Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00266[9C_664/2012]
IV.2012.00266

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Rümbeli


Urteil vom 5. Juli 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1968, Mutter zweier Kinder (Jahrgang 1990 und 1994), war vom 1. Juli 2008 bis 31. August 2009 bei der Y.___ Wäscherei AG in einem 60 %-Pensum als Wäschereiangestellte tätig (Urk. 7/2 Ziff. 5.4, Urk. 7/10/1 Ziff. 2.1 ff., Urk. 7/10/9).
         Am 24. August 2009 meldete sie sich aufgrund körperlicher (Tinnitus) und psychischer Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/2 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/9, Urk. 7/11, Urk. 7/18, Urk. 7/20, Urk. 7/24), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/10/1-7) und Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/1, Urk. 7/6) ein. Zudem gab sie bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten in Auftrag, welches am 31. Mai 2010 (Urk. 7/31) erstattet wurde.
         Am 26. Februar 2010 (Urk. 7/27) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine berufliche Eingliederungsmassnahmen möglich seien (S. 1) und stellte mit Vorbescheid vom 19. Juli 2010 (Urk. 7/34) die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 13. August 2010 Einwände (Urk. 7/36, Urk. 9/32). Hiernach holte die IV-Stelle erneut medizinische Berichte (Urk. 7/47, Urk. 7/50) ein und gab bei der Klinik A.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 25. Mai 2011 (Urk. 7/57) erstattet wurde.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/61 ff.) und Einholung eines weiteren Arztberichts (Urk. 7/69) erging am 25. Januar 2012 die Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint wurde (Urk. 7/71 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 25. Januar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 29. Februar 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2012 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 12. April 2012 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2012 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit 28. April 2009 in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei (S. 1 unten) und ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Hilfsarbeiterin (Wäschereiangestellte) zu einem Pensum von 60 % nachgehen würde, wobei die restlichen 40 % in den Aufgabenbereich entfielen. Aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführerin nach Ablauf der einjährigen Wartezeit per 28. April 2010 und weiterhin andauernd sowohl ihre angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit zu 50 % (bezogen auf ein 100 % Pensum) zumutbar. Seit dem Begutachtungszeitpunkt in der Klink A.___ vom 13. Mai 2011 sei sogar von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2 oben). Basierend auf dem erfolgten Einkommensvergleich (S. 2 Mitte) errechnete die Beschwerdegegnerin sodann einen Invaliditätsgrad von 1 %, weshalb sie einen Rentenanspruch verneinte (S. 2 unten).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) unter Hinweis auf einzeln genannte Arztberichte geltend, sie sei zu 100 % arbeitsunfähig, leide seit Jahren an einer Depression, die seit 2002 dokumentiert sei, und an invalidisierenden Ohrgeräuschen rechts, die jahrelang erfolglos behandelt worden seien und das depressive Syndrom verstärkten (S. 2). Ferner seien ausführliche Berichte der Ärzte beantragt worden, die sie bis anhin jedoch noch nicht erhalten habe (S. 3).
2.3     Vorliegend ist die von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig, und der dabei ermittelte Invaliditätsgrad im Haushalt (0 %) unbestritten geblieben (Urk. 2 S. 2 unten, Urk. 1).
         Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführerin aufgrund der psychisch und physisch bedingten Beeinträchtigung eine Berufstätigkeit zumutbar ist.

3.
3.1     Mit Austrittsbericht vom 9. Februar 2004 (Urk. 7/20/12) berichteten die Ärzte der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, B.___, über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 4. bis 6. Februar 2004 (S. 1 oben) beziehungsweise über die am 5. Februar 2004 erfolgte Operation (vgl. Urk. 7/20/11). Dabei wurde eine Otosklerose mit Schallleitungsschwerhörigkeit um 50 Dezibel rechts diagnostiziert und der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis 25. Februar 2004 attestiert (Urk. 7/20/12).
3.2     Dr. med. C.___, FMH ORL, berichte am 18. April 2009 über die am 14. April 2009 erfolgte Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/24/1-2 = Urk. 3/5b). Er diagnostizierte einen Tinnitus rechts, leichte Schallleitungsstörungen rechts (Status nach Tympanoplastik zirka 2004) und eine Depression laut Angaben (S. 1 oben). Weiter führte er aus, die Tympanoplastik sei intakt, das Hörvermögen auf der rechten Seite sei ordentlich und er empfahl, da die Beschwerdeführerin offenbar etwas depressiv sei, diesbezüglich eine Therapie (S. 2).
3.3     Am 2. September 2009 (Urk. 7/11/1-5) berichtete med. pract. D.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Medizinisches Zentrum Löwenstrasse (E.___), über die seit dem 12. Mai 2009 erfolgte ambulante Untersuchung der Beschwerdeführerin (Ziff. 1.2). Dabei attestierte er der Beschwerdeführerin ab dem 28. April eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).
3.4     Am 7. September 2009 (Urk. 7/9) berichtete Dr. med. F.___, FMH Allgemeinmedizin, über die seit dem 29. April 2009 stattfindende Behandlung der Beschwerdeführerin (Ziff. 1.2). Dabei diagnostizierte sie eine mittelgradige Depression sowie einen Tinnitus (Ziff. 1.1) und attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 28. April 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).
3.5     Mit Bericht vom 30. September 2009 (Urk. 7/11/6-7 = Urk. 3/2) diagnostizierten die Ärzte des E.___ eine mittelgradige depressive Episode sowie einen Tinnitus (S. 1 Ziff. 1.1). Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Depression und des Tinnitus seit dem 28. April 2009 für ein 60 %-Pensum und auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin müsse ihre Depression zuerst deutlich reduzieren, um wieder arbeitsfähig zu werden; es sei nicht mit einer Verbesserung vor zirka 2011 zu rechnen (S. 2 Mitte). Weiter wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Tinnitus lärmempfindlich sei, wegen der Depression keine Organisation eines Ablaufs habe, ständig weine und ein Kontrollverlust wie auch Aggressionen möglich seien (S. 2 Ziff. 1.7).
3.6     Am 15. Dezember 2009 berichtet Prof. Dr. med. G.___, FMH Hals-, Nasen-, Ohren- und Gesichtschirurgie (Urk. 7/16/6). Er führte aus, dass er bei der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren lediglich Kontrollen wegen der durchgeführten Ohroperation auf der rechten Seite durchgeführt habe, diesbezüglich keine Arbeitsunfähigkeit bestehe und die Gehörsfähigkeit global gesehen gut sei. Ferner bestehe ein leichtgradiger Tinnitus rechts, jedoch sei diesbezüglich keine Arbeitsunfähigkeit gegeben (S. 1).
3.7     Mit Bericht vom 13. Januar 2010 (Urk. 7/20/7-9 = Urk. 3/4/) nannte Prof. Dr. med. H.___, Leitender Arzt, ORL-Klinik, B.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Otosklerose rechts
- Status nach Steigbügeloperation rechts Februar 2004
- invalidisierendes Ohrgeräusch rechts seit Februar 2009
- reaktive Depression ICD F3 seit 2009
         Prof. H.___ führte aus, aufgrund der Einschränkungen sei mit einer verminderten Belastbarkeit zu rechnen (Ziff. 1.7). Aufgrund der ihm bekannten Aktenlage könne die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bis heute und auf längere Sicht im Haushalts- und Erwerbsbereich nicht beantwortet werden (Ziff. 1.11).
3.8     Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte im Gutachten vom 31. Mai 2010 (Urk. 7/31), welches sich auf die persönliche Untersuchung vom 14. April 2010 und die ihm überlassenen Akten stützte, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 5.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, bei psychosozialer Belastung mit Eheproblemen sowie chronische Tinnitusbeschwerden rechts bei Status nach Otosklerose und Stapedotomie 2004 (S. 10 Ziff. 5.2).
         Der Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert, ihre Auffassung, Konzentration und Gedächtnis wirkten kursorisch geprüft unauffällig, das formale Denken sei kohärent und es fänden sich keine Hinweise auf wahnhaftes Erleben, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Streckenweise wirke die Beschwerdeführerin verzweifelt und weine, es bestünden aber keine Hinweise auf akute Suizidalität (S. 10 Ziff. 4). Weiter seien die aktuellen, depressiv-ängstlich geprägten Beschwerden als Reaktion auf die chronischen Tinnitusbeschwerden ab Februar 2009 aufgetreten.
         Zur Arbeitsunfähigkeit führte der Gutachter aus, weder in den vorhandenen medizinischen Unterlagen noch in der aktuellen Untersuchung fänden sich Hinweise auf eine erhebliche, invaliditätsrelevante psychische Störung, die eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde. Hingegen seien wiederholt erhebliche Ehe- und Familienprobleme sowie wirtschaftliche Probleme des Ehepaars erwähnt worden. Im Rahmen dieser invaliditätsfremden Belastungsfaktoren, so der Gutachter, seien die aktuellen körperlichen und psychischen Beschwerden ab Februar 2009 aufgetreten (S. 11 Ziff. 6). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 11 Ziff. 3 f.).
3.9     Mit Bericht vom 13. Dezember 2010 (Urk. 7/47 = Urk. 3/1) nahmen die Ärzte des E.___ zum Gutachten von Dr. Z.___ Stellung und diagnostizierten neben den aktendkundigen Diagnosen eine schwere depressive Episode (S. 3 Ziff. 8).
         Es wurde ausgeführt, dass das Gutachten von Dr. Z.___ ohne Übersetzung stattgefunden habe, die Beschwerdeführerin zwar deutsch spreche, aber vieles immer wieder nicht verstehe. Daher sei von deutlichen Verständigungsproblemen auszugehen (S. 1 Ziff. 1). Ausserdem habe das E.___ bereits am 16. Juni 2009 auf invaliditätsrelevante Störungen hingewiesen, welche im Bericht vom 30. September 2009 ebenfalls genannt worden seien (S. 2 Ziff. 2). Weiter kritisierten die Ärzte des E.___, der Psychostatus im Gutachten von Dr. Z.___ sei rudimentär und entspreche nicht den Anforderungen an ein Gutachten (S. 2 Ziff. 7). Seit 2010 sehe der psychopathologische Befund unter anderem so aus, dass die Beschwerdeführerin in der emotionellen Kontaktaufnahme zurückhaltend sei, ihre Stimmung depressiv-ängstlich sei, eine deutliche Störung des Vitalgefühls bestehe, sie kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt sei und keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen, Halluzinationen, Neologismen, quantitative Bewusstseinsstörungen, formale Denkstörungen, Zwänge, Gedankenausbreitung, Gedankenentzung und Gefühllosigkeit bestünden. Anamnestisch hätten vage/distantere Suizidgedanken/-wünsche bestanden, wobei aktuell keine akute Suizidalität bestehe (S. 2 f.).
         Zur Arbeitsunfähigkeit führten die Ärzte des E.___ aus, aufgrund des positiven und negativen Leistungsbildes, des psychopathologischen Befundes und der neuropsychologischen Fremdbeurteilung mit der Depression sei die Beschwerdeführerin auch für angepasste Tätigkeiten im Moment zu 100 % arbeitsunfähig. Mit einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit dürfe aber bei genügender Behandlung zirka 2011 gerechnet werden (S. 3 unten).
3.10   Am 31. Januar 2011 (Urk. 7/50 = Urk. 3/3) berichteten die Ärzte der I.__, über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 6. bis 27. Dezember 2010 (S. 2 Ziff. 1.3). Dabei wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) bei Belastungssituation zu Hause und Tinnitus, aktuelle Episode seit einigen Wochen, genannt (S. 1 Ziff. 1.1). Zum psychopathologischen Befund bei Eintritt wurde unter anderem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Aufmerksamkeit und Konzentration stark eingeschränkt sowie im formalen Denken verlangsamt sei. Es bestünden keine Ängste, Zwänge, Wahnideen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Ferner sei sie im Affekt niedergeschlagen, weinerlich, klagsam und motorisch verlangsamt, wobei keine Suizidalität bestehe. Der Aufenthalt sei zur Krisenintervention bei psychosozialer Belastung gedacht gewesen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sich zu Hause einfach unverstanden zu fühlen und sehr häufig mit diversen Familienmitgliedern wegen teils banalster Angelegenheiten in Streit zu geraten. Im Verlaufe des Aufenthaltes habe sie sich sehr gut in das stationäre Setting einfügen können und Suizidalität sei kein Thema mehr gewesen (S. 2 unten).
         Sodann attestierten die Ärzte der I.___ der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2010 bis 2. Januar 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.6) und führten ergänzend aus, für die erste Zeit nach Austritt bestehe eine verminderte körperliche/psychische Belastbarkeit und allzu grosser Stress könne die Beschwerdeführerin überfordern sowie eine neuerliche Dekompensation hervorrufen (S. 3 Ziff. 1.7). Ferner sei in etwa drei Monaten von der psychischen Einschränkung her bei Fortführung der antidepressiven Medikation und bestehender ambulanter Anbindung eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit im Bereich des Möglichen, was zu einem späteren Zeitpunkt neu beurteilt werden sollte. Eine Stabilisierung der häuslichen Situation sei für die Besserung des psychischen Befindens der Beschwerdeführerin günstig. Inwieweit der Tinnitus ein einschränkender Faktor sei, könne aus psychiatrischer Sicht nicht genau beurteilt werden (S. 4 oben).
3.11   Am 26. Mai 2011 erstattete Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chefarzt, Klinik A.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/57). Er stützte sich dabei auf die ihm überlassenen Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf die Ergebnisse seiner am 13. Mai 2011 erfolgten Untersuchung (S. 1 ff.). Dabei nannte er als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen, bestehend seit April 2009 und gegenwärtig remittiert (S. 6 Ziff. 5.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine intermittierende Akzentuierung der histrionischen Persönlichkeitszüge (S. 6 Ziff. 5.2).
         Der Gutachter führte aus, bei der Beschwerdeführerin sei es im März 2008 zur Tinnitus-Entwicklung gekommen und der „Psychoterror" des Tinnitus habe im April 2008 zur massiven Akzentuierung der histrionischen Züge geführt. Aktenmässig sei es im April 2009 zur Entwicklung einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt und anschliessend zu einer depressiven Störung gekommen. Die behandelnde Ärztin Dr. F.___ habe im September 2009 eine mittelgradige Depression (bestehend seit April 2009) dokumentiert, was von den Ärzten des E.___ im September 2009 bestätigt worden sei. Ferner habe der Gutachter Dr. Z.___ festgehalten, dass die depressiv-ängstlich geprägten Beschwerden als Reaktion auf die chronischen Tinnitus-Beschwerden ab Februar 2009 aufgetreten seien. Es sei bei der Beschwerdeführerin bei festgestellter depressiver Symptomatik doch die Diagnose einer depressiven Störung zu stellen. Die mittelgradige depressive Symptomatik schränke die Arbeitsfähigkeit allgemein um zirka 50 % ein, so dass der Beschwerdeführerin seit April 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Ferner sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin intermittierend vor der stationären Behandlung in der I.___ unter schweren depressiven Symptomen gelitten habe, man könne aber seit April 2009 von einer mehrheitlich beziehungsweise fast anhaltenden mittelgradigen depressiven Symptomatik ausgehen, welche die Arbeitsfähigkeit, abgesehen während der Zeit der stationären Behandlung (6. bis 27. Dezember 2010), anhaltend um 50 % reduziert habe (S. 7 Mitte).
         Weiter legte der Gutachter dar, anlässlich der am 13. Mai 2011 erfolgten Exploration sei es bei der Beschwerdeführerin zur erheblichen Symptomrückbildung gekommen, und sie habe sich in psychopathologischer Hinsicht ganz unauffällig präsentiert. Damit könne von der Remission der depressiven Symptome ausgegangen werden, was die Prognose vom E.___ bestätige. Die Beschwerdeführerin habe während der Exploration objektiv weitgehend unauffällige psychokognitive Funktionen aufgewiesen. Die initiale Unsicherheit und Affektlabilität seien auf eine leicht reduzierte psychische Belastbarkeit im Rahmen der Akzentuierung der Persönlichkeitszüge und nicht mehr auf die depressive Symptomatik zurückzuführen. Damit könne, so der Gutachter, bei der Beschwerdeführerin von einer erfolgreichen Behandlung und Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit ab Mai 2011 ausgegangen werden (S. 7 unten). Ferner erwähnte er, dass Nachtarbeit nicht geeignet sei, ansonsten aus psychiatrischer Sicht jedoch kein Bedarf nach adaptierten Tätigkeiten bestehe (S. 8 Ziff. 7.4).
3.12   Mit Bericht vom 30. Dezember 2011 (Urk. 7/69/6-7) diagnostizierten die Ärzte des E.___ erneut eine mittelgradige depressive Episode und einen Tinnitus (S. 1 Ziff. 1.1) und attestierten der Beschwerdeführerin eine seit dem 28. April 2009 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 oben). Wegen „zunehmender Depression und eines Suizidversuchs 2010 sowie psychiatrischer Hospitalisation, zunehmender Unruhe, ständigem Weinen, Panik” könne die Beschwerdeführerin nicht an einem Arbeitsprozess teilnehmen; sie sei belastungsunfähig, könne keine längeren Tätigkeiten ausführen, und es sei leider auch längerfristig von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 1 Mitte, S. 2 Ziff. 1.7).

4.
4.1     Den medizinischen Berichten lässt sich entnehmen, dass aus somatischer Sicht im Wesentlichen ein Tinnitus rechts festgestellt wurde. In Bezug auf die Einschränkung aus somatischer Sicht kann auf den Bericht der Ärzte des B.___ sowie auf die Berichte von Prof. G.___ und Prof. H.___ abgestellt werden: Die Ärzte des B.___ attestierten der Beschwerdeführerin lediglich für den Zeitraum der Hospitalisation (4. bis 25. Februar 2004) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.1), Prof. G.___ verneinte eine Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.6) und Prof. H.___ führte aus, aufgrund der Aktenlage könne die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bis heute und auf längere Sicht hin nicht beantwortet werden (vorstehend E. 3.7). So kam auch Dr. med. L.___, Facharzt Innere Medizin FMH, (K.___), zum Schluss, insbesondere aufgrund des Berichts von Prof. G.___ und der ausgewiesenen ORL-Befunde sei davon auszugehen, dass von Seiten des Gehörs keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei (Urk. 7/32/4).
         Dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie leide an invalidisierenden Ohrgeräuschen rechts, die jahrelang ohne Erfolg behandelt worden seien (Urk. 1 S. 2 Mitte), kann somit nicht gefolgt werden. Im Übrigen kann die effektive Einschränkung durch den Tinnitus offen bleiben, zumal die psychischen Beeinträchtigungen vorliegend klar im Vordergrund stehen.
4.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weitgehend auf das psychiatrische Gutachten von Dr. J.___ vom 26. Mai 2011 (Urk. 6 S. 1). Zu prüfen ist, ob dieses Gutachten beweiskräftig ist.
4.3     Die aktenkundigen medizinischen Berichte stimmen insofern überein, als die fachspezifischen Ärzte davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin unter einer psychischen Gesundheitsstörung leidet. Hinsichtlich derer konkreter Natur gelangten die behandelnden und begutachtenden Ärzte zu divergierenden Schlüssen. Während pract. D.___ und die Ärzte der I.___ eine mittelgradige depressive Episode annahmen (vorstehend E. 3.3, E. 3.10) und die Ärzte des E.___ im Jahr 2009 von der gleichen Diagnose ausgingen, dann im Jahr 2010 eine schwere depressive Episode diagnostizierten, wobei sie im Jahr 2011 erneut von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgingen (vorstehend E. 3.5, E. 3.9, E. 3.12), ging der Gutachter Dr. Z.___ von einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, bei psychosozialer Belastung mit Eheproblemen (vorstehend E. 3.8) aus. Demgegenüber diagnostizierte der Gutachter Dr. J.___ ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen, die zwar seit April 2009 bestehe, gegenwärtig jedoch remittiert sei (vorstehend E. 3.11).
4.4     Dr. Z.___ ging im Mai 2010 - gestützt auf die Diagnose einer Anpassungsstörung und fehlende Hinweise für eine erhebliche, invaliditätsrelevante psychische Störung, die eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde - davon aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Diesbezüglich stellte er zudem fest, dass die depressiv-ängstlich geprägten Beschwerden als Reaktion auf die chronischen Tinnitusbeschwerden ab Februar 2009 aufgetreten seien (vorstehend E. 3.8). Dem ist entgegenzuhalten, dass aufgrund der Dauer der Symptome nicht mehr von einer Anpassungsstörung auszugehen ist, wie dies bereits der Gutachter Dr. J.___ festhielt. Dieser wies zu Recht darauf hin, dass die Symptome bei Anpassungsstörungen meist nicht länger als sechs Monate dauern und von Februar 2009 bis April 2010 (Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___) bereits 15 Monate vergangen seien, weshalb die Diagnose einer depressiven Störung zu stellen sei (vorstehend E. 3.11). Diese Diagnosenstellung entspricht ferner auch den Einschätzungen der weiteren Ärzte.
         Pract. D.___ und Dr. F.___ attestierten der Beschwerdeführerin sodann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, die seit dem 28. April 2009 bestehe, ohne diese Einschätzung näher und differenziert zu begründen (vorstehend E. 3.3 f.). Anzumerken ist hier, dass es sich bei Dr. F.___ um eine Allgemeinmedizinerin handelt, welche nicht über die entsprechenden Fachkenntnisse für eine psychiatrische Diagnose und eine allfällig daraus resultierende Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit verfügt.
         Zur gleichen Einschätzung gelangten auch die Ärzte des E.___, welche allerdings 2009 und 2010 ausgeführt hatten, dass zirka 2011 mit einer Verbesserung zu rechnen sei (vorstehend E. 3.5, E. 3.9). Im Bericht vom Dezember 2011 kamen sie indes zum Schluss, dass unter anderem aufgrund der Zunahme der Depression, der Hospitalisation sowie zunehmender Unruhe längerfristig von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (vorstehend E. 3.12). Diesbezüglich erscheint es widersprüchlich, dass die Ärzte des E.___ 2011 nicht mehr von der im Jahr 2010 gestellten Diagnose (schwere depressive Episode) ausgingen, sondern erneut von der gleichen Diagnose wie 2009, sprich von einer mittelgradigen Depression. Ferner ist aus dem aktuellsten Bericht des E.___ eine Zunahme der angegebenen Beschwerden beziehungsweise eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ersichtlich, insbesondere da weder neue Diagnosen noch neue Befunde genannt, sondern vielmehr die aktenkundigen wiederholt wurden. Inwiefern aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehen sollte, konnten sie im Übrigen nicht schlüssig begründen.
         Demgegenüber wurde von den Ärzten der I.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während der stationären Behandlung attestiert, was nachvollziehbar ist. Weiter führten sie aus, in etwa drei Monaten sei von der psychischen Einschränkung her eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit im Bereich des Möglichen, was zu einem späteren Zeitpunkt neu beurteilt werden sollte (vorstehend E. 3.10). Demzufolge gingen die Ärzte der I.___ ebenfalls von einer Verbesserungsfähigkeit des Gesundheitszustandes aus.
         Der gutachterlichen Beurteilung von Dr. J.___ ist weiter zu entnehmen, dass er aufgrund der anamnetischen Angaben und vorhandenen Akten eine mittelgradige depressive Episode seit April 2009, die allerdings seit anfangs 2011 zunehmend remittiert sei, bestätigen konnte. So führte er nachvollziehbar aus, aufgrund des von Dr. Z.___ beschriebenen Psychostatus sei die depressive Symptomatik vorhanden gewesen, und damit hätte man bei der Beschwerdeführerin im Mai 2010 eine depressive Störung diagnostizieren können. Eine kurzdauernde schwere depressive Episode vor der Einweisung in die stationäre Behandlung sei nicht auszuschliessen. Im I.___-Bericht sei jedoch eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden, so dass man von April 2009 bis Anfang 2011 von einer mehrheitlich mittelgradigen depressiven Symptomatik ausgehen könne (Urk. 7/57 S. 8 Ziff. 8.6). Sodann hielt er nachvollziehbar fest, dass die mittelgradig depressive Symptomatik allgemein die Arbeitsfähigkeit um 50 % einschränke (S. 9 oben). Demnach kam Dr. J.___ schlüssig und begründet zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum April 2009 bis Mai 2011 sowie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Begutachtungszeitpunkt zumutbar ist (vorstehend E. 3.11).
4.5     Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die vom Gutachter Dr. J.___ genannte Remission der mittelgradig depressiven Episode ungenügend begründet worden sei und sie keiner Tätigkeit nachgehen könne (Urk. 1 S. 2 f.), vermag dies nicht zu überzeugen. Dr. J.___ führte in seinem Gutachten ausführlich und nachvollziehbar aus, dass es bei der Beschwerdeführerin zu erheblicher Symptomrückbildung gekommen ist, was auch die Prognose des E.___ bestätigt. Diese Einschätzung konnte die Beschwerdeführerin sodann beschwerdeweise nicht entkräften. Sie gab zwar an, ausführliche medizinische Berichte nachzureichen, stellte aber dem hiesigen Gericht bis dato keine weiteren Berichte zu. Ferner konnte sie eine effektive Verstärkung des depressiven Syndroms nicht glaubhaft begründen. Entgegen ihrer Ansicht wird durch die Empfehlung der I.___, wonach eine weitere regelmässige ambulante Behandlung empfohlen sei, die Remission der mittelgradig depressiven Episode nicht in Frage gestellt. Ausserdem wurde dies nicht nur bei der Begutachtung durch Dr. J.___ mitberücksichtigt, sondern die I.___-Ärzte hielten selbst fest, dass eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, sprich eine Verbesserung des Gesundheitszustands, im Bereich des Möglichen liege.
         Darüber hinaus beruht das Gutachten von Dr. J.___ auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen von Dr. J.___ sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (E. 1.4), sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.6     Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin von April 2009 bis Mai 2011 in jeglicher Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig war, wobei ihr ab Ende Mai 2011 eine 100%ige Arbeitstätigkeit zumutbar ist. Ausserdem bringt die Beschwerdeführerin weder vor noch konnte sie belegen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Begutachtung vom 13. Mai 2011 medizinisch verändert habe, welcher eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zulassen würde. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen vermögen daher an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Von der Einholung weiterer medizinischer Auskünfte ist demzufolge abzusehen.

5.
5.1     Da die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige zu behandeln ist, ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung anwendbar. Damit ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen. Nach der Rechtsprechung (E. 1.3) ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleiches auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde, zu ermitteln. Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, sondern gewichtet mit dem hypothetischen Teilzeitpensum entsprechenden Anteil mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 E. 4 mit Hinweisen).
5.2     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
         Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2010, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
         Unbestritten geblieben ist das von der Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen bei einem 60%igen Pensum von rund Fr. 25'388.--.
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.4     Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu Recht auf die Tabellenlöhne der LSE ab (Urk. 2 S. 2 Mitte), geht doch die Beschwerdeführerin seit der Kündigung per Ende August 2009 (Urk. 7/10/9) gemäss Aktenlage keiner Arbeit mehr nach. Ferner steht ihr angesichts der Zumutbarkeit einer 50%igen Tätigkeit (vorstehend E. 4.5) von April 2009 bis Mai 2011 beziehungsweise einer 100%igen Tätigkeit ab Ende Mai 2011 auch bei Beachtung der genannten Einschränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Insbesondere ist ihr die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Wäschereiangestellte nach wie vor zumutbar.
         Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen für alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2008 auf Fr. 4'116.-- (LSE 2008, S. 26, Tab. TA1, Total, Niveau 4). Ausgehend vom genannten Einkommen, der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 94 Tab. B 9.2, Total), der Nominallohnentwicklung im Jahr 2009 von 2.1 % und im Jahr 2010 von 0.8 % (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95 Tab. B 10.2, Total) sowie einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ergibt dies im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns im Jahr 2010 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 26'433.-- (Fr. 4'116.-- x 12 : 40 x 41.6 x 1.021 x 1.008 x 0.5).
5.5     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
5.6     Der Abzug vom Tabellenlohn soll, wie dargelegt (vorstehend E. 5.5), im konkreten Fall anzunehmenden lohnmindernden Umständen Rechnung tragen. Ob solche Umstände gegeben sind und inwieweit sie sich lohnmindernd auswirken, prüft die Rechtsanwendung im Rahmen der Beweiswürdigung. Zu berücksichtigen ist, dass teilzeitarbeitende Frauen im Allgemeinen verhältnismässig besser bezahlt werden, als wenn sie Vollzeit arbeiten (LSE 2004 S. 24 und S. 25, Tabelle 6).
         Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, ein leidensbedingter Abzug sei nicht notwendig, da die angestammte Tätigkeit im gleichen Rahmen zumutbar sei wie eine angepasste Tätigkeit, was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde. Gründe, welche einen Abzug rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Allerdings ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2 Mitte) ein Abzug von 6 % zu berücksichtigen, da die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Behinderung unterdurchschnittlich verdiente.
5.7     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 25'388.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von rund Fr. 24'847.-- (Fr. 26'433.-- x 0.94) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 541.--, was einer Einschränkung von rund 2 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 60 % ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 1 % (60 % x 2 %).
5.8     Betreffend Haushaltsbereich verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Haushaltsabklärung, was nicht beanstandet wurde (vorstehend E. 2.3). Selbst bei Annahme einer 95%igen Einschränkung im Haushaltsbereich (Anteil 40 %) käme die Beschwerdeführerin nur auf einen rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 39 % (1 % + 38 %), weshalb eine Haushaltsabklärung vorliegend nicht notwendig ist und demzufolge von der Beschwerdegegnerin zu Recht unterlassen wurde.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Demgemäss erweist sich die angefochtene Verfügung als zutreffend und die Beschwerde ist abzuweisen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, Bülach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).