Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00236




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Giger

Urteil vom 23. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, gelernte Betriebspraktikantin und seit 2000 als Leiterin einer Spielgruppe tätig, meldete sich im Februar 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/44). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog den Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/12) und die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/11). Sodann tätigte sie medizinische Abklärungen (Arztbericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, Urk. 8/14/5-7; Bericht der Institution Z.___, Urk. 8/14/8; Bericht von Dr. med. A.___, FMH für Allgemeinmedizin, Urk. 8/15; Bericht von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 8/16) und führte am 22. Februar 2011 ein Ressourcengespräch durch (Urk. 8/8). Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es sei eine medizinische Abklärung (psychiatrisch/rheumatologisch) notwendig, welche von Dr. C.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik E.___, durchgeführt werde (Urk. 8/19). Am 18. Juli 2011 fand die psychiatrische Untersuchung durch Dr. D.___ und am 5. Oktober 2011 die rheumatologische Untersuchung durch Dr. C.___ statt. Das rheumatologische Gutachten wurde am 13. Oktober 2011 erstattet (Urk. 8/28), das psychiatrische Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung (psychiatrisch und rheumatologisch) am 17. Oktober 2011 (Urk. 8/29). Mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2011 hielt die IV-Stelle gegenüber der Versicherten fest, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/32). Die Versicherte erhob daraufhin am 7. November 2011 Einwand (Urk. 8/33). Weitere Einwände liess sie ausserdem am 30. November 2011 durch Dr. B.___ vorbringen (Urk. 8/40). Am 23. Januar 2012 verfügte die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids und wies das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2).

2.    Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt K. Gehring, mit Eingabe vom 20. Februar 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten – allenfalls nach Vornahme der notwendigen Abklärungen – die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Ihrer Beschwerdeschrift legte sie einen Austrittsbericht des Spitals F.___ (Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin) vom 28. Oktober 2011 bei (Urk. 3). In ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2. April 2012 angezeigt wurde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 16. April 2013 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, es sei geplant, dass sie an einer mehrwöchigen Rehabilitation in der Einrichtung G.___ teilnehme. Sie ersuche deshalb um eine Sistierung des Verfahrens für vorerst einmal drei Monate (Urk. 10).


3.    Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).

    Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).


2.    Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar:

2.1    Dr. Y.___ nannte in seinem Arztbericht vom 30. März 2011 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit intermittierender radikulärer Reizung L5 beidseits bei grössenprogredienter breitbasiger mittelgrosser medianer Diskushernie auf Höhe L4/L5. Die Beschwerdeführerin leide seit 1992 an belastungsabhängigen lumbalen Rückenbeschwerden. Anfänglich hätten nicht-steroidale Antirheumatika, steroidhaltige Infiltrationen sowie Physiotherapien eine regelmässige Besserung gebracht. Im Jahr 2008 seien erstmals radikuläre Symptome im Rahmen einer Diskushernie L4/L5 aufgetreten. Eine CT-gesteuerte epidurale Infiltration habe damals während eineinhalb Jahren eine weitgehende Beschwerdefreiheit gebracht. Seit einem Jahr nun bestünden progrediente lumbale Rückenschmerzen beim Stehen, Bücken, Heben von Lasten und zeitweise auch nachtsüber. Ausserdem liege ein positiver Husten- und Pressschmerz vor. Für Arbeiten, die längeres Stehen, Sitzen oder Positionen in gebückter Haltung erforderten, sei die Beschwerdeführerin auf fremde Hilfe angewiesen. Ihren Beruf als Kleinkinderbetreuerin könne sie derzeit nicht ausüben. Es seien nur leichtere Tätigkeiten im Rahmen der Kinderbetreuung im zeitlichen Rahmen von vier Stunden pro Tag möglich. Mit einer Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit bzw. einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei nicht zu rechnen (Urk. 8/14/5-7).

2.2    Dr. A.___ hielt in seinem Arztbericht vom 6. April 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit intermittierenden radikulären Reizungen L5 beidseits bei grössenprogredienter breitbasiger mittelgrosser Diskushernie auf Höhe L4/5; Erschöpfungsdepression und Angstzustände. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sich der Gesundheitszustand stabilisiert. Seit 1. September 2010 weise sie eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % auf. Eine weitere Verbesserung ihres Zustands sollte möglich sein (Urk. 8/15).

2.3    Mit Arztbericht vom 12. April 2011 stellte Dr. B.___ die Diagnosen Angst und Depression gemischt, bestehend seit Ende 2009. Ausserdem leide die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an einer Diskushernie. Unter den Befunden gab Dr. B.___ an, die Beschwerdeführerin wirke verzweifelt, kraftlos, verärgert, deprimiert. Auch sei sie stressintolerant. Vor vier Tagen habe sie einen Panikanfall erlitten. In der Tätigkeit als Spielgruppenleiterin habe vom 9. Juli bis 11. November 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden, seit dem 12. November 2010 betrage die Arbeitsunfähigkeit nun bis auf weiteres 50 %. Dieses Pensum könne sie indes nur mit grosser Mühe erfüllen, manchmal auch gar nicht. Die Prognose sei unsicher, diese sei auch abhängig vom somatischen Verlauf (Urk. 8/16).

2.4    

2.4.1    Im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___/Dr. D.___ vom 13./17. Oktober 2011 werden folgende rheumatologischen und psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8/29/9):

- Lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom rechts mehr als links bei Diskusprotrusion L4/5 median bis recessal links mehr als rechts und degenerativer osteodiskaler bilateraler Recessusstenose mit:

- deutlichem Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 beidseits recessal linksbetont und

- leichter Besserung des Befunds bezüglich Diskusprotrusion und bezüglich MRI 10/2011 im Vergleich zu MRI 03/2011;

- klinisch ohne radikuläre Zeichen.

    Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind genannt:

- Status nach Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10: F43.22);

- Panikstörung (ICD-10: F41.0);

- ausgedehnte chronische Schmerzen;

- Alkohol-Abusus, bei einem CDT von 3,5 % (ICD-10: F10.1);

- akuter Harnwegsinfekt.

2.4.2    In der interdisziplinären Zusammenfassung gelangten die Gutachter zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Spielgruppenleiterin oder in einer anderen adaptierten Tätigkeit aus rheumatologisch-psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Auch im Haushaltsbereich bestehe keine Einschränkung. Im Zusammenhang mit der Frage nach einer ideal angepassten Tätigkeit sei indes zu beachten, dass die Beschwerdeführerin durch die eingeschränkte Funktion der LWS limitiert sei. Sie könne Lasten bis 15 kg heben und tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Bedarf nach adaptierten Tätigkeiten. Die Prognose sei aus rheumatologisch-psychiatrischer Sicht günstig. In Bezug auf den gesundheitlichen Verlauf ist dem Gutachten zu entnehmen, aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. Juli bis 11. November 2010, sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 12. November 2010 bis Juli 2011 attestiert werden. Ab Juli 2011 sei aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr gegeben. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der angestammten oder in einer adaptierten Tätigkeit nie längerfristig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/29/10).

2.4.3    Die Rheumatologin Dr. C.___ hielt in ihrer Beurteilung fest (Urk. 8/28/22-24), die 40-jährige, kräftige Beschwerdeführerin klage seit Jahren über Schmerzen im Rücken, die sich unterdessen auf den ganzen Körper ausgedehnt hätten, rechts mehr als links. Die vorhandenen Befunde würden indes weder das Ausmass noch die Dauer der vorhandenen Beschwerden erklären. In der klinischen Untersuchung habe sich kein wesentlicher Befund gezeigt. Alle Wirbelsäulenabschnitte seien normal beweglich. Die Beschwerdegegnerin habe auf der Untersuchungsliege spontan den Langsitz eingenommen, was eine wesentliche lumbale Kompression ausschliesse. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. In der MR-Untersuchung der LWS im Oktober 2011 seien eine Diskusprotrusion L4/L5 median bis recessal linksbetont sowie degenerative osteodiskale Irritationen der Nervenwurzeln L5 beidseits linksbetont die wesentlichsten Befunde gewesen. Im Vergleich zur MR-Voruntersuchung im März 2011 hätten die bildgebenden Befunde etwas gebessert. Auffallend sei, dass die bildgebenden Befunde linksbetont seien, während die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden rechts mehr als links spüre. Es sei daher fraglich, inwieweit die bildgebenden Befunde tatsächlich Ursache ihrer Beschwerden seien. Bei der Urinuntersuchung habe sich ein Harnweginfekt gezeigt. Bei der Blutuntersuchung habe eine stark erhöhte CDT auf einen aktuellen Alkohol-Abusus hingewiesen. Hingegen sei keines der vier geprüften Medikamente in ihrem Blut im therapeutischen Bereich nachweisbar gewesen. Von den beiden Antidepressiva Seropram und Saroten hätten sich nur Spuren im Blut bzw. Urin gefunden. Beide verordneten Schmerzmittel (Aspirin bzw. Arthrotec) hätten jedoch gänzlich gefehlt. Die Beschwerdeführerin sei somit ungenügend medikamentös behandelt. Es sei davon auszugehen, dass, wenn die Beschwerdeführerin sich wirklich derart krank einschätze, sie medizinische Massnahmen korrekt durchführen würde.

    In der Dolorimetrie seien sämtliche (18 der 18) Tender Points pathologisch wie auch sechs der acht Kontrollpunkte. Sanfte Berührungen würden von der Beschwerdeführerin bereits als schmerzhaft angegeben. Eine Fibromyalgie bestehe definitionsgemäss nicht, wenn die Mehrheit der Kontrollpunkte pathologisch sei. Die aktuellen Beschwerden seien im Wesentlichen im Rahmen der ausgedehnten chronischen Schmerzen zu interpretieren.

    Bei der Untersuchung sei der Handeinsatz beidseits normal gewesen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass die Gebrauchsspuren an beiden Händen von ihrer Arbeit in der Spielgruppe stammten, was eine plausible Erklärung sei. Diskrepant hierzu sei die gezeigte maximale Handkraft von 36 % der Norm links (und 69 % rechts). Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Erklärung für eine deutlich verminderte Handkraft links. Am ehesten sei diesbezüglich von einer Selbstlimitierung in der Untersuchungssituation auszugehen.

    Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin sei durch die eingeschränkte Funktion der LWS limitiert. Rückenfunktionseinschränkungen könnten sich je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirken, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung – ob stehend oder sitzend – sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Die angestammte Tätigkeit als Spielgruppenleiterin könne sie zu 100 % ausüben; es handle sich dabei um eine leichte wechselbelastende Tätigkeit. Daneben sei ihr auch jede andere Tätigkeit, die dem beschriebenen Belastungsprofil entspreche, zu einem 100 %-Pensum zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht habe in der angestammten oder in einer adaptierten Tätigkeit nie eine langfristige Arbeitsunfähigkeit bestanden.

2.4.4    Der psychiatrische Gutachter Dr. D.___ führte im Zusammenhang mit dem Psychostatus der Beschwerdeführerin aus, diese habe im Rahmen der Untersuchung bewusstseinsklar und allseits orientiert gewirkt. Während des gesamten Gesprächs habe sie ohne Verzögerung klare und präzise Antworten auf die gestellten Fragen gegeben. Sie habe ihre Lebensgeschichte bzw. die Entwicklung der Beschwerden fliessend und genau geschildert, was auf ganz unauffällige mnestische Funktionen hindeute. Im formalen Denken sei sie geordnet gewesen, inhaltlich hätten sich keine Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Stimmungsmässig sei sie ausgeglichen und affektiv modulierbar gewesen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten bzw. ein affektiver Rapport gut herstellbar gewesen. In Antrieb und Motorik habe sie sich unauffällig präsentiert. Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung hätten keine bestanden. In seiner Beurteilung hielt der Gutachter sodann fest, bei der Beschwerdeführerin seien aufgrund der anamnestischen Angaben weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen festzustellen. Ihre Kindheit sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, sie sei regelrecht eingeschult worden und nach der Primar- und Sekundarschule habe sie eine dreijährige Ausbildung bei der Post abgeschlossen. Damit könnten bei ihr sowohl eine Intelligenzminderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit, Pubertät oder im Früherwachsenenalter ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin sei im Erwachsenenalter über Jahre den sozialen Anforderungen ohne Probleme gewachsen gewesen, sie habe jahrelang eine konstante Arbeitsleistung erbracht, sie pflege konstante zwischenmenschliche Beziehungen, anhaltende Störungen der Impuls- oder Affektkontrolle seien weder anamnetisch erhoben noch aktenmässig dokumentiert, und damit würden sich bei der Beschwerdeführerin auch im Erwachsenenalter keine Hinweise auf psychische Probleme mit Krankheitswert ergeben. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Untersuchung berichtet, dass bei ihr seit Ende 2009 panikartige Ängste, allgemeine Ängstlichkeit und Stimmungseinbrüche bestünden. Dies sei auch von Seiten des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ in dessen Bericht vom 12. April 2011 dokumentiert worden. Die im Juli 2010 eingeleitete ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. B.___ habe offenbar zur zunehmenden Rückbildung der Anpassungsstörung mit Ängsten und depressiven Reaktionen gemischt geführt. Anlässlich der Untersuchung vom 18. Juli 2011 seien diese Befunde nicht mehr festzustellen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe über panikartige Ängste sowie „Ängste vor den Ängsten“ berichtet. Indes sei festzustellen, dass diese nur intermittierend auftreten und sozialmedizinisch die Arbeitsfähigkeit nicht über längere Zeit beeinträchtigen würden. Für die erhaltene Arbeitsfähigkeit spreche der von der Beschwerdeführerin geschilderte Tagesablauf bzw. die berufliche Tätigkeit vormittags und nachmittags, die Haushaltführung und Kinderbetreuung. Die Beschwerdeführerin habe auch berichtet, wieder vermehrt soziale Kontakte zu pflegen. Subjektiv stünden bei ihr ausserdem gegenwärtig die muskulo-skelettären Schmerzen im Vordergrund. Zusammenfassend könne bei der Beschwerdeführerin aufgrund der anamnestischen Angaben, der vorhandenen Akten und der aktuellen psychiatrischen Befunde ein Zustand nach Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt sowie eine Panikstörung diagnostiziert werden. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin objektiv keine psychopathologischen Merkmale aufgewiesen und bei objektiv erhaltenen psychokognitiven Funktionen (Gedächtnisfunktionen, Merkfähigkeit, Auffassungsvermögen, Konzentrationsfähigkeit, Gedankenfluss, geistige Flexibilität, Antrieb und Psychomotorik) könne ihr gegenwärtig, abgesehen von einer Panikstörung, keine weitere psychiatrische Erkrankung nach ICD-10 attestiert werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Rückblickend sei jedoch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 9. Juli bis 11. November 2010 auszugehen, sowie von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit vom 12. November 2010 bis Juli 2011. Ab Juli 2011 sei aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr gegeben (Urk. 8/29/5-7).

2.5    Im Austrittsbericht des Spitals F.___ (Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin), wo die Beschwerdeführerin sich vom 12. bis 28. Oktober 2011 in stationärer Behandlung befand, werden folgende Diagnosen genannt:

- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links (EM als lumbovertebrales Schmerzsyndrom 1992, lumbospondylogen seit 8/11):

- MRI 10/11: Diskusprotrusion L4/5 mit engem Spinalkanal, keine neurogene Kompression;

- Infiltration loci dolenti Beckenkamm li. am 13.10.11;

- multimodale komplexe Therapie;

- zervikovertebrales Schmerzsyndrom

- Depression (ED 2009)

- in regelmässiger psychiatrischer Behandlung

- Verdacht auf beginnendes Karpaltunnelsyndrom bds.

    In der Beurteilung wird ausgeführt, die Zuweisung der Beschwerdeführerin sei zur intensiven Physiotherapie erfolgt, bei einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links seit 1992. In der klinischen Untersuchung hätten sich eine Haltungsinsuffizienz sowie Myalgien gluteal links präsentiert. Die neurologische Untersuchung habe sich unauffällig gestaltet. In einer vorgängig durchgeführten externen MR-Untersuchung hätten sich eine Diskusprotrusion L4/5 mit grenzwertig engem Spinalkanal L4/5 und keine neurogene Kompression gezeigt. Vom 22. (gemeint wohl 12.) bis 28. Oktober 2011 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden, vom 29. Oktober bis 4. November 2011 eine solche von 80 % (Urk. 3).


3.    

3.1    Die Beschwerdeführerin stützte ihren ablehnenden Entscheid auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten Dr. C.___/Dr. D.___. Die Beschwerdeführerin hält dieses Gutachten in verschiedener Hinsicht nicht für beweiskräftig. So macht sie zunächst geltend, es liege gar kein „interdisziplinäres“ Gutachten vor, sondern es handle sich im Prinzip um zwei separate Gutachten. Komorbiditäten würden nicht diskutiert. Dieser Kritik ist entgegenzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit und welche Komorbiditäten hier eine Rolle spielen. Der Vorwurf, es seien von den Gutachtern allfällige Überschneidungspunkte zwischen der rheumatologischen und der psychiatrischen Disziplin ausser Acht gelassen worden, ist jedenfalls nicht erstellt.

3.2    In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten bringt die Beschwerdeführerin vor, dessen Schlussfolgerungen seien nicht nachvollziehbar. Die psychiatrische Untersuchung sei zu oberflächlich bzw. es bleibe unklar, was der Gutachter überhaupt untersucht habe. Dr. D.___ habe zudem auch unzureichend die Einschätzungen des behandelnden Psychiater Dr. B.___ berücksichtigt. Nicht hinreichend begründet werde sodann die Behauptung, wonach eine intermittierend auftretende Panikstörung die Arbeitsfähigkeit nicht über längere Zeit einschränke. Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. So ist zunächst festzustellen, dass sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlerhafte oder unvollständige Untersuchung finden. Dr. D.___ hat einleitend in seinem Gutachten (S. 1) ausreichend offengelegt, worauf sich seine Erkenntnisse stützen. Es gilt dabei auch festzuhalten, dass die Wiedergabe sämtlicher Fragen und Antworten, wie dies die Beschwerdeführerin fordert, nicht zu verlangen ist; massgebend erscheint einzig, ob es der begutachtenden Person in ihrer Beurteilung gelingt, schlüssig aufzuzeigen, welches Bild sich von dem Exploranden im Rahmen der Untersuchung präsentiert hat. Nicht angebracht ist sodann der Vorwurf, Dr. D.___ habe die Einschätzungen von Dr. B.___ unzureichend berücksichtigt. So erklärte der Gutachter gar ausdrücklich, dass er sowohl eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt als auch eine Panikstörung bestätigen könne, und dass auch die bisherigen von Dr. B.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten plausibel seien. Dr. D.___ hielt dann aber auch nachvollziehbar fest, dass es aufgrund der psychiatrischen Behandlung offenbar zur zunehmenden Rückbildung der Anpassungsstörung mit Ängsten und depressiven Reaktionen gemischt gekommen sei; diese Befunde seien im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nicht mehr festzustellen gewesen. Letzteres bestätigt sich auch im fehlenden Nachweis entsprechender Medikamente im Blut- und Urinspiegel. Aufgrund der klaren Feststellungen des Gutachters ist kein Mangel darin zu sehen, dass dieser keine Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater mehr nahm. Gesamthaft ist entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, inwieweit das psychiatrische Teilgutachten rechtsfehlerhaft sein soll. Daran ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass gemäss den Einschätzungen von Dr. D.___ zur Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit eine Fortführung der psychiatrischen Behandlung erforderlich ist. Soweit sich nämlich eine drohende Erwerbsunfähigkeit durch zumutbare Behandlungsanstrengungen vermeiden lässt, fällt die Annahme einer Invalidität ausser Betracht. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht.

3.3    Was das rheumatologische Teilgutachten von Dr. C.___ betrifft, beanstandet die Beschwerdeführerin zunächst, dass Dr. D.___ unter den erhobenen Befunden einen leicht hinkenden Gang bemerkt habe. Bei Dr. C.___ sei davon indes keine Rede bzw. setze sich die Gutachterin mit diesem Widerspruch nicht auseinander. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, dass Dr. C.___ im Rahmen der klinischen Untersuchung keine Befunde erhoben habe. Dies stehe im Gegensatz zu den Beurteilungen von Dr. Y.___ und der behandelnden Ärzten des Spitals F.___. Falsch sei ausserdem die Feststellung, es sei fraglich, inwieweit die bildgebenden Befunde tatsächlich Ursache der Beschwerden seien. Das im Oktober 2011 erstellte MRI würde gegenüber jenem aus dem März 2011 gerade keine Verbesserung dokumentieren. Schliesslich sei die Gutachterin auch unzutreffend davon ausgegangen, die Tätigkeit als Spielgruppenleiterin sei leidensadaptiert. In Bezug auf diese Vorbringen ist festzuhalten, dass Dr. C.___ im Gegensatz zu Dr. D.___ (Untersuchungszeitpunkt 18. Juli 2011) zwar in der Tat nichts von einem leicht hinkenden Gang erwähnte. Es ist jedoch nicht anzuzweifeln, dass ein solches Hinken im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung (drei Monate später) am 5. Oktober 2011 nicht (mehr) feststellbar war, zumal auch dem Austrittsbericht des Spitals F.___ vom 28. Oktober 2011 kein entsprechender Befund zu entnehmen ist. Sodann trifft nicht zu, dass Dr. C.___ gar keine klinischen Befunde erhoben hat (vgl. Urk. 7/28/16-18 und Urk. 7/28/22). Das Spital F.___ ortete eine Haltungsinsuffizienz sowie Myalgien gluteal links. Soweit vorliegend überhaupt von einer Diskrepanz zwischen den beiden Beurteilungen auszugehen ist, kommt dieser von vornherein keine grössere Bedeutung. So sind Haltungsinsuffizienzen grundsätzlich durch entsprechendes Training behandelbar, wie auch der Austrittsbericht vom 28. Oktober 2011 klar aufzeigt. Sodann ergibt sich im Hinblick auf die einzig relevante Arbeitsfähigkeitsschätzung gerade keine Diskrepanz. Das Spital nahm nämlich für den Zeitraum der zweiwöchigen Hospitalisation bis zum 28. Oktober 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % an und anschliessend noch bis zum 4. November 2011 eine solche von 80 %. Hinsichtlich des darauf folgenden Zeitraums ist indes gar keine Arbeitsunfähigkeit mehr dokumentiert. Bei Austritt wurde eine deutliche Schmerzbesserung festgehalten und dabei auch eine Fortführung der muskulären Kräftigung empfohlen. Aufgrund dieser Angaben ist festzustellen, dass das Spital bezüglich der von ihm erhobenen Befunde nicht von einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen scheint. Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den bildgebenden Befunden betrifft, so sind ihre Behauptungen für die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung von Dr. C.___, wonach die im Oktober 2011 getätigten Aufnahmen gegenüber jenen aus dem März 2011 eine leichte Verbesserung erkennen lassen und wonach die vorhandenen Befunde weder das Ausmass noch die Dauer der Beschwerden zu erklären vermöchten, nicht belegt. Schliesslich ist festzuhalten, dass die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin durchaus leidensadaptiert ist. In einer Spielgruppe geht es darum, das soziale Verhalten der Kinder zu fördern und ihnen Kenntnisse in Bereichen wie Basteln, Malen, Singen, etc. zu vermitteln. Dr. C.___ ist diesbezüglich in zutreffender Weise von einer wechselbelastenden Tätigkeit ausgegangen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeit einer Spielgruppenleiterin keine besonderen körperlichen Anstrengungen mit sich bringt bzw. dass Tätigkeiten, bei welchen Rückenfunktionseinschränkungen hinderlich sind – also insbesondere das häufige Tragen von Lasten ohne Hilfsmittel oder das längere Einnehmen von Zwangshaltungen - vermieden werden können. Gesamthaft ist festzustellen, dass das rheumatologische Teilgutachten schlüssig und gut nachvollziehbar erscheint. Ein Indiz für die Zuverlässigkeit der Beurteilung ist dabei insbesondere im Umstand zu sehen, dass sie mit jener des Spitals F.___ grundsätzlich übereinstimmt. Im Ergebnis ist damit bei der Beschwerdeführerin auch aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen.

3.4    In ihrem Schreiben vom 16. April 2013 (Urk. 10) hielt die Beschwerdeführerin fest, sie sei neu bei der Einrichtung G.___ in Behandlung, wo eine mehrwöchige Rehabilitation geplant sei. Es seien von dieser Behandlung wesentliche neue Erkenntnisse zu erwarten, weshalb das Verfahren zu sistieren sei, bis die Einrichtung G.___ seinen Bericht erstattet habe. Dazu ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung am 23. Januar 2012 erlassen wurde. Diese erging somit deutlich vor dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin ihre Behandlung in der Einrichtung G.___ in Angriff nahm. Angesichts dieser Tatsache muss von vornherein bezweifelt werden, dass dem betreffenden Austrittsbericht ein relevanter Beweiswert beizumessen sein wird. Die behandelnden Ärzte könnten sich nämlich höchstens retrospektiv zur Frage der Arbeitsfähigkeit bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses äussern. Eine solche Beurteilung vermöchte indes keine Zweifel an dem Gutachten der Dres. D.___/C.___ zu erwecken, diesem käme – zumal vor Verfügungserlass erstattet - gegenüber den Einschätzungen der Einrichtung G.___ rechtsprechungsgemäss Priorität zu. Sollte im Übrigen von Seiten der Einrichtung G.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nach Verfügungserlass geltend gemacht werden, wäre dies nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, sondern im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 mit Hinweisen; BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Gesamthaft ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung festzustellen, dass kein Anlass besteht, den Austrittsbericht der Einrichtung G.___ abzuwarten. Entsprechend ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens abzuweisen.


4.    Nachdem die Beschwerdeführerin gestützt auf die Ergebnisse des rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens in ihrer bisherigen Tätigkeit als Spielgruppenleiterin als voll arbeitsfähig zu qualifizieren ist, fällt die Annahme einer Invalidität ausser Betracht. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint.


5.    Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin allenfalls rückwirkend eine befristete Rente zusteht. Dr. D.___ nahm gestützt auf die Angaben von Dr. B.___ zwischen dem 9. Juli und dem 11. November 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % an und ab dem 12. November 2010 eine solche von 50 %. Dr. D.___ hielt jedoch weiter fest, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei nur bis Juli 2011 anzunehmen, ab Juli 2011 könne aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden. Die Ausführungen von Dr. D.___ zur Frage, wann die Arbeitsunfähigkeit endete, sind zwar eher unpräzise. Die Beurteilung einer 50%igen Arbeits(un)fähigkeit ist jedoch gestützt auf die betreffenden Angaben bis zum Datum vor dem Untersuchungszeitpunkt am 18. Juni 2011 als gültig anzusehen. Damit ist grundsätzlich festzustellen, dass die von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG verlangte durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 % zwischen dem 9. Juli 2010 (Beginn der Wartezeit) und dem 8. Juli 2011 überschritten wird; konkret beträgt sie aufgerundet 70 % (145 Tage à 100 %; 220 Tage à 50 %). Für einen Rentenanspruch wird jedoch wie erwähnt auch vorausgesetzt, dass nach Ablauf des Wartejahres eine Invalidität von mindestens 40 % besteht, wobei die Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 8 ATSG „voraussichtlich bleibend“ oder „längere Zeit dauernd“ sein muss. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass Dr. D.___ anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 18. Juli 2011 – also nur zehn Tage nach Ablauf der Wartezeit - keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr ausmachen konnte. Das Erfordernis der langen Dauer gemäss Art. 8 ATSG ist somit klarerweise nicht erfüllt. Ebenso wenig konnte die Invalidität bei Ablauf des Wartejahres aus damaliger Sicht als voraussichtlich bleibend qualifiziert werden, vielmehr muss die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit bereits damals absehbar gewesen sein. Gesamthaft ist die Voraussetzung des Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG somit nicht gegeben und ein Anspruch auf eine befristete Invalidenrente demgemäss zu verneinen.


6.    

6.1    Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

    Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstGiger



CA/GI/MTversandt