Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00244 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 20. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer
Advokaturbüro
Bellerivestrasse 49, Postfach 352, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, absolvierte in der Schweiz die obligatorische Schulzeit und schloss 1988 eine kaufmännische Lehre ab. Anschliessend besuchte sie ein Privatgymnasium im Ausland (Y.___) und studierte von 1989 bis 1993 Germanistik an einer Universität in Y.___, wo sie zudem das Lehramt absolvierte. 1995 nahm die Versicherte ein Studium der Germanistik, Pädagogik und Computerlinguistik an einer schweizerischen Universität auf (Urk. 6/3 Ziff. 5.1-2). Nebenbei übte sie diverse Teilzeitjobs aus (vgl. Urk. 6/2). Ab September 2004 war sie als Dolmetscherin für die Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Zürich und ab 2006 zusätzlich als Telefon-Dolmetscherin tätig (Urk. 6/3 Ziff. 5.5).
1.2 Am 19. November 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein seit Juli 2007 bestehendes psychisches Leiden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen) an (Urk. 6/3 Ziff. 6.1-4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 6/10, Urk. 6/12, Urk. 6/14-15) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/7) ein und tätigte beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/8-9). Zudem veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten, welches am 23. Dezember 2010 erstattet wurde (Urk. 6/19).
Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2011 (Urk. 6/23) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte am 1. März 2011 einen Einwand, welchen sie am 28. April 2011 unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 6/31, Urk. 6/33-36), darunter ein psychiatrisches Privatgutachten vom 26. April 2011 (Urk. 6/31), begründete (Urk. 6/37). Die von der Versicherten eingereichten Arztberichte unterbreitete die IV-Stelle den von ihr beauftragten Gutachtern, welche sich am 6. Juni 2011 dazu äusserten (Urk. 6/40).
Am 29. September 2011 (Urk. 6/47) reichte die Versicherte zwei weitere Arztberichte (Urk. 6/46) ein, namentlich eine Stellungnahme des Privatgutachters zur Rückäusserung der IV-Gutachter vom 6. Juni 2011 (Urk. 6/46/9-11).
Am 14. November 2011 (Urk. 6/53) reichte die Versicherte ein weiteres psychiatrisches Privatgutachten (Urk. 6/52) ein.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 (Urk. 6/58 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab.
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 19. Januar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Februar 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihr rückwirkend und auch weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen. Des Weiteren beantragte sie, es seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Die IVStelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2012 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
2.2 Die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin vom 10. August 2012 (Urk. 9), 18. September 2012 (Urk. 12), 6. Februar 2013 (Urk. 15) und 6. März 2013 (Urk. 17) wurden der Beschwerdegegnerin am 16. August 2012 (Urk. 11), 20. September 2012 (Urk. 14) und 26. März 2013 (Urk. 20) samt Beilagen (Urk. 10/8-11, Urk. 13, Urk. 16/1, Urk. 18/1-2) zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.4 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine andauernde Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % bestand. Die gesundheitliche Einschränkung habe sich zeitlich auf Wochen bis wenige Monate beschränkt. Aus psychiatrischer Sicht sei aktuell höchstens eine 20%ige Einschränkung ausgewiesen. Unter adäquater psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei mit einer weiteren Verminderung der Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (S. 1 unten). Die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen seien ebenfalls nicht erfüllt, da mit entsprechenden Massnahmen keine relevante Einkommensverbesserung zu erzielen sei. Durch die bereits abgeschlossene kaufmännische Ausbildung könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (S. 2 oben).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber im Wesentlichen geltend, auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten könne nicht abgestellt werden. Dieses sei - aus näher dargelegten Gründen (S. 7 ff.) - weder formell noch materiell vollständig, in grossen Teilen nicht nachvollziehbar und entweder gar nicht oder mangelhaft begründet worden, indem Fehldiagnosen gestellt worden seien auch in medikamentöser Hinsicht (S. 21 Ziff. 20). Die Einschätzung der IV-Gutachter stehe namentlich in sehr grossem Widerspruch zur Einschätzung der Privatgutachter sowie den Berichten der behandelnden Ärzte, welche sie im Gegensatz zu den von der Beschwerdegegnerin beauftragten Gutachtern alle mehrmals gesehen hätten (S. 7 f. Ziff. 8). Gestützt auf das vollständige und nachvollziehbare psychiatrische Privatgutachten vom 26. April 2011 - welches auch durch weitere Arztberichte gestützt werde - sei davon auszugehen, dass sie seit 2007 an einer weitgehend ununterbrochenen schweren und invalidisierenden Depression leide und sowohl in der angestammten Tätigkeit als Dolmetscherin als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsunfähig sei (S. 5 f. Ziff. 3-5). Gemäss Einschätzung der Privatgutachter und der behandelnden Ärztin bestehe zur Zeit keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit, weshalb sie auch aufgrund der längeren Erwerbslosigkeit zunächst beruflicher Massnahmen bedürfe (S. 25 f. Ziff. 25). Im Vordergrund stünden Eingliederungsmassnahmen wie Berufsberatung, Coachings und Arbeitsvermittlung (S. 26 f. Ziff. 27).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin eine versicherungsrelevante Gesundheitsbeeinträchtigung besteht und welche Leistungsansprüche sich daraus allenfalls ergeben.
3.
3.1 Vom 22. bis 26. Juli 2007 war die Beschwerdeführerin im Z.___ der A.___ hospitalisiert, wo gemäss Bericht vom 26. Juli 2007 (Urk. 6/14) die Diagnose einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F32.1), und als Differentialdiagnose eine Zwangsstörung, nicht näher bezeichnet (ICD10 F42.9), gestellt wurden (Ziff. 1). Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin habe sich im Z.___ gemeldet, weil sie seit zwei Tagen verstärkt unter einem ihr seit eineinhalb Jahren bekannten Zwangsgedanken leide. Sie habe Angst, ihrer sechsjährigen Nichte etwas anzutun oder ihr zu schaden. Es bestehe ein ausgeprägtes magisches Denken und damit verbunden ebenfalls auf ihre Nichte bezogene Zwangshandlungen. Im Hintergrund bestehe eine zunehmende Verunsicherung und Dünnhäutigkeit, seit sie vor etwa drei Jahren angefangen habe, als Übersetzerin im strafrechtlichen Bereich zu arbeiten, und ihr bewusst geworden sei, wie Menschen plötzlich zu Tätern werden könnten (Ziff. 2).
3.2 Am 26. Februar 2008 ersuchten Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und C.___, Psychotherapeut SPV, D.___, Ambulatorium, die Krankenkasse der Beschwerdeführerin um Kostengutsprache für eine Weiterführung der am 27. Juli 2007 aufgenommenen psychotherapeutischen Einzeltherapie mit zwei Sitzungen wöchentlich (Urk. 3/6). Als Diagnosen nannten sie Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2) sowie eine mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.2 (Ziff. 1). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe Phasen eines deutlich gebesserten Zustandes, dann wieder rückfällige Tage. Der Gesamtzustand sei ohne Zweifel gebessert, jedoch immer noch gefährdet, labil. Eine reguläre Wiederaufnahme ihres Studiums sei noch nicht möglich, doch grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Zurzeit müsse von umfassender Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden (Ziff. 4).
3.3 In einem weiteren Kostengutsprachegesuch zu Handen der Krankenkasse vom 15. Januar 2009 (Urk. 6/36) nannten Dr. med E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. F.___, Psychologin FSP, D.___, die gleichen Diagnosen, wie sie von Dr. B.___ und C.___ im Bericht vom Februar 2008 gestellt wurden. Sie führten aus, die Zwangsgedanken und handlungen seien seit November 2008 weitgehend gebessert. Zurück bleibe ein blockierender Perfektionszwang im beruflichen und sozialen (Gebundenheit an die Eltern) Bereich als zwanghaftes Verschuldungsdenken. Seit einigen Monaten leide die Beschwerdeführerin unter weniger Ängsten und Tag- und Nachtrhythmus hätten sich wieder eingependelt. Sie sei wieder motiviert nach vorne zu schauen. Eine deutliche Zustandsverbesserung sei sichtbar (Ziff. 4).
3.4 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, nannte in ihrem Bericht vom 22. Dezember 2009 (Urk. 6/10) gleichlautende Diagnosen wie die Ärzte der A.___ im Juli 2007 (Ziff. 1.1). Anamnestisch berichtete sie, die Beschwerdeführerin stehe seit 1998 in ihrer Behandlung. Sie habe sie häufig auch als Begleiterin und Übersetzerin ihrer Mutter erlebt. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihren Eltern in der gleichen Wohnung. 2005 habe eine andauernde psychosoziale Belastungssituation bestanden, da der Vater eine Bypass-Operation gehabt und die Beschwerdeführerin sehr viel Unterstützungsleistungen für ihre Eltern erbracht habe. Im Mai 2007 habe sie von den Ärzten des H.___ erfahren, dass die Beschwerdeführerin an einem ausgeprägten paroxysmalen Lagerungsschwindel leide. Im August 2007 habe sie sodann von der Krisenintervention im Z.___ erfahren. Danach habe bis am 20. Mai 2009 ein Konsultationsunterbruch bestanden. Die Beschwerdeführerin habe sich wieder gemeldet, weil sie unter starker Müdigkeit gelitten, sehr viel geschlafen und in den vergangenen zwei Jahren 13 kg an Gewicht zugenommen habe. Sie habe berichtet, seit zwei Jahren in der D.___ in Behandlung zu sein. Sie sei damals wahrscheinlich in einen depressiven Zustand geraten, weil sie beruflich und familiär gefordert gewesen sei. Seit März 2009 habe sich die Beschwerdeführerin deutlich stabiler gefühlt und gewünscht, ihr Studium und ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Anlässlich der letzten Konsultation vom 28. August 2009 habe sie berichtet, dass sie zurzeit keine psychologische Betreuung mehr habe, durch ihre Psychiaterin aber noch medikamentös behandelt werde (Ziff. 1.4). Anlässlich dieser Konsultation habe sich ihr eine 40-jährige, deprimiert wirkende, adipöse Beschwerdeführerin gezeigt, bei welcher eine ausgeprägte persistierende psychosoziale Belastungssituation bestehe. Sie habe ihr geraten, sich wieder in psychotherapeutische Behandlung zu begeben und sich betreffend ihre sozialen Probleme Unterstützung bei einer Sozialberatungsstelle zu holen. Da sie in den psychotherapeutischen Prozess nicht involviert sei, könne sie prognostisch keine Aussage machen (Ziff. 1.4 am Ende). Seit Juli 2007 bis heute bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).
3.5 Am 19. März 2010 berichtete Dr. B.___, D.___ (Urk. 6/12). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin vom 1. April 2008 bis 21. April 2009 behandelt zu haben, die letzte Kontrolle habe am 21. April 2009 stattgefunden (Ziff. 1.2). Seit 27. Juli 2007 bestünden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
- Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2)
Sie führte aus, die Beschwerdeführerin werde aktuell medikamentös behandelt (Ziff. 1.5). Als Studentin und Übersetzerin im strafrechtlichen Bereich sei sie seit 21. Juli 2007 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6).
3.6 Am 13. Oktober 2010 ersuchte Dr. B.___ die Krankenkasse der Beschwerdeführerin um eine weitere Kostengutsprache für psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung (Urk. 6/34). Als aktuellen psychopathologischen Befund nannte sie ein depressives Syndrom (ICD-10 F33.11) mit Bedrücktheit, depressiver Stimmung mit verminderter Schwingungsfähigkeit, Freudlosigkeit, Apathie, Verlust von Interesse und Zukunftsperspektive, Mutlosigkeit, starkem Antriebsmangel, starker Ermüdbarkeit, Morgentief, langem Schlaf tagsüber, Entscheidungsschwierigkeiten, sozialer Isolation, zeitweiliger Suizidalität, Konzentrationsstörung und Verlangsamung. Sie führte aus, nach einer Phase von eineinhalb Jahren, in denen die Beschwerdeführerin nur alle zwei Monate in eine Sitzung habe kommen wollen, habe sie nun motiviert werden können, wieder regelmässig Therapiesitzungen zu machen, wobei eine Sitzung pro Woche vorgesehen sei. Auch gehe sie zu einer Ernährungsberatung. Sie werde derzeit mit Psychopharmaka versorgt. Sie habe sehr sorgfältig motiviert werden müssen, die Pharmakotherapie überhaupt wieder aufzunehmen (Ziff. 3-4). Es sei mit einem längeren Krankheitsverlauf zu rechnen, wobei durchaus noch Hoffnung auf einen günstigen Verlauf bestehe. Ziel sei vorläufig, eine vermehrte Selbständigkeit zu erreichen mit Ablösung vom Elternhaus. Dies sei bis anhin unter anderem auch an der finanziell prekären Situation der Familie gescheitert (Ziff. 5).
3.7 Am 23. Dezember 2010 erstatteten Dr. med. I.___ und med. pract. J.___, Fachärzte Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/19). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten und ihre am 20. Dezember 2010 erfolgte Untersuchung (vgl. S. 1).
Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig allenfalls leichte depressive Episode, ICD-10 F33.0 (S. 11 Ziff. 5.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhängigen histrionischen (infantilen) Anteilen (ICD-10 Z73.1) sowie einen schädlichen Gebrauch von Methylphenidat (ICD-10 F15.1).
Im Rahmen der Sozialanamnese führten die Gutachter unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe berichtet, bisher zwei Partnerschaften gehabt zu haben. Die erste sei 2003 gewesen und habe etwa zehn Monate gedauert. Der damalige Partner habe in Y.___ gelebt, man habe sich nur selten gesehen. Deshalb sei diese Partnerschaft auch gescheitert. Die zweite Partnerschaft sei nach zehn Monaten im Sommer 2010 beendet worden. Der sechs Jahre jüngere Partner habe den Altersunterschied als problematisch angesehen (S. 6 Mitte). Sie lebe in der Wohnung ihrer Eltern, habe sich bis dato nicht abgelöst. Seit sie krank sei, verdiene sie kein Geld, sei vollständig von den Eltern abhängig. Sie habe viele soziale Kontakte: habe Freundinnen aus der Schulzeit, Bekanntschaften der Eltern und auch Freunde aus der Studienzeit. Zudem sei sie Mitglied in der Studentengruppe K.___ an der L.___. Wenn es ihr gut gehe, treffe sie sich regelmässig mit ihren Freunden. Sie habe noch keinen Führerschein. Im Mai 2009 habe sie die theoretische Fahrprüfung absolviert. Seither mache sie die Fahrstunden, inzwischen habe sie etwa 30 Fahrstunden gemacht. Für Februar 2011 sei die praktische Fahrprüfung vorgesehen. Ihre Hobbies seien: Schwimmen, Lesen, ins Kino gehen, mit Freundinnen shoppen gehen (S. 6 unten, S. 7 oben).
Was das jetzige Leiden angehe, so habe die Beschwerdeführerin berichtet, energielos, schwach und erschöpft zu sein. Dieser Zustand daure schon lange und höre nicht auf. Sie schlafe zu viel, leide unter einem Antriebsmangel. Es gebe Tage, an denen es ihr gut gehe, aber auch Tage, an denen sie nicht einmal alltägliche Dinge erledigen könne. Auf Nachfragen hin habe die Beschwerdeführerin angegeben, nicht genau sagen zu können, wie lange es ihr gut oder schlecht gehe. Etwa 10 Tage gut und dann 10 Tage schlecht (S. 8 Ziff. 3.6). Auf konkrete Fragen zur vegetativen Anamnese hin habe sie angegeben, ihr Appetit sei gut, sie habe noch nie Probleme damit gehabt. Von 2007 bis 2009 habe sie unter der medikamentösen Behandlung zugenommen, habe bei einer Körpergrösse von 155 cm 76 kg gewogen. Seit einem Jahr gehe sie monatlich zur Ernährungsberatung, es sei ihr gelungen, das Körpergewicht auf 70 kg zu reduzieren (S. 9 oben). Der Schlaf sei bei ihr das Hauptproblem. Sie habe ein vermehrtes Schlafbedürfnis. Sie gehe abends gegen 21.00-22.00 Uhr zu Bette und stehe am nächsten Tag gegen 11.00 Uhr auf. Am Anfang ihrer Depression sei es schlimm gewesen mit dem vielen Schlaf, dies habe sich inzwischen etwas gebessert. Auf Nachfragen hin habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich trotz des vielen Schlafs nicht erholt fühle, zwei bis drei Stunden brauche, um morgens in die Gänge zu kommen (S. 9 Mitte). Zum Tagesablauf habe die Beschwerdeführerin angegeben, morgens meistens gegen 11.00 Uhr aufzustehen. Sie mache die Morgentoilette und frühstücke. Sie nehme auch ihre Medikamente ein. An guten Tagen gehe sie zur Uni. Sie habe aktuell eine Arbeit im Bereich „Spracherwerb“ angefangen. Sie komme nicht so gut weiter, habe so etwas wie eine Schreibblockade. Sie versuche die „allgemeine Arbeit“ zu erledigen. Sie gehe zur Post, müsse die Einzahlungen erledigen, müsse auch ihre E-Mails erledigen. Grundsätzlich versuche sie, jeden Tag auszugehen. Sie treffe sich dann mit ihren Freundinnen. Wenn es ihr schlecht gehe, bleibe sie zu Hause. Sie liege dann viel im Bett, schaue fern oder versuche, etwas zu lesen. An den schlechten Tagen müsse sie sich zu den genannten Tätigkeiten überwinden. Am Nachmittag gehe sie aus dem Haus an die frische Luft, sei in der Uni oder einfach in der Stadt mit Kolleginnen. Auf Nachfragen hin habe die Beschwerdeführerin angegeben, am PC zu arbeiten, manchmal nur eine Stunde, manchmal 3-4 Stunden, dies sei unterschiedlich. Gegen 17.00-18.00 Uhr kehre sie nach Hause zurück und helfe der Mutter beim Zubereiten des Nachtessens. Danach höre sie Musik, lese Zeitschriften. Gegen 21.30-22.00 Uhr gehe sie ins Bett (S. 9 unten).
Von 2007 bis 2009 sei sie in ambulanter Psychotherapie bei der Psychologin Frau F.___ gewesen. Die Therapie habe ihr viel gebracht, die Zwangsgedanken seien nach einem Jahr „so gut wie weg“ gewesen. Nach einem Umzug der Therapeutin sei sie mit ihrem Nachfolger nicht klar gekommen und habe die Psychotherapie für etwa eineinhalb Jahre ausgesetzt. Im Oktober 2010 habe sie wieder eine Psychotherapie angefangen (S. 9 unten).
In Bezug auf die eigenen Zukunftsvorstellungen bezüglich Arbeitsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie würde gerne arbeiten, habe doch nicht umsonst studiert. Im Moment könne sie aber nicht arbeiten. Ihr Zustand schwanke von einem Tag auf den nächsten. Zudem fehle ihr die Kraft, das Selbstbewusstsein, bereits kleine Sachen würden ihr eine grosse Mühe bereiten. „Natürlich kämen auch die Schlafprobleme dazu.“ Insgesamt fühle sie sich voll arbeitsunfähig. Spontan habe die Beschwerdeführerin sodann ergänzt, dass sie sich, so lange sie krank sei, eine Unterstützung der Invalidenversicherung wünsche. Sie könnte sich dann auf die Behandlung konzentrieren und ihr Studium fortsetzen. Wenn sie dann gesund werden würde, bräuchte sie keine Invalidenrente (S. 10 Ziff. 3.7).
Zum erhobenen psychischen Befund führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe sich freundlich und aufmerksam gezeigt und dabei kontrollierend gewirkt. Zum Krankheitsverlauf und zu ihren Beschwerden habe sie umfangreiche Angaben gemacht, habe auch spontan detaillierte Ergänzungen abgegeben. Ihre Angaben zur sozialen Anamnese seien dagegen kurz gewesen. Ihre Stimme habe normal laut geklungen und sei gut moduliert gewesen. Sie habe lebendig gewirkt und die Exploration aktiv mitgestaltet. Hierbei habe sich eine deutliche Diskrepanz zwischen weitgehend unauffälligem Erscheinungsbild und ihren Angaben über Kraftlosigkeit und schnelle Erschöpfbarkeit ergeben. Ihre Angaben zum Krankheitsverlauf, zu ihren Beschwerden und dem Tagesablauf seien zudem inkonsistent und zum Teil widersprüchlich gewesen. Insgesamt sei bei der Beschwerdeführerin der Eindruck einer Verdeutlichungstendenz ihrer Beschwerden, punktuell auch der Eindruck einer Aggravation entstanden. Ihre Grundstimmung sei insgesamt ausgeglichen gewesen, punktuell habe sie ein wenig besorgt, ebenfalls punktuell fröhlich, zufrieden und stolz gewirkt. Ihre emotionale Resonanzfähigkeit sei angepasst und adäquat gewesen. Der Antrieb sei unauffällig gewesen, bei der Schilderung der Krankheitsgeschichte und auch der Beschwerdeschilderung habe sie wiederholt Initiative ergriffen und ausführliche und umfangreiche Angaben gemacht. Dabei habe sie medizinische Fachausdrücke verwendet. Hinsichtlich der Psychomotorik sei sie unauffällig gewesen. Es habe kein Anhalt für Suizidalität oder Fremdgefährdung bestanden. Der formale Gedankengang sei regelrecht, geordnet, kohärent und nachvollziehbar gewesen. Die kognitiven Fähigkeiten erschienen eher überdurchschnittlich. Auffassungsvermögen, Aufmerksamkeit und Konzentrationsvermögen seien während der mehrstündigen Untersuchung gleichbleibend sehr gut gewesen. Die Gedächtnisleistung und Merkfähigkeit seien nicht eingeschränkt gewesen (S. 10 Ziff. 4.1). Im inhaltlichen Denken sei die Beschwerdeführerin soweit unauffällig gewesen. Ein überwertiges Denken, wie zum Beispiel Zwangsgedanken, habe nicht bestanden (S. 11 oben).
Im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, bei Würdigung der Aktenlage, der aktuellen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Krankheitsgeschichte und ihren aktuellen Beschwerden sowie der in der gutachterlichen Untersuchung festgestellten psychischen Symptome und Auffälligkeiten lasse sich bei der Beschwerdeführerin Folgendes festhalten: Diagnostisch sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig in Form einer allenfalls leichten depressiven Episode, auszugehen, die auf dem Boden akzentuierter Persönlichkeitszüge mit abhängigen und histrionischen Anteilen entstanden sei. Im Juli 2007 sei bei der Beschwerdeführerin erstmalig eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Im Rahmen einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei es zu einer Remission der depressiven Beschwerden gekommen. So habe die Beschwerdeführerin die ambulante Psychotherapie 2008 erfolgreich beenden können. Nach ihren Angaben habe sie 2009 eine neue Partnerschaft beginnen und auch zukunftsgerichtet den Erwerb eines Führerscheins ins Auge fassen können. Sie habe dann die theoretische Fahrprüfung absolviert. Die Hausärztin habe festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin seit März 2009 besser gegangen sei und sie sich „deutlich stabiler“ gefühlt habe. Im März 2010 sei erneut eine depressive Episode beschrieben. Unter Berücksichtigung des Längsschnittverlaufes sei daher von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Es sei anzunehmen, dass die depressiven Episoden im Rahmen der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung remittierten. Bei der aktuellen Untersuchung im Dezember 2010 habe bei der Beschwerdeführerin eine allenfalls leichte depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung gemäss den Kriterien des ICD-10 festgestellt werden können (S. 13 unten, S. 14 oben). Anhand der anamnestischen Daten (soziale Anamnese, berufliche Anamnese) und den aktuell festgestellten interaktionellen Auffälligkeiten hätten sich bei der Beschwerdeführerin akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhängigen und histrionischen (infantilen) Anteilen feststellen lassen. Es habe sich eruieren lassen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer inneren Konflikte, d.h. widersprüchlichen Wünschen (Wunsch nach finanzieller Unabhängigkeit versus Wunsch, das 1995 begonnene Studium zu beenden; Wunsch nach Autarkie und Ablösung vom Elternhaus versus Wunsch nach elterlicher Versorgung) in ihrer persönlichen Entwicklung stehen geblieben sei. Unter diesen Umständen sei es bei ihr zur Entwicklung von psychischen und psychosomatischen Beschwerden gekommen. Als psychosoziale Belastungsfaktoren liessen sich Rollenkonflikte bei Migrationshintergrund (Eltern), eine nicht erfolgte Ablösung von den Eltern, zunehmende Krankheiten der Eltern sowie schwierige finanzielle Verhältnisse feststellen (S. 14 Mitte).
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass aus rein psychiatrischer Sicht allenfalls leichte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit bestünden. Diese seien auf eine leicht eingeschränkte Stress- und Frustrationstoleranz zurückzuführen. Als Ressourcen seien gute intellektuelle Fähigkeiten einschliesslich einer guten Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit zu nennen (S. 14 Mitte).
In der angestammten Tätigkeit als Dolmetscherin und in der erlernten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sei aus psychiatrischer Sicht aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % ausgewiesen. Unter adäquater psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei mit einer weiteren Verminderung der Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (S. 14 Ziff. 7.1). Retrospektiv sei anzunehmen, dass im Rahmen depressiver Episoden eine zeitlich auf Wochen bis wenige Monate begrenzte Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % bestanden habe. Aus psychiatrischer Sicht habe aber bisher noch nie eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % bestanden (S. 14 Ziff. 7.2). Auch in adaptierten Tätigkeiten sei aktuell aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % ausgewiesen. Unter adäquater psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei mit einer weiteren Verminderung der Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (S. 15 Ziff. 7.3). Als adaptierte Tätigkeiten seien Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zu nennen, ohne erhöhte Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz. Die Tätigkeit als Dolmetscherin im strafrechtlichen Bereich sei grundsätzlich möglich. Eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen sei mit Sicherheit nicht erforderlich (S. 15 Ziff. 7.4).
Dass sich die Beschwerdeführerin als hochgradig arbeitsunfähig einschätze, sei aufgrund des vorliegenden psychischen Gesundheitszustands nicht nachvollziehbar. Die Selbsteinschätzung beeinflussende Faktoren seien eine Verdeutlichungstendenz, punktuell auch eine Aggravation sowie ein sekundärer Krankheitsgewinn (S. 15 Ziff. 8.4).
3.8 PD Dr. med. M.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 26. April 2011 ein Gutachten zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 6/31). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten, darunter das Gutachten von Dr. I.___ und med. pract. J.___ und die darin zitierten schriftlichen Unterlagen, sowie seine am 23., 24. und 26. April 2011 erfolgten Untersuchungen (vgl. S. 1 f.).
Anamnestisch führte der Gutachter unter anderem aus, nach dem Aufenthalt im Z.___ im Jahr 2007 sei die Beschwerdeführerin an die D.___ verwiesen worden, wo eine Psychotherapie und eine Pharmakotherapie durchgeführt worden seien. Immer sei auch eine intensive delegierte Psychotherapie erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei vom 27. Juli 2007 bis 17. Oktober 2008 und vom 27. Februar 2009 bis heute dort behandelt worden. Die Unterbrechung habe stattgefunden, weil sie sich nach Weggang der bisherigen Therapeutin mit dem ihr neu zugeteilten Therapeuten nicht verstanden habe. Die medikamentöse Behandlung sei fortgeführt worden. Wie die Beschwerdeführerin selber angebe, sei sie in den Jahren 2008, 2009 und 2010 ununterbrochen psychisch krank gewesen und habe weder Aufträge annehmen noch ihr Studium fortsetzen können (S. 6 Mitte). Im Jahre 2010 habe sie eine belastende Trennung vom Partner erlebt. Im Jahre 2011 habe sie wieder - mit grosser Anstrengung - mit Übersetzungstätigkeit begonnen, wobei sie bis Ende März 2011 vier Aufträge im Umfang von insgesamt 12 Stunden gehabt habe. Sie hätte weitere vier Aufträge annehmen können, diese wegen ihrer schlechten Verfassung jedoch abweisen müssen. Studieren habe sie wegen ihrer Krankheit überhaupt nicht gekonnt (S. 6 unten).
In Bezug auf die Befunde bemerkte Dr. M.___ vorab, dass Beschwerden und Befunde in der Psychiatrie gemeinsam im psychopathologischen Status dargestellt würden. Aus seinem Text gehe hervor, ob es sich um eine Beschwerde oder einen Befund handle (S. 7 unten). Er führte aus, die Beschwerdeführerin erlebe den Weg in die Praxis jeweils als starke Anstrengung. Sie sei äusserlich ruhig. Bei der gesamten Untersuchung seien keine Hinweise auf Inkonsistenzen aufgetreten (S. 8 oben). Die Beschwerdeführerin fühle sich konstant traurig und bedrückt. Eine Freudlosigkeit bestehe für alle Lebensbereiche. Ein Energiemangel sei sehr ausgeprägt. Sie fühle sich weder für eine Arbeit noch das Studium noch die Aufgaben im Haushalt fähig. Sehr stark belaste sie eine ausgeprägte und konstante Müdigkeit, die sich nach Anstrengung auch nur mässiger Art nachhaltig verstärke. Sie gebe an, dass es ihr mit grosser Anstrengung für kurze Zeit gelinge, eine bessere Leistung zu erbringen. Dies sei der Grund, dass sie, wenn sie sich die Kräfte gut einteile, eine Fahrstunde nehmen könne. Auch vereinzelt bessere sich die Stimmung auf positive Ereignisse (S. 8 Mitte). Die Konzentrationsfähigkeit sei wesentlich eingeschränkt, wobei sich dies bei sehr starker Anstrengung bessere. Der Schlaf sei gestört. Vor allem sei die Schlafdauer zu lange. Sie schlafe oft gegen 13 Stunden. Wenn es ihr nicht gut gehe, müsse sie sogar noch am Nachmittag ins Bett. Der Appetit sei normal. Es bestehe ein Kreisen um negative Gedanken, wobei sie alles als unüberwindbar erlebe. Eine psychomotorische Verlangsamung sei im Gespräch deutlich sichtbar. Auch liege eine Wortkargheit vor. Auch die Beschwerdeführerin selbst erlebe diese Verlangsamung (S. 8 unten). Der Score im BDI (Depressions-Selbstbeurteilungsskala nach Beck) sei 32 (schwere Depression). Der Score der Montgomery Asberg Depression Rating Scale (MADRS) betrage 24 (mittelschwere bis schwere Depression), der des Quick Inventory of Depressive Symptomatology (QIDS) 17, entsprechend einer schweren Depression (S. 9 oben).
Im Rahmen seiner Beurteilung führte Dr. M.___ aus, die Beschwerdeführerin weise psychiatrisch eine therapieresistente Depression auf, mit ausgeprägten Symptomen wie düstere Stimmung, Freudlosigkeit, Energielosigkeit, Konzentrationsstörungen, psychomotorischer Verlangsamung und Schlafstörungen. Auch bestünden Gedankenkreisen um negative Inhalte mit Einengung auf das depressive Geschehen, Gefühle der Wertlosigkeit und zeitweilig Lebensüberdruss. Diese Symptome erfüllten unzweifelhaft die Kriterien einer schweren Depression nach ICD-10 F32.2. Als besondere Symptomatik dieser Depression zeigten sich eine starke Müdigkeit und eine sehr wesentliche Verlängerung der Schlafdauer, also eine Hypersomnie. Diese Symptome entsprächen dem Bild der atypischen Depression, wie sie im DSM-IV als wichtiger Teil der psychiatrischen Krankheitslehre berücksichtigt sei, im Gegensatz zu den Depressionen im Allgemeinen, bei denen Insomnie charakteristisch sei. Zu erwähnen sei, dass atypische Depressionen wegen der besonderen Symptomatik nicht selten übersehen würden (S. 9 unten). Als weiteres bei atypischen Depressionen vorkommendes Symptom sei die sogenannte Reaktivität der Depression zu erwähnen. Dies bedeute, dass bei grosser Anstrengung, oder auch bei einem positiven Ereignis, sich die Verfassung vorübergehend für kurze Zeit, zum Beispiel ein bis zwei Stunden, bessern könne, dann aber wieder zusammenbreche. Auch diese kurze Besserungsmöglichkeit führe immer wieder zu Fehlbeurteilungen (S. 10 oben). Infolge der ausgeprägten Depressionssymptome wie Einengung auf das depressive Geschehen, Energiemangel, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen und psychomotorische Verlangsamung sei es ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin irgendeiner Arbeit oder einem Studium nachgehen könne, auch nicht teilzeitlich, abgesehen von einer Aktivität, die gegen zwei Stunden pro Woche betrage und in jedem Fall unter 10 % Arbeit liege (S. 10 Mitte).
Alle Behandelnden und Gutachter hätten die Diagnose der atypischen Depression übersehen und deswegen die Schwere der Depression nicht richtig gewürdigt (S. 11 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei konstant schwer krank. Die Pharmakotherapie sei zwar variiert worden, aber nicht genügend (S. 11 unten). Sie leide seit 2007 ununterbrochen an einer schweren und invalidisierenden Depression. Beginnend vor 2007 sei sie an einer Zwangsstörung erkrankt, die heute abgeklungen sei (S. 12 Ziff. 1c). Seit 2007 bestehe in jeglicher Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 90 % (S. 12 Ziff. 2a und Ziff. 2b).
3.9 In ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2011 (Urk. 6/40) führten Dr. I.___ und med. pract. J.___ aus, die von Dr. M.___ in seinem Gutachten vom 26. April 2011 genannten Diagnosen einer schweren Depression (ICD-10 F32.2) stehe im Widerspruch zu der von ihm ebenfalls genannten Diagnose einer atypischen Depression (ICD-10 F32.8). Seine diagnostische Einschätzung sei aufgrund der sich gegenseitig ausschliessenden Diagnosen nicht nachvollziehbar (S. 1 unten). Soweit er diese mitunter mit den Ergebnissen der Beschwerdeführerin in zwei Selbstbeurteilungsinstrumenten und einem Fremdbeurteilungsinstrument begründe, sei zu bemerken, dass es sich beim QIDS um eine sogenannte „schnelle Einschätzung der depressiven Symptomatik“ handle. Selbstbeurteilungsinstrumente ergäben sodann definitionsgemäss einen Einblick in die Selbstbeurteilung eines Betroffenen hinsichtlich des subjektiven Schweregrades einer Depression. Bei einer Begutachtung gehe es aber darum, diese Selbstbeurteilung, die verschiedenen Faktoren, speziell auch motivationalen Aspekten und gegebenenfalls auch Rentenwünschen unterliege, mittels eines in einer ausführlichen und gründlichen Exploration erhobenen psychopathologischen Befundes und unter Berücksichtigung der erhobenen Anamnese zu objektivieren (S. 1 unten, S. 2 oben).
In der von Dr. M.___ erhobenen Anamnese seien zahlreiche Aktivitäten erwähnt, welche für die gute Vitalität der Beschwerdeführerin sprächen, so zum Beispiel Besuche von Kleiderläden mit Anprobieren von Kleidern, eine Vielzahl von Vermeidungsstrategien, Besuch einer Fahrschule (seit 2009) und die Beendigung einer Partnerschaft. In seinem Befund vermische Dr. M.___ subjektive Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Beschwerden und durch ihn festgestellte Symptome. Er nehme auch keine Stellung zu den Widersprüchen zwischen den angegebenen subjektiven Beschwerden und den berichteten vielfältigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin. Die in die Zukunft gerichteten Aktivitäten der Beschwerdeführerin stünden dem massiven Vitalitätsverlust im Rahmen einer schweren Depression definitionsgemäss entgegen (S. 2 oben).
Bei den vielen Unklarheiten hinsichtlich des Befundes und der diagnostischen Einschätzung lasse sich die von Dr. M.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von mehr als 90 % seit 2007 nicht nachvollziehen. Es sei anzunehmen, dass er die von der Beschwerdeführerin beklagten subjektiven Beschwerden zu stark gewichtet und auch - von einem bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell ausgehend - psychosoziale Belastungsfaktoren in seine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit miteinbezogen habe (S. 2 Mitte).
3.10 Am 26. August 2011 berichtete Dr. B.___ zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 6/46/1-8). Sie führte aus, angesichts des Langzeitverlaufes und gestützt auf die Befunde des Therapieverlaufs könne sie sich heute der diagnostischen Beurteilung durch Dr. M.___ anschliessen, wonach die Beschwerdeführerin nun an einer schweren rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F32.2) leide und dies unter dem Bilde einer atypischen Depression, wie sie im DSM-IV erfasst werde. Die atypische Depression sei bei der Beschwerdeführerin übersehen worden (S. 3 Mitte).
Die Verfassung der Beschwerdeführerin sei immer stark wechselnd gewesen. Habe es Zeiten mit besserem Befinden gegeben, die ihr die Aufnahme gewisser Aktivitäten erlaubt hätten, so sei nach Tagen oder spätestens innert Wochen unweigerlich wieder die erhebliche Zustandsverschlechterung erfolgt. So sei es ausgeschlossen gewesen, dass die Beschwerdeführerin irgendeiner regelmässigen Arbeit oder ihrem Studium habe nachgehen können, abgesehen von einer Aktivität, die gegen zwei Stunden pro Woche betrage und jedenfalls unter 10 % liege. Unter diesem Aspekt seien Auto-Fahrstunden und vereinzelte Stunden als Übersetzerin zu sehen, wobei die Beschwerdeführerin sehr häufig Anfragen für Übersetzungsdienste auch habe absagen müssen. Ebenso sei sie nicht in der Lage gewesen, während eines ganzen Semesters ihrem Studium nachzugehen oder eine Semesterarbeit zu schreiben (S. 3 unten).
Es liege eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % vor, und zwar über die ganze Zeit der Erkrankung bis heute. Die Restarbeitsfähigkeit von 10 % habe auch nur zeitweilig verwertet werden können (S. 4 Mitte).
3.11 Am 9. September 2011 nahm Dr. M.___ Stellung zur Rückäusserung von Dr. I.___ und med. pract. J.___ vom 6. Juni 2011 (Urk. 6/46/9-11). Er führte aus, keine widersprüchlichen Diagnosen gestellt zu haben, da er zur ergänzenden, nicht alternativen Charakterisierung der Depression klar Bezug auf das DSM-IV genommen habe, denn nur dort sei die Diagnose der atypischen Depression adäquat beschrieben. Die Gutachter verschwiegen, dass das Konzept der atypischen Depression gemäss DSM-IV international anerkannt und gängig sei (S. 1 f.). Die Angaben im Schreiben vom 6. Juni 2011 seien gravierend unausgewogen und falsch. Aufgrund dieser eklatanten Mängel sei das Gutachten beziehungsweise das Schreiben von Dr. I.___ und med. pract. J.___ gänzlich ungeeignet, zur Frage der Rentenberechtigung der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Die wichtigste Diagnose werde verpasst beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen und dementsprechend auch nicht die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3). Seiner Stellungnahme legte Dr. M.___ diverse Auszüge aus der psychiatrischen Literatur zur atypischen Depression bei (Urk. 6/46/12-37).
3.12 Am 7. November 2011 erstattete Prof. Dr. med. N.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 6/52). Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten sowie ihre am 15. und 22. September 2011 erfolgten Untersuchungen (vgl. S. 1 Mitte).
Als Diagnose nannte Prof. N.___ eine schwere therapieresistente Depression (ICD-10 F32.2). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei ausgesprochen antriebsarm, schlafe pro Nacht etwa 13 Stunden und manchmal noch am Nachmittag (bis zu drei Stunden). Der Schlaf erfrische nicht. Sie leide unter dem Gefühl der Nutzlosigkeit, Verlust des Selbstwertgefühls, ausgeprägtem anhaltendem Gefühl der Gefühllosigkeit, schweren Konzentrationsstörungen, Versagensängsten und Vergesslichkeit (S. 2 Mitte).
Zwischen der Beurteilung von Dr. M.___ und Dr. B.___ auf der einen und Dr. I.___ und med. pract. J.___ auf der anderen Seite bestünden tatsächlich erhebliche Diskrepanzen. Nach genauer Durchsicht der schriftlichen Unterlagen und der eingehenden Untersuchung der Beschwerdeführerin schliesse sie sich der Beurteilung von Dr. M.___ an (S. 3 Ziff. 2). Zurzeit sei die Beschwerdeführerin weder im angestammten noch in einem angepassten beruflichen Bereich arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 3a). In seinem Bericht vom 26. April 2011 habe Dr. M.___ der Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 90 % attestiert. Dieser Meinung schliesse sie sich an. Das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit sei seit 2007 mehr oder weniger gleich geblieben (S. 4 Ziff. 3b).
3.13 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht von Dr. M.___ vom 17. Februar 2012 (Urk. 3/2) ein. Er berichtete von einem durchgehend schlechten Zustand der Beschwerdeführerin seit seiner letzten Berichterstattung, mit Perioden minimaler Besserung (S. 1). Aufgrund der Symptomatik sei weiterhin eine schwere Depression (ICD-10 F32.2) zu diagnostizieren. Weiterhin sei die schwere Verlängerung der Schlafdauer ein Aspekt der atypischen Depression nach DSM-IV. Besonders infolge der Symptome Energiemangel, Konzentrationsstörungen und Verlangsamung sei eine volle Arbeitsunfähigkeit zweifellos weiterhin gegeben (S. 2 unten).
Am 26. März 2012 (Urk. 10/10) berichtete Dr. M.___, die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten zwei bis drei Wochen ohne erkennbaren Grund noch weiter verschlechtert (S. 1). Die Situation werde durch ein erhebliches körperliches Leiden verkompliziert. Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einer adipositasbedingten Fettleber (S. 2 oben). Zusammengefasst liege ein schwerwiegend krankhafter Zustand vor, vor allem psychiatrisch, aber auch somatisch, aus dem ein Ausweg in den nächsten Monaten unmöglich erscheine (S. 2 unten).
3.14 In einem weiteren Bericht vom 7. Januar 2013 (Urk. 16/1) hielt Dr. M.___ an seiner diagnostischen Einschätzung fest (S. 4) und betonte erneut, die von der Beschwerdegegnerin beauftragten Gutachter hätten die Diagnose der atypischen Depression nicht gewürdigt und dadurch die Depressionsschwere falsch eingeschätzt (S. 5).
4.
4.1 In Bezug auf einen allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist vorab festzuhalten, dass ein solcher - nachdem sich die Beschwerdeführerin im November 2009 unter Hinweis auf ein seit Juli 2007 bestehendes, ihre Arbeitsfähigkeit einschränkendes Leiden zum Leistungsbezug angemeldet hat - gestützt auf die hier anwendbare (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2012 vom 18. Oktober 2012, E. 3.3.1 und E. 3.4) seit 1. Januar 2008 in Kraft stehende Fassung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG frühestens am 1. Mai 2010 entstehen konnte.
4.2 Aus den medizinischen Berichten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin im Sommer 2007 erstmals in psychiatrische Behandlung begab, dies im Rahmen einer Krisenintervention in der A.___ zufolge einer Verstärkung von vorbestehenden Zwangsgedanken. Im Juli 2007 diagnostizierten die Ärzte der A.___ eine mittelgradige depressive Störung und differentialdiagnostisch eine nicht näher bezeichnete Zwangsstörung (vorstehend E. 3.1). Im Anschluss an den fünftägigen Aufenthalt in der A.___ begab sich die Beschwerdeführerin ab dem 27. Juli 2007 in psychotherapeutische Behandlung in der D.___, wo auch eine medikamentöse Therapie eingeleitet wurde (vorstehend E. 3.2, Urk. 3/6 Ziff. 5).
4.3 Im Februar 2008 nannten Dr. B.___ und der damals behandelnde Psychotherapeut C.___ als Diagnose weiterhin eine mittelgradige depressive Episode sowie Zwangsgedanken und -handlungen gemischt, berichteten indes von Phasen eines „deutlich gebesserten Zustandes“ (vorstehend E. 3.2). Den Gesamtzustand bezeichneten sie als „ohne Zweifel gebessert“. Im Januar 2009 berichteten Dr. E.___ und die Psychologin F.___ wiederum von einer deutlichen Zustandsverbesserung (vorstehend E. 3.3). Sie hielten fest, die Zwangsgedanken und -handlungen seien seit November 2008 weitgehend gebessert und die Beschwerdeführerin sei wieder motiviert, nach vorne zu schauen. Aus den Berichten von Dr. B.___ vom März und Oktober 2010 (vorstehend E. 3.5-6) ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführerin zwischen April 2009 und Oktober 2010 nur alle zwei Monate eine Therapiesitzung durchführte und es in dieser Zeit offenbar auch zu einer Absetzung der Pharmakotherapie kam. Ihrer Hausärztin gegenüber gab die Beschwerdeführerin entsprechend an, sich ab März 2009 deutlich stabiler gefühlt zu haben (vorstehend E. 3.4). Im August 2009 berichtete sie der Hausärztin gar, zurzeit keine psychologische Betreuung mehr zu haben. Erst ab Oktober 2010 begab sich die Beschwerdeführerin wieder regelmässig in psychotherapeutische Behandlung in der D.___ (vorstehend E. 3.6). Zum damaligen Zeitpunkt nannte Dr. B.___ als Diagnose ein depressives Syndrom, welches sie mit ICD-10 F33.11 (rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, gegenwärtig mittelgradige Episode) kodierte.
4.4 Im Dezember 2010 diagnostizierten die Gutachter Dr. I.___ und med. pract. J.___ eine allenfalls leichte depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (vorstehend E. 3.7) und gelangten zum Schluss, dass diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit als Dolmetscherin und in der erlernten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte als auch in einer angepassten Tätigkeit, verstanden als Tätigkeit in der freien Wirtschaft ohne erhöhte Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz, höchstens zu 20 % einschränke.
Die gutachterliche Beurteilung erweist sich als umfassend und gut begründet. In Auseinandersetzung mit den Vorakten, der ausführlichen und sorgfältig erhobenen Anamnese, dem Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der einlässlichen Untersuchung sowie dem detailliert erhobenen objektiven psychopathologischen Befund legten die Gutachter in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, weshalb im Untersuchungszeitpunkt eine lediglich leichtgradige, die Arbeitsfähigkeit höchstens in geringem Ausmass beeinträchtigende Depressivität vorlag.
Das Gutachten erfüllt somit alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5), sodass grundsätzlich darauf abzustellen ist.
4.5 Dr. M.___ äusserte sich im Rahmen seines Gutachtens vom April 2011 (vorstehend E. 3.8) erstmals kritisch zum Gutachten von Dr. I.___ und med. pract. J.___. Im Gegensatz zu diesen gelangte er zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit 2007 ununterbrochen an einer schweren invalidisierenden Depression leide, welche seit 2007 zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 90 % in jeglicher Tätigkeit führe.
Festzuhalten ist vorab, dass sich das Gutachten von Dr. M.___ im Vergleich zum Gutachten von Dr. I.___ und med. pract. J.___ als eher knapp erweist, was sich bereits mit Blick auf die Anamnese zeigt. Im Gegensatz zum Gutachten von Dr. M.___ enthält das Gutachten von Dr. I.___ und med. pract. J.___ insbesondere eine ausführliche Sozial-, Berufs- und Tätigkeitsanamnese sowie Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Leiden und ihrem Tagesablauf, welche im Rahmen der Gesamtbeurteilung verarbeitet wurden und die gutachterlichen Schlussfolgerungen untermauern. Die anamnestischen Angaben sind zudem so abgefasst, dass sie dem Leser einen Eindruck vom stattgehabten Gespräch vermitteln. So wird beispielsweise gekennzeichnet, wo die Gutachter nachfragen mussten, um Informationen von der Beschwerdeführerin zu erhalten, und es wurden gewisse Aussagen der Beschwerdeführerin wörtlich zitiert, was zur Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen beiträgt.
4.6 Dr. M.___ bemängelte zur Hauptsache, die IV-Gutachter hätten übersehen, dass die Beschwerdeführerin an einer atypischen Depression gemäss DSM-IV leide und deswegen die Schwere der Depression nicht richtig eingeschätzt.
Gemäss Dr. M.___ charakterisiert die atypische Depression gemäss DSM-IV die bei der Beschwerdeführerin vorliegende schwere Depression nach ICD-10 F32.2 ergänzend (vgl. vorstehend E. 3.11). Dass Dr. I.___ und med. pract. J.___ die diagnostische Einschätzung von Dr. M.___ offenbar verkannten, indem sie davon ausgingen, Dr. M.___ habe sich (alternativ) auf die atypische Depression im Sinne von ICD-10 F32.8 berufen, ist indes aus den nachstehend dargelegten Gründen für die vorliegend zu beurteilenden Fragen letztlich nicht von Relevanz.
4.7 Zentral erscheint, dass Dr. M.___ - sozusagen als „Grunddiagnose“ - eine schwere Depression im Sinne von ICD-10 F32.23 nannte, was jedoch nicht zu überzeugen vermag. So wiesen Dr. I.___ und med. pract. J.___ in ihrer Stellungnahme vom Juni 2011 (vorstehend E. 3.9) darauf hin, dass die in die Zukunft gerichteten Aktivitäten der Beschwerdeführerin dem massiven Vitalitätsverlust im Rahmen einer schweren Depression definitionsgemäss entgegenstehe, was ohne weiteres plausibel erscheint. Dr. M.___ äusserte sich denn auch nicht zur Vereinbarkeit der von ihm diagnostizierten schweren Depression mit den von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung durch Dr. I.___ und med. pract. J.___ geschilderten Aktivitäten (Partnerschaft vom Herbst 2009 bis Sommer 2010, Freunde treffen, Absolvieren der theoretischen Fahrprüfung im Frühling 2009, Fahrstunden seit Frühling 2009, shoppen gehen, Ernährungsberatung mit erfolgreicher Gewichtsreduktion seit 2009, Besuch der Uni, mehrstündiges Arbeiten am PC, Hilfe bei der Zubereitung des Nachtessens, Musik hören, Zeitschriften lesen etc.), welche sich - zumindest teilweise - auch seiner Anamnese entnehmen lassen.
Soweit Dr. M.___ und später auch Dr. B.___ (vorstehend E. 3.10) die Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Rahmen von kurzzeitigen Besserungen im Rahmen einer atypischen Depression zu erklären suchten, erscheint dies wenig überzeugend, steht dem doch nicht zuletzt entgegen, dass es der Beschwerdeführerin im Sommer 2011 möglich war, für über einen Monat nach Y.___ zu reisen (vgl. Urk. 6/42).
Dr. I.___ und med. pract. J.___ wiesen in ihrer Stellungnahme vom Juni 2011 im Weiteren zutreffend darauf hin, dass aufgrund der von Dr. M.___ genannten Befunde der Eindruck entsteht, dass er die von der Beschwerdeführerin beklagten subjektiven Beschwerden im Rahmen seiner Beurteilung zu stark gewichtete. Dieser Schwachpunkt fällt umso mehr ins Gewicht, als Dr. I.___ und med. pract. J.___ im Rahmen ihrer Beurteilung in nachvollziehbarer Weise vom Eindruck einer Verdeutlichungstendenz und punktuell einer Aggravation berichteten, welche - zusammen mit einem sekundären Krankheitsgewinn - auch die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin beeinflussten. Auch mit diesen Feststellungen setzte sich Dr. M.___ in seinem Gutachten nicht auseinander.
Mit Blick darauf, dass nicht nur Dr. I.___ und med. pract. J.___ sondern auch die Hausärztin der Beschwerdeführerin (vorstehend E 3.4) von einer psychosozialen Belastung der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 42-jährigen Beschwerdeführerin aufgrund einer nicht erfolgten Ablösung von den Eltern und schwierigen finanziellen Verhältnissen berichteten und Dr. B.___ die Ablösung vom Elternhaus nicht zuletzt als Therapieziel formulierte, ist schliesslich die nicht näher begründete Aussage von Dr. M.___, wonach psychosoziale Faktoren bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin keine Rolle spielten (Urk. 6/31/11 oben), mit Zweifeln behaftet. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass diese Belastungsfaktoren - welche invalidenversicherungsrechtlich jedoch unbeachtlich sind (vorstehend E. 1.4) - in seine Beurteilung miteingeflossen sind.
4.8 Soweit Dr. M.___ in zeitlicher Hinsicht zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin sei seit 2007 ununterbrochen schwer depressiv und in jeglichen Tätigkeiten mehr als zu 90 % arbeitsunfähig gewesen, ist festzuhalten, dass bereits die echtzeitlichen Berichte dieser Beurteilung entgegenstehen, belegen diese doch, dass mittels der im Juli 2007 eingeleiteten Psychotherapie und Pharmakotherapie eine relevante Zustandsverbesserung erreicht werden konnte, die Beschwerdeführerin ab Frühling 2009 nur noch wenige beziehungsweise gar keine psychotherapeutischen Sitzungen mehr besuchte und zeitweise auch die medikamentöse Behandlung eingestellt wurde (vgl. vorstehend E. 4.2-3). Der rund eineinhalbjährige Unterbruch der Psychotherapie lässt sich jedenfalls nicht nur damit erklären, dass die Beschwerdeführerin mit dem ihr neu zugeteilten Therapeuten nicht zurecht gekommen ist, hätte sie doch einen anderen Therapeuten aufsuchen können. Dass sie dies nicht tat, deutet vielmehr darauf hin, dass sich die Symptomatik dahingehend verbessert hatte, dass eine weitere Behandlung nicht mehr notwendig war. Für eine relevante Zustandsverbesserung sprechen sodann auch die im Gutachten von Dr. I.___ und med. pract. J.___ dokumentierten zukunftsgerichteten Aktivitäten ab dem Jahr 2009. So absolvierte die Beschwerdeführerin im Frühling 2009 die theoretische Fahrprüfung und begann, Fahrstunden zu nehmen, ging sie im Herbst 2009 eine Beziehung ein und begab sie sich ab Ende 2009 monatlich in die Ernährungsberatung (vgl. vorstehend E. 3.7). Insofern vermag die Beurteilung durch Dr. M.___, wonach die Beschwerdeführerin seit 2007 konstant schwer depressiv gewesen sein soll, nicht zu überzeugen.
Festzuhalten ist immerhin, dass angesichts der dürftigen medizinischen Aktenlage für die Zeit von Juli 2007 bis Anfang 2009 nicht auszuschliessen ist, dass bei der Beschwerdeführerin - entgegen der retrospektiven Beurteilung durch Dr. I.___ und med. pract. J.___ - ab Sommer 2007 eine Phase längerdauernder Arbeitsunfähigkeit bestand. Nachdem ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin jedoch frühestens im Mai 2010 entstehen konnte (vorstehend E. 4.1) und nach dem Gesagten jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht mehr von einem die Arbeitsfähigkeit in relevantem Ausmass einschränkenden psychischen Leiden auszugehen ist, sind diesbezüglich keine weitergehenden Erwägungen angezeigt.
4.9 Zusammengefasst ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. M.___ die Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. I.___ und med. pract. J.___ nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Dies gilt auch für die weiteren von Dr. M.___ erstatteten Berichte (vorstehend E. 3.13 und E. 3.15), nachdem sich aus diesen inhaltlich nichts Neues ergibt.
Soweit Dr. M.___ im Bericht vom März 2012 (vorstehend E. 3.13) eine adipositasbedingte Fettleber erwähnte, ist festzuhalten, dass Dr. med. O.___, Oberärztin FMH für Allgemeinmedizin, A.___, von körperlicher Seite von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging (Schreiben vom 10. Mai 2012 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Urk. 10/11).
4.10 Schliesslich vermögen auch die Berichte von Dr. B.___ vom August 2011 (vorstehend E. 3.10) und das Gutachten von Prof. N.___ (vorstehend E. 3.12) die Beweiswertigkeit des Gutachtens von Dr. I.___ und med. pract. J.___ nicht in Frage zu stellen.
Auch wenn es aus medizinisch-diagnostischer Hinsicht zuzutreffen mag, dass das depressive Leiden der Beschwerdeführerin als atypisch im Sinne von DSM-IV zu charakterisieren ist, so ist jedenfalls die nunmehr auch von Dr. B.___ vertretene Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin an einer schweren depressiven Störung im Sinne von ICD-10 F32.2 leide, nicht nachvollziehbar, nachdem - wie dargelegt (vorstehend E. 4.7)- verschiedenste Faktoren dagegen sprechen, dass im vorliegend relevanten Zeitraum (Mai 2010 bis Januar 2012) ein schwer ausgeprägtes, die Arbeitsfähigkeit in relevantem Ausmass einschränkendes depressives Leiden bestand. Soweit Dr. B.___ in ihrem Bericht vom März 2010 (vorstehend E. 3.5) als Diagnose eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome nannte, ist festzuhalten, dass dieser Bericht zu einem Zeitpunkt erstattet wurde, als sie die Beschwerdeführerin nicht behandelte, fand die letzte Kontrolle ihren Angaben in diesem Bericht zufolge doch am 21. April 2009 statt.
Prof. N.___ schloss sich in ihrem Gutachten der Beurteilung durch Dr. M.___ an, ohne dies nachvollziehbar zu begründen, womit auch ihre Beurteilung einem Abstellen auf das Gutachten von Dr. I.___ und med. pract. J.___ nicht entgegensteht.
4.11 Somit ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ein maximal leichtgradig ausgeprägtes depressives Leiden bestand, welches ihre Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Dolmetscherin und der erlernten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte als auch in jeder leidensangepassten Tätigkeit ohne erhöhte Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz maximal im Umfang von 20 % einschränkte, und jedenfalls auch im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Mai 2010 kein schweres, die Arbeitsfähigkeit in höherem Ausmass einschränkendes depressives Leiden vorlag.
Nachdem die vorliegenden Akten diesbezüglich eine hinreichende Entscheidgrundlage bilden, kann von der eventualiter beantragten Anordnung eines Obergutachtens abgesehen werden.
5. Bei der attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % im erlernten Beruf als kaufmännische Angestellte als auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Dolmetscherin sowie in jeder angepassten Tätigkeit kann die Beschwerdeführerin ohne Weiteres ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen, sodass sich weitergehende Ausführungen zu den erwerblichen Auswirkungen erübrigen.
6.
6.1 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der Ärzte der A.___ vom 1. Juni 2012 (Urk. 10/8) ein, aus welchem hervorgeht, dass sie dort vom 27. März bis 25. Mai 2012 hospitalisiert war. Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), Differentialdiagnose: Angst und Depression, gemischt
- Lowdose-Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2)
- anamnestisch Verdacht auf Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2)
Zur Zuweisungssituation führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin habe die A.___ freiwillig aufgesucht. Die depressive Symptomatik habe in den letzten zwei Wochen deutlich zugenommen. Früher hätten auch Zwangsgedanken sowie handlungen bestanden, die aber zurzeit nicht stark ausgeprägt seien (S. 1 unten).
Im Rahmen ihrer Beurteilung führten die Ärzte aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit 2007 eine rezidivierende depressive Symptomatik mit zusätzlichen Angstkomponenten, die den Alltag der Beschwerdeführerin inklusive die Leistungsfähigkeit schwer beeinträchtige. Bei Austritt habe bei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bestanden (S. 3 unten). Die Ärzte empfahlen unter anderem eine Nachbehandlung durch Dr. M.___ sowie eine teilstationäre Behandlung sowie eine behinderungsangepasste Tätigkeit von 50 %.
In einer Ergänzung zum Austrittsbericht vom 27. Juli 2012 zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 10/9) empfahlen die Ärzte der A.___ einen geschützten Arbeitsplatz oder eine berufliche Wiedereingliederungsmassnahme durch die Beschwerdegegnerin (S. 2 unten).
6.2 Diese Berichte lassen es nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Verfügungserlass verschlechtert hat und nunmehr ein psychisches Leiden vorliegt, welches sich in invalidenversicherungsrechtlich relevantem Ausmass auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkt.
Diese allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands und gegebenenfalls deren erwerbliche Auswirkungen sind von der Beschwerdegegnerin zu prüfen. Zu diesem Zweck sind ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die Akten zu überweisen.
7.
7.1 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich berufliche Massnahmen beantragte ist vorab festzuhalten, dass bereits ihre subjektive Eingliederungsfähigkeit fraglich erscheint, nachdem sich insbesondere aus dem Gutachten von Dr. I.___ und med. pract. J.___ (vorstehend E. 3.7) ergibt, dass sie sich selbst als arbeitsunfähig einschätzt.
7.2 Für eine Umschulung ist nach Lage der Akten keine Notwendigkeit ersichtlich, hält der ausgeglichene Arbeitsmarkt in den der Beschwerdeführerin im Umfang von mindestens 80 % als zumutbar erachteten Tätigkeiten (vgl. vorstehend E. 4.11) doch ein breites Feld an Einsatzmöglichkeiten bereit. Die Beschwerdeführerin berief sich denn auch nicht auf einen Umschulungsanspruch, sondern machte zur Hauptsache einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in Form von Berufsberatung und Arbeitsvermittlung geltend (Urk. 1 S. 26 f. Ziff. 27). Nachdem gestützt auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingegangenen Berichte der Ärzte der A.___ indes nicht auszuschliessen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Verfügungserlass verschlechtert hat, und die Sache diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (vgl. vorstehend E. 6.1-2), erweisen sich unter Umständen auch die beantragten Eingliederungsmassnahmen als hinfällig, weshalb sich eine weitergehende Prüfung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als nicht sinnvoll erweist. Der Beschwerdeführerin ist es indes unbenommen, sich jederzeit bei der Beschwerdeführerin zur Prüfung entsprechender Massnahmen anzumelden.
8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, was zu ihrer Abweisung führt.
9. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 900.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit sie im Sinne von Erwägung 6.2 verfahre.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRyf
FK/SR/MPversandt