IV.2012.00229
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 14. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanw?ltin Kristina Herenda
Herenda Rechtsanw?lte
Stauffacherstrasse 45, 8004 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1954, absolvierte keine Berufsausbildung und war zuletzt als Facharbeiter Bau bei der Y.___ AG in einem Vollzeitpensum t?tig (Urk. 7/15). Am 12. M?rz 2008 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/4 = Urk. 7/9, unterschriebenes Exemplar). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/10), Arztberichte (Urk. 7/12-14, Urk. 7/22) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/15-16) ein. Am 25. Februar 2009 erstatteten die ?rzte des Zentrums Z.___ im Auftrag der IV-Stelle ein bidisziplin?res Gutachten (Urk. 7/30). Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2009 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/34). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 7/35, Urk. 7/44) und reichte in der Folge verschiedene ?rztliche Stellungnahmen und Berichte ein (Urk. 7/47, Urk. 7/53, Urk. 7/55, Urk. 7/57, Urk. 7/61, Urk. 7/68 = Urk. 7/69). Die neu eingegangen Arztberichte wurden den Z.___-Gutachtern zur Stellungnahme vorgelegt (Urk. 7/60, Urk. 7/73). Dazu liess sich der Versicherte mit Eingabe vom 20. Juni 2011 (Urk. 7/78/1-2) vernehmen. Mit Verf?gung vom 20. Januar 2012 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid und damit an ihrer Abweisung des Leistungsbegehrens fest (Urk. 7/85 = Urk. 2).
2.?????? Der Versicherte erhob am 17. Februar 2012 Beschwerde gegen die Verf?gung vom 20. Januar 2012 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventuell sei die Sache zur arbeitsmedizinischen Abkl?rung an die Vorinstanz zur?ckzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. M?rz 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdef?hrer am 4. April 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Die Beschwerdef?hrerin macht geltend, in der angefochtenen Verf?gung vom 20. Januar 2012 sei die IV-Stelle nicht rechtsgen?glich auf ihre - durch die eingereichten Berichte des Medizinischen Zentrums A.___ untermauerten - Einw?nde gegen das Gutachten des Z.___ vom 25. Februar 2009 eingegangen. Damit habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Geh?r verletzt, weshalb die angefochtene Verf?gung aufzuheben sei.
1.2???? Nach Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG) sind Verf?gungen zu begr?nden, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Geh?r folgende Begr?ndungspflicht soll verhindern, dass sich die Beh?rde von unsachlichen Motiven leiten l?sst, und die betroffene Person in die Lage versetzen, die Verf?gung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist jedoch nur m?glich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich ?ber die Tragweite des Entscheides ein Bild machen k?nnen. In diesem Sinne m?ssen wenigstens kurz die ?berlegungen genannt werden, von denen sich die Beh?rde hat leiten lassen und auf welche sie ihre Verf?gung st?tzt. Inhalt und Dichte einer rechtsgen?glichen Begr?ndung lassen sich nicht allgemein bestimmen, sondern nur in Relation zur konkreten materiell-, beweis- und verfahrensrechtlichen Lage (SVR 2010 IV Nr. 51 S. 157 E. 3.1 f. [Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2009 vom 18. M?rz 2010 E. 3.1]; vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88).
1.3???? Es trifft zu, dass sich die IV-Stelle in der angefochtenen Verf?gung mit den Vorbringen der Beschwerdef?hrerin gegen das Gutachten des Z.___ und den zahlreichen von ihr eingereichten ?rztlichen Stellungnahmen nicht konkret auseinandersetzte und nur oberfl?chlich begr?ndete, weshalb sie auf das Gutachten des Z.___ vom 25. Februar 2009 abstellte und keine weiteren Abkl?rungen f?r n?tig hielt.
???????? Es kann aber offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin damit die aus dem Anspruch auf rechtliches Geh?r fliessende Begr?ndungspflicht verletzt hat. Denn selbst wenn dies zutr?fe, handelte es sich nicht um eine schwerwiegende Verletzung des Geh?rsanspruchs, weil der Beschwerdef?hrerin dadurch die sachgerechte Anfechtung des Verwaltungsaktes nicht verunm?glicht wurde. Von einer R?ckweisung der Sache an die IV-Stelle ist im Sinne einer Heilung des allf?lligen Mangels unter diesen Umst?nden abzusehen, da dem urteilenden Gericht die volle Kognition zusteht und eine - auch von der Beschwerdef?hrerin selbst nicht beantragte - R?ckweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unn?tigen Verz?gerungen f?hrte, die mit dem (der Anh?rung gleichgestellten) Interesse der Beschwerdef?hrerin an einer bef?rderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 3.2.4).
2.??????
2.1???? Die den Invalidit?tsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Erg?nzungen, verwiesen werden
2.2???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3???? Der Rentenanspruch entsteht gem?ss Art. 29 IVG fr?hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch fr?hestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
2.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.5???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.
3.1???? Die Beschwerdegegnerin ging in der Verf?gung vom 20. Januar 2012 davon aus, dass dem Beschwerdef?hrer die angestammte T?tigkeit auf dem Bau zwar nicht mehr zumutbar sei, er jedoch gest?tzt auf das Z.___-Gutachten in einer leidensangepassten T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig sei. Gest?tzt auf einen errechneten Invalidit?tsgrad von 22 % ergebe sich kein Rentenanspruch (Urk. 2 S. 1 f.).
3.2???? Demgegen?ber stellte sich der Beschwerdef?hrer im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf das Z.___-Gutachten sei nicht abzustellen, da dieses insbesondere auf der subjektiven Einsch?tzung des begutachtenden Psychiaters beruhe. Gest?tzt auf die Berichte des Medizinischen Zentrums A.___ sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 7).
3.3???? Streitig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch verneinte.
4.
4.1???? Im psychiatrisch-orthop?dischen Gutachten des Z.___ vom 25. Februar 2009 (Urk. 7/30) diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (S. 13 lit. E.1) ein anhaltendes lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei hypermobiler Spondylolisthesis vera L5/S1 Meyerding I, aufgrunddessen der Beschwerdef?hrer aus orthop?discher Sicht schweren und statisch die Wirbels?ule belastenden Arbeiten nicht gewachsen sei. Aus psychiatrischer Sicht sei die fr?her diagnostizierte Depression erfolgreich mit einer antidepressiven Medikation behandelt worden, so dass sie aktuell vollst?ndig regredient sei. Sodann habe aufgrund der fehlenden ICD-assoziierten Realkriterien keine somatoforme Schmerzst?rung festgestellt werden k?nnen. Aus bidisziplin?rer Sicht sei der Beschwerdef?hrer folglich f?r die angestammte T?tigkeit auf dem Bau nicht mehr arbeitsf?hig (S. 13 f. lit. F). Hingegen k?nne er wechselbelastende leichte bis mittelschwere T?tigkeiten verrichten. Das Heben, Tragen und Bewegen sei mit 10 kg limitiert. Zu vermeiden seien insbesondere Arbeiten mit repetitiven Bewegungsanforderungen an den Rumpf sowie Arbeiten in Zwangshaltungen (wie vorn?ber gebeugt stehend, geb?ckt, hockend). In einer leidensangepassten T?tigkeit sei der Beschwerdef?hrer zu 100 % arbeitsf?hig (S. 16 oben).
???????? An dieser Beurteilung hielten die Gutachter mit Stellungnahmen vom 26. Mai 2010 (Urk. 7/60) und 12. April 2011 (Urk. 7/73) fest.
4.2???? Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 (Urk. 7/57; entspricht dem neu datierten, jedoch inhaltlich identischen Schreiben vom 31. Mai 2011, vgl. Urk. 7/79), nahmen Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. C.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, des A.___ Stellung zum psychiatrischen Teil des Z.___-Gutachtens. Das Gutachten sei in verschiedener Hinsicht fehlerhaft. So sei das behauptete Abklingen der Depression unrichtig. Die Depression sei fremdanamnestisch 2009 best?tigt worden, sei subjektiv schwer und unter Einbezug aller Informationen mittelgradig. Sodann g?be es Hinweise auf hirnorganische St?rungen. Sinngem?ss wurde vorgebracht, die Symptomerfassung durch die Z.___-Gutachter sei zu kurz (S. 2). Sodann sei die Arbeitsf?higkeit im Gutachten aus dem psychischen Befund und den Diagnosen erschlossen worden, eine detaillierte Aufnahme der subjektiven M?glichkeiten des Beschwerdef?hrers fehle. Deshalb sei die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit willk?rlich und nicht nachvollziehbar. Aktuell seien insbesondere eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F.32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10 F.45.4) sowie ein Tinnitus (ICD-10 H93.1) zu diagnostizieren. Subjektiv und objektiv sei der Beschwerdef?hrer 100 % arbeitsunf?hig f?r s?mtliche T?tigkeiten (S. 3).
5.
5.1???? Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf das den praxisgem?ssen Anforderungen (vgl. E. 2.4) entsprechende Z.___-Gutachten abgestellt: Es ist f?r die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen (S. 8 ff., S. 22 f.), ber?cksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 6 ff., S. 20 ff.) und wurde in Kenntnis der Vorakten (vgl. S. 4 ff.) abgegeben. Sodann leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation (S. 13 ff.) ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begr?ndet. Des Weiteren setzten sich die Gutachter sowohl im Gutachten (S. 15 ff., S. 25) als auch in den beiden nachfolgenden Stellungnahmen (Urk. 7/60, Urk. 7/73) ausf?hrlich mit den ?brigen Arztberichten auseinander und f?hrten in nachvollziehbarer und begr?ndeter Weise aus, weshalb die ?brigen ?rztlichen Berichte nichts an den Ausf?hrungen im Gutachten und der Einsch?tzung der zumutbaren Arbeitsf?higkeit ?ndern. Insbesondere ist aufgrund des erhobenen psychiatrischen Befundes sowie den Ausf?hrungen in der psychiatrischen Beurteilung nachvollziehbar dargelegt, dass weder eine Depression noch eine somatoforme Schmerzst?rung (letzteres in ?bereinstimmung mit der behandelnden Psychiaterin, vgl. Urk. 7/13/10 oben) diagnostiziert werden k?nnen.
5.2????
5.2.1?? Die somatische Beurteilung der Z.___-Gutachter beanstandete der Beschwerdef?hrer nicht. Soweit er gest?tzt auf die Berichte der behandelnden ?rzte und allen voran jenen des A.___ vor allem aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit f?r s?mtliche T?tigkeiten als erwiesen erachtet, ist ihm nicht zu folgen.
5.2.2?? Die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft f?r Versicherungspsychiatrie f?r die Begutachtung psychischer St?rungen k?nnen bez?glich Anforderungsprofil f?r die Fachdisziplin Psychiatrie als Standard herangezogen werden. Sie haben zwar nicht verbindlich-beh?rdlichen Charakter, formulieren aber doch den fachlich anerkannten Standard f?r eine sachgerechte, rechtsgleiche psychiatrische Begutachtungspraxis in der Schweiz. Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und er?ffnet dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen m?glich, zul?ssig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abkl?rungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abkl?rungen zu nehmen, wenn die behandelnden ?rzte nachher zu unterschiedlichen Einsch?tzungen gelangen oder an vorg?ngig ge?usserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verh?lt es sich hingegen, wenn die behandelnden ?rzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu f?hren (Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
???????? Dies ist vorliegend nicht der Fall.
???????? In den Berichten des A.___ (vgl. E. 4.2; vgl. auch Bericht vom 2. Oktober 2007, Urk. 7/13/25-27; Stellungnahme vom 6. Juli 2010, Urk. 7/61/1-2, sowie vom 31. Dezember 2010, Urk. 7/68) sowie in jenem des Medizinischen Zentrums D.___ (Bericht vom 14. Juni 2011, Urk. 7/82) wird zu weiten Teilen auf die subjektive Beurteilung des Beschwerdef?hrers abgestellt, ohne diese mit medizinisch objektiven Gesichtspunkten zu untermauern. Es ist daher auch nicht weiter auf die vom A.___ ge?usserte Kritik am Z.___-Gutachten - insbesondere jene, dass darin die Arbeitsf?higkeit lediglich aus objektiven Gesichtspunkten, n?mlich dem psychischen Befund und den Diagnosen erschlossen worden sei, ohne die ?subjektiven M?glichkeiten? einzubeziehen (vgl. E. 4.2) - einzugehen.
???????? Die Berichte vom 7. Mai 2008 (Urk. 7/13/7-10) und vom 23. November 2009 (Urk. 7/53) von Dr. med. E.___, Kinder- und Jungendpsychiatrie und -psychotherapie FMH und Familientherapie, enthalten ebenfalls keine neuen Gesichtspunkte, welche in der Begutachtung unber?cksichtigt geblieben w?ren. Insbesondere stellte Dr. E.___ keine der ICD-10-Kodifizierung entsprechende psychiatrische Diagnose. Ohnehin ist bei Berichten von behandelnden ?rzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen).
???????? Gleiches gilt f?r die Berichte von Dr. med. F.___, Facharzt FMH f?r Radio-Onkologie (Bericht vom 25. April 2008, Urk. 7/12/2-6; Bericht vom 18. Dezember 2009, Urk. 7/55). Soweit er als Spezialarzt f?r Radio-Onkologie psychiatrische Diagnosen stellt und in seine Arbeitsf?higkeitsbeurteilung einbezieht, vermag seine Beurteilung jene des psychiatrischen Gutachters mangels fachlicher Qualifizierung ohnehin nicht in Frage zu stellen.
???????? Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass aus somatischer Sicht auch Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH f?r Chirurgie, Wirbels?ulenleiden, Schleudertrauma und orthop?dische Chirurgie, keine objektiv fassbaren Aspekte namhaft machte, welche den Z.___-Gutachtern entgangen waren oder mit denen sich diese nicht befasst hatten (Bericht vom 28. Juli 2008, Urk. 7/22/1-6, sowie vom 3. Mai 2010, Urk. 7/61/3-5). Insbesondere hat die beginnende Gonarthrose links keinen Einfluss auf die zumutbare Arbeitsf?higkeit (Urk. 7/61/4 unten). Die von Dr. G.___ attestierte h?here Arbeitsunf?higkeit ist daher nicht nachvollziehbar (vgl. dazu ferner die Stellungnahme der Z.___-Gutachter, Urk. 7/73/1-2).
5.3???? Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass dem Beschwerdef?hrer leidensangepasste T?tigkeiten zu 100 % zumutbar sind. Soweit der Beschwerdef?hrer verlangt, es seien weitere Abkl?rungen durchzuf?hren, kann darauf in antizipierter Beweisw?rdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsf?higkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgekl?rt. Von weiteren Untersuchungen w?ren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
???????? Selbst wenn man im ?brigen davon ausginge, dass der Beschwerdef?hrer an einer somatoformen Schmerzst?rung leidet, w?ren das Vorliegen einer psychischen Komorbidit?t - eine mittelgradige depressive Episode reicht nicht aus, da eine solche rechtsprechungsgem?ss als Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzst?rung gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_214/2007 vom 29. Januar 2008 E. 4.2 mit Hinweisen) und es sich definitionsgem?ss um ein vor?bergehendes Leiden handelt - oder weiterer Umst?nde, welche die Schmerzbew?ltigung behindern und daher den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess als unzumutbar erscheinen lassen, zu verneinen.
6.?????? Der von der Beschwerdegegnerin durchgef?hrte Einkommensvergleich (Urk. 2 S. 1 f.) blieb beschwerdeweise unbestritten und ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. Entsprechend dem errechneten Invalidit?tsgrad von 22 % hat der Beschwerdef?hrer keinen Rentenanspruch, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.?????? Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdef?hrer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Kristina Herenda
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).