Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00230 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Onyetube
Beschluss vom 3. September 2013
in Sachen
Y.___ Pensionskasse
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Die 1979 geborene X.___ meldete sich am 30. März 2010 unter Hinweis auf eine instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 9/12, Urk. 9/19) sowie medizinische (Urk. 9/11, 9/14, 9/20, 9/28, 9/31) Abklärungen, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 9/26) und führte auf Gesuch vom 22. November 2010 (Urk. 9/28/7) vom 9. Mai bis 29. Juli 2011 Integrationsmassnahmen durch (Urk. 9/36). Diese beendete sie mit Mitteilung vom 1. September 2011 (9/50). Mit Verfügungen vom 27. Januar 2012 (Urk. 2) und 8. Februar 2012 (Urk. 9/70) sprach sie der Versicherten eine ganze Rente ab dem 1. August 2011 zu.
2. Gegen die Verfügung vom 27. Januar 2012 erhob die Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin, bei welcher die Versicherte einschliesslich Nachdeckungsfrist (Art. 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG) vom 1. Februar bis 31. Dezember 2009 im Rahmen der beruflichen Vorsorge für das Invaliditätsrisiko versichert gewesen war (vgl. Urk. 9/19), mit Eingabe vom 17. Februar 2012 Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie nicht zuständig sei zur Ausrichtung von Invalidenleistungen, und der Invaliditätsgrad sei neu festzulegen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 wurde X.___bzum Prozess beigeladen (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2012, welche den Verfahrensbeteiligten mit Begleitschreiben vom 2. Mai 2012 zugestellt wurde (Urk. 10), schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Ausdruck des "Berührtseins" findet sich auch in Art. 59 ATSG, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Zu letzterer, die Beschwerdelegitimation im kantonalen Gerichtsverfahren (wie auch im Einspracheverfahren: BGE 130 V 560 E. 3.2) betreffenden Norm hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) festgestellt, dass die Begriffe des "Berührtseins" und des "schutzwürdigen Interesses" in gleicher Weise auszulegen sind wie für das bundesrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nach Art. 103 lit. a des auf Ende 2006 aufgehobenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BGE 130 V 388 E. 2.2, 130 V 560 E. 3.2 am Ende; vgl. nunmehr Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]; BGE 133 II 249 E. 1.3.1, 133 II 353 E. 3). Nichts anderes kann für den Anwendungsbereich von Art. 49 Abs. 4 ATSG gelten. Auch hier ist demnach derjenige anderweitige Versicherungsträger berührt, der in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (BGE 132 V 74 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die durch die Rechtsprechung näher umschriebene Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung der Ersten Säule (Invalidenversicherung) für die Zweite Säule (berufliche Vorsorge) ist in den Art. 23 ff. BVG positivrechtlich ausdrücklich verankert (BGE 115 V 208, 118 V 35 E. 2 und 3 sowie seitherige Urteile). Das zeigt sich darin, dass sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des IVG orientiert (Art. 23 BVG), die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG bestimmt wird (Art. 24 Abs. 1 BVG) und schliesslich für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-Invalidenrente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) gelten. Diese gesetzliche Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen, aufwendigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren. Indem die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren. Die Organe der beruflichen Vorsorge sind daher zur Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt; ebenso ist der BVG-Versicherer befugt, in Streitigkeiten um eine Rente der Invalidenversicherung gegen Entscheide kantonaler Gerichte Beschwerde ans Bundesgericht zu führen (BGE 132 V 1 E. 3.2 und 3.3.1).
Die Verbindlichkeitswirkung erstreckt sich - wie erwähnt - allerdings nur auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen (vgl. Urteil des EVG B 50/99 vom 14. August 2000 E. 2b). Die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruchs durch die Invalidenversicherung schliesst sodann nicht aus, dass die den Anspruch auf Invalidenleistungen nach BVG begründende Arbeitsunfähigkeit (in geringerem Ausmass) schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist (Urteil des EVG B 47/98 vom 11. Juli 2000 E. 4d; vgl. zum Ganzen SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 16 E. 2.3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.1 - 2.3).
1.2 Im vorliegenden Fall ist die dargelegte Verbindlichkeitswirkung und damit die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen:
Die am 30. März 2010 datierte Anmeldung der Versicherten zum Bezug von Leistungen ging am 8. April 2010 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 9/7). Am 27. April 2011 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für Integrationsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings vom 9. Mai bis 29. Juli 2011 (Urk. 9/36) und sprach ihr mit Verfügung vom 10. Juni 2011 Taggelder vom 9. Mai bis 1. August 2011 zu (Urk. 9/44). Da die Beigeladene den notwendigen Präsenzumfang für ein Aufbautraining – als Voraussetzung für die Durchführung von beruflichen Massnahmen – nicht erreichen konnte, wurden die Integrationsmassnahmen mit Verfügung vom 1. September 2011 einstweilen beendet (Urk. 9/50). Mit Verfügungen vom 27. Januar 2012 (Urk. 2) und 8. Februar 2012 (Urk. 9/70) sprach die Beschwerdegegnerin der Beigeladenen mit Wirkung ab dem 1. August 2011 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 80 % zu. Der Rentenanspruch schloss demnach in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 IVG an Eingliederungsmassnahmen an und konnte während des damit verbundenen Taggeldanspruchs nicht entstehen. Für das IV-rechtliche Verfahren war demnach die präzise Festsetzung des Beginns der Wartezeit nicht von Bedeutung, weshalb für die Vorsorgeeinrichtung bezüglich des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit keine Bindungswirkung an den IV-Entscheid besteht (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl., Zürich 2012, Rz 874 S. 317). Der in der Begründung der angefochtenen Verfügung genannte Beginn (16. Oktober 2009) war für den Rentenanspruch irrelevant und – da nicht Teil des Dispositivs – auch nicht anfechtbar. Besteht indes weder eine Bindungswirkung noch ein Feststellungsinteresse hinsichtlich einer Präzisierung des Beginns der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit, entfällt eine entsprechende Rechtsmittelbefugnis der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung. Die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der beruflichen Vorsorge sind durch deren Organe – respektive im Klagefall durch das zuständige Vorsorgegericht – frei zu prüfen.
2. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen, weshalb auf deren Beschwerde nicht einzutreten ist.
3. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Onyetube
VC/JO/IKversandt