IV.2012.00239
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin B?nninger Sch?ppi
Gerichtsschreiber H?bscher
Urteil vom 25. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis f?r Sozialversicherungsrecht
Friedheimstrasse 17, 8057 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1950, reiste im Jahre 1977 aus der T?rkei in die Schweiz ein (Urk. 8/9, Urk. 8/14). Sie bezog seit Februar 1994 bei einem Invalidit?tsgrad von 51 % eine halbe Invalidenrente der Eidg. Invalidenversicherung (Urk. 8/28, Urk. 8/29).
1.2???? Mit Verf?gung vom 5. Februar 2003 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, das Begehren der Versicherten vom 9. Februar 2001 um Erh?hung der Invalidenrente vorerst ab (Urk. 8/67). Dagegen liess X.___ am 10. M?rz 2003 durch Max S. Merkli Einsprache erheben (Urk. 8/72). Am 29. November 2004 erlitt sie eine fulminante Pneumokokken-Sepsis bei Oberlappenpneumonie rechts, weswegen sie vom 28. Januar 2005 bis 9. M?rz 2005 in der Klinik Y.___ hospitalisiert war (Urk. 8/114-115). Mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2006 hiess die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten vom 10. M?rz 2003 teilweise gut und gew?hrte dieser ab dem 1. Februar 2005 eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/145). Beschwerdeweise verlangte X.___ beim hiesigen Gericht am 22. Februar 2006, ihre Rente sei bereits ab M?rz 2002, eventualiter ab September 2004 auf eine ganze Rente zu erh?hen (Urk. 8/156/4). Mit Urteil vom 8. August 2007 wurde die Beschwerde abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2006 insoweit aufgehoben, als damit der Anspruch der Versicherten auf eine ganze Invalidenrente ?ber den 1. Juli 2005 hinaus bejaht worden war. Die Sache wurde an die IV-Stelle zur Vornahme von erg?nzenden medizinischen Abkl?rungen zur?ckgewiesen (Urk. 8/159). Die IV-Stelle veranlasste bei der MEDAS Z.___ das Gutachten vom 7. Januar 2009 (nachfolgend: Z.___-Gutachten vom 7. Januar 2009, Urk. 8/168). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/172, Urk. 8/176, Urk. 8/179-186) verf?gte die IV-Stelle am 31. August 2009 die Aufhebung der Rente (Urk. 8/187). Gegen diese Verf?gung erhob X.___ am 1. Oktober 2009 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 8/189/3-9), welches mit Urteil vom 10. Februar 2011 die Beschwerde abwies (Urk. 8/191). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3???? X.___ stellte bei der IV-Stelle am 12. August 2011 durch Max S. Merkli ein Gesuch um erneute Rentenzusprache (Urk. 8/193, unter Beilage des Berichtes von Dr. med. A.___, FMH f?r Allgemeinmedizin, vom 27. Mai 2011, Urk. 8/192). Mit Vorbescheid vom 30. August 2011 k?ndigte ihr die IV-Stelle an, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde, da eine wesentliche Ver?nderung der tats?chlichen Verh?ltnisse nicht glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 8/197). Dagegen liess die Versicherte am 30. September 2011 Einwand erheben (Urk. 8/198, unter Nachreichung des Berichts ?ber die Herzkatheteruntersuchung im Spital B.___ vom 22. Dezember 2010, Urk. 8/202/1-3, der Berichte der Neurologie der Klinik C.___ vom 18. Januar 2011, Urk. 8/202/4-7, und 23. M?rz 2011, Urk. 8/202/8-9, des Wirbels?ulenzentrums dieser Klinik vom 12. April 2011, Urk. 8/202/10-11, sowie der Manuellen Medizin der Klinik C.___ vom 10. Juni 2011, Urk. 8/202/12). Die IV-Stelle holte die Stellungnahme ihres Regionalen ?rztlichen Dienstes (RAD) vom 17. Januar 2012 (Urk. 8/203) ein. Nach Pr?fung des Einwandes von X.___ verf?gte die IV-Stelle am 18. Januar 2012 wie vorbeschieden, dass auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 2).
2.?????? Hiergegen f?hrte X.___ am 20. Februar 2012 durch Max. S. Merkli Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verf?gung vom 18. Januar 2012 sei die Sache zur materiellen Pr?fung des neuen Rentengesuchs und anschliessendem materiellem Entscheid ?ber das Rentengesuch an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. M?rz 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-205), was der Beschwerdef?hrerin mit Mitteilung vom 2. April 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
???????? Am 20. Juni 2012 reichte der Ehemann der Beschwerdef?hrerin, O.___, unaufgefordert eine Eingabe ein (Urk. 10, Urk. 11/1-4), wovon die Beschwerdegegnerin eine Kopie erhielt (Urk. 12).
3.?????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Streitig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das neue Leistungsgesuch der Beschwerdef?hrerin eingetreten ist.
2.??????
2.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2???? Wurde eine Rente, eine Hilflosenentsch?digung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung [IVV] (bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) eine neue Anmeldung nur gepr?ft, wenn die Voraussetzungen gem?ss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3) dieser Bestimmung erf?llt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidit?t oder der Hilflosigkeit oder die H?he des invalidit?tsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat. Art. 87 Abs. 3 IVV (bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) ist auch auf den Fall einer Neuanmeldung nach revisionsweiser Aufhebung einer Invalidenrente anwendbar.
2.3???? Ob eine im Sinne von Art. 87 IVV erhebliche Tatsachen?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich der Verh?ltnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Ermittlung des Invalidit?tsgrades beruhenden Verf?gung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3, Urteil des Bundesgerichts vom 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008, E. 2.1 mit Hinweisen).
2.4???? Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3 und 4) soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskr?ftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht n?her begr?ndeten, d. h. keine Ver?nderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende ?nderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der fr?heren rechtskr?ftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es gen?gen, wenn die versicherte Person zumindest die ?nderung eines Sachverhalts aus dem gesamten f?r die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubw?rdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tats?chlicher (wie selbstverst?ndlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu pr?fen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.5???? Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zun?chst zur Pr?fung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person ?berhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abkl?rungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu ber?cksichtigen haben, ob die fr?here Verf?gung nur kurze oder schon l?ngere Zeit zur?ckliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung h?here oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grunds?tzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu ?berpr?fen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gest?tzt auf Art. 87 Abs. 3 IVV (bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde f?hrt (BGE 109 V 108 E. 2b).
2.6???? F?r die Beurteilung der Gesetzm?ssigkeit der angefochtenen Verf?gung oder des Einspracheentscheides ist f?r das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver?ndert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverf?gung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie k?nnen indessen, unter Wahrung des rechtlichen Geh?rs, ber?cksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozess?konomischen Gr?nden unbedingt aufdr?ngt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
3.??????
3.1???? Zeitlicher Ausgangspunkt f?r die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdef?hrerin mit den im Zuge der Neuanmeldung vom 12. August 2011 (Urk. 8/193) aufgelegten Arztberichten eine erhebliche Tatsachen?nderung im Sinne von Art. 87 IVV glaubhaft gemacht hat, ist die vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2009.00954 vom 10. Februar 2011 (Urk. 8/191) best?tigte Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2009, mit welcher die Invalidenrente der Beschwerdef?hrerin auf den 31. Oktober 2009 aufgehoben wurde (Urk. 8/187). Diesem Urteil lag der medizinische Sachverhalt, wie er bis zum Verf?gungserlass am 31. August 2009 feststand, zugrunde (vgl. E. 2.6). Zu pr?fen ist, ob glaubhaft erscheint, dass sich der Grad der Invalidit?t zwischen dem 31. August 2009 und der Nichteintretensverf?gung vom 18. Januar 2012 (Urk. 2) in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat. Nachdem zwischen der revisionsweisen Aufhebung der Rente mit Verf?gung vom 31. August 2009 (Urk. 8/187) und der Neuanmeldung vom 12. August 2011 (Urk. 8/193) rund 24 Monate liegen, sind an die Glaubhaftmachung neuer Tatsachen grunds?tzlich nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 460/01 vom 18. Februar 2003, E. 4.1).
3.2????
3.2.1?? Die rentenaufhebende Verf?gung vom 31. August 2009 (Urk. 8/187) gr?ndete im Wesentlichen auf dem Gutachten des Z.___ vom 7. Januar 2009 (Urk. 8/168), an welchem die Dres. med. E.___, internistische/allgemeinmedizinische Fallf?hrung, F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, G.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, sowie H.___, Facharzt f?r Neurologie, mitwirkten (Urk. 8/168/26).
3.2.2?? Dem Z.___-Gutachten vom 7. Januar 2009 sind die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit zu entnehmen: (1) chronisches rechtsbetontes zervikospondylogenes und thorakolumbales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.1, M54.8), (2) multifaktorielle Zervikobrachialgie rechtsbetont (ICD-10: M53.1), (3) Polyneuropathie (diabetisch, Critical-Illness-PNP, ICD-10: G62.9), (4) Status nach Kleinhirninfakt 2004 bei Pneumokokken-Sepsis (ICD-10: I63.9) sowie (5) unspezifisches Ganzk?rperschmerzsyndrom rechtsbetont ohne ad?quates somatisches Korrelat (ICD-10: R52.9). Ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit diagnostizierten die Gutachter (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10 F45.4), (2) ein metabolisches Syndrom, (3) eine unklare Erh?hung der Leberparameter (ICD-10: K76.9), (4) diskrete Heberdenarthrosen II-V beidseits, (5) eine beginnende Coxarthrose links und (6) eine vermehrte Sklerosierung der Iliosakralgelenke, m?glicherweise Status nach ISG-Arthritis (Urk. 8/168/22-23).
3.2.3?? Zusammenfassend hielten die Gutachter des Z.___ fest, dass bei der Beschwerdef?hrerin aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen und neurologischen pathologischen Befunde eine andauernde 100%ige Arbeitsunf?higkeit in der angestammten T?tigkeit als Raumpflegerin bestehe. K?rperlich leichte, adaptierte T?tigkeiten seien der Beschwerdef?hrerin jedoch, unter Einhaltung der im Gutachten festgelegten Einschr?nkungen, mit einer Arbeits- resp. Leistungsf?higkeit von 70 % zumutbar. Das Arbeitspensum k?nne vollschichtig umgesetzt werden. Auch im Haushalt bestehe eine Arbeitsf?higkeit von 70 %. Medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsf?higkeit k?nnten keine vorgeschlagen werden. Ebenso wenig k?nnten berufliche Massnahmen empfohlen werden (Urk. 8/168/25).
3.3???? Nebst dem Z.___-Gutachten vom 7. Januar 2009 (Urk. 8/168) w?rdigte das hiesige Gericht im Urteil IV.2009.00954 vom 10. Februar 2011 unter anderem auch das Schreiben des Psychologen lic. phil. I.___ vom 29. April 2009, welcher ?ber eine rezidivierende depressive St?rung, gegenw?rtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) sowie Anpassungsst?rungen (ICD-10: F43.2) berichtete (Urk. 8/189/32) und die Stellungnahme von Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 30. September 2009, worin dieser ausf?hrte, seit der akuten Sepsis der Lunge im November 2004 leide die Beschwerdef?hrerin unter Ruheund Anstrengungsatemnot, bei wahrscheinlich irreparabeler Sch?digung der Lunge (Urk. 8/189/34). Es gelangte gest?tzt auf die aufgelegten Akten zum Schluss, dass neben der von Z.___-Gutachter Dr. F.___ erhobenen somatoformen Schmerzst?rung keine weiteren psychischen St?rungen der Beschwerdef?hrerin mehr best?nden, womit eine wesentliche Verbesserung ihres Gesundheitszustandes seit der erstmaligen Rentengew?hrung ab Februar 1994 (Urk. 8/29 anzunehmen sei (Urk. 8/191/13). Mit Blick auf die Feststellungen der Z.___-Gutachter sei die Beschwerdegegnerin - mit Verf?gung vom 31. August 2009 (Urk. 8/187) - zu Recht von einer 70%igen Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin f?r k?rperlich leichte, adaptierte T?tigkeiten ausgegangen (Urk. 8/191/13).
3.4????
3.4.1?? Mit ihrer Neuanmeldung vom 12. August 2011 (Urk. 8/193) und im Rahmen des Einwandes gegen den Vorbescheid vom 30. August 2011 (Urk. 8/197, Urk. 8/198 ff.) liess die Beschwerdef?hrerin die folgenden Arztberichte einreichen:
3.4.2?? Am 22. Dezember 2010 wurde im Spital B.___ eine Herzkatheteruntersuchung durchgef?hrt. PD Dr. J.___ stellte die Diagnosen (1) koronare Herzkrankheit (KHK) mit diffuser Atheromatose und sehr kleinkalibrigen Koronarien bei Status nach kleinem Non-STEMI im Rahmen eines Infektes (?Harnwegsinfekt??) und normal grosser linker Ventrikel mit knapp erhaltener Ejektionsfraktion (EF ca. 60 %), ohne Hypokinesie, (2) Diabetes mellitus Typ 2, insulinpflichtig, (3) metabolisches Syndrom und (4) arterielle Hypertonie (Urk. 8/202). PD Dr. J.___ hielt bez?glich des Procederes fest (Urk. 8/202/1): ?Konservativ. Culprit-L?sion ist whs. der RIVP, hier ist aber angesichts des kleinen Gef?sskali-bers eine Intervention nicht m?glich. Ansonsten keine sign. Stenosen bei diffuser Atheromatose. Therapieziel ist eine optimale Sekund?rprophylaxe. Duale Thc-Hemmung f?r 3 Monate, danach Aspirin, Monotherapie.?
3.4.3?? Dem Bericht von Dr. med. K.___, leitender Oberarzt Neurologie, Klinik C.___ vom 18. Januar 2011, zur neurologischen und elektrophysiologischen Untersuchung der Beschwerdef?hrerin vom gleichen Tag ist die Diagnose chronisches zervikales und rechtsbetont zerviko-brachiales Syndrom mit/bei normaler klinischer neurologischer und elektrophsyiologischer Untersuchung vom 18. Januar 2011, differentialdiagnostisch (DD) myofascial spondylogen zu entnehmen (Urk. 8/202/4). Die klinisch neurologische wie elektrophysiologische Untersuchung war laut Dr. K.___ unauff?llig ausgefallen, insbesondere ohne Hinweise f?r eine zervikale Myelopathie oder eine Schwerpunktsneuropathie im Sinne eines Karpaltunnelsyndroms rechts. Bei fehlenden Hinweisen f?r eine Parese sei auf eine elektromyographische Nadeluntersuchung verzichtet worden. In der Bildgebung habe sich eine Segmentdegeneration prim?r C5/6, weniger auch C4/5 mit foraminal leichter Einengung auf H?he prim?r C4/5 (Wurzel C5) nach rechts gezeigt. Neben einer myofascial-spondylogenen Ursache sei eine m?gliche radikul?re Reizsymptomatik nach rechts auf H?he C4/5 zu diskutieren (Urk. 8/202/6). Dr. K.___ f?hrte am 23. M?rz 2011 eine Wurzelinfiltration C5 (C4/5) rechts und Facettengelenksinfiltration C4/5 rechts durch. Nach einem weiteren Aufenthalt im Behandlungszentrum konnte die Beschwerdef?hrerin in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden (Urk. 8/202/8).
3.4.4?? Med. pract. L.___, Ober?rztin Wirbels?ulenchirurgie, C.___, stellte in ihrem Bericht vom 12. April 2011 die Diagnosen chronische Zerviko-Brachialgie, zun?chst rechtsbetont, nun auch links, Verdacht auf Status nach alter durchgemachter Spondylodiszitis C5/6 und nun partiellem oss?ren Durchbau, leichte Spinalkanalstenose C5/6 durch dorsale Osteophyten, Fazettengelenksarthrose C3/4 linksbetont, anteriore antlanto-dentale Arthrose, leichte Diskusprotrusion C4/5 und Fazettengelenksarthrose (Urk. 8/202/10). Als Nebendiagnosen bezeichnete sie einen Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig, eine mittelschwere depressive Episode sowie einen Verdacht auf ein Impingement-Syndrom rechte Schulter (Urk. 8/202/10). Klinisch habe sich keine ?nderung des neurologischen Status ergeben. Die Hauptproblematik scheine eher myofaszial bedingt zu sein. Mit der Beschwerdef?hrerin sei man dennoch so verblieben, dass weiter diagnostisch vorgegangen werde (Urk. 8/202/10). Med. pract. L.___ ?berwies die Beschwerdef?hrerin zur weiteren Mitbeurteilung und gegebenenfalls nochmaliger Infiltration an Dr. M.___, Manuelle Medizin, Klinik C.___ (Urk. 8/202/11). Dieser berichtete am 10. Juni 2011, dass die Beschwerdef?hrerin laut den Angaben ihres Ehemannes sehr gut auf die Infiltration reagiere, mit einer deutlichen Schmerzregredienz (Urk. 8/202/12).
3.4.5?? In seinem Bericht an den Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin vom 27. Mai 2011 diagnostizierte Dr. ?A.___ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom. Der psychiatrische Zustand habe sich seit der letzten Berichterstattung vom 8. Mai 2009 deutlich verschlechtert. Alles sei f?r die Beschwerdef?hrerin ohne Aussicht, und sie habe den Glauben an eine Verbesserung verloren. Die Auffassung sei eingeschr?nkt wie auch die Konzentration vermindert. Gedankenkreisen um ihre Situation wie auch um den Alltag w?rden andere Gedanken verhindern. Sie wiederhole st?ndig das Gleiche. Die Vergesslichkeit habe sich deutlich verst?rkt. Die Stimmung sei depressiv und perspektivlos. Sie sei traurig ?ber ihren Zustand und w?nsche sich ihre Aktivit?t als 20j?hige zur?ck. Suizidgedanken seien allgegenw?rtig ohne konkrete Pl?ne (Urk. 8/192).
4.??????
4.1????
4.1.1?? Hinsichtlich der somatischen Befunde besteht im Vergleich zum mit Verf?gung vom 31. August 2009 beurteilten Sachverhalt nunmehr die von der Kardiologie des Spitals B.___ erhobene koronare Herzkrankheit (E. 3.4.2). Hierzu wird in der RAD-Stellungnahme vom 17. Januar 2012, an welcher sich auch Dr. med. N.___, Fach?rztin Innere Medizin und Kardiologie (D), beteiligte, festgehalten, die Beschwerdef?hrerin habe gem?ss dem Arztzeugnis der Kardiologie des Spitals B.___ vom 22. Dezember 2011 einen kleinen und begrenzten Myokardinfarkt im Rahmen eines akuten Infektes gehabt. In der Koronarangiographie h?tten sich an den Kranzgef?ssen zwar eine diffuse Atheromatose gezeigt, jedoch keine signifikanten Stenosen. In der L?vokardiographie h?tten sich kein Nachweis einer regionalen Wandbewegungsst?rung und eine normale linksventrikul?re Pumpfunktion (EF 60 %) gefunden. Aus kardiologischer Sicht sei anhand der objektiven Befunde (normale LV-Funktion, keine relevante Stenose der Kranzgef?sse) eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit nicht ausgewiesen. Weitere kardiologische Abkl?rungen seien nicht notwendig (Urk. 11/203/2). Diese Ausf?hrungen sind ?berzeugend. Im Anschluss an die Herzkatheteruntersuchung im Spital B.___ vom 22. Dezember 2010 erfolgte lediglich eine medikamet?se Therapie mit dem Ziel einer optimalen Sekund?rprophylaxe. Im besagten Bericht des Spitals B.___ wird der Beschwerdef?hrerin keine Arbeitsunf?higkeit attestiert. Es ergibt sich daraus demnach keine zus?tzliche Einschr?nkung der Leistungsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin. Im einige Monate sp?ter verfassten Bericht des Hausarztes, Dr. A.___, vom 27. Mai 2011 werden keine kardiologischen Probleme erw?hnt. Mit der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 12. August 2011 machte die Beschwerdef?hrerin geltend, dass sie seit dem Herzinfarkt an erheblicher Atemnot leide, die keine Anstrengung mehr erlaube (Urk. 8/193/1). Diese Aussagen finden in den aufgelegten ?rztlichen Berichten, insbesondere denjenigen des Spitals B.___ und von Dr. A.___, indes keine St?tze.
4.1.2?? Gleiches gilt f?r die geltend gemachten St?rungen im Schulterbereich (Urk. 8/193). Dr. A.___ machte im Bericht vom 27. Mai 2011 (Urk. 8/198) diesbez?glich keine Angaben und pr?sentierte insbesondere keine neuen objektiven Befunde. Von med. pract. L.___ wurde ein Impingement-Syndrom der rechten Schulter lediglich als Verdachtsdiagnose gestellt (E. 3.4.4). Auch hierzu finden sich demnach in den von der Beschwerdef?hrerin im Zuge der Neuanmeldung vom 12. August 2011 (Urk. 8/193/1) eingereichten Berichten keine objektiven Befunde, welche f?r eine erhebliche Verschlechterung sprechen w?rden. Ausserdem lag bereits im Zeitpunkt der Begutachtung im Z.___ im November 2008 eine Schulterproblematik vor und wurde von den Z.___-Gutachtern bei ihrer Einsch?tzung (70%ige Arbeitsf?higkeit in k?rperlich leichten, wechselbelastenden T?tigkeiten ohne repetitive ?berkopf- und Haltearbeiten der Arme, ohne repetitive Belastungen der Arme und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen der Wirbels?ule) ber?cksichtigt (Urk. 8/168/22 und Urk. 8/168/24). Die Beschwerdef?hrerin weist beschwerdeweise auf die - den Berichten der Klinik C.___ zu entnehmenden (E. 3.4.3-4) - Segmentdegenerationen C5/6 und C4/5 mit forminal leichter Einengung auf H?he prim?r C4/5 rechts sowie die leichte Spinalkanalstenose C5/6 durch dorsale Osteophyten, Facettengelenksarthrose C3/4 linksbetont, anteriore atlanto-dentale Arthrose, leichte Diskusprotrusion C4/5 und Facettengelenksarthrose hin (Urk. 1 S. 3). Diese Vorbringen sind jedoch unbehelflich, denn degenerative Ver?nderungen im Bereich der Halswirbels?ule wurden bereits im November 2008 von den Z.___-Gutachtern festgestellt (Urk. 8/168/18). Gem?ss den Z.___-Gutachtern fanden sich degenerative Ver?nderungen am deutlichsten im Segment C5/6, wo in einem MRI (Magnetic Resonance Imaging) und einem konventionellen R?ntgenbild im September 2007 eine Segmentdegeneration vor allem C5/6 mit Osteochondrose, Diskusprotrusionen und linksbetonter Forminaleinengung beschrieben worden war. Leichtgradigere Degenerationen vor allem auch im Sinne von Diskusprotrusionen fanden sich auch in den Segmenten C3/4, C4/5 und C6/7 (Urk. 8/168/18). Gem?ss den Angaben von med. pract. L.___ im Bericht vom 12. April 2011 besteht bei C5/6 bei vermutlich Zustand nach durchgemachter Spondylodiszitis C5/6 nun bereits ein partieller oss?rer Durchbau (Urk. 8/202/10). Hieraus vermag die Beschwerdef?hrerin bez?glich der vorliegend zu pr?fenden Frage der erheblichen Ver?nderung seit der rentenaufhebenden Verf?gung vom 31. August 2009 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, weist med. pract. L.___ doch an gleicher Stelle darauf hin, dass sich dieser Befund im Vergleich zu den Bildern aus dem Jahre 2009, welche die Beschwerdef?hrerin mitgebracht habe, nicht ge?ndert habe. Ferner bezeichnet es diese ?rztin als fraglich, ob wirklich dieser Befund f?r die Symptomatik der Beschwerdef?hrerin ausschlaggebend sei. Sie weist darauf hin, dass die Hauptproblematik eher myofaszial bedingt zu sein scheine (Urk. 8/202/10). Der Hinweis der Beschwerdef?hrerin, dass die Zervikobrachialgie nun auch links ins Gewicht falle (Urk. 1 S. 3), st?tzt sich einzig auf eine diesbez?gliche subjektive Aussage ihrerseits gegen?ber med. pract. L.___, welche in deren Bericht von 12. April 2011 wiedergegeben wird (Urk. 8/202/10). Auch in den Berichten der Klinik C.___ werden schliesslich keine neuen erheblichen und objektivierbaren Einschr?nkungen der k?rperlichen Leistungsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin beschrieben. Eine erhebliche Verschlechterung wird dadurch nicht glaubhaft gemacht.
4.2???? Es kommt hinzu, dass vor allem die Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdef?hrerin zur Aufhebung der Rente per Ende Oktober 2009 gef?hrt hatte (vgl. E. 3.3). Bez?glich der psychischen Probleme legte die Beschwerdef?hrerin mit Neuanmeldung zum Rentenbezug vom 12. August 2011 (Urk. 8/193) einzig den Bericht des Allgemeinmediziners Dr. A.___ vom 27. Mai 2011 (Urk. 8/192) auf, worin dieser die subjektiven Klagen der Beschwerdef?hrerin wiedergibt. Er verweist darauf, dass die Psychotherapie bei lic. phil. I.___ auch eher st?tzend sei (Urk. 8/192). Letzterer hatte, wie erw?hnt (E. 3.3), in seinem Bericht an den Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin vom 29. April 2009 eine rezidivierende depressive St?rung, gegenw?rtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie Anpassungsst?rungen (ICD-10 F43.2) erhoben (Urk. 8/189/32). Laut den Angaben von Dr. A.___ im Bericht vom 27. Mai 2011 liegt eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom vor (Urk. 8/192). Die aktuelle Diagnose l?sst demnach nicht auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdef?hrerin schliessen. Es wird denn darin auch weder beschrieben, dass die Psychotherapiesitzungen, welche im Zeitpunkt der Z.___-Begutachtung vom 24. November 2008 alle zwei Monate stattgefunden hatten (Urk. 8/168/10), wegen der geltend gemachten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes intensiviert worden seien, noch dargetan, dass die Beschwerdef?hrerin deswegen vermehrt Psychopharmaka einnehme. Neben den subjektiven Beschwerdeschilderungen durch die Beschwerdef?hrerin findet sich im Bericht von Dr. A.___ vom 27. Mai 2011 kein objektiver Anhaltspunkt, welcher f?r eine erhebliche Verschlechterung sprechen w?rde. Durch diesen Bericht wird eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes somit nicht glaubhaft gemacht. Andere psychiatrische Berichte wurden nicht aufgelegt. Schliesslich ist in Bezug auf Berichte von Haus?rztinnen und Haus?rzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
4.3???? Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdef?hrerin mit den von ihr eingereichten Arztberichten eine erhebliche Tatsachen?nderung im Sinne von Art. 87 IVV nicht glaubhaft gemacht hat. Auch mit der Eingabe vom 20. Juni 2012 (Urk. 10) werden keine neuen medizinischen Aspekte dargetan. Die darin angesprochene Schlussbestimmung der ?nderung vom 18. M?rz 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket) ist vorliegend nicht einschl?gig. Die Rente der Beschwerdef?hrerin wurde bereits mit Verf?gung vom 31. August 2009 per Ende Oktober 2009 aufgehoben, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 10. Februar 2011 best?tigt wurde. Dieses Urteil ist rechtskr?ftig (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2). Die Frage, ob die Beschwerdef?hrerin wegen ihres Alters und/oder der Dauer des Rentenbezugs einen Besitzstandsanspruch geltend machen k?nnte (vgl. E. 3.4-6 des seitens der Beschwerdef?hrerin eingereichten Urteils des Bundesgerichtes 9C_228/2010 vom 26. April 2011, Urk. 11/3), steht deshalb vorliegend nicht zur Diskussion. Es bleibt der Beschwerdef?hrerin aber unbenommen, die Beschwerdegegnerin um Hilfe bei der beruflichen Eingliederung zu ersuchen.
4.4???? Die angefochtene Verf?gung vom 18. Januar 2012 (Urk. 2) erweist sich als rechtens, was zur vollumf?nglichen Abweisung der Beschwerde f?hrt.
5.?????? Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
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?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).