Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00258




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 23. August 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1968, gelernter Maler, meldete sich am 15. September 1989 wegen Rückenbeschwerden bei der Ausgleichskasse des Kantons Y.___, Invalidenversicherung, zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 9/1). Im Rahmen der Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten kam die IV-Regionalstelle Y.___ zum Schluss, dass die berufliche Situation des Versicherten geregelt sei (Urk. 9/13). Deshalb wurden keine Eingliederungsmassnahmen ergriffen.

1.2 Am 10. Juni 1991 meldete sich der Versicherte erneut bei der Ausgleichskasse des Kantons Y.___, Invalidenversicherung, zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 9/14). Mit Verfügung vom 19. Februar 1992 wurde ihm Kostengutsprache für eine Umschulung zum technischen Kaufmann erteilt (Urk. 9/29 und Urk. 9/31). Mit Verfügung vom 18. Mai 1995 wurde festgestellt, dass X.___ beruflich angemessen eingegliedert sei, und das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen abgeschrieben (Urk. 9/46).

1.3 Am 26. Februar 1999 meldete sich X.___ ein weiteres Mal bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Hilfsmittel, medizinische Eingliederungsmassnahmen) an (Urk. 9/53). Mit Verfügungen vom 23. Januar 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2000 bis 30. April 2001 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % - eine ganze und mit Wirkung ab 1. Mai 2001 bis 30. Juni 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine befristete halbe Rente zu (Urk. 9/124).


2. Am 8. Mai 2008 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/128). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 20. Mai 2008, Urk. 9/132) erstellen, holte den Arbeitgeberbericht der E.___ vom 30. Mai 2008 (Urk. 9/133/4-9), den Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 9. Juni 2008 (Urk. 9/134/2-7) und den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. Juni 2009 (Urk. 9/142/2-3) ein. Am 25. Juni 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass berufliche Massnahmen vorliegend nicht möglich/nötig seien (Urk. 9/144). Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2010 stellte sie X.___ die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/148). Hiergegen erhob der Versicherte
am 3. Februar (Urk. 9/153) respektive 23. Februar 2010 (Urk. 9/157) Einwand. Am 3. Juni 2010 wurde seitens von B.___ eine Berichtigung des Arbeitgeberberichts vom 30. Mai 2008 (vgl. Urk. 9/133/4-9) eingereicht (Urk. 9/164). Daraufhin zog die IV-Stelle den an Dr. Z.___ gerichteten Bericht des Instituts für Anästhesiologie des C.___ vom 27. April 2010 (Urk. 9/165/2), den Bericht des Instituts für Angiologie des C.___ vom 21. Oktober 2010 (Eingangsdatum; Urk. 9/172/1-5), den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. November 2010 (Urk. 9/177), die Austrittsverfügung der E.___ vom 21. Mai 2010 (Urk. 9/179/3) sowie den Bericht des Spitals F.___ vom 29. Dezember 2010 (Urk. 9/183/5-6) bei. Zudem liess sie einen weiteren Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 1. April 2011, Urk. 9/196) erstellen, gab bei der Medizinischen Abklärungsstelle G.___ (MEDAS G.___) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 25. November 2011 erstattet wurde (Urk. 9/205), und holte den Bericht der H.___ vom 2. August 2011 (Urk. 9/209) ein. Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren von X.___ – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0 % bzw. 32 % - ab (Urk. 2).


3.    Hiergegen erhob X.___ am 1. Februar 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 12. Januar 2012 sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen. Weiter verlangte er volle Akteneinsicht (Urk. 1/1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2012 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 15. Mai 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (Urk. 16). Mit Schreiben vom 29. August 2012 erklärte der Beschwerdeführer, dass der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich falsch sei (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin teilte am 13. September 2012 mit, dass sie auf eine Stellungnahme hierzu verzichte (Urk. 21).


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1    Hausarzt Dr. Z.___ erhob in seinem Bericht vom 9. Juni 2008 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine reaktive Depression/einen Erschöpfungszustand, bestehend seit 21. Januar 2008, (2) ein Lumbovertebralsyndrom mit Ausstrahlung in beide Beine, seit ca. 1989, und (3) ein radikuläres Reizsyndrom C7 bei Diskushernie C6/C7 rechts, seit 1994. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verwaltungssekretär sei der Beschwerdeführer von unbekannt bis zum 20. Januar 2008 zu 30 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 21. Januar bis zum 30. April 2008 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen. Seit dem 1. Mai 2008 bis auf Weiteres sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % auszugehen (Urk. 9/134/2).

2.2    Psychiater Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 2. Juni 2009 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine nicht organische Insomnie bei chronischen Schmerzen (ICD-10 F51.0), bestehend seit Monaten. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er keine. Der Beschwerdeführer habe eine schmerzbedingte schwere Schlafstörung, welche seine kognitiven Fähigkeiten und die Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigen würden, entwickelt. Nach Einleitung einer entsprechenden Therapie sei die Problematik funktionell behoben, die Therapie könne durch den Hausarzt weitergeführt werden (Urk. 9/142/2-3).

2.3    Psychiater Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 16. November 2010 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwerste Schmerzsymptomatik, bisher unbeeinflussbar, seit Operation einer zervikalen Diskushernie im Jahr 2000 fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), bestehend seit Sommer 2009. Dr. D.___ erklärte, dass die Somatiker zu den Fragen betreffend Arbeitsfähigkeit Stellung nehmen müssten, da die depressive Verstimmung sekundärer Ätiologie sei (Urk. 9/177).

2.4    Dr. med. I.___, Facharzt für Angiologie FMH und Leitender Arzt Angiologie des Spitals F.___, stellte in seinem Bericht vom 29. Dezember 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/183/5):

(1) belastungsabhängige Beinschmerzen multifaktorieller Genese

(2) eine peripher arterielle Verschlusskrankheit Stadium IIa beidseits

- Status nach PTA A. iliaca communis beidseits 3. Mai 2010

- aktuell: 50%ige Reststenose A. iliaca communis links und 30%ige Stenose A. iliaca communis rechts

- RF: Nikotinabusus, Dyslipidämie

(3) ein chronisch lumbovertebragenes und zervikozephales Schmerzsyndrom

    Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nicht. Dr. I.___ gab an, der Beschwerdeführer sei aus angiologischer Sicht für eine sitzende und stehende Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Hinsichtlich des chronischen vertebragenen Schmerzsyndroms sei aber ergänzend noch eine Beurteilung an der H.___ sinnvoll (Urk. 9/183/6).

2.5    Die behandelnden Ärzte des Wirbelsäulenteams an der H.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2. August 2011 ein chronisches Lumbalsyndrom bei Segmentdegeneration L1/2 mit Modic Veränderungen Typ I-II. Als Nebendiagnosen stellten sie (1) eine peripher arterielle Verschlusskrankheit Stadium I links und rechts, (2) ein Zervikalsyndrom und (3) eine Epicondylitis humero-radialis beidseits. Der Beschwerdeführer sei für nicht belastende Tätigkeiten, das heisst ohne repetitives Heben von Gegenständen über 5-10 kg und eine möglichst abwechselnd sitzende/stehende bzw. sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit gelegentlich aufzustehen im Prinzip voll arbeitsfähig (Urk. 9/209).

2.6    

2.6.1    In der polydisziplinären Expertise vom 25. November 2011 hielten die MEDAS-Gutachter folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/205/32-33):

(1) eine Polytoxikomanie (Rohypnol, Morphin, Cannabis; ICD-10: F19.2) mit Restzustand mit Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F19.71)

(2) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

(3) ein panvertebrales Schmerzsyndrom, vorwiegend zervikal und lumbal

- Status nach Spondylodese C6/7 März 2000

- Status nach Osteosynthesematerialentfernung nach Implantat-Bruch 9. Oktober 2000

- ausgeprägte degenerative Veränderungen C3/4 und C6/7 (Spondylose)

- eine Osteochondrose/Diskopathie L1/2 (MRI vom 2. August 2011)

- eine ausgeprägte Tendenz zu einem generalisierten unspezifischen Schmerzsyndrom: Kriterien für eine Fibromyalgie formal erfüllt

Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit seien:

(1) eine periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium I beidseits

- bei leichter bis mittelschwerer Stenosierung der A. iliaca communis beidseits

- Status nach Angioplastie der A. iliaca communis beidseits am 3. Mai 2010

- kardiovaskuläre Risikofaktoren: persistierender Nikotinabusus, Dyslipidämie

(2) generalisierte Ellbogenschmerzen beidseits

- aktuell ohne Hinweise auf eine Epicondylopathia humeri radialis oder ulnaris

- DD im Kontext des generalisierten Schmerzsyndroms

(3) ein Status nach mittelgradiger Depression (ICD-10 F. 32.1)

(4) vergrösserte Lymphknoten am Nacken rechts, kontrollbedürftig

2.6.2    Die MEDAS-Gutachter erklärten, dass dem Beschwerdeführer die ursprünglich gelernte Tätigkeit als Maler weiterhin nicht zumutbar sei. Die nach der Umschulung zum kaufmännischen Sachbearbeiter zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiter/Betriebsangestellter beim B.___ sei ihm noch mit einer Arbeitsfähigkeit von 60 % zumutbar. Die vorliegenden psychischen Störungen, nämlich eine jahrelange Polytoxikomanie mit Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung und eine invalidisierende chronische Schmerzstörung, würden verschiedene Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bewirken. Insbesondere seien die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie die Durchhaltefähigkeit mittelgradig beeinträchtigt, während die übrigen Fähigkeiten mehrheitlich leichtgradig eingeschränkt seien. Bei körperlich adaptierten Verweistätigkeiten, also bei körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten mit gelegentlichem Heben von höchstens 10 kg bis Gürtelhöhe und von maximal 5 kg bis Schulterhöhe, ohne Arbeiten mit ständigen Rotationsbewegungen des Oberkörpers bzw. Kopfes, ohne häufige Arbeiten auf und über Schulterhöhe, ohne das Begehen von Leitern, Gerüsten und unebenem Boden über längere Zeit sowie ohne repetitive Tätigkeiten mit Vibrationen bestehe aus den gleichen psychiatrischen Gründen ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 60 % (Urk. 9/205/33).

    Die rheumatologisch geschätzte Arbeitsfähigkeit gelte seit dem Abschluss der Rehabilitation nach der Halswirbelsäulen-Operation, also seit April 2001. Gemäss psychiatrischer Einschätzung dürfte die Persönlichkeitsänderung bereits vor 10 bis 20 Jahren eingesetzt haben. Der entsprechende Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lasse sich aber im Verlauf nicht seriös rekapitulieren. Aufgrund der Aktenlage, auch wenn diese aus psychiatrischer Sicht dürftig sei, erscheine es aber als überwiegend wahrscheinlich, dass bereits ab 1999 eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Die Höhe dieser Einschränkung sei aufgrund zu knapper psychiatrischer Befunde zwar nicht sicher einzuschätzen, eine bereits 1999 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 40 % sei aber als wahrscheinlich anzunehmen (Urk. 9/205/34).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer wurde vorliegend von der MEDAS G.___ für die streitigen Belange umfassend – das heisst in internistischer, rheumatologischer, angiologischer und psychiatrischer Hinsicht untersucht. Das MEDAS-Gutachten vom 25. November 2011 wurde in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben (Urk. 9/205).

3.2

3.2.1    Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, hat im rheumatologischen MEDAS-Fachgutachten vom 5. September 2011 detaillierte und nachvollziehbare Befunde erhoben und Diagnosen gestellt und bei seiner Untersuchung unter anderem auch bildgebende Erhebungen veranlasst. Er hat die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die medizinischen Zustände und Zusammenhänge hat er einleuchtend dargestellt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Auf seine (auch retrospektive) Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien, hinsichtlich körperlich leichten angepassten Tätigkeiten unter den in E. 2.6.2 aufgeführten Bedingungen indessen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, kann daher abgestellt werden (Urk. 9/205/52-59).

3.2.2    Dr. J.___ Einschätzung betreffend Arbeitsfähigkeit deckt sich weitgehend mit derjenigen aus dem Bericht der behandelnden Ärzte des Wirbelsäulenteams an der H.___ vom 2. August 2011, die den Beschwerdeführer in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit ebenfalls als voll arbeitsfähig beurteilten (vgl. E. 2.5). Hausarzt Dr. Z.___ hat die von ihm im Bericht vom 9. Juni 2008 attestierte Arbeitsunfähigkeit im Übrigen nicht hinreichend begründet. Insbesondere hat er nicht plausibel dargelegt, weshalb die Rückenschmerzen ab März 2008 wieder zugenommen haben sollen. Zu berücksichtigen ist auch, dass Hausärzte wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, womit ihre Einschätzungen grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem schlug Dr. Z.___ selbst vor, dass – wenn die Arbeitsfähigkeit in nächster Zeit nicht verbessert werden könne - eine neuerliche rheumatologische und psychiatrische Beurteilung vorgenommen werden müsse (Urk. 9/134/7). Dem Hinweis des Beschwerdeführers, er habe Wasser in der rechten Schulter, ging MEDAS-Gutachter Dr. J.___ nach. Er konnte dabei jedoch eine aktuelle Schulterpathologie ausschliessen (Urk. 1/1 S. 1, Urk. 9/205/57). Weiter konnte Dr. J.___ offensichtlich – wie sämtliche in diesem Verfahren involvierten Ärzte – trotz sorgfältiger Untersuchung keine Senkfüsse feststellen (Urk. 12 S. 2). Nachdem PD Dr. med. K.___, Teamleiter Wirbelsäule der H.___, im Bericht vom 20. März 2001 ventral im überbrückenden Osteophyten noch einen Spalt erkannt hatte (Urk. 9/90/3), konnte derselbe Arzt den damaligen Befund in seinem Bericht vom 25. April 2002 nicht mehr bestätigen (Urk. 12 S. 3, Urk. 9/101/4).

3.3    

3.3.1    Auch Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Angiologie FMH, hat im angiologischen MEDAS-Fachgutachten vom 1. September 2011 detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben. Die geklagten Beschwerden hat er berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. MEDAS-Gutachter Dr. L.___ erklärte, aufgrund der Anamnese sei anzunehmen, dass die Schmerzen im Bereich Gesäss und Beine beidseits auch 2010 nicht vorwiegend durch die periphere arterielle Verschlusskrankheit bedingt gewesen seien. Dazu passe auch die Angabe des Beschwerdeführers, dass die damalige Angioplastie zu keiner nennenswerten Abnahme der Beinbeschwerden geführt habe. Er kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus angiologischer Sicht sowohl als Maler wie auch als Maschinist bzw. als Verkäufer oder kaufmännischer Angestellter voll arbeitsfähig sei (Urk. 9/205/37-39). Diese Einschätzung ist angesichts der vorliegenden Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen ohne Weiteres nachvollziehbar.

3.3.2    Dr. L.___ Beurteilung bezüglich Arbeitsfähigkeit stimmt mit der Einschätzung des Angiologen Dr. I.___ vom Spital F.___ überein (E. 2.4). Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht sodann derjenige Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes – das heisst vorliegend am 12. Januar 2012 - gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Der Einwand des Beschwerdeführers, es seien in der Zwischenzeit noch weitere Krankheiten aufgetreten, die vorliegend zu berücksichtigen seien - unter anderem eine Arterienverkalkung (Urk. 1/1 S. 1) - geht deshalb fehl. Ausserdem hat der Beschwerdeführer dem hiesigen Gericht, trotz anderslautender Ankündigung in der Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2012 (Urk. 1/1 S. 3), weder mit Replik vom 15. Mai 2012 (Urk. 12) noch mit Stellungnahme vom 29. August 2012 (Urk. 17) entsprechende Arztberichte nachgereicht. Darauf hinzuweisen bleibt indessen, dass es dem Beschwerdeführer selbstverständlich offensteht, die in der Zwischenzeit aufgetretenen, allenfalls invalidisierenden Beschwerden im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen.

3.4

3.4.1    Pract. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hat im psychiatrischen MEDAS-Fachgutachten vom 1. September 2011 ebenfalls detaillierte und nachvollziehbare Befunde erhoben und Diagnosen gestellt. Im Rahmen seiner Untersuchung hat er unter anderem auch ein sogenanntes Mini-ICF durchgeführt. Er hat die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. (Urk. 9/205/40-51). Psychiater M.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe während der psychiatrischen Exploration offen, aber immer wieder weitschweifig und sprunghaft Auskunft über sein Leben gegeben. Sein Leben sei sicher geprägt durch die Kindheit mit Mutter und Stiefvater, die offenbar alkoholabhängig gewesen seien. Auch seine Ehe mit einer psychisch kranken Frau dürfte ihn deutlich belastet haben. Bereits früh (mit 12 Jahren) habe er begonnen, Drogen zu konsumieren. Erst Cannabis, dann – noch minderjährig – Kokain. Cannabis konsumiere er auch heute noch (nach 30 Jahren), Kokain habe er wahrscheinlich während 12 bis 13 Jahren konsumiert. Diese Dauer und phasenweise auch starke Intensität des Konsums dürften die Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers deutlich beeinflusst haben. Eine Persönlichkeitsstörung könne aufgrund des frühen Drogenkonsumbeginns nicht mehr diagnostiziert werden, eine Persönlichkeitsstörung bei fortgeführter Polytoxikomanie erscheine aber überwiegend wahrscheinlich. Bezüglich der Kriterien, die gemäss ICD-10 erfüllt sein müssten, seien eine reduzierte Fähigkeit zielgerichtete Aktivitäten durchzuhalten (leicht), emotionale Labilität (leicht) und Aggressionsausbrüche sowie ein auffälliger Redefluss mit Umständlichkeit (deutlich) zu nennen. Zum früheren Konsum von Kokain und heute nach wie vor Cannabis - wenn auch deutlich reduziert - kämen Morphine und Rohypnol. Diese würden im Sinne einer Sucht eingenommen, die auch iatrogen bedingt sei (Dr. J.___ bemerkte dazu, dass ihm die grosszügige Morphin- und Rohypnolgabe unerklärlich sei und er dringend einen Entzug empfehle [Urk. 9/205/58]). Eine solche Drogenkonsumation habe in der Regel deutlich negativen Einfluss auf die kognitive Leistungsfähigkeit und Motivation. Auch im Falle des Beschwerdeführers sei dies als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen. Der Drogenkonsum sei mittlerweile so lange andauernd, wenn auch mit wechselnden Substanzen, dass hier inzwischen von einer eigenständigen Erkrankung gesprochen werden müsse (Urk. 9/205/45). Diese Darlegungen des MEDAS-Gutachters M.___ sind gestützt auf die von ihm genannten Befunde einleuchtend. Weiter legte er anhand der von der Rechtsprechung diesbezüglich aufgestellten Kriterien – auch überzeugend dar, weshalb die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als invalidisierend zu betrachten ist (Urk. 9/205/47). Seine Einschätzung, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen und auch in einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht (aktuell) 60 % betrage, ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar.

3.4.2    Bezüglich seiner retrospektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fügte Psychiater M.___ am Ende seines Gutachtens noch an, dass eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit ab 1999 zwar wahrscheinlich, aber nicht sicher belegbar sei (Urk. 9/205/49). In der Tat erkannte Psychiater Dr. A.___ beim Beschwerdeführer am 2. Juni 2009 einzig eine nicht organische Insomnie bei chronischen Schmerzen, die seinen Ausführungen zufolge offensichtlich (nur) zu einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hatte (Urk. 9/142/2-3). Dr. D.___, der am 16. November 2010 eine schwerste Schmerzsymptomatik sowie eine mittelgradige Depression diagnostiziert hatte, verwies hinsichtlich der Fragen zur Arbeitsfähigkeit auf die Beurteilung der Somatiker. Er ging also offenbar davon aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 9/177). Aufgrund dieser Berichte der beiden behandelnden Psychiater kann eine erhebliche (andauernde) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen vor dem 16. November 2010 (Datum der Berichterstattung von Dr. D.___) nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad – nicht als überwiegend wahrscheinlich betrachtet werden (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). Zu diesem Schluss kam letztlich anscheinend auch MEDAS-Gutachter M.___, der erklärte, spätestens am 16. November 2010 hätte eine deutliche Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 40 % bis 50 % gegeben sein müssen (Urk. 9/205/49).

3.5    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer seine ursprüngliche Tätigkeit als Maler weiterhin nicht zumutbar ist. Das gilt ebenso für mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten. In seiner nach der Umschulung zum technischen Sachbearbeiter zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiter/Betriebsangestellter sowie bei körperlich leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeiten mit gelegentlichem Heben von höchstens 10 kg bis Gürtelhöhe und von maximal 5 kg bis Schulterhöhe, ohne Arbeiten mit ständigen Rotationsbewegungen des Oberkörpers bzw. Kopfes, ohne häufige Arbeiten auf und über Schulterhöhe, ohne das Begehen von Leitern, Gerüsten und unebenem Boden über längere Zeit sowie ohne repetitive Tätigkeiten mit Vibrationen besteht seit dem 16. November 2010 aus psychiatrischen Gründen eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 9/205/33). Von derselben medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ging grundsätzlich auch die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 9/210/8 und Urk. 2).


4.

4.1    

4.1.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der am 1. Januar 2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

    Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H.).

4.1.2    Eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % in der nach der Umschulung ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiter/Betriebsangestellter ist vorliegend vor dem 16. November 2010 medizinisch nicht ausgewiesen (vgl. E. 3.2.2 und E. 3.4.2). Ab diesem Zeitpunkt betrug die Arbeitsunfähigkeit indessen ununterbrochen mindestens 20 % (bzw. exakt 40 %), weshalb das Wartejahr dann zu eröffnen ist. Da der Beschwerdeführer sich im Übrigen bereits am 8. Mai 2008 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hatte, ist der hypothetische Rentenbeginn im November 2011, das heisst ein Jahr nach Beginn der 40%igen Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG).

4.2

4.2.1    Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs – also im November 2011 - massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).

    Der Beschwerdeführer, der von der Beschwerdegegnerin zu Recht als im Gesundheitsfall voll erwerbstätig qualifiziert wurde, arbeitete zuletzt seit dem 1. Januar 2006 als Verwaltungssekretär (20%-Pensum) und Materialverantwortlicher für Lehrmittel (50%-Pensum) bei B.___ (Urk. 9/133/15 und Urk. 9/179/3). Dieses Anstellungsverhältnis wurde aufgrund der krankheitsbedingten Absenzen des Beschwerdeführers per 31. August 2010 aufgelöst. Gemäss Lohnabrechnung von Mai 2008 verdiente er pro Monat Fr. 3‘805.05, was hochgerechnet auf ein 100%-Pensum Fr. 5‘435.80 ergibt (Urk. 9/133/15). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne 1976-2012, T39, Männer) resultiert für das Jahr 2011 daher ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 73‘380.95 (Fr. 5‘435.80 x 13 x 1,021 x 1,007 x 1,01; der Beschwerdeführer hatte Anspruch auf einen 13. Monatslohn [vgl. Urk. 9/179/3]).

4.2.2    Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b). Nach Auffassung des Bundesgerichts kann es sich dabei rechtfertigen, statt auf den Durchschnittslohn innerhalb eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder eines Teiles hievon (LSE-Tabelle TA1) auf denjenigen für eine bestimmte Tätigkeit (Tabelle TA7; seit 2008 T7S) abzustellen, wenn dies eine genauere Festlegung des Invalidenlohnes erlaubt. Tabelle TA7 erfasst neben dem privaten auch den öffentlichen Sektor, und die entsprechenden Zahlen können daher nur zur Anwendung gelangen, wenn dem Versicherten auch der öffentliche Sektor offen steht (Urteil des Bundesgerichts I 368/04 vom 28. Dezember 2004, E. 2, unter Hinweis auf RKUV 2000 Nr. U 405 S. 399).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne nach LSE 2010 zu berechnen. Gemäss LSE 2010 beträgt der Bruttolohn von Arbeitnehmern des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), die Sekretariats- und Kanzleiarbeiten verrichten, Fr. 5‘909.-- pro Monat (Tabelle T7S Ziff. 22, S. 31). Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden für alle Branchen (Die Volkswirtschaft 5-2013, Tabelle B9.2, S. 94) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2011 von 1 % (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne 1976-2012, T39, Männer) resultiert demzufolge ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 74‘660.80 (Fr. 5‘909.-- : 40 x 41,7 x 12 x 1.01) bzw. aufgrund der 40%igen Arbeitsunfähigkeit von Fr. 44‘796.50 (Fr. 74‘660.80 x 0,6). Da Männer mit einem Teilzeitpensum auf allen Anforderungsniveaus überproportional tiefer entlöhnt werden im Vergleich zu Männern, die ein Vollzeitpensum ausüben (Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.3; Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 317), ist dem Beschwerdeführer sodann ein sogenannter Leidensabzug in der Höhe von 5 % zu gewähren. Das hypothetische Invalideneinkommen des Beschwerdeführers beläuft sich daher schliesslich auf Fr. 42‘556.70 (Fr. 44‘796.50 x 0,95).

4.2.3    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73‘380.95 und einem Invalideneinkommen von Fr.  42‘556.70 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 30‘824.25 und damit ein Invaliditätsgrad von 42 % (Fr. 30‘824.25 : Fr. 73‘380.95). Folglich hat der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.


%1. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.     In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Januar 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 21

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



HurstKreyenbühl



RH/TK/IKversandt