IV.2012.00256

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 22. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Bosshard - Treuhand
Hanspeter Bosshard
im Ebnet 92, Postfach 228, 8722 Kaltbrunn

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1977, Mutter von drei Kindern (Jahrgänge 2004 und 2010, Urk. 7/70/9), arbeitete zuletzt seit August 2001 als Betriebsmitarbeiterin im Bereich Industrie- und Haushaltreiniger bei der Y.___ in Z.___, ehe sie am 16. Januar 2006 einen Unfall erlitt (Ausrutschen auf Glatteis) und krankgeschrieben wurde (Urk. 7/1/3). Am 6. Juni 2007 meldete sich die Versicherte insbesondere wegen Kopf- und Nackenschmerzen sowie Konzentrationsstörungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 15. Juni 2007, Urk. 7/6) erstellen, zog die Akten der SUVA (Urk. 7/7), den Arbeitgeberbericht der Y.___ bzw. A.___ vom 9. Juli 2007 (Urk. 7/10) und die Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 13. Juli 2007 (Urk. 7/11/8-12) und 16. April 2008 (Urk. 7/20/1-3) bei. Weiter holte sie die Berichte von Dr. med. C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. September 2007 (Urk. 7/14/2-8) und 25. Juli 2008 (Urk. 7/21/3-4), den an Dr. C.___ gerichteten Austrittsbericht der D.___klinik vom  7. Januar 2009 (Urk. 7/23/3-5) und den an die E.___ gerichteten Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Pharmazeutische Medizin, vom 12. Mai 2007 (Urk. 7/25) ein. Zudem gab die IV-Stelle beim G.___ (H.___) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am  6. Juli 2009 erstattet wurde (Urk. 7/29). Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2009 wurde X.___ die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 7/35), wogegen die Versicherte am 14. September 2009 Einwand erhob (Urk. 7/41). Daraufhin wurde sie zu einem psychiatrischen Standortgespräch bei Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eingeladen, das am 12. Januar 2010 stattfand (Urk. 7/52/2). Mit Schreiben vom 25. Juni 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Januar 2007 vorgesehen sei. Weiter wurde ihr – unter dem Titel der Schadenminderungspflicht - auferlegt, sich einer interdisziplinären stationären Schmerzrehabilitation zu unterziehen (Urk. 7/53).
         Mit Schreiben vom 2. Juli 2010 (Urk. 7/59) erklärte die IV-Stelle X.___, dass noch weitere medizinische Abklärungen notwendig seien, und beauftragte in der Folge die J.___ mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens (J.___-Gutachten vom 9. Juni 2011 [Urk. 7/70]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom  10. November 2011, Urk. 7/78, und Einwand vom 6. Dezember 2011, Urk. 7/81, unter Beilage des Berichts von Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 5. Dezember 2011, Urk. 7/80/5-7) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 20 % - mit Verfügung vom 27. Januar 2012 (Urk. 2) ab.

2.       Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Hanspeter Bosshard, Rechtskonsulent, am 23. Februar 2012 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
         1.         Es sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine 50 %-IV-Rente zuzusprechen.
            2.         Eventualiter: Es sei die versäumte Haushaltabklärung nachzuholen und es seien berufliche Eingliederungsmassnahmen zu veranlassen, damit die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit verwerten könne. Allenfalls sei sie in einer psychiatrischen Tagesklinik mit Schwergewicht Schmerz- und Arbeitstherapie zu behandeln, damit wieder Selbstvertrauen und eine Tagesstruktur aufgebaut werden können.
            3.         Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die Familie mit drei Kindern lebt ausschliesslich durch den Verdienst des Ehemannes. Das Budget ist sehr eng und erlaubt es nicht, neben den Lebenshaltungskosten irgendwelche Gerichtskosten zu zahlen.
            4.         Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
            Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um zur Beschwerdeschrift Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit auszufüllen und dem Gericht Belege zu ihrer finanziellen Situation einzureichen (Urk. 4). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG  in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Psychiater Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Mai 2007 (1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10) und (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die Beschwerdeführerin sei noch für mindestens vier Monate, auf jeden Fall bis zum Abschluss der geplanten stationären Rehabilitationsbehandlung, zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/25/4-5).
2.2     Hausarzt Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 13. Juli 2007 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen chronischen posttraumatischen Kopfschmerz nach leichter Kopfverletzung, bestehend seit 16. Januar 2006, fest. Des Weiteren verwies er auf die Diagnosen in den von ihm eingereichten Konsiliarberichten (vgl. Urk. 7/11/13-20). Bis heute bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf längere Sicht. Im Haushaltbereich sei die Beschwerdeführerin auf die Mithilfe ihres Ehemannes und von Familienangehörigen angewiesen (Urk. 7/11/8-9).


2.3     Psychiater Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 14. September 2007 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) einen chronischen posttraumatischen Kopfschmerz, bestehend seit 16. Januar 2006, (2) ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (seit Januar 2006), (3) eine Schmerzverarbeitungsstörung, bestehend seit Januar 2006, (4) eine mittelgradige bis schwere depressive Episode, seit ca. Anfang 2006, (5) eine phobische und hypochondrische Störung (seit Jahren) und (6) chronische Rückenschmerzen nach der Zwillingsgeburt 2004. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Migräne ohne Aura (bestehend seit Jahren). Seit dem 16. Januar 2006 bis auf Weiteres sei die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin Kosmetik-Abfüllerei als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/14/3-7).
2.4     Die H.___-Gutachter erhoben in ihrer Expertise vom 6. Juli 2009 als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (2) einen Status nach leichtem Schädelhirntrauma (ICD-10 S06), (3) eine Medikamenten-Malcompliance (ICD-10 Z91.1), (4) einen fortgesetzten Nikotinkonsum (ICD-10 F17.1), (5) anamnestisch ein Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5) und (6) anamnestisch rezidivierende Bauchschmerzen unklarer Ätiologie, ein Zusammenhang mit der Menstruation sei möglich (Urk. 7/29/17).
         Die H.___-Gutachter gaben an, der Beschwerdeführerin seien aus somatisch-neurologischer Sicht körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Einnahme von Zwangshaltungen und einem erheblichen Überkopfanteil mit einer Leistungseinbusse von 20 % vollschichtig zumutbar. Aus internistischer, anderweitig somatischer und psychiatrischer Sicht bestünden keine Befunde und Diagnosen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass ab dem 16. Januar 2006 für einige Tage bis Wochen eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Spätestens ab dem Zeitpunkt, als die SUVA ihre Leistungen eingestellt habe (14. August 2006, Urk. 7/7/4-8), sei eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit retrospektiv wahrscheinlich nicht mehr begründbar. Möglicherweise sei das depressive Zustandsbild intermittierend etwas höhergradig ausgeprägt gewesen. Es gebe jedoch keine sicheren Hinweise, dass im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung auch aus psychiatrischer Sicht eine langdauernde und höhergradige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Im Haushalt bestehe bei freier Zeiteinteilung keine nennenswerte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/29/18-19).
2.5     Prof. I.___ erklärte im Anschluss an das psychiatrische Standortgespräch vom 12. Januar 2010, dass bei der Beschwerdeführerin seit Januar 2006 ein physischer und psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert (unfallbedingte Exazerbation eines Kopfschmerzsyndroms mit Symptomausweitung, Schmerzentwicklung und ICD-10 F45.41 [chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren], F48.0 [Neurasthenie] und Z60.0 [Kontaktanlässe mit Bezug auf die soziale Umgebung]) die volle Ausschöpfung der funktionellen Leistungsfähigkeit für beruflich zu wertende Tätigkeiten verhindere. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei medizintheoretisch seit 2006 in angestammter und angepasster Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % bis 50 % eines Pensums von 100 % zu postulieren. Die Restarbeitsfähigkeit sei allerdings erst zu verwirklichen, wenn koordinierte störungsspezifische thera­peutische und berufliche Integrationsmassnahmen greifen würden (Urk. 7/52/2).
2.6     Die J.___-Gutachter hielten in ihrer Expertise vom 9. Juni 2011 folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/70/17-18):
         (1)   eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00)
         (2)   eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei/mit
               - unspezifischen Nackenschmerzen ohne objektivierbares somatisches Korrelat
               - Kopfschmerzen, DD Kopfschmerzen vom Spannungstyp und wahrscheinlich Triggerung durch Analgetikakonsum
- unspezifischen Bauchschmerzen
- einem Status nach Sturz mit möglicher Schädelkontusion am 16. Januar 2006, ohne Bewusstseinsstörung
Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert seien (1) eine leichtgradige Osteochondrose L4/5, (2) leichte Residuen nach lumbalem Morbus Scheuermann, (3) eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und (4) ein Nikotinabusus (fünf Zigaretten täglich). Die zuletzt bis 2006 ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer chemischen Fabrik sei der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch noch zu 80 % der Norm zumutbar. Limitierend würden sich diesbezüglich die psychischen Störungen mit einer Verminderung von Ausdauer, Antrieb, Arbeitstempo, Selbstvertrauen und Konzentrationsfähigkeit erweisen (Ganztagespräsenz mit 20%iger Einschränkung der Leistungsfähigkeit). Diese Einschätzung gelte auch für jede andere vergleichbare Verweistätigkeit. Im eigenen Fünfpersonenhaushalt seien die psychischen Störungen ebenfalls ein limitierender Faktor. Die Beschwerdeführerin sei vor allem bezüglich komplexerer Aufgaben wie Kinderbetreuung, Administration, Planung und Einkäufe durch die Konzentrationsstörungen und die erhöhte Ermüdbarkeit eingeschränkt. Die Einschränkung im Haushalt betrage 15 %. Die Arbeitsunfähigkeit gelte ab Datum der Schlussbesprechung vom 30. März 2011. Im Vergleich zur H.___-Begutachtung vom 6. Juni 2009 habe sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin schleichend leicht verschlechtert mit langsamem Anstieg der Arbeitsunfähigkeit auf den aktuellen Wert (Urk. 7/70/18-19).
2.7     Dr. K.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Dezember 2011 einen postcommotionellen Spannungskopfschmerz mit mindestens teilweiser zervikaler Triggerung. Im Beschwerdebild dominierend scheine jedoch der psychiatrische Befund mit ausgeprägter depressiver Verstimmung und Apathie. Aufgrund des psychiatrischen Befundes gehe er von einer mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Der neurologische Teil, die postcommotionellen Spannungskopfschmerzen, würde eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bewirken. Insgesamt ergebe sich somit eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Urk. 3/4).

3.
3.1     Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin vorliegend zu Recht als ganztägig Erwerbstätige qualifiziert hat (Urk. 2).
3.2     Die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 27. Januar 2012 34-jährige Beschwerdeführerin hat nach dem Realschulabschluss im Jahr 1993 eine Anlehre als Coiffeuse gemacht (Urk. 7/2/4). In der Folge war sie von 1995 bis zum Unfall vom 16. Januar 2006 ohne grössere Unterbrüche anscheinend immer vollzeitlich erwerbstätig (vgl. Urk. 7/6). Auch nach der Geburt ihrer Zwillinge am 16. Juli 2004 und einem anschliessenden fünfmonatigen Schwangerschaftsurlaub arbeitete sie wieder in einem 100%-Pensum (Urk. 7/2/2 und Urk. 7/29/8). Ihr Ehemann war in dieser Zeit ebenfalls erwerbstätig (Urk. 7/70/9). Die beiden Töchter wurden unter der Woche von den Schwiegereltern betreut (Urk. 7/29/8). Im Rahmen der Begutachtung durch das H.___ erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie wieder voll arbeiten würde, wenn sie gesund wäre (Urk. 7/29/12). Im Juli 2010 gebar sie noch einen Sohn (Urk. 7/70/9). Im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung waren L.___ und M.___ indessen bereits siebenjährig und somit schulpflichtig, weshalb sich ihr Betreuungsumfang leicht reduziert haben dürfte. Zudem bezog die Familie 2011 zwischenzeitlich Sozialhilfeleistungen (Urk. 7/63 und Urk. 7/64), was auch dafür spricht, dass die Beschwerdeführerin bei unveränderten Umständen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wieder zu 100 % erwerbstätig wäre. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände und nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin als ganztägig Erwerbstätige nicht zu beanstanden (vgl. auch E. 5.5).

4.
4.1     Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin für die strittigen Belange umfassend untersucht. Zunächst wurde sie vom H.___ (Urk. 7/29) in internistisch/allgemeinmedizinisch-neurologisch-psychiatrischer Hinsicht und danach von der J.___ (Urk. 7/70) allgemeinmedizinisch-rheumatologisch-neurologisch-psychiatrisch begutachtet. Die H.___- und J.___-Gutachter haben – in Kenntnis der Vorakten - die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt.
4.2     Zu prüfen ist zunächst, ob aus somatischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt.
4.2.1   Dr. med. N.___, Facharzt Rheumatologie FMH, erklärte in seinem rheumatologischen J.___-Fachgutachten vom 7. Januar 2011, dass es beim Sturz der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2006 gemäss den medizinischen Unterlagen zu einer Kontusion des Rückens und des Hinterhauptes gekommen sei. Eine Bewusstlosigkeit sei nicht dokumentiert. Bei seinen eigenen Untersuchungen stellte Dr. N.___ insbesondere unspezifische Nackenschmerzen ohne objektivierbares somatisches Korrelat fest. Nicht ersichtlich sei, wie die von Dr. med. O.___, Neurologie FMH, im H.___-Fachgutachten vom 6. Juli 2009 erhobene Diagnose eines chronischen zervikozephalen Schmerzsyndroms zustande gekommen sei. Dabei wies er unter anderem auf Widersprüche hinsichtlich des palpatorischen Befunds Dr. O.___s hin. Zudem legte Dr. N.___ ausführlich dar, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass es sich vorliegend um einen zervikogenen Kopfschmerz handle. So seien die Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin diffus verteilt, nicht unilateral. Im Bereich der oberen Halswirbelsäule finde sich kein objektivierbarer pathologischer Befund. Die Beschwerdeführerin lasse sich nicht seriös klinisch untersuchen und verhalte sich völlig anders, als man es von einem Menschen mit somatischen Leiden gewohnt sei. In aller Regel wirke eine vorsichtige manuelle Traktion bei Menschen mit einer Halswirbelsäulen-Pathologie schmerzlindernd, nicht jedoch bei der Beschwerdeführerin. Schliesslich seien anamnestisch sämtliche Versuche, sie mit physiotherapeutischen Massnahmen zu behandeln, fehlgeschlagen. Dr. N.___ bzw. die J.___-Gutachter kamen zum Schluss, dass sich bei weitgehend fehlenden objektivierbaren Läsionen allein aufgrund der angegebenen Beschwerden aus rheumatologischer Sicht keine andauernde Arbeitsunfähigkeit begründen lasse. Dies gelte sowohl für die berufliche Tätigkeit als auch für eine Tätigkeit im Haushalt (Urk. 7/70/26-29 und Urk. 7/70/17). Diese Einschätzung ist angesichts der unauffälligen objektiven Befunde und der dazu gehörigen Erläuterungen ohne Weiteres nachvollziehbar.
4.2.2   Dr. med. P.___, Neurologie FMH, nannte in ihrem J.___-Fachgutachten vom 20. Januar 2011 ein chronisches Schmerzsyndrom mit Kopf- und Rückschmerzen. Sie führte aus, dass (nach dem Unfall vom 16. Januar 2006) im Februar 2006 ein CT ohne Nachweis einer intracerebralen Läsion durchgeführt worden sei. Seit dem Unfallereignis ohne neurologische Defizite sei es zu einem anhaltenden Schmerzsyndrom gekommen, das nur unwesentlich durch Schmerzmittel oder andere Massnahmen gebessert werden könne. Diesbezüglich würden vor allem Nacken- und Kopfschmerzen ohne Begleitsymptome angegeben. Die Kopfschmerzen mit einem grossen Druck („im gesamten Kopf“) seien vereinbar mit Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Im Weiteren würden aber auch lumbale Rücken- und Bauchschmerzen geklagt. Die Intensität dieser täglichen Schmerzen ohne ein Ansprechen auf therapeutische Massnahmen könne aus neurologischer Sicht nicht sicher geklärt werden. Die Untersuchungsbefunde würden keine fokalen neurologischen Defizite zeigen. Allerdings müsse dabei berücksichtigt werden, dass die Untersuchbarkeit eingeschränkt gewesen sei. So werde eine Berührung des Nackens nicht toleriert, obwohl Palpationsmarken durch die Beschwerdeführerin selbst erkennbar seien. Die Motilität der Halswirbelsäule werde im Ausmass wechselnd ausgeführt, so dass ein objektiverbarer Befund nicht erhoben werden könne. Passager könnten Kopfschmerzen nach einem Sturz wie demjenigen vom 16. Januar 2006 maximal für ein halbes Jahr auftreten. Für die früher diagnostizierte Migräne ohne Aura würden momentan die Symptome bzw. die erforderlichen Kriterien fehlen. Da gemäss Akten Hinweise für eine Bewusstseinsstörung beim Sturz fehlen würden, könne auch nicht von einem postcommotionellen Syndrom gesprochen werden. Ein sicheres lumbo- oder cervico-radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom bzw. myeläres Syndrom sei zurzeit nicht nachweisbar. Ebenso lägen keine Hinweise für ein cerebrales Geschehen vor. Der häufige und anamnestisch hoch dosierte Konsum von Schmerzmitteln könne zu Kopfschmerzen führen bzw. sei ein möglicher Triggerfaktor für chronische Kopfschmerzen. Sowohl das Fehlen einer zervikogen bedingten Störung, das fehlende Auslösen von Schmerzen durch eine Kopfbewegung als auch die symmetrischen Beschwerden würden gegen das Vorliegen eines zervikozephalen Syndroms sprechen. Dr. P.___ bzw. die J.___-Gutachter erklärten schliesslich, dass die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht bei Fehlen von neurologischen Defiziten weder in der angestammten noch in einer entsprechenden anderen Tätigkeit eingeschränkt sei. Die Kopfschmerzen könnten mit einer regelmässigen Aktivierung der Muskulatur behandelt werden. Gleichzeitig solle eine Prophyhlaxetherapie durchgeführt werden (Urk. 7/70/34-36 und Urk. 7/70/16). Die Darlegungen Dr. P.___s sind schlüssig und die Einschätzung hinsichtlich Arbeitsunfähigkeit angesichts der vorliegenden Untersuchungsergebnisse ohne Weiteres nachvollziehbar.
4.2.3   Auch Neurologe Dr. O.___ konnte die ausgeprägten Beschwerden und die angegebene Leistungstoleranz weder aufgrund des Verletzungsgrades noch aufgrund der vorliegenden klinischen Befunde nachvollziehen. Als einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielt er in seinem neurologischen H.___-Gutachten vom 6. Juli 2009 das erwähnte chronische zervikozephale Schmerzsyndrom fest (Urk. 7/29/15-16). Da die Einwände von Dr. N.___ und Dr. P.___ gegen diese Diagnosestellung – wie unter E. 4.2.1 und E. 4.2.2 dargelegt – begründet und plausibel sind, kann Dr. O.___s Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin aus somatisch-neurologischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 20 % eingeschränkt sei, nicht übernommen werden. Andere objektive Befunde, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht zur Folge haben könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Hausarzt Dr. B.___ hat die in seinem Bericht vom 13. Juli 2007 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Übrigen nicht begründet (Urk. 7/11/8-12). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht spätestens seit dem 14. August 2006 (Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die SUVA) in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt ist.
4.3     Weiter gilt es zu erörtern, ob die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
4.3.1   J.___-Gutachter Dr. med. Q.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem sehr ausführlichen psychiatrischen Fachgutachten vom 24. Januar 2011 unter anderem aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gepflegte, höfliche, wache und orientierte Person handle. Anfänglich wirke sie sehr zurückhaltend und vorsichtig, bis ängstlich, was aber im Laufe des Gespräches verschwinde. Sie sei affektiv etwas eingeschränkt moduliert, die Grundstimmung bedrückt und resigniert, aber nicht eigentlich depressiv. Sie lächle wiederholt und zeige zum Teil auch ein angedeutetes Lachen. Wenn sie von ihren ersten beiden Kindern und ihrer früheren Arbeit erzähle, würden ein wenig Freude, Wärme und Stolz spürbar. Bei der Untersuchung falle auf, dass sie sehr oft sage, sie wisse etwas nicht, oder nur sehr vage Angaben mache. Durch eine angepasste Fragetechnik, vor allem mit Zurücksagen des bereits Gehörten, würden sich indessen zum Teil doch einigermassen präzise Angaben erheben lassen. Dies könne eine persönliche Eigenschaft, eine Folge ihrer Konzentrationsstörungen oder aber auch ein Hinweis darauf sein, dass sie im Hinblick auf eine allfällige Zusprache einer IV-Rente nichts Falsches sagen wolle. Wahrscheinlich hätten alle drei Faktoren ein wenig dazu beigetragen. Die depressive Verstimmung sei auf jeden Fall vorwiegend eine Folge der Schmerzen und des Verlusts der Stelle und verstärke ihrerseits wieder die Schmerzen. Die lange Dauer der Beschwerden und die subjektiv sogar zunehmende Intensität der Kopfschmerzen könnten durch die Intensität des Traumas (Sturz vom 16. Januar 2006) nicht erklärt werden. Deshalb sei vorliegend die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren angemessen. Betreffend die im Falle des Vorliegens einer solchen chronischen Schmerzkrankheit ohne adäquates somatisches Korrelat zu prüfenden Kriterien erklärte Dr. Q.___, dass die psychische Komorbidität nicht (mehr) von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung sei. Auch der soziale Rückzug sei nicht sehr ausgeprägt. Eine an sich missglückte, aber entlastende Konfliktbewältigung lasse sich als Hypothese vermuten. Es würden aber auch wesentliche psychosoziale, invaliditätsfremde Faktoren und ein ausgeprägter sekundärer Krankheitsgewinn vorliegen. Durch die Schmerzen und die Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit habe sie ihrer Mehrfachbelastung entgehen können. Einerseits falle das aufwändige tägliche Pendeln weg, sie hätte nicht mehr zur Arbeit gehen müssen, und der Ehemann sowie die Schwiegereltern hätten wesentliche Aufgaben im Haushalt und der Kinderbetreuung übernommen (Urk. 7/70/40-45).
         Dr. Q.___ führte weiter aus, dass seit der Begutachtung durch Dr. med. R.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wahrscheinlich eine leichte schleichende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten sei. Ein Vergleich des Gesundheitszustandes mit der Beschreibung in der Stellungnahme von Prof. I.___ sei nicht möglich, da dort wesentliche Angaben fehlen würden (Urk. 7/70/42). Prof. I.___ habe Begriffe wie die Symptomausweitung anders, als es in der Schweiz üblich sei, verwendet. Auch habe er es unterlassen, Restkategorien wie die anderen neurotischen Störungen (ICD-10 F48), die gemäss ICD-10 näher umschrieben werden müssten, zu definieren. Zudem habe er die Restarbeitsfähigkeit auf 30 % bis  50 % eingeschätzt, ohne darzulegen, welche Fähigkeiten und Funktionen genau eingeschränkt und ob die von der Schweizer Rechtsprechung geschaffenen Kriterien erfüllt gewesen seien. Die Einschätzung Prof. I.___s lasse sich daher nicht nachvollziehen. Mit den ärztlichen Beurteilungen von Dr. C.___ und Dr. F.___ setzte sich Dr. Q.___ ebenfalls intensiv und kritisch auseinander. Gemeinsam mit den anderen J.___-Gutachtern kam er zum Schluss, dass Ausdauer, Antrieb, Arbeitstempo, Selbstvertrauen und Konzentrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Depression und der Schmerzen beeinträchtigt seien. Aus psychiatrischer Sicht könne sowohl für ihre bisherige Tätigkeit in der Produktion als auch für eine Verweistätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 20 % ausgegangen werden. Im Haushalt betrage die Einschränkung ca. 15 % (Urk. 7/70/40-46 und Urk. 7/70/17). Diese Einschätzung ist angesichts der genannten Befunde einleuchtend und nachvollziehbar.
4.3.2   Betreffend den Bericht von Neurologe Dr. K.___ vom 5. Dezember 2012 legte RAD-Ärztin med. pract. S.___, Fachärztin für Innere Medizin, zutreffend dar, dass die darin attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischem Grund als fachfremde Beurteilung nicht zu verwerten sei. Weiter würden in diesem Bericht keine neuen medizinischen Tatsachen erwähnt, die nicht schon im J.___-Gutachten vom 9. Juni 2011 berücksichtigt worden wären (Urk. 7/82/2).
4.3.3   Es ergibt sich demnach – auch unter Berücksichtigung der überzeugenden fachärztlichen Darlegungen des H.___-Gutachters Dr. R.___ -, dass vorliegend aus psychiatrischer Sicht nie eine langandauernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (vgl. Urk. 70/29/18). Bei Begutachtung durch das H.___ im Juni 2009 war die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht noch nicht eingeschränkt, im Zeitpunkt der von Dr. Q.___ durchgeführten Untersuchungen im Januar 2011 (bzw. März 2011, vgl. Urk. 7/70/19) lag eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vor.
4.4     Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Aus psychiatrischer Sicht liegt nachweislich seit Januar 2011 (bzw. März 2011) eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vor.

5.      
5.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
5.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).   
Die Beschwerdeführerin wird von behandelnden Ärzten seit ihrem Sturz im Januar 2006 (teilweise) arbeitsunfähig geschrieben. Frühest möglicher Rentenbeginn wäre daher Januar 2007. Da sie laut J.___-Gutachten nachweislich ununterbrochen erst seit März 2011 zu 20 % eingeschränkt ist, die angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2012 datiert und die jeweilige Anpassung des Validen- wie des Invalideneinkommens gestützt auf die Nominallohnerhöhungen parallel zu erfolgen hat, wird nachfolgend der Einkommensvergleich auf der Basis des Jahres 2012 vorgenommen.


5.3     Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt – bis sie den bereits mehrfach erwähnten Unfall vom 16. Januar 2006 erlitt – als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ und verdiente dabei Fr. 4‘000.-- pro Monat bzw. Fr. 52‘000.-- pro Jahr (Urk. 7/2/5 und Urk. 7/10/11-12). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins Jahr 2012 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Reallöhne 1976-2012, T39) resultiert so ein mutmassliches jährliches Valideneinkommen von Fr. 56‘576.60 (Fr. 52‘000.-- x 1,015 x 1,018 x 1,021 x 1,011 x 1,01 x 1,01).
5.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne LSE herangezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b/bb).
         Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist von den Tabellenlöhnen für das Jahr 2012 auszugehen. Der monatliche Bruttolohn von Frauen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) in allen Branchen betrug gemäss LSE 2010 (TA1 S. 26) im privaten Sektor Fr. 4‘225.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche. Bei einer mutmasslichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden für alle Branchen im Jahr 2012 (vgl. Die Volkswirtschaft 4/13, Tabelle B9.2 S. 20) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen im Jahr 2012 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Reallöhne 1976-2012, T39) ergibt dies einen hypothetischen Jahresverdienst von Fr. 53‘787.85 (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41,6 x 12 x 1,01 x 1,01) resp. bei einem zumutbaren Pensum von 80 % Fr. 43‘030.25. Die Gewährung eines sogenannten Leidensabzugs erscheint vorliegend nicht gerechtfertigt.
5.5     Bei einem Valideneinkommen von Fr. 56‘576.60 und einem Invalideneinkommen von Fr. 43‘030.25 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 13‘546.35 und damit ein Invaliditätsgrad von 24 % (Fr. 13‘546.35 : Fr. 56‘576.60). Die Beschwerdeführerin hat daher keinen Rentenanspruch.
         In diesem Zusammenhang ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden lediglich zu 80 % erwerbstätig und die restlichen 20 % im Aufgabenbereich tätig wäre, könnte vorliegend auf eine Haushaltabklärung verzichtet werden. Denn gemäss den gutachterlichen Einschätzungen des H.___ und der J.___ ist die Beschwerdeführerin im Haushalt maximal 15 % eingeschränkt (Urk. 7/29/19 und Urk. 7/70/19). Nach den Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung könnte demnach ausgeschlossen werden, dass der IV-Grad im Rahmen einer Haushaltabklärung derart hoch ausfallen könnte, dass doch noch eine rentenbegründende Gesamtinvalidität von mindestens 40 % erreicht würde (Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2008 vom 28. Juli 2008, E. 5.1, 9C_596/2007 vom 19. Mai 2008, E. 4.3 mit Hinweisen).

6.         In ihrer Beschwerdeschrift vom 23. Februar 2012 brachte die Beschwerdeführerin vor, die bereits bei der Ausgleichskasse T.___ angemeldete Dreiviertelsrente sei ohne Vernehmlassung oder Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung aufgehoben worden (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 25. Juni 2010 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente in Aussicht gestellt (Urk. 7/53). Die Zusprache der Rente erfolgte allerdings noch nicht. Es lag noch keine Verfügung vor, die hätte aufgehoben werden müssen. Dass die Beschwerdegegnerin dann noch weitere medizinische Abklärungen für notwendig erachtete und diese veranlasste, ist nicht zu beanstanden.

7.       Soweit die Beschwerdeführerin über den Rentenanspruch hinaus Leistungen der Invalidenversicherung geltend macht, ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. Denn die angefochtene Verfügung, deren Inhalt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a), beurteilt einzig das Rentenbegehren (Urk. 2).
         Anspruch auf (bestimmte) medizinische Massnahmen haben im Übrigen nur Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr (Art. 12 IVG). Ebenso wenig erfüllt wären die Voraussetzungen für Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG) oder berufliche Massnahmen (Art. 15 – 18d IVG).

8.
8.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
8.2     Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 29. Februar 2012 eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit auszufüllen und dem Gericht Belege zu ihrer finanziellen Situation einzureichen (Urk. 4). Dem Rechtsvertreter wurde diese Verfügung am 2. März 2012 zugestellt (Urk. 5), die Frist von 30 Tagen lief am 16. April 2012 ungenutzt ab. Androhungsgemäss ist deshalb davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung ist daher abzuweisen.
        

Das Gericht beschliesst:
         Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Hanspeter Bosshard, Bosshard-Treuhand
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
            Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
            Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).