Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 8. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1950, seit 1998 als Kioskverkäuferin bei Y.___ AG tätig, wobei der letzte Arbeitstag der 4. November 2007 war (Urk. 10/17 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7-8), meldete sich aufgrund von Rücken-, Fuss- und Armbeschwerden am 22. Juli 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/10, Urk. 10/13, Urk. 10/19-21), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/17), Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/14, Urk. 10/18) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/11) ein. Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2009 (Urk. 10/28) wurde der Versicherten in Aussicht gestellt, dass keine Kostengutsprache für Umschulung erteilt werde, und mit Vorbescheid vom 23. Februar 2009 (Urk. 10/29), dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Gegen Letzteren erhob die Versicherte am 16. März und am 21. April 2009 Einwände (Urk. 10/30, Urk. 10/34) und reichte medizinische Berichte (Urk. 10/33, 10/40-41, Urk. 10/43) ein.
Daraufhin veranlasste die IV-Stelle beim Z.__(Z.___) ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 27. März 2010 erstattet wurde (Urk. 10/48). Dagegen erhob die Versicherte am 21. Juni 2010 Einwände (Urk. 10/56), machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend und reichte weitere medizinische Berichte (Urk. 10/57, Urk. 10/64) ein. Hierzu nahmen die Z.___-Gutachter am 7. und am 20. September 2010 Stellung (Urk. 10/65). Die Versicherte reichte daraufhin weitere medizinische Berichte (Urk. 10/67/1-2, Urk. 10/71) ein, und in der Folge holte auch die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 10/70, Urk. 6/75, Urk. 10/84) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/88, Urk. 10/94, Urk. 10/102) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 26. Januar 2012 (Urk. 10/104 = Urk. 2) mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine ganze Invalidenrente zu.
2. Gegen die Verfügung vom 26. Januar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. Februar 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente auch für die Zeit vom 4. November 2008 bis 30. September 2010 (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2012 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 14. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 26. Januar 2012- nach Inkrafttreten der Revision 6a - ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die am 1. Januar 2012 revidierten Bestimmungen gelangen noch nicht zur Anwendung.
Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle.
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Oktober 2010 damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 4. November 2007 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kioskverkäuferin nicht mehr möglich sei.
Eine körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit sei nach Ablauf der Wartezeit jedoch noch zu 100 % möglich gewesen, womit zu diesem Zeitpunkt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 17 % resultiert habe. Seit dem 8. Oktober 2010 (Operation) sei auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr ausgewiesen, was zu einem Invaliditätsgrad von 100 % führe. Nachdem die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit 100 % betragen habe, entstehe der Rentenanspruch sofort zum Zeitpunkt der gesundheitlichen Verschlechterung und nicht erst nach drei Monaten (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 f.).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 8) machte die Beschwerdegegnerin weiter geltend, der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei im April 2008, womit die einjährige Wartezeit erst im April 2009 abgelaufen sei (S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, es sei ihr auch für die Zeit vom 4. November 2008 bis 30. September 2010 eine ganze Rente zuzusprechen. Auf das Z.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden und eine vollständige Einschränkung sei nicht erst mit der Operation vom 8. Oktober 2010 anzunehmen, sondern habe bereits am Ende des Wartejahres (3. November 2008) vorgelegen (S. 5 f. Ziff. 14-16). So habe sie in diesem Zeitraum bereits an erheblichen Schädigungen des Bewegungsapparates gelitten und auch von der Schulter her sei eine Einschränkung resultiert (S. 6 ff. Ziff. 18-20). Im Übrigen stehe das Z.___ in einem zweifelhaften Licht (S. 6 Ziff. 16).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin auch für die Zeit vor 1. Oktober 2010, namentlich zwischen dem 4. November 2008 bis 30. September 2010 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen ist.
3.
3.1 Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 5. August 2008 (Urk. 10/10/7-12) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):
- lumboradikuläres sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 und motorisches Reizsyndrom L7 links, mediolaterale Diskushernie L3/4 links mit Luxat nach kranial und Kompression L4, Status nach mikrochirurgischer Sequesterentfernung L4/5 am 5. Dezember 2007 und erneuter Mikrodiskektomie L3/4 links (mediane Arthrotomie) am 13. Juni 2008, durch Prof. Dr. B.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie (vgl. Urk. 10/10/40-41); bestehend seit 2007
- Adipositas per magna, BMI 40 kg/m2, bestehend seit Jahren
- Status nach Operationen wegen Epicondylitis beidseits im Jahr 2004
- plantare Fasciitis links mehr als rechts, bestehend seit Jahren
- verminderte Verarbeitungsmechanismen, intellektuelle Defizite, bestehend seit Jahren
- depressive Entwicklung, seit Jahren
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit November 2007 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 5. August 2008 erfolgt sei (Ziff. 4.1-2).
Seit dem 15. April 2008 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kioskfrau (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin zeige querulatorische Züge, schimpfe über alle und jeden, verärgere alle zuständigen Therapeuten und sei mit der Operation und den Therapeuten unzufrieden. Die Ressourcen seien minimal und jeder Ansatz zu Aktivierung sei sofort gescheitert (Ziff. 6.1). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ab Herbst 2008 ein Pensum von 10-15 Stunden pro Woche möglich (Ziff. 6.2).
Am 28. November 2008 (Urk. 10/21) machte Dr. A.___ eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin geltend. Sie leide an vermehrten Rückenschmerzen trotz nun zweimaliger Operation, und die diversen Therapien seien ohne Erfolg geblieben. Sie habe vermehrte Schmerzen in den Beinen links mehr als rechts, wahrscheinlich im Rahmen der Rückenproblematik. Neu seien Schmerzen im Ellbogen links nach einem Sturz vor einigen Monaten mit persistierender Problematik hinzugekommen und ausgeprägte Schmerzen in der Schulter rechts im Sinne einer Entzündung der Sehnen und des Schleimbeutels, diesbezüglich sei eine Abklärung in der Schulthessklinik geplant. Zudem habe sich der psychische Zustand verschlechtert, und es bestünden depressive Tendenzen und eine Chronifizierung der Schmerzproblematik. Eine leichte Gewichtsreduktion sei gelungen, bei immer noch deutlicher Adipositas. Ein Erfolg bei diversen kurzen niedrigprozentigen Arbeitseinsätzen sei nicht eingetreten (S. 1).
Dr. A.___ ergänzte in seinem Bericht vom 15. April 2009 (Urk. 10/33) die bereits im August 2008 gestellten um folgende Diagnosen (Ziff. 4):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen
- lokale und allgemeine Dekonditionierung
- chronifizierte Schmerzen, muskuläre Dysbalance, Instabilität
- Myotendinitis Musculus supraspinatus beidseits mit subacromialer Bursitis, Schulterimpingement beidseits
- Kniebeschwerden beidseits, degenerativ bedingt
- Leisten- und Hüftschmerzen links mehr als rechts, unklare Ursache
- Neuropathie Nervus ulnaris links mehr als rechts, operative Verlagerung geplant
- Hypertonie
- Status nach Herpes Zoster thoracal
Die angestammte Arbeit sei nicht mehr zumutbar (Ziff. 6). Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr (Ziff. 7). Den Haushalt könne die Beschwerdeführerin knapp bewältigen (Ziff. 8). Im Unterschied zum Neurochirurgen Dr. B.___ beurteile er die Defizite als gravierender und die erhaltenen Mechanismen reichten nicht aus, um eine berufliche Tätigkeit auszuführen. Die Rückenbeschwerden seien immer ausgeprägter gewesen, als in den Schreiben der Neurochirurgen vermerkt (Ziff. 9).
In seinem Bericht vom 8. Juni 2010 (Urk. 3/6) ergänzte Dr. A.___ seine gestellten Diagnosen um eine Fibromyalgie, ein Ganzkörperschmerzsyndrom, eine somatoforme Störung, sowie um Polyarthrosen und um eine Coxarthrose links mehr als rechts.
Am 8. Februar 2012 (Urk. 3/8 = Urk. 10/105/34) attestierte er der Beschwerdeführerin rückwirkend für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 31. Oktober 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.2 Prof. Dr. B.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, C.___, führte am 1. Oktober 2008 (Urk. 10/19) aus, die Beschwerdeführerin sei am 1. September 2008 in der Sprechstunde gewesen und sei bei einem Zustand nach einer Rückenoperation am 5. Dezember 2007 bzw. 13. Juni 2008 im Moment noch zu 100 % arbeitsunfähig. Sie werde in sechs Wochen nachkontrolliert.
In seinem Bericht vom 29. Oktober 2008 (Urk. 10/20) stellte Prof. B.___ folgende Diagnose (Ziff. 1.1):
- Status nach Mikrodiskektomie L3/L4 links am 13. Juni 2008 (vgl. Urk. 10/10/40-41)
- Status nach mikrochirurgischer Sequesterentfernung L4/L5 links am 5. Dezember 2007 (vgl. Urk. 10/10/26-27)
- ausgeprägte Lendenwirbelsäulen Degeneration
- residuelles motorisches L5 Syndrom links
- Adipositas permagna
- depressive Verstimmung
- zwischenzeitlich Kündigung des Arbeitsplatzes erhalten
- schlechte Compliance
Prof. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei von Juni bis Oktober 2008 bei ihm in Behandlung gewesen, wobei die letzte Kontrolle am 20. Oktober 2008 erfolgt sei (Ziff. 3-3.2). Seit dem 12. Juni 2008 (Spitaleintritt) bestehe für körperliche Schwerarbeit (Kiosk) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 1. Dezember 2008 bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2).
3.3 In seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2009 (Urk. 10/25/4) führte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, E:__(E.___) aus, der neurologische Befund und auch der gesamte Krankheitsverlauf seit dem 4. November 2007 liessen die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kioskverkäuferin als plausibel erscheinen, eine körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit sei jedoch zu einem Pensum von 100 % möglich.
3.4 Dr. med. F.___, Leitender Arzt Orthopädie, G.___, führte in seinem Bericht vom 11. Juni 2009 (Urk. 10/41/6-7) aus, zwei Monate nach Neurolyse und Vorverlagerung des Nervus Ulnaris links bei bestehenden polyartrikulären Gelenkschmerzen sei ein Arbeitseinsatz am Kiosk zurzeit nicht denkbar, so dass er die Arbeitsunfähigkeit von 100 % verlängert habe (S. 1).
In seinem Bericht vom 11. Januar 2010 (Urk. 3/5) führte Dr. F.___ aus, bei bestehender Fibromyalgie habe die Beschwerdeführerin sieben Wochen nach arthroskopischer Tenotomie der langen Bizepssehne, Acromioplastik und AC-Resektion rechts (vgl. Urk. 3/2-3) noch erhebliche Schmerzen insbesondere nachts mit Verkrampfungen der periscapulären Muskulatur. Der Arm dürfe im täglichen Leben bis zur Schmerzgrenze voll eingesetzt werden, wobei aufgrund der noch deutlichen Weichteilschmerzen weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 1).
In seinem Bericht vom 17. Juni 2010 (Urk. 3/12) hielt Dr. F.___ fest, dass 6.5 Monate nach dem Eingriff nur noch leichte kapsuläre Resteinschränkungen bei ansonsten noch einmal deutlicher Verbesserung der Situation bestünden. Er empfehle der Beschwerdeführerin das erlernte Selbstprogramm weiter durchzuführen, ansonsten dürfe der Arm nach Wunsch im täglichen Leben voll eingesetzt werden. Von Seiten der Schulter bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr und die Behandlung sei abzuschliessen.
Am 20. Februar 2012 attestierte Dr. F.___ der Beschwerdeführerin rückwirkend nach Operation vom 15. April 2009 während 4 Monaten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und nach Operation vom 24. November 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit dauernd bis 30. April 2010 (Urk. 3/4).
3.5 Am 27. März 2010 erstatteten die Ärzte des Z.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre internistische, rheumatologische und psychiatrische Gutachten (Urk. 10/48/1-65). Sie nannten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 54 Ziff. 6.1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- Fehlhaltung und Fehlstatik
- ausgeprägter muskulärer Dysbalance/myostatischer Insuffizienz
- multisegmentalen degenerativen Veränderungen, betont Th11/12, LWK 3/4 und LWK 4/5 mit mässiger Spondylarthrose LWK 3/4 bis LWK5/SWK 1, gesamthaft nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehend
- Status nach mikrochirurgischer Sequestrektomi LWK 4/5 links am 5. Dezember 2007 wegen paramedianer Diskushernie LWK 4/5 rechts bis recessal links mit freiem Luxat
- residueller Protrusion LWK 4/5 mit linksbetonter foraminaler Komponente und Kontakt zur L5-Nervenwurzel links (MRI der LWS vom 14. April 2008); aktuell ohne radikuläre Symptomatik
- im Rahmen eines chronisch generalisierten Schmerzsyndroms
- Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes mit/bei:
- Status nach arthroskopischer Tenotomie der langen Bizepssehne, Acromioplastik und ACG-Resektion am 24. November 2009 (vgl. Urk. 3/2-3)
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 54 Ziff. 6.2):
- chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit/bei:
- Fehlhaltung und Fehlstatik
- muskuläre Dysbalance/myostatischer Insuffizienz/Dekonditionierung
- medial und retropatellar betonter Gonarthrose beidseits
- Status nach Arthroskopie des rechten Kniegelenkes mit medialer Meniskushinterhornresektion, Débridement des Knorpels am medialen Femurcondylus sowie an der medialen und lateralen Patellafacette am 2. Dezember 1993
- ACG-Arthrose links
- Osteochondrose HWK 6/7 mehr als HWK 5/6 mit Unkarthrose und Spondylarthrose
- Status nach Arthroskopie des rechten Ellbogens mit Syndovektomie, Débridement des Extensor carpi radialis brevis-Ansatzes und Entfernung eines freien Gelenkkörpers am 17. September 2004
- Status nach Neurolyse und Vorverlagerung des Nervus ulnaris links am 15. April 2009 wegen progredientem sensiblem sulcus ulnaris-Syndrom links
- Senkspreizfuss beidseits mit Hallux valgus und Hammerzehen sowie diskreter Knickfusskomponente
- Status nach Tendinopathie der Tibialis posterior-Sehne links
- Status nach Karpaltunnelspaltung rechts im November 2001 und links im Februar 2003, ohne Hinweis auf Rezidiv
- Status nach Herpes zoster Th5 links im November 2007
- Status nach cervikoradikulärem Schmerzsyndrom C7 rechts 1983
- morbide Adipositas (BMI von 41.2 kg/m2)
- Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) mit/bei:
- histrionischer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4)
Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (S. 60 Ziff. 7.3 Mitte).
Bei der rheumatologischen Untersuchung habe eine erhebliche Insuffizienz insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur imponiert, welche zusammen mit der Fehlhaltung, der skoliotischen Fehlstatik, den degenerativen Veränderungen und insbesondere auch der morbiden Adipositas zu einer ständigen Fehl- und Überbelastung des Haltungs- und Bewegungsapparates führe. Hieraus resultierten multiple Insertionstendinopathien bzw. Tendinosen. Ein Fibromyalgiesyndrom sei gemäss den strengen Kriterien des American College of Rheumatology (ACR) nicht ausgewiesen. Bei Status nach Schulterarthroskopie rechts mit Tenotomie der langen Bizepssehne, Acromioplastik und ACG-Resektion am 24. November 2009 bestehe aktuell noch eine deutliche Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes. Gesamthaft könne hier jedoch noch von einem regelrechten postoperativen Verlauf gesprochen werden (S. 60 Ziff. 7.3 Mitte).
Bei der psychiatrischen Exploration sei das Untersuchungsgespräch durch das Kontakt suchende und theatralische Verhalten der Beschwerdeführerin geprägt gewesen. So habe die Beschwerdeführerin histrionische Persönlichkeitsanteile gezeigt mit zusätzlich feststellbarer Suggestibilität oberflächlichen, labilen Affekten, theatralischem Auftreten sowie dem Verlangen, im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit zu stehen (S. 61 Ziff. 7.3 unten). Die Arbeitsfähigkeit sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht durch die zu diagnostizierende Anpassungsstörung mit vor allem depressiven Symptomen nicht eingeschränkt (S. 62 Ziff. 7.3 oben).
Die begutachtenden Ärzte hielten zusammenfassend fest, unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde lasse sich der ausschliesslich die Arbeitsfähigkeit limitierende Gesundheitsschaden durch die eingeschränkte Belastbarkeit des Achsenorgans und des rechten Schultergelenkes formulieren. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsleiterin eines Kiosks mit regelhaft auftretenden wirbelsäulen- und gelenksbelastenden Bewegungsmustern lasse sich aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr attestieren. In einer dem Leiden optimal angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei hingegen bezogen auf ein Vollschichtpensum aus interdisziplinärer Sicht eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren (S. 62 Ziff. 7.4).
Im retrospektiven Längsschnitt sei seit dem Scheitern des Arbeitsversuches im Frühjahr 2008 und somit seit dem 14. April 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Geschäftsführerin eines Kiosks anzunehmen. Hingegen habe zu keinem Zeitpunkt ein Gesundheitsschaden bestanden, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit habe begründen können. Aufgrund der Mikrodiskektomie am 13. Juni 2008 und der operativen Revision des rechten Schultergelenkes am 25. November 2009 sei es behandlungsbedingt zu einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gekommen, diese weise jedoch einen therapeutischen Hintergrund auf (S. 62 f. Ziff. 7.5).
Die von anderen Ärzten diagnostizierte Fibromyalgie habe nicht bestätigt werden können. Auch die von Dr. A.___ attestierte dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit könne nicht bestätigt werden. Differenzierte Untersuchungsergebnisse, die objektiv seine Einschätzung stützten, seien aus den Berichten nicht hervorgegangen (S. 64 Ziff. 8 oben).
3.6 Nach am 3. Juni 2010 durchgeführtem MRI der Lendenwirbelsäule und des Beckens berichtete Dr. med. H.___, J.___, in ihrem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 10/57/3 = 3/9), es seien im Vergleich zur Voruntersuchung vom 14. April 2008 neu Modic 1 Osteochondrosen L3/L4 und L4/L5 aufgetreten. Die Diskushernie L4/L5 sei progredient, ebenfalls die foraminale Stenose links mit möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel L4 links. Es bestehe kursorisch eine regelrechte Darstellung der Hüftgelenke beidseits.
Nach am 15. Juni 2010 durchgeführtem MRI des Beckens und MR-Arthrographie der rechten Hüfte führte PD Dr. med. I.___, J.___, in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 10/64/2-3 = Urk. 3/10) aus, die mediolateral bis foraminal linksseitige Diskushernie L4/L5 führe zu einer Kompression der L4-Nervenwurzel foraminal und zu einer Dislokation der L5-Nervenwurzel recessal links. Der Befund erkläre somit eine L4 und L5-Radikulopathie. Zudem finde sich eine linksbetonte mediolaterale bis foraminale Diskushernie L3/L4 mit mittelschwerer Foraminalstenose auch L3/L4 links, was allenfalls eine L3-Symptomatik erklären könnte. Es bleibe zu erwägen, erneut eine CT-gesteuerte Nervenwurzelinfiltration (vgl. Urk. 3/13-14) durchzuführen (S. 1).
3.7 Die Ärzte des K.___ stellten in ihrem Bericht vom 16. Juni 2010 (Urk. 10/57/1-2) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (F 43.21)
- Differenzialdiagnose: leichte bis mittelgradige depressive Episode
- akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge (Z73.1)
Die Ärzte führten aus, im Grossen und Ganzen könne der psychiatrischen Einschätzung im Z.___-Gutachten gefolgt werden, jedoch seien die Anpassungsschwierigkeiten auf die massiven somatischen Beschwerden und den daraus folgenden medizinischen invasiven Interventionen und nicht auf den Arbeitsstellenverlust zurückzuführen. Auch liege keine Persönlichkeitsstörung, sondern akzentuierte Persönlichkeitszüge vor, welche teilweise kulturell bedingt und durch die psychosozialen Faktoren verstärkt seien. Im Unterschied zur Begutachtung sei die Beschwerdeführerin aufgrund der depressiven Symptomatik, mit Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, formalen Denkstörungen, Antriebsverminderung, Schlafstörungen und Suizidalität aktuell aus psychischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig (S. 1). Auch scheine die Beschwerdeführerin ganzheitlich beurteilt (somatisch, psychiatrisch, alters- und arbeitsprofilbedingt) massiv und langfristig in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 2). An ihrer Beurteilung einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit hielten sie auch mit Bericht vom 26. November 2010 fest (Urk. 10/75/1-5).
3.8 Am 7. und am 20. September 2010 nahmen die Z.___-Gutachter zum Bericht des K.___ und zu den MRI-Berichten (vorstehend E. 3.6-7, vgl. auch Urk. 10/64) Stellung.
In Bezug auf die MRI-Befunde wurde am 7. September 2010 ausgeführt (Urk. 10/65/1-3), die zum Zeitpunkt des Gutachtens durchgeführten neurologischen Untersuchungen hätten keine Hinweise auf eine floride neuroradikuläre Symptomatik ergeben. So seien sämtliche Nervenkompressions- bzw. -dehnungszeichen negativ gewesen. Vor allem hätten sich peripher keine (dermatombezogenen) Störungen der Oberflächensensibilität, Störung der Reflexe oder der Kraft der peripheren Kennmuskeln gefunden. Zum sicheren Ausschluss einer aktuell neu vorliegenden radikulären Symptomatik könnte aus forensischen Gründen ergänzend eine neurologische Untersuchung durchgeführt werden (S. 1 ff.).
In der Stellungnahme zu den abweichenden psychiatrischen Befunden führte die damalige psychiatrische Gutachterin des Z.___ am 20. September 2010 aus (Urk. 10/65/4-5), ihres Erachtens seien die Kriterien für eine histrionische Persönlichkeitsstörung erfüllt gewesen. Diese unterschiedliche Einschätzung tangiere jedoch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht. An ihrer Einschätzung halte sie fest und die vom Sozialpsychiatrischen Zentrum Limmattal attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der Diagnosestellung nicht nachvollziehbar (S. 1 f.)
3.9 Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 22. September 2010 (Urk. 10/67/1-2) folgende Diagnose:
- wahrscheinlich Diskushernien 3.-Rezidiv L3/L4 foraminal bei Status nach zweimaliger Mikro-Diskektomie 2007, 2008, Prof. B.___, Balgrist Juni und September 2010 Verdacht auf Diskushernie L5/S2 links, Vorschlag nochmaliges MRI durchzuführen (werde ausgeführt), massive Spondylarthrose, erosive Osteochondrose L3/L4, L4/L5 fragliche Diskushernie foraminal L5/S1 (noch offen), Adipositas per magna
- Depression nach Misserfolg bei chronischen Rückenbeschwerden
- Status nach Schulteroperation
Dr. L.___ führte aus, sich zwar noch kein vollständiges Bild über die Beschwerdeführerin gemacht zu haben, dass objektiv jedoch so eindeutige Befunde vorlägen, dass die Beschwerdeführerin nur ausheilen werde, wenn sie fusioniert werde. Leider setze dies immer eine grosse Operation voraus. Frühester Operationstermin sei der 8. Oktober 2010 (S. 1 f.). Die Arbeitsunfähigkeit nach einer solchen Operation betrage sicher ein Jahr, wenn nicht eineinhalb Jahre. Aus seiner Sicht sei die Beschwerdeführerin eigentlich mehr oder weniger unauffällig, verständlicherweise komme es ja sehr oft nach chronischen Beschwerden zu einer depressiven Verstimmung. Die objektiven Befunde rechtfertigten hier eindeutig ein operatives Vorgehen (S. 2).
In seinem Bericht vom 10. November 2010 (Urk. 10/71/1-2) führte Dr. L.___ nach am 8. Oktober 2010 durchgeführter Operation aus, die Beschwerdeführerin müsse in der Reha vollständig auf Stabilisation trainiert werden. Ansonsten könne es zu einer Lockerung des Schraubenmaterials kommen und ein erneuter operativer Eingriff müsse vorgenommen werden. Somit sei aktuell die Lendenwirbelbeweglichkeit vollkommen eingeschränkt (S. 1 Ziff. 3). Bei einem optimalen Verlauf bleibe nur eine minimale Funktionseinschränkung bestehen. Es müsse aber über die Zeit mit einer Verlängerungsoperation gerechnet werden (S. 2 Ziff. 4). Als Kioskverkäuferin sei die Beschwerdeführerin auf Dauer nicht mehr einsatzfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei bei optimalem Heilverlauf, nicht vor eineinhalb Jahren ab Operationsdatum, eventuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 2 Ziff. 5).
In seinem Bericht vom 24. März 2011 führte Dr. L.___ das psychische Leiden als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 10/84 Ziff. 1.1) und hielt erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Datum der Operation am 8. Oktober 2010 fest. Als Kioskleiterin sei die Beschwerdeführerin voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig (Urk. 10/84 Ziff. 1.6-1.7).
3.10 E.___-Arzt Dr. D.___, Facharzt für Innere Medizin, hielt am 8. April 2011 fest, es sei auf das Z.___-Gutachten abzustellen. Die zuletzt ausgeführte Tätigkeit sei seit dem 14. April 2008 nicht mehr zumutbar. Eine adaptierte leichte, wechselbelastende Tätigkeit unter Vermeidung von wirbelsäulen- und gelenkbelastenden Bewegungsmustern sowie Überkopfarbeiten und Tragen von Lasten sei seit jeher bis zur Operation vom Oktober 2010 zu 100 % möglich gewesen. Seit der Operation an der Wirbelsäule sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch angepasst plausibel (Urk. 10/86/10).
Am 7. Mai 2012 hielt E.___-Arzt Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, fest, es handle sich bei den näher genannten Arztzeugnissen weitgehend um akutmedizinisch behandlungsbedingte Arbeitsunfähigkeits- Zeiten, die zu einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten geführt hätten, jedoch versicherungsmedizinisch nicht als Folgen einer dauerhaften Limitierung aufzufassen seien. Damit sollte an der bisherigen Einschätzung festgehalten werden (Urk. 9).
4.
4.1 Unstrittig und auch ausgewiesen ist, dass seit der Operation vom 8. Oktober 2010 gestützt auf die Einschätzung von Dr. L.___ (vorstehend E. 3.9) sowohl in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. In der angestammten Tätigkeit als Kioskverkäuferin ist von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen, in einer angepassten Tätigkeit kann allenfalls nach eineinhalb Jahren mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % gerechnet werden.
Aufgrund der Akten ist sodann davon auszugehen, dass seit dem 14. respektive 15. April 2008 als Kioskverkäuferin eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, dies aufgrund des Attests durch Dr. A.___ anlässlich der Untersuchung vom 15. April 2008, bestätigt durch die Z.___-Gutachter und den E.___-Arzt (vorstehend E. 3.1, E. 3.3, E. 3.5).
Für die Zeit vor dem April 2008 lässt sich den vorliegenden Akten für den März 2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit feststellen (vgl. den Bericht der G.___ vom 8. Mai 2008 in Urk. 10/1/1-3 sowie den Bericht von Dr. A.___ vom 5. August 2008 betr. Krankengeschichte in Urk. 10/10/14-25 S. 6 und sein Attest zuhanden des Krankenversicherers in Urk. 10/10/42). Ansonsten wurde durch die Ärzte des O.__ am 29. Januar 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. November 2007 bis 18. Januar 2008 attestiert (Urk. 10/14/2), die im Zusammenhang mit der im O.__ durchgeführten Operation und diesbezüglichen Hospitalisation vom 23. November 2007 bis 7. Dezember 2007 steht (vgl. Urk. 10/1/8-9).
Entscheidend, strittig und näher zu prüfen ist indes die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für den vorliegend fraglichen Zeitraum von November 2008 bis Ende September 2010.
4.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Z.___-Gutachten vom März 2010 (vorstehend E. 3.5) und die Einschätzung des E.___ (vorstehend E. 3.3 und E. 3.10) davon aus, dass für die Zeit vom 4. November 2008 bis 7. Oktober 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden habe und erst ab Datum der Wirbelsäulenoperation vom 8. Oktober 2010 von einem Invaliditätsgrad von 100 % ausgegangen werden könne (vorstehend E. 2.1).
Das im März 2010 erstattete interdisziplinäre Z.___-Gutachten berücksichtigt sämtliche von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Die von der Beschwerdeführerin im Nachhinein vorgebrachten Einwendungen gegen das Gutachten (vorstehend E. 2.2) verhalten nicht. So hat sie doch, indem sie sich begutachten liess, konkludet in die Begutachtung durch die jeweiligen Ärzte eingewilligt. Das Gutachten erfüllt insgesamt die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.6), weshalb darauf abgestellt werden kann.
In somatischer Hinsicht gingen die Z.___-Gutachter davon aus, dass in einer den Leiden angepassten Tätigkeit bis zum Datum der Operation im Oktober 2010 nie eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.
Dass sich die medizinische Situation in somatischer Hinsicht in den folgenden Monaten nach der Begutachtung verschlechtert hat, schlossen sie sodann in ihrer Stellungnahme zu den MRI-Befunden anfangs September 2010 (vorstehend E. 3.8) nicht aus.
Hingegen konnten die Z.___-Gutachter die von Seiten des K.___ (vorstehend E. 3.7) im Juni 2010 attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aufgrund der gestellten psychiatrischen Diagnosen nicht bestätigen. Dem ist beizupflichten. So vermögen die vom K.__ gestellten Diagnosen per se keine Arbeitsunfähigkeit in diesem Ausmass zu begründen. Abgesehen davon führten die Ärzte des K.___ aus, der psychiatrischen Einschätzung der Z.___-Gutachter könne weitestgehend gefolgt werden. Zu bemerken ist auch, dass Dr. L.___ (vorstehend E. 3.9) die Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Einschätzung der gesundheitlichen Situation vor der geplanten Operation im September 2010 als unauffällig befand mit der Anmerkung, dass es bei chronischen Beschwerden ja oft zu depressiven Verstimmungen komme. Hernach führte er das psychische Leiden als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf.
In somatischer Hinsicht sah auch Dr. B.___ im Oktober 2008 (vorstehend E. 3.2) die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2008 in angepassten Tätigkeiten als vollumfänglich arbeitsfähig, welche Meinung auch Dr. D.___, E.___, in seiner Stellungnahme vom Februar 2009 teilte (vorstehend E. 3.3). Auch Dr. F.___ (vorstehend E. 3.4), welcher die Beschwerdeführerin im April 2009 und im November 2009 an der Schulter operierte, attestierte lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit den Operationen, ohne zwischen der Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit zu differenzieren. Er ging davon aus, dass ab Juni 2010 von Seiten der Schulter her keinerlei Einschränkungen mehr resultierten. In Bezug auf die von ihm attestierten nachvollziehbaren Arbeitsunfähigkeiten im Zusammenhang mit den Operationen ist auch davon auszugehen, dass, obwohl sich diese primär wohl auf eine Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit bezogen, in dem Zeitraum während und nach den Operationen auch bis zu einem gewissen Grad eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden hatte.
Der anderslautenden Einschätzung des behandelnden Hausarztes Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) betreffend die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit kann dagegen nicht gefolgt werden. Im August 2008 sah er noch ab Herbst 2008 ein Pensum von 10 bis 15 Stunden pro Woche in angepasster Tätigkeit für möglich, doch bereits drei Monate später machte er eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes geltend und befand schliesslich die Beschwerdeführerin Mitte April 2009 auch in einer angepassten Tätigkeit für nicht mehr arbeitsfähig.
Dies vermag nicht zu überzeugen, so sind die diversen geltend gemachten Beschwerden nicht substantiiert belegt und im Übrigen ist in Bezug auf die Beurteilung durch Dr. A.___ bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelssfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.).
Zusammenfassend kann demnach gestützt auf das Z.___-Gutachten davon ausgegangen werden, dass im strittigen Zeitraum grösstenteils eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorlag und lediglich vorübergehende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in Zusammenhang mit den Operationen bestanden haben, welche jedoch nicht zu einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geführt haben.
4.3 Sodann machte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort geltend, der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei im April 2008, womit die einjährige Wartezeit erst im April 2009 abgelaufen sei (vorstehend E. 2.1).
Dies trifft jedoch so nicht zu (vgl. vorn E. 4.1). So meldete sich die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2008 im Rahmen der Früherfassung bei der Invalidenversicherung an und machte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Geschäftsführerin eines Kiosks ab November 2007 wegen Diskushernien und Sehnenüberlastung am Fuss geltend (Urk. 10/3 Ziff. 2-3, Urk. 10/4). Aus den eingereichten Berichten der G.___ und des O.__ geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Lumboischialgien links am 5. Dezember 2007 im O.__ operiert und vom 23. November bis 7. Dezember 2007 hospitalisiert gewesen ist. Postoperativ wurde eine sechswöchige respektive eine bis 18. Januar 2008 dauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 10/1/8-9 = Urk. 10/10/26-27, Urk. 10/14/2, Urk. 10/14/11-12, Urk. 10/14/15-16).
Nach einem Arbeitsversuch im März 2008 zu einem Pensum von 50 % (vgl. Urk. 10/1/1-3 und Urk. 10/10/19 Mitte), worauf für den Monat März 2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 10/10/42), folgte nach erneuter Zunahme der Beschwerden (vgl. Urk. 10/13/7-9) eine Hospitalisation im O.__ Ende April 2008, in welchem Zusammenhang eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde (Urk. 10/1/1-2, Urk.10/1/4, Urk. 10/1/6). Eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde in diesem Zeitraum auch von den Ärzten der G.___ (Urk. 10/13/7-9, Urk. 10/18/15) attestiert. Am 13. Juni 2008 wurde die Beschwerdeführerin erneut am Rücken operiert (vgl. Urk. 10/10/40-41) und nach vom 12. bis 20. Juni 2008 dauernder Hospitalisation im O.__ wurde eine Arbeitsunfähigkeit bis am 18. August 2008 attestiert (Urk. 10/6/6-7 = Urk. 10/10/34-35).
Somit ist davon auszugehen, dass seit November 2007 bis Mitte Januar 2008 von einer durchschnittlich 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Was für eine Arbeitsunfähigkeit vor dem Arbeitsversuch von 50 % im März 2008 bestand, geht aus den Akten nicht hervor, kann jedoch auch offen bleiben, da sowohl die geforderte Arbeitsunfähigkeit für den Beginn des Wartejahrs von mindestens 20 % (vorstehend E. 1.5) ab November 2007 erfüllt ist, als auch die geforderte durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der angestammten Tätigkeit (vorstehend E. 1.4), womit das Wartejahr Ende Oktober 2008 abläuft.
4.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Der medizinische Sachverhalt ist aber als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin im hier zu beurteilenden strittigen Zeitraum von November 2008 bis Ende September 2010 in einer angepassten Tätigkeit - mit lediglich vorübergehenden Unterbrüchen - zu 100 % arbeitsfähig war und erst ab Operationsdatum im Oktober 2010 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden kann.
5.
5.1 Es sind nunmehr die erwerblichen Einschränkungen aufgrund des Einkommensvergleichs zu ermitteln.
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
5.3 Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Gestützt auf die obigen Ausführungen (vorstehend E. 4.3) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des akuten Rückenleidens seit November 2007 massiv in der Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Kioskfrau eingeschränkt war, womit die einjährige Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung (vorstehend E. 1.1) Ende Oktober 2008 endet und der (hypothetische) Rentenbeginn per 1. November 2008 festzusetzen ist.
Die Beschwerdeführerin arbeitete vor Eintritt des Gesundheitsschadens seit 1998 als Kioskverkäuferin bei der Y.___ AG (Urk. 10/17 Ziff. 2.1, Ziff. 2.8) und erzielte im Jahr 2008 ein monatliches Einkommen von Fr. 4160.-- (Urk. 10/17/3 Ziff. 2.10), was mit der Beschwerdegegnerin im Jahr 2008 einem Valideneinkommen von Fr. 49920.-- entspricht (vgl. Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2).
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.5 Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen für alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2008 auf Fr. 4'116.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2013, S. 94 Tabelle B 9.2, Total) ein Invalideneinkommen von rund Fr. 51'368.-- im Jahr 2008 (Fr. 4'116.-- : 40 x 41.6 x 12).
5.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Leidensabzug von 20 % aufgrund des eingeschränkten Tätigkeitsspektrums (vgl. Urk. 10/29). Davon ist nachfolgend auszugehen.
5.7 Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 20 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 41094.-- (Fr. 51'368.-- x 0.8). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 49920.-- resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 8826.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 18 % entspricht, weshalb sich in der Zeit von November 2008 bis Ende September 2010 kein Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Frank Goecke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).