Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00227
IV.2012.00227

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fonti


Urteil vom 20. April 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Marco Sandmeier
Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1971, war vom 15. Oktober 2001 bis zum 30. September 2006 bei der Y.___ AG als „Allrounderin“ angestellt (Urk. 10/9/2). Am 25. Juni 2007 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Unterlagen zur gesundheitlichen und erwerblichen Situation der Versicherten ein, zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 10/18) und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 14. November 2008 erstattet wurde (Urk. 10/36). Am 1. Februar 2008 nahm die Versicherte eine unbefristete 50%ige Tätigkeit im Zustelldienst bei der Schweizerischen Post auf (Urk. 10/60/2). Mit Verfügung vom 16. April 2009 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. August 2007 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Mai 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61 % eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 10/47, Begründungsteil; Urk. 10/53).
1.2     Am 24. Januar 2011 leitete die IV-Stelle eine Revision von Amtes wegen (Urk. 10/57) ein und holte nebst Auskünften der Versicherten (Urk. 10/59-60) einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/61) sowie einen Arztbericht (Urk. 10/62) ein und veranlasste eine psychiatrische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 10/64). Mit Vorbescheid vom 24. Mai 2011 stellte sie der Versicherten die Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 10/68). Die dagegen erhobenen Einwände (Urk. 10/72; 10/78) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Januar 2012 ab (Urk. 10/84-85 = Urk. 2) und entschied im Sinne ihres Vorbescheides.

2.       Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. Februar 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventuell seien ergänzende medizinische Abklärungen anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 21. Februar 2012 (Urk. 6) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht (Urk. 7) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 27. März 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, sowie Art. 31 IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 17. Januar 2012 davon aus, aufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdeführerin ihre aktuelle oder eine andere behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten).
2.2     Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, es liege keine wesentliche Veränderung des Sachverhalts vor (Ziff. 6 f.). Allenfalls sei aufgrund der seit der ursprünglichen Rentenverfügung neu hinzugetretenen somatischen Beschwerden von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen (Ziff. 7).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente rechtens ist. Insbesondere fragt sich, ob eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Dabei sind die Verhältnisse der rentenzusprechenden Verfügung vom 16. April 2009 (Urk. 10/47; Urk. 10/53) mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. Januar 2012 (Urk. 2) zu vergleichen.

3.      
3.1     In der rentenzusprechenden Verfügung vom 16. April 2009 stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Medizinischen Zentrums Z.___ (Z.___) vom 14. November 2008 ab (Urk. 10/36). Diesem sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 37):
- generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1)
- unreife Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8)
Aktuell klage die Beschwerdeführerin über selten auftretende Nackenschmerzen. Sie leide selten an Rückenschmerzen diskreter Ausprägung. Hingegen komme es rezidivierend zu witterungs- und belastungsabhängigen, aber auch im Ruhezustand auftretenden Schmerzen im Vorderteil mehrheitlich des rechten, aber auch des linken Kniegelenks. Sie habe teilweise auch das Gefühl der Instabilität des Kniegelenks. Psychisch leide sie an Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit. Ausserdem könne sie schlecht mit Zeitdruck umgehen und habe Probleme im sozialen Bereich (S. 39 f. unten).
Aus psychiatrischer Sicht könne das erlittene Unfallereignis vom 16. Juni 2001 nebst den zurückliegenden Schwierigkeiten am Arbeitsplatz als Auslöser, aber nicht als Ursache für die anhaltende Verunsicherung der Beschwerdeführerin gesehen werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe bei ihr bereits seit der frühesten Kindheit eine gewisse Vulnerabilität. Aus therapeutischer Sicht sei dabei die unreife Persönlichkeitsstörung komplizierend. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagermitarbeiterin sowie für sämtliche Verweistätigkeiten. Unter Nutzung psychotherapeutisch-psychopharmakologischer Behandlungsoptionen sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Allerdings könne in der freien Wirtschaft bei zudem günstiger (wohlwollender) Arbeitsumgebung allenfalls eine maximal 70%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden (S. 41 f.).
Aus somatischer Sicht sei keine Diagnose zu stellen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränke. Gesamtgutachterisch sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als auch in jeder Verweistätigkeit auszugehen (S. 42 Ziff. 7.4).
3.2    
3.2.1   Seit Einleitung des Revisionsverfahrens im Januar 2011 sind den Akten folgende Arztberichte zu entnehmen:
3.2.2   Im Bericht vom 28. Februar 2011 (Urk. 10/62/6-8) attestierten med. pract. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie die beiden Psychologen Dr. phil. B.___ und lic. phil. C.___, Medizinisches Zentrum D.___ (D.___), der Beschwerdeführerin seit dem 1. Februar 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1), eines Status nach Problemen am Arbeitsplatz (ICD-10: Z56.4), eines Status nach Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.1) sowie eines Status nach Schleudertrauma (ICD-10: S13.4).
3.2.3   Am 5. Mai 2011 fand eine psychiatrische Untersuchung beim RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, statt (Urk. 10/64). Die Beschwerdeführerin berichtete, sie lebe mit einer ständigen ängstlichen Grundstimmung und der Erwartungshaltung, von anderen abgelehnt oder kritisiert zu werden. Sie schlucke vieles ohne aufzubegehren und wehre sich nicht, um nicht abgelehnt zu werden. Der Therapie am D.___ verdanke sie die jetzige Stabilisierung. Auf Nachfrage betreffend sonstiger Beschwerden habe die Beschwerdeführerin berichtet, sie sei anfangs 2010 (richtig: 2009) mit dem Roller während der Arbeit gestürzt und habe sich am rechten Knie das Aussenband und ein Kreuzband gerissen. Im Dezember 2010 (richtig: 2009) habe sie erneut einen kleineren Sturz erlitten. Die Schmerzen im rechten Kniegelenk seien bis aktuell vorhanden und würden insbesondere unter Belastung und beim Treppensteigen zunehmen (Ziff. 1). Dr. E.___ stellte folgende Diagnosen (Ziff. 10):
- ängstlich vermeidende selbstunsicher abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6)
- anamnestisch depressive Episode, aktuell noch leichtgradig (ICD-10: F32.0)
- Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1)
- anamnestisch Status nach unfallbedingter Knieverletzung rechts 01/2010 (richtig: 2009) mit konsekutiver operativer Versorgung einer Aussen- und Kreuzbandruptur und weiter anhaltenden belastungsabhängigen Schmerzen
Gesamthaft liege bei ihr ein anhaltender Gesundheitsschaden in Form einer ängstlich vermeidenden selbstunsicher abhängigen Persönlichkeitsstörung sowie einer gegenwärtig nur noch leichtgradig depressiven Verstimmung vor. Bezüglich der unfallbedingten Knieverletzung und den diesbezüglich anhaltenden Beschwerden seien derzeit keine somatischen Befunde oder Einschätzungen vorliegend, die eine nachhaltige Beeinträchtigung der Belastbarkeit und der Arbeitsfähigkeit ausweisen würden. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in ihrer aktuellen Tätigkeit als Postangestellte bereits seit einiger Zeit, spätestens mit dem heutigen Untersuchungszeitpunkt, eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe, vorausgesetzt die Kniebeschwerden würden nicht zunehmen. Eine Fortsetzung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei zur Vorbeugung einer Verschlechterung sinnvoll. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit erscheine wegen der ausgeprägten Persönlichkeitszüge als nicht realistisch (Ziff. 11 f.).
3.2.4   Im Schreiben vom 23. August 2011 (Urk. 10/77) äusserten sich die behandelnden Fachpersonen des D.___ zum zwischenzeitlich ergangenen Vorbescheid vom 24. Mai 2011 sowie zum Bericht von Dr. E.___ (vgl. E. 3.2.2). Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig, und es sei auch nie die Meinung der Beschwerdeführerin selbst gewesen, dass sie mehr als 50 % arbeitsfähig sei. Insbesondere sei laut Dr. F.___ eine Steigerung des Arbeitspensums seit dem Unfall vom 3. Januar 2009 mit Verletzung des rechten Knies schmerzbedingt nicht möglich (Ziff. 2). Der Beschwerdeführerin sei es zwar möglich, kurzfristig etwas mehr zu arbeiten und Überstunden zu leisten, sie brauche danach aber eine längere Erholungszeit. So habe sie gemäss Auskunft der Arbeitgeberin die bis Januar 2011 angefallenen 156 Überstunden bis im Juli 2011 auf 89 Stunden reduziert (Ziff. 3).
         In besseren Phasen würde sich die Beschwerdeführerin immer wieder im Rahmen ihrer psychischen Störung, welche einerseits aus einer Depression und andererseits aus einer grossen Selbstwertstörung bestehe, überschätzen. Die heutigen Symptome seien im Vergleich zu den im Z.___-Gutachten umschriebenen Symptomen identisch: Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter Ängsten, jedoch sei die Angststörung deutlich reduziert. Der Alkoholkonsum sei inzwischen sistiert. Hingegen sei eine Depression (mittelgradig depressive Episode, ICD-10: F32.1) mit erhöhter Vergesslichkeit, Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Schlafstörungen, Rückzug, Antriebslosigkeit, Einsamkeit, deutliche Stimmungsschwankungen, teilweise auch Zittern vorhanden. Die Depression sei deutlich arbeitsverhindernd, die Beschwerdeführerin traue sich knapp zu, sich an der jetzigen Arbeitsstelle zu halten (Ziff. 4 und 5). Kleine Irritationen im Geschäft oder auf der Posttour hätten sofort massive Reaktionen im Sinne von Ungenügen, Verzweiflung wegen des Verantwortungsgefühls, Hinterfragung ihrer Fähigkeiten, Unsicherheit bei endlosem Gedankenkreisen um ihr Ungenügen zu Folge. Daher sei eine 50%ige Arbeitstätigkeit mit einer grossen Anstrengung verbunden und nur dank einer regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung möglich. Eine Steigerung auf 70 % sei unrealistisch und würde die Beschwerdeführerin vollständig überfordern (Ziff. 6).
3.2.5   Im Bericht vom 3. Oktober 2011 (Urk. 10/80) diagnostizierte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Folgendes (S. 1):
- Status nach Knieverletzung (Sturz vom 3. Januar 2009 mit Roller) mit vorderer Kreuzbandruptur und Ausriss des medialen Meniskus
- Status nach vorderer Kreuzbandplastik und Refixation des medialen Meniskus rechts
- Chondropathie und Knorpeldefekt am lateralen Femurkondylus rechts
- zervikozephales Schmerzsyndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei Status nach Polytrauma und Commotio cerebri, Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule, diffuse Prellungen und Kontusionen (Unfall vom 16. Juni 2001)
- lumbovertebrales Syndrom
- zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom
- Haltungsinsuffizienz
- muskuläre Dysbalance
Objektiv bestünden aktuell befriedigende Befunde, die Beschwerdeführerin klage vor allem noch über Schmerzen bei längerem Gehen sowie beim Treppensteigen (S. 2 Mitte). In der angestammten Tätigkeit als Postangestellte könne der Beschwerdeführerin aufgrund der noch bestehenden Restbeschwerden aus somatischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Nach der Zustelltour von drei bis vier Stunden sei sie am Limit, sie müsse sich nach der Arbeit jeweils ein bis zwei Stunden hinlegen, bis die Knieschmerzen wieder abgeklungen seien (S. 2 unten).
3.2.6   Am 23. November 2011 (Urk. 10/82/2-3) nahm RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt  für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus somatischer Sicht Stellung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin: Aufgrund der objektiven Befunde von Dr. F.___ lasse sich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehen, zumal dieser ausführe, nach drei bis vier Stunden Arbeit würden die Knieschmerzen nach einer Erholungszeit von einer bis zwei Stunden wieder abklingen. Somit könne nach der Erholungszeit die Arbeit für mindestens zwei Stunden wieder aufgenommen werden, womit eine Arbeitsfähigkeit für sechs Stunden täglich vorliege. Wegen des verlängerten Pausenbedarfs seien diese sechs Stunden im Rahmen eines 100%-Pensums zu leisten.

4.
4.1     Vorliegend stehen einander in medizinischer Hinsicht die Beurteilungen der RAD-Ärzte Dr. E.___ und Dr. G.___, welche der Beschwerdeführerin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestierten, einerseits und andererseits jene von Dr. F.___ sowie der behandelnden Ärzte des D.___, welche jeweils eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierten, gegenüber. Wie nachfolgend darzulegen ist, kann der Arbeitsfähigkeitgrad gestützt auf die medizinische Aktenlage nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
4.2     Dr. E.___ untersuchte die Beschwerdeführerin zwar persönlich und verfasste gestützt darauf einen eingehend begründeten Bericht (vgl. E. 3.2.3). Allerdings setzte er sich nicht mit den Vorakten, insbesondere dem Z.___-Gutachten vom 14. November 2008 (vgl. E. 3.1), auseinander. Dementsprechend legte er nicht dar, weshalb neu - in der rentenzusprechenden Verfügung vom 16. April 2009 (Urk. 10/47) wurde noch von einer psychiatrisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen - von einer höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dr. E.___ diagnostizierte unter anderem eine ängstlich vermeidende selbstunsicher abhängige Persönlichkeitsstörung. Im Z.___-Gutachten wurde eine generalisierte Angststörung sowie eine unreife Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Aufgrund der Ähnlichkeit der gestellten Diagnosen stellt sich hier die Frage, ob eine revisionsrechtlich unbeachtliche Neubeurteilung desselben Sachverhalts vorliegt. Allerdings gehen aus den Berichten des D.___ wiederum Hinweise auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes hervor, wurde darin doch ausgeführt, dass sich die Angstproblematik deutlich gebessert habe im Verlaufe der therapeutischen Bemühungen (vgl. E. 3.2.2 und 3.2.4). Im Vordergrund stehe aktuell eine depressive Entwicklung. Die Ärzte des D.___ diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode. Hinweise, welche eine Einordnung der aktuellen Symptomatik unter die eben genannte Dia-gnose rechtfertigen würde, verneinte Dr. E.___ allerdings wiederum (Urk. 10/82/1 unten). Gestützt auf diese Widersprüchlichkeiten in den Feststellungen aus psychiatrischer Sicht lässt sich weder die aktuelle Situation (Diagnosen, zumutbare Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht) beurteilen, noch - folglich - ein Vergleich mit dem Zustand im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung durchführen. Vor diesem Hintergrund durfte die Beschwerdegegnerin nicht ohne weitere Abklärungen auf die Beurteilung durch Dr. E.___ abstellen.
4.3     Sodann sind die somatischen Abklärungen ungenügend. Immerhin attestierte Dr. F.___ der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht wegen der seit dem Unfall vom Januar 2009 anhaltenden Kniebeschwerden eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Demgegenüber bezifferte RAD-Arzt Dr. G.___ die Arbeitsunfähigkeit diesbezüglich lediglich auf 30 %. Dies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin erhole sich nach einer ein- bis zweistündigen Pause von den Knieschmerzen und könne somit danach nochmals weitere zwei Stunden arbeiten. Folglich liegen auch in somatischer Hinsicht unterschiedliche Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit vor.
4.4     Nach dem Gesagten wurde der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher - unter Berücksichtigung von BGE 137 V 210 sowie des Urteils 8C_760/2011 vom 26. Januar 2012 - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine ergänzende, umfassende Abklärung in psychiatrischer wie auch somatischer Hinsicht vornimmt.
4.5     Im Übrigen gehen aus den Akten diverse Hinweise hervor (vgl. E. 3.2.3 und 3.2.4), dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, mehr als ein 50%-Pensum zu absolvieren. Aber auch diesbezüglich hatte es die Beschwerdegegnerin versäumt, durch gezieltes Nachfragen bei der Beschwerdeführerin selbst oder insbesondere auch bei der Arbeitgeberin Klarheit in den Sachverhalt zu bringen. Des Weiteren wies der IK-Auszug (Urk. 10/61) für das Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 30'950.-- und für das Jahr 2009 ein solches von Fr. 18'465.-aus. Gemäss Arbeitsvertrag sollte die Beschwerdeführerin bei ihrem 50%-Pensum einen jährlichen Bruttolohn in der Höhe von Fr. 27'797.-erzielen (Urk. 10/60/2). Angaben zum erzielten Lohn im Revisionszeitpunkt (Jahr 2011) fehlen. Auch in dieser Hinsicht ist der Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin zu ergänzen.

5.
5.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).