Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00254 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 30. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Y.___
Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, Mutter dreier in den Jahren 1979 und 1981 geborener Kinder (Urk. 7/7 Ziff. 3.1), arbeitete seit März 2001 in einem Pensum von 68 % als Kundenbetreuerin Restaurant (Urk. 7/2 Ziff. 3), als am 9. September 2009 die Meldung zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung erfolgte (Urk. 7/2). Nach entsprechender Abklärung und Aufforderung durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (Urk. 7/3-5) meldete sich die Versicherte am 10. November 2009 zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/10), medizinische Berichte (Urk. 7/16, Urk. 7/18) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/17) ein und veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung der Versicherten (Urk. 7/29-30, Urk. 7/34).
Am 18. Mai 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es seien derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/19). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/36-37, Urk. 7/38, Urk. 41), in dessen Rahmen weitere medizinische Berichte eingingen (Urk. 7/44) und die IV-Stelle eine Haushaltabklärung durchführte (Urk. 7/46), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Februar 2012 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/48 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 10. Februar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. Februar 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen geschuldeten Leistungen zuzusprechen. Eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen anzuordnen (S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 13. April 2012 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 7. August 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommens- sowie Betätigungsvergleiches (gemischte Methode, Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28a Abs. 3 IVG) zutreffend dargelegt, weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2012 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne einen Gesundheitsschaden weiterhin in einem Pensum von 68 % als Kundenbetreuerin arbeiten würde. Einen Rentenanspruch verneinte sie mit der Begründung, gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 29. März 2011 sei der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen sowie einer behinderungsangepassten Tätigkeit in einem Ausmass von sechs Stunden pro Arbeitstag mit einer Leistungseinbusse von 27.5 % zumutbar (S. 2). Unter Berücksichtigung der Einschränkung im Haushaltbereich von 31.2 % ergebe dies insgesamt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % (S. 3).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, im interdisziplinären Gutachten sei neben einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auch eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, diagnostiziert worden. Dr. med. Z.___ vertrete die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin nebst einem chronischen Ganzkörperschmerzsyndrom an einem posttraumatischen Belastungssyndrom sowie an einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode, leide. Nach Ansicht des behandelnden Psychologen lic. Phil. A.___ stehe eine posttraumatische Belastungsstörung im Vordergrund. Das Vorliegen einer psychischen Komorbidität könne folglich nicht in Abrede gestellt werden. Darüber hinaus seien auch einige der Foerster-Kriterien erfüllt. Die somatoforme Schmerzstörung sei also invalidisierend. Wie der Gutachter Dr. med. B.___ dazu gekommen sei, die somatoforme Schmerzstörung unter die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzuordnen, könne nicht nachvollzogen werden (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5). Das Gutachten leide darüber hinaus an weiteren Mängeln, sodass diesem der Beweiswert abgesprochen werden müsse. Hinsichtlich des Umfangs der Arbeitsunfähigkeit sei somit auf die Einschätzung durch Dr. med. Z.___ abzustellen, welcher sie in der freien Wirtschaft als weder arbeits- noch eingliederungsfähig betrachte (S. 6 Ziff. 6 und 7).
2.3 Strittig und zu prüfen ist damit der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Mittlerweile unbestritten ist hingegen die Statusfrage, wobei die Beschwerdeführerin als zu 68 % erwerbstätig sowie zu 32 % im Haushalt tätig zu qualifizieren ist (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/45, vgl. Urk. 1).
3.
3.1 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 27. Februar 2010 (Urk. 7/16/1-5) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode
- posttraumatische Komponente
- psychosoziale Belastungssituationen
- psychosenahe Zustände
- chronisches Ganzkörperschmerzsyndrom
Die Beschwerdeführerin klage seit mehreren Jahren über persistierende Schmerzen praktisch am ganzen Körper und eine depressive Verstimmung. Die Prognose sei ungünstig, im aktuellen Zustand sei die Beschwerdeführerin weder arbeits- noch eingliederungsfähig. Er bitte darum, die Meinung der Ärzte in der psychiatrischen Poliklinik einzuholen (Ziff. 1.4). Betreffend der Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsangestellte könne er keine sicheren Angaben machen, angeblich könne die Beschwerdeführerin seit April 2009 keiner Arbeit mehr nachgehen (Ziff. 1.6). Die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer wie auch somatischer Sicht massiv eingeschränkt. Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft (Ziff. 1.7).
3.2 In ihrem Bericht vom 16. März 2010 (Urk. 7/18) nannten die Ärzte des C.___, Psychiatrische Poliklinik, folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2) mit möglicher posttraumatischer Komponente und akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), Differentialdiagnose schizoaffektive Störung
- chronisches Schmerzsyndrom
- Hallux links
Die Beschwerdeführerin sei seit dem 17. August 2009 als Serviceangestellte zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Ob und in welchem zeitlichen Rahmen die bisherige Tätigkeit noch zugemutet werden könne, sei im Rahmen der ambulanten Behandlung sehr schwierig abzuschätzen. Unabhängig vom zeitlichen Rahmen sei auf jeden Fall davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit aktuell vermindert wäre. In welchem Umfang eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, sei gegenwärtig schwer abzuschätzen und müsse allenfalls in einem Belastungstest erprobt werden (Ziff. 1.7).
3.3 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 29. März 2011 nach interdisziplinären Fallbesprechungen mit Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, sein Gutachten (Urk. 7/29). Dabei nannte er gestützt auf die vorhandenen Akten, seine eigene psychiatrische Untersuchung, ein Gespräch mit dem Sohn der Beschwerdeführerin sowie ein Gutachten von Dr. D.___ (S. 1 f.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 4.1):
- schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ sodann folgende (S. 20 Ziff. 4.2):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- schädlicher Gebrauch von Tabak
Im Weiteren führte Dr. B.___ folgende Diagnosen auf, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit er aus psychiatrischer Sicht nicht beurteile (S. 20 f. Ziff. 4.3):
- chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom
- nicht ausreichend somatisch abstützbar
- primäres Fibromyalgie-Syndrom
- betont im Bereich der unteren Körperhälfte
- Panalgie
- nicht dermatombezogene Hyposensibilität ganzes linkes Bein für ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vibrationssinn
- Polyarthralgien
- Panvertebralsyndrom
- diffuse Druckschmerzangabe
- multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit, Schmerzen im Brustkorb und Bauch, Atembeschwerden
- Adipositas mit Body-Mass-Index von 32.0 kg/m2
- gestörte Gluconeogenese
- diffuse idiopathische skelettale Hyperostose
- anamnestisch Reizmagen-Syndrom
- anamnestisch Vitamin-D-Mangel
Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren rezidivierend unter depressiven Zuständen. Seit über einem Jahr bestünden neben einer depressiven Symptomatik anamnestisch auch optische und akustische Halluzinationen. Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter Schmerzen am ganzen Körper, welche sich im Verlauf immer weiter verstärkt hätten. Auffallend sei, dass in den vorliegenden Berichten vielfältige, zum Teil recht unterschiedliche Diagnosen gestellt würden.
Zum Untersuchungszeitpunkt habe ein depressives Zustandsbild bestanden. Als wesentliche Symptome habe er eine deprimierte Stimmung, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizite, Gedächtnisdefizite, eine innere Unruhe, ein stark eingeengtes und verlangsamtes formales Denken, eine eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit, anamnestische Schlafstörungen, ein sozialer Rückzug und eine Reduktion des Antriebs festgestellt. Der zeitliche Beginn dieser depressiven Symptomatik sei schwierig festzulegen, bestehe aber unter Umständen schon seit Jahren in unterschiedlichem Ausmass.
Zugleich würden von der Beschwerdeführerin psychotisch anmutende Symptome dargelegt wie Stimmenhören und optische Halluzinationen. Hierbei würden jedoch eine deutliche Diskrepanz zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und dem beobachtbaren Verhalten auffallen. So berichte sie zu Beispiel über zahlreiche nach ihren Angaben sehr belastende Sinnestäuschungen, äussere diese Beobachtungen jedoch ruhig und ohne äusserlich erkennbare Anzeichen von Angst.
Auffallend sei, dass die Beschwerdeführerin insgesamt eine Beschwerdeintensität und einen Behinderungsgrad präsentiere, der sich für den Untersucher bei objektiver Betrachtung nicht zwingend ergebe. Dabei werde eine tendenziöse bis sogar manipulative Note spürbar. Er gehe somit von einer Aggravation aus im Sinne eines bewusst übertriebenen (und auch bewusstseinsnahen) Betonens von vorhandenen Krankheitssymptomen. Diese Aggravation lasse sich auch bei den von der Beschwerdeführerin berichteten kognitiven Defiziten feststellen. Zwar müsse das sehr niedrige Bildungsniveau der Beschwerdeführerin mit berücksichtigt werden, trotzdem falle auf, dass die Beschwerdeführerin oftmals bei an sie gestellten Fragen gar nicht den Versuch unternehme, sich erinnern zu wollen, sondern sofort angebe, sie wisse es nicht. Diese Diskrepanzen zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin einerseits und den klinischen Beobachtungen andererseits seien sehr auffällig und würden im Rahmen einer Selbstlimitierung bewertet (S. 22). Die gestellte Diagnose einer schizoaffektiven Störung werde durch die Testergebnisse im BDI und ADS-L unterstützt (S. 23).
Auffallend sei, dass sich die von der Beschwerdeführerin aktuell beschriebenen Schmerzen in diversen Körperteilen aus somatischer Sicht nicht ausreichend erklären liessen (S. 23). Aus psychiatrischer Sicht bestünden ausgeprägte Inkonsistenzen bezüglich der Angaben bei der Untersuchung und hinsichtlich der klinischen Befunde. Dies zeige sich unter anderem daran, dass die Beschwerdeführerin kaum eine schmerzvermittelnde Mimik zeige, wobei sie gleichzeitig angebe, unter äusserst starken Schmerzen zu leiden (Schmerzskala 10 von 10) (S. 24).
Zusammenfassend seien aus seiner Sicht die komplexen Ich-Funktionen der Beschwerdeführerin vorhanden und gut ausgebildet, so dass aus psychiatrischer Sicht von einer grundsätzlich zumutbaren Willensanstrengung auszugehen sei. Das bedeute, dass bei der Beschwerdeführerin keine gravierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf ihre Schmerzproblematik bestehe, da ihr die Willensanstrengung, die nötig sei, um die Schmerzen zu überwinden, zumutbar sei (S. 27).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin aktuell aufgrund der schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv, eine mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit. Sie sei aktuell medizinisch-theoretisch in der Lage, sechs Stunden pro Tag bei einer gleichzeitig um 25-30 % verminderten Leistungsfähigkeit zu arbeiten. In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische als auch die psychiatrisch-psychosomatische Komponente beinhalte, könne derzeit vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht abgestellt werden (S. 29 f. Ziff. 1 und 2). Bei der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überwiege ein psychisches Leiden mit Krankheitswert, nämlich eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (S. 32 Ziff. 8.a).
Auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin hin erklärte Dr. B.___ am 3. August 2011, die Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 25 bis 30 % beziehe sich auf ein zeitliches Arbeitspensum von sechs Stunden pro Tag. Die Beschwerdeführerin sei also aus psychiatrischer Sicht in der Lage, sechs Stunden pro Tag zu arbeiten, wobei während dieser sechs Stunden die Leistungsfähigkeit um 25 bis 30 % vermindert sei (Urk. 7/34).
3.4 Am 25. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin angeordneten interdisziplinären Begutachtung durch Dr. D.___ rheumatologisch untersucht. In seinem aufgrund der vorhandenen Akten, seiner eigenen Untersuchung sowie Besprechungen mit Dr. B.___ erstellten Gutachten vom 29. März 2011 (Urk. 7/30) nannte Dr. D.___ folgende Diagnosen (S. 5 f. Ziff. III):
- schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv und anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss psychosomatisch-psychiatrischer Begutachtung durch Dr. B.___
- chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom
- nicht ausreichend somatisch abstützbar
- primäres Fibromyalgie-Syndrom
- betont im Bereich der unteren Körperhälfte
- Panalgie
- nicht dermatombezogene Hyposensibilität ganzes linkes Bein für ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vibrationssinn
- Polyarthralgien
- Panvertebralsyndrom
- diffuse Druckschmerzangabe
- multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit, Schmerzen im Brustkorb und Bauch, Atembeschwerden
- Adipositas mit Body-Mass-Index von 32.0 kg/m2
- Nikotinkonsum von zirka fünf pack years
- gestörte Gluconeogenese
- diffuse idiopathische skelettale Hyperostose
- anamnestisch Reizmagen-Syndrom
- anamnestisch Vitamin-D-Mangel
In der klinischen Untersuchung imponierten eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik, diffuse Bewegungsschmerzen aller Gelenke, eine Adipositas und darüber hinaus, abgestützt auf objektiverbare Befunde, ein weitgehend normaler Habitus. Die schmerzvermittelnde Mimik und Gestik könne vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch pathologisches Krankheitsbild abgestützt werden. Die Beschwerdeführerin schildere sämtliche Bewegungen aller axialen und peripheren Gelenke, betont der unteren Körperhälfte, in allen Ebenen als zirka gleich schmerzhaft, unabhängig davon, ob ein jeweils untersuchtes Gelenk in belasteter oder unbelasteter Körperhaltung untersucht werde. Dies weise auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin. Während die Beschwerdeführerin bei der klinischen Untersuchung eine ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit schildere, könne gleichzeitig keine solche objektiviert werden (S. 6 Ziff. IV).
Insgesamt beurteile er die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. In einer derartigen Situation seien grundsätzlich invaliditätsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens sowie eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion zu diskutieren. Es sei Aufgabe des mitbegutachtenden Psychiaters, diesbezüglich Stellung zu beziehen, und er verweise auf das entsprechende Gutachten von Dr. B.___.
Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht für die von der Beschwerdeführerin bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Für Haushaltarbeiten mit einem leicht bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische Komponente als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente mitberücksichtige, könne vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychosomatisch-psychiatrischer Sicht abgestützt werden. Diesbezüglich verweise er auf das Gutachten von Dr. B.___ (S. 12).
3.5 Am 29. August 2011 erstatteten die Ärzte des C.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, ihren Abschlussbericht (Urk. 7/44/4-8). Dabei diagnostizierten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F33.2) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Klinisch imponiere nebst einem depressiven Syndrom mittel- bis schwergradiger Ausprägung mit affektiver Labilität, Gedankenkreisen, erhöhter Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen auch psychosenah anmutendes Erleben mit insbesondere akustischen und visuellen Wahrnehmungsstörungen, die jedoch eher als Pseudohalluzinationen im Rahmen einer (mindestens subsyndromalen) posttraumatischen Belastungsstörung angesehen würden (S. 1). In der Therapie habe das Hauptaugenmerk auf Selbstwertstützung, Selbstzuwendung und Selbstannahme gelegen. Die Beschwerdeführerin habe trotz reduzierter Introspektionsfähigkeit Motivation gezeigt, sich mit ihrer Mutter-Tochter-Beziehung auseinanderzusetzen, ihre Rolle in der Familie neu zu beleuchten sowie nach Wegen zur Distanzierung vom Ehemann zu suchen. Eine berufliche Wiedereingliederung erscheine zurzeit sehr erschwert, mittelfristig sei eine IV-Anmeldung sicher angebracht (S. 4 f.).
3.6 In seinem Bericht vom 7. Januar 2012 (Urk. 7/44/1-3) hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen Ganzkörperschmerzsyndrom, zudem bestehe neben einem posttraumatischen Belastungssyndrom auch eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode (S. 1). Unter Mitberücksichtigung der von Dr. B.___ sowie in weiteren Berichten genannten Diagnosen sowie der Krankheitsentwicklung bestehe eine psychische Erkrankung mit Krankheitswert. Die Beschwerdeführerin klage über massivste Vergesslichkeit, Kraftlosigkeit, Interessenverlust, Lustlosigkeit, sozialen Rückzug und deutlichen Libidoverlust, erhöhte Ermüdbarkeit und Aktivitätseinschränkungen (S. 2). Sowohl aus psychiatrischer wie auch aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin deutlich eingeschränkt. Im aktuellen Zustand sei sie in der freien Wirtschaft weder arbeits- noch eingliederungsfähig (S. 3).
4.
4.1 Gegen das Gutachten von Dr. B.___ wandte die Beschwerdeführerin insbesondere ein, es seien sowohl eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als auch eine schizoaffektive Störung diagnostiziert worden, sodass das Vorliegen einer psychischen Komorbidität nicht in Abrede gestellt werden könne. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei folglich invalidisierend. Weshalb Dr. B.___ die anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet habe, könne nicht nachvollzogen werden (vgl. vorstehend E. 2.2).
Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 29. März 2011 sowohl eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als auch eine schizoaffektive Störung, ging jedoch in seiner Beurteilung davon aus, dass die schizoaffektive Störung im Vordergrund stehe und die Arbeitsfähigkeit hauptsächlich dadurch beeinträchtigt werde. Diese Ansicht begründete er insbesondere damit, dass bei der Beschwerdeführerin eine Selbstlimitierung bestehe und sie sehr dazu neige, in ihrer Krankheitsrolle zu verharren. Hinzu komme, dass der primäre und vor allem auch sekundäre Krankheitsgewinn beträchtlich sei. Es würden sodann ausgeprägte Inkonsistenzen bezüglich der Angaben bei der Untersuchung und hinsichtlich der klinischen Befunde bestehen (Urk. 7/29 S. 24). Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur, der Selbstwahrnehmung sowie insbesondere der Ich-Funktionen sei die Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage, die zumutbare Willensanstrengung aufzubringen. Aus diesem Grund führe die Schmerzproblematik derzeit nicht zu einer Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung, sondern wirke sich lediglich in einer Reduktion der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus (Urk. 7/29 S. 27).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist sodann auch nicht von Bedeutung, dass Dr. B.___ die schizoaffektive Störung bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung ändert dies nichts daran, dass sich der invalidisierende Charakter des gesamten Beschwerdebildes als eine Rechtsfrage nach der mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2012 vom 22. März 2012).
Ebenso vermögen die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten von Dr. B.___ nicht zu überzeugen. So ergab die Anamneseerhebung tatsächlich keine Hinweise auf traumatisierende Erlebnisse der Beschwerdeführerin, welche die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung rechtfertigen würden.
Schliesslich begründete Dr. B.___ wiederholt, ausführlich und anschaulich, aufgrund welcher Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin er von einer Aggravation im Sinne eines bewusst übertriebenen (und auch bewusstseinsnahen) Betonens von vorhandenen Krankheitssymptomen ausging. Seine diesbezügliche Beurteilung deckt sich im Übrigen mit derjenigen durch den rheumatologischen Gutachter Dr. D.___, welcher ebenfalls von einem Aggravationsverhalten ausging (vgl. vorstehend E. 3.4).
4.2 Nachdem die C.___-Ärzte in ihren Beurteilungen keine klaren Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machten (vgl. vorstehend E. 3.2 und 3.5), stehen deren Berichte der Einschätzung durch Dr. B.___ nicht entgegen.
Was sodann die Berichte des Hausarztes Dr. Z.___ betrifft, ist vorweg festzuhalten, dass Dr. Z.___ Facharzt für Allgemeine Medizin ist und über keinen psychiatrischen Facharzttitel verfügt. Seine Einschätzung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vermag daher die ausführliche Beurteilung im Gutachten des Psychiaters Dr. B.___ nicht zu entkräften. Insbesondere erscheint auch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ohne Verweis auf traumatisierende Erlebnisse wenig überzeugend.
4.3 Zusammenfassend erweist sich das Gutachten von Dr. B.___ als nachvollziehbar sowie überzeugend begründet und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, sodass darauf abgestellt werden kann. Der medizinische Sachverhalt ist demnach als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in jeder leidensangepassten Tätigkeit während sechs Stunden pro Tag arbeitsfähig ist, wobei die Leistungsfähigkeit zusätzlich um 25 bis 30 % vermindert ist.
5.
5.1 Im Folgenden ist zunächst aufgrund eines Einkommensvergleiches der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu ermitteln.
Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ist dieser aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2010, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Im vorliegenden Fall ist damit vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin als Kundenbetreuerin auszugehen (Urk. 7/17 Ziff. 2.7). Gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht erzielte sie bei einem Pensum von rund 68 % (Urk. 7/17/6 Ziff. 2.9) im Jahre 2008 ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 38‘209.10 (Urk. 7/17/14). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 2.2 % für das Jahr 2009 sowie 0.7 % für das Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft, 6/2011, Tab. B10.2, lit. G, H) resultiert damit für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 39‘323.05 (Fr. 38‘209.10 x 1.022 x 1.007).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Januar 2010 geht die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, sodass für die Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beizuziehen und vom mittleren Lohn für Frauen, die Hilfsarbeiten ausführten (Zentralwert), auszugehen ist. Dieser belief sich im Jahre 2010 auf monatlich Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Total). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 4/2013, Tab. B9.2, Total) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 4‘394.-- (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.6), mithin Fr. 52‘728.-- pro Jahr (Fr. 4‘394.-- x 12).
Aufgrund ihres Gesundheitszustandes ist der Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit von lediglich sechs Stunden täglich zumutbar, was einem Pensum von 72 % entspricht. Nachdem ihre Leistungsfähigkeit zusätzlich um 25 bis 30 % eingeschränkt ist, beträgt die effektive Arbeitsfähigkeit somit rund 51 %. Das Invalideneinkommen beträgt demnach insgesamt Fr. 26‘891.30 (Fr. 52‘728.-- x 0.51) pro Jahr.
5.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Nachdem der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Kundenbetreuerin im Restaurant nach wie vor zumutbar ist und sie auch im Gesundheitsfall lediglich in einem Teilzeitpensum arbeiten würde, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen weiteren Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen (vgl. Urk. 7/35 S. 6).
5.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 39‘323.05 (vgl. vorstehend E. 5.2) sowie einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 26‘891.30 (vgl. vorstehend E. 5.3) ergibt sich somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 12‘431.75, was einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 31.61 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 68 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von 21.49 % (31.61 % x 0.68).
6.
6.1 Es ist im Weiteren der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu ermitteln.
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
6.2 Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich wurde die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2011 zu Hause besucht. Der Haushaltsabklärungsbericht vom 30. Dezember 2011 (Urk. 7/46) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (Kreisschreiben für Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 3095) wurden darin die Haushaltstätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge machte sich die Abklärungsperson ein Bild über die örtlichen und räumlichen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin und klärte für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab. Die Berichtstexte sind nachvollziehbar begründet sowie angemessen detailliert und die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt. Der Abklärungsbericht erfüllt demnach die genannten Kriterien vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann. Zu Recht hat die Beschwerdeführerin denn auch nichts gegen den Bericht vorgebracht (vgl. Urk. 1).
Gemäss dem Abklärungsbericht kann die Beschwerdeführerin bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten insbesondere auf die Hilfe ihres Ehemannes zurückgreifen, welcher die Beschwerdeführerin bei den Arbeiten im Haushalt unterstützt (Urk. 7/46 Ziff. 6, insbesondere Ziff. 6.1-5). Weitere Hilfe im Haushalt erhält die Beschwerdeführerin durch die Tochter sowie eine Freundin (Urk. 7/46 Ziff. 6.3-5), so dass sich im Haushaltsbereich insgesamt ein Invaliditätsgrad von 31.2 % ergibt (Urk. 7/46 Ziff. 6.8). Bei einem Anteil des Haushaltsbereiches von 32 % entspricht dies einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 9.98 % (31.2 % x 0.32).
7. Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditätsgrade. Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 21.49 % (vgl. vorstehend E. 5.5) und einem solchen von 9.98 % im Haushaltsbereich (vgl. vorstehend E. 6.2) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 31.47 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. Die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2012 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig
FK/JK/ESversandt