Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00242




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 21. August 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch FS-Consulting

lic. iur. Y.___

Rudolf-Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem 1955 geborenen X.___ mit Verfügung vom 14. April 2008 mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/35).

1.2    Im Februar 2009 eröffnete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren. Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse holte sie Auskünfte des Versicherten (Urk. 6/40) und einen Verlaufsbericht des behandelnden Arztes (Urk. 6/42) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/41) ein. Sodann wurde eine interdisziplinäre Begutachtung durch die Abklärungsstelle Z.___ angeordnet, welche ihr internistisch-rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten am 23. März 2010 erstattete (Urk. 6/53). Am 19. Januar 2011 unterzog sich der Versicherte in Nachachtung der von der IV-Stelle auferlegten Schadenminderungspflicht (Urk. 6/54) einer Hüft-Totalprothese-Operation rechts (Urk. 6/63). Nach Eingang weiterer medizinischer Berichte (Urk. 6/66, Urk. 6/69) stellte die IV-Stelle die dem Versicherten bisher ausgerichtete Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/74-77) mit Verfügung vom 16. Januar 2012 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, das heisst per Ende Februar 2012, ein (Urk. 6/78 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 16. Januar 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Februar 2012 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache zur Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei ihm eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 f.).

    Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. April 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.2    Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Invalidenrente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Folglich muss sich die Verwaltung vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür - ausnahmsweise - im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30. S. 86).

1.3    Diese Praxis ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Invalidenrente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass versicherte Personen auf Grund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich - aber immerhin - zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf. Diese Rechtsprechung bedeutet im Ergebnis eine Vorwirkung des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen ersten Massnahmenpakets der 6. IVRevision, welches unter dem Gesichtspunkt einer eingliederungsorientierten Rentenrevision Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern vorsieht (Art. 8a IVG) und bestimmt, dass während der Durchführung solcher Massnahmen die bisherige Rente weiter ausgerichtet wird (Art. 22 Abs. 5bis IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinische Aktenlage von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und von einem nunmehr rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10 % seit dem 1. Mai 2011 aus (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 6/72) und stellte ohne Weiterungen mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2011 die Einstellung der bisherigen Rente in Aussicht (Urk. 6/74).

    Der im Februar 1955 geborene Beschwerdeführer (Urk. 6/2 Ziff. 1.3) war im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 16. Januar 2012 knapp 57 Jahre alt und bezog seit 1. Dezember 2007 (Urk. 6/35), mithin seit mehr als vier Jahren, eine ganze Invalidenrente. Wegen seines fortgeschrittenen Alters fällt er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personenkreis (vgl. E. 1.3 hiervor).

    Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und es wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder dem Beschwerdeführer diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Er wurde lediglich mit der rentenaufhebenden Verfügung vom 16. Januar 2012 darauf hingewiesen, dass er für eine Wiedereingliederung in die Berufswelt ein schriftliches Gesuch stellen könne, welches dann im Hinblick auf eine berufliche Wiedereingliederung geprüft werde (Urk. 2 S. 2 unten).

2.2    Damit hat die Beschwerdegegnerin den bundesgerichtlichen Voraussetzungen zur Herabsetzung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr hätte sie sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern müssen, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich sind.

    Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009, vom 10. September 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen).

    Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat während mehreren Jahren in guten Treuen eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Angesichts seines Alters und der jahrelangen Arbeitsabstinenz ist ihm die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar. Dies auch, da er über keine berufliche Ausbildung verfügt und gemäss Belastungsprofil des A.___ nur noch sehr leichte bis leichte behinderungsangepasste Tätigkeiten (vgl. Urk. 6/72/6) auszuüben vermag.

    Damit ist die Rentenaufhebung zumindest so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers nicht aktiv gefördert und ihn nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.

2.3    Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unterlassen hat, ist angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ohne materielle Prüfung der medizinischen Aktenlage und ohne Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.


3.

3.1    Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2    Ferner hat der Beschwerdeführer in Anbetracht seines Obsiegens gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Januar 2012 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- FS-Consulting

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler



BB/PB/MPversandt