Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00234




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Rubeli

Urteil vom 30. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi

Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








    

    Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 20. Januar 2012 (Urk. 7/107 = 2) ihre Verfügung vom 25. August 2005 (Zusprache einer halben Rente der Invalidenversicherung [Urk. 7/31], vgl. auch Verfügungsteil 2 [Urk. 7/18]) sowie ihre Mitteilung vom 18. Juni 2008 (Anspruch auf die bisherige Invalidenrente [Urk. 7/47], vgl. auch Feststellungsblatt [Urk. 7/46]) wiedererwägungsweise aufgehoben hat,

    nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. Februar 2012, mit welcher X.___ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die unveränderte Ausrichtung der bisherigen halben Rente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 10. April 2012 (Urk. 6);


    in Erwägung, dass

    die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),

    die Beschwerdegegnerin feststellte, dass die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt seien (vgl. Urk. 2 S. 2), und sie die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen halben Rente insbesondere damit begründete, dass bei Rentenzusprache und Rentenbestätigung - in ungenügender Abklärung des Sachverhalts - kein Belastungsprofil für eine leidensangepasste Tätigkeit festgelegt worden sei (Urk. 2 S. 5 am Ende),

    in medizinischer Hinsicht der behandelnde Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, in seiner Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit vom 19. Juli 2004 angab, in behinderungsangepasster Tätigkeit sei „wahrscheinlich“ eine halbtägige Erwerbstätigkeit zumutbar (Urk. 7/9/4),

    der ebenfalls behandelnde Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Innere Medizin, sich in seinem Bericht vom 4. August 2004 zur Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit nicht äusserte (vgl. Urk. 7/10/4),

    Dr. med. A.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle in seiner Stellungnahme vom 30. März 2005 festhielt, dass auch für behinderungsangepasste Tätigkeiten von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Feststellungsblatt vom 3. Juni 2005, Urk. 7/15/3),

    dagegen im revisionsweise eingeholten orthopädisch-psychiatrischen Gutachten des B.___ vom 11Februar 2011 (Urk. 7/82) eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert wurde (vgl. auch Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 8. Juli 2011 [Feststellungsblatt vom 18. Oktober 2011, Urk. 7/95/2]),

    vorliegend unbestritten ist, dass im B.___ bloss eine andere Beurteilung derselben Tatsachen erfolgte, weshalb keine Verbesserung des Gesundheitszustands angenommen wurde (vgl. IV-interne Stellungnahme vom 20. September 2011 [Urk. 7/98] und Urk. 2 S. 2),

    jedoch – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin - nicht gesagt werden kann, die bei der Rentenzusprache angenommene Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit sei aufgrund der damaligen Aktenlage zweifellos unrichtig im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis,

    vielmehr im Zeitpunkt der Rentenzusprache, der Rentenbestätigung mittels Mitteilung sowie der angefochtenen Rentenaufhebung (weiterhin) von einer Arbeits(un)fähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit auszugehen ist,


    in weiterer Erwägung, dass

    damit der vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen bleibt (vgl. dazu Urk. 2 S. 4 lit. b),

    für die Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft wird, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre,

    die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht ausschliesst, dass unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird,

    so wenn sich die versicherte Person, auch als ihre Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen begnügt hat, dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend ist,

    vorliegend die Beschwerdeführerin während rund 22 Jahren eine selbständige Tätigkeit als Betreiberin eines Hundesalons ausgeübt hatte (vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 4. März 2005, Urk. 7/13/2),

    damit keine kurze Dauer vorliegt (vgl. BGE 135 V 64 E. 3.4.6) und auch sonst keinerlei Anzeichen oder Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführerin ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung ihre Tätigkeit als Betreiberin eines Hundesalons zugunsten einer besser entlöhnten Tätigkeit aufgegeben hätte,

    deshalb kein Grund besteht, das aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliche Valideneinkommen von ungefähr Fr. 24'747.-- pro Jahr (Urk. 7/13/6) für 40 bis 45 Wochenarbeitsstunden (Urk. 7/13/3) beziehungsweise nominallohnentwicklungsbereinigt per 2004 von Fr. 28'295.30 (Stellungnahme der anstaltsinternen Berufsberatung vom 30. Mai 2005, Urk. 7/16) auf einen durchschnittlichen Tabellenlohn von Fr. 48'893.-- aufzurechnen, wie dies die Beschwerdegegnerin bei Rentenzusprache im August 2005 getan hat (Valideneinkommen "unabhängig vom erzielten Verdienst aufgrund immer sehr tiefer Einkommen als Hundehalterin [Urk. 7/18/1]),

    für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) der Versicherten aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht (vgl. Urk. 7/18 und RAD-Stellungnahme vom 30. März 2005 [Urk. 7/15/3]) zugemutet wird, in eine einträglichere unselbständige Tätigkeit zu wechseln, was zu Recht unbestritten geblieben ist,

    dabei im August 2005 von einem hypothetischen Invalideneinkommen (aus unselbständiger Tätigkeit gemäss (gleichem) Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen [LSE]) von Fr. 22'001.-- ausgegangen wurde (in einem zumutbaren halben Pensum und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % [Urk. 7/18]),

    dabei bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen Validen- und Invalideneinkommen bei Rentenzusprache, Rentenbestätigung und der angefochtenen Rentenaufhebung offensichtlich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad bestand,

    dabei bei korrekter Invaliditätsbemessung anlässlich der Rentenzusprache im August 2005 per 2004 etwa eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'294.30 (Fr. 28'295.30 - Fr. 22'001.--) respektive ein Invaliditätsgrad von (ab-)gerundet 22 % resultiert hätte,

    damit die Voraussetzungen für die wiedererwägungsweise Aufhebung der Vergungen vom 25. August 2005 (Urk. 7/31) und der Mitteilung vom 18. Juni 2008 (Urk. 7/47) aufgrund der zweifellos unrichtigen Festlegung des Valideneinkommens erfüllt sind,

    demgemäss die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2012 (Urk. 2) im Ergebnis rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist,

    in weiterer Erwägung, dass die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) auszufällende Gerichtskostenpauschale auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist,


erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Kessi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubRubeli