Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00225 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 21. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge
c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, gelernter Fotolithograf, war seit Juli 2003 im Verkaufs-Aussendienst für die Y.___ tätig, die er zusammen mit seiner Ehefrau betrieb (vgl. Urk. 6/2 Ziff. 5.2 und Ziff. 5.4; Urk. 6/11). Am 11. Februar 2009 musste er sich notfallmässig einer Lungen-Teilamputation unterziehen (vgl. Operationsbericht, Urk. 6/3/7-8). Am 27. Juli 2009 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/7), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/11) sowie medizinische Berichte (Urk. 6/10; Urk. 6/13; Urk. 6/15; Urk. 6/17; Urk. 6/19) ein und zog Akten der Helsana Versicherungen AG als zuständiger Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/3). Mit Vorbescheid vom 11. März 2011 (Urk. 6/30) stellte die IV-Stelle dem Versicherten eine Viertelsrente ab dem 1. Februar 2010 in Aussicht. Der Versicherte erhob Einwand (Urk. 6/32; Urk. 6/39) und reichte medizinische Berichte ein (Urk. 6/38; Urk. 6/43). Die IV-Stelle holte ebenfalls weitere Arztberichte (Urk. 6/41; Urk. 6/45) ein und sprach dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 17. Januar 2012 eine Viertelsrente ab dem 1. Februar 2010 zu (Urk. 6/56 und Urk. 6/50 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. Februar 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, ihm sei eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 16. März 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 27. März 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7). Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen medizinischen Bericht (Urk. 9) ins Recht. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 30. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 wurde die Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge, Basel, zum Prozess beigeladen (Urk. 11). Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen, was den Verfahrensbeteiligten am 26. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 11. Februar 2009 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Aufgrund der medizinischen Beurteilung seien ihm behinderungsangepasste Tätigkeiten, wie beispielsweise Büroarbeiten, Verkaufstätigkeiten ohne Gehbelastung oder Beratungsfunktionen, zu 70 % zumutbar (Verfügungsteil 2 S. 1 unten). Die Beschwerdegegnerin stellte einem Valideneinkommen von Fr. 98'016.00 ein Invalideneinkommen von Fr. 50'069.90 gegenüber und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 49 % (Verfügungsteil 2 S. 2 oben), womit sich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente ergab.
2.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde (Urk. 1) aus, er leide unter erheblichen Atembeschwerden und selbst bei geringen Anstrengungen unter Erschöpfungssymptomen; zudem bereite ihm das Sprechen beträchtliche Schwierigkeiten. Weiter habe sich eine psychische Belastung entwickelt. Diese Einschränkungen würden sich massiv auf die berufliche Tätigkeit mit Schwerpunkt Kundenbetreuung/Verkaufsberatung auswirken (S. 3 oben). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angefochtenen Verfügung vermöge nicht zu überzeugen. In rein internistischer Hinsicht habe sich die Situation seit der Beurteilung durch Dr. Z.___ verschlechtert (S. 7 oben). Entgegen der angefochtenen Verfügung sei auch von einer invalidisierenden psychischen Problematik auszugehen (S. 7 unten). Gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ sei in einer Bürotätigkeit ohne körperliche Anstrengungen von einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 8).
2.3 Demnach ist zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers verhält.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, Lungenzentrum B.___, nannte im Bericht vom 1. Juli 2009 (Urk. 6/10/5-6) folgende Diagnosen (S. 1):
- Status nach massiver Hämoptoe am linken Oberlappen
- notfallmässige Oberlappenlobektomie am 11. Februar 2009
- schlitzförmige Einengung des Ostiums zu den basalen Unterlappensegmenten
- COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung) mit Emphysem
- Status nach Nikotin 60 py
- rezidivierende Infekte der unteren Luftwege
- anamnestisch frühkindlicher Herzfehler, im Verlauf ausgewachsen
Dr. Z.___ führte aus, dass die schlitzförmige Einengung zu den basalen Unterlappensegmenten links für die rezidivierenden Infekte verantwortlich sein könnte (S. 2).
3.2 Mit Bericht vom 21. August 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/10/1-3) attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 11. Februar bis mindestens 29. März 2009 (Ziff. 1.6). Aktuell sei sie ihm im Ausmass von mindestens 50 % zumutbar. Er sei körperlich nicht belastbar und pulmonal limitiert. Eine sitzende Tätigkeit sei ihm seit April 2009 im Umfang von 50-75 % möglich (Ziff. 1.7).
3.3 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 30. September 2009 (Urk. 6/13/1-4) neben den bekannten Diagnosen zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), bestehend seit Februar 2009 (Ziff. 1.1). Er führte aus, die Genesung sei sehr schleppend, seines Erachtens vor allem aus psychischen Gründen. Trotz wöchentlichen speziellen Physiotherapien sei der Beschwerdeführer nach wie vor stark reduziert und in Anstrengungsdyspnoe. Er sei ängstlich und psychisch in reduziertem Zustand mit depressiver Verstimmung (Ziff. 1.4). Eine Psychotherapie lehne der Beschwerdeführer ab (Ziff. 1.5). Dr. A.___ attestierte ihm in der bisherigen Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter / Geschäftsmitinhaber vom 11. Februar bis zum 30. September 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. Oktober 2009 bis auf weiteres eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Es bestehe eine deutlich reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit. Zudem sei die Konzentration beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer sei als Büroarbeiter maximal zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig. Ein Wechsel auf eine neue Tätigkeit sei nicht sinnvoll. Die bisherige Tätigkeit werde schrittweise wieder aufgenommen, ab Oktober 2009 zunächst zu 10 %, ab anfangs 2010 sei eine Steigerung geplant (Ziff. 1.7 und Ziff. 1.9).
3.4 Dr. Z.___ ergänzte mit Bericht vom 18. Dezember 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/15/5-6) die Diagnose des COPD wie folgt: COPD mit Emphysem GOLD Stadium II. Er berichtete über eine kontinuierliche Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers seit August 2009. Dieser habe wieder mehr Energie, fühle sich leistungsfähiger und leide seltener an Husten. Auch seien die Thoraxschmerzen deutlich zurückgegangen (S. 1). Sowohl sein Allgemeinzustand als auch seine pulmonale Situation hätten sich in den letzten Wochen deutlich gebessert. Das FEV1 sei derzeit auf 60 % reduziert, weshalb der Beschwerdeführer nur noch bei körperlicher Belastung dyspnoisch werde (S. 2).
3.5 Dem Bericht des Notfallzentrums der B.___ vom 14. Januar 2010 (Urk. 6/17/10-11) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 2. Januar 2010 wegen Hals- und Schluckschmerzen vorstellte (S. 1). Die behandelnden Ärzte gingen von einer leichten Reizung der Rachenhinterwand aus, möglicherweise im Rahmen eines beginnenden viralen Infektes. Aufgrund der Vorgeschichte und des aktuellen Verhaltens sei von einer starken Traumatisierung des Beschwerdeführers auszugehen. Er habe auch berichtet, grosse Menschenansammlungen aus Angst vor pulmonalen Infekten zu vermeiden. Die behandelnden Ärzte empfahlen eine psychologische/psychotherapeutische Aufarbeitung des vorangegangenen Geschehens (S. 2).
3.6 Dr. A.___ gab im Verlaufsbericht vom 11. Februar 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/17/5-7) an, dass etwa alle drei Monate eine spezialärztliche Kontrolle bei Dr. Z.___ und einmal pro Monat hausärztliche Gespräche erfolgen würden. Die pulmologisch-physiotherapeutische Behandlung finde einmal wöchentlich in der B.___ statt (Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei weiterhin schnell ermüdbar aufgrund der Atembehinderung. Dadurch sei auch die Konzentrationsfähigkeit deutlich reduziert, insbesondere was die Zeitdauer betreffe. Die bisherige Tätigkeit könne im zeitlichen Rahmen von etwa drei Stunden pro Tag ausgeübt werden (Ziff. 1.7). Dr. A.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Ziff. 1.6).
3.7 Dr. Z.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 15. März 2010 (Urk. 6/19/1-2) über eine weitere Stabilisierung seit Dezember 2009. Der Beschwerdeführer klage über eine deutliche Anstrengungsdyspnoe NYHA II-III. Es liege eine mittelschwere Ventilationsstörung GOLD-Stadium II vor. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom Dezember 2009 habe sich keine relevante Befundänderung ergeben (S. 1). Die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit betrage 50 %. Für eine sitzende, körperlich nicht belastende Tätigkeit sei sie indessen kleiner; er schätze diese auf etwa 30 %. Die einzige körperliche Limitierung sei die eingeschränkte Lungenfunktion. Eine psychische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe seines Erachtens nicht. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sollte eine körperlich nicht belastende Arbeit umfassen. Eine sitzende Bürotätigkeit ohne häufiges Treppensteigen und ohne das Tragen von schweren Lasten sollte in weiterer Zukunft zumutbar sein (S. 2).
3.8 Dem Bericht von Dr. Z.___ vom 12. Januar 2011 (Urk. 6/38/12-13) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Analgetica mehr einnehme und auch keine inhalative Therapie erfolge (S. 1 Mitte). Er weise eine deutliche Anstrengungsdyspnoe auf, welche ihn jedoch nicht wesentlich störe; er passe den Lebensstil den Limitierungen an (S. 2).
3.9 Dr. A.___ hielt mit Schreiben vom 13. April 2011 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 6/38/1-2) fest, die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei in Absprache mit dem Beschwerdeführer auf 60 % ab dem 1. Juli 2010 festgelegt worden. Die Arbeitsunfähigkeit setze sich aus zwei Komponenten zusammen. Einerseits bestehe eine körperliche Behinderung im Bereich des Brustkastens mit Beschwerden und Atmungseinschränkung und andererseits eine Komponente psychischer Genese, welche seines Erachtens als posttraumatische Belastungsstörung zusammengefasst werden könne. Die voraussichtlich weiterbestehende Arbeitsunfähigkeit betrage etwa 50 % (S. 1).
3.10 Mit Bericht vom 14. Juni 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/41/8-10) führte Dr. A.___ aus, die Genesung erfolge schleppend bis stationär. Der Beschwerdeführer sei schnell ermüdbar und in der Atmung immer wieder gestört. Psychisch sei er begrenzt belastbar (Ziff. 1.4). Im Büro sei er während maximal vier Stunden pro Tag arbeitsfähig. Die Konzentrationsfähigkeit sei nach wie vor deutlich reduziert. Eine andere Tätigkeit sei aus seiner Sicht nicht sinnvoll (Ziff. 1.7).
3.11 Dr. Z.___ berichtete am 29. Juni 2011 (Urk. 6/43), die Lungenfunktion zeige aktuell einen etwas schlechteren Wert, was auf eine kürzlich durchgemachte Infektexazerbation zurückzuführen sei (S. 2). Es liege eine schwere obstruktive Ventilationsstörung GOLD-Stadium III vor (S. 1).
3.12 Dr. A.___ gab am 8. Juli 2011 (Urk. 6/45/1) auf Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin hin an, dass er als Allgemeinarzt nicht mit dem ICD-10 Code arbeite. Seines Erachtens lägen eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine latent depressive Verstimmung vor. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein internistischer Sicht um etwa 20-25 % eingeschränkt und aus rein psychiatrischer Sicht um etwa 30 %.
3.13 Dr. Z.___ führte im Bericht vom 25. April 2012 (Urk. 9) aus, der Beschwerdeführer habe wechselnde Beschwerden mit intermittierend Dyspnoe (S. 1). Sein Zustand halte sich lungenfunktionell relativ stabil. Eine regelmässige inhalative Therapie führe er nicht durch; die Bedarfsmedikation mit Bricanyl wirke jeweils sehr gut (S. 2).
4.
4.1 Zur Frage der Arbeitsfähigkeit liegen die Einschätzungen des Pneumologen Dr. Z.___ sowie des Allgemeinarztes Dr. A.___ vor. Während Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte, ging Dr. A.___ von einer voraussichtlich weiterbestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus, bestehend aus einer körperlichen und einer psychischen Komponente.
4.2 In Würdigung der medizinischen Berichte ergibt sich, dass betreffend Lungenfunktion zwar ein deutlich reduzierter, aber im Wesentlichen stabilisierter Zustand vorliegt. Gemäss Beurteilung durch den Pneumologen Dr. Z.___ vom März 2010 besteht für eine sitzende, körperlich nicht belastende Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 30 %, dies aufgrund der eingeschränkten Lungenfunktion. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass sich die Situation aus rein internistischer Sicht seit der Beurteilung durch Dr. Z.___ verschlechtert habe (Urk. 1 S. 7 oben), ist darauf hinzuweisen, dass den aktuellen Verlaufsberichten von Dr. Z.___ von Juni 2011 und April 2012 keine dauerhafte Verschlechterung zu entnehmen ist. Vielmehr ist von einem relativ stabilen Zustand die Rede. Gewisse Schwankungen waren und sind zu verzeichnen; das Gesamtbild wird dadurch aber nicht beeinträchtigt. Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom Dezember 2009 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nur noch bei körperlicher Belastung dyspnoisch wird. Im Januar 2011 berichtete Dr. Z.___ über eine deutliche Anstrengungsdyspnoe, welche den Beschwerdeführer jedoch nicht wesentlich störe. Mit Bericht vom April 2012 hielt Dr. Z.___ schliesslich fest, dass keine regelmässige inhalative Therapie erfolge und die Bedarfsmedikation jeweils sehr gut wirke. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar ist. Auch Dr. A.___ ging nicht von einer höheren Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der eingeschränkten Lungenfunktion aus, bezifferte er die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein internistischer Sicht im Juli 2011 doch mit etwa 20-25 %. Die Beurteilungen von Dr. A.___ und Dr. Z.___ betreffend das Lungenleiden weisen somit keine namhaften Differenzen auf. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Lungenproblematik von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausging.
4.3 Zum psychischen Zustand liegen keine fachärztlichen Diagnosen vor. Der Beschwerdeführer suchte bisher auch keinen Psychiater auf, sondern lässt sich diesbezüglich durch den Hausarzt Dr. A.___ betreuen. Dieser diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine latent depressive Verstimmung. Die Behandlung erfolgt mittels psychotherapeutischer Gespräche; Psychopharmaka werden offenbar keine verabreicht (vgl. Urk. 6/41/9 Ziff. 1.5). Die Ärzte des Notfallzentrums der B.___ vermuteten im Januar 2010 eine Traumatisierung des Beschwerdeführers und empfahlen eine psychotherapeutische Aufarbeitung. Dr. Z.___, ebenfalls kein Facharzt für Psychiatrie, gab im März 2010 an, dass seines Erachtens keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht bestehe.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).
Vorliegend fehlt es an einer fachärztlich ausgewiesenen psychischen Störung. Wie die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin, mit Stellungnahme vom 26. Juli 2011 (Urk. 6/48/4) zu Recht festhielt, sind die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung klarerweise nicht erfüllt. Dr. A.___ führte zu den psychischen Befunden aus, dass der Beschwerdeführer ängstlich, (latent) depressiv verstimmt und allgemein psychisch in reduziertem Zustand sei. Auch sei die Konzentrationsfähigkeit deutlich reduziert. Weitere Befunde wurden nicht genannt. Aus der Beurteilung von Dr. A.___ kann keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert abgeleitet werden. Ebensowenig geben die hausärztlich beschriebenen psychischen Beeinträchtigungen Anlass zu weiteren Abklärungen. Demzufolge ergibt sich, dass aufgrund der psychischen Beschwerden keine zu berücksichtigende Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.
4.4 Zu bemerken bleibt, dass sich beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen (zum Beispiel aus psychischen und somatischen Gründen) deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel überschneiden, weshalb rechtsprechungsgemäss jedenfalls eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 904/05 vom 30. Juni 2006 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Angesichts dessen könnte auch gestützt auf die durch Dr. A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten – von 30 % aus psychiatrischer Sicht und 20-25 % aus internistischer Sicht – nicht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, wie dies der Beschwerdeführer beantragte.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer eine sitzende, körperlich nicht belastende Tätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar ist.
5.
5.1 Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist auf den bisherigen Lohn des Beschwerdeführers bei der Y.___ abzustellen. Dem Schreiben des Treuhänders der Y.___ vom 12. November 2010 (Urk. 6/23) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2008 einen Monatslohn von Fr. 8‘000.-- erzielte und ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2009 Fr. 96‘000.-- verdient hätte. Damit ergibt sich unter weiterer Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.7 % (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976-2011, Nominallöhne Männer 2010) für das Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 96'672.-- (Fr. 96‘000.-- x 1.007), welches als Valideneinkommen einzusetzen ist.
5.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Berechnung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn TA7 (Ziff. 20-38 Dienstleistungen, Anforderungsniveau 3) der LSE 2008 (vgl. Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich aufgrund der LSE vom Zentralwert (Median) der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen. Üblich ist die Tabelle TA1. Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets auf diese Tabelle abzustellen ist. Welche Tabelle zur Anwendung gelangt, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. So kann es sich etwa durchaus rechtfertigen, auf Tabelle TA7 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_704/2009 vom 27. Januar 2010 E. 4.2.1.1 mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, ein gelernter Fotolithograf, stets in der Privatwirtschaft tätig war. Er war während beinahe 20 Jahren für denselben Arbeitgeber tätig (vgl. Urk. 6/7), war bis zum Mitglied der Geschäftsleitung aufgestiegen und hatte hohe Einkommen erzielt (vgl. Urk. 1 S. 2 sowie Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 6/7). Im Jahr 2003 gründete er zusammen mit seiner Ehefrau eine GmbH im Bereich Marketing-Beratung von Banken und Versicherungen. Der Beschwerdeführer selbst war im Aussendienst für die Kundenberatung und die Akquisition zuständig (vgl. Urk. 6/11). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin eine Tabelle betreffend den privaten und den öffentlichen Sektor heranzog, zumal fraglich ist, ob der Beschwerdeführer seine Kenntnisse gleichermassen in einer ähnlich verantwortungsvollen Position im öffentlichen Sektor einbringen könnte. Des Weiteren stützte sich die Beschwerdegegnerin nicht auf eine konkrete, in der Tabelle TA7 aufgeführte Tätigkeit, sondern pauschal auf die unter der Rubrik „Dienstleistungen“ zusammengefassten, mannigfaltigen Tätigkeiten. Eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens ist dadurch nicht möglich. Somit rechtfertigen es die konkreten Verhältnisse vorliegend nicht, ausnahmsweise eine von TA1 abweichende Tabelle heranzuziehen. Dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung dem Niveau 3 („Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt") zuordnete, ist hingegen nicht zu beanstanden. Es ist somit angezeigt, das Invalideneinkommen gestützt auf die in Tabelle TA1 der LSE 2010 für männliche Arbeitnehmer im sektoren- und branchenübergreifenden Bereich („Total") in Berücksichtigung des Arbeitsplatzanforderungsniveaus 3 ausgewiesenen Wertes von Fr. 5‘909.-- festzusetzen. Ausgehend von einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2012, S. 94 Tab. B9.2 Total) ist demnach als Basis ein Verdienst von Fr. 73'744.30 jährlich (Fr. 5‘909.-- : 40 x 41,6 x 12) zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums von 70 % ergibt sich ein Einkommen von Fr. 51'621.-- (Fr. 73'744.30 x 0.7).
Der seitens der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 10 % erscheint angemessen, zumal dem 58-jährigen Beschwerdeführer nur noch eine Teilzeitbeschäftigung möglich ist (vgl. E. 1.3). Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 46'459.-- (Fr. 51'621.-- x 0.9).
5.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 96'672.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 46'459.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 50‘213.--, was einem Invaliditätsgrad von 51.94 % entspricht. Damit ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente ausgewiesen.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2012 (Urk. 2) daher insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass ab dem 1. Februar 2010 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung besteht.
6. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2010 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni
BB/CN/MTversandt