Depression könne eine Besserung in 2-3 Jahren erreicht werden (Urk. 14/24).
3.1.5 Die an der Rheumaklinik des Universitätsspitals G.___ tätigen Ärzte führten in ihrem Gutachten vom 16. Dezember 2002 folgende Diagnosen auf (Urk. 14/25 S. 4):
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei
- muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung
- Wirbelsäulenfehlform/Fehlhaltung (Flachrücken)
- degenerative Veränderungen lumbosakral mit Osteochondrose L5/S1 bei Übergangsanomalie mit Sakralisation von L5, beginnende Spondylarthrose
- lumboradikuläres sensibles Restsyndrom S1 nach Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 (MRI vom 23.10.2000)
- Status nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (Psychiatriezentrum C.___ 6/02)
Die begutachtenden Rheumatologen führten aus, die 32-jährige Explorandin leide seit ungefähr zwei Jahren an chronischen tieflumbalen Rückenschmerzen, ausstrahlend in die rechte Gesässhälfte, gelegentlich bis in den rechten Oberschenkel und den rechten Fuss. Parallel dazu beschreibe die Patientin eine Gefühlsstörung im Bereich des rechten Beines dorso-lateral. Klinisch liessen sich eine diskrete Wirbelsäulenfehlform (Flachrücken cervico-thorakal, Hyperlordose lumbal), und Druckdolenzen im Bereich der Nackenmuskulatur finden. Eine radikuläre Reizsymptomatik oder eine motorische Ausfallsymptomatik finde sich nicht, dagegen bestehe eine Hyposensibilität im Bereich des rechten Beines, ungefähr dem Dermatom S1 entsprechend. Klinisch lasse sich weiter eine ausgeprägte Dekonditionierung finden, welche aufgrund der Schwangerschaft zum aktuellen Zeitpunkt jedoch nicht dokumentierbar sei. Radiologisch bestünden eine Übergangsanomalie (Sakralisation L5) und degenerative Veränderungen im Bereich der unteren LWS mit schwerer Osteochondrose L5/S1. Die im Rahmen einer Untersuchung an der Medizinischen Poliklinik veranlasste Laboruntersuchung sei normal ausgefallen. Aufgrund der klinischen Befunde (zum Teil inadäquate Schmerzangabe, eindrückliche depressive Verstimmung) sowie der Anamnese (kein Ansprechen auf physiotherapeutische und medikamentöse Massnahmen) würden sie die Beschwerden zu einem erheblichen Teil als nicht organischer Natur ansehen. Es würden zwar radiologisch sichtbare degenerative Veränderungen der unteren LWS bestehen, welche vorwiegend bewegungsassoziierte Kreuzschmerzen erwarten lassen würden. Aktuell sei ein klarer Zusammenhang mit dem psychischen Befinden der Versicherten festzustellen; die im Psychiatriezentrum C.___ diagnostizierte schwere Depression stehe ohne Zweifel im Vordergrund (Urk. 14/25 S. 4).
Weiter wurde im Gutachten ausgeführt, die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule könnten zum grössten Teil durch die leichte Fehlform in Kombination mit muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung sowie weiter durch degenerative Veränderungen der distalen LWS erklärt werden. Die Hyposensibilität im Bereich des Dermatoms S1 würden sie als ein sensibles Restsyndrom beurteilen; die aktuellen Beschwerden seien vorwiegend als lumbospondylogen zu betrachten. Bei insgesamt deutlich verbessertem Beschwerdebild gegenüber Oktober 2000 seien keine weiteren Abklärungen bezüglich der LWS indiziert. Zur Arbeitsfähigkeit hielten die begutachtenden Ärzte fest, es bestehe sicher eine eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule für schwere körperliche Arbeiten, auch wenn man die insgesamt deutlich verminderte körperliche Belastbarkeit aufgrund der Dekonditionierung mit einbeziehe. Für eine angepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit in wechselnden Positionen könne aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung abgeleitet werden. Für die letzte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einer Fabrik mit Tragen von 5-8 kg schweren Paketen sei die Explorandin als 100 % arbeitsfähig zu betrachten. Ihrer Meinung nach schränke die aktuell im Vordergrund stehende psychiatrische Erkrankung die Arbeitsfähigkeit ein; diesbezüglich erscheine eine fachärztliche Beurteilung notwendig (Urk. 14/25 S. 4 f.).
3.1.6 Die im Ambulatorium H.___ des Psychiatriezentrums C.___ tätigen Fachärzte diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 1. Oktober 2003 eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und hielten dafür, dass die Explorandin aus psychiatrischer Sicht aufgrund der depressiven Symptomatik weder im angestammten Beruf noch in einer anderen Tätigkeit arbeitsfähig sei. Weiter wurde ausgeführt, seit Frühjahr 2001 sei von einer zu 100 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Sie sähen die therapeutischen Möglichkeiten nicht als ausgeschöpft an und würden eine stationäre psychotherapeutische Intervention mit nachfolgender Durchführung einer Gesprächspsychotherapie in '___' Sprache empfehlen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei keine zumutbare Verweistätigkeit zu erkennen, es gelte vielmehr einer Chronifizierung der depressiven Entwicklung vorzubeugen. Insgesamt sei die Prognose schwierig einschätzbar; sie hänge unter anderem auch von der momentan fraglichen Therapiecompliance der Versicherten ab (Urk. 14/26 S. 4 ff.).
3.1.7 Die Abklärungspersonen der Invalidenversicherung kamen aufgrund ihrer Erhebungen vor Ort am 8. Januar 2004 zum Schluss, dass die als teilerwerbstätige Hausfrau mit einem ausserhäuslichen Erwerbspensum von 56 % zu qualifizierende Versicherte im Aufgabenbereich Haushalt zu 40,1 % eingeschränkt sei (Urk. 14/30).
3.2 Die erwähnten Abklärungen und medizinischen Beurteilungen haben ergeben, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen durch ihr psychisches Leiden beeinträchtigt war. Gestützt auf die gutachterlichen Einschätzungen der Ärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals und des Psychiatriezentrums C.___ wurde in Anwendung der gemischten Methode ein Invaliditätsgrad von 74 % (Teilinvaliditätsgrad von 56 % im Erwerbsbereich und von 18 % im Aufgabenbereich Haushalt) festgelegt, welcher den Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung begründete (Urk. 14/33, 14/45, 14/48).
3.3
3.3.1 Am 17. Mai 2006 berichtete Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, von einem stationären Zustand; die Patientin leide weiterhin an einer depressiven Störung mit teilweise schweren Episoden, zudem werde die Arbeitsfähigkeit durch chronifizierte Lumbalbeschwerden negativ beeinflusst. Die Patientin könne nur mit Mühe ihre zwei Kinder betreuen und den Haushalt besorgen (Urk. 14/50).
3.3.2 Aufgrund dieses Berichts der Hausärztin hielt die IV-Stelle dafür, dass keine anspruchsbeeinflussende Änderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisher aufgrund eines Invaliditätsgrades von 74 % ausgerichtete Invalidenrente bestehe. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2006 mitgeteilt (Urk. 14/52).
4.
4.1 Dr. Y.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 14. Dezember 2010 die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Weiter führte er aus, Depressivität und Angstsymptomatik überstiegen das Ausmass „offensichtlicher depressiver und Angst-Symptome“, welche zu somatoformen Schmerzstörungen gemäss (ICD-10 F45) gehörten, nicht. Die zugehörige Persönlichkeitsausprägung (aufmerksamkeitssuchend/histrionisch) sei ebenfalls vorhanden. Die Beschwerdeführerin erhalte eine beträchtliche persönliche Zuwendung durch Übernahme von Aufgaben durch andere. Die körperlichen Verhältnisse erklärten nicht das Ausmass der Beschwerden beziehungsweise die innerliche Beteiligung der Beschwerdeführerin daran. Beginn und Fortdauer der Symptomatik hätten einen engen Zusammenhang mit unangenehmen Lebensereignissen, Schwierigkeiten, inneren Konflikten (Urk. 14/66 S. 18 f., 21).
Seit 2004 bis im Zeitpunkt der Begutachtung sei eine Stabilisierung/Verbesserung eingetreten, so dass für eine Tätigkeit, welche die körperlichen Einschränkungen berücksichtige, seit geschätzt 2005 keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit mehr angenommen werde. Aufgrund der mittlerweile nicht nur körperlichen, sondern auch psychischen Dekonditionierung bestehe dabei eine Leistungseinschränkung von vielleicht 10-15 % in jedweder Tätigkeit. Zusätzlich bestehe eine psychosoziale Belastung durch Konflikte mit dem Ehemann und Desintegration nach Migration. Es habe zusätzlich womöglich eine jahrelange Erschöpfung nach massiver Überarbeitung bestanden. Es bestehe Groll gegenüber dem Ehemann, ein interkultureller Konflikt und womöglich ein zu hohes subjektives Ziel bezüglich der eigenen Leistungsfähigkeit im Gesundheitsfall. Diese Faktoren vermöchten wesentlich zur subjektiven Empfindung einer völligen Arbeitsunfähigkeit beitragen (Urk. 14/66 S. 19 f., 21 f.).
Zu den Foerster-Kriterien führte der Gutachter weiter aus, eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer sei bei der Beschwerdeführerin nicht vorhanden. Eine Chronifizierung könne nicht bestätigt werden. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens finde nicht statt beziehungsweise habe nicht stattgefunden. So habe die Beschwerdeführerin tägliche beziehungsweise regelmässige Kontakte mit dem Ehemann, den Kindern, ihrer Schwester, ihrer Schwägerin und ihrer Mutter. Der innerseelische Verlauf könne nicht als „verfestigt, therapeutisch nicht mehr beeinflussbar“ bezeichnet werden. Die Konflikte seien eher bewusstseinsnah, führten bereits innerhalb einer Gesprächszeit von 90 Minuten zu Hochkommen von Gefühlen (Weinen) und Erkenntnissen. Die Beschwerdeführerin sei intelligent genug, diese zu erkennen und Zusammenhänge zu ihrem Leben und den Ereignissen darin zu sehen. Ein Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichen therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung liege nicht vor, weil keine Behandlung konsequent durchgeführt worden sei, keine Behandlung umfänglich gewesen sei und die Compliance immer fraglich beziehungsweise minimal gewesen sei (Urk. 14/66 S. 20 f.).
4.2 Wie die IV-Stelle zu Recht dafür hält, vermag das Gutachten des Dr. Y.___ vom 14. Dezember 2010 (Urk. 14/66) bloss teilweise zu überzeugen. Aufgrund der Berichte der früher behandelnden Fachärzte ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden psychischen Störung mit zum Teil psychotischen Symptomen litt (vgl. vorne E. 3.1); vor diesem Hintergrund ist trotz der ausgewiesenen Kenntnissen der deutschen Sprache - es handelt sich bei der Beschwerdeführerin um eine 2007 eingebürgerte Schweizerin, welche sich seit dem 19. Lebensjahr hierzulande aufgehalten und sich an ihrem Arbeitsplatz mit den anderen Mitarbeitern auf Deutsch verständigt hat (Urk. 14/28 S. 4) - bei der Verlaufsexploration eine professionelle Dolmetscherin beizuziehen, um zu validen Erkenntnissen zu gelangen. Das Gutachten des Dr. Y.___ erweist sich daher als nicht beweiskräftig.
4.3 Entgegen der Auffassung der Parteien kann aber auch nicht auf das von der Beschwerdeführerin aufgelegte Gutachten des Dr. Z.___ vom 28. Februar 2012 abgestellt werden, da dieses den Anforderungen an die Beweiskraft von Gutachten nicht zu genügen vermag. Mit Bezug auf die somatischen Beschwerden stützte sich Dr. Z.___ auf die nicht nachvollziehbaren Einschätzungen der behandelnden Ärzte; diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach dem operativen Eingriff vom 28. September 2010 im Mai 2011 neurologisch und kernspintomographisch ein regelrechter postoperativer Befund erhoben werden konnte (Urk. 14/75). Dr. Z.___ hat es sodann unterlassen, nicht schlüssige Testresultate wie das Zahlenabzählen (100-7), welches kaum möglich gewesen sei, zu validieren. Seine diagnostische Einschätzung begründete er im Wesentlichen mit den subjektiven Klagen der Beschwerdeführerin; mit den offensichtlichen Diskrepanzen in ihren Angaben und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, mehrwöchige Auslandreisen zu unternehmen, setzte er sich nicht auseinander. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, wenn der begutachtende Facharzt trotz der Diagnose einer gegenwärtig schweren Episode einer rezidivierenden depressiven Störung dafür hält, dass das aktuelle Behandlungssetting durch eine '___' sprechende Allgemeinmedizinerin ausreichend sei. Auf seine Einschätzungen kann daher - entgegen der Auffassung des RAD-Arztes Dr. A.___ (Urk. 13) - nicht abgestellt werden.
4.4 Die angefochtene Verfügung, welche somit auf einer unzureichenden medizinischen Aktenlage beruht, ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Verwaltung zur Vornahme ergänzender Abklärungen zurückzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).