IV.2012.00229
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 14. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda
Herenda Rechtsanwälte
Stauffacherstrasse 45, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, absolvierte keine Berufsausbildung und war zuletzt als Facharbeiter Bau bei der Y.___ AG in einem Vollzeitpensum tätig (Urk. 7/15). Am 12. März 2008 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/4 = Urk. 7/9, unterschriebenes Exemplar). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/10), Arztberichte (Urk. 7/12-14, Urk. 7/22) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/15-16) ein. Am 25. Februar 2009 erstatteten die Ärzte des Zentrums Z.___ im Auftrag der IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 7/30). Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2009 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/34). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 7/35, Urk. 7/44) und reichte in der Folge verschiedene ärztliche Stellungnahmen und Berichte ein (Urk. 7/47, Urk. 7/53, Urk. 7/55, Urk. 7/57, Urk. 7/61, Urk. 7/68 = Urk. 7/69). Die neu eingegangen Arztberichte wurden den Z.___-Gutachtern zur Stellungnahme vorgelegt (Urk. 7/60, Urk. 7/73). Dazu liess sich der Versicherte mit Eingabe vom 20. Juni 2011 (Urk. 7/78/1-2) vernehmen. Mit Verfügung vom 20. Januar 2012 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid und damit an ihrer Abweisung des Leistungsbegehrens fest (Urk. 7/85 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 17. Februar 2012 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Januar 2012 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventuell sei die Sache zur arbeitsmedizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 4. April 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2012 sei die IV-Stelle nicht rechtsgenüglich auf ihre - durch die eingereichten Berichte des Medizinischen Zentrums A.___ untermauerten - Einwände gegen das Gutachten des Z.___ vom 25. Februar 2009 eingegangen. Damit habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei.
1.2 Nach Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG) sind Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgende Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und die betroffene Person in die Lage versetzen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihre Verfügung stützt. Inhalt und Dichte einer rechtsgenüglichen Begründung lassen sich nicht allgemein bestimmen, sondern nur in Relation zur konkreten materiell-, beweis- und verfahrensrechtlichen Lage (SVR 2010 IV Nr. 51 S. 157 E. 3.1 f. [Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2009 vom 18. März 2010 E. 3.1]; vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88).
1.3 Es trifft zu, dass sich die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten des Z.___ und den zahlreichen von ihr eingereichten ärztlichen Stellungnahmen nicht konkret auseinandersetzte und nur oberflächlich begründete, weshalb sie auf das Gutachten des Z.___ vom 25. Februar 2009 abstellte und keine weiteren Abklärungen für nötig hielt.
Es kann aber offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin damit die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht verletzt hat. Denn selbst wenn dies zuträfe, handelte es sich nicht um eine schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs, weil der Beschwerdeführerin dadurch die sachgerechte Anfechtung des Verwaltungsaktes nicht verunmöglicht wurde. Von einer Rückweisung der Sache an die IV-Stelle ist im Sinne einer Heilung des allfälligen Mangels unter diesen Umständen abzusehen, da dem urteilenden Gericht die volle Kognition zusteht und eine - auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht beantragte - Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führte, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 3.2.4).
2.
2.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 20. Januar 2012 davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit auf dem Bau zwar nicht mehr zumutbar sei, er jedoch gestützt auf das Z.___-Gutachten in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 22 % ergebe sich kein Rentenanspruch (Urk. 2 S. 1 f.).
3.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf das Z.___-Gutachten sei nicht abzustellen, da dieses insbesondere auf der subjektiven Einschätzung des begutachtenden Psychiaters beruhe. Gestützt auf die Berichte des Medizinischen Zentrums A.___ sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 7).
3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch verneinte.
4.
4.1 Im psychiatrisch-orthopädischen Gutachten des Z.___ vom 25. Februar 2009 (Urk. 7/30) diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 lit. E.1) ein anhaltendes lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei hypermobiler Spondylolisthesis vera L5/S1 Meyerding I, aufgrunddessen der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht schweren und statisch die Wirbelsäule belastenden Arbeiten nicht gewachsen sei. Aus psychiatrischer Sicht sei die früher diagnostizierte Depression erfolgreich mit einer antidepressiven Medikation behandelt worden, so dass sie aktuell vollständig regredient sei. Sodann habe aufgrund der fehlenden ICD-assoziierten Realkriterien keine somatoforme Schmerzstörung festgestellt werden können. Aus bidisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer folglich für die angestammte Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr arbeitsfähig (S. 13 f. lit. F). Hingegen könne er wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten. Das Heben, Tragen und Bewegen sei mit 10 kg limitiert. Zu vermeiden seien insbesondere Arbeiten mit repetitiven Bewegungsanforderungen an den Rumpf sowie Arbeiten in Zwangshaltungen (wie vornüber gebeugt stehend, gebückt, hockend). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (S. 16 oben).
An dieser Beurteilung hielten die Gutachter mit Stellungnahmen vom 26. Mai 2010 (Urk. 7/60) und 12. April 2011 (Urk. 7/73) fest.
4.2 Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 (Urk. 7/57; entspricht dem neu datierten, jedoch inhaltlich identischen Schreiben vom 31. Mai 2011, vgl. Urk. 7/79), nahmen Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. C.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, des A.___ Stellung zum psychiatrischen Teil des Z.___-Gutachtens. Das Gutachten sei in verschiedener Hinsicht fehlerhaft. So sei das behauptete Abklingen der Depression unrichtig. Die Depression sei fremdanamnestisch 2009 bestätigt worden, sei subjektiv schwer und unter Einbezug aller Informationen mittelgradig. Sodann gäbe es Hinweise auf hirnorganische Störungen. Sinngemäss wurde vorgebracht, die Symptomerfassung durch die Z.___-Gutachter sei zu kurz (S. 2). Sodann sei die Arbeitsfähigkeit im Gutachten aus dem psychischen Befund und den Diagnosen erschlossen worden, eine detaillierte Aufnahme der subjektiven Möglichkeiten des Beschwerdeführers fehle. Deshalb sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit willkürlich und nicht nachvollziehbar. Aktuell seien insbesondere eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F.32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F.45.4) sowie ein Tinnitus (ICD-10 H93.1) zu diagnostizieren. Subjektiv und objektiv sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten (S. 3).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf das den praxisgemässen Anforderungen (vgl. E. 2.4) entsprechende Z.___-Gutachten abgestellt: Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen (S. 8 ff., S. 22 f.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 6 ff., S. 20 ff.) und wurde in Kenntnis der Vorakten (vgl. S. 4 ff.) abgegeben. Sodann leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation (S. 13 ff.) ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet. Des Weiteren setzten sich die Gutachter sowohl im Gutachten (S. 15 ff., S. 25) als auch in den beiden nachfolgenden Stellungnahmen (Urk. 7/60, Urk. 7/73) ausführlich mit den übrigen Arztberichten auseinander und führten in nachvollziehbarer und begründeter Weise aus, weshalb die übrigen ärztlichen Berichte nichts an den Ausführungen im Gutachten und der Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ändern. Insbesondere ist aufgrund des erhobenen psychiatrischen Befundes sowie den Ausführungen in der psychiatrischen Beurteilung nachvollziehbar dargelegt, dass weder eine Depression noch eine somatoforme Schmerzstörung (letzteres in Übereinstimmung mit der behandelnden Psychiaterin, vgl. Urk. 7/13/10 oben) diagnostiziert werden können.
5.2
5.2.1 Die somatische Beurteilung der Z.___-Gutachter beanstandete der Beschwerdeführer nicht. Soweit er gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte und allen voran jenen des A.___ vor allem aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten als erwiesen erachtet, ist ihm nicht zu folgen.
5.2.2 Die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen können bezüglich Anforderungsprofil für die Fachdisziplin Psychiatrie als Standard herangezogen werden. Sie haben zwar nicht verbindlich-behördlichen Charakter, formulieren aber doch den fachlich anerkannten Standard für eine sachgerechte, rechtsgleiche psychiatrische Begutachtungspraxis in der Schweiz. Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und eröffnet dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
In den Berichten des A.___ (vgl. E. 4.2; vgl. auch Bericht vom 2. Oktober 2007, Urk. 7/13/25-27; Stellungnahme vom 6. Juli 2010, Urk. 7/61/1-2, sowie vom 31. Dezember 2010, Urk. 7/68) sowie in jenem des Medizinischen Zentrums D.___ (Bericht vom 14. Juni 2011, Urk. 7/82) wird zu weiten Teilen auf die subjektive Beurteilung des Beschwerdeführers abgestellt, ohne diese mit medizinisch objektiven Gesichtspunkten zu untermauern. Es ist daher auch nicht weiter auf die vom A.___ geäusserte Kritik am Z.___-Gutachten - insbesondere jene, dass darin die Arbeitsfähigkeit lediglich aus objektiven Gesichtspunkten, nämlich dem psychischen Befund und den Diagnosen erschlossen worden sei, ohne die „subjektiven Möglichkeiten“ einzubeziehen (vgl. E. 4.2) - einzugehen.
Die Berichte vom 7. Mai 2008 (Urk. 7/13/7-10) und vom 23. November 2009 (Urk. 7/53) von Dr. med. E.___, Kinder- und Jungendpsychiatrie und -psychotherapie FMH und Familientherapie, enthalten ebenfalls keine neuen Gesichtspunkte, welche in der Begutachtung unberücksichtigt geblieben wären. Insbesondere stellte Dr. E.___ keine der ICD-10-Kodifizierung entsprechende psychiatrische Diagnose. Ohnehin ist bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen).
Gleiches gilt für die Berichte von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Radio-Onkologie (Bericht vom 25. April 2008, Urk. 7/12/2-6; Bericht vom 18. Dezember 2009, Urk. 7/55). Soweit er als Spezialarzt für Radio-Onkologie psychiatrische Diagnosen stellt und in seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einbezieht, vermag seine Beurteilung jene des psychiatrischen Gutachters mangels fachlicher Qualifizierung ohnehin nicht in Frage zu stellen.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass aus somatischer Sicht auch Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Chirurgie, keine objektiv fassbaren Aspekte namhaft machte, welche den Z.___-Gutachtern entgangen waren oder mit denen sich diese nicht befasst hatten (Bericht vom 28. Juli 2008, Urk. 7/22/1-6, sowie vom 3. Mai 2010, Urk. 7/61/3-5). Insbesondere hat die beginnende Gonarthrose links keinen Einfluss auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/61/4 unten). Die von Dr. G.___ attestierte höhere Arbeitsunfähigkeit ist daher nicht nachvollziehbar (vgl. dazu ferner die Stellungnahme der Z.___-Gutachter, Urk. 7/73/1-2).
5.3 Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass dem Beschwerdeführer leidensangepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar sind. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
Selbst wenn man im Übrigen davon ausginge, dass der Beschwerdeführer an einer somatoformen Schmerzstörung leidet, wären das Vorliegen einer psychischen Komorbidität - eine mittelgradige depressive Episode reicht nicht aus, da eine solche rechtsprechungsgemäss als Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_214/2007 vom 29. Januar 2008 E. 4.2 mit Hinweisen) und es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt - oder weiterer Umstände, welche die Schmerzbewältigung behindern und daher den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess als unzumutbar erscheinen lassen, zu verneinen.
6. Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich (Urk. 2 S. 1 f.) blieb beschwerdeweise unbestritten und ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. Entsprechend dem errechneten Invaliditätsgrad von 22 % hat der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Kristina Herenda
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).