Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00260




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 27. August 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern

Advokaturbüro

Postfach 1554, 8027 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1957, reiste 1982 aus Y.___ in die Schweiz ein. Von November 1983 bis März 2001 arbeitete sie als Etagenmitarbeiterin beim Z.___ in A.___ (Urk. 9/2/1-4). Am 25. Oktober 2006 meldete sich die Versicherte wegen Rücken-, Nacken- und Gelenkschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/12). Daraufhin nahm die IV-Stelle berufliche und medizinische Abklärungen vor und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung beim B.___ (Expertise vom 27. Februar 2008, Urk. 9/33). Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 wies sie das Rentenbegehren von X.___ – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 3 % - ab (Urk. 9/41).


2. Am 26. April 2011 meldete sich X.___ wegen Diskushernien und eines Morbus Sudeck erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/61 und Urk. 9/64). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 10. Mai 2011, Urk. 9/66) erstellen, holte den Bericht von C.___, FMH Physikalische Medizin, vom 12. Mai 2011 (Urk. 9/67/1-4), den Bericht von D.___, FMH für Allgemeinmedizin, vom 29. Juni 2011 (Urk. 9/69/5-8) und den Bericht des E.___ vom 23. bzw. 26. September 2011 (Urk. 9/70) ein. Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2011 stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/72), wogegen die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, am 16. November 2011 (Urk. 9/79) respektive 23. Dezember 2011 (Urk. 9/81) Einwand erhob. Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 verneinte die IV-Stelle mangels IV-relevanter Veränderung des Gesundheitszustands einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2).


3. Hiergegen erhob X.___ am 24. Februar 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 24. Januar 2012 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk. 10).



4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 351 E. 3a).

1.5    Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die F.___ die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die F.___ können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen (Abs. 2). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führen die F.___ für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützten sie ihre Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen F.___-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2 mit Hinweisen; 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2; 9C_622/2007 vom 9. September 2008 E. 2.2; vgl. auch BGE 127 I 54 E. 2e und f). Auch auf Stellungnahmen der F.___ kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. E. 1.4). Die F.___-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind sie im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1; I_142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3; I_362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Dabei steht in Frage, ob die Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der (rechtskräftigen) rentenablehnenden Verfügung vom 29. Mai 2008 und der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2012 zu Recht verneint hat.

2.2    In der Verfügung vom 29. Mai 2008 (Urk. 9/41) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das internistisch-rheumatologisch-psychiatrische B.___-Gutachten vom 27. Februar 2008 (Urk. 9/33). Darin stellten die B.___-Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/33/17):

(1) ein Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.8), rechtsbetont

-degenerative Veränderungen der unteren Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule

- eine Wirbelsäulenfehlform mit Hohl-/Rundrücken

(2) ein generalisiertes Schmerzsyndrom, derzeit ohne klinisches Korrelat (ICD-10 R52.9)

- unspezifische Arthralgien der Hände und Knie rechtsbetont

- ein rechtsbetontes subjektives Halbseiten-Schmerzsyndrom und eine begleitende distal-betonte Hypästhesie

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie:

(1) einen Status nach zervikoradikulärem Schmerzsyndrom C7 und diffuser Hyposensibilität am Arm links 1/06 (ICD-10 M53.4)

-     Status nach Schmerzreduktion durch Nervenwurzelinfiltration C7 links am 26. Januar 2006

(2) eine Hypästhesie Finger I bis IV

- Status nach Karpaltunnel-Operation rechts 10/98 und 10/99

(3) ein substituierter Vitamin-D-Mangel

(4) eine Adipositas (BMI 36 kg/m²; ICD-10 E66.0)

Die B.___-Gutachter erklärten, die Beschwerdeführerin sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Etagenmitarbeiterin in einem Hotel noch zu 50 % arbeitsfähig. Es sei anzunehmen, dass diese Einschränkung seit November 2001 bestehe. Für eine angepasste körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Für die Tätigkeit im Haushalt sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % auszugehen (Urk. 9/33/19-20).

2.3    Aus den nach der Neuanmeldung vom 26. April 2011 eingeholten Berichten dreier behandelnder Ärzte geht Folgendes hervor:

2.3.1    C.___ nannte in ihrem Bericht vom 12. Mai 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/67/1):

(1) ein chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei Spondylarthrose L2-L5 beidseits, Neuroforamenstenose L4/5 beidseits, kombinierte Spinalkanalstenose L3/4, mediane Diskushernie L2/3

(2) ein chronisches Cervicovertebralsyndrom bei bilateralen Hernien C5/6 und C6/7, Antelisthesis C5 gegenüber C6 um 2 mm

(3) ein chronisches Thoracovertebralsyndrom bei Osteochondrosen Th7/8 und Th8/9 mit überbrückendem Spondylophyten

(4) einen Status nach Karpaltunnel-Operation beidseits, links am 23. Februar 2010, Verdacht auf Knochendystrophie, Morbus Sudeck an linker Hand sowie 4 mm grosse subcutane Narbengranulome

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien:

(1) eine Senkspreizfussdeformität mit Hallux valgus beidseits

(2) eine mittelgradige depressive Episode

(3) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung

    Im Arztzeugnis vom 21. März 2011 gab C.___ an, die Beschwerdeführerin sei seit dem 17. Februar 2010 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig, auch hinsichtlich leichter Tätigkeiten (Urk. 9/60).

2.3.2    D.___ stellte in ihrem Bericht vom 29. Juni 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/69/5):

(1) ein generalisiertes Schmerzsyndrom

- mit/bei Panvertebralsyndrom mit/bei Dekonditionierung, Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung (Kopfprotraktion, leichte Brustwirbelsäulen-Hyperkyphose und lumbale Hyperlordose)

- eine Schmerzverarbeitungsstörung

(2) einen Status nach Operation eines Karpaltunnelsyndroms links am 23. Februar 2010

- elektroneurografisch fast Normalisierung der Befunde

- Status nach zweimaliger Karpaltunnelsyndrom-Operation rechts

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte D.___ ein vermehrtes Effluvium. Die Beschwerdeführerin beklage Schmerzen, von welchen ein Teil vermutlich belastungsabhängig und durch Schonung vermieden werden könne. Da aber in der Hausarbeit viele Tätigkeiten zeitlich flexibel durchgeführt werden könnten und die Beschwerdeführerin von Familienmitgliedern entlastet werde, sei die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit durch sie nicht beurteilbar. Eine generelle, künftige Arbeitsfähigkeit könne sie nicht prognostizieren (Urk. 9/69/8).

2.3.3    G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und H.___ vom E.___ hielten in ihrem Bericht vom 23. bzw. 26. September 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Störung seit 1999, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) seit 1999 fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Adipositas (ICD-10 E66; BMI = 34) seit 1998. Die Beschwerdeführerin sei seit März 2001 zu 100 % arbeitsunfähig. Auch für angepasste Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/70/5-6).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin ist vorliegend auf die Neuanmeldung vom 26. April 2011 eingetreten und hat eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands somit als glaubhaft erachtet (vgl. Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV).

3.2

3.2.1    C.___ erklärte in ihrem Arztzeugnis vom 21. März 2011, die Beschwerdeführerin leide seit 2008 unter neu aufgetretenen Diskushernien C5/6 und C6/7 im Nackenbereich sowie L2/3 im Lendenbereich, was zu beträchtlichen Schmerzen geführt habe. Nach einer Karpaltunnel-Operation im Februar 2010 sei noch ein Morbus Sudeck der linken Hand hinzugekommen (Urk. 9/60, vgl. auch Urk. 9/67/1). F.___-Ärztin I.___, FMH Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, wies in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2012 unter anderem darauf hin, dass bereits im Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des J.___ vom 17. Februar 2006 (vgl. Urk. 9/19/14) eine Diskushernie C6/7 sowie ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit Panvertebralsyndrom diagnostiziert worden seien (Urk. 9/82/1). K.___, Fachärztin FMH für Neurologie, gab in ihrem an L.___, Facharzt für Chirurgie FMH, gerichteten Bericht vom 20. Dezember 2010 an, dass sie bei Status nach Karpaltunnel-Operation im Februar 2010 einen regelrechten Befund mit fast vollständiger Erholung der elektroneurografischen Werte finde (Urk. 9/69/10). Von einem Morbus Sudeck (bzw. einem Verdacht darauf) ist in ihrem Bericht keine Rede. Sodann ist C.___ nicht auf die Frage eingegangen, ob der Beschwerdeführerin bestimmte behinderungsangepasste Tätigkeiten noch möglich sind (Urk. 9/67/3). Schon aus diesen Gründen kann auf die Einschätzungen hinsichtlich Arbeitsfähigkeit in den Berichten der C.___ vom 21. März und 12. Mai 2011 nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Andererseits enthalten ihre Berichte aber doch gewisse Anhaltspunkte für eine möglicherweise rentenrelevante Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (unter anderem die von C.___ erwähnten, in diesem Ausmass zuvor nicht aktenkundigen Diskushernien C5/6 und L2/3).

3.2.2    Hausärztin D.___ kam in ihrem Bericht vom 29. Juni 2011 zum Schluss, sie könne nicht beurteilen, inwiefern die Beschwerdeführerin im Haushalt eingeschränkt sei (Urk. 9/69/8). Auch ihrem (unvollständigen) Bericht ist daher von vornherein die Beweiskraft abzusprechen. Da die Beschwerdeführerin sowohl in der Verfügung vom 29. Mai 2008 (vgl. Urk. 9/35/5) als auch in der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2012 (vgl. Urk. 8/71/3) - zu Recht - als ganztägig erwerbstätig qualifiziert wurde, sind allfällige Einschränkungen im Aufgabenbereich bzw. Haushalt grundsätzlich ohnehin nicht von Bedeutung.

3.2.3    Weiter erweist sich auch der Bericht des E.___ vom 23. bzw. 26. September 2011 als nicht beweistauglich, zumal Psychiater G.___ und H.___ die medizinische Situation in ihrem sehr summarisch abgefassten Bericht nicht einleuchtend dargestellt haben. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere, dass der Beschwerdeführerin retrospektiv eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit März 2001 attestiert wurde, obwohl sie erst seit dem 7. Januar 2011 beim E.___ in Behandlung stand und die B.___-Gutachter am 27. Februar 2008 noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ausgegangen waren. Andererseits ergeben sich jedoch auch aus dem vorliegenden Bericht des E.___ Anhaltspunkte für eine allenfalls relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. Zu erwähnen ist dabei insbesondere, dass sie gemäss Bericht im Jahr 2010 mehrere Suizidversuche unternommen hat (Urk. 9/70).

3.3    

3.3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte schliesslich gestützt auf die Aktenbeurteilung der F.___-Ärztin I.___ (Urk. 9/82) fest, dass eine reaktive depressive Komponente und eine Schmerzausweitung (in diesem Falle in den Nacken, in die Arme/Hände) typische Merkmale des Krankheitsbildes „somatoforme Schmerzstörung“ seien. Eine Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung bzw. zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei zumutbar, die Foerster-Kriterien seien nicht erfüllt. Ausweislich der medizinischen Akten liege keine IV-relevante Veränderung des Gesundheitszustands vor. Aufgrund der klaren Befundlage seien weitere Abklärungen nicht sinnvoll. Leidensangepasste Tätigkeiten (Profil: körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten) seien der Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % zumutbar (Urk. 2).

3.3.2    F.___-Ärztin I.___ hat auf die Einholung eines externen Gutachtens verzichtet. Eine eigene Untersuchung hat sie ebenfalls nicht durchgeführt. Unter diesen Umständen vermag I.___s Stellungnahme vom 13. Januar 2012 trotz der begründeten Vorbehalte gegenüber den Berichten C.___s und des E.___ (vgl. E. 3.2) - nicht zu überzeugen. Es ist zu beachten, dass sich eine Aktenbeurteilung eines F.___ grundsätzlich auf beweiskräftige Arztberichte abzustützen hat. Soweit die F.___-Ärzte wie hier regelmässig nicht selber medizinische Befunde erheben, sondern die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht würdigen, müssen die Akten für die streitigen Belange beweistaugliche Unterlagen enthalten. Ist dies nicht der Fall, kann die F.___-Stellungnahme in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (Urteil des Bundesgericht 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Vorliegend stellte die F.___-Ärztin zwar zu Recht nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte ab. Die in diesen Berichten angegebenen Befunde und Hinweise, die für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten rentenabweisenden Verfügung sprechen, lassen sich aber auch nicht einfach wegdiskutieren.

3.4    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage nicht beurteilen lässt, ob eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands (oder eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands) vorliegt. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt, anschliessend neu beurteilt, ob zwischen der rentenablehnenden Verfügung vom 29. Mai 2008 und der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2012 eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist und danach über den Leistungsanspruch neu entscheidet.

4.     

4.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich als gegenstandslos.

4.2    Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist deshalb gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.     Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Eric Stern

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl



RH/TK/IKversandt