IV.2012.00261
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 30. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, Vater von fünf Kindern, angelernter Landmaschinenmechaniker, war nach eigenen Angaben vom November 2008 bis am 30. Juni 2011 bei der Y.___ GmbH, '___', in einem Pensum von 100 % als Berater für Versicherungen und Liegenschaften auf Provisionsbasis tätig (vgl. Urk. 8/3/5. Am 11. Juli 2011 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen einer seit dem 3. Februar 2009 bestehenden Hodgkin-Lymphom-Erkrankung und einer am 4. Mai 2011 erfolgten Hirntumoroperation zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/3).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit dem Versicherten ein Ressourcengespräch durch (Protokoll vom 15. Juli 2011, Urk. 8/7), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/8) sowie medizinische Berichte (Urk. 8/9; Urk. 8/15-18) ein und zog die Akten der Taggeldversicherung Schweizerische National-Versicherungsgesellschaft AG, Basel, bei (Urk. 8/12). Mit Vorbescheid vom 15. November 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung zu haben (Urk. 8/21). Nachdem die Sozialen Dienste der Stadt '___' dagegen mit Schreiben vom 16. November 2011 (Urk. 8/23) Einwand erhoben hatten und die IV-Stelle danach einen weiteren medizinischen Bericht eingeholt hatte (Urk. 8/28), zogen sie mit Schreiben vom 18. Januar 2012 ihren Einwand zurück (Urk. 8/30). Am 26. Januar 2012 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler, Zürich, mit Eingabe vom 27. Februar 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Zudem beantragte er in prozessualer Hinsicht unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Thomas Gabathuler zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 18. April 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2. Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar:
2.1 Dr. med. Z.___, Chefarzt, und Dr. med. A.___, Assistenzarzt an der Medizinischen Klinik des Spitals B.___, nannten in ihrem Kurzaustrittsbericht vom 20. März 2009 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 14. bis 20. März 2009 als Hauptdiagnosen ein Hodgkin-Lymphom, noduläre Sklerose Grad II, Stadium IVB, IPI Score 5, sowie rektale Marisken. Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 20. bis am 31. März 2009 (Urk. 8/2/9-10).
2.2 Dr. med. C.___, Oberärztin in der Medizinischen Onkologie am Spital B.___ , legte in ihrem Bericht vom 28. Oktober 2009 dar, dass die Prognose insgesamt recht günstig und eine Heilung möglich seien. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor im Alltag deutlich reduziert leistungsfähig, entsprechend der durchgemachten Chemotherapie. Seit dem 4. Februar 2009 bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit unter Teilzeitbedingungen sei frühestens im Dezember 2009 zu rechnen. Das Ausmass sei aktuell noch nicht abzuschätzen (Urk. 8/12/23).
2.3 Dr. C.___ erwähnte in ihrem Bericht vom 4. März 2010, der Beschwerdeführer habe sich von einer H1N1-Infektion mit massiver pulmonaler Mitbeteiligung erholt. Die Leistungsfähigkeit sei am Ansteigen, jedoch nach wie vor deutlich reduziert. Seit dem 25. Januar 2010 sei er zu 25 % arbeitsfähig. Die weitere Arbeitsunfähigkeit werde durch den Hausarzt, Dr. D.___, geregelt. Eine Steigerung sei absehbar, der genaue Zeitpunkt dafür jedoch aktuell noch nicht. Die aktuelle Bildgebung spreche für eine komplette Remission nach durchgemachtem Hodgkin-Lymphom. Die Prognose sei recht günstig. Klinisch bestünden die Hauptbeschwerden nach wie vor in einer reduzierten körperlichen Leistungsfähigkeit nach durchgemachten Erkrankungen und Therapie (Urk. 8/12/19).
2.4 In ihrem Bericht vom 12. März 2010 zuhanden von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, '___', wies Dr. C.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit Ende Januar 2010 zu 25 % arbeitsfähig sei und die Arbeitsunfähigkeit durch Dr. D.___ weiter geregelt werde. Beim Beschwerdeführer mit Hodgkin-Lymphom in fortgeschrittenstem Stadium sei Ende August 2009 eine kurativ intendierte Polychemotherapie abgeschlossen worden. In der abschliessenden Bildgebung habe eine pathologische Restaktivität ossär bestanden, weshalb das PET-CD Ende November 2009 wiederholt worden sei. Dort habe sich ein hochaktiver pulmonaler Befund gezeigt, welcher sich als pulmonale Manifestation einer H1N1-Infektion entpuppt habe. Nach knapp zwei Monaten habe sich der Beschwerdeführer vollständig von diesen Beschwerden erholt gehabt, eine entsprechende Bildgebung habe kaum mehr pulmonale Residuen gezeigt. Die aktuelle PET-Kontrolle dokumentiere auch eine vollständige metabolische Remission des Hodgkin-Lymphoms. Aktuell gelte es, den therapie- und krankheitsbedingt noch reduzierten Beschwerdeführer wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Sie selbst denke zurzeit nicht, dass der Beschwerdeführer berentet werden sollte (Urk. 8/12/15).
2.5 Am 12. August 2010 schrieb Dr. C.___, dass die Arbeitsfähigkeit noch nicht habe gesteigert werden können, sie betrage unvermindert 25 % (75 % arbeitsunfähig seit dem 25. Januar 2010). Im Wesentlichen werde die Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt Dr. D.___ geregelt. Eine Besserung des Allgemeinzustandes sei möglich (Urk. 8/12/13).
2.6 Dr. E.___, tätig in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals F.___, hielt in seinem Bericht vom 1. August 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Vestibularisschwannom links, bestehend seit Februar 2011, mit/bei Verdacht auf Vestibularisschwannnom rechts und Status nach retrosigmoidaler Tumorentfernung links am 9. Mai 2011, fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er ein Non-Hodgkin-Lymphom, bestehend seit Februar 2009, mit/bei Status nach kurativer Polychemotherapie, sowie ein Status nach Schädelbasisfraktur mit Ertaubung links, bestehend seit dem Jahr 1979, an (Urk. 8/9/1). Seit dem 4. Mai bis am 31. August 2011 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorhanden. Der Beschwerdeführer sei durch die Ertaubung links und Gleichgewichtsstörungen in der bisherigen Tätigkeit eingeschränkt. Er könne nicht an drehenden bzw. grossen Maschinen sowie nicht in Höhe arbeiten (Urk. 8/9/2). Die bisherige Tätigkeit sei noch zu 50 % zumutbar, wobei aktuell wegen postoperativen Zephalgien und Gleichgewichtsstörungen eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (Urk. 8/9/2-3). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei mit zeitlich und physisch reduzierter Belastung möglich. Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, sei aktuell nicht beurteilbar (Urk. 8/9/3).
2.7 Dr. C.___ hielt in ihrem Bericht vom 25. August 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit mindestens Mitte 2008 bestehendes Hodgkin-Lymphom sowie ein seit Jahren bestehendes, im Mai 2011 operiertes Vestibularis-Schwannom links fest. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie nicht (Urk. 8/15/1). In Bezug auf das Hodgkin-Lymphom sei die Prognose mittelfristig günstig, längerfristig unsicher. Als Nichtfachärztin könne sie zur Prognose des R2-resezierten Schwannoms keine Stellung nehmen. Vom 4. Februar 2009 bis am 14. Januar 2010 habe eine 100%ige, vom 15. Januar bis am 11. März 2010 eine 75%ige, vom 12. März bis am 28. März 2010 eine 100%ige, vom 29. März bis am 30. September 2010 eine 75%ige sowie vom 1. Oktober 2010 bis am 8. Mai 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, und es sei seit dem 9. Mai 2011 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorhanden. Seit dem Abschluss der Chemotherapie seien eine deutlich raschere Ermüdbarkeit und Konzentrationsschwierigkeiten gegeben, weshalb bislang nie mehr als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit habe attestiert werden können. Seit der Vestibularis-Operation verstärkten sich diese Probleme, zudem habe er Visusprobleme im Rahmen der Fazialisparese. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 8/15/2). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden. Der Beschwerdeführer werde vollständig arbeitsunfähig bleiben. Er sei im Berufsalltag nicht mehr vermittelbar (Urk. 8/15/3). Rein sitzende Tätigkeiten seien noch zu 2 Stunden täglich und wechselbelastende Tätigkeiten noch zu 3 Stunden täglich zumutbar, während rein stehende und vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten, Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen/Stehen, Heben/Tragen von Lasten, auf Leitern/Gerüste steigen, Treppen steigen und anderes nicht mehr zumutbar seien. Das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien durch rasche Ermüdbarkeit eingeschränkt. Diese Angaben gälten seit mindestens Februar 2009 (Urk. 8/15/5).
2.8 Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 8. September 2011 (Eingangsdatum) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit Februar 2009 bestehendes Hodgkin-Lymphom Stadium IVB und ein seit Mai 2011 vorhandenes Vestibularisschwannom. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Ertaubung links nach Schädelbasisfraktur, bestehend seit dem Jahr 1979 (Urk. 8/16/1). Vom 1. Oktober 2010 bis am 3. Mai 2011 sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig gewesen und seit dem 4. Mai 2011 bis auf Weiteres bzw. definitiv zu 100 % arbeitsunfähig. Er sei psychisch/kognitiv stark verlangsamt. Er leide somatisch an extrem schneller Ermüdbarkeit bzw. Konzentrationsstörungen. Er sei als Immobilienberater nicht mehr arbeitsfähig. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 8/16/2). Er sei definitiv zu 100 % arbeitsunfähig. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht mehr gerechnet werden (Urk. 8/16/3).
2.9 Die RAD-Ärztin med. pract. G.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2011 fest, dass der Beschwerdeführer an einem Non-Hodgkin-Lymphom, Erstdiagnose im Februar 2009 mit kurativer Polychemotherapie, und einem Vestibularisschwannom rechts, Erstdiagnose im Februar 2011 mit Status nach Tumorentfernung im Mai 2011 leide. Er sei durch postoperative Kopfschmerzen und Gleichgewichtsstörungen, reduzierte zeitliche und physische Belastung sowie Visusprobleme eingeschränkt und habe auch kognitive Einschränkungen. Das Belastungsprofil umfasse eine Tätigkeit ohne Arbeiten an drehenden grossen Maschinen oder Arbeiten in Höhe sowie keine Arbeiten, die ein intaktes Gleichgewicht oder beidseitiges Hören erforderten, unter Berücksichtigung einer raschen Ermüdbarkeit und verminderten Konzentration sowie einer eingeschränkten Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit. In bisheriger und angepasster Tätigkeit habe vom 4. Februar 2009 bis am 8. Mai 2011 eine 50-100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 4. Mai 2011 sei in bisheriger Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. 8/20/2). In angepasster Tätigkeit sei vom 4. Mai bis am 31. August 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorhanden gewesen (Urk. 8/20/2-3), seit September 2011 bestehe eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit mit verminderter Leistungsfähigkeit und effektiver Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden pro Tag. Mit einer Besserung des Gesundheitszustands sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen. Der Beschwerdeführer sei im Berufsalltag nicht mehr vermittelbar, was aufgrund des verbleibenden Belastungsprofils und der kognitiven Einschränkungen nachvollziehbar sei (Urk. 8/20/3).
2.10 Dr. med. H.___, Assistenzärztin an der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals F.___, hielt in ihrem Bericht vom 11. Januar 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende fest:
- Vestibularisschwannon links, Status nach Resektion retrosigmoidal am 9. Mai 2011;
- intrakanalikuläres Vestibularisschwannom rechts;
- linksseitige Ertaubung;
- Fazialisparese links;
- Non-Hodgkin-Lymphom, bestehend seit Februar 2009.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie multiple Läsionen entlang der Falx und Dura frontotemporoparietal links (differentialdiagnostisch Meningeome) (Urk. 8/28/1). Bezüglich des Vestibularisschwannoms sei prognostisch eine Grössenzunahme mit der Notwendigkeit einer Intervention möglich. Als Berater im Aussendienst einer Versicherung sei der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2011 bis auf Weiteres zumindest zu 50 % arbeitsunfähig. Vom 4. Mai bis am 31. August 2011 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Als Berater mit Gesichtsnervenlähmung sei es ihm nicht möglich zu arbeiten. Er habe kein Durchhaltevermögen, und es sei unter Stress kein Autofahren möglich. Der Beschwerdeführer sei kraftlos, Verkauf sei ihm nicht möglich, habe mehr Schlafbedürfnis, sei konzentrationslos und habe Augenschmerzen. Es sei keine Arbeitsstelle mit Kommunikation möglich. Die bisherige Tätigkeit sei lediglich noch als reiner Bürojob ohne Kundenkontakt und ohne Herumreisen zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 8/28/2). Diese Tätigkeit sei maximal zu 50 % als Bürostelle, eine behinderungsangepasste Tätigkeit maximal 4 Stunden pro Tag, ohne Kommunikation, ohne Arbeiten an grossen Maschinen oder im Autoverkehr sowie ohne Arbeiten in der Höhe möglich. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne gerechnet werden und zwar in einem Umfang von 20 %. Unter den umschriebenen Bedingungen sei gegebenenfalls ein Ausbau auf 50 % möglich (Urk. 8/28/3). Rein sitzende Tätigkeiten seien vier Stunden täglich und Bücken selten noch zumutbar. Rein stehende, wechselbelastende sowie vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Heben und Tragen von Lasten, auf Leitern bzw. Gerüste Steigen sowie Treppensteigen seien nicht mehr zumutbar. Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit seien eingeschränkt. Fahrtauglichkeit bestehe keine mehr. Diese Angaben gälten seit der Operation im Mai 2011 (Urk. 8/28/4).
3.
3.1 Obwohl die RAD-Ärztin med. pract. G.___ in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2011 (E. 2.9) der Einschätzung von Dr. C.___ vom 25. August 2011 (E. 2.7) folgte, wonach der Beschwerdeführer im Berufsalltag nicht mehr vermittelbar sei, ging die Beschwerdegegnerin in ihrem Einkommensvergleich vom 24. Oktober 2011 gleichwohl davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit, wie z.B. Administration, Kontroll- oder Betriebsarbeiten, zu 2-3 Stunden am Tag zumutbar sei (Urk. 8/19). Diese Annahme ist nicht zu beanstanden, da sie sich mit den spezialärztlichen Angaben sowohl der Onkologin Dr. C.___ im Bericht vom 25. August 2011 (E. 2.7) als auch mit denjenigen der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals F.___ vom 1. August 2011 (Dr. E.___, E. 2.6) und vom 11. Januar 2012 (Dr. H.___, E. 2.10) deckt. Soweit nämlich der Hausarzt Dr. D.___ keinerlei Tätigkeit mehr für zumutbar hielt (E. 2.8), darf der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Wenn die Spezialärzte trotz attestierter Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit dafürhielten, dass der Beschwerdeführer im Berufsalltag nicht mehr vermittelbar sei, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der Mediziner ist, die erwerbliche Verwertbarkeit der medizinischen Restarbeitsfähigkeit zu beurteilen. Ihre Stellungnahme, und darunter fällt auch diejenige des RAD, ist lediglich insoweit beachtlich, als sie sich zur massgebenden funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten äussern (vgl. Art. 59 Abs. 2bis IVG). Diese Beschränkung der Kompetenz der Mediziner bei der Ermittlung der Invalidität fällt vorliegend umso mehr ins Gewicht, als sich die behandelnden Spezialärzte möglicherweise über das Valideneinkommen des Versicherten nicht im Klaren waren und allenfalls - irrigerweise - stillschweigend davon ausgingen, dass eine kleine Restarbeitsfähigkeit keinen Einfluss auf die Invaliditätsbemessung haben würde.
3.2 Demnach ergibt sich gestützt auf die Berichte von Dr. E.___ vom 1. August 2011 (E. 2.6), Dr. C.___ vom 25. August 2011 (E. 2.7) und von Dr. H.___ vom 11. Januar 2012 (E. 2.10) vom 4. Februar 2009 bis am 14. Januar 2010 eine 100%ige, vom 15. Januar bis am 11. März 2010 eine 75%ige, vom 12. März bis am 28. März 2010 eine 100%ige, vom 29. März bis am 30. September 2010 eine 75%ige, vom 1. Oktober 2010 bis am 3. Mai 2011 eine 50%ige, vom 4. Mai bis am 31. August 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit, seither eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit einer effektiven Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden täglich. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers beträgt damit seit dem 1. September 2011 in der angestammten Tätigkeit dauerhaft 100 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit dauerhaft 70 %.
4.
4.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, BGE 128 V 174). Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben, und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
Vorliegend ist die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (E. 1.3) in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG am 4. Februar 2009 (Sachverhalt Ziff. 1.1) eröffnet worden und ein Jahr später, am 4. Februar 2010, abgelaufen. Aufgrund der Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 11. Juli 2011 (Sachverhalt Ziff. 1.1) entstünde der Rentenanspruch erst am 11. bzw. 1. Januar 2012, weshalb für den Einkommensvergleich die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend sind.
4.2
4.2.1
4.2.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginnes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3.b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, wobei eine natürliche Vermutung gilt, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1). Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3.b). Dieser letzte Lohn ist nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen.
4.2.1.2 Massgebend ist daher, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 301). Ist dabei aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls anzunehmen, dass sich die versicherte Person als Gesunde voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit aus freien Stücken begnügen würde, ist darauf abzustellen, auch wenn sie an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, S. 307).
4.2.1.3 Die im Individuellen Konto eingetragenen Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) können Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens (und auch des Invalideneinkommens; BGE 117 V 8 E. 2c/aa S. 19) bilden. Die versicherte Person muss sich auf diesen Einkommen behaften lassen. Ihr steht aber der Gegenbeweis offen, dass die verabgabten Einkünfte allenfalls erheblich vom tatsächlich erzielten Verdienst abweichen (Art. 25 Abs. 1 IVV; SVR 1999 IV Nr. 24, I 499/97 E. 4b; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 705/05 vom 4. Januar 2007 E. 3.2 und I 305/02 vom 29. Januar 2003, E. 2.2.1).
4.2.2 Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Invaliditätsbemessung für das Jahr 2011 ein Valideneinkommen von Fr. 6‘072.56 zugrunde, welches sie dem Eintrag im IK-Auszug für das Jahr 2007 entnahm (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei ab dem 1. November 2008 in einem Arbeitsverhältnis zur Y.___ GmbH gestanden, bei einem vollen Pensum und einem Lohn von Fr. 4‘500.--. Es sei auch ein schriftlicher Arbeitsvertrag unterschrieben worden, welchen er aber nicht mehr finden könne. Dem Beschwerdeführer sei aus der Stelle bei der Y.___ GmbH ein Einkommen von Fr. 8‘200.-- gutgeschrieben worden, das etwa zwei Monatslöhnen entspreche. Dass in der vom Spital B.___ (also nicht vom Beschwerdeführer selbst) vorgenommenen Anmeldung bei der Krankentaggeldversicherung der 1. August 2008 als Datum der Anstellung angenommen worden sei, sei auf einen Irrtum des Spitals zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin habe sich offenbar einfach auf die Behauptung der National-Versicherung abgestützt, wonach es in Wirklichkeit gar kein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Y.___ GmbH gegeben habe. Eine solche Behauptung könne jedoch nicht zur unplausiblen Annahme genügen, der Beschwerdeführer hätte lediglich Fr. 6‘000.-- jährlich verdient, wäre er gesund geblieben. Die Beschwerdegegnerin habe weder Abklärungen über die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers gemacht, noch seien bei der Y.___ GmbH Erkundigungen eingezogen worden. Immerhin sei der Beschwerdeführer im Besitze von Lohnausweisen für die Jahre 2010 und 2011, welche sowohl Zahlungen für Krankentaggelder als auch Lohnzahlungen bis zum Kündigungstermin ausweisen würden. Im Übrigen habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, den Beschwerdeführer aufzufordern, zusätzliche Unterlagen beizubringen.
4.2.3
4.2.3.1 Ausweislich des IK-Auszugs erzielte der Beschwerdeführer in den 10 Jahren vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit folgende Einkommen bzw. folgenden Einkommensersatz (Arbeitslosenentschädigung): 1999: Fr. 6‘458.--; 2000: Fr. 15‘496.--; 2001: Fr. 16‘078.--; 2002: Fr. 0.--; 2003: Fr. 0.--, 2004: Fr. 0.--; 2005: Fr. 2‘645.--; Fr. 2006: Fr. 0.--; 2007: Fr. 5‘739.--; 2008: Fr. 7‘123.--; 2009: Fr. 8‘200.--. Mithin begnügte sich der Beschwerdeführer ausweislich des IK-Auszugs in den letzten 10 Jahren bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 3. Februar 2009 mit einem durchschnittlichen jährlichen Einkommen von deutlich weniger als Fr. 10‘000.--.
4.2.3.2 Der Beschwerdeführer lässt nicht geltend machen, dass das in den Jahren 1999 bis 2007 im IK-Auszug eingetragene Einkommen nicht das tatsächlich erzielte widerspiegeln würde. Noch weniger legt er entsprechende Beweise vor oder offeriert er solche. Offensichtlich hat er sich - aus welchen Gründen auch immer - offiziell mit bescheidenen Einkommen begnügt und über mehrere Jahre hinweg sogar in Kauf genommen, kein Einkommen zu realisieren. Entweder hat er wirklich nicht mehr verdient oder aber vorhandenes Einkommen nicht deklariert. So oder anders muss er sich aber diese Angaben gegenüber den für den Bezug von Sozialversicherungsbeiträgen zuständigen Organen behaften lassen (Urteil des Bundesgerichts I 400/05 vom 27. April 2006 E. 4.2).
4.2.3.3 Was das Jahr 2008 betrifft, ist im IK-Auszug kein bei der der Y.___ GmbH erzieltes Einkommen verzeichnet. Der Beschwerdeführer ist weder in der Lage, einen Arbeitsvertrag, woraus ein Stellenantritt im Jahre 2008 hervorgehen würde, noch Lohnabrechnungen oder andere Indizien, die einen Lohnfluss für das Jahr 2008 belegen, noch einen Lohnausweis für das Jahr 2008 beizulegen. Bezüglich Letzterem ist nicht einsichtig, weshalb er dazu nicht in der Lage sein sollte, obwohl es ihm möglich war, Lohnausweise für die Jahre 2010 und 2011 beizubringen (Urk. 3/3/1-2). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass bezüglich des angeblichen Stellenantritts des Beschwerdeführers im Jahre 2008 in den Akten drei verschiedene Versionen zu finden sind. Entgegen seiner Darstellung bestätigte der Beschwerdeführer auf der Krankenkarte zuhanden der Krankentaggeldversicherung am 13. März 2009 mit seiner Unterschrift höchstpersönlich, dass er die Stelle am 1. August 2008 bei einem Monatslohn von Fr. 4‘500.-- angetreten hätte (Urk. 8/2/4). Demgegenüber notierte er rund zwei Jahre später auf der IV-Anmeldung, das Arbeitsverhältnis habe im November 2008 begonnen (Urk. 8/3/6). Die Y.___ GmbH wiederum deklarierte gegenüber der Krankentaggeldversicherung für das Jahr 2008 lediglich einen Lohn für den Monat Dezember in Höhe von Fr. 4‘000.-- (Brief des Krankentaggeldversicherers vom 18. August 2011, Urk. 8/12/3). Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben in den Akten bezüglich eines allfälligen Stellenantritts des Beschwerdeführers bei der Y.___ GmbH im Jahre 2008 und angesichts gänzlich fehlender entsprechender Beweise ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin es dabei bewenden liess, auf den IK-Auszug abzustellen. Sie durfte in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass auch weitere Nachforschungen keine Beweise zu Tage bringen würden, welche diese Ungereimtheiten auszuräumen und den behaupteten Stellenantritt - irgendwann im Jahre 2008 - und damit den Gegenbeweis zu den Angaben im IK-Auszug zu erbringen in der Lage wären. Der Beschwerdeführer hat denn auch im Rahmen der Beschwerde entsprechende konkrete Beweismittel weder geliefert noch offeriert.
4.2.3.4 Durfte die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgehen, dass im Jahre 2008 noch kein Stellenantritt erfolgte, obwohl gerade dies der Beschwerdeführer und auch seine Arbeitgeberin behaupteten, war sie dazu berechtigt, deren Angaben grundsätzlich zu misstrauen und durfte sie - wie auch die Krankentaggeldversicherung (vgl. Briefe vom 26. April 2010, Urk. 8/12/8, und vom 18. August 2011, Urk. 8/12/3) - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt erachten, dass auch kein Stellenantritt zwischen dem 1. Januar 2009 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 3. Februar 2009 stattfand, sondern dass das Arbeitsverhältnis zu Lasten der Sozialversicherungen nachträglich fingiert wurde. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die nach sechs Jahren Ehe vom lediglich Deutsch sprechenden (vgl. Urk. 8/3/5) Beschwerdeführer geschiedene, fast 30 Jahre jüngere, erstmals im Jahre der Heirat in die Schweiz eingereiste kosovarische Exfrau denselben Mädchennamen trägt, wie er auch im Firmennamen der behaupteten Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vorkommt, die (überwiegende) Wahrscheinlichkeit dieser These jedenfalls nicht verringert.
4.2.3.5 Kann nun aber der Beschwerdeführer eine Arbeitsaufnahme bei der Y.___ GmbH vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht beweisen, bleibt es dabei, dass mit der Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Einträge im IK-Auszug abzustellen ist.
4.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur in den letzten 10 Jahren mit einem sehr geringen Einkommen begnügt hatte, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch im Gesundheitsfall weiterhin einen Erwerb in vergleichbarer Grösse erzielt hätte. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, erübrigt sich zur Ermittlung des Valideneinkommens eine präzise Berechnung des Durchschnittsverdienst über eine längere Zeitspanne (vgl. ZAK 1985 S. 464; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2012, Rz 3024), da selbst bei der grosszügigen Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 10‘000.-- pro Jahr kein Rentenanspruch resultiert.
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
4.3.2 Dem Beschwerdeführer steht eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE des Jahres 2010, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4). Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen, welches Fr. 4'901.-- beträgt, und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2011 von 41.7 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer von 2010 bis 2011 (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10], Total, 2010: 100.0, 2011: 101.0) ergibt dies im Jahre 2011 (Zahlen für das Jahr 2012 sind noch nicht verfügbar) ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 61'925.-- (Fr. 4'901.-- : 40 x 41.7 x 12 : 100.0 x 101.0), bei einem Pensum von 30 % von Fr. 18'577.-- (Fr. 61'925.-- x 0.3).
4.3.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug von 10 % vorgenommen, da der Beschwerdeführer rasch ermüde, sich vermindert konzentrieren könne sowie eingeschränkt belastbar und anpassungsfähig sei (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer bringt dagegen keine Einwendungen vor (vgl. Urk. 1). Bei einem Abzug von 10 % beträgt das hypothetische Invalideneinkommen Fr. 16'720.-- (Fr. 18'577.-- x 0.9).
4.3.4 Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, dass von einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit nicht die Rede sein könne, sei darauf hingewiesen, dass zwar bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden darf (BGE 110 V 276 E. 4b mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 321 E. 3b). Jedoch gibt es entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auf dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus Stellen, die seiner Beeinträchtigung Rechnung tragen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000, U 176/98 vom 17. April 2000). Dies trifft vorliegend zu. Da der Beschwerdeführer nur noch zu einem kleinen Pensum arbeiten kann, sind insbesondere auch Tätigkeiten denkbar, die andere Personen in einem Nebenerwerb ausführen.
4.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 10'000.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 16'720.-- ergibt keine Einkommenseinbusse, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % entspricht.
5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Rentenleistungen zu Recht abgelehnt. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Aussichtslos sind Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren.
Vorliegend präsentiert sich eine klare Sach- und Rechtslage. Der Beschwerdeführer vermochte trotz anwaltschaftlichem Beistand nicht annähernd plausibel darzulegen, wieso vorliegend ein höheres Einkommen als das im individuellen Konto ausgewiesene invalidenversicherungsrechtlich relevant ist, und damit auch nicht, inwiefern und inwieweit beim Beschwerdeführer von einem Valideneinkommen auszugehen ist, das zumindest annähernd zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen könnte. Insofern erscheint der Antrag des Beschwerdeführers um Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (Sachverhalt Ziff. 2) von vornherein als aussichtslos. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich daher die Annahme, der Beschwerdeführer hätte den vorliegenden Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht geführt, wenn er davon ausgegangen wäre, dass er die Auslagen dafür selber würde bezahlen müssen. Entsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2012 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Thomas Gabathuler, Zürich, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2012 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Thomas Gabathuler zum unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).