IV.2012.00239
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 25. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1950, reiste im Jahre 1977 aus der Türkei in die Schweiz ein (Urk. 8/9, Urk. 8/14). Sie bezog seit Februar 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Invalidenrente der Eidg. Invalidenversicherung (Urk. 8/28, Urk. 8/29).
1.2 Mit Verfügung vom 5. Februar 2003 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren der Versicherten vom 9. Februar 2001 um Erhöhung der Invalidenrente vorerst ab (Urk. 8/67). Dagegen liess X.___ am 10. März 2003 durch Max S. Merkli Einsprache erheben (Urk. 8/72). Am 29. November 2004 erlitt sie eine fulminante Pneumokokken-Sepsis bei Oberlappenpneumonie rechts, weswegen sie vom 28. Januar 2005 bis 9. März 2005 in der Klinik Y.___ hospitalisiert war (Urk. 8/114-115). Mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2006 hiess die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten vom 10. März 2003 teilweise gut und gewährte dieser ab dem 1. Februar 2005 eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/145). Beschwerdeweise verlangte X.___ beim hiesigen Gericht am 22. Februar 2006, ihre Rente sei bereits ab März 2002, eventualiter ab September 2004 auf eine ganze Rente zu erhöhen (Urk. 8/156/4). Mit Urteil vom 8. August 2007 wurde die Beschwerde abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2006 insoweit aufgehoben, als damit der Anspruch der Versicherten auf eine ganze Invalidenrente über den 1. Juli 2005 hinaus bejaht worden war. Die Sache wurde an die IV-Stelle zur Vornahme von ergänzenden medizinischen Abklärungen zurückgewiesen (Urk. 8/159). Die IV-Stelle veranlasste bei der MEDAS Z.___ das Gutachten vom 7. Januar 2009 (nachfolgend: Z.___-Gutachten vom 7. Januar 2009, Urk. 8/168). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/172, Urk. 8/176, Urk. 8/179-186) verfügte die IV-Stelle am 31. August 2009 die Aufhebung der Rente (Urk. 8/187). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 1. Oktober 2009 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 8/189/3-9), welches mit Urteil vom 10. Februar 2011 die Beschwerde abwies (Urk. 8/191). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 X.___ stellte bei der IV-Stelle am 12. August 2011 durch Max S. Merkli ein Gesuch um erneute Rentenzusprache (Urk. 8/193, unter Beilage des Berichtes von Dr. med. A.___, FMH für Allgemeinmedizin, vom 27. Mai 2011, Urk. 8/192). Mit Vorbescheid vom 30. August 2011 kündigte ihr die IV-Stelle an, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde, da eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 8/197). Dagegen liess die Versicherte am 30. September 2011 Einwand erheben (Urk. 8/198, unter Nachreichung des Berichts über die Herzkatheteruntersuchung im Spital B.___ vom 22. Dezember 2010, Urk. 8/202/1-3, der Berichte der Neurologie der Klinik C.___ vom 18. Januar 2011, Urk. 8/202/4-7, und 23. März 2011, Urk. 8/202/8-9, des Wirbelsäulenzentrums dieser Klinik vom 12. April 2011, Urk. 8/202/10-11, sowie der Manuellen Medizin der Klinik C.___ vom 10. Juni 2011, Urk. 8/202/12). Die IV-Stelle holte die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 17. Januar 2012 (Urk. 8/203) ein. Nach Prüfung des Einwandes von X.___ verfügte die IV-Stelle am 18. Januar 2012 wie vorbeschieden, dass auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 2).
2. Hiergegen führte X.___ am 20. Februar 2012 durch Max. S. Merkli Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 18. Januar 2012 sei die Sache zur materiellen Prüfung des neuen Rentengesuchs und anschliessendem materiellem Entscheid über das Rentengesuch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-205), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 2. April 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Am 20. Juni 2012 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin, O.___, unaufgefordert eine Eingabe ein (Urk. 10, Urk. 11/1-4), wovon die Beschwerdegegnerin eine Kopie erhielt (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das neue Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] (bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3) dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Art. 87 Abs. 3 IVV (bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) ist auch auf den Fall einer Neuanmeldung nach revisionsweiser Aufhebung einer Invalidenrente anwendbar.
2.3 Ob eine im Sinne von Art. 87 IVV erhebliche Tatsachenänderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3, Urteil des Bundesgerichts vom 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008, E. 2.1 mit Hinweisen).
2.4 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3 und 4) soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.5 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV (bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt (BGE 109 V 108 E. 2b).
2.6 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
3.
3.1 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin mit den im Zuge der Neuanmeldung vom 12. August 2011 (Urk. 8/193) aufgelegten Arztberichten eine erhebliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 87 IVV glaubhaft gemacht hat, ist die vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2009.00954 vom 10. Februar 2011 (Urk. 8/191) bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2009, mit welcher die Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf den 31. Oktober 2009 aufgehoben wurde (Urk. 8/187). Diesem Urteil lag der medizinische Sachverhalt, wie er bis zum Verfügungserlass am 31. August 2009 feststand, zugrunde (vgl. E. 2.6). Zu prüfen ist, ob glaubhaft erscheint, dass sich der Grad der Invalidität zwischen dem 31. August 2009 und der Nichteintretensverfügung vom 18. Januar 2012 (Urk. 2) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Nachdem zwischen der revisionsweisen Aufhebung der Rente mit Verfügung vom 31. August 2009 (Urk. 8/187) und der Neuanmeldung vom 12. August 2011 (Urk. 8/193) rund 24 Monate liegen, sind an die Glaubhaftmachung neuer Tatsachen grundsätzlich nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 460/01 vom 18. Februar 2003, E. 4.1).
3.2
3.2.1 Die rentenaufhebende Verfügung vom 31. August 2009 (Urk. 8/187) gründete im Wesentlichen auf dem Gutachten des Z.___ vom 7. Januar 2009 (Urk. 8/168), an welchem die Dres. med. E.___, internistische/allgemeinmedizinische Fallführung, F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, G.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, sowie H.___, Facharzt für Neurologie, mitwirkten (Urk. 8/168/26).
3.2.2 Dem Z.___-Gutachten vom 7. Januar 2009 sind die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: (1) chronisches rechtsbetontes zervikospondylogenes und thorakolumbales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.1, M54.8), (2) multifaktorielle Zervikobrachialgie rechtsbetont (ICD-10: M53.1), (3) Polyneuropathie (diabetisch, Critical-Illness-PNP, ICD-10: G62.9), (4) Status nach Kleinhirninfakt 2004 bei Pneumokokken-Sepsis (ICD-10: I63.9) sowie (5) unspezifisches Ganzkörperschmerzsyndrom rechtsbetont ohne adäquates somatisches Korrelat (ICD-10: R52.9). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (2) ein metabolisches Syndrom, (3) eine unklare Erhöhung der Leberparameter (ICD-10: K76.9), (4) diskrete Heberdenarthrosen II-V beidseits, (5) eine beginnende Coxarthrose links und (6) eine vermehrte Sklerosierung der Iliosakralgelenke, möglicherweise Status nach ISG-Arthritis (Urk. 8/168/22-23).
3.2.3 Zusammenfassend hielten die Gutachter des Z.___ fest, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen und neurologischen pathologischen Befunde eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe. Körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin jedoch, unter Einhaltung der im Gutachten festgelegten Einschränkungen, mit einer Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit von 70 % zumutbar. Das Arbeitspensum könne vollschichtig umgesetzt werden. Auch im Haushalt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könnten keine vorgeschlagen werden. Ebenso wenig könnten berufliche Massnahmen empfohlen werden (Urk. 8/168/25).
3.3 Nebst dem Z.___-Gutachten vom 7. Januar 2009 (Urk. 8/168) würdigte das hiesige Gericht im Urteil IV.2009.00954 vom 10. Februar 2011 unter anderem auch das Schreiben des Psychologen lic. phil. I.___ vom 29. April 2009, welcher über eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) sowie Anpassungsstörungen (ICD-10: F43.2) berichtete (Urk. 8/189/32) und die Stellungnahme von Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 30. September 2009, worin dieser ausführte, seit der akuten Sepsis der Lunge im November 2004 leide die Beschwerdeführerin unter Ruheund Anstrengungsatemnot, bei wahrscheinlich irreparabeler Schädigung der Lunge (Urk. 8/189/34). Es gelangte gestützt auf die aufgelegten Akten zum Schluss, dass neben der von Z.___-Gutachter Dr. F.___ erhobenen somatoformen Schmerzstörung keine weiteren psychischen Störungen der Beschwerdeführerin mehr bestünden, womit eine wesentliche Verbesserung ihres Gesundheitszustandes seit der erstmaligen Rentengewährung ab Februar 1994 (Urk. 8/29 anzunehmen sei (Urk. 8/191/13). Mit Blick auf die Feststellungen der Z.___-Gutachter sei die Beschwerdegegnerin - mit Verfügung vom 31. August 2009 (Urk. 8/187) - zu Recht von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten ausgegangen (Urk. 8/191/13).
3.4
3.4.1 Mit ihrer Neuanmeldung vom 12. August 2011 (Urk. 8/193) und im Rahmen des Einwandes gegen den Vorbescheid vom 30. August 2011 (Urk. 8/197, Urk. 8/198 ff.) liess die Beschwerdeführerin die folgenden Arztberichte einreichen:
3.4.2 Am 22. Dezember 2010 wurde im Spital B.___ eine Herzkatheteruntersuchung durchgeführt. PD Dr. J.___ stellte die Diagnosen (1) koronare Herzkrankheit (KHK) mit diffuser Atheromatose und sehr kleinkalibrigen Koronarien bei Status nach kleinem Non-STEMI im Rahmen eines Infektes („Harnwegsinfekt?“) und normal grosser linker Ventrikel mit knapp erhaltener Ejektionsfraktion (EF ca. 60 %), ohne Hypokinesie, (2) Diabetes mellitus Typ 2, insulinpflichtig, (3) metabolisches Syndrom und (4) arterielle Hypertonie (Urk. 8/202). PD Dr. J.___ hielt bezüglich des Procederes fest (Urk. 8/202/1): „Konservativ. Culprit-Läsion ist whs. der RIVP, hier ist aber angesichts des kleinen Gefässkali-bers eine Intervention nicht möglich. Ansonsten keine sign. Stenosen bei diffuser Atheromatose. Therapieziel ist eine optimale Sekundärprophylaxe. Duale Thc-Hemmung für 3 Monate, danach Aspirin, Monotherapie.“
3.4.3 Dem Bericht von Dr. med. K.___, leitender Oberarzt Neurologie, Klinik C.___ vom 18. Januar 2011, zur neurologischen und elektrophysiologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom gleichen Tag ist die Diagnose chronisches zervikales und rechtsbetont zerviko-brachiales Syndrom mit/bei normaler klinischer neurologischer und elektrophsyiologischer Untersuchung vom 18. Januar 2011, differentialdiagnostisch (DD) myofascial spondylogen zu entnehmen (Urk. 8/202/4). Die klinisch neurologische wie elektrophysiologische Untersuchung war laut Dr. K.___ unauffällig ausgefallen, insbesondere ohne Hinweise für eine zervikale Myelopathie oder eine Schwerpunktsneuropathie im Sinne eines Karpaltunnelsyndroms rechts. Bei fehlenden Hinweisen für eine Parese sei auf eine elektromyographische Nadeluntersuchung verzichtet worden. In der Bildgebung habe sich eine Segmentdegeneration primär C5/6, weniger auch C4/5 mit foraminal leichter Einengung auf Höhe primär C4/5 (Wurzel C5) nach rechts gezeigt. Neben einer myofascial-spondylogenen Ursache sei eine mögliche radikuläre Reizsymptomatik nach rechts auf Höhe C4/5 zu diskutieren (Urk. 8/202/6). Dr. K.___ führte am 23. März 2011 eine Wurzelinfiltration C5 (C4/5) rechts und Facettengelenksinfiltration C4/5 rechts durch. Nach einem weiteren Aufenthalt im Behandlungszentrum konnte die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden (Urk. 8/202/8).
3.4.4 Med. pract. L.___, Oberärztin Wirbelsäulenchirurgie, C.___, stellte in ihrem Bericht vom 12. April 2011 die Diagnosen chronische Zerviko-Brachialgie, zunächst rechtsbetont, nun auch links, Verdacht auf Status nach alter durchgemachter Spondylodiszitis C5/6 und nun partiellem ossären Durchbau, leichte Spinalkanalstenose C5/6 durch dorsale Osteophyten, Fazettengelenksarthrose C3/4 linksbetont, anteriore antlanto-dentale Arthrose, leichte Diskusprotrusion C4/5 und Fazettengelenksarthrose (Urk. 8/202/10). Als Nebendiagnosen bezeichnete sie einen Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig, eine mittelschwere depressive Episode sowie einen Verdacht auf ein Impingement-Syndrom rechte Schulter (Urk. 8/202/10). Klinisch habe sich keine Änderung des neurologischen Status ergeben. Die Hauptproblematik scheine eher myofaszial bedingt zu sein. Mit der Beschwerdeführerin sei man dennoch so verblieben, dass weiter diagnostisch vorgegangen werde (Urk. 8/202/10). Med. pract. L.___ überwies die Beschwerdeführerin zur weiteren Mitbeurteilung und gegebenenfalls nochmaliger Infiltration an Dr. M.___, Manuelle Medizin, Klinik C.___ (Urk. 8/202/11). Dieser berichtete am 10. Juni 2011, dass die Beschwerdeführerin laut den Angaben ihres Ehemannes sehr gut auf die Infiltration reagiere, mit einer deutlichen Schmerzregredienz (Urk. 8/202/12).
3.4.5 In seinem Bericht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2011 diagnostizierte Dr. A.___ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom. Der psychiatrische Zustand habe sich seit der letzten Berichterstattung vom 8. Mai 2009 deutlich verschlechtert. Alles sei für die Beschwerdeführerin ohne Aussicht, und sie habe den Glauben an eine Verbesserung verloren. Die Auffassung sei eingeschränkt wie auch die Konzentration vermindert. Gedankenkreisen um ihre Situation wie auch um den Alltag würden andere Gedanken verhindern. Sie wiederhole ständig das Gleiche. Die Vergesslichkeit habe sich deutlich verstärkt. Die Stimmung sei depressiv und perspektivlos. Sie sei traurig über ihren Zustand und wünsche sich ihre Aktivität als 20jähige zurück. Suizidgedanken seien allgegenwärtig ohne konkrete Pläne (Urk. 8/192).
4.
4.1
4.1.1 Hinsichtlich der somatischen Befunde besteht im Vergleich zum mit Verfügung vom 31. August 2009 beurteilten Sachverhalt nunmehr die von der Kardiologie des Spitals B.___ erhobene koronare Herzkrankheit (E. 3.4.2). Hierzu wird in der RAD-Stellungnahme vom 17. Januar 2012, an welcher sich auch Dr. med. N.___, Fachärztin Innere Medizin und Kardiologie (D), beteiligte, festgehalten, die Beschwerdeführerin habe gemäss dem Arztzeugnis der Kardiologie des Spitals B.___ vom 22. Dezember 2011 einen kleinen und begrenzten Myokardinfarkt im Rahmen eines akuten Infektes gehabt. In der Koronarangiographie hätten sich an den Kranzgefässen zwar eine diffuse Atheromatose gezeigt, jedoch keine signifikanten Stenosen. In der Lävokardiographie hätten sich kein Nachweis einer regionalen Wandbewegungsstörung und eine normale linksventrikuläre Pumpfunktion (EF 60 %) gefunden. Aus kardiologischer Sicht sei anhand der objektiven Befunde (normale LV-Funktion, keine relevante Stenose der Kranzgefässe) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen. Weitere kardiologische Abklärungen seien nicht notwendig (Urk. 11/203/2). Diese Ausführungen sind überzeugend. Im Anschluss an die Herzkatheteruntersuchung im Spital B.___ vom 22. Dezember 2010 erfolgte lediglich eine medikametöse Therapie mit dem Ziel einer optimalen Sekundärprophylaxe. Im besagten Bericht des Spitals B.___ wird der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Es ergibt sich daraus demnach keine zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Im einige Monate später verfassten Bericht des Hausarztes, Dr. A.___, vom 27. Mai 2011 werden keine kardiologischen Probleme erwähnt. Mit der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 12. August 2011 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie seit dem Herzinfarkt an erheblicher Atemnot leide, die keine Anstrengung mehr erlaube (Urk. 8/193/1). Diese Aussagen finden in den aufgelegten ärztlichen Berichten, insbesondere denjenigen des Spitals B.___ und von Dr. A.___, indes keine Stütze.
4.1.2 Gleiches gilt für die geltend gemachten Störungen im Schulterbereich (Urk. 8/193). Dr. A.___ machte im Bericht vom 27. Mai 2011 (Urk. 8/198) diesbezüglich keine Angaben und präsentierte insbesondere keine neuen objektiven Befunde. Von med. pract. L.___ wurde ein Impingement-Syndrom der rechten Schulter lediglich als Verdachtsdiagnose gestellt (E. 3.4.4). Auch hierzu finden sich demnach in den von der Beschwerdeführerin im Zuge der Neuanmeldung vom 12. August 2011 (Urk. 8/193/1) eingereichten Berichten keine objektiven Befunde, welche für eine erhebliche Verschlechterung sprechen würden. Ausserdem lag bereits im Zeitpunkt der Begutachtung im Z.___ im November 2008 eine Schulterproblematik vor und wurde von den Z.___-Gutachtern bei ihrer Einschätzung (70%ige Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne repetitive Überkopf- und Haltearbeiten der Arme, ohne repetitive Belastungen der Arme und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule) berücksichtigt (Urk. 8/168/22 und Urk. 8/168/24). Die Beschwerdeführerin weist beschwerdeweise auf die - den Berichten der Klinik C.___ zu entnehmenden (E. 3.4.3-4) - Segmentdegenerationen C5/6 und C4/5 mit forminal leichter Einengung auf Höhe primär C4/5 rechts sowie die leichte Spinalkanalstenose C5/6 durch dorsale Osteophyten, Facettengelenksarthrose C3/4 linksbetont, anteriore atlanto-dentale Arthrose, leichte Diskusprotrusion C4/5 und Facettengelenksarthrose hin (Urk. 1 S. 3). Diese Vorbringen sind jedoch unbehelflich, denn degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule wurden bereits im November 2008 von den Z.___-Gutachtern festgestellt (Urk. 8/168/18). Gemäss den Z.___-Gutachtern fanden sich degenerative Veränderungen am deutlichsten im Segment C5/6, wo in einem MRI (Magnetic Resonance Imaging) und einem konventionellen Röntgenbild im September 2007 eine Segmentdegeneration vor allem C5/6 mit Osteochondrose, Diskusprotrusionen und linksbetonter Forminaleinengung beschrieben worden war. Leichtgradigere Degenerationen vor allem auch im Sinne von Diskusprotrusionen fanden sich auch in den Segmenten C3/4, C4/5 und C6/7 (Urk. 8/168/18). Gemäss den Angaben von med. pract. L.___ im Bericht vom 12. April 2011 besteht bei C5/6 bei vermutlich Zustand nach durchgemachter Spondylodiszitis C5/6 nun bereits ein partieller ossärer Durchbau (Urk. 8/202/10). Hieraus vermag die Beschwerdeführerin bezüglich der vorliegend zu prüfenden Frage der erheblichen Veränderung seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 31. August 2009 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, weist med. pract. L.___ doch an gleicher Stelle darauf hin, dass sich dieser Befund im Vergleich zu den Bildern aus dem Jahre 2009, welche die Beschwerdeführerin mitgebracht habe, nicht geändert habe. Ferner bezeichnet es diese Ärztin als fraglich, ob wirklich dieser Befund für die Symptomatik der Beschwerdeführerin ausschlaggebend sei. Sie weist darauf hin, dass die Hauptproblematik eher myofaszial bedingt zu sein scheine (Urk. 8/202/10). Der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass die Zervikobrachialgie nun auch links ins Gewicht falle (Urk. 1 S. 3), stützt sich einzig auf eine diesbezügliche subjektive Aussage ihrerseits gegenüber med. pract. L.___, welche in deren Bericht von 12. April 2011 wiedergegeben wird (Urk. 8/202/10). Auch in den Berichten der Klinik C.___ werden schliesslich keine neuen erheblichen und objektivierbaren Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beschrieben. Eine erhebliche Verschlechterung wird dadurch nicht glaubhaft gemacht.
4.2 Es kommt hinzu, dass vor allem die Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zur Aufhebung der Rente per Ende Oktober 2009 geführt hatte (vgl. E. 3.3). Bezüglich der psychischen Probleme legte die Beschwerdeführerin mit Neuanmeldung zum Rentenbezug vom 12. August 2011 (Urk. 8/193) einzig den Bericht des Allgemeinmediziners Dr. A.___ vom 27. Mai 2011 (Urk. 8/192) auf, worin dieser die subjektiven Klagen der Beschwerdeführerin wiedergibt. Er verweist darauf, dass die Psychotherapie bei lic. phil. I.___ auch eher stützend sei (Urk. 8/192). Letzterer hatte, wie erwähnt (E. 3.3), in seinem Bericht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 29. April 2009 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) erhoben (Urk. 8/189/32). Laut den Angaben von Dr. A.___ im Bericht vom 27. Mai 2011 liegt eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom vor (Urk. 8/192). Die aktuelle Diagnose lässt demnach nicht auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin schliessen. Es wird denn darin auch weder beschrieben, dass die Psychotherapiesitzungen, welche im Zeitpunkt der Z.___-Begutachtung vom 24. November 2008 alle zwei Monate stattgefunden hatten (Urk. 8/168/10), wegen der geltend gemachten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes intensiviert worden seien, noch dargetan, dass die Beschwerdeführerin deswegen vermehrt Psychopharmaka einnehme. Neben den subjektiven Beschwerdeschilderungen durch die Beschwerdeführerin findet sich im Bericht von Dr. A.___ vom 27. Mai 2011 kein objektiver Anhaltspunkt, welcher für eine erhebliche Verschlechterung sprechen würde. Durch diesen Bericht wird eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes somit nicht glaubhaft gemacht. Andere psychiatrische Berichte wurden nicht aufgelegt. Schliesslich ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
4.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin mit den von ihr eingereichten Arztberichten eine erhebliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 87 IVV nicht glaubhaft gemacht hat. Auch mit der Eingabe vom 20. Juni 2012 (Urk. 10) werden keine neuen medizinischen Aspekte dargetan. Die darin angesprochene Schlussbestimmung der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket) ist vorliegend nicht einschlägig. Die Rente der Beschwerdeführerin wurde bereits mit Verfügung vom 31. August 2009 per Ende Oktober 2009 aufgehoben, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 10. Februar 2011 bestätigt wurde. Dieses Urteil ist rechtskräftig (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin wegen ihres Alters und/oder der Dauer des Rentenbezugs einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnte (vgl. E. 3.4-6 des seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Urteils des Bundesgerichtes 9C_228/2010 vom 26. April 2011, Urk. 11/3), steht deshalb vorliegend nicht zur Diskussion. Es bleibt der Beschwerdeführerin aber unbenommen, die Beschwerdegegnerin um Hilfe bei der beruflichen Eingliederung zu ersuchen.
4.4 Die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2012 (Urk. 2) erweist sich als rechtens, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).