Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 15. April 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani
Anwaltskanzlei Galligani
Ruederstrasse 8, Postfach 423, 5040 Schöftland
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, war zuletzt von 1999 bis 30. Juni 2006 im Spital Y.___, Z.___, zu einem Pensum von 50 % als Stationshilfe angestellt, wobei der letzte Arbeitstag der 31. Dezember 2005 war (Urk. 10/9 Ziff. 1-6, Ziff. 8-9), und meldete sich erstmals am 25. September 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/11, Urk. 10/13-14), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/9, Urk. 10/12) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/6) ein und veranlasste beim A.__ (A.___) ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 27. Dezember 2007 erstattet wurde (Urk. 10/22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/24, Urk. 10/26, Urk. 10/30-34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 2008 (Urk. 10/35) den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Mit Urteil vom 1. Februar 2010 im Verfahren IV.2008.00674 (Urk. 10/45) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde ab. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 25. Oktober 2010 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/47-48) und reichte einen medizinischen Bericht (Urk. 10/46) ein. Mit Vorbescheid vom 1. November 2010 (Urk. 10/51) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass auf das neue Leistungsbegehren mangels glaubhafter Darlegung von tatsächlich veränderten Verhältnissen nicht eingetreten werde. Dagegen erhob die Versicherte am 23. November 2010 Einwände (Urk. 10/54). In der Folge veranlasste die IV-Stelle in der B.___ ein bidisziplinäres Gutachten, welches am 1. Juni und am 30. August 2011 erstattet wurde (Urk. 10/72, Urk. 10/75; vgl. auch Ergänzung vom 27. Oktober 2011, Urk. 10/77). Mit Vorbescheid vom 10. November 2011 (Urk. 10/79) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente bestehe. Dagegen erhob die Versicherte am 12. Dezember 2011 Einwände (Urk. 12/84) und reichte medizinische Berichte (Urk. 12/83, Urk. 12/86) ein. Mit Verfügung vom 26. Januar 2012 (Urk. 10/92 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente.
2. Gegen die Verfügung vom 26. Januar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. Februar 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung sowie die Ausrichtung einer Rente (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2012 (Urk. 9) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 (Urk. 11) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) bewilligt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV, eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.6 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsverneinende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Stationshilfe in einem Pensum von 50 % nachgehen würde. Die restlichen 50 % entfielen auf den Aufgabenbereich (S. 1). Aus ärztlicher Sicht sei ihr die Ausübung ihrer angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit zu 60 % zumutbar, was keine Einschränkung im bisherigen Pensum ergebe. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien die Einschränkungen im Haushalt nicht rententangierend. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch. Bei der Stellensuche bestehe keine gesundheitliche Einschränkung, weshalb das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) hierfür zuständig sei (S. 2).
In der Beschwerdeantwort vom April 2012 (Urk. 9) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass aus der im Gutachten der B.___ diagnostizierten psychischen Beeinträchtigung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere (S. 2 Ziff. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, sie würde ohne die gesundheitlichen Einschränkungen zu 100 % einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Sie habe zwar vor ihrer Krankheit nur in einem Pensum von 50 % gearbeitet, hätte jedoch ihr Pensum gerne ausgeweitet. So sei die finanzielle Situation der Familie nicht gerade gut (S. 10 Ziff. 12). Sofern sie nicht als 100 % Erwerbstätige qualifiziert werde, sei eine fundierte Haushaltabklärung vor Ort durchzuführen (S. 11 Ziff. 14).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2010 (Urk. 10/45) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in rentenrelevanter Weise verändert hat, und wie es sich mit der Statusfrage verhält.
3.
3.1 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet die anspruchsverneinende Verfügung der IV-Stelle vom 22. Mai 2008 (Urk. 10/35), bestätigt durch das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2010 (Urk. 10/45). Die Beschwerdeführerin wurde umfassend orthopädisch-rheumatologisch und psychiatrisch abgeklärt. Im Urteil vom 1. Februar 2010 (Urk. 10/45) wurde der medizinische Sachverhalt folgendermassen festgehalten (S. 11 E. 4.1, S. 13 Ziff. 4.3):
In Würdigung der medizinischen Akten ergibt sich, dass bei der Beschwerde führerin ein Schmerzsyndrom im Vordergrund steht (
). Somit kann auf das Gutachten der Ärzte des A.___ abgestellt werden, welche zum Schluss kamen, dass weder auf somatischem noch auf psychiatrischem Gebiet ein Gesundheitsschaden bestehe, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bewirke (
).
Sodann wurde ausgeführt (S. 13 f. E. 4.4):
Zusammenfassend ist somit auf das Ergebnis der Gutachter des A.___ abzu stellen, wonach die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Stationshilfe als auch in allen leichten bis intermittierend mittelschweren körperlich wechselbelastenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist.
Im Folgenden ist daher zu prüfen ob im Vergleich zum im Urteil von Februar 2010 festgehaltenen Sachverhalt im Zeitpunkt der damals angefochtenen Verfügung (22. Mai 2008) eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
3.2 Zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung (Januar 2012) präsentierte sich die relevante medizinische Aktenlage wie folgt:
Die Ärzte der Uniklinik C.___ stellten in ihrem Bericht vom 25. Juni 2010 (Urk. 10/46/1-2 = Urk. 10/56/1-2) nach am 12. November 2008 stattgefundener Schulter/Ellbogensprechstunde folgende Diagnosen (S. 1):
- Acromio-Clavikular (AC)-Gelenksarthrose links
- generalisierte Allodynie mit/bei
- Verdacht auf depressive Symptomatik
- chronisches spondylogenes Syndrom cervical und lumbal
- Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung
- muskuläre Dysbalance
- diskrete degenerative Veränderungen im Sinne von geringgradigen Unkarthrosen der unteren Halswirbelsäule (HWS)
- keine degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS)
- subklinische Hypothyreose
Die Ärzte führten aus, es lägen diffuse Schultergürtelschmerzen vor, die Rotatorenmanschette scheine jedoch gut zu sein, sei aber nicht ganz zuverlässig beurteilbar. Es gebe Beschwerden im Bereich der AC-Gelenkarthrosen aber auch diffus in der linken Schulter. Bei dieser Situation sei keine Operation zu empfehlen. Da die Beschwerdeführerin Angst vor den Nebenwirkungen des Kortikoides habe, würden sie eine diagnostische AG-Gelenksinfiltration links vorschlagen, um besser beurteilen zu können, welche Schmerzen zum AC-Gelenk gehörten (S. 2).
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 29. August 2010 (Urk. 10/46/3-4) folgende Diagnosen (S. 2):
- chronifizierte Depression (ICD 10 F32.9)
- chronisches Schmerzsyndrom im Sinne einer Somatisierungsstörung (ICD 10 F 45.4)
Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin befinde sich weiterhin in seiner Behandlung. Es stünden eine chronifizierte Depression, eine verminderte Belastbarkeit und chronische Schmerzen im Vordergrund. Die psychischen und somatischen Probleme verstärkten sich im Sinne eines Teufelskreises gegenseitig. Da die Beschwerdeführerin in körperlicher und psychischer Hinsicht rasch an Grenzen stosse, sei sie phasenweise richtiggehend verzweifelt. Auch wenn sie trotz Verständigungsschwierigkeiten die Ansätze der psychologischen Therapie zu verstehen scheine, sei bisher die Übertragung der erarbeiteten Ansätze in den Alltag gescheitert. Auch seien auf kognitiver Ebene die Ansätze einer beruflichen Wiedereingliederung in Teilzeit an den Erwartungsängsten vor Überforderung und der Angst vor Schmerzverstärkung gescheitert, wobei sie unter anderem die negativen Erinnerungen an die tatsächlich erlebte Überforderung und Enttäuschung über die Kündigung an der letzten Arbeitsstelle nicht überwinden könne (S. 1 f.).
Im Psychostatus stünden in ihrer Intensität wechselnde depressive Symptome wie Bedrücktheit, Niedergeschlagenheit, Klagsamkeit, Freudlosigkeit, Nervosität, Ängste, Antriebsstörungen, eine verminderte Belastbarkeit, Müdigkeit, und gelegentlich Verzweiflung im Vordergrund. In Momenten von Verzweiflung entstehe auch ein Lebensüberdruss, ohne direkte Suizidgedanken. In kognitiver Hinsicht berichte die Beschwerdeführerin über Konzentrationsstörungen, subjektive Gedächtnisstörungen, und Grübeln. Des weiteren berichte sie über Schlafstörungen und anderweitige diverse Beschwerden, insbesondere bei Belastung, die als Ausdruck einer allgemeinen psychophysischen Erschöpfbarkeit zu werten seien.
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei rein aus psychiatrischer Sicht um 20 - 40 % reduziert, je nach Zustand. Additiv kämen noch die Einschränkungen aufgrund der chronischen Schmerzproblematik und somatische Ursachen hinzu, welche durch die behandelnden Ärzte zu bestimmen seien (S. 2).
3.4 Hausarzt med. pract. E.___ führte in seinem Bericht vom 19. Oktober 2010 (Urk. 10/46/5-6) aus, der Beschwerdeführerin ginge es aus seiner Beobachtung als Hausarzt immer schlechter, obschon man dies in medizinisch präzisen Ausdrücken nur schwer fassen könne. Die Beschwerdeführerin sei immer verbitterter und depressiver, die Schmerzausweitung gehe immer weiter, und es kämen neue Somatisierungstendenzen hinzu. Seiner Meinung nach sei die Beschwerdeführerin einfach nicht mehr integrierbar in irgendeine Arbeitstätigkeit, und er fände es skandalös, dass bei der IV nur noch zähle, was irgendwie messbar sei. Die Verbitterung der Beschwerdeführerin rühre daher, dass das Unglück im Y.___spital begonnen habe, wo sie unter dem Regime der alten Oberschwester recht glücklich gewesen sei und brav gearbeitet habe. Als hingegen eine neugeschulte, managementorientierte Oberschwester das Zepter übernommen habe, sei sie völlig überfordert worden, was nach ihrer Meinung ihren Rücken kaputt gemacht habe. In der Folge habe man sie auf die Strasse gestellt. Sie betone zwar immer wieder, gesund werden zu wollen, was natürlich unmöglich sei. Ihr Psychiater stufe sie vom Hörensagen rein aus psychischen Gründen zu 40 % arbeitsunfähig ein. Dr. E.___ führte aus, dass er sich dieser Meinung überhaupt nicht anschliessen könne, da das Gesamtbild für eine schwere Depression spreche. Die Beschwerdeführerin sei kaum mehr fähig, ihren Haushalt zu führen und seiner Beobachtung nach nähere sich ihre Gemütslage immer mehr der Verbitterung (S. 1).
3.5
3.5.1 Am 1. Juni 2011 erstatteten die Ärzte der B.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrisch-psychologische und am 30. August 2011 das rheumatologische Gutachten (Urk. 10/72, Urk. 10/75).
3.5.2 Die die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachtenden Ärzte nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) mit Somatisierung (Urk. 10/72 S. 9 Ziff. 4.1). Die von der Beschwerdeführerin beklagte Symptomatik (Schlafstörungen, sozialer Rückzug, Antriebslosigkeit, Kurz- und Langzeitgedächtnisschwäche, Minderung der Denkfähigkeit, Verminderung der Konzentrationsfähigkeit, Nervosität, Aggressivität, Schmerzen am ganzen Körper) und der hier erhobene Befund sprächen für eine aktuell mittelgradige ausgeprägte depressive Episode (S. 9 Ziff. 5). Die beschriebene Schmerzsymptomatik sei angesichts ihrer diffusen ausgedehnten Verteilung und fehlender aktenkundiger Belege für eine somatische Genese am ehesten im Kontext des depressiven Syndroms zu verstehen (S. 10 oben), ebenso die demonstrierten anamnestischen und kognitiven Störungen (Pseudo-Demenz). Der psychiatrischen Einschätzung von Dr. D.___ sei zu folgen und auch der Empfehlung einer aktuell auf 60 % reduzierten Arbeitsfähigkeit. Hervorzuheben sei jedoch die Notwendigkeit einer konsequenten ambulanten psychiatrischen Behandlung mittels intensiver Gesprächstherapie und optimierter antidepressiver Medikation. Die hierzu notwendige Mitarbeit sei der Beschwerdeführerin zumutbar. Sinnvoll sei ebenfalls eine rasche Wiederaufnahme einer Arbeit, dies auch aufgrund des zu erwartenden positiven Effekts von physischer Arbeit auf depressive Syndrome (S. 10 Mitte). Es liege zusammenfassend ein behandlungsbedürftiges depressives Syndrom vor (S. 12 Ziff. 7). Eine angepasste Tätigkeit sei nicht notwendig, leichte bis mittelschwere Arbeiten - wie zuletzt ausgeübt - seien gut möglich und zumutbar (S. 11 Ziff. 3).
3.5.3 In seinem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 10/75) führte der begutachtende Arzt aus, es habe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können (S. 21 Ziff. 5.2). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein globales Schmerzsyndrom ohne ausreichendes somatisches Korrelat (S. 20 Ziff. 5.1). Der Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin beklage ein ausgeprägtes, jedoch sehr diffus beschriebenes Beschwerdebild mit einer erheblichen Schmerzskalenangabe, die keinerlei Fluktuation mehr zeige. Während der Anamneseerhebung sei die Beschwerdeführerin während mehr als 45 Minuten ruhig und entspannt dagesessen, ein schmerzbedingter Positionswechsel sei nicht aufgefallen. Im klinischen Eindruck habe die Beschwerdeführerin nicht schmerzbeeinträchtigt imponiert, so dass sich für die anamnestisch reklamierte aktuelle Schmerzstärke kein ausreichendes klinisches Korrelat finde. Während der Untersuchung seien erhebliche Schmerzangaben bei sämtlichen Funktionsprüfungen, aktiv wie auch passiv, geäussert worden (S. 21 Ziff. 6). Auffallend seien hierbei erhebliche Ausweichbewegungen gewesen, die teilweise zu Bewegungen geführt hätten, die in der formalen Prüfung wiederum nicht möglich gewesen seien. Auch die geäusserte Schwindelproblematik komme hierbei nicht zum Tragen, auch weitreichend ausweichende Bewegungen im Einbeinstand mit Rumpfausweichbewegungen seien sicher und ohne Sturzgefährdung durchführbar gewesen (S. 22 Ziff. 6).
Das Schmerzgebaren der Beschwerdeführerin lasse sich zusammenfassend also nicht einem biologisch plausiblen somatischen Störungssyndrom zuordnen und imponiere somit am ehesten als nicht-somatischer Natur, wobei die gute Beweglichkeit in abgelenkten Situationen bereits für eine eher bewusstseinsnahe demonstrative Genese spreche. Aktuell finde sich auch kein Anhalt für eine Aktivierung einer AC-Gelenksarthrose links. Hier werde derzeit führend ein Dehnungsreiz des Musculus infraspinatus beklagt. Eine wesentliche Funktionseinschränkung entstehe hieraus nicht (S. 23 Mitte). Die geringen und altersentsprechenden leichten degenerativen bildmorphologischen Veränderungen (radiologische Befunde 2006 bis 2008) seien nicht geeignet, die beklagten Beschwerden auch nur anteilig zu erklären oder eine Funktionseinschränkung auf rheumatologischem Gebiet zu begründen (S. 24 oben).
Im bisher ausgeübten Tätigkeitsprofil als Küchenhilfe und Pflegehilfe im Pflegeheim bestehe ein 100%ige Arbeitsfähigkeit, zumindest für Arbeiten mit Wechselbelastung und geringer bis mittelschwerer Hebe- und Tragebelastung (S. 24 Ziff. 2). Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten zumindest Tätigkeiten mit Wechselbelastung und geringer bis mittelschwerer Hebe- und Tragbelastung durchgeführt werden (S. 24 Ziff. 3). Insoweit in Vorberichten somatisch begründete Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden seien, könne diesen nicht gefolgt werden. Anamnestische Klagen ohne ein ausreichendes, biologisch plausibles, klinisches Störungskorrelat reichten zur Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht aus (S. 25 Ziff. 7).
3.6 Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, führte in seinem Bericht vom 1. Dezember 2011 aus, wie schon im Schreiben von seinem Vorgänger Dr. E.___ erwähnt, könne er ebenfalls seit dem Erstkontakt im Februar 2011 eine kontinuierliche Verschlechterung vor allem der psychischen Verfassung beobachten. Er denke - ohne der betreuenden Psychiaterin vorgreifen zu wollen - dass man es mit einer mittelschweren bis schweren Depression zu tun habe. Nebst den zweifellos unter Symptomausweitung zu subsumierenden Schulter- Armbeschwerden, bestehe links eine fortgeschrittene Arthrose des Gelenkes. Hier weigere sich die Beschwerdeführerin bisher die wahrscheinlich Linderung bringende Behandlung mit einer Kortisoninjektion wahrzunehmen. Selbst an ihrer alten Arbeitsstelle sei die Beschwerdeführerin aufgrund der eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit an ihre Grenzen gekommen. Am Gesundheitszustand habe sich allerdings grundsätzlich nichts geändert (S. 1).
3.7 Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 22. Dezember 2011 (Urk. 10/86) folgende Diagnosen (S. 1):
- chronifizierte depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere depressive Episode
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
Dr. G.___ führte aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 16. Dezember 2010 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Trotz stützender und verhaltenstherapeutisch orientierter Psychotherapie, sei das klinische Bild der Beschwerdeführerin unverändert geblieben. Sie zeige einen antriebsarmen Zustand mit chronischer Schmerzproblematik. In der gesamten Zeit der psychiatrischen Behandlung sei die Beschwerdeführerin nie beschwerdefrei gewesen. Sie habe sich nicht aus ihrer depressiven Entwicklung herausgefunden, sondern sei immer depressiver geworden. Insgesamt sei der Verlauf unbefriedigend (S. 1). Leider verfüge die Beschwerdeführerin über wenig Ressourcen, um mit den Gesamtbeschwerden und den deutlichen Lebensqualitäts-Einschränkungen umzugehen. In Anbetracht der depressiven Störung mit der gedanklichen Einengung der Beschwerdeführerin, dem verminderten Antrieb, der psychomotorischen Unruhe und den depressiv gestörten kognitiven Funktionen, komme aus psychiatrischer Sicht eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft praktisch nicht in Frage. Es sei davon auszugehen, dass es sich um einen progredienten Verlauf handle, so dass die Depression eine Eigendynamik angenommen habe (S. 2).
4.
4.1 Der medizinische Sachverhalt zwischen der früheren Anspruchsverneinung (März 2008) und der vorliegenden Situation hat sich erheblich verändert.
Während sich zum Zeitpunkt der Verfügung im Jahr 2008 sowohl aus psychiatrischer als auch aus somatischer Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit begründen liess, liegt heute ein psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Auf die Neuanmeldung ist demnach zu recht eingetreten worden. Zu prüfen ist im Folgenden, ob eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der leistungsverneinenden Verfügung vom Januar 2012 (Urk. 2) auf das bidisziplinäre Gutachten der B.___ vom Juni respektive August 2011 (vorstehend E. 3.5) ab, wonach der Beschwerdeführerin sowohl die Ausübung ihrer angestammten, als auch jeder angepassten Tätigkeit zu 60 % zumutbar sei (vgl. Urk. 10/78). Die Einschränkung resultierte allein aus der psychischen Beeinträchtigung (vorstehend E. 3.5.2).
Auf das bidisziplinäre Gutachten der B.___ kann abgestellt werden. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt, beruht auf allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und genügt auch den übrigen praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.7). Auch die Schlussfolgerungen, ergänzt durch das Schreiben vom 27. Oktober 2011 (Urk. 10/77) sind nachvollziehbar. Dem psychischen Leiden der Beschwerdeführerin wurde mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 40 % angemessen Rechnung getragen. Im Übrigen ging auch der behandelnde Psychiater Dr. D.___ (vorstehend E. 3.3) im August 2010 von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht von maximal 40 % aus.
Dagegen vermögen weder die subjektive Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin aufzukommen noch die Einschätzungen der Hausärzte Dr. E.___ und Dr. F.___.
Die von den Hausärzten Dr. E.___ (vorstehend E. 3.4) Mitte Oktober 2010 und seinem Nachfolger Dr. F.___ (vorstehend E. 3.6) im Dezember 2011 attestierte generelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit vermag nicht zu überzeugen. So befand Dr. E.___ die Beschwerdeführerin bereits in seinem vor dem Urteil des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Februar 2010 eingegangenen Bericht vom November 2006 als nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 10/13/1-4 S. 4). Im Oktober 2010 berichtete Dr. E.___ in undifferenzierter Weise, dass es der Beschwerdeführerin immer schlechter gehe, und bezog sich auf die Kündigung der Arbeitsstelle im Jahr 2006, wo sich die Beschwerdeführerin ihrer Meinung nach den Rücken kaputt gemacht habe. Laut Beschreibung der individuellen Tätigkeit als Stationshilfe des Spital Y.___ (vgl. Urk. 10/12) ist bei der ausgeführten Arbeit im Umfang von 50 % zum einen nicht von einer rückenbelastenden Tätigkeit auszugehen und zum anderen wurden auch keine die Rückenbeschwerden objektivierende Befunde in den vorliegenden Arztberichten festgehalten. Dr. E.___ stützte sich somit primär auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab. Mit der in den Raum gestellten Diagnose einer schweren Depression verlassen die beiden Hausärzte ihr angestammtes Fachgebiet. Dr. F.___ berichtete seinerseits ebenfalls von einer kontinuierlichen Verschlechterung, ohne dies genauer zu begründen und schloss damit ab, dass sich am Gesundheitszustand dann doch nichts geändert habe.
Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
In Bezug auf Dr. G.___ (vorstehend E. 3.7) gilt es zu sagen, dass sie im Dezember 2011 bei gleicher Beschreibung des Beschwerdebildes im Unterschied zu den Gutachtern der B.___ und Dr. D.___ von keiner Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt mehr ausging. Es handelt sich dabei lediglich um eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei gleichem Sachverhalt, wobei nicht nachvollziehbar ist, weshalb keine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt mehr gegeben sein soll.
4.3 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf das Gutachten der B.___ und auf die Einschätzung von Dr. D.___ abgestellt werden kann und der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten ist, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in jeder angepassten Tätigkeit noch zu 60 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, sie sei als 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren (vorstehend E. 2.2).
Aus dem Arbeitgeberbericht des Spitals Y.__ geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Anstellung am 1. Dezember 1999 lediglich 4,2 Stunden pro Tag als Stationshilfe tätig war (Urk. 10/9 Ziff. 8-9). In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin keine Kinder hat (vgl. Urk. 10/2 Ziff. 3) und somit das vor Eintritt des Gesundheitsschadens geleistete Arbeitspensum von 50 % sich nicht mit der Erziehung unmündiger Kinder erklären lässt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall nicht zu 100 % gearbeitet hätte. Der Hinweis auf die schlechte finanzielle Situation, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich ihr Pensum erhöht hätte. Auch aus den übrigen Akten geht nichts hervor, was darauf schliessen lassen würde, dass die Beschwerdeführerin zu irgend einem Zeitpunkt eine 100%ige Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Sie ist demnach als zu 50 % Erwerbstätige und als zu 50 % im Haushalt tätige zu qualifizieren.
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf eine Haushaltabklärung verzichtet. Damit ein rentenanspruchsbegründender Mindestinvaliditätsgrad von 40 % resultieren würde, müsste die Einschränkung im Haushalt sehr hoch sein, was angesichts der medizinisch festgestellten Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen werden kann. Zudem ist ein Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Unter diesen Gesichtspunkten erübrigt sich ein Abklärungsbericht.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit, welche sie in einem Pensum von 50 % ausübte, und jede andere angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 50 % weiterhin ausüben kann, womit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Mit Kostennote vom 14. Mai 2012 (Urk. 13/1) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 9 Stunden und 35 Minuten und Barauslagen von Fr. 70.-- geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), weshalb er bei einem praxisgemässen Entschädigungsansatz von Fr. 200.-- pro Stunde mit Fr. 2'129.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Stefan Galligani, Schöftland, wird mit Fr. 2'129.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stefan Galligani
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).